Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2000 - 1 StR 33/00

published on 29/02/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2000 - 1 StR 33/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 33/00
vom
29. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 2000 beschlossen
:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Memmingen vom 9. September 1999, soweit es ihn betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). In diesem
Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten K. begangenen schweren Raubes zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. K. wurde zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; die Strafkammer hat einen Beweisantrag nicht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. 1. Im wesentlichen aufgrund der Angaben von K. ist folgendes festgestellt :
a) K. hat am 24. Februar 1999 ein Ehepaar unter Einsatz einer (ungeladenen ) Gaspistole und eines Messers "mit einer Gesamtlänge von 28 Zentimeter , Klingenlänge 17 Zentimeter, einseitig geschliffen und spitz zulaufend" in dessen Wohnung überfallen. Er erbeutete 3.300 DM, seine Erwartung, aus
dem Tresor einen größeren Geldbetrag erbeuten zu können - er rechnete mit 250.000 DM, tatsächlich befanden sich dort 170.000 DM - erfüllte sich letztlich nicht, da er sich in einer "Rangelei" mit dem Ehemann nicht durchsetzen konnte und daher floh.
b) Die Idee zur Tat stammte vom Angeklagten, der den zögerlichen K. nach wiederholtem Zureden und nachdem K. sc hon mehrere vergebliche Anläufe unternommen hatte, erst am Tattag zur endgültigen Tatbegehung veranlaßte. An der unmittelbaren Tatausführung war er nicht beteiligt, da er dem Geschädigten persönlich bekannt war. Er hat jedoch am Tattag K. das Messer und die Pistole gegeben und ihn mit seinem Pkw vor das Haus der Opfer gefahren. Es war vereinbart, daß er in einer nahgelegenen Seitenstraße auf K. warten sollte, um ihn - nach vorheriger Teilung der Beute - zum Flughafen zu bringen, von wo K. in die Türkei fliegen sollte. Tatsächlich hatte sich der Angeklagte aber bereits entfernt, als K. zum vereinbarten Treffpunkt kam. 2. Der Angeklagte hat eine Beteiligung an der Tat bestritten. Sein Bemühen , die Glaubhaftigkeit der Aussagen von K. zu erschüttern, ist gescheitert.
a) Eine Reihe von Alibizeugen sieht die Strafkammer als unglaubwürdig an.
b) Die vom Angeklagten in den Raum gestellte Möglichkeit, daß ein anderer Hintermann des K. gewesen sein könnte, hat die Strafkammer verneint. aa) Bei K. wurde ein vom Tattag stammender Busfahrschein mit einem Fahrtziel in der Nähe der Wohnung des Ko. gefunden. Ko. hatte durch ein Geschäft mit dem Geschädigten im Ergebnis hohe Verluste erlitten. Jedoch war Ko. ausweislich seines Passes am Tattag in Polen, K.
war am Morgen des Tattages zu einer in der Nähe von dessen Wohnung gelegenen Firma gefahren, wo er sich vergeblich um einen Arbeitsplatz bewarb. bb) K. hatte einen Teil der Beute dem D. überlassen. Diesen hatte er jedoch - offenbar zufällig - am Tag nach der Tat erstmals nach acht Jahren wieder getroffen.
c) Die Strafkammer hat auch die Möglichkeit verneint, daß nicht der Angeklagte K. die Pistole gegeben hat. In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte geltend gemacht, daß K. sc hon früher im Besitz der Pistole war. Hierzu hat der Zeuge L. bekundet, K. habe ihm im Sommer 1998 eine Pistole zum Ausgleich von Schulden angeboten. Soweit er, L. , bei der Polizei angegeben habe, er habe diese Pistole auch von K. gezeigt bekommen, sei diese Angabe allerdings nicht richtig gewesen. Die Strafkammer hat aus dem Aussageverhalten L. s geschlossen, daß er insgesamt unglaubwürdig sei. 3. Der Angeklagte hat sich mit einem Beweisantrag auf das Zeugnis der Zeugen Ka. - Türsteher einer Diskothek - und B. berufen, daß diese das von K. bei der Tat verwendete Messer schon früher in dessen Besitz gesehen hätten. Ergänzend heißt es in dem Antrag, K. habe einen Raub zum Nachteil von B. begangen.
a) Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, "weil auch nach näherer Erläuterung der Verteidigung die Beweistatsachen aufs geradewohl behauptet werden .... Soweit der Zeuge B. einen gegen ihn gerichteten Raub des Angeklagten K. bestätigen soll, wird dieser als wahr unterstellt".

b) Soweit dieser Beschluß auf nähere Erläuterungen der Verteidigung Bezug nimmt, ergibt die Niederschrift der Hauptverhandlung, daß der Verteidiger den Antrag vor dessen Bescheidung zweimal erläutert hat: aa) Der erste Vermerk sagt über den Inhalt der Erläuterungen nichts aus. bb) Ausweislich des zweiten Vermerks hat der Verteidiger erklärt, daß die genannten Zeugen "beim Angeklagten K. vor dem 24. Februar 1999 ein großes Messer gesehen haben sollen". 4. Gegen diesen Beschluß (vgl. oben 3a) wendet sich die Revision.
a) In tatsächlicher Hinsicht trägt sie vor, im Rahmen der Erläuterung des Beweisantrags habe sie folgendes geltend gemacht: aa) Der Zeuge Ka. habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Türsteher einer Diskothek bei K. ein "ca. 30 cm großes, 'Rambo-Messer' ... gesehen und ihn aufgefordert, dieses Messer abzugeben, sonst werde ihm der Zutritt zur Diskothek verweigert". bb) Bei dem Raub zum Nachteil von B. habe K. ein ca. 30 cm langes "Rambo-Messer" bei sich geführt.
b) Wie dargelegt, ergibt sich dies aus der Niederschrift der Hauptverhandlung so nicht. Soweit diese - nur im zweiten Vermerk - überhaupt inhaltliche Ausführungen enthält (vgl. oben 3b), stehen sie zu dem jetzigen Vorbringen nicht in Widerspruch, sondern präzisieren es. Die absolute Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) bezieht sich nicht auf die Begründung von Anträgen (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 273 Rdn. 10 m.w.Nachw.). Von der Mög-
lichkeit, eine Revisionsgegenerklärung abzugeben (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. auch Nr. 162 Abs. 2 RiStBV), hat die Staatsanwaltschaft keinen Gebrauch gemacht. Auch der Generalbundesanwalt hat seinem Antrag vom 26. Januar 2000 das Revisionsvorbringen zugrundegelegt. Unter diesen Umständen sieht der Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit des Revisionsvorbringens zum Inhalt der Erläuterungen in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, obwohl sie von der Niederschrift der Hauptverhandlung nicht belegt wird. 5. Die Rüge hat Erfolg.
a) Ein auf die Vernehmung eines Zeugen gerichteter Beweisantrag verlangt sowohl die Behauptung einer konkreten Tatsache als auch die Behauptung , daß der Zeuge diese Tatsache aus eigener Wahrnehmung bekunden kann. Darüber hinaus muß erkennbar sein - hierauf hebt der Generalbundesanwalt ab -, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll. In Fällen, in denen sich dieser Zusammenhang nicht von selbst versteht, ist die "Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel" näher darzulegen (BGHSt 43, 321, 329 f. m.w.Nachw.).
b) Jedenfalls nach den dargelegten Erläuterungen war klargestellt, woher die Zeugen wissen sollten, daß K. schon bei vor der Tat liegenden mehreren Gelegenheiten im Besitz eines ca. 30 cm langen Messers war. Freilich heißt es in dem Beweisantrag auch, daß die Zeugen bekunden sollten, daß es sich bei dem von ihnen gesehenen Messer um das bei der Tat verwendete Messer gehandelt hat. Bei der Tat waren die Zeugen offensichtlich nicht anwesend , woher sie dies sonst wissen sollten, ist nicht erkennbar. Bei sinngerechtem Verständnis handelt es sich bei diesem Vorbringen jedoch nicht um die
Beweisbehauptung, sondern um das Beweisziel (vgl. BGHSt 39, 251, 253 f.). Nach dem Willen des Antragstellers sollte die Strafkammer im Falle des Gelingens des angebotenen Beweises aus der Feststellung, daß K. schon früher im Besitz eines Messers war, den Schluß ziehen, daß er entgegen seinen Angaben das bei der Tat verwendete Messer nicht erst am Tattag vom Angeklagten erhalten hatte. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß das bei der Tat verwendete Messer - wie sich schon aus dessen genauer Beschreibung in den Urteilsgründen (vgl. oben 1a) ergibt und was im übrigen die Niederschrift der Hauptverhandlung bestätigt - dem Gericht vorlag. Eine Aussage der Zeugen, daß dieses Messer in seinem Aussehen dem Messer entspricht , das sie früher bei K. gesehen haben, erscheint daher möglich.
c) Letztlich war der Beweisantrag damit auf die Feststellung einer vielfach als "Hilfstatsache" bezeichneten Tatsache gerichtet, da sie die Bewertung eines anderen Beweisergebnisses (hier: Glaubwürdigkeit der Aussage K. s, er habe das Messer erst am Tattag vom Angeklagten erhalten) ermöglichen sollte (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 219 m.w. Nachw.), ohne daß sich selbst im Falle des Gelingens des Beweises hieraus zwingend eine für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerung ergeben müßte. Selbst wenn sich ergeben sollte, daß schon früher ein ähnliches Messer im Besitz von K. war, wäre die Strafkammer nicht gehindert gewesen, gleichwohl die Überzeugung zu gewinnen, daß er das bei der Tat verwendete Messer erst am Tattag vom Angeklagten erhalten hat.
d) Die Strafkammer hätte den Beweisantrag daher als bedeutungslos (§ 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alternative StPO) ablehnen können. Da die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache aber nicht offenkundig ist, hätte sie in einem Ablehnungsbeschluß (§ 244 Abs. 6 StPO) konkret begrün-
den müssen, warum sie selbst im Fall des Gelingens des Beweises die erhoffte Schlußfolgerung nicht ziehen würde (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 15 m.w.Nachw.). All dies ist nicht geschehen.
e) Grundsätzlich kann das Revisionsgericht eine fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages nicht durch eine andere Begründung ersetzen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 86; Gollwitzer aaO Rdn. 364 jew. m.w.Nachw.). Es kann je nach den Umständen des Einzelfalles allenfalls ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Begründung des Ablehnungsbeschlusses beruht (vgl. Gollwitzer aaO). Angesichts der gesamten Beweislage (vgl. oben 2) kann der Senat, dem eine eigene Beweiswürdigung versagt ist, hier aber nicht ausschließen, daß die Strafkammer insgesamt die Aussagen K. s in einer für den Angeklagten günstigeren Weise bewertet hätte , wenn sie zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß dessen Aussage hinsichtlich des Messers falsch ist. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Maul Granderath Wahl Boetticher Schluckebier
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die Revisionsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Wird das Urteil wegen eines Verfahrensmangels angefochten, so gibt der Staatsanwalt in dieser Frist eine Gegenerklärung ab, wenn anzunehmen ist, dass dadurch die Prüfung der Revisionsbeschwerde erleichtert wird. Der Angeklagte kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben.

(2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das Revisionsgericht.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.