Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - 1 StR 24/14

published on 27/03/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - 1 StR 24/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 2 4 / 1 4
vom
27. März 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4, § 354 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. August 2013 im Strafausspruch abgeändert, indem folgende Einzelfreiheitsstrafen festgesetzt werden:
a) bei dem Angeklagten H. im Rahmen des Tatgeschehens III.1 (Überfall T. ) für den besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sieben Jahre und sechs Monate und für den Computerbetrug sieben Monate sowie im Rahmen des Tatgeschehens III.2 (Überfall B. ) für den ersten Computerbetrug sechs Monate und für den zweiten Computerbetrug sieben Monate;
b) bei dem Angeklagten Br. im Rahmen des Tatgeschehens III.1 (Überfall T. ) für den besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sieben Jahre und für den Computerbetrug sechs Monate sowie im Rahmen des Tatgeschehens III.2 (Überfall B. ) für den ersten Computerbetrug fünf Monate und für den zweiten Computerbetrug sechs Monate.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen „gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in Tatmehrheit mit ge- meinschaftlichem Computerbetrug“ (Fall III.1) sowie „gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Computer- betrug in zwei tatmehrheitlichen Fällen“ (Fall III.2) zu folgenden Gesamtfrei- heitsstrafen verurteilt: den Angeklagten H. unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen und unter Aufrechterhaltung einer Maßregel zu elf Jahren, den Angeklagten Br. zu zehn Jahren.
2
Die mit Verfahrensrügen und Sachrügen begründeten Revisionen führen lediglich zu den aus dem Tenor ersichtlichen Änderungen. Im Übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
3
1. Hinsichtlich der Verfahrensrügen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts. Zur Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO bemerkt der Senat ergänzend, dass weitere Erklärungen eines Angeklagten, der sich bereits – wie hier – zu einem früheren Zeitpunkt umfassend zur Sache eingelassen hat, nicht jeweils gesonderter Protokollierungspflicht nach § 273 Abs. 1 StPO unterliegen, auch nicht, wenn diese späteren Einlassungen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen. Der gerügte Verstoß gegen § 261 StPO ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision deshalb nicht aus dem Protokoll.
4
Unabhängig von der Frage, ob das Rekonstruktionsverbot dem Erfolg einer derartigen Verfahrensrüge entgegensteht, ist der behauptete Rechtsverstoß damit jedenfalls nicht bewiesen, da nach der dienstlichen Erklärung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und nach den Urteilsgründen die Angeklagten die Schilderungen des Sachverständigen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen jeweils als zutreffend anerkannt und ergänzend hierzu Angaben gemacht haben.
5
2. Zu den Sachrügen:
6
a) Das Urteil leidet an einem unauflösbaren Widerspruch zwischen den in der Vorbemerkung mitgeteilten Einzelfreiheitsstrafen (UA S. 4) und den in den weiteren Gründen im Rahmen der Strafzumessung mitgeteilten Einzelfreiheitsstrafen (UA S. 36 f., 39). Der Senat erkennt deshalb auf die jeweils geringfügig niedrigeren Einzelfreiheitsstrafen.
7
Keinen Widerspruch enthalten die Urteilsgründe hinsichtlich der für die zweite Raubtat (Überfall B. ) verhängten Einzelfreiheitsstrafen, die jeweils auch die höchsten Einzelfreiheitsstrafen (und damit die Einsatzstrafen) bilden. Insoweit widerspruchsfrei wird als Strafe für den im Rahmen des Tatgeschehens III.2 begangenen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen Fällen für den Angeklagten H. eine Freiheitsstrafe in Höhe von acht Jahren und für den Angeklagten Br. eine Freiheitsstrafe in Höhe von sieben Jahren und sechs Monaten benannt. Insoweit bedarf es keiner Neufestsetzung der Einzelfreiheitsstrafen.
8
Der Senat schließt aus, dass sich die geringfügige Verringerung der Einzelstrafen im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausgewirkt hätte, weil die höchsten Einzelfreiheitsstrafen von acht Jahren bzw. sieben Jahren und sechs Monaten bestehen bleiben und diese Einsatzstrafen ohnehin nur moderat erhöht wurden.
9
b) Soweit die Revisionen jeweils die Annahme eines besonders schweren Raubes im Fall III.1 rügen, verkennen sie, dass nach den Feststellungen des Landgerichts das Brecheisen zum Zweck der Einschüchterung dem Geschädigten so vorgehalten wurde, dass sich die Spitze unmittelbar vor seinen Augen befand, was ihn zu Tode ängstigte (UA S. 18). Damit lag ein Verwenden dieses gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und nicht nur ein „offenes Mitsichführen“ vor.
10
c) Keinen Rechtsfehler belegen auch die übrigen sachlich-rechtlichen Einzelbeanstandungen der Revisionsführer:
11
Nach den insoweit tragfähig belegten Feststellungen des Landgerichts lagen die Voraussetzungen des § 21 StGB jeweils nicht vor; den Angaben der Angeklagten zu weitergehendem Substanzmittelmissbrauch hat das Landgericht aus nachvollziehbaren Gründen keinen Glauben geschenkt (UA S. 30 ff., 39). Die Annahme von Tatmehrheit bezüglich der Taten des Computerbetrugs im Komplex III.2 ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen rechtlich zutreffend. Soweit die Revisionen an dieser und anderer Stelle Urteilsfremdes vorbringen , können sie damit im Rahmen der Sachrüge kein Gehör finden. Dass die Strafkammer die Anwendung von § 46a StGB abgelehnt hat, begegnet aus den vom Landgericht angeführten Gründen keinen Bedenken, da die Voraussetzungen eines hinreichenden Täter-Opfer-Ausgleichs nach den Urteilsfeststellungen nicht vorliegen. Soweit die Revisionen die Strafzumessung im Einzelnen beanstanden, erschöpfen sich die Ausführungen in dem in der Revision unbehelflichen Versuch, eine andere Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen.
12
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer im Übrigen erfolglosen Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO).
Raum Rothfuß Graf
Radtke Mosbacher
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

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published on 10/01/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 200/17 vom 10. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2018:100118U2STR200.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 20
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(1a) Das Protokoll muss auch den wesentlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis einer Verständigung nach § 257c wiedergeben. Gleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Absatz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen. Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.

(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.