Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - 1 StR 426/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2016 gemäß § 356a StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. März 2015 durch Beschluss vom 20. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 15. November 2016, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 22. November 2016, beantragt nun Rechtsanwalt D. namens und im Auftrag des Verur- teilten „Wiedereinsetzung in das Revisionsverfahren“. Im Rahmen der Akten- einsicht in die Verfahrensakten habe er festgestellt, dass ein von Rechtsanwalt S. im Rahmen des Revisionsverfahrens gefertigter und eine umfangreiche Revisionsbegründung enthaltender Schriftsatz vom 9. Juli 2015 sich nicht bei den Verfahrensakten befinde. Er sei deshalb zur Überzeugung gelangt, dass dieser Schriftsatz vom Landgericht Augsburg nicht an den Bundesgerichtshof weitergeleitet und dementsprechend bei der Revisionsentscheidung des Senats auch nicht berücksichtigt worden sei.
- 2
- Der als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Antrag des Verurteilten ist zurückzuweisen.
- 3
- 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 20. Januar 2016 ist nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 356a Satz 2 und 3 StPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, wann der Beschwerdeführer von der von ihm geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat.
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- 2. Auch in der Sache könnte die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben; denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
- 5
- Auch der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt S. vom 9. Juli 2015 lag dem Senat bei der Entscheidung über die Revision des Verurteilten vor. Aus dem in dieser Sache angelegten Senatsheft ergibt sich zudem, dass dieser zunächst beim Landgericht Augsburg eingegangene Schriftsatz entgegen der Annahme des Verurteilten über den Generalbundesanwalt an den Bundesgerichtshof weitergeleitet worden ist. In seiner auf die Verwerfung der Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO gerichteten Antragsschrift vom 14. September 2015 hat sich der Generalbundesanwalt ausdrücklich mit dem Inhalt des Schriftsatzes vom 9. Juli 2015 auseinandergesetzt (Antragsschrift S. 2). Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
- 6
- 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. die Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15 und vom 2. September 2015 – 1 StR 207/15).
Radtke Fischer
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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.