Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2013 - 1 StR 380/13

published on 18/09/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2013 - 1 StR 380/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 380/13
vom
18. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 27. März 2013 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, und
b) im Adhäsionsausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine Strafkammer des Landgerichts Bamberg zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es im Adhäsionsverfahren den Angeklagten zu einer Schmerzensgeldzahlung verurteilt und weitere Feststellungen getroffen. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.


2
Das Landgericht ist davon überzeugt, dass der die Tatvorwürfe bestreitende Angeklagte seine am 21. Februar 1990 geborene Stiefenkelin R. im Zeitraum zwischen 1. März 1996 und 28. Februar 1998 in 42 Fällen in jeweils gleicher Art und Weise sexuell missbraucht hat.
3
Nach den Feststellungen besuchte R. den Angeklagten im genannten Zeitraum in regelmäßigen Abständen an den Wochenenden in dessen Anwesen in L. und übernachtete dort. In der Zeit vom 1. März 1996 bis zum 31. August 1997 fanden diese Wochenendbesuche jedenfalls zweimal pro Monat, im Zeitraum vom 1. September 1997 bis zum 28. Februar 1998 nur noch einmal im Monat statt. Anlässlich eines jeden dieser Wochenendbesuche setzte sich der Angeklagte in den Abendstundenmit R. im Wohnzimmer der Wohnung auf die Eckcouch, legte eine Deckeüber sich und das Kind, griff ihm von oben in die Hose und in die Unterhose, fasste ihm mit der Hand an die nackte Scheide und streichelte diese über einen Zeitraum von mehreren Minuten. Das Kind erduldete das Verhalten des Angeklagten. Dieser handelte, um sich selbst zu erregen (UA S. 5).
4
Vom Vorwurf 30 weiterer gleichartiger Taten im genannten Tatzeitraum hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen , weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass R. häufiger als in den festgestellten 42 Fällen an Wochenenden bei dem Angeklagten übernachtet hat (UA S. 19).

II.


5
Die Revision des Angeklagten hat mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge Erfolg, ihm sei entgegen § 258 Abs. 2 StPO nicht (erneut) das letzte Wort gewährt worden.
6
1. Zwar ist dem Angeklagten nach Beendigung der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen von Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung zunächst die Möglichkeit zum letzten Wort gewährt worden, die er auch zu Ausführungen genutzt hat. Jedoch ist das Landgericht nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung und geheimer Beratung des Gerichts wieder in die Verhandlung eingetreten und hat der Neben- und Adhäsionsklägerin durch Beschluss für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt. Hieran anschließend hätte dem Angeklagten erneut Gelegenheit zum letzten Wort erteilt werden müssen, weil - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist - jeder (auch stillschweigende) Wiedereintritt in die Verhandlung den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und als letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN). Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden , die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2). Solches war hier jedoch nicht der Fall, weil die Strafkammer (unter Einschluss der Schöffen) nach Gewährung des letzten Wortes die Erfolgsaussicht des Adhäsionsantrags geprüft und dann in öffentlicher Verhandlung mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe die hinreichende Aussicht dieses Antrags auf Erfolg auch bejaht hat. Die somit gebotene erneute Erteilung des letzten Wortes ist unterblieben. Dies stellt einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO dar.
7
2. Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 4 StR 51/09, StraFo 2009, 333, 334 mwN). Dies kann hier indes nicht ausgeschlossen werden. Der Angeklagte hat die Taten bestritten und bereits Ausführungen gemacht, als ihm zum ersten Mal das letzte Wort erteilt worden ist. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass er bei einer nochmaligen Erteilung des letzten Wortes, nun im Wissen, dass das Landgericht dem Adhäsionsantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht beimisst, weitere Ausführungen gemacht hätte , die sich auf die Überzeugungsbildung des Gerichts hätten auswirken können.
8
3. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten zieht die Aufhebung des Ausspruchs im Adhäsionsverfahren nach sich. Der nicht angefochtene Teilfreispruch bleibt dagegen unberührt.

III.


9
Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat:
10
1. Die bisher zuständige Strafkammer hat den Angeklagten teilweise vom Vorwurf gleichartiger Straftaten freigesprochen, weil sie sich von weiteren Taten nicht überzeugen konnte. Sie hat dabei in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen sie sich entgegen dem Anklagevorwurf von weiteren Wochenendbesuchen von R. beim Angeklagten nicht überzeugen konnte. Im Hinblick darauf, dass der Anklagevorwurf letztlich auf der Aussage einer einzigen Belastungszeugin aufbaut, wird das neue Tatgericht Anlass dazu haben zu prüfen, ob dem Aussageverhalten von R. zu den vom Teilfreispruch erfassten Fällen Beweisbedeutung für die Tatvorwürfe im Übrigen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 15 sowie zur Beweiswürdigung nach Teileinstellung BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Teileinstellung

1).


11
2. Stützt das Tatgericht - wie hier die Strafkammer (UA S. 12) - in einer derartigen Beweissituation seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Belastungszeugin entscheidend darauf, dass deren Aussage von Detailreichtum geprägt war, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, an welche Umstände diese Wertung anknüpft, wenn die aufgrund der Angaben der Belastungszeugin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - wie hier (UA S. 5) - gerade überaus detailarm sind (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2013 - 1 StR 135/13).
12
3. Sofern sich die neue Strafkammer wieder von der Begehung gleichartiger Taten des sexuellen Missbrauchs durch den Angeklagten überzeugt, wird es naheliegen, bei der Beweiswürdigung zur Zahl der Taten in den Blick zu nehmen, wie oft R. gemeinsam mit ihren Geschwistern an Wochenenden zu Besuch beim Angeklagten war (vgl. UA S. 15) und ob - ausgehend von den Wahrnehmungen der Geschwister - auch bei solchen gemeinsamen Wochenendbesuchen Taten zum Nachteil der R. stattgefunden haben können.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.