Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2009 - 1 StR 431/09

published on 29/10/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2009 - 1 StR 431/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 431/09
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlossen
:
1. Die Revisionen der Angeklagten C. und R. gegen
das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. November
2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten Ca. gegen das
vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft
im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
angerechnet wird.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Rüge des Angeklagten R. , die Strafkammer habe es
rechtsfehlerhaft unterlassen, bei der Berechnung der durch die Steuerhinterziehung
, den Betrug zum Nachteil der SOKA-Bau und das Vorenthalten und Veruntreuen
von Arbeitsentgelt bewirkten Abgabenverkürzungen und Schadenssummen
einen Rechnungsbetrag in Höhe von 66.000,-- Euro als Abzugsposten
in Ansatz zu bringen, ist nicht begründet.
Nach den Feststellungen lagen einer Rechnung der Firma I. über
diesen Betrag tatsächlich erbrachte Subunternehmerleistungen zu Grunde. Bei
dieser Rechnung handelte es sich somit nicht um eine sog. Abdeckrechnung,
mit der der R. GmbH die Zahlung von Schwarzlöhnen in
Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages ermöglicht wurde. Daher musste - wie
das Landgericht zutreffend feststellt - dieser Rechnungsbetrag bei der Ermittlung
der Schwarzlohnsumme unberücksichtigt bleiben. Dem hat das Landgericht
auch entsprochen. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Summe sämtlicher
Rechnungen, die von der C. GmbH
für die R. GmbH erstellt wurden, mit der aus den Abdeckrechnungen
der C. GmbH ermittelten
Lohnsumme der R. GmbH. Der Umstand, dass bei der Berechnung
der zum Nachteil der Berufsgenossenschaft des Baugewerbes vorenthaltenen
Beiträge der Betrag von 66.000,-- Euro aus der Rechnung der Firma
I. nochmals - und somit im Ergebnis zweifach - von der ermittelten
Lohnsumme abgezogen wurde, beschwert den Angeklagten nicht.
2. Soweit die Strafkammer bei den Betrugstaten zum Nachteil der SOKABau
, Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, im Hinblick auf § 18
Abs. 4 des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren
im Baugewerbe (VTV) bei der Schadensberechnung eine zu hohe
Lohnsumme zu Grunde gelegt hat (vgl. hierzu Senat, Urt. vom 2. Dezember
2008 - 1 StR 416/08 Rdn. 16), beruht das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht.
Der Senat kann aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe ausschließen
, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Schuldumfangs
auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte. Die Strafaussprüche erweisen
sich auch als angemessen.
3. Soweit es die Strafkammer entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen
hat, den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten Ca.
in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen,
konnte der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO
selbst bestimmen, da hier nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht
kommt.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann
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published on 29/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 431/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlossen : 1. Die Revisionen der Angeklagten C. un
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published on 29/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 431/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlossen : 1. Die Revisionen der Angeklagten C. un
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.