Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Juli 2012 - III B 101/11

published on 02/07/2012 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Juli 2012 - III B 101/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde für das Jahr 2008 zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 23. Juli 2009 wandte er sich mit dem Einspruch. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) entschied über den Rechtsbehelf zunächst nicht. Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 3. April 2010 Klage. Darin formulierte er den Klageantrag, das FA zu verpflichten, eine Einspruchsentscheidung zu erlassen. Er führte zur Begründung aus, das FA habe die Einkommensteuer geschätzt, obwohl er die Steuererklärung persönlich eingereicht und zusätzlich eine Kopie übersandt habe. Auf seinen Einspruch hin sei das FA über acht Monate untätig gewesen und habe keine Einspruchsentscheidung erlassen, es vollstrecke jedoch wegen der angeblichen Einkommensteuerschuld.

2

Im Verlauf des unter dem Aktenzeichen X beim Finanzgericht (FG) registrierten Klageverfahrens wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2010 den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es wies darauf hin, dass das anhängige Klageverfahren nicht erledigt sei, sondern fortgesetzt werde, ohne dass eine erneute Klage erforderlich und zulässig sei. Nach Erlass der Einspruchsentscheidung erklärte der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2010 die Hauptsache für erledigt. Das FA schloss sich der Erledigungserklärung an. Das Verfahren wurde durch einen Kostenbeschluss beendet.

3

Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 erhob der Kläger wegen der Einkommensteuer 2008 eine weitere, unter dem Aktenzeichen Y beim FG registrierte Klage. Die Schätzung der Be-steuerungsgrundlagen sei rechtswidrig. Das FA habe zu Unrecht Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt.

4

Das FG wies die Klage ab. Der Kläger habe sich bereits mit der ursprünglichen Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 23. Juli 2009 gewandt. Eine weitere Klage sei unzulässig.

5

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG habe zu Unrecht die Klage durch ein Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Die ursprüngliche Klage sei von Anfang an lediglich auf ein Tätigwerden der Finanzbehörde gerichtet gewesen und sei nicht als Anfechtungsklage zu verstehen gewesen. Dies ergebe sich aus dem in der Klageschrift enthaltenen Klageantrag, wonach das FA verpflichtet werden sollte, einen "Einspruchsbescheid auf den Einspruch des Klägers ... auszufertigen". Materiell-rechtliche Anhaltspunkte hätten sich der Klageschrift nicht entnehmen lassen. Nach Erlass der Einspruchsentscheidung habe sich die Klage erledigt. Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Erledigungserklärung auch auf einen materiell-rechtlichen Teil bezogen habe. Da der materielle Gegenstand (Einkommensteuer 2008) noch nicht zum Streitgegenstand geworden sei, habe der weiteren, unter dem Aktenzeichen Y erhobenen Klage keine anderweitige Rechtskraft entgegengestanden. Zu einem vergleichbaren Fall habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss vom 3. Januar 1996 VIII B 33/95 (BFH/NV 1996, 559) bereits entschieden, dass die Rechtsprechung, wonach ein nach § 46 FGO eingeleitetes Klageverfahren nach Erlass einer Einspruchsentscheidung fortgesetzt werde und eine erneute Klage unzulässig sei, nicht einschlägig sei.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird daher durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

7

1. Dem FG ist kein Verfahrensfehler unterlaufen. Denn es hat die Klage zu Recht durch Prozessurteil abgewiesen, da für sie kein Rechtsschutzbedürfnis bestand (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2004 II B 140/03, BFH/NV 2005, 237). Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 23. Juli 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2010 wurde durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Verfahren X bestandskräftig und kann nicht mit einer erneuten Klage angefochten werden.

8

2. Das FG hat den in der Klageschrift vom 3. April 2010 formulierten Klageantrag zutreffend dahingehend ausgelegt, dass der Kläger nicht den Erlass einer Einspruchsentscheidung begehrte, sondern sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 23. Juli 2009 wandte. Zwar hat der Kläger den Klageantrag dahin formuliert, dass das FA verpflichtet werden sollte, "einen Einspruchsbescheid auf den Einspruch des Klägers ... auszufertigen". Doch geht aus der Begründung der Klage hervor, dass der Kläger letztlich gegen den Einkommensteuerbescheid 2008, der auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhte, vorgehen wollte.

9

a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ist das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (BFH-Urteil vom 12. Juni 1997 I R 70/96, BFHE 183, 465, BStBl II 1998, 38, m.w.N.). Das Wesen der Klage wird nicht durch den --formalen-- Klageantrag bestimmt, sondern durch den begehrten richterlichen Ausspruch. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777, m.w.N.). Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes Rechnung (BFH-Beschluss vom 22. Juni 2010 VIII B 12/10, BFH/NV 2010, 1846; Senatsurteil vom 27. Januar 2011 III R 65/09, BFH/NV 2011, 991).

10

b) Hiernach kam eine Auslegung des Klageantrags dahin, dass allein der Erlass einer Einspruchsentscheidung begehrt werden sollte, nicht in Betracht. Eine derartige "Untätigkeitsklage" ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Klage nach § 46 FGO bezweckt den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache selbst, nicht eine bloße Beendigung der behördlichen Untätigkeit (Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 46 FGO Rz 190, m.w.N.). Die Untätigkeit bildet den Anlass, nicht aber den Gegenstand der Klage (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 46 FGO Rz 1; von Beckerath in Beermann/Gosch, FGO § 46 Rz 36). Ein Rechtsschutzbegehren ist in den Fällen des § 46 FGO auf Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts oder auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts gerichtet und nicht auf ein Tätigwerden der Behörde überhaupt (BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396). Zutreffend war demnach allein eine Auslegung des Klagebegehrens im Verfahren X dahin, dass die materiell-rechtliche Richtigkeit des Einkommensteuerbescheids 2008 überprüft werden sollte. Diese Auslegung war möglich, da aus der Klageschrift hervorgeht, dass das FA nach Ansicht des Klägers zu Unrecht einen Schätzungsbescheid erlassen hatte.

11

3. Ein Fall, in dem ein Kläger eindeutig eine --unzulässige-- Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung erhebt und anschließend, nach Hauptsacheerledigung in diesem Verfahren, eine weitere, gegen die Steuerfestsetzung gerichtete, zulässige Klage einreicht, liegt hier somit nicht vor (s. hierzu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 559, sowie in BFH/NV 2005, 237).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/06/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gegenstandswerts im Rahmen einer Kostenerstattung für das Vorverfahren. 2 Die Klägerin zog im September 2012 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland und war seitdem in der Bundesrepu
published on 03/03/2016 00:00

Tenor 1. Die Körperschaftsteueränderungsbescheide 2006, 2007 und 2008, jeweils vom 23. Oktober 2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. April 2014 werden dahingehend abgeändert, dass die Körperschaftsteuer auf xxx.xxx EUR (2006), xxx.xxx E
published on 11/12/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die geg
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.