Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Okt. 2014 - V B 92/14
Gericht
Tatbestand
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I. Der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine aus zwei Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts-- war in dem Streitjahr 2011 u.a. auf Erlebnisgastronomie ausgerichtet. An jährlich mehrmals wechselnden Standorten veranstaltete sie sog. "Dinner-Shows" und bewarb ihre Unternehmung als "Verzehrtheater". Die Shows umfassten eine Varieté- oder Theateraufführung und die zeitgleiche kulinarische Versorgung der Gäste an Sitz- und Tischgelegenheiten durch die Antragstellerin. Der Preis für die Eintrittskarte (Pauschalpreis) umfasste sowohl die künstlerischen Darbietungen als auch das Vier-Gänge-Menü. Dabei war der getrennte Erwerb dieser Leistungen nicht möglich. Getränke wurden hingegen gesondert in Rechnung gestellt.
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Die Veranstaltungen fanden in einem eigens dafür konstruierten Zelt mit kombinierter Bar und Küche statt. Es bot Platz für ca. 100 Personen. Das mobile Zelt und die gesamte Anlage wurden während der Tournee an den jeweiligen Standorten auf- und abgebaut.
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Die Antragstellerin ging davon aus, dass sie mit ihrer Tätigkeit zwei selbständige Leistungen erbringe und erklärte für die Streitjahre die Restaurationsumsätze zum Regelsteuersatz (19 v.H.) und Umsätze im Zusammenhang mit den künstlerischen Darbietungen zum ermäßigten Steuersatz (7 v.H.). Der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 stimmte der Antrags- und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu.
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Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung betrachtete das FA die Umsätze im Zusammenhang mit den "Dinner-Shows" als einheitliche Leistungen, die insgesamt dem Regelsteuersatz unterlägen. Auf der Grundlage dieser Prüfungsfeststellung erließ das FA für das Streitjahr einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid.
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Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein. Der zugleich beantragten Aussetzung der Vollziehung (AdV) gab das FA statt und verfügte ihr Ende auf einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.
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Mit der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung 2011 aus anderen als den hier streitigen Gründen und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Über die dagegen erhobene Klage vom 11. März 2014 7 K 7074/14 hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden.
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Den Antrag, die Vollziehung der geänderten Umsatzsteuerbescheide i.d.F. der Einspruchsentscheidung für den Zeitraum des Klageverfahrens auszusetzen, lehnte das FA mit Bescheid vom 15. Mai 2014 ab. Auch das FG verneinte im Beschluss vom 23. Juni 2014 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung der erbrachten Leistungen zum Regelsteuersatz. Es ließ aber die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) im Hinblick darauf zu, dass höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob eine solche ortswechselnde Veranstaltungstätigkeit als Schaustellerleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliege.
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Mit ihrer vom FG nicht abgeholfenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf AdV des geänderten Umsatzsteuerbescheids weiter. Sie erbringe steuerermäßigte Schaustellerleistungen. Zudem ständen aus der maßgeblichen Sicht ihrer Gäste die künstlerischen Darbietungen als Hauptleistung im Vordergrund. Im Übrigen könnten diese Leistungen auch ohne kulinarische Versorgung der Gäste erbracht werden.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2011 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 in Höhe des Änderungsbetrags in der Vollziehung auszusetzen.
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Das FA hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
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II. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet und ist daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO).
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Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der beschließende Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide. Das FG hat den AdV-Antrag zu Recht abgelehnt.
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1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.
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Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der AdV gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116, und vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2.).
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2. Bei der gebotenen summarischen Betrachtung hat der beschließende Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Akteninhalts lassen sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Antragstellerin mit der "Dinner-Show" mehrere getrennte Umsätze ausgeführt hat. Der Umsatzsteuerbescheid geht zu Recht davon aus, dass mit den Leistungen ein einheitlicher Umsatz bewirkt worden ist, der dem Regelsteuersatz unterliegt.
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a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei Ausgangsleistungen, die ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfassen, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob mehrere getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz gegeben ist. Ein einheitlicher Umsatz liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der Senat bereits angeschlossen hat (BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter Rz 17, m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EuGH), vor, wenn entweder mehrere Einzelleistungen im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander stehen (EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, Bog u.a., Slg. 2011, I-01457, Rdnr. 54, m.w.N.) oder es sich um sog. "komplexe Leistungen" handelt. Letztere liegen vor, wenn mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter Rz 21 ff., mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH).
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin mit der "Dinner-Show" einheitliche Umsätze erbringt.
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Auf der Grundlage der vorliegenden Akten und des unstreitigen Sachverhalts stellen sich die im Rahmen der "Dinner-Show" erbrachten Restaurationsleistungen und künstlerischen Darbietungen als untrennbar miteinander verbundene Leistungen dar. Durch die Verflechtung beider Komponenten ist es dem Verbraucher nicht möglich, nur die eine oder die andere Leistung in Anspruch nehmen zu können. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht darauf an, dass die Leistungen auch getrennt erbracht werden könnten (zur weiteren Begründung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter Rz 36 f.).
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehen die erbrachten Leistungen nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistungen mit der Folge zueinander, dass die Nebenleistungen das steuerliche Schicksal der Hauptleistungen teilen. Wie bereits schon das FG geht auch der Senat davon aus, dass die jeweilige Leistung kein bloßes Mittel ist, um die jeweils andere Leistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Restaurationsleistungen und künstlerische Darbietungen dienen im Streitfall gleichgewichtigen Zwecken (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter Rz 20 und 31 f.). Soweit die Antragstellerin die künstlerischen Darbietungen als maßgebliche Hauptleistung, die Restaurationsleistung hingegen als Nebenleistung betrachtet, kann der Senat dem nicht folgen.
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c) Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die einheitlichen Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen.
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Die komplexe Leistung der "Dinner-Show" unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
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aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, umfasst die von der Antragstellerin dargebotene künstlerische Veranstaltung zwar Elemente, die für sich betrachtet Theatervorführungen i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein könnten. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist aber, dass die Theatervorführung Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist, sie also den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Hieran fehlt es, wenn sich das Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste --wie im Streitfall-- in der Gesamtschau als einheitlicher (komplexer) Umsatz darstellt (BFH-Urteil in BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, unter Rz 39 ff.).
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bb) Aus demselben Grund kommt auch die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht in Betracht.
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Danach ermäßigt sich die Steuer u.a. für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Nach § 30 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gelten als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.
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In diesem Zusammenhang muss der Senat nicht entscheiden, ob es sich bei der Veranstaltung der Antragstellerin um Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller handelt. Nach allgemeiner Auffassung gilt die Steuersatzermäßigung nicht für den Verkauf von Waren aller Art, insbesondere für die Abgabe von Getränken und Speisen (z.B. Heidner in Bunjes, UStG, 13. Aufl., § 12 Rz 139; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 12 Rz 328; Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG Rz 30 und Rz 17; Huschens in Schwarz/Widmann/Radeisen, § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG Rz 43). Stellt sich die Abgabe von Speisen --wie im Streitfall-- als gleichgewichtigen Zwecken dienende Leistung im Rahmen einer einheitlichen (komplexen) Leistung dar, kommt eine Steuerermäßigung wegen einer Tätigkeit als Schausteller nicht mehr in Betracht, weil diese sich nicht als Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung hervorhebt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Über die Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluss.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; - 2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; - 3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere; - 4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen; - 5.
(weggefallen); - 6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte; - 7.
- a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler - b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden, - c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, - d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
- 8.
- a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, - b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
- 9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist; - 10.
die Beförderungen von Personen - a)
im Schienenbahnverkehr, - b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr - aa)
innerhalb einer Gemeinde oder - bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
- 11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind; - 12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände; - 13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen - a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder - b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände - aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden, - bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder - cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
- 14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten; - 15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
- *)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: - "10.
- a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen, - b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr - aa)
innerhalb einer Gemeinde oder - bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird; - 2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; - 3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; - 4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.