Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Dez. 2011 - VIII B 46/11
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern gerügte Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.
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Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung zugeflossen ist, wenn diese nicht zahlungsunfähig ist (Senatsurteile vom 22. Mai 1973 VIII R 97/70, BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815; vom 5. Oktober 2004 VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526, und vom 8. Mai 2007 VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249). Der Senat hat dabei --unter Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung im Urteil in BFHE 109, 573, BStBl II 1973, 815-- zum Ausdruck gebracht, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit nicht mit Illiquidität zu verwechseln ist und Zahlungsunfähigkeit regelmäßig zu verneinen ist, solange noch kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet ist (Senatsurteile in BFH/NV 2005, 526, und in BFH/NV 2007, 2249). In diesem Zusammenhang hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass der vorübergehende Verzicht des beherrschenden Gesellschafters auf die Geltendmachung seiner Forderung ein Fall der Gesellschafterfinanzierung (Gewährung eines zinslosen Darlehens, Einlage eines Kapitalnutzungsrechts) ist, die den Zufluss des der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Betrages voraussetzt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2005, 526).
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Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung ersichtlich diese Rechtsprechung zugrunde gelegt und ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles, wobei u.a. auch gewichtet worden ist, dass ein Insolvenzantrag erst 2007 gestellt worden ist, zu dem Ergebnis gelangt, die GmbH sei im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses 1999 im November 2000 nicht zahlungsunfähig gewesen. Demgemäß hat das FG den Zufluss bejaht.
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Es könnte daher allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus. Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler von erheblichem Gewicht und zudem geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen oder aber, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 173, 203; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 55 und 68). Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.
Annotations
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.