Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2006 - 1 StR 382/06

published on 22/08/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2006 - 1 StR 382/06
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 382/06
vom
22. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2006 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 7. April 2006 wird als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs im Ablehnungsverfahren
gemäß § 27 StPO bemerkt der Senat ergänzend
:
Der Angeklagte hatte den Vorsitzenden der Strafkammer
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die das Ablehnungsgesuch
zurückweisende Beschlusskammer legte ihrer
Entscheidung Tatsachen über den Geschehensablauf in
der Hauptverhandlung zu Grunde, die nicht Gegenstand der
dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters waren, die
ihr jedoch von dem an der Entscheidung beteiligten Richter
am Landgericht H. als dessen eigene Wahrnehmungen
als Berichterstatter vermittelt worden waren. Die
Revision beanstandet, dass ihr keine Gelegenheit gegeben
wurde, zu diesen Tatsachen Stellung zu nehmen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt schon im Ansatz
nicht vor. Die Revision verkennt, dass das Gesetz lediglich
die Herbeiführung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten
Richters vorsieht (§ 26 Abs. 3 StPO), die zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs dem Antragsteller mitzuteilen
ist (BGHSt 23, 200, 203). Eine förmliche Beweisaufnahme
über das Ablehnungsvorbringen findet hingegen nicht
statt. Es ist vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts
überlassen, mit welchen Mitteln es sich Kenntnis von
dem Bestehen oder Nichtbestehen der maßgeblichen Tatsachen
verschaffen will (vgl. BGHSt 21, 334, 347). Haben sich
die Tatsachen vor dem selben Gericht ereignet, so kann dieses
auf Grund eigener Wahrnehmungen ohne Weiteres die
Entscheidung treffen (Senat bei Holtz MDR 1972, 17). So
war es im vorliegenden Fall, da Richter am Landgericht
H. als Mitglied der Strafkammer den fraglichen
Vorgang miterlebt hatte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
VRiBGH Nack hat nach Beschlussfassung Wahl Boetticher
Urlaub angetreten und ist an der Unterschrift
gehindert.
Wahl
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheid

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch i
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheid

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch i
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published on 22/08/2006 00:00

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung.

(3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig, so entscheidet das zunächst obere Gericht.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.

(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.