Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2001 - 1 StR 410/00

published on 10/05/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2001 - 1 StR 410/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 410/00
vom
10. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2001 beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen Richter des 1. Strafsenats wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stuttgart am 30. Mai 2000 wegen - teilweise schweren - sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Jugendlichen in 30 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist stellte der Angeklagte im Rahmen seiner umfangreichen persönlichen Ausführungen zum angefochtenen Urteil mit Schreiben vom 9. April 2000 Befangenheitsantrag, soweit die Richter einer bestimmten Konfession angehörten. Der Befangenheitsantrag ist gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig, da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wird. Eine völlig ungeeignete
Begründung steht dabei rechtlicher einer fehlenden Begründung gleich (BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311; BGH, Beschluß vom 22. November 2000 - 1 StR 442/00; vgl. auch: BVerfG, Beschluß vom 6. April 1999 - 2 BvR 532/99). Die Begründung des Befangenheitsantrags läuft zum einen auf eine in dieser Form unzulässige Ausforschung hinaus (vgl. KKPfeiffer StPO 4. Aufl. § 26a Rdn. 3 m.w.N.). Zum anderen erschöpfen sich die Ausführungen zum Ablehnungsantrag in pauschalen und in weiten Teilen abstrusen Vorbehalten gegenüber Angehörigen einer bestimmten Bevölkerungsgruppe. Mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die auf eine Voreingenommenheit bestimmter, hier zur Entscheidung berufener Richter schließen lassen könnten, ist die Begründung deshalb völlig ungeeignet und damit fehlend im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO. In der Sache erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie dies der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. März 2001 zutreffend ausgeführt hat. Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1. die Ablehnung verspätet ist,2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angege
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn 1. die Ablehnung verspätet ist,2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angege
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Annotations

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1.
die Ablehnung verspätet ist,
2.
ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht oder nicht innerhalb der nach § 26 Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist angegeben wird oder
3.
durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.