Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2013 - 1 StR 352/13

published on 03/09/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2013 - 1 StR 352/13
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 352/13
vom
3. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Augsburg vom 18. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision mit der als „Inbegriffsrüge“ bezeichneten Verfah-
rensrüge letztlich auch die Nichteinhaltung der Wahrunterstellung hinsichtlich
der durch die Vernehmung des Zeugen KHK W. unter Beweis gestellten
Angaben des Zeugen L. in seiner Vernehmung am 9. Oktober 2008
rügt, ist diese unbegründet. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen
nicht zu den als wahr unterstellten Beweistatsachen in Widerspruch gesetzt. Mit
der Auskehr von Darlehen des Zeugen L. an den Angeklagten sowie
deren zeitlichen Einordnung hat sich das Landgericht auseinandergesetzt,aus
den als wahr unterstellten Tatsachen jedoch lediglich nicht den vom Angeklagten
gewünschten Schluss gezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November
2005 - 1 StR 443/05 mwN). Die Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs
durch Gewährung von Anteilen an einer Mine war bereits nicht Gegenstand
des Beweisantrages und unterfiel damit auch nicht der Wahrunterstellung.
Wahl Rothfuß Jäger
Cirener Mosbacher
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 24/11/2005 00:00

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published on 03/09/2013 00:00

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published on 03/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 352/13 vom 3. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts A
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.