Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Sept. 2018 - 1 StR 190/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
2. Der Schuldspruch wird dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt wird.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
- 3
- Ergänzend bemerkt der Senat zur erhobenen Inbegriffsrüge (§§ 261, 249 StPO), mit der beanstandet wird, dass im Urteil Chatprotokolle wortwörtlich wiedergegeben worden sind, die auszugsweise die Kommunikation zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten (UA S. 28/29 sowie UA S. 40/41), ihrer Tante R. (UA S. 51/52) und einem Mitschüler (UA S. 57/58) zum Inhalt hatten:
- 4
- Es ist zwar nicht unbedenklich, wenn im Urteil die Chatverläufe wörtlich wiedergegeben werden, die lediglich durch Vorhalt an die am Chatverkehr beteiligten Personen, nicht jedoch durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Das Landgericht hat jedoch die Urteilsfeststellungen nicht auf die vorgehaltenen Kommunikationsinhalte gestützt, sondern explizit auf die diese bestätigenden und sogar darüber hinausgehenden Angaben der Nebenklägerin (UA S. 36 f., 39 bis 41), ihrer Tante (UA S. 50/51) und die Einlassung des Angeklagten abgestellt (UA S. 26 bis 30). Anhaltspunkte dafür, dass der genaue Wortlaut der Chatprotokolle in den Urteilsgründen zum Zwecke des Beweises verwertet wurde, sind nicht erkennbar; ein Verfahrensverstoß scheidet daher insoweit aus (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1957 – 4 StR 320/57, BGHSt 11, 159, 161 f.). Dies gilt auch für den Chatverkehr zwi- schen der Nebenklägerin und einem Mitschüler (UA S. 57/58), der sich nicht an den kurzen, inhaltlich für die Sachverhaltsfeststellungen belanglosen Dialog erinnern konnte. Entscheidend ist hierbei, dass im Chatverkehr von der Nebenklägerin auch eine Sprachnachricht und eine Videosequenz übermittelt wurden, die Gegenstand einer Inaugenscheinnahme waren.
- 5
- 2. Der Schuld- und Strafausspruch ist – mit Ausnahme von Fall C.II.1 der Urteilsgründe – ohne Rechtsfehler. Im Fall C.II.1 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB jedoch nicht.
- 6
- a) Nach den Feststellungen forderten sich der Angeklagte und die 13-jährige Nebenklägerin im Rahmen einer „WhatsApp“–Kommunikation gegenseitig auf, Fotos ihres eigenen Intimbereichs zu übersenden. Nachdem die Nebenklägerin dem Angeklagten Bilder von weiblichen Genitalien, die sie aus dem Internet heruntergeladen hatte, übersandt hatte, schickte der Angeklagte ihr zwei Fotos seines nicht erigierten Geschlechtsteils.
- 7
- b) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zur rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt: „Bei den beiden vom Angeklagten der Nebenklägerin übersandten Bil- dern handelt es sich nicht um pornographische Abbildungen im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB. Pornographische Darstellungen im Sinne des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB sind solche, die sexuelles Verhalten unter weitgehender Ausklammerung emotional-individualisierter Bezüge vergröbernd darstellen, die den Menschen zum bloßen (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde oder Betätigung machen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 2 StR 344/11, juris Rn. 3). Zwar haben die Bilder, die das Geschlechtsteil des Angeklagten zeigen, einen sexuellen Inhalt. Sexuelle Handlungen sind auf den Bildern nicht zu erkennen.
- 8
- c) Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Senat schließt aus, dass eine neue Hauptverhandlung weitergehende Erkenntnisse zu erbringen vermag.
- 9
- 3. Der Senat schließt weiterhin aus, dass sich der Wegfall der für den Fall C.II.1 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf die Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Gegenüber einer Einsatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten sowie weiteren Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zweimal acht Monaten ist die entfallende Einzelfreiheitsstrafe nicht von Gewicht.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.
(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.