Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - 1 StR 336/13

published on 13/02/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2014 - 1 StR 336/13
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 3 6 / 1 3
vom
13. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit
internationalem geschäftlichen Verkehr u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Februar 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz (Ziffern 3.c und 3.d des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrages in Höhe von 25.000 Euro, den der Angeklagte Ko. aus den Taten erlangt hat, und wegen eines Geldbetrages in Höhe von 191.965,65 Euro, den die Angeklagte Kou. aus den Taten erlangt hat, von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr in fünf Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung, Verletzung der Buchführungspflicht und Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 193.600 Euro in sein Vermögen angeordnet.
2
Die Angeklagte, seine Ehefrau, ist wegen Beihilfe zu den vorgenannten Taten – mit Ausnahme des Buchführungsdelikts – zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt worden. In ihr Vermögen hat das Landgericht Wertersatzverfall in Höhe von 191.965,65 Euro angeordnet.
3
Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf zahlreiche Verfahrensrügen sowie die jeweils näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen gegen dieses Urteil. Die Rechtsmittel haben lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I.


4
Das Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen und Wertungen getroffen :
5
1. a) Der Angeklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der mittlerweile im Insolvenzverfahren befindlichen I. GmbH ( ), die als Verfallsbeteiligte an dem Verfahren teilnimmt. Zwischen November 2003 und November 2009 schloss er für die I. GmbH fünf Verträge mit Regierungsstellen der Republik K. . Diese Verträge hatten vor allem die Lieferung von mit Reizgas bestückbaren Wasserwerfer -Fahrzeugen („véhicule anti-émeute“) für die Gendarmerie Nationale C. sowie die Ausstattung der Fahrzeuge einschließlich Ersatzteilen und mit Reizgas zum Gegenstand. Um diese Aufträge zu erlangen, setzte sich der Angeklagte u.a. mit hochrangigen Amtsträgern der Republik K. , etwa einem (damaligen) Staatssekretär im Verteidigungsministerium und hohen Offizieren der für die Auftragsvergabe zuständigen Einrichtung, der „D. “, aber auch mit weiteren Amtsträgern in Verbindung und bot diesen die Zahlung von Bestechungsgeldern bzw. die Gewährung sonstiger Vorteile für den Fall der Auftragserteilung an. In der Folgezeit setzten sich die k. Amtsträger für die jeweilige Auftragsvergabe an die I. GmbH sowie die Abnahme der Lieferungen durch die zuständigen Stellen der Republik K. ein.
6
In die vereinbarten Vergütungen für die Lieferung der Fahrzeuge und deren Zubehör sowie die sonstigen seitens der I. GmbH zu erbringenden Leistungen hatte der Angeklagte mit Kenntnis der von ihm bestochenen Amtsträger die diesen versprochenen Bestechungsgelder jeweils eingerechnet. Die Regierung K. s veranlasste zur Erfüllung der Verträge die Überweisung von insgesamt 8.580.490 Euro. Davon flossen 855.229 Euro an Bestechungsleistungen an bestochene Amtsträger in K. zurück.
7
Die Zahlungen der Regierung erfolgten überwiegend auf bei deutschen Banken geführte Konten der I. GmbH; lediglich für den letzten der fünf Verträge , der die Lieferung von Ersatzteilen für die Wasserwerfer und von Reizgas betraf, veranlasste der Angeklagte seine k. Auftraggeber, die Zahlung auf ein bei einer Schweizer Bank geführtes Konto der I. S. GmbH ( ) vorzunehmen. Diese Gesellschaft, eine weitere Verfallsbeteiligte, hatte der Angeklagte im September 2009 auf Anraten seines Verteidigers in Basel gegründet. Dem Angeklagten kam es dabei darauf an, die von ihm betriebenen Geschäfte außerhalb des Zugriffs der deutschen Strafverfolgungsbehörden fortführen zu können. Im Februar 2010 überwies der Angeklagte einen der I. GmbH zuge- flossenen Betrag aus den ersten vier Verträgen auf eines der Schweizer Konten der I. S. GmbH.
8
b) Die Angeklagte war in die Einzelheiten der von ihrem Ehemann betriebenen Geschäfte eingeweiht. Sie unterstützte dessen geschäftliche Aktivitäten , indem sie die Buchhaltung der I. GmbH führte. Vor allem fertigte sie in diesem Zusammenhang „Eigenbelege“, mit denen der wahre Grund der gezahl- ten Bestechungsgelder bzw. der sonstigen den k. Amtsträgern gewährten Vorteile als vermeintliche Honorare oder Provisionen verschleiert werden sollte.
9
c) Zwischen November 2003 und Anfang 2010 führte der Angeklagte neben seinem Gehalt als Geschäftsführer der I. GmbH aus dem Vermögen der Gesellschaft insgesamt 193.600 Euro seinem Privatvermögen zu. Die Überweisung eines Teilbetrages von 25.000 Euro von einem Geschäftskonto der GmbH auf eines seiner Privatkonten bei der Volksbank erfolgte am 11. Januar 2010. Feststellungen über die Zeitpunkte der Transfers der verbleibenden Restsumme von 168.600 Euro hat das Tatgericht nicht getroffen.
10
d) Ab April 2008 tätigte der Angeklagte zu Lasten des vorgenannten Privatkontos bei der Volksbank Wertpapierkäufe. Die Papiere wurden von der Bank in einem Depot geführt. Dieses Depot übertrug der Angeklagte am 8. Februar 2010 auf seine Ehefrau. Das Wertpapierdepot wies bei Übertragung einen Wert von 191.965,65 Euro auf.
11
2. Der Angeklagte erstellte entgegen der ihm bekannten Pflicht als Geschäftsführer der I. GmbH für das Jahr 2008 nicht spätestens bis zum 30. Juni 2009 eine Bilanz für die Gesellschaft. Am 11. Februar 2010 erließ das Amtsgericht Heidelberg einen dinglichen Arrest in Höhe von 5.957.532 Euro in das Vermögen der I. GmbH. Im Zuge des Arrests wurden die beiden Geschäftskonten der GmbH gepfändet. Das Unternehmen wurde dadurch zahlungsunfähig. Am 1. Juni 2010 eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. GmbH.
12
3. Vor diesem Beschluss hatte der Angeklagte Ko. seiner mitangeklagten Ehefrau im Januar 2010 sowie am 23. Februar 2010 zwei Fahrzeuge aus dem Vermögen der I. GmbH zu einem Gesamtpreis von etwas mehr als 19.000 Euro verkauft. Diese zahlte die Kaufpreise nicht an die GmbH. Vielmehr vereinbarte sie mit dem Angeklagten, Zahlungen an mehrere Gläubiger der I. GmbH zu leisten. Rund zwei Drittel der Zahlungen erfolgten dabei an die Rechtsanwälte Partnergesellschaft ihrer Verteidiger. Beiden Angeklagten war bewusst, dass die jeweils begünstigten Gläubiger keinen Anspruch auf die entsprechende Art der Zahlungen hatten.
13
4. a) Das Tatgericht hat die Empfänger der Geldzahlungen bzw. der sonstigen gewährten Vorteile in K. jeweils als Amtsträger im Sinne von Art. 2 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 IntBestG angesehen. Da die im Einzelnen bezeichneten Personen jeweils Einfluss auf die Auftragsvergabe oder auf die Abnahme von Lieferungen im Rahmen der Erfüllung der geschlossenen Verträge genommen hatten, hat es das Gewähren der Vorteile als Bestechung ausländischer Amtsträger gemäß § 334 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 IntBestG gewertet. Wann genau bei den fünf Aufträgen mit jedem der bestochenen Amtsträger die Unrechtsvereinbarung geschlossen worden war, ließ sich nicht klären, so dass das Tatgericht pro Auftrag jeweils nur von einer Unrechtsvereinbarung insgesamt ausgegangen ist (UA S. 53).
14
b) In Bezug auf die Verwirklichung des Buchführungsdelikts gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB hinsichtlich des Geschäftsjahrs 2008 ist das Tatgericht der Einlassung des Angeklagten, die Buchführungsunterlagen (rechtzeitig) dem Steuerberater überlassen zu haben, nicht gefolgt (UA S. 59). Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich zudem, dass der Tatrichter den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem tatbestandsmäßigen Verhalten – hier der nicht fristgerechten Erstellung der Bilanz für das Jahr 2008 – und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB als verwirklicht angesehen hat.
15
c) Im Hinblick auf die Gläubigerbegünstigung (§ 283c Abs. 1 StGB) hat das Landgericht die seitens der Angeklagten als Käuferin der zwei der I. GmbH gehörenden Fahrzeuge an Gläubiger der GmbH vorgenommenen Zahlungen als Befriedigungen gewertet, die die Gläubiger nicht in der gewährten Art zu beanspruchen hatten. Der auf die Verneinung des Begünstigungsvorsatzes gerichteten Einlassung des Angeklagten, sein Vorgehen und das seiner Ehefrau für unbedenklich gehalten zu haben, ist es nicht gefolgt.

II.


16
Die erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos.
17
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. September 2013 bemerkt der Senat unter Berücksichtigung des Inhalts des Schriftsatzes der Verteidigung vom 27. September 2013 Folgendes:
18
1. Ob die Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung zahlreicher Anträge der Verteidigung auf Vernehmung von Auslandszeugen als rechtsfehlerhaft beanstandet wird (RB S. 2 bis 254), in jeweils § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechender Weise erhoben worden sind, braucht der Senat im Ergebnis nicht zu entscheiden. Die Rügen greifen nicht durch, weil das Landgericht die entsprechenden Anträge jeweils durch auf den Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Beschlüsse ohne Rechtsfehler zurückgewiesen hat.
19
a) Gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann die Vernehmung eines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn sie nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Maßgeblich ist damit, ob die Erhebung des Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 – 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; Beschlüsse vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, NJW 2001, 695 f.; vom 25. April 2002 – 3 StR 506/01, NStZ 2002, 653, 654; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 355 mwN; siehe auch Heine, NStZ 2014, 52). Seiner Beurteilung, ob die Amtsaufklärungspflicht die Vernehmung des Zeugen gebietet, darf und muss der Tatrichter das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde legen. Das ansonsten im Beweisantragsrecht geltende Verbot der Beweisantizipation gilt im Rahmen des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 – 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; BGH, Beschlüsse vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696 mwN; vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51). Diese Auslegung des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO steht mit dem Verfassungsrecht in Einklang (BVerfG, Beschluss vom 21. August 1996 – 2 BvR 1304/96, NStZ 1997, 94 f.).
20
Da dem Tatrichter bei der Entscheidung über die beantragte Vernehmung von Auslandszeugen eine Beweisantizipation nicht verwehrt ist, darf er seine Entscheidung über den Beweisantrag davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie die zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt das Tatgericht unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zu der Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, NJW 2001, 695, 696; Becker, aaO, § 244 Rn. 356). Das Tatgericht darf dementsprechend den Beweiswert der mit dem Beweisantrag behaupteten (zu erwartenden ) Bekundungen als gering und als zur Erschütterung der bereits aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses gewonnenen Überzeugung nicht geeignet ansehen, selbst wenn die Vernehmung des Auslandszeugen der Widerlegung der belastenden Beweise dienen soll (vgl. Becker, aaO).
21
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Tatgericht die Beurteilung, ob die Amtsaufklärungspflicht die beantragte Vernehmung von Auslandszeugen gebietet, anhand einer Gesamtwürdigung vorzunehmen (siehe die Nachw. bei Becker, aaO, § 244 Rn. 355). In diese darf der Tatrichter auch – wie im vorstehenden Absatz ausgeführt – die voraussichtliche Unergiebigkeit der Zeugenaussage und Schwierigkeiten der Erreichbarkeit des Zeugen einbeziehen (BGH, Beschluss vom 25. April 2002 – 3 StR 506/01, NStZ 2002, 653, 654 mwN). Ebenso können Auskunftsverweigerungsrechte aus § 55 StPO in der Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden (BGH, aaO; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51).
22
Um dem Revisionsgericht bei Verfahrensrügen, mit denen die Ablehnung der Vernehmung von Auslandszeugen beanstandet wird, die Überprüfung der entsprechenden Beschlüsse zu ermöglichen, müssen deren Begründungen die Grundlagen der bisherigen Beweisergebnisse und die darauf beruhende Überzeugungsbildung in einer nachvollziehbaren Weise darlegen (vgl. Heine, NStZ 2014, 52).
23
b) Bei Überprüfung nach diesen Maßstäben halten die von der Revision beanstandeten Ablehnungsbeschlüsse sämtlich rechtlicher Überprüfung stand.
24
aa) Das Landgericht hat in seinen Ablehnungsbeschlüssen jeweils im Einzelnen und für die von der Verteidigung benannten Zeugen gesondert dargelegt , warum nach seiner Überzeugung auf der Grundlage der bereits zuvor erhobenen (vor allem) Urkundenbeweise die Amtsaufklärungspflicht eine Einvernahme der jeweiligen Zeugen nicht gebot. Dabei hat es sich in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise auf die Eindeutigkeit der Beweislage insbesondere wegen der von den Angeklagten selbst gefertigten Aufzeichnungen, Buchführungsunterlagen und von dem Tatgericht so genannten "Eigenbelege" berufen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine aufgrund der bereits zuvor erhobenen Beweise eindeutige Beweislage im Rahmen der Entscheidung über die Einvernahme von Auslandszeugen berücksichtigt werden darf (siehe BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 – 2 StR 551/96, NStZ 1997, 286 f. sowie BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51, 52 – die dort allerdings verneint wurde).
25
bb) Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler in seinen Ablehnungsbeschlüssen auch dargelegt, warum es dem Vorbringen der Angeklagten nicht folgt, bei den mit Regierungsstellen der Republik K. geschlossenen Verträgen über die Lieferung von Wasserwerfern samt Ausrüstung handele es sich um Sonderverträge („marchés speciaux“), bei denen es Geheimklauseln gege- ben habe, die die Erbringung von Infrastrukturleistungen durch k.
Unternehmen bei Abwicklung der Zahlungen zwischen der k. Regierung und den inländischen Unternehmen über die deutsche I. GmbH zum Gegenstand gehabt haben sollen (exemplarisch: Beschluss des Landgerichts über die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen Nd. , Ku. , Na. und Ng. aufgrund der Beweisanträge Nummern 17 bis 20; siehe RB S. 69 bis

71).


26
An diese Behauptung von „Sonderverträgen“ knüpft eine Vielzahl der von der Verteidigung gestellten Beweisanträge an. Die Würdigung des Tatgerichts , es erscheine abwegig, dass es solche Geheimverträge gegeben habe, die so geheim gewesen seien, dass sie selbst dem Angeklagten als Geschäftsführer der Vertragspartnerin I. GmbH vorenthalten worden sein könnten, ist ohne Rechtsfehler in der – antizipierten – Beweiswürdigung erfolgt. Gleiches gilt für die Erwägung des Tatgerichts, es gebe keine plausible Erklärung dafür, warum k. Regierungsstellen über die in Deutschland ansässige I. GmbH Aufträge an in K. beheimatete Unternehmen erteilt und die Bezahlung dieser Unternehmen dadurch bewirkt haben sollten, dass die Regierungsstellen erhöhte Beträge an die I. GmbH auszahlten, damit diese wiederum die k. Unternehmen bezahle. Da die (um die Bestechungsgelder überhöhten) Zahlungen aus K. an die I. GmbH ausweislich seiner Ablehnungsbeschlüsse hinreichend belegt waren, durfte das Tatgericht von einer eindeutigen Beweislage ausgehen. Die Amtsaufklärungspflicht gebot die Einvernahme von Auslandszeugen daher nicht.
27
cc) Bei der Entscheidung über die Anträge auf Vernehmung von Auslandszeugen durfte und musste das Tatgericht auch berücksichtigen, welche Tatsachen für die Entscheidung über die gegen die Angeklagten erhobenen Vorwürfe der Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr von Bedeutung waren.
28
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist der Amtsträgerbegriff gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG nicht im Sinne der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, sondern autonom auf der Grundlage des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechungausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 II, 2329) auszulegen (BGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 345 f. Rn. 65 f.; siehe auch MünchKommStGB/Korte, Band 5, 2. Aufl., § 334 Rn. 7 mwN). Das genannte Abkommen bestimmt in Art. 1 Abs. 4 Buchst. a als „ausländische Amtsträger“ eine „Person, die in einem anderen Staat durch Ernennung oder Wahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung , Verwaltung oder Justiz innehat, eine Person, die für einen anderen Staat einschließlich einer Behörde oder eines öffentlichen Unternehmens öffentliche Aufgaben wahrnimmt …“. Zwar hat der Bundesgerichtshof die auto- nome Auslegung des Amtsträgerbegriffs aus Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG wegen der gesonderten Regelungen in Art. 2 § 1 Nr. 1 und 3, § 2 IntBestG auf Personen außerhalb der Legislative, der Justiz und des Militärs beschränkt. In dem hier fraglichen Zusammenhang kommt es jedoch lediglich darauf an, dass das Tatgericht aufgrund der nach den erhobenen Beweisen eindeutigen Beweislage bei der Entscheidung über die Beweisanträge auf Vernehmung von Auslandszeugen die Eigenschaft der verschiedenen bestochenen Personen als Amtsträger gemäß Art. 2 § 1 Nr. 1 Buchst. a, als beauftragte Person gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b oder als Soldat gemäß Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. a IntBestG und damit jeweils als tauglichen Vorteilsempfänger ansehen konnte.
29
Art. 1 Abs. 4 Buchst. c des OECD-Übereinkommens legt zudem fest, dass die in der Übereinkunft verwendete Formulierung „im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unter- lassen“ jede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder außer- halb (Hervorhebung hier) seines Zuständigkeitsbereichs bedeutet (siehe BT- Drucks. 13/10428 S. 11 rechte Spalte sowie Dötterl, ZWH 2012, 54, 55). Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestechung ausländischer Amtsträger im geschäftlichen Verkehr kommt es daher nicht darauf an, dass der bestochene Amtsträger für die Vornahme der fraglichen Diensthandlung aufgrund der ihnen in ihrem Staat übertragenen Aufgaben konkret zuständig war (vgl. Dötterl, aaO).
30
Angesichts dieser materiell-rechtlichen Rechtslage brauchte das Landgericht über die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Funktionen der auf k. Seite bestochenen Personen und deren jeweiliger Mitwirkung an der Erlangung und Abwicklung der fraglichen Verträge mit der I. GmbH hinaus zur Erfüllung seiner Amtsaufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO Beweisanträgen auf Vernehmung von Auslandszeugen, die auf die weitere Klärung der Stellung der Bestochenen in der – weit verstandenen – Administration der Republik K. abzielten, nicht nachzukommen.
31
dd) Im Rahmen seiner auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützten Ablehnungsbeschlüsse durfte das Tatgericht, soweit die Vernehmung der Empfänger von Geldzahlungen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen (etwa die Überlassung eines Pkw) beantragt worden war, auch berücksichtigen, dass die Zeugen sich der Gefahr einer eigenen Strafverfolgung ausgesetzt sehen konnten. Die Republik K. hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption (abgedruckt in BGBl. 2006 III, Nr. 47), die die Vollversammlung am 31. Oktober 2003 verabschiedet hat, am 10. Dezember 2003 gezeichnet und am 6. Februar 2006 ratifiziert. Bereits am 14. Dezember 2005 war die Konvention mit der Hinterlegung einer nach Art. 68 der Konvention genügenden Zahl von Ratifikationsurkunden in Kraft getreten. Die Konvention legt den Vertragsstaaten, zu denen K. nach dem vorstehend Ausgeführten gehört, in Art. 15 die Pflicht auf, im nationalen Recht die Bestechlichkeit von Amtsträgern als Straftat auszugestalten. Art. 16 enthält eine entsprechende Verpflichtung hinsichtlich der Bestechung ausländischer Amtsträger. Art. 17 der Konvention verlangt Straftatbestände, die neben Veruntreuung und Unterschlagung durch Amtsträger auch jegliche Form der unrechtmäßigen Verwendung von öffentlichen oder privaten Geldmitteln durch einen Amtsträger zugunsten Dritter unter Strafe stellen. Gemäß Art. 18 und 19 der Konvention haben die Vertragsstaaten in Erwägung zu ziehen, ob sie zudem die vorsätzliche missbräuchliche Einflussnahme oder Aufgabenwahrnehmung durch Amtsträger bei Strafandrohung verbieten. Die Republik K. hatte – soweit für den Senat ersichtlich – seine mit der Ratifizierung der Konvention übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Art. 134 des Code Pénal du C. ohnehin insoweit erfüllt, als der genannte Straftatbestand Korruption durch Amtsträger („tout fonctionnaire ou agent public“) bei Androhung hoher Geldstrafen oder Freiheitsstrafen zwischen einem und zehn Jahren unter Strafe stellt.
32
Vor diesem Hintergrund war im Hinblick auf die prognostische Unergiebigkeit der Vernehmung der betroffenen k. Amtsträger das Landgericht nicht durch die Amtsaufklärungspflicht gehalten, diese Zeugen zu vernehmen. Dabei kommt es für diese Bewertung nicht darauf an, ob § 55 StPO den benannten k. Zeugen in dem in Deutschland geführten Strafverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht wegen der Gefahr einer nach dem Vorgenannten möglichen Strafverfolgung in K. gewähren würde (siehe zum Diskussionsstand SK-StPO/Rogall, Band 1, 4. Aufl., § 55 Rn. 39 mwN). Im Rahmen der für die anhand der Amtsaufklärungspflicht auf Grund einer Gesamtwürdigung zu treffenden Entscheidung über den Antrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen darf der Tatrichter grundsätzlich sowohl berücksichtigen, dass ein solcher Zeuge kaum zu einer ihn der Gefahr der Strafverfolgung im Inland aussetzenden Aussage bereit sein wird, als auch, dass der zu erwartende Beweiswert einer dennoch erfolgenden Aussage gerade wegen der möglicherweise eigenen Strafverfolgung gering wäre.
33
ee) Die Revisionen dringen auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, das Landgericht hätte freibeweislich die Möglichkeiten der Ladung und Vernehmung der von der Verteidigung in diversen Beweisanträgen benannten k. – bzgl. des Generals T. von der Revision behaupteten i. – Zeugen näher aufklären müssen, bevor es die Anträge auch unter Hinweis auf die einer Unerreichbarkeit nahe kommenden Schwierigkeiten der Einvernahme der Zeugen abgelehnt hat. Wie von der Revision an sich nicht verkannt wird, hat das Landgericht sämtliche Anträge auf Vernehmung von Auslandszeugen unter Berufung auf den Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt. Es hat dabei auch Erwägungen über die Erreichbarkeit der Zeugen im Hinblick auf das Fehlen eines Rechtshilfeübereinkommens mit der Republik K. und die im Verhältnis zu a. Staaten schlechten Erfahrungen mit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen angestellt. Dennoch hat es die fraglichen Zeugen ausdrücklich nicht als unerreichbar angesehen (exemplarisch Beschluss des Landgerichts zur Ablehnung der u.a. auf die Einvernahme von Auslandszeugen gerichteten Beweisanträge Nr. 5, 7, 8, 10 und 12 der Verteidigung ). Vielmehr hat es in rechtsfehlerfreier Weise die Schwierigkeiten bei der Ladung und eventuellen Vernehmung der Zeugen in die bei dem Ablehnungsgrund aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gebotene Gesamtwürdigung (oben II.1.a) einbezogen. Angesichts der Eindeutigkeit der sich aus den erhobenen Beweisen ergebenden Beweislage hat das Tatgericht seiner Pflicht zur Klärung der Möglichkeiten und Chancen auf Vernehmung der von der Verteidigung benannten Auslandszeugen genügt, indem es sich – wie von der Revision selbst vorgetragen – bei dem Bundesamt für Justiz und dem Justizministerium BadenWürttemberg über die vorhandenen Erfahrungen im Rechtshilfeverkehr mit der Republik K. informiert hat.
34
Darauf, dass die Verteidigung die Vernehmung in der Revisionsbegründung näher benannter Auslandszeugen bereits vor Eingang der Anklageschrift bzw. vor dem Ergehen des Eröffnungsbeschlusses beantragt hat, kommt es deshalb jedenfalls vorliegend für die Anwendung des Ablehnungsgrundes aus § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht an.
35
Wegen der Eindeutigkeit der Beweislage anhand der von den Angeklagten selbst stammenden Buchführungsunterlagen, „Eigenbelege“ u.ä. durfte das Tatgericht auch die zahlreichen Beweisanträge auf Vernehmung des Zeugen Ng. ablehnen, obwohl dieser sich gegenüber der Verteidigung der Angeklagten zu einer Zeugenvernehmung in Deutschland bereit erklärt hatte.
36
2. Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung nicht namentlich genannter Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes über Angaben, die der Botschafter der Republik K. in der Bundesrepublik Deutschland ihnen gegenüber getätigt haben soll, als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos (RB S. 255 bis 284), bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
37
Es kann dahinstehen, ob die Rüge in einer den gesetzlichen Anforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben worden ist.
Daran bestehen Zweifel, weil die Revision zwei von dem Botschafter der Republik K. stammende, auf den 27. November und den 5. Dezember 2012 datierte schriftliche Erklärungen (RB S. 263 und S. 267) lediglich in französischer Sprache, nicht aber in einer deutschen Übersetzung vorgelegt hat. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (siehe nur LR/Franke, StPO, Band 7/2, 26. Aufl., § 344 Rn. 78 mwN).
38
Die Rüge ist jedenfalls aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Erwägungen unbegründet. Das Tatgericht hat den entsprechenden Beweisantrag zu Recht als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt, so dass es auch an einer unzulässigen Beeinträchtigung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) fehlt. Die auf diese Begründung gestützte Ablehnung des Beweisantrags setzt sich entgegen den Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 27. September 2013 gerade nicht in Widerspruch zu den Bemühungen des Tatgerichts, den Botschafter der Republik K. selbst als Zeugen zu hören.
39
Der Ablehnungsbeschluss genügt auch den Begründungsanforderungen, die an einen auf tatsächliche Bedeutungslosigkeit gestützten Beschluss zu stellen sind (zu diesen etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 – 3 StR 135/13, NStZ 2014, 110, 111).
40
3. Die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 27 der Verteidigung u.a. auf Einholung eines Rechtsgutachtens eines Sachverständigen für k. öffentliches Recht zu Fragen einer möglichen Herbeiführung von unmittelbaren oder mittelbaren Nachteilen für die Republik K. im Allgemeinen oder deren Haushalt im Besonderen bei Abwicklung der Zahlungen an die I. GmbH über die So. in K. ist ebenfalls ohne Rechtsfehler erfolgt.
41
Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die behauptete Beweistatsache, jedenfalls nachdem durch Beschränkung des Verfahrensstoffs gemäß § 154a StPO der Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) nicht mehr verfahrensgegenständlich war, für die Entscheidung aus Rechtsgründen ohne Bedeutung war. Das trägt den Ablehnungsbeschluss. Eine Tatsache ist i.S.v. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO aus rechtlichen Gründen ohne Bedeutung, wenn sie weder allein noch in Verbindung mit weiteren Tatsachen geeignet ist, unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal des dem Angeklagten vorgeworfenen Delikts auszufüllen oder für den Rechtsfolgenausspruch direkt Relevanz zu gewinnen (Becker, aaO, § 244 Rn. 217 mwN).
42
Entgegen der Auffassung der Revision kam es für die Schuldsprüche wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr (Art. 2 § 1 IntBestG i.V.m. § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB) auf die Beweistatsachen nicht an. Wie bereits dargelegt (oben II.1.b.cc.) bestimmt sich der Begriff des ausländischen Amtsträgers (Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG) anhand einer autonomen Auslegung des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr. Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b IntBestG stellt zudem – in Umsetzung von Art. 1 Abs. 4 Buchst. a des Übereinkommens – einem „sonstigen Amtsträger“ Personen gleich, diebeauftragt sind, bei einer oder für eine Behörde eines ausländischen Staates, für ein öffentliches Unternehmen mit Sitz im Ausland oder sonst öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen. Wie bereits ausgeführt (II.1.b.cc.) ergibt sich aus Art. 1 Abs. 4 Buchst. c des Übereinkommens, dass das Übereinkommen mit der Wendung „‘im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten eine Handlung vornehmen oder unterlassen‘ jedwede Nutzung der Stellung des Amtsträgers innerhalb oder außerhalb eines ihm übertragenen Zuständigkeits- bereichs“ erfasst. Angesichts dessen kam es auf die mit dem Beweisantrag unterbreiteten Beweistatsachen aus rechtlichen Gründen nicht an.

III.


43
Die Revisionen der Angeklagten bleiben auch auf die Sachrüge hin weitgehend ohne Erfolg. Das Urteil weist im Schuldspruch keine Rechtsfehler zu deren Nachteil auf.
44
1. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen geschäftlichen Verkehr (§ 334 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 IntBestG) in fünf Fällen.
45
a) Das Landgericht hat in sämtlichen Fällen die k. Vorteils- empfänger entweder als „sonstige Amtsträger“ gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a und b IntBestG oder als gemäß Art. 2 § 1 Nr. 3 Buchst. a IntBestG Soldaten der Bundeswehr gleichgestellte „Soldat(en) eines ausländischen Staates“ angese- hen.
46
aa) Im Fall C.II.1. der Urteilgründe handelt es sich auf der Grundlage der anhand von Art. 1 Abs. 4 des OECD-Übereinkommens vorzunehmenden Auslegung von Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG (BGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 345 Rn. 65 f.) bei dem bestochenen (damaligen) Staatssekretär für Verteidigung der Republik K. um einen Amtsträger in Sinne der vorstehenden Vorschrift. Die weiteren Vorteilsempfänger , darunter der Divisionsgeneral Sa. , sind nach den getroffenen Feststellungen Soldaten eines ausländischen Staates i.S.v. Art. 2 § 1 Nr. 3 IntBestG. Das gilt auch für den in der Zentralverwaltung K. s tätigen Divisionsgeneral An. . Die Gendarmerie Nationale C. ist Teil der Streitkräfte K. s. Unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse des betroffenen ausländischen Staats (vgl. insoweit MünchKommStGB/Korte, aaO, § 334 Rn. 7) war der genannte Divisionsgeneral daher Soldat eines ausländischen Staates.
47
bb) Im Fall C.II.2. der Urteilsgründe waren die bestochenen Polizeibeamten M. und Ak. Amtsträger eines ausländischen Staates gemäß Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG. Bei den für die „D. “ und damit die Exekutive (vgl. BGH, aaO, Rn. 66) tätigen Vorteilsemp- fänger Ma. und Mb. handelte es sich nach Maßgabe von Art. 1 Abs. 4 Buchst. a des OECD-Übereinkommens ebenfalls um Amtsträger des ausländischen Staates K. . Angesichts der vom Tatgericht festgestellten Aufgaben der „D. “ ist diese als „Behörde“ , die „öffentliche Aufgaben wahrnimmt“, einzuordnen.
48
cc) Im Fall C.II.3. der Urteilsgründe hat außer den bereits in den Fällen C.II.1. und 2. involvierten Vorteilsempfängern Mb. und Sa. als Leiter der „D. “ auch N. Vorteile durch den Angeklagten erhalten. Die Amtsträgereigenschaft von N. ergibt sich aus Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. a IntBestG (vgl. vorstehend III.1.a.bb.).
49
dd) In den Fällen C.II.4. und 5. erfolgte die Vorteilsgewährung gegenüber den bereits genannten Mb. , N. und Sa. und damit an ausländische Amtsträger bzw. Soldaten eines ausländischen Staates.
50
b) Die getroffenen Feststellungen tragen in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen auch die Wertung, dass die den Bestochenen gewährten Vorteile jeweils für die Vornahme künftiger pflichtwidriger Diensthandlungen zugewandt worden sind.
51
aa) Erfolgt die Gewährung von Vorteilen für zukünftige pflichtwidrige Diensthandlungen gegenüber ausländischen Amtsträgern bzw. diesen im Rahmen von Art. 2 § 1 IntBestG gleichgestellten Personen, etwa ausländischen Soldaten, bestimmt sich die Pflichtwidrigkeit nach insoweit allgemeiner Auffassung im Grundsatz nach dem Recht des entsprechenden ausländischen Staates (MünchKommStGB/Korte, aaO, § 334 Rn. 19; LK-StGB/Sowada, 12. Aufl., Band 13, § 334 Rn. 5 jeweils mwN).
52
Um die Pflichtwidrigkeit der zugesagten künftigen Diensthandlung nach diesem Maßstab beurteilen zu können, bedarf es aber regelmäßig keiner bis in die Einzelheiten gehenden Beschreibung der konkreten Pflichtenstellung des betroffenen ausländischen Amtsträgers nach den beamtenrechtlichen oder ähnlichen maßgeblichen Rechtsvorschriften des ausländischen Staates. Es genügt grundsätzlich eine Heranziehung der rechtlichen Rahmenbedingungen des ausländischen Staates, die die Aufgaben des bestochenen Amtsträgers zu Gegenstand haben. Dabei kommt den von dem ausländischen Staat im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Korruption übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen und deren Umsetzungen im nationalen Recht zumindest indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlungen der konkret betroffenen Amtsträger zu.
53
Angesichts der Ratifizierung der Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption durch die Republik K. , des Inhalts der Konvention sowie der Ausgestaltung des Straftatbestandes der Korruption in Art. 134 des Code Pénal du C. (näher oben II.1.b.dd.) sowie der Beschreibung der Zuständigkeiten der k. Vorteilsempfänger im Rahmen des Abschlusses und der Durchführung der Verträge mit der I. GmbH bedurfte es keiner weitergehenden Feststellungen zu deren Pflichtenstellung, um tragfähig die Pflichtwidrigkeit von deren zugesagten und später vorgenommenen Diensthandlungen annehmen zu können. Unter Berücksichtigung der genannten rechtlichen Verhältnisse für die Republik K. durfte das Tatgericht davon ausgehen, dass die Vornahme von Diensthandlungen, die auf den Abschluss und die Durchführung von Verträgen mit um die gewährten Vorteile überhöhten Entgelten abzielten, pflichtwidrig für die k. Amtsträger waren. Aus Art. 134 Abs. 2 Code Pénal du C. ergibt sich zudem, dass die Annahme etc. von wirtschaftlichen Vorteilen gegenüber Amtsträgern auch dann strafbar ist, wenn es um Handlungen außerhalb der Zuständigkeit des Bestochenen geht, dieser aber aufgrund seiner Funktion faktisch einwirken kann.
54
Eine Verschleifung der Tatbestandsmerkmale (vgl. BVerfGE 126, 170, 198 mwN) der pflichtwidrigen Diensthandlung einerseits und der Gewährung etc. eines Vorteils andererseits ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird die dargestellte Rechtslage in dem betroffenen ausländischen Staat als Grundlage für den Rückschluss auf die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung herangezogen.
55
bb) Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen belegen die tatrichterlichen Feststellungen auch hinreichend konkrete (pflichtwidrige) Diensthandlungen der Vorteilsempfänger in K. . Dass das Tatgericht lediglich von einer Unrechtsvereinbarung für jeden der fünf verfahrensgegenständlichen Fälle ausgegangen ist, hat sich nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
56
2. Die Annahme einer durch die Angeklagte einheitlich begangenen Beihilfe zu den Bestechungstaten ihres Ehemannes weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
57
3. Die insoweit knappen Feststellungen des Landgerichts tragen auch den Schuldspruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB.
58
a) Der Angeklagte hat entgegen der ihn als wirksam bestellter Geschäftsführer der I. GmbH treffenden Pflicht aus § 264 Abs. 1 HGB die Bilanz des Jahres 2008 für die Gesellschaft nicht bis zum 30. Juni 2009 erstellt. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Unterlassungsdelikts vor. Da das Tatgericht ohne Rechtsfehler in der Beweiswürdigung der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt ist, die für die Bilanzerstellung erforderlichen Unterlagen seinem Steuerberater überlassen zu haben (UA S. 59), lag auch kein Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung der Buchführungspflicht, der zu einem Ausschluss des Tatbestandes des Unterlassungsdelikts führen würde (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1999 – 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206 f.), bis zu dem genannten Stichtag vor.
59
Ob dem Angeklagten ab einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2009 und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmöglich geworden ist, die Bilanz nachträglich zu erstellen, was sich aus dem Urteil nicht ergibt und von der Revision insoweit urteilsfremd behauptet wird, ist rechtlich für die Tatbestandsmäßigkeit ohne Bedeutung. Jedenfalls die Tat gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StGB ist mit Ablauf desjenigen Zeitraums vollendet, innerhalb dessen die Bilanzerstellung hätte erfolgen müssen (LK/Tiedemann, StGB, Band 9/2, 12. Aufl., § 283b Rn. 12; MünchKommStGB/Radtke/Petermann, Band 5, 2. Aufl., § 283b Rn. 25).
60
b) Entgegen der Auffassung der Revision lag auch der allgemein grundsätzlich für erforderlich gehaltene Zusammenhang zwischen dem tatbestandsmäßigen Verhalten und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gemäß § 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB (vgl. nur Fischer, StGB, 61. Aufl., § 283b Rn. 5) vor. Welche Anforderungen bei § 283b StGB an diesen Zusammenhang zu stellen sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht vollständig geklärt (MünchKommStGB/Radtke/Petermann, aaO, § 283b Rn. 19 f. mwN). Einigkeit besteht aber darüber, dass es einer kausalen Verknüpfung zwischen beiden Elementen nicht bedarf (BGH, Urteile vom 20. Dezember 1978 – 3 StR 408/78, BGHSt 28, 231, 232; vom 10. Februar 1981 – 1 StR 625/80, bei Holtz MDR 1981, 454). Ausreichend sei „irgendeine Beziehung“ (BGH,Urteil vom 20. Dezember 1978 – 3 StR 408/78, BGHSt 28, 231, 234).
61
Bei der Ausgestaltung des Zusammenhangs zwischen tatbestandsmäßigem Verhalten und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ist jedenfalls für § 283b StGB zu bedenken, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (OLG Hamburg, NJW 1987, 1342, 1343; Fischer, aaO, § 283b Rn. 2 mwN), bei dem der Gesetzgeber bereits die Verletzung der dem Straftatbestand zugrunde gelegten kaufmännischen Pflichten als für die geschützten Rechtsgüter generell gefährliche Verhaltensweisen bewertet hat. Das von § 283b StGB erfasste Verhalten ist daher unabhängig von der späteren – durch den Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit ausgedrückten – wirt- schaftlichen Krise des pflichtigen Täters rechtswidrig und im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift strafwürdig(MünchKommStGB/Radtke/Petermann, aaO, § 283b Rn. 18). Unter Berücksichtigung des von § 283b StGB verfolgten Schutzzwecks, nämlich die mit den Buchführungs- und Bilanzierungspflichten angestrebte Selbstinformationsmöglichkeit für den pflichtigen Kaufmann sowie die Dokumentations- und Informationsfunktion für seine Gläubiger strafrechtlich zu gewährleisten (LK-StGB/Tiedemann, § 283b Rn. 1 mwN), ist der erforderliche Zusammenhang regelmäßig gegeben, wenn beide Elemente vorliegen (Senat, Beschluss vom 19. August 2009 – 1 StR 206/09, NJW 2009, 3383, 3384 – insoweit in BGHSt 54, 133 bis 135 nicht abgedruckt; siehe auch Satzger/Schluckebier/Widmaier/Bosch, StGB, 2. Aufl., § 283b Rn. 3).
62
Gründe dafür, den Zusammenhang zwischen dem Unterbleiben der rechtzeitigen Erstellung der Bilanz der I. GmbH und der objektiven Bedingung der Strafbarkeit im Hinblick auf eine ausnahmsweise fehlende Gefährlichkeit eines generell für die geschützten Rechtsgüter gefährlichen Verhaltens zu verneinen , sind nicht festgestellt. Der Umstand, dass die zur Einleitung des Insolvenzverfahrens führende Zahlungsunfähigkeit durch die rechtlich zulässige Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der I. GmbH eingetreten ist, stellt einen solchen Grund nicht dar. Die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen und damit einhergehend Maßnahmen der vorläufigen Vermögenssicherung beruht auf einem dem Angeklagten in seiner Funktion als Geschäftsführer als schuldhaft vorwerfbarem Verhalten.
63
4. Im Ergebnis hält auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) rechtlicher Überprüfung stand.
64
a) Der Angeklagte ist als Geschäftsführer der I. GmbH gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB tauglicher Täter der Begünstigung von Gläubigern der Ge- sellschaft. § 283c StGB ist ein Sonderdelikt, dessen Täter lediglich sein kann, wer zahlungsunfähig geworden und in Bezug auf den die objektive Bedingung der Strafbarkeit aus § 283c Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB eingetreten ist (Fischer, aaO, § 283c Rn. 1). Da diese die Strafbarkeit begründenden besonderen persönlichen Merkmale lediglich bei der I. GmbH, nicht aber bei dem Angeklagten als deren Geschäftsführer vorlagen, war wegen dieser Stellung als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft unter den weiteren Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 StGB der Straftatbestand § 283c StGB auf ihn grundsätzlich anwendbar.
65
b) Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch entnehmen, dass der Angeklagte als Organ der I. GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft , mithin nach der Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen der GmbH am 11. Februar 2010, und in Kenntnis dieses Umstandes Gläubigern der Gesellschaft eine Befriedigung gewährt hat, die diesen zum Zeitpunkt der Befriedigung nicht in dieser Art zustand.
66
Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich, dass nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der I. GmbH gegen diese fällige Forderungen u.a. von Rechtsanwälten, darunter der Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft der Verteidiger der Angeklagten, bestanden (UA S. 18 f., 59). Diesen Gläubigern hat der Angeklagte eine Befriedigung dadurch gewährt, dass er die Angeklagte als Schuldnerin der I. GmbH angewiesen hat, ab dem 23. Februar 2010 – nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit – Zahlungen an die Gesellschaftsgläubiger zu leisten, um deren Forderungen gegen die Gesellschaft zu erfüllen. Dabei erfolgte die auf Anweisung vorgenommene Zahlung an die Gläubiger der GmbH durch die Angeklagte, damit diese ihrerseits ihre Verbindlichkeiten aus dem Ankauf von zwei der Gesellschaft gehörenden Fahrzeugen gegenüber der GmbH erfüllen konnte.
67
Bei dieser durch den Angeklagten als Geschäftsführer bewirkten Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger handelte es sich um eine inkongruente Deckung. Die genannten Gläubiger hatten eine Befriedigung nicht in dieser Art zu beanspruchen. Inkongruente Deckungen liegen etwa bei Leistungen an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber, namentlich bei Abtretung einer Forderung (Senat, Urteil vom 2. November 1995 – 1 StR 449/95, StV 1996, 315, 316) vor (MünchKommStGB/Radtke/Petermann, aaO, § 283c Rn. 16 mwN). Etwas anderes kann lediglich gelten, wenn mit den Gläubigern (zuvor) Abreden über derartige Möglichkeiten der Erfüllung getroffen worden sind (MünchKomm StGB/Radtke/Petermann, aaO sowie im Kontext der Konkurs- bzw. Insolvenzanfechtung BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 – IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011). In der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist – wieder Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat – bei der Annahme inkongruenter Deckungen im Rahmen der Insolvenzanfechtung anerkannt, dass es sich bei der durch den Insolvenzschuldner einem Dritten erteilten Anweisung , an einen Gläubiger zahlen, um eine solche Deckung handelt, weil der Gläubiger eine solche Art der Befriedigung gerade nicht zu beanspruchen hatte (BGH, aaO). Die hinter dieser Rechtsprechung stehende Wertung ist vor dem Hintergrund der gebotenen insolvenzrechtsorientierten Auslegung der Insol- venzstraftatbestände bei der Inhaltsbestimmung der „nicht in der Art“ zu bean- spruchenden Befriedigung fruchtbar zu machen. Mit der Anweisung an die Angeklagte , als Schuldnerin der Gesellschaft an deren Gläubiger zum Zwecke der Erfüllung von Gesellschaftsverbindlichkeiten zu leisten, hat der Angeklagte selbst und nicht die Angeklagte den Gläubigern eine inkongruente Deckung gewährt.
68
c) Dabei hat der Angeklagte auch „als“ i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesetzlicher Vertreter der I. GmbH gehandelt (zu den Anforderungen an den Vertretungsbezug bei § 14 StGB: BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229, 237 f. Rn. 22 bis 25). Nachdem der Bundesgerichtshof bei der Auslegung von § 14 StGB die sog. „Interessentheorie“ aufgegeben hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht in allen Einzelheiten geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Handeln als Vertreter oder Organ bzw. Beauftragter vorliegt (BGH, aaO, Rn. 26). Jedenfalls agiert der Handelnde aber in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, wenn er im Geschäftskreis des Vertretenen tätig wird (vgl. BGH, aaO, Rn. 22). Das ist hier der Fall. Der Angeklagte hat durch die Anweisung an seine Ehefrau, die Angeklagte , an Gläubiger der Gesellschaft zu zahlen, bewirkt, dass die GmbH von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern frei wurde, und hat damit die GmbH bindende Rechtsfolgen herbeigeführt.
69
d) Aus den festgestellten objektiven Gegebenheiten hat das Tatgericht ohne Rechtsfehler auf den Vorsatz und die Gläubigerbegünstigungsabsicht geschlossen.
70
5. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu der Gläubigerbegünstigung ihres Ehemannes ist rechtsfehlerfrei.

IV.


71
Dagegen halten die vom Tatgericht getroffenen Anordnungen von Wertersatzverfall in die Vermögen beider Angeklagter nicht in vollem Umfang rechtlicher Überprüfung stand. Der Senat hat deshalb die die Angeklagten betref- fenden Aussprüche über den Wertersatzverfall in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise geändert.
72
1. Das Urteil lässt selbst im Gesamtzusammenhang nicht hinreichend erkennen, ob das Tatgericht in rechtlicher Hinsicht angenommen hat, beide Angeklagten hätten „aus“ den Taten C.II.1. bis 4. der Urteilsgründe oder „für“ diese etwas erlangt, bezüglich dessen Wertersatzverfall gemäß § 73a Satz 1 StGB angeordnet werden muss. Die in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB enthaltene Unterscheidung ist aber auch für den Wertersatzverfall des § 73a StGB von Bedeutung. Dessen Anordnung setzt voraus, dass der Tatbeteiligte etwas i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat (Fischer, aaO, § 73a Rn. 2 mwN). Bei dem Verfall greift der Ausschlussgrund des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB lediglich dann ein, wenn der Täter oder Teilnehmer etwas „aus“ der Tat, nicht dagegen, wenn Tatbeteiligte etwas „für“ die Tat erlangt haben (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 27. März 2012 – 2 StR 31/12, NStZ 2012, 383 mwN). Da § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch beim Wertersatzverfall gilt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 241 Rn. 72 f.; siehe auch Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13 Rn. 63; MünchKommStGB/Joecks, Band 2, 2. Aufl., § 73a Rn. 3), würden Ansprüche Dritter der Anordnung des Wertersatzverfalls in die Vermögen beider Angeklagter von vornherein nicht entgegenstehen , falls diese die ihnen zugeflossenen Beträge in Höhe von 193.600 Euro bzw. 191.965,65 Euro „für“ die genannten Taten erlangt haben. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen lässt sich dies aber hinsichtlich beider nicht annehmen. Beide Angeklagte haben die genannten Beträge vielmehr „aus“ den Taten erlangt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
73
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind „aus der Tat“ alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 – 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246 Rn. 92; Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 Rn. 37). Um Vorteile „für die Tat“ handelt es sich demgegenüber, wenn Vermögenswerte dem Täter oder Teilnehmer für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2002 – 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10, 11; vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.).
74
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Landgericht ohne Rechtsfehler unter Anwendung von § 73 Abs. 3 StGB für die Fälle C.II.1. bis 4. der Urteilsgründe angenommen, dass die I. GmbH, die Verfallsbeteiligte,aus den vom Angeklagten täterschaftlich begangenen Bestechungstaten etwas erlangt hat. Der Angeklagte hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten bei den durch Bestechung erlangten Auftragsvergaben im Sinne eines so genannten Vertretungsfalles (siehe nur BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 – 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245; vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13, Rn. 11) fürdie I. GmbH gehandelt. Ob das Landgericht das von der Verfallsbeteiligten dadurch aus den Taten Erlangte und dessen jeweiligen Wert dabei rechtsfehlerfrei bestimmt hat, bedarf im Rahmen des Rechtsmittels der Angeklagten keiner Entscheidung. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, blieben die von dem Angeklagten dem Vermögen der I. GmbH bis zum 31. Dezember 2009 zu seinen eigenen Gunsten entzogenen Beträge auch dann unterhalb des Wertes des von der Gesellschaft Erlangten, wenn dieses der jeweilige Vertragsschluss als solcher wäre und dessen Wert sich vorrangig nach dem erwarteten Gewinn bestimmte (siehe BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 310 f.).
75
b) Allein aus dem Umstand, dass die I. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte war, etwas als Drittbegünstigte gemäß § 73 Abs. 3 StGB aus den Taten erlangt hat, lässt sich nicht auf eine Erlangung durch den Angeklagten selbst schließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411). Bewirkt der Täter in den Fällen des § 73 Abs. 3 StGB als Organ, Vertreter oder Beauftragter einer juristischen Person einen Vermögenszuwachs bei dem Vertretenen , kann der handelnde Vertreter selbst grundsätzlich lediglich dann etwas aus der Tat erlangt haben, wenn er Verfügungsgewalt über das Erlangte innehat (BVerfG und BGH jeweils aaO; BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 Rn. 126). Im Hinblick auf die Trennung der Vermögen der Gesellschaft einerseits und des Gesellschafters und/oder Geschäftsführers andererseits genügt dafür die aus dieser Stellung resultierende Zugriffsmöglichkeit auf das Gesellschaftsvermögen für die Begründung der erforderlichen Verfügungsgewalt regelmäßig nicht; vielmehr bedarf es tatsächlicher Umstände, aus denen sich ergibt, dass der die begünstigte juristische Person vertretende Täter selbst etwas erlangt hat, was zu einer Änderung seiner Vermögensbilanz geführt hat (BGH, aaO). Solche Umstände sind in der Rechtsprechung etwa dann angenommen worden, wenn der Täter entweder die juristische Person lediglich als formalen Mantel nutzt, eine Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen tatsächlich mithin gerade nicht vornimmt oder wenn jeder aus der Tat folgende Zufluss an die juristische Person sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, aaO und NStZ 2014, 89, 93 Rn. 47 mwN).
76
c) Eine in dem vorgenannten Sinne lediglich vorgebliche Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Auch eine sofortige Weiterleitung jeglichen aus den Taten stammenden Zuflusses von der I. GmbH an den Angeklagten ist nicht festgestellt. Allerdingshat der Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über Teile des aus den Taten bei der I. GmbH Erlangten dadurch gewonnen, dass er ohne einen zugrunde liegenden Rechtsgrund und damit unentgeltlich einen Gesamtbetrag von 193.600 Euro von Konten der Gesellschaft auf ein privates Konto bei der Volksbank transferierte (UA S. 75 f.). Damit hat er wertmäßig den genannten gesamten Betrag „aus“ den Taten C.II.1. bis 4. erlangt. Insoweit reicht es – wie im Zusammenhang mit der Bestimmung von Drittbegünstigten im Rahmen der Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 3 StGB anerkannt (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242 Rn. 76; siehe auch Urteil vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13 Rn. 36 und 38 f.) – aus, wenn die Vermögensmehrung bei hier bestehendem Bereicherungszusammenhang nicht unmittelbar durch die der Verurteilung des Täters zugrunde liegenden Taten, sondern erst aufgrund weiterer dazwischen geschalteter Rechtsgeschäfte erfolgt.
77
Eine Konstellation, wie sie dem Urteil des Senats vom 30. Mai 2008 (1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 233 Rn. 25 bis 28 und 241 Rn. 63), in der die dortigen Angeklagten aus Mitteln der i.S.v. § 73 Abs. 3 StGB drittbegünstigten Gesellschaften für ihre Beteiligung als „Tatentgelt“ entlohnt wurden und deshalb die Entlohnung „für die Tat“ erlangt hatten, liegt hier gerade nicht vor.
78
d) Nach den vorstehend genannten Maßstäben hat auch die Angeklagte etwas „aus“ den Taten C.II.1. bis 4. der Urteilsgründe, an denen sie als Gehilfin des Angeklagten beteiligt war, erlangt. Der Angeklagte hat die zunächst bei der I. GmbH und nach Verschiebung in sein Privatvermögen dort eingetretenen Vermögenszuwächse unentgeltlich, und um die Taten zu verschleiern, an die Angeklagte weiterverschoben, indem er ihr das mit den von ihm aus den Taten erlangten Beträgen erworbene Wertpapierdepot bzw. die darin geführten Wertpapiere mit einem Gesamtwert von 191.965,65 Euro am 8. Februar 2010 übertragen hat. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in das Vermögen lagen daher auch bei der Angeklagten vor.
79
2. Allerdings hat das Tatgericht nicht bedacht, dass der Anordnung des Wertersatzverfalls Ansprüche Verletzter gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstanden und dass es der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO bedurfte. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Der Anordnung des Wertersatzverfalls stehen jedoch delikti- sche Ansprüche des Staates K. entgegen.
a) Maßgeblich ist insoweit deutsches Recht. Gemäß Art. 40 Abs. 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Das ist hier auch für denAngeklagten Ko. Deutschland, nachdem er die Vertragsangebote , durch deren Annahme der Staat K. erst geschädigt wurde, über die hier gelegene I. GmbH übermittelte (vgl. hierzu Thorn in Palandt, BGB, 72. Auflage, EG 40 Rn. 4).
b) Als Anspruchsgrundlage kommt namentlich der auch von der Strafkammer – allerdings nur im Zusammenhang mit der Anordnung gegenüber der Verfallsbeteiligten I. GmbH (UA S. 79) – genannte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 266, 27 StGB in Betracht. Denn eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen der im Inland begangenen Beihilfe zur Untreue zum Nachteil des Staates K. ist wegen § 9 Abs. 2 S. 2 StGB nicht des- halb ausgeschlossen, weil auf die Haupttat der Amtsträger in K. das deutsche Strafrecht keine Anwendung findet. Dagegen scheiden die von den Angeklagten verwirklichten Bestechungsdelikte als Anknüpfungspunkt für eine zivilrechtliche Haftung aus. Schutzgut der Bestechungsdelikte ist nur die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, nicht jedoch die Vermögensinteressen der Anstellungskörperschaft (ganz hM, vgl. nur Fischer, StGB, 60. Auflage, § 331 Rn. 2), weshalb § 334 StGB kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB ist. Ansprüche gegen die Angeklagten ergeben sich daneben aber auch aus § 826 BGB, weil sie – auch insoweit i. S. v. § 830 Abs. 2 BGB gemeinschaftlich handelnd – mit den k. Amtsträgern kollusiv zusammengewirkt haben, um den k. Staat durch die sittenwidrige Vereinbarung der Schmiergeldzahlungen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Mai 1985 – IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 272 f.; BGH, Urteil vom 26. März 1962 – II ZR 151/60, NJW 1962, 1099), die in die abgeschlossenen Verträge eingepreist wurden, jedenfalls in Höhe dieser Beträge zu schädigen (vgl. auch Sprau in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 826 Rn. 4, 21; Ellenberger, ebd., § 138 Rn. 63). Summe der Bestechungsgelder und damit die Höhe des Schadensersatzanspruchs hat die Strafkammer für die Taten 1 – 4 rechtsfehlerfrei mit 839.326,56 EUR beziffert. Nachdem dieser Betrag das von den Angeklagten Erlangte übersteigt, steht § 73 Abs. 1 S. 2 StGB einer Anordnung des Wertersatzverfalls ihnen gegenüber entgegen. Da nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von dem Angeklagten Ko. bis zum 31. Dezember 2009 entnommenen Beträge in Höhe von 168.600 EUR vollständig aus den Taten 1 und 2 stammen (UA S. 75 f.), kommt insoweit auch keine Feststellung gem. § 111i Abs. 2 StPO in Betracht; eine solche ist jedoch hinsichtlich der erst am 11. Januar 2010 entnommenen weiteren 25.000 EUR (UA S. 76) auszusprechen. Gegenüber der Angeklagten Kou. , die die Tatvorteile erst am 8. Februar 2010 erlangt hat (UA S. 70, 76), ist dagegen hinsichtlich des gesamten Betrages eine entsprechende Feststellung zu treffen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Angeklagten lediglich gesamtschuldnerisch mit den weiteren Verfallsbeteiligten haften würden, was auch im Fall des Auffangrechtserwerbs des Staates zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 ff.).“
80
Dem stimmt der Senat zu und hat dementsprechend die Urteilsformel über die Anordnung von Wertersatzverfall geändert (zur Fassung des entsprechenden Ausspruchs vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13).

V.

81
Die Revisionen der Angeklagten haben lediglich in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, sie mit den gesamten Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
RiBGH Rothfuß befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Raum Wahl Raum Jäger Radtke
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 53/13 vom 3. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges u.a. hier: Nebenbeteiligte (Verfallsbeteiligte): 1. 2. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitz
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 215/10 vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 111i Abs. 2; StGB § 73 Abs. 1, § 73a, § 73c Abs. 1 1. Bei einer Feststellung gemäß §
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published on 31/05/2022 17:04

Der Angeklagte hat vorliegend zusammen mit einem Mittäter eine Schadsoftware entwickelt, mithilfe derer er die Rechnersysteme von Usern ausspähte und fremde Hardware zweckentfremdete, um Bitcoin-Mining im sehr großen Stil zu betreiben
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung

1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

1.
bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Auftrag oder einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen oder zu sichern, einem Mitglied eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates oder einem Mitglied einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation einen Vorteil für dieses oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß es eine mit seinem Mandat oder seinen Aufgaben zusammenhängende Handlung oder Unterlassung künftig vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung

1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

1.
bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie

1.
die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben,
2.
die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
3.
im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
unter der Bilanz angeben.

(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.

(3) Eine Kapitalgesellschaft, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;
2.
das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;
3.
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden:
a)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist,
b)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;
4.
die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und
5.
für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden:
a)
der Beschluss nach Nummer 1,
b)
die Erklärung nach Nummer 2,
c)
der Konzernabschluss,
d)
der Konzernlagebericht und
e)
der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.
Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Unternehmensregister unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen die betreffende Unterlage in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 bis 1b offenlegt.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
3.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
2.
des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Handelt jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.
als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.
beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.
ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung

1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2.
künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser

1.
bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2.
soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen läßt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.