Bundesfinanzhof Beschluss, 17. Nov. 2010 - III B 158/09
Gericht
Tatbestand
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I. Der auch als Dolmetscher tätige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Ex- und Importhandel mit diversen Wirtschaftsgütern. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung, die die Buchführung des Klägers als nicht ordnungsgemäß ansah, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) geänderte Bescheide für 1995 bis 1998 über Einkommen- und Umsatzsteuer sowie zum 31. Dezember 1995 und 1996 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer. Der Einspruch des Klägers hatte bezüglich einzelner Hinzuschätzungen Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage zu einem weiteren Teil statt und folgte dabei der von einem Sachverständigen durchgeführten Geldverkehrsrechnung. Der Kläger habe Anlass zur Schätzung gegeben, da er die vereinnahmten Entgelte, insbesondere die zahlreichen eigenhändig oder treuhänderisch abgewickelten in- und ausländischen Bargeschäfte nicht aufgezeichnet habe. Allerdings sei das FG vom Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Kläger und Frau X im von dieser bescheinigten Umfang überzeugt, weshalb sich deren Einvernahme als Zeugin erübrige. Soweit die Herkunft eines im Jahre 1997 vereinnahmten Betrages von 35.000 DM nicht geklärt sei, habe der Kläger den hierfür benannten, in Ungarn lebenden Zeugen Y nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt.
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Mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) verletzt. Es sei dem Beweisantrag auf Vernehmung der X als Zeugin nicht nachgegangen und habe die Geldverkehrsrechnung u.a. hinsichtlich der treuhänderisch vereinnahmten Beträge nicht ausreichend ermittelt. Auch habe das FG rechtsfehlerhaft den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertagt, um wie beantragt Y als Zeugen zu der Herkunft des weiteren Betrages von 35.000 DM zu hören. Indem es den unter Beweis gestellten Sachverhalt allein aufgrund des Sachverständigengutachtens als unwahr unterstellt habe, habe das FG zugleich gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 FGO) verstoßen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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1. Unzulässig ist das Rechtsmittel, soweit es sich auch wegen Einkommen- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 1995, 1996 und 1998 sowie wegen gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1995 und 1996 gegen das FG-Urteil richtet. Denn insoweit hat der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht hinreichend begründet.
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Soweit das FG die Klage wegen Einkommensteuer 1995 mangels Beschwer als unzulässig abgewiesen hat, geht die Beschwerdebegründung hierauf nicht ein. Aber auch in Bezug auf die weiteren o.g. Klagegegenstände hat der Kläger nicht ausgeführt, inwiefern die Entscheidung auf einem behaupteten Verfahrensmangel, hier der unterlassenen Vernehmung der Zeugin X, beruhen kann. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte:
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Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren eine Erklärung der X vom 14. September 2001 vorgelegt, die diese vor einer Rechtsanwältin abgegeben hatte und der Anlagen über vom Kläger treuhänderisch verwaltete Gelder beigefügt waren. In der mündlichen Verhandlung vor dem FG beantragte der Kläger "hinsichtlich der Treuhandverhältnisse" die Einvernahme der X und der Rechtsanwältin als Zeuginnen. Einer Vernehmung der Zeuginnen bedurfte es jedoch nicht, da das FG das Bestehen eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Kläger und X in dem von ihm behaupteten und von dieser bescheinigten Umfang als wahr unterstellte.
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2. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.
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a) Das FG war nicht gehalten, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu vertagen, um den im Ausland ansässigen Zeugen Y zum Termin zu laden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt sich aus § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung bei Auslandssachverhalten eine Beweismittelbeschaffungspflicht. Danach muss, soweit die zu beweisende Tatsache einen Auslandsbezug aufweist, ein im Ausland ansässiger Zeuge ohne Ladung in der mündlichen Verhandlung gestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Februar 2010 VIII B 192/09, BFH/NV 2010, 833, m.w.N.). Ein solcher Auslandsbezug ist vorliegend gegeben, da die vom Kläger behauptete treuhänderische Geldübergabe auf ungarischem Boden stattgefunden haben soll.
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b) Eine Vertagung hatte auch nicht zu erfolgen, um dem Kläger, der im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf eine Verhinderung des Y hingewiesen haben will, die Gelegenheit zu geben, den Zeugen zum Termin zu stellen.
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Das FG hatte dem unsubstantiierten Beweisangebot des Klägers nicht weiter nachzugehen. Es bezog sich ausweislich der Sitzungsniederschrift auf das unkonkrete Beweisthema "Herkunft der 35.000 DM im Jahr 1997". Dem lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Wahrnehmungen der Zeuge gemacht haben soll.
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Nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen will der Kläger den Betrag als Treuhänder des Herrn Z erhalten haben, der bei der Geldübergabe von Herrn A vertreten worden sei. Beide Herren sind nach Angaben des Klägers zwischenzeitlich verstorben, Y kenne jedoch "die Zusammenhänge". Einem solch unbestimmten Beweisantrag muss das FG nicht nachgehen (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007 I B 120/06, BFH/NV 2007, 1686, m.w.N.). Schließlich wird selbst in der Beschwerdebegründung Y einerseits dafür benannt, das Geld von Herrn Z für den Kläger in Empfang genommen zu haben, andererseits soll in bloßer Gegenwart des Y Herr A der Überbringer des Geldes gewesen sein.
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c) Wird bei gegebenem Auslandsbezug die besondere Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und lässt sich der Sachverhalt nicht anders aufklären, kann das Gericht grundsätzlich ohne weiteres zum Nachteil des mitwirkungspflichtigen Beteiligten von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2007 X B 34/07, BFH/NV 2008, 597).
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.
(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.
(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.