Bundesfinanzhof Urteil, 06. Nov. 2012 - VII R 40/11

bei uns veröffentlicht am06.11.2012

Tatbestand

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I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem über das Vermögen der C-GmbH (Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Er hat das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Klageverfahren der Schuldnerin aufgenommen.

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Die Schuldnerin vertrieb Fahrräder mit elektrischem Hilfsmotor (sog. E-Bikes), die sie von einem in Deutschland ansässigen Betrieb in Lohnfertigung montieren ließ. Die zur Herstellung der E-Bikes erforderlichen Fahrradteile wurden in das Zollgebiet der Union eingeführt. Im Mai 2009 meldete die Schuldnerin eine Warensendung mit 1 350 Stück aus der Volksrepublik China (China) stammenden "Gabeln für Fahrräder, unlackiert" zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Einfuhrsendung wurde zunächst wie angemeldet unter Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer abgefertigt. Nach Untersuchung einer der Sendung entnommenen Probe durch das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, die eine von der Anmeldung abweichende zolltarifliche Einreihung ergab, erhob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) Antidumpingzoll nach.

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Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Um die Umgehung des zunächst auf die Einfuhren von Fahrrädern aus China beschränkten Antidumpingzolls zu verhindern, sei dieser auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile ausgeweitet worden und erfasse auch die im Streitfall eingeführten lackierten Fahrradgabeln der Unterpos. 8714 91 30 der Kombinierten Nomenklatur (KN).

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Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, Antidumpingzoll sei ursprünglich auf die Einfuhr von Fahrrädern der Pos. 8712 KN erhoben worden, zu der E-Bikes jedoch nicht gehörten. Diese seien vielmehr in die Pos. 8711 oder 8713 KN einzureihen. Da mit der Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Fahrradteilen nicht zwischen Fahrradteilen für die Montage von Fahrrädern der Pos. 8712 KN und solchen für die Montage von Fahrzeugen der Pos. 8711 oder 8713 KN differenziert werde, sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Mit der Montage aus China eingeführter Fahrradteile zu E-Bikes werde der auf die Einfuhr von Fahrrädern der Pos. 8712 KN eingeführte Antidumpingzoll nicht umgangen. Die Ausweitung des Antidumpingzolls auf Fahrradteile ohne Rücksicht auf deren Verwendung gehe daher über das zur Verhinderung von Umgehungen Erforderliche hinaus.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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1. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (VO Nr. 2474/93) des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 228/1) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern und anderen Zweirädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor der Pos. 8712 KN mit Ursprung in China eingeführt. Die Einfuhr von Fahrrädern mit elektrischem Hilfsmotor unterliegt somit --wie auch das FG zutreffend ausführt-- keinem Antidumpingzoll, da diese nicht von der Pos. 8712 KN, sondern von der Pos. 8711 KN (Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen) erfasst werden. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

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Um die Umgehung des zunächst auf die Einfuhr von Fahrrädern beschränkten Antidumpingzolls durch die Einfuhr von Fahrradteilen zur anschließenden Montage in der Union zu verhindern, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 (VO Nr. 71/97) des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung Nr. 2474/93 ... eingeführten Antidumpingzolls [...] (ABlEG Nr. L 16/55) der auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in China eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in China ausgeweitet. Diese Ausweitung wurde gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 171/2008 (VO Nr. 171/2008) des Rates vom 25. Februar 2008 [...] (Amtsblatt der Europäischen Union --ABLEU-- Nr. L 55/1) aufrechterhalten und gilt somit für die Einfuhrsendung des Streitfalls.

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"Wesentliche Fahrradteile" sind gemäß Art. 1 VO Nr. 71/97 (u.a.) mit Farbe versehene oder elektrolytisch oxidierte oder polierte und/oder lackierte Fahrradgabeln ex Unterpos. 8714 91 30 KN. Die im Mai 2009 von der Schuldnerin eingeführten Fahrradteile unterliegen danach dem mit der VO Nr. 71/97 ausgeweiteten und durch die VO Nr. 171/2008 aufrechterhaltenen Antidumpingzoll, da es sich hierbei (anders als in der Zollanmeldung angegeben) nach den Feststellungen des FG, gegen die zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind (§ 118 Abs. 2 FGO), um lackierte Fahrradgabeln handelte.

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2. Anders als die Revision meint, liegt in der Ausweitung des Antidumpingzolls auf Fahrradteile kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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a) Nach diesem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowohl von den nationalen Gerichten, die das Unionsrecht anwenden, als auch vom Unionsgesetzgeber zu beachten ist, dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. EuGH-Urteile vom 7. September 2006 C-310/04 --Spanien/Rat--, Slg. 2006, I-7285, Rz 97; vom 17. Januar 2008 C-37/06 und C-58/06 --Viamex Agrar Handel und ZVK--, Slg. 2008, I-69, Rz 33, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2008, 42).

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Die Ausweitung des Antidumpingzolls durch die VO Nr. 71/97 ist eine geeignete Maßnahme, die Umgehung des Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Fahrrädern aus China durch das Einführen von Fahrradteilen chinesischen Ursprungs zur anschließenden Montage in der Union zu verhindern. Diese Maßnahme geht auch nicht über das hierfür Erforderliche hinaus.

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b) Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (VO Nr. 384/96) des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABlEG 1996 Nr. L 56/1) können Antidumpingzölle ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet, die (u.a.) in einer Montage von Teilen der vom Antidumpingzoll betroffenen Ware in der Union oder einem Drittland liegen kann (Unterabs. 2 der Vorschrift). Art. 13 Abs. 2 VO Nr. 384/96 regelt, unter welchen Umständen eine Montage in der Union oder in einem Drittland als Umgehung der geltenden Antidumping-Maßnahme angesehen wird.

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Einführern dem ausgeweiteten Antidumpingzoll unterliegender Waren, die nicht an Umgehungspraktiken teilnehmen, können nach Art. 13 Abs. 4 VO Nr. 384/96 Befreiungen gewährt werden. Hinsichtlich des auf Fahrradteile aus China ausgeweiteten Antidumpingzolls sieht die VO Nr. 71/97 solche Befreiungsmöglichkeiten vor. So obliegt es nach Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 71/97 der Kommission, in einer Verordnung die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, um die Befreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, mit denen der durch die VO Nr. 2474/93 eingeführte Antidumpingzoll nicht umgangen wird, von dem ausgeweiteten Zoll zu genehmigen. Auch in den Erwägungsgründen der VO Nr. 71/97 betont der Verordnungsgeber (der Rat), es sei sicherzustellen, dass die ausgeweiteten Maßnahmen nur für Einfuhren von Teilen gälten, die Unternehmen montierten, die den Tatbestand der Umgehung erfüllten, und dass für direkte Einfuhren von Unternehmen, die den Antidumpingzoll nicht umgingen, die Möglichkeit der Befreiung vom ausgeweiteten Zoll gegeben werde (Abs. 25, 34, 36, 38, 39 der Erwägungsgründe).

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Mit diesen in der VO Nr. 71/97 allgemein beschriebenen und im Einzelnen der Kommission übertragenen Befreiungsmöglichkeiten für Einführer von Fahrradteilen, mit deren Montage der Tatbestand der Umgehung nicht erfüllt wird, hat der Verordnungsgeber die Ausweitung des Antidumpingzolls auf das für die Verhinderung von Umgehungen Erforderliche beschränkt und somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.

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3. Die Einzelheiten der nach Art. 3 VO Nr. 71/97 vorzusehenden Befreiungsmöglichkeiten sind in der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (VO Nr. 88/97) der Kommission vom 20. Januar 1997 [...] (ABlEG Nr. L 17/17) geregelt. Nach deren Art. 3 und Art. 7 Abs. 1 wird auf einen schriftlichen Antrag auf Zollbefreiung die Befreiung des Antragstellers vom ausgeweiteten Zoll von der Kommission nach Konsultation des Beratenden Ausschusses genehmigt, wenn die Feststellungen zeigen, dass die Montagevorgänge des Antragstellers nicht unter Art. 13 Abs. 2 VO Nr. 384/96 fallen.

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Soweit die Revision geltend macht, für aus China eingeführte Fahrradteile, die für die Montage von E-Bikes verwendet würden, werde trotz nicht vorliegenden Umgehungstatbestands keine Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll gewährt, ist zwar nicht erkennbar, welche Vorschrift der VO Nr. 88/97 der Befreiung entgegensteht. Allerdings scheint sich aus Abs. 17 des Beschlusses der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung des Antidumpingzolls [...] (ABlEU Nr. L 343/86), auf den die Revision verweist, die Auffassung der Kommission zu ergeben, Parteien, die elektrische Fahrräder montierten, könnten keine Befreiung vom Antidumpingzoll in Anspruch nehmen. Dabei wird allerdings nicht deutlich, ob die Kommission meint, von einem solchen Montagebetrieb eingeführte wesentliche Fahrradteile aus China unterlägen von vornherein keinem Antidumpingzoll (was sich mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 71/97 nicht vereinbaren ließe), oder ob sie meint, auch bei einer Verwendung der Fahrradteile zur Montage von E-Bikes sei der Tatbestand des Art. 13 Abs. 2 VO Nr. 384/96 erfüllt.

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Jedenfalls lässt sich --anders als die Revision meint-- aus einer von Seiten der Kommission abgelehnten Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll für einen Antragsteller, der aus wesentlichen Fahrradteilen aus China E-Bikes montiert, nicht folgern, die VO Nr. 71/97 sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig. Vielmehr ist die Frage, ob eine beantragte Befreiung vom Antidumpingzoll zu Recht versagt wurde, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gegen die Kommission zu klären (Art. 263 Unterabs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

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4. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex steht der Nacherhebung des auf die eingeführten Waren entfallenden Antidumpingzolls nicht entgegen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des FG verwiesen. Einwendungen gegen die Höhe des nacherhobenen Antidumpingzolls sind nicht erhoben.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 06. Nov. 2012 - VII R 40/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 06. Nov. 2012 - VII R 40/11

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka
Bundesfinanzhof Urteil, 06. Nov. 2012 - VII R 40/11 zitiert 4 §§.

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 06. Mai 2015 - 4 K 116/14

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erstattung von Antidumpingzoll. 2 Die Klägerin ist Inhaberin der Bewilligung einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung des Hauptzollamts X vom 02.10.2008, die auf die

Referenzen

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.