Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2002 - 1 StR 327/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten am 15. März 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist haben sowohl der Angeklagte persönlich als auch sein Verteidiger Revision eingelegt. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2002 die allgemeine Sachrüge erhoben. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 8. August 2002 beantragt, das Rechtsmittel durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Eine beglaubigte Abschrift dieses Antrags ist dem Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden. Am
10. September 2002 hat der Senat die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 1. Mit Schreiben vom 19. September 2002 hat der Angeklagte "die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [beantragt], damit die von ihm verfaßte Gegendarstellung vom 14. September 2002 in Ihrem Urteil berücksichtigt werden kann". Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, da sein Verteidiger den Antrag des Generalbundesanwalts nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet habe, so daß ihm die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erst am 11. September 2002 zur Kenntnis gelangt sei. Sein Verteidiger hat am 12. November 2002 mitgeteilt , daß sein Schreiben vom 3. September 2002, mit dem er dem Angeklagten den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnis gebracht habe , aufgrund eines Büroversehens tatsächlich nicht als Verteidigerpost gekennzeichnet war. 2. Das als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO) auszulegende Schreiben hat keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, daß die Antragsschrift des Generalbundesanwalts seinem Verteidiger zugestellt worden ist (§ 145a Abs. 1 StPO; vgl. BGH NStZ 1981, 95; 1995, 21; BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1; BGH, Beschluß vom 10. April 1996 - 3 StR 321/95); dies gilt unabhängig davon, daß der Angeklagte selbst ein Rechtsmittel eingelegt hat. Dem Gebot des rechtlichen Gehörs ist auch hier mit der Zustellung (nur) an den Verteidiger genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht erforderlich, weil es sich bei dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO handelte (vgl. BGH GA 1980, 390; BGH, Beschlüsse vom 14. Februar und 23. März 1995 - 1 StR
496/87 - sowie vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer- Goßner StPO 45. Aufl. § 145a Rdn. 13, § 349 Rdn. 15). 3. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluß vom 10. September 2002 ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1; BGH, Beschluß vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 373/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 25). Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.
(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.
(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.