Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2003 - 1 StR 284/03

published on 26/08/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2003 - 1 StR 284/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 284/03
vom
26. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 18. März 2003 wird als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Hinsichtlich der Rüge des Verstoßes gegen das Belehrungsgebot
des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über
konsularische Beziehungen (WÜG) vom 24. April 1963 (BGBl. II
1969 S. 1585 [1625]), kann mangels umfassenden Revisionsvorbringens
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) schon nicht geprüft werden,
ob das Urteil hierauf überhaupt beruhen könnte.
Der Revisionsbegründung ist zwar zu entnehmen, daß der Angeklagte
- italienischer Staatsangehöriger - am 10. Dezember 2001,
dem Tag seiner Festnahme, von 17.26 Uhr bis 18.53 Uhr und von
19.16 Uhr bis 19.43 Uhr durch Kriminalkommissar S. unter
Mitwirkung des V. als Dolmetscher vernommen wurde,
ohne in diesem Zusammenhang gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜG
belehrt worden zu sein, und daß der Verteidiger deshalb in der
Hauptverhandlung der Verwertung der damaligen - den Tatvorwurf
bestreitenden - Angaben des Angeklagten widersprach. Die
Revision trägt aber nicht vor, daß der Angeklagte bei seiner Vorführung
beim Haftrichter am 11. Dezember 2001 die gebotene
("nach 135 Abs. 1 Satz 3 RiVASt") Belehrung erhielt und die zuständige
Auslandsvertretung dann "von Amts wegen" benachrichtigt
wurde (Bl. 51 und 55 der Akten). Und immerhin meint Paulus
in der - im übrigen in der Revisionsbegründung umfänglich wiedergegebenen
- Anmerkung zum Beschluß des 5. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs vom 7. November 2001 - 5 StR 116/01 -
(BGH NStZ 2002, 168): "In der Regel allerdings dürfte die Beruhensprüfung
im Revisionsverfahren zu einem negativen Ergebnis
führen, jedenfalls dann, wenn zumindest der Haftrichter eine ordnungsgemäße
Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b WÜK durchgeführt
hat" (StV 2003, 57 [60]). Ob dem für den vorliegenden Fall
zu folgen wäre, mag dahinstehen. Jedenfalls hätte es der Prüfung
und dazu des entsprechenden Revisionsvortrags bedurft. Der Revisionsbegründung
ist weiter nicht zu entnehmen, daß die Hauptverhandlung
gegen den Angeklagten vor dem Landgericht am 16.
September 2002 bereits ein erstes Mal begonnen wurde, dann aber
ausgesetzt werden mußte, da sich zur Einführung der Einlassungen
des Angeklagten bei der Polizei - der Angeklagte bestätigte
damals nur seine Angaben beim Haftrichter - die Notwendigkeit
ergab, Kriminalkommissar S. und den Dolmetscher
V. zu vernehmen. Bedenken dagegen äußerte der Verteidiger
damals noch nicht, vielmehr erklärte er, "daß die Einführung
[der Angaben des Angeklagten bei der Polizei] entsprechend der
Strafprozeßordnung erfolgen soll" (Bl. 259 der Akten). Auch während
der neuen Hauptverhandlung - Beginn am 17. März 2003 -
erfolgte zunächst kein Widerspruch gegen die Vernehmung der
beiden Zeugen bzw. gegen die Verwertung der Angaben des Angeklagten
am 10. Dezember 2001 bei der Polizei. Vielmehr äußerte
der Angeklagte bei seiner Vernehmung zur Sache: "Ich habe
alles gesagt und auch dem Kommissar zu Protokoll diktiert"
(Bl. 328 der Akten). Auch dies verschweigt die Revision, wie auch
den Zeitpunkt des Widerspruchs. Denn erst nach der Vernehmung
des Zeugen KK S. wandte sich der Verteidiger gegen
die Verwertung der so in die Hauptverhandlung eingeführten Einlassungen
des Angeklagten bei der Polizei (Bl. 331 der Akten).
Nach allem ist die Rüge des Verstoßes gegen das Belehrungsgebot
des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜG mangels ausreichenden
Revisionsvorbringens bereits unzulässig. Im übrigen machte sich
der Angeklagte seine Angaben vom 10. Dezember 2002 - eine
weitere polizeiliche Vernehmung gibt es nicht - in der Hauptverhandlung
gegen ihn am 17. März 2003 ausdrücklich nochmals zu
eigen. Das Urteil des Landgerichts beruht deshalb nicht darauf,
daß der Angeklagte bei der Polizei nicht über die mögliche Inanspruchnahme
konsularischer Hilfe belehrt wurde.
Nack Boetticher Kolz
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
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published on 26/08/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 284/03 vom 26. August 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen : Die R
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.