Bundesfinanzhof Urteil, 11. Dez. 2012 - VII R 16/09
Gericht
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Jahr 2006 Fruchtsaftkonzentrate ein, die sie im Rahmen ihr bewilligter aktiver Veredelungsverkehre nach dem Nichterhebungsverfahren verarbeitete. Gemäß der erteilten Bewilligung endete die Frist für die Beendigung der Veredelung jeweils am letzten Tag des auf die Überführung in die aktive Veredelung folgenden vierten Kalendervierteljahrs (Art. 118 Abs. 2 Satz 3 des Zollkodex --ZK--); innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Verfahrens war der Überwachungszollstelle die Abrechnung vorzulegen (Art. 521 Abs. 1 Satz 1 Anstrich 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung --ZKDVO--).
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Nachdem die Klägerin trotz Mahnung die zum 30. April 2007 fällige Abrechnung für die Einfuhrwaren des ersten Quartals 2006 nicht vorgelegt hatte, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) Einfuhrabgaben in entsprechender Höhe fest. Die schließlich am 10. Juli 2007 vorgelegte Abrechnung der Klägerin wies demgegenüber wegen einer wesentlich geringeren Menge nicht fristgerecht ausgeführter Einfuhrwaren einen niedrigeren Abgabenbetrag aus.
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Die gegen die darüber hinausgehende Abgabenfestsetzung nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, die Einfuhrabgabenschuld sei nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entstanden, weil die Klägerin ihre Pflicht zur fristgerechten Abrechnung des Zollverfahrens der aktiven Veredelung verletzt habe. Der Inhaber dieses Zollverfahrens habe --wie Art. 859 Nr. 9 ZKDVO zeige-- auch noch nach Verfahrensbeendigung Pflichten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, unter denen sich das Überschreiten der Frist für die Vorlage der Abrechnung i.S. des Art. 204 Abs. 1 letzter Halbsatz ZK auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat, seien im Streitfall allerdings nicht erfüllt. Zum einen hätte die Vorlagefrist für die Abrechnung bei rechtzeitiger Antragstellung nicht verlängert werden können, weil keine besonderen, eine Fristverlängerung rechtfertigenden Umstände i.S. des Art. 521 Abs. 1 Satz 2 ZKDVO vorgelegen hätten. Zum anderen sei der Klägerin grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil ihr als im Verfahren der aktiven Veredelung erfahrenem Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung, zu bestimmten Zeitpunkten Abrechnungen vorzulegen, bekannt gewesen und sie außerdem von Seiten des HZA auf dieses Erfordernis hingewiesen worden sei.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die streitigen Abgaben beträfen Einfuhrwaren, die unstreitig fristgemäß wieder ausgeführt worden seien, womit das Zollverfahren der aktiven Veredelung gemäß Art. 89 Abs. 1 ZK beendet worden sei. Nach Beendigung eines Zollverfahrens könne aber eine Pflichtverletzung keinen Einfluss auf dieses Verfahren mehr haben und deshalb keine Zollschuld entstehen lassen. Darüber hinaus habe das HZA gemäß Art. 521 Abs. 3 ZKDVO die Abrechnung selbst vornehmen können, wozu es im Streitfall in der Lage gewesen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch verpflichtet gewesen sei. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 9 ZKDVO erfüllt. Zum einen hätten wegen eines erheblichen Arbeitsanfalls im Unternehmen besondere Gründe für eine Fristverlängerung vorgelegen; zum anderen sei die Frist nicht grob fahrlässig versäumt worden. Diesbezügliche Beweisangebote habe das FG verfahrensfehlerhaft übergangen.
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Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 30. März 2010 (BFHE 229, 472, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2010, 187) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die im Streitfall maßgebende Frage zur Auslegung des Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK vorgelegt, die der EuGH mit Urteil vom 6. September 2012 C-262/10 (ZfZ 2012, 322) wie folgt beantwortet hat:
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"Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verletzung der in Art. 521 Abs. 1 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 geänderten Fassung vorgesehenen Pflicht, der Überwachungszollbehörde binnen 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens die Abrechnung vorzulegen, zur Entstehung einer Zollschuld für sämtliche abzurechnenden Einfuhrwaren einschließlich der wieder aus dem Gebiet der Europäischen Union ausgeführten Waren führt, sofern die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 9 der Verordnung Nr. 2454/93 als nicht erfüllt angesehen werden."
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Der Senat hat daraufhin das ausgesetzte Revisionsverfahren wieder aufgenommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu der Vorabentscheidung des EuGH zu äußern.
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Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Einfuhrabgabenbescheid des HZA vom 26. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2008 insoweit aufzuheben, als Einfuhrabgaben in Höhe von mehr als 217.338,39 € festgesetzt worden sind.
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Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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1. Nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entsteht die Zollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 ZK genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtige Ware aus (u.a.) der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlung nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt hat. Für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld gilt diese Vorschrift sinngemäß (§ 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes).
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a) Die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes der Vorschrift sind im Streitfall erfüllt.
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aa) Zu den aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs nach dem Nichterhebungsverfahren folgenden Pflichten gehört nach Art. 521 Abs. 1 Satz 1 Anstrich 1 ZKDVO die Vorlage der Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs spätestens 30 Tage nach dem Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens. Diese Pflicht hat die Klägerin verletzt. Für die Einfuhrwaren des ersten Quartals 2006 endete die Frist für die Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 118 Abs. 2 Satz 3 ZK i.V.m. der erteilten Bewilligung mit dem 31. März 2007. Die Abrechnung für die Einfuhrwaren dieses Quartals hätte somit bis zum 30. April 2007 vorgelegt werden müssen. Sie ist jedoch erst am 10. Juli 2007 vorgelegt worden.
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bb) Der Entstehung der Zollschuld im Fall einer Verletzung dieser gemäß Art. 521 Abs. 1 Satz 1 Anstrich 1 ZKDVO bestehenden Pflicht steht nicht entgegen, dass die fristgerechte Vorlage der Abrechnung bei der Überwachungszollstelle eine erst nach Beendigung des Zollverfahrens zu erfüllende Pflicht ist. Wie der EuGH mit Urteil in ZfZ 2012, 322 ausgeführt hat, erfasst Art. 204 Abs. 1 ZK alle sich aus dem betreffenden Zollverfahren ergebenden Pflichten und gibt keinen Grund zu der Annahme, dass zwischen vor und nach Beendigung des betreffenden Zollverfahrens zu erfüllenden Pflichten oder zwischen Haupt- und Nebenpflichten zu unterscheiden ist.
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Soweit die Revision meint, die Abgabenerhebung für eine --wie im Streitfall-- in den Wirtschaftskreislauf der Union nicht eingegangene Ware sei als unverhältnismäßige Sanktion einer Fristüberschreitung anzusehen, ist der EuGH dieser Rechtsauffassung mit seinem Urteil in ZfZ 2012, 322 (Rz 43) entgegengetreten (vgl. insoweit auch: EuGH-Urteil vom 6. September 2012 C-28/11 --Eurogate--, ZfZ 2012, 264, Rz 32).
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cc) Die Revision kann ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, das HZA hätte das Quartal auch selbst abrechnen können. Mit der nach Art. 521 Abs. 3 ZKDVO gegebenen Möglichkeit der Überwachungszollstelle, einen aktiven Veredelungsverkehr selbst abzurechnen, entfällt die Pflicht des Bewilligungsinhabers zur Vorlage der Abrechnung nicht. Auch dem EuGH-Urteil in ZfZ 2012, 322 lässt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme entnehmen, im Fall einer gemäß Art. 521 Abs. 3 ZKDVO bestehenden Möglichkeit der Überwachungszollstelle zur Selbstabrechnung sei die Versäumung der Frist für die Vorlage der Abrechnung nicht als eine Pflichtverletzung des Bewilligungsinhabers anzusehen.
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b) Die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des Art. 204 Abs. 1 ZK ("es sei denn...") sind nicht erfüllt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Pflichtverletzung der Klägerin auf die ordnungsgemäße Abwicklung des aktiven Veredelungsverkehrs nachweislich nicht wirklich ausgewirkt hat.
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Welche Pflichtverletzungen sich i.S. des Art. 204 Abs. 1 ZK auf das in Anspruch genommene Zollverfahren nicht wirklich ausgewirkt haben, wird durch Art. 859 ZKDVO abschließend geregelt (vgl. EuGH-Urteil vom 11. November 1999 C-48/98 --Söhl & Söhlke--, Slg. 1999, I-7877, ZfZ 2000, 12), dessen einzelne Bestimmungen sämtlich unter dem Vorbehalt stehen, dass es sich nicht um den Versuch handelt, die Waren der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt und alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden, um die Situation der Waren zu bereinigen. Nach dem die aktive Veredelung betreffenden Art. 859 Nr. 9 ZKDVO in der Fassung der (Änderungs-)Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 141/1) hat sich die Überschreitung der Frist für die Vorlage der Abrechnung auf dieses Zollverfahren nicht wirklich ausgewirkt, sofern die Frist bei rechtzeitiger Antragstellung entsprechend verlängert worden wäre.
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Das FG hat das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung zutreffend verneint.
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aa) Soweit die Revision meint, das FG habe mit seiner Entscheidung, die Frist für die Vorlage der Abrechnung wäre bei rechtzeitiger Antragstellung nicht verlängert worden, sein Ermessen in unzulässiger Weise an die Stelle des Ermessens des HZA gesetzt, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Art. 521 Abs. 1 Satz 2 ZKDVO können die Zollbehörden die Frist für die Vorlage der Abrechnung verlängern, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Wollte man die Ansicht vertreten, eine Fristverlängerung nach dieser Vorschrift sei eine Ermessensentscheidung der Zollbehörde --was zweifelhaft ist--, so wäre dieses Ermessen jedenfalls nur im Fall "besonderer Umstände" eröffnet. Deren Vorliegen hat das FG jedoch im Streitfall zu Recht nicht angenommen. Soweit es davon ausgegangen ist, "besondere Umstände" erforderten eine im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausübten, außergewöhnliche Lage, und es eine solche im Hinblick auf eine seinerzeit durch eine Zollprüfung verursachte Arbeitsbelastung der Mitarbeiter der Klägerin verneint hat, weil andere Wirtschaftsteilnehmer in gleicher Weise von solchen Umständen betroffen sein könnten, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
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bb) Ebenso hält es revisionsrechtlicher Prüfung stand, dass das FG die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 9 ZKDVO außerdem wegen des Vorliegens grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Klägerin als nicht erfüllt angesehen hat. An die dieser Würdigung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des FG, denen zufolge es sich bei der Klägerin um eine im Einfuhrgeschäft und in der aktiven Veredelung erfahrene Wirtschaftsteilnehmerin handelt, die zuvor vom HZA mehrfach auf das Erfordernis fristgerechter Vorlage der Abrechnungen sowie ggf. eingehend zu begründender Fristverlängerungsanträge und auf die anderenfalls sich ergebenden abgabenrechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden war, ist der erkennende Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Unter solchen Umständen hat das FG das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu Recht bejaht.
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Zulässige und begründete Revisionsgründe gegen diese Feststellungen sind nicht vorgebracht. Es ist weder seitens der Revision vorgetragen noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG Beweisanträge gestellt oder das Übergehen schriftsätzlich gestellter Beweisanträge gerügt hat. Vielmehr hat sie rügelos zur Sache verhandelt. Auch eine Verletzung der dem FG obliegenden Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) ist nicht erkennbar. Dass alles zur Darlegung der Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 9 ZKDVO vorzutragen war, musste der anwaltlich vertretenen Klägerin --insbesondere in Anbetracht des Art. 860 ZKDVO-- auch ohne richterlichen Hinweis klar sein.
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2. Fehler bei der Berechnung der Höhe der entstandenen Einfuhrabgaben sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Abgaben nicht doppelt festgesetzt worden (vgl. insoweit: EuGH-Urteil in ZfZ 2012, 322, Rz 46 f.). Nach den Feststellungen des FG und den sich aus dem angefochtenen Bescheid ergebenden Grundlagen der Abgabenfestsetzung sind für die nicht fristgerecht wieder ausgeführten Einfuhrwaren, für welche die Klägerin mit ihrer verspäteten Abrechnung die entstandenen Einfuhrabgaben ohnehin angemeldet hat, nicht noch einmal Einfuhrabgaben wegen verspäteter Vorlage der Abrechnung festgesetzt worden.
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3. Schuldner der Einfuhrabgaben ist nach Art. 204 Abs. 3 ZK die Klägerin, da sie als Inhaber der Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs die sich aus diesem Zollverfahren ergebenden Pflichten zu erfüllen hatte.
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Annotations
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
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in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß; ausgenommen sind die Vorschriften über den passiven Veredelungsverkehr.
(2a) Abfertigungsplätze im Ausland, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zum Inland. Das Gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit dem Inland, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden.
(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in voller Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann.
(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.
(4) Entsteht für den eingeführten Gegenstand nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer eine Zollschuld oder eine Verbrauchsteuer oder wird für den eingeführten Gegenstand nach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuer unbedingt, so entsteht gleichzeitig eine weitere Einfuhrumsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Gegenstand nach dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt bearbeitet oder verarbeitet worden ist. Bemessungsgrundlage ist die entstandene Zollschuld oder die entstandene oder unbedingt gewordene Verbrauchsteuer. Steuerschuldner ist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn derjenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu entrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Gegenstände, die nicht Waren im Sinne des Zollrechts sind und für die keine Zollvorschriften bestehen.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.