Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Juli 2011 - X S 20/11
Gericht
Gründe
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Die gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 X B 155/10 (BFH/NV 2011, 1294) erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet und nach § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
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1. Der Senat hat im vorangegangenen Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Insbesondere hat er eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführer mit der zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits vorliegenden Rechtsprechung vermisst.
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Dies beanstanden die Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Rügeführer). Sie meinen, der Senat hätte sich nicht mit den Ausführungen befassen dürfen, die er vermisse, sondern auf die in der Beschwerdebegründung vorhandenen Argumente eingehen müssen.
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Damit übersehen die Rügeführer indes, dass an Revisionsbegründungen einerseits und Begründungen in Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde andererseits aufgrund der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben (§ 116 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO bzw. § 120 Abs. 3 FGO) ganz unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind. Die Rügeführer haben ihre Beschwerdebegründung im hier entscheidenden Punkt im Stile einer Revisionsbegründung verfasst und sich nahezu ausschließlich mit der Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils beschäftigt. Allein die --vermeintliche-- Unrichtigkeit einer instanzgerichtlichen Entscheidung verleiht der Rechtssache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die erforderliche Subsumtion unter den genannten Zulassungsgrund hat in der Beschwerdebegründung hingegen nicht stattgefunden.
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Wenn der Senat die Rügeführer in seiner angegriffenen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auf die geltenden Darlegungsanforderungen hingewiesen hat, liegt darin keine --nach § 133a FGO allein rügefähige-- Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
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2. Auch im Hinblick auf die Ausführungen der Rügeführer zum Zulassungsgrund eines schwerwiegenden Rechtsfehlers hat der Senat den Anspruch der Rügeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
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Der Senat hat in seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das diesbezügliche materiell-rechtliche Vorbringen der Rügeführer unter dem Stichwort "Verneinung des gesetzlichen Vertrauensschutzes durch das Finanzgericht (FG)" zusammengefasst und dann ausführlich begründet, weshalb die entsprechenden Begründungserwägungen des FG keinen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht beinhalten.
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Die Rügeführer meinen, das vom Senat zur Zusammenfassung ihres Vorbringens gewählte Stichwort sei zu pauschal. Tatsächlich hätten sie geltend gemacht, es könne nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, wenn durch pflichtwidriges Unterlassen einer vorzunehmenden Prüfung der Eindruck einer für den Steuerpflichtigen günstigen Rechtsprechung entstanden sei.
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Jedoch besteht kein Anspruch darauf, dass das Beschwerdegericht das --von ihm zur Kenntnis genommene-- Vorbringen der jeweiligen Rechtsmittelführer in seiner Entscheidung wörtlich wiedergibt. Eine Zusammenfassung unter gewissen Stich- und Schlagworten ist zulässig und sachgerecht. Dass der Senat das Vorbringen der Rügeführer zur --vermeintlichen-- schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit des finanzgerichtlichen Urteils zur Kenntnis genommen hat, folgt schon daraus, dass er in diesem Zusammenhang, auch unter Berücksichtigung des rechtlichen Vorbringens der Rügeführer, ausführlich begründet hat, weshalb die Entscheidung der Vorinstanz vertretbar sei (Bl. 6 des angegriffenen Senatsbeschlusses).
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3. Die Rügeführer rügen ferner, der Senat habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach das FG lediglich begründet habe, weshalb der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223) nicht vom Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 (BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267) abgewichen sei, jedoch nicht auf eine Abweichung von seinem eigenen Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97 (BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660) eingegangen sei.
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Diese Rüge ist indes bereits in ihrem Ausgangspunkt unschlüssig. Denn das FG hat sich ausführlich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 von demjenigen in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660 abweiche (vgl. S. 10, 11 des finanzgerichtlichen Urteils). Insofern hat weder das FG den Anspruch der Rügeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt noch kann in der Zurückweisung der entsprechenden Rüge durch den erkennenden Senat eine Gehörsverletzung liegen.
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Im Kern machen die Rügeführer weiterhin geltend, die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls durch das FG sei unzutreffend. Hierauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden.
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4. Für die Gerichtskosten fällt eine Festgebühr von 50 € an (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).
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Annotations
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
(3) Die Begründung muss enthalten:
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die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.