Bundesfinanzhof Beschluss, 15. März 2011 - I B 158/10

published on 15/03/2011 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 15. März 2011 - I B 158/10
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Gericht

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Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von einem Rechtssatz in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 1999 IX R 57/98 (BFH/NV 2000, 678), vom 19. August 1999 IV R 34/98 (BFH/NV 2001, 409), vom 5. Oktober 1994 I R 31/93 (BFH/NV 1995, 576) sowie vom BFH-Beschluss vom 29. Juni 1988 IV B 70/88 (BFH/NV 1989, 613) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Keine der genannten Entscheidungen enthält den abstrakten Rechtssatz, dass bei der Prüfung, wer Adressat eines Verwaltungsaktes ist, nicht auch die Steuernummer herangezogen werden darf.

3

2. Es ist nicht zweifelhaft und bedarf daher keiner grundsätzlichen Klärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dass eine Prüfungsanordnung an den Empfangsbevollmächtigten eines Steuerpflichtigen, der unter derselben Adresse wie sein gleichnamiger Vater wohnhaft ist, den Adressaten hinreichend bezeichnet, wenn sie neben dem Namen und der Anschrift des Steuerpflichtigen die zutreffende Steuernummer enthält, unter der er zur Einkommensteuer veranlagt wird.

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3. Auch die Frage, was unter dem Begriff der "Förderung der Industrie" gemäß Art. 10 Abs. 4 Buchst. b des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 17. September 1974 (DBA-Malta a.F.) zu verstehen ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Wie der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst zutreffend ausführt, ist diese Frage nach maltesischem Recht zu beantworten. Eine Frage ausländischen Rechts kann aber nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO sein, weil dessen Ermittlung zu den tatsächlichen Feststellungen gehört, die ausschließlich dem FG obliegen (Senatsurteile vom 17. November 1999 I R 11/99, BFHE 190, 419, BStBl II 2001, 822; vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930).

5

4. Das FG war nicht verpflichtet (§ 76 Abs. 1 FGO), ein Rechtsgutachten oder eine Bescheinigung der maltesischen Steuerbehörden einzuholen. Gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung wäre es vielmehr Sache des Klägers gewesen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. November 2010 III B 158/09, BFH/NV 2011, 299), von sich aus eine Bescheinigung der maltesischen Behörden vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die Dividenden aus Gewinnen für ein Jahr gezahlt wurden, für das die ausschüttende Gesellschaft Vergünstigungen im Rahmen der Bestimmungen über die Unterstützung der Industrie in Malta erhalten hat (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 10 Abs. 4 Buchst. b DBA-Malta a.F.). Ferner hätte der Kläger durch Vorlage geeigneter Belege nachweisen müssen, dass er den maltesischen Steuerbehörden Steuererklärungen und Abrechnungen bezüglich seiner Einkünfte vorgelegt hat, die für das entsprechende Veranlagungsjahr der maltesischen Steuer unterlagen (Senatsurteil vom 18. Juli 1990 I R 115/88, BFHE 161, 499, BStBl II 1990, 951). Abgesehen davon macht der Kläger nicht geltend, dass er das Unterbleiben der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat oder dass ihm eine solche Rüge nicht möglich war; angesichts dessen liegt hinsichtlich dieses Punktes ein Rügeverzicht vor (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 100 f., m.w.N.).

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de
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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de
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published on 17/11/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Der auch als Dolmetscher tätige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen Ex- und Importhandel mit diversen Wirtschaftsgütern. Aufgrund der Fes
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Annotations

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.