Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Nov. 2011 - X B 237/10
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
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Die Kläger werfen sinngemäß die Frage auf, ob die genaue Bezeichnung der voraussichtlichen Investition und die Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung der Rücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG a.F.) im Hinblick auf die Ausführungen der 3. Kammer des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in dem Urteil vom 27. September 2007 Rs. C-146/05 (Slg. 2007, I-7861) dann entbehrlich sei, wenn auf andere Weise nachträglich die Anschaffungsabsicht für das Investitionswirtschaftsgut nachgewiesen werde.
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Diese Frage bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung.
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a) Im Ausgangspunkt ist schon fraglich, ob die grundsätzliche Bedeutung bereits deshalb fehlt, weil § 7g Abs. 3 EStG a.F. im Hinblick darauf auslaufendes Recht darstellt, dass die Nachfolgeregelung geänderte Anforderungen an die Konkretisierung einer voraussichtlichen Investition stellt (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 2010 I B 40/10, BFH/NV 2011, 637).
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b) Dies kann im Ergebnis jedoch offenbleiben. Denn es ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, welche Anforderungen an die von § 7g Abs. 3 EStG a.F. geforderte Darlegung der voraussichtlichen Investition und an die Verfolgbarkeit der Rücklage in der Buchführung (§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG a.F.) zu stellen sind.
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aa) Es entspricht der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass bei der Bildung jeder einzelnen Ansparrücklage die voraussichtliche Investition so genau bezeichnet werden muss, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385; vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462; Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und BFH-Beschluss vom 5. April 2007 XI B 173/06, BFH/NV 2007, 1308). Dabei muss das Investitionswirtschaftsgut hinreichend bestimmt sein. Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung genügen die Angabe von Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen regelmäßig nicht (BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159; Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119, und BFH-Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471).
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Die erforderlichen Angaben müssen bei Aufstellung des Jahresabschlusses oder spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein und in der Buchführung verfolgt werden können (Senatsbeschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563). Erforderlich sind zeitnah erstellte Aufzeichnungen, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt werden und die der Steuerbehörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden können (BFH-Urteil in BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462).
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bb) Die vorstehend genannten Grundsätze werden nicht durch das EuGH-Urteil in Slg. 2007, I-7861 in Frage gestellt. In dieser Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer dürfe nicht allein mit der Begründung versagt werden, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden.
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Diese Ausführungen lassen sich nicht auf § 7g EStG a.F. in der Weise übertragen, dass es für die Anerkennung einer Ansparrücklage genügen muss, wenn nachträglich das Bestehen der Anschaffungsabsicht für das Investitionswirtschaftsgut nachgewiesen wird. Zum einen entspricht es der ständigen BFH-Rechtsprechung, dass die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. nicht vom Nachweis der Investitionsabsicht abhängt (BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, und Senatsurteil in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184). Andererseits verlangen aber der Normzweck dieser Vorschrift und die darin enthaltene Verzinsungsregelung, dass die voraussichtliche Investition, für die der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage beansprucht, bereits bei Bildung der einzelnen Rücklage so genau bezeichnet wird, dass im vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung eine Rücklage gebildet wurde. Hierbei darf eine Investition, für die eine solche Rücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden (BFH-Urteile in BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, und in BFHE 220, 98, BStBl II 2008, 471). Ließe man den Nachweis durch zu einem späteren Zeitpunkt erbrachte Unterlagen zu, könnte die Identität des Wirtschaftsguts, für das die Rücklage gebildet wurde, mit demjenigen, das tatsächlich erworben wurde, nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
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a) Die von den Klägern in ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 2011 (Seite 3) genannten finanzgerichtlichen Entscheidungen gehen in rechtlicher Hinsicht von den oben unter 1.b aa dargestellten Grundsätzen aus. Von diesen Entscheidungen weicht das angefochtene Urteil i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht ab.
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b) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf das von den Klägern erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist benannte BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 90/10 (BFH/NV 2011, 1594) zuzulassen.
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Zwar ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil in einem tragenden Grund von einer neuen Entscheidung des BFH abweicht, die der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht kennen konnte (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1976 V B 10/76, BFHE 119, 380, BStBl II 1976, 684). Eine solche Abweichung ist im Streitfall aber nicht gegeben. Denn das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1594 bezieht sich auf die allein im Geltungsbereich von § 7g EStG n.F. relevante Frage des Bestehens einer Investitionsabsicht, die im Rahmen von § 7g EStG a.F. gerade nicht nachzuweisen ist (vgl. zu Letzterem oben unter 1.b aa). Zudem befasst sich das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1594 mit dem in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG n.F. genannten Erfordernis, das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach zu benennen. Demgegenüber genügt es im Rahmen von § 7g EStG a.F., das Wirtschaftsgut, das voraussichtlich erworben werden soll, im Rahmen der steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen rechtzeitig in dem erforderlichen Umfang zu bezeichnen. Dies ist nach den Feststellungen des FG im Streitfall nicht geschehen. Soweit der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2011, 1594 zugelassen hat, zur Benennung erforderliche Unterlagen noch im Rechtsbehelfsverfahren zur ersten Veranlagung beim Finanzamt einzureichen, ist fraglich, ob diese Grundsätze auf § 7g EStG a.F. übertragbar sind. Dies kann indes deshalb offenbleiben, weil im hier zu entscheidenden Streitfall die hinreichende Bezeichnung des Investitionswirtschaftsguts erst nach Durchführung der Veranlagung im Rahmen einer Außenprüfung beim Kläger durch ein erst jetzt zu den klägerischen Steuerunterlagen genommenes Angebot erfolgt ist.
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1)1Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).2Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn
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der Gewinn - 2.
der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.3In den Fällen des Satzes 2 müssen sich die Summen der Abzugsbeträge und der nach den Absätzen 2 bis 4 hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge aus den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen ergeben.
(2)1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von Absatz 1 Satz 1 können bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden; die Hinzurechnung darf die Summe der nach Absatz 1 abgezogenen und noch nicht nach den Absätzen 2 bis 4 hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.2Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist.3Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 50 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.
(3)1Soweit in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 Satz 1 hinzugerechnet wurden, sind die Abzüge nach Absatz 1 rückgängig zu machen; die vorzeitige Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen vor Ablauf der Investitionsfrist ist zulässig.2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(4)1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erstmals nicht mehr vorliegen.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
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der Betrieb im Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Gewinngrenze des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und - 2.
das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.
(7)1Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.2Vom Gewinn der Gesamthand oder Gemeinschaft abgezogene Investitionsabzugsbeträge können ausschließlich bei Investitionen der Personengesellschaft oder Gemeinschaft nach Absatz 2 Satz 1 gewinnerhöhend hinzugerechnet werden.3Entsprechendes gilt für vom Sonderbetriebsgewinn eines Mitunternehmers abgezogene Investitionsabzugsbeträge bei Investitionen dieses Mitunternehmers oder seines Rechtsnachfolgers in seinem Sonderbetriebsvermögen.