Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2002 - 1 StR 184/02

published on 31/07/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2002 - 1 StR 184/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 184/02
vom
31. Juli 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. Februar 2002 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern und sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat sich nicht mit § 46a Nr. 1 StGB auseinandergesetzt, obgleich hierzu Anlaß bestand. Das Landgericht hat festgestellt: "Vor der Hauptverhandlung hat er [der Angeklagte] an die Familie des geschädigten Kindes einen Schmerzensgeldbetrag von 10.000 DM überwiesen." Im Rahmen der Strafzumessung wird dies von der Strafkammer wie folgt bewertet: "Strafmildernd wirkte sich
auch aus, daû er sich im Rahmen des Möglichen um Wiedergutmachung bemüht und ein Schmerzensgeld an den Geschädigten bezahlt hat." Weiteres findet sich hierzu nicht. Es fehlen Darlegungen zum Zustandekommen der Zahlung, etwa ob damit ein kommunikativer Prozeû zwischen Täter und Opfer verbunden war, sowie dazu, wie sich der Geschädigte beziehungsweise dessen Mutter zu den Bemühungen des Angeklagten um Wiedergutmachung stellten, aber auch darüber, welche Konsequenzen die Schmerzensgeldzahlung für den hoch verschuldeten Angeklagten hatte. § 46a StGB wird nicht erwähnt. Eine Strafrahmenverschiebung wird nicht vorgenommen. Der Strafsenat vermag so nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB trotz der Schmerzensgeldzahlung zu Recht nicht für erfüllt angesehen oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat (vgl. BGHR StGB § 46a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ 2002, 29). Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Denn der Senat kann nicht ausschlieûen, daû die Strafkammer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a StGB eine mildere Strafe verhängt hätte. Die rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen Feststellungen bleiben bestehen.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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Hat der Täter 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder2. in einem Fall, in welchem die
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Hat der Täter 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder2. in einem Fall, in welchem die
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published on 06/06/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 144/18 vom 6. Juni 2018 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 46a Nr. 1 Bei einem vollendeten Tötungsdelikt sind die Hinterbliebenen nicht
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Annotations

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.