Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2016 - 1 StR 409/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2016 beschlossen:
Gründe:
- 1
- 1. Der Senat hat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin nach mündlicher Hauptverhandlung durch Urteil vom 18. Februar 2016 ein den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes und eines Diebstahls teilfreisprechendes Urteil des Landgerichts München I im Umfang des Freispruchs mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe sind den Verteidigern des Angeklagten am 11. April 2016 bekannt geworden.
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- Mit seiner am 18. April 2016 eingegangenen Anhörungsrüge beantragt der Angeklagte, das Urteil für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand nach Eingang der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft zurückzuversetzen. Der Angeklagte rügt insbesondere, der Senat habe sich in seinem Urteil nicht mit seinem Einwand beschäftigt, einzelne Beweisergebnisse, auf die sich auch das Landgericht gestützt habe, seien unverwertbar. Zudem vermisse der Senat die Auseinandersetzung mit dem gleichzeitig abgeurteilten Diebstahl einer Kamera im Rahmen des Freispruchs vom Vorwurf des Mordes und eines weiteren Diebstahls, obwohl sich solches vorliegend nicht aufgedrängt habe.
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- 2. Der zulässige Antrag nach § 356a StPO ist unbegründet. Der Senat hat sämtlichen Vortrag der Verteidigung, der nicht nur schriftlich, sondern ausführlich auch mündlich in der Verhandlung vom 16. Februar 2016 vorgebracht wurde, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung bedacht. Dass er den Argumenten der Verteidigung nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörs- verstoß. Eine „Überraschungsentscheidung“ des Senats liegt schon deshalb fern, weil sämtliche Rechtsfragen für alle Beteiligten auf dem Tisch lagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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- Der Anspruch auf rechtliches Gehör zwingt nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Unabhängig hiervon hat sich der Senat in seinem Urteil ausdrücklich zur Frage einer Verwertbarkeit verhalten (Urteil Rn. 22), wenn auch nicht im Sinne des Antragstellers. Ob eine Erörterungslücke vorliegt, weil ein bestimmter Umstand bei der Beweiswürdigung nicht behandelt wurde, obwohl sich dies aufdrängte, ist aus der Sicht des Senats , nicht aus der des Antragstellers zu entscheiden.
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- 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 207/15).
Annotations
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.