Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Aug. 2011 - II B 145/10
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde unzulässig ist, weil die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der Frist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nicht dargelegt worden sind bzw. nicht vorliegen. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) sind nicht schlüssig dargelegt.
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a) Zur Darlegung dieser Zulassungsgründe bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit eine aufgeworfene Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist. Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, ist zu begründen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2010 II B 39/10, BFH/NV 2011, 206, m.w.N.).
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b) Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen zu 1., 2., 4. bis 8. sind nicht im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig, weil sie bereits durch die Rechtsprechung geklärt sind. Es sind auch keine Gesichtspunkte dargelegt worden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Fragen durch den BFH erforderlich machen.
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Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die "wirtschaftliche Einheit" i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ein Typusbegriff, der sich nach grunderwerbsteuerrechtlichen, nicht nach bewertungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt. Für die Zuordnung des jeweiligen Sachverhalts zum Typus der wirtschaftlichen Einheit sind jedoch auch im Grunderwerbsteuerrecht die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes) maßgebend, wobei den objektiven Merkmalen ggf. der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2006 II R 17/05, BFH/NV 2006, 2124, m.w.N.). Mehrere Grundstücke gehören zu einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sie zu einem einheitlichen Zweck zusammengefasst sind, der sich äußerlich in einer entsprechenden einheitlichen Ausgestaltung niederschlägt, durch welche die selbständige Funktion des einzelnen Grundstücks nach der Verkehrsauffassung aufgehoben wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2124). Dabei hat der subjektive Wille eine wesentliche Bedeutung, der allerdings nicht im Widerspruch zu den objektiven äußeren Merkmalen stehen darf (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juni 1983 III R 40/82, BFHE 139, 201, BStBl II 1983, 752, und vom 23. Januar 1985 II R 35/82, BFHE 143, 152, BStBl II 1985, 336).
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Danach ist es nicht mehr klärungsbedürftig, welche Kriterien für die Entscheidung der Frage, ob mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gehören, maßgebend sind. Soweit die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) habe nur auf die räumliche Entfernung zwischen den einzelnen Flurstücken des Verkäufers und die räumliche Entfernung zur Hofstelle abgestellt, macht sie eine fehlerhafte Anwendung der vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätze geltend, die nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts führt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39; vom 27. Dezember 2010 XI B 7/10, BFH/NV 2011, 463, m.w.N.).
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Eine Klärungsbedürftigkeit ist auch nicht dargelegt, soweit die Klägerin eine nähere Festlegung einzelner Kriterien begehrt, die für oder gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit sprechen, wie z.B. zu maßgeblichen Entfernungsgrenzen, zur Erforderlichkeit einer Eigentümerstellung des Erwerbers hinsichtlich zwischenliegender Grundstücke, zur Art der Bewirtschaftung der übertragenen Grundstücke und zur Trennung der übertragenen Grundstücke durch Verkehrswege. Die Klägerin hat nicht ausgeführt, aus welchen Gründen insoweit eine allgemein gültige Festlegung durch den BFH erforderlich wäre. Dies wäre schon deshalb geboten gewesen, weil die wirtschaftliche Einheit von Grundstücken u.a. nach Merkmalen (wie die örtliche Gewohnheit und die tatsächliche Übung) zu bestimmen ist, deren Beurteilung nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls möglich ist.
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c) Soweit die Klägerin die Rechtsfrage zu 3. aufgeworfen hat, ob die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit voraussetze, dass bereits in der Hand des Veräußerers eine wirtschaftliche Einheit bestehe, fehlen Ausführungen dazu, dass die Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Die Klägerin hat nicht erläutert, aus welchen Gründen davon auszugehen sei, dass bei den jeweiligen Veräußerern die übertragenen Grundstücke nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörten.
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2. Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist ebenfalls nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Klägerin hat keinen abstrakten Rechtssatz im angefochtenen Urteil des FG herausgestellt, der von einer Entscheidung des BFH abweichen würde. Insoweit reicht es nicht aus, wenn die Klägerin vorträgt, es bestehe die Gefahr, dass die Rechtsprechung bei der Beurteilung einer wirtschaftlichen Einheit i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG ausschließlich auf das Kriterium der räumlichen Entfernung abstelle und die anderen vom BFH für erforderlich gehaltenen Kriterien vernachlässige.
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3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.
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a) Es kann dahingestellt bleiben, ob bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache eine Entscheidung des FG im Verfahren nach § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung jedenfalls ermessensfehlerhaft wäre (so Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 94a FGO Rz 19; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 94a FGO Rz 2). Denn die Streitsache hat --wie oben ausgeführt-- keine grundsätzliche Bedeutung. Im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Einheit i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2124, m.w.N.) hat allein die --von der Klägerin behauptete-- "gewisse Breitenwirkung" des Streitfalls nicht zur Folge, dass das Ermessen des FG nach § 94a FGO dahin reduziert gewesen ist, trotz des geringen Streitwerts eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
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b) Die Entscheidung des FG ohne mündliche Verhandlung stellt auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention keinen Verfahrensfehler dar. Diese Regelung findet im Steuerprozess keine Anwendung (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. Juli 2001 44759/98, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3453, und vom 13. Januar 2005 62023/00, Europäische Grundrechte-Zeitschrift 2005, 234; BFH-Beschluss vom 9. Mai 2007 X B 33/05, BFH/NV 2007, 1466).
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:
- 1.
Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, - 2.
Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen, - 3.
das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins.
(2) Den Grundstücken stehen gleich
- 1.
Erbbaurechte, - 2.
Gebäude auf fremdem Boden, - 3.
dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.
(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.
(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:
- 1.
Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, - 2.
Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen, - 3.
das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins.
(2) Den Grundstücken stehen gleich
- 1.
Erbbaurechte, - 2.
Gebäude auf fremdem Boden, - 3.
dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.
(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:
- 1.
Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, - 2.
Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen, - 3.
das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins.
(2) Den Grundstücken stehen gleich
- 1.
Erbbaurechte, - 2.
Gebäude auf fremdem Boden, - 3.
dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.