Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2006 - 1 StR 158/06

published on 12/07/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2006 - 1 StR 158/06
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 158/06
vom
12. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 gemäß §§ 46
Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. April 2005 sowie 2. die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe:


1
1. Zum Wiedereinsetzungsgesuch hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
2
"Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet.
3
a) Mit dem Vortrag, er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Revisionsfrist einzuhalten, dringt der Verurteilte nicht durch. Dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten Attest vom 7. März 2005 (Anlage 8) widersprechen die übereinstimmenden dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden Richterin, der Berichterstatterin und der Staatsanwältinnen. Danach beteiligte sich der Verurteilte bis zur Urteilsverkündung am 4. April 2005 ohne erkennbare gesundheitliche Beeinträchtigung aktiv, unter anderem durch Anträge sowie mündliche und schriftliche Stellungnahmen, an der Hauptverhandlung. Das Attest vom 3. Januar 2006 (Anlage 2) macht keine näheren Aussagen zum Ge- sundheitszustand des Verurteilten während der Revisionseinlegungsfrist und ist ebenfalls nicht geeignet, nachträglich die Unfähigkeit des Verurteilten zu deren Einhaltung zu begründen.
4
b) Der Verurteilte war auch nicht durch einen - wie er vorträgt - unwirksamen Rechtsmittelverzicht an der Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist gehindert.
5
Die Richtigkeit seines Vorbringens zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichtes und der Absprache ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll. Die Vorsitzende Richterin, die Berichterstatterin sowie die beteiligten Staatsanwältinnen sind den Behauptungen des Verurteilten zum Ablauf der Hauptverhandlung ausdrücklich entgegen getreten. Die mit Anlage 4 der Revisionsbegründung zum Zwecke der Glaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Verteidigers berührt den beanstandeten Vorgang ebenfalls nicht.
6
Selbst wenn man die Richtigkeit der Behauptungen des Verurteilten unterstellt , wäre dies für die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04). Ein Hinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht hätte lediglich dessen Unwirksamkeit zur Folge, so dass dem Verurteilten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte."
7
Dem schließt sich der Senat an.
8
2. Die Revision ist daher unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO). Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A
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(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A
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published on 19/04/2005 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 246/08 vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß § 349
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(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.