Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2012 - 1 StR 31/12

published on 07/03/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2012 - 1 StR 31/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 31/12
vom
7. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 18. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten weitere selbständige Fälle des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last legte, kam
die Nachholung eines Teilfreispruchs durch den Senat nicht in Betracht, weil diese
Taten nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind und daher nicht der Überprüfung
durch das Revisionsgericht unterliegen; sie sind beim Landgericht anhängig
geblieben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2001 - 2 StR 7/01 mwN). Der Antrag
des Generalbundesanwalts auf entsprechende ergänzende Berichtigung des
Schuldspruchs steht der Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen
(vgl. BGH aaO).
Nack Rothfuß Hebenstreit
Elf Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 23/03/2001 00:00

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published on 07/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 31/12 vom 7. März 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18
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published on 07/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 31/12 vom 7. März 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.