Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2001 - 1 StR 339/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten S. C. : 1. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, daß der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zufolge nicht der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, sondern der Anstiftung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der Senat sieht indessen von einer Ä nderung des Schuldspruchs ab, weil der rechtsfehlerhafte Schuldspruch insoweit den Angeklagten nicht beschwert. Der Anstifter ist gleich einem Täter zu bestrafen (§ 26 StGB). Die Tatbestandsvariante des Handeltreibens ist im Vergleich zu derjenigen der Abgabe die regelmäßig schwerere Deliktsvariante innerhalb desselben Straftatbestandes (§ 29a Abs. 1 BtMG; vgl. BGH NStZ 1999, 625; 2000, 95). 2. Der Senat ist an einer Verwerfung der Revision des Angeklagten im Beschlußverfahren nicht dadurch gehindert, daß der Generalbundesanwalt die Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe der erörterten Schuldspruchänderung gemäß § 349 Abs. 4 StPO beantragt hat. Die in Frage stehende Schuldspruchänderung hätte sich nicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt, weshalb der Sache nach kein Antrag nach Absatz 4 der genannten Vorschrift vorlag. 3. Es gereicht dem Angeklagten schließlich auch nicht zum Nachteil, daß das Landgericht die Taten in den Fällen 1, 6 und 7 der Urteilsgründe lediglich als unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewürdigt hat. Schäfer Nack Schluckebier Kolz Schaal
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.