Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Okt. 2012 - I S 12/12

bei uns veröffentlicht am02.10.2012

Tatbestand

1

I. Die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Rügeführers (Kläger) wurde mit Beschluss vom 5. Juni 2012 (I R 51/11, BFH/NV 2012, 1800) verworfen. In dem Beschluss wird erläutert, dass der Vortrag des Klägers nicht den Begründungserfordernissen des § 120 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt habe.

2

Hiergegen hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 1. August 2012 gewendet. Das Schreiben trägt die Überschrift "Sofortige Beschwerde" und zielt nach seinem Schlusssatz darauf, über "die aufgeworfene Revisionsfrage in der Sache zu entscheiden". Hierzu wird geltend gemacht, dass der Senatsbeschluss vom 5. Juni 2012 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil er --entgegen der Ansicht des erkennenden Senats-- i.S. von § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO die Umstände bezeichnet, d.h. die "wesentlichen Argumente" vorgetragen habe, aus denen sich die Rechtsverletzung ergebe. Zur Begründung dieser Ansicht werden in dem Schreiben vom 1. August 2012 zum einen die einschlägigen Ausführungen der Revisionsbegründungsschrift vom 26. September 2011 zitiert, die insoweit --neben der dem vorinstanzlichen Urteil widerstreitenden Rechtsbehauptung (Zuordnung von Zinsen zum Hoheitsbereich)-- lediglich auf den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers verweisen; zum anderen werden in dem Schreiben vom 1. August 2012 die Erwägungen wörtlich wiedergegeben, die der Kläger im Revisionsverfahren mit weiterem Schriftsatz vom 27. Februar 2012 vorgetragen hatte.

Entscheidungsgründe

3

II. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

4

1. Obgleich der Schriftsatz vom 1. August 2012 nach seinem Wortlaut auf eine Entscheidung über eine "Sofortige Beschwerde" gerichtet ist, versteht der Senat den Antrag des Klägers --entsprechend dem Gebot der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Prozesserklärungen-- dahin, dass mit dem Schreiben eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO erhoben werden sollte. Zwar ist der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähige Personenkreis beim Wort zu nehmen und deshalb grundsätzlich auch eine Umdeutung der nicht statthaften sofortigen Beschwerde in eine Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO ausgeschlossen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166, m.w.N.). Hiervon unberührt bleibt jedoch, dass dann, wenn --wie vorliegend-- der Rechtsbehelf ausschließlich auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird, keine Bedenken dagegen bestehen, im Wege der Auslegung von einem Antrag des Inhalts auszugehen, dass dem behaupteten Rechtsverstoß abgeholfen und damit eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO erhoben werden soll (vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 12 a.E.).

5

2. Die Anhörungsrüge genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO, nach dem das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen und damit darzulegen ist, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

6

Der Kläger hat insoweit außer Acht gelassen, dass den Anforderungen an die Begründung einer Revision (§ 120 Abs. 3 FGO) innerhalb der zweimonatigen Frist des § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO, die im Revisionsverfahren I R 51/11 auf den 27. September 2011 verlängert worden war (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO), zu genügen ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 41). Eine Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 vorgebrachten Erläuterungen des Revisionsbegehrens war deshalb ausgeschlossen. Die Bezugnahme auf diesen Schriftsatz ist deshalb auch nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu substantiieren.

7

3. Die Kostenpflicht für das Rügeverfahren ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Okt. 2012 - I S 12/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Okt. 2012 - I S 12/12

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 133a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 120


(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt we
Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Okt. 2012 - I S 12/12 zitiert 5 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 133a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 120


(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt we

Referenzen - Urteile

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Okt. 2012 - I S 12/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Okt. 2012 - I S 12/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Juni 2012 - I R 51/11

bei uns veröffentlicht am 05.06.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein kommunaler Zweckverband. Er wurde 1998 im Zuge der Neuordnung der Abfall- und Abwasserwirtschaft in … geg
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Okt. 2012 - I S 12/12.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 25. Jan. 2014 - 1 BvR 1126/11

bei uns veröffentlicht am 25.01.2014

Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7. Februar 2011 - 11 V 498/10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des G

Referenzen

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein kommunaler Zweckverband. Er wurde 1998 im Zuge der Neuordnung der Abfall- und Abwasserwirtschaft in … gegründet und ist hierdurch Rechtsnachfolger u.a. des V-Verbands (V) geworden, der sich gleichfalls mit der Abfallentsorgung und -verwertung befasste und verschiedene Betriebe gewerblicher Art (BgA) unterhielt.

2

In diesem Zusammenhang hatte der V sich dafür entschieden, eine Müllverwertungs- und Verbrennungsanlage, die Anlage (Anlage X), --auf der Grundlage eines Erbbaurechts-- durch eine Besitzgesellschaft zu errichten und von dieser entgeltlich einer Betriebsführungsgesellschaft (Betreibergesellschaft) zu überlassen. Die Arbeiten zur Errichtung der Anlage X sind in den Jahren 1994 und 1995 von einem Eigenbetrieb des V --einem sog. Vorgründungs-BgA-- durchgeführt worden; dessen Vermögen wurde --nach Feststellungen der Vorinstanz vorbehaltlich von Vorsteuererstattungsansprüchen-- zum 1. April 1995 in die neu gegründete Besitzgesellschaft, die V-GmbH, als Sacheinlage eingebracht.

3

Nachdem die Finanzbehörden --unter Mitwirkung des verbandsmäßig zuständigen Finanzministeriums-- die Unternehmereigenschaft des Vorgründungs-BgA anerkannt hatten, reichte der Kläger berichtigte Umsatzsteuererklärungen betreffend den Vorgründungszeitraum (1994/1995) ein. Die zusätzlich erklärten Vorsteuerbeträge in Höhe von … DM sowie die angefallenen Zinsen in Höhe von … DM sind dem Kläger am 4. Dezember 2000 erstattet worden. Mit dem gegenüber dem Kläger für den "Vorgründungs-BgA V" ergangenen Körperschaftsteuerbescheid vom 3. November 2005 erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Erstattungszinsen für das Streitjahr (2000) als Einkommen und setzte die Körperschaftsteuer auf … fest.

4

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) des Saarlandes mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Az: 1 K 1099/06) abgewiesen. Das FG erläuterte hierzu, dass es sich bei den Erstattungszinsen um Betriebseinnahmen des Klägers handle, die in einem unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit der wirtschaftlichen (operativen) Tätigkeit des Vorgründungs-BgA stünden; sie seien nicht im Rahmen der Aufgabe des BgA, sondern als nachträgliche Einkünfte i.S. von § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.V.m. § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1997 zu erfassen. Die Erstattungszinsen teilten als steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 der Abgabenordnung --AO--) das Schicksal der Vorsteuer-Erstattungsansprüche. Diese seien --nach Einbringung der Anlage X in die V-GmbH-- als Vermögenswerte des V zurückgeblieben und weiterhin dem Vorgründungs-BgA und damit zugleich auch der körperschaftsteuerpflichtigen Sphäre des Klägers (als Rechtsnachfolger des V) zugeordnet. Unerheblich sei dabei, dass die Tätigkeit des Vorgründungs-BgA im Zeitpunkt des Entstehens der Zinsansprüche bereits beendet worden sei. Maßgeblich sei nach der Gesetzessystematik (§§ 3 Abs. 4, 233 ff. AO) vielmehr, dass der Vorsteuer-Erstattungsanspruch durch die Aufgabe des BgA seinen betrieblichen Charakter nicht verloren habe und deshalb --entgegen der Ansicht des Klägers-- für die akzessorischen Zinsansprüche nichts anderes gelten könne. Sie seien demgemäß nicht in den steuerfreien Vermögensbereich überführt worden, sondern wegen des fortbestehenden Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Einnahmen anzusetzen.

5

Mit der vom FG zugelassen Revision macht der Kläger vor allem geltend, alle Beteiligten seien bisher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vorsteueransprüche im Vermögen des V (bzw. des Klägers) zurückgeblieben seien. Tatsächlich seien sie in die V-GmbH eingebracht worden. Dies entspreche nicht nur dem "idealtypischen Ablauf" einer GmbH-Gründung, sondern auch den Regelungen des Einbringungsvertrags (EV) vom 27. September 1995. Nach § 1 EV seien die in Anlage I aufgeführten Vermögensgegenstände von dem V der V-GmbH zu übertragen und nach § 2 EV die in der Anlage II aufgeführten Ansprüche abzutreten gewesen. Da die V-GmbH nach der Präambel des EV zudem in die für sie von dem V geschlossenen Verträge mit allen Rechten und Pflichten eingetreten sei, habe die zivilrechtliche Übertragung auch die Vorsteuererstattungsansprüche umfasst. Die im EV genannten Anlagen I und II sind innerhalb der Revisionsbegründungsschrift nicht vorgelegt worden; allerdings hat der Kläger innerhalb dieser Frist Kopien des auf den 31. Dezember 2000 erstellten Jahresabschlusses vorgelegt, aus denen sich nach seiner Ansicht ergebe, dass die V-GmbH in diesem Jahr die Erstattungsansprüche betreffend die Jahre 1994 und 1995 bilanziert habe. Hiervon abweichend sei die Vorinstanz fälschlicherweise von einem Rückbehalt der Vorsteuererstattungsansprüche ausgegangen und habe es hierbei versäumt, den Sachverhalt von Amts wegen nach § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) weiter aufzuklären. Sollte der Senat diese Ansicht zum Anspruchsübergang nicht bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung teilen, werde deshalb (hilfsweise) eine Zurückverweisung an die Vorinstanz angeregt. Des Weiteren trägt der Kläger vor, dass auch dann, wenn man mit dem FG davon ausgehe, dass die Vorsteueransprüche nicht der V-GmbH abgetreten worden seien, die Revision Erfolg haben müsse, da die Erstattungsansprüche im Hoheitsbereich vereinnahmt worden seien. Der Kläger hat insoweit --ohne weitere Erläuterungen-- auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 3. November 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. April 2006 aufzuheben.

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 120 Abs. 3 FGO; sie ist deshalb zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 FGO).

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1. Auch eine vom FG zugelassene Revision ist nach § 120 Abs. 2 und Abs. 3 FGO zu begründen. Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des FG, so hat er die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO); wird die Revision auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt, so sind die Tatsachen zu bezeichnen, die den gerügten Mangel ergeben (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO).

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a) Soweit der Kläger vorträgt, der Körperschaftsteuerbescheid 2000 erweise sich deshalb als rechtswidrig, weil die Vorsteueransprüche nicht im Vermögen des V (bzw. des Klägers) zurückgeblieben seien, entspricht sein Vortrag nicht den vorgenannten Anforderungen.

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aa) Auszugehen ist hierbei davon, dass mit einer Revision nach § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur geltend gemacht werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. An die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Demgemäß kann eine Revision --soweit sie sich gegen die tatsächlichen finanzgerichtlichen Feststellungen oder gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wendet-- nur auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO) oder in materiell-rechtlicher Hinsicht (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO) grundsätzlich nur darauf gestützt werden, dass die tatsächliche Würdigung mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht vereinbar oder dass sie widersprüchlich oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar sei (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950).

12

bb) Da zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. von § 118 Abs. 2 FGO insbesondere auch die für die Entscheidung des FG maßgeblichen Tatsachen gehören, die das FG als unstreitig angesehen hat (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2011 XI S 1/11, BFH/NV 2011, 829; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 39), und das FG im Streitfall --im Einklang mit dem erstinstanzlichen Vortrag der Beteiligten-- davon ausgegangen ist, dass die Vorsteuervergütungsansprüche des V nicht in das Vermögen der V-GmbH (Besitzgesellschaft) eingebracht worden sind, beruht das vorinstanzliche Urteil auf der tatsächlichen Feststellung, dass die Vergütungsansprüche nicht Gegenstand der Abtretungserklärungen im Zuge der Sachgründung des Besitzunternehmens waren.

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cc) Die hiergegen vom Kläger in der Revisionsbegründungsschrift erhobenen Einwände sind nicht geeignet, eine Rechtsverletzung i.S. von § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO schlüssig darzulegen. Der Kläger hat weder dargetan, dass die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz den Denkgesetzen oder den allgemeinen, d.h. den jedermann zugänglichen und durch keine Ausnahmen durchbrochenen Erfahrungssätzen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 28, m.w.N.) widerstreite. Insbesondere kann Letzteres nicht in der --nicht näher belegten-- Behauptung gesehen werden, es entspreche dem idealtypischen Ablauf einer GmbH-Gründung, dass die Vorgründungsgesellschaft ihr gesamtes Vermögen der GmbH übertrage. Noch kann dem Vortrag des Klägers eine substantiierte Erläuterung dazu entnommen werden, dass die tatsächliche Feststellung zum Rückbehalt der Vorsteueransprüche nicht nachvollziehbar sei; dem steht --was die Revisionsbegründungsschrift nicht hinreichend gewürdigt hat-- jedenfalls entgegen, dass auch die Beteiligten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens von dem vom FG angenommenen Sachverhalt ausgegangen sind.

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dd) Die Revisionsbegründung genügt mit Rücksicht auf die Zuordnung der Vorsteuervergütungsansprüche zum Vermögensbereich des V (bzw. des Klägers) auch nicht den formellen Anforderungen an eine Verfahrensrüge (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO).

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Wird --wie vom Kläger-- geltend gemacht, dass das FG gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen habe, so ist innerhalb der Revisionsbegründungfrist u.a. konkret darzulegen, aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Sachaufklärung ohne einen entsprechenden Beweisantrag der Beteiligten hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70, mit umfangreichen Nachweisen).

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Abgesehen davon, dass den bis zum Ablauf der Revisionsfrist vorgelegten Unterlagen nicht --jedenfalls aber nicht hinreichend konkret-- die behauptete Abtretung der Vorsteuervergütungsansprüche entnommen werden kann und der Kläger auch nicht die Wahrung der Anzeigeerfordernisse des § 46 AO erläutert hat, ist der Revisionsvortrag auch deshalb nicht geeignet, einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO darzulegen, weil nicht erkennbar ist, weshalb der Vorinstanz sich insoweit eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Hiergegen spricht bereits, dass --wie in der Revisionsbegründungsschrift eingeräumt-- die Beteiligten während des gesamten finanzgerichtlichen Verfahrens vom Rückbehalt der Vorsteuervergütungsansprüche ausgegangen sind; hinzu kommt, dass nur auf der Grundlage dieses Geschehensablaufs erklärbar ist, dass der Kläger (als Rechtsnachfolger des V) Umsatzsteuererklärungen betreffend den Vorgründungszeitraum der V-GmbH eingereicht und ihm im Dezember 2000 sowohl die erklärten Vorsteuerbeträge als auch die hierauf entfallenden Zinsen erstattet worden sind. Demgemäß ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es sich dem FG hätte aufdrängen müssen, der Frage einer --nach dem Vorbringen des Klägers innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zudem nicht konkret belegten-- Abtretung der Vergütungsansprüche nachzugehen.

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b) Die Revision des Klägers ist schließlich nicht deshalb hinreichend begründet, weil die Revisionsbegründungsschrift hilfsweise, d.h. für den Fall, dass die Vorsteuervergütungsansprüche nicht der V-GmbH abgetreten worden sein sollten, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verweist, nach denen die Erstattungszinsen im Hoheitsbereich vereinnahmt worden seien, weil der Vorgründungs-BgA im Streitjahr (2000) nicht mehr existiert habe.

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aa) Der Kläger hat insoweit außer Acht gelassen, dass die in § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO geforderte Bezeichnung der die Rechtsverletzung begründenden Umstände auch Angaben dazu umfasst, aus welchen Gründen der Revisionskläger das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erachtet. Demgemäß gehört nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung u.a. die Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen FG-Urteils; es muss erkennbar sein, dass der Revisionskläger die Begründung jenes Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat. Deshalb ist darzutun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen. Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen des Revisionsklägers genügt dem regelmäßig nicht (BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 81/94, BFH/NV 1999, 1457; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 I R 12/05, BFH/NV 2006, 2088). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit den Argumenten auseinandergesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BFH/NV 2009, 2047; BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 61, m.w.N.).

19

bb) Die Revisionsbegründungschrift wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie enthält weder eine Auseinandersetzung mit den Gründen des vorinstanzlichen Urteils, sondern beschränkt sich --gestützt auf eine bloße Rechtsbehauptung (Zuordnung des Vergütungsanspruchs zum hoheitlichen Bereich des V bzw. des Klägers)-- darauf, den eigenen Rechtsstandpunkt zu wiederholen. Noch erfüllt der pauschale Verweis auf die erstinstanzlichen Schriftsätze die vorgenannten Voraussetzungen, nach denen ausnahmsweise eine Revision mittels Bezugnahme auf den finanzgerichtlichen Vortrag begründet werden kann. Das FG ist der Ansicht des Klägers, die Zinsansprüche seien nach Aufgabe des Vorgründungs-BgA dem Hoheitsbereich des V zugewiesen gewesen, vor allem deshalb nicht gefolgt, weil die Erstattungszinsen in einem unmittelbaren und fortbestehenden Veranlassungszusammenhang zu der wirtschaftlichen (operativen) Tätigkeit des Vorgründungs-BgA stünden und als (akzessorische) steuerliche Nebenleistung das Schicksal der als (Rest-)Betriebsvermögen zurückgebliebenen Vorsteuer-Erstattungsansprüche mit der weiteren Folge teilten, dass sie nicht im Rahmen der Aufgabe des BgA, sondern als nachträgliche Einkünfte zu erfassen seien. Nach den dem Senat vorgelegten Akten hat sich der Kläger im Rahmen seines erstinstanzlichen Vorbringens mit diesen Erwägungen und ihrer von der Vorinstanz vertretenen systematischen Zusammenschau nicht --jedenfalls nicht substantiell-- auseinandergesetzt. Demgemäß kann der Senat auch offenlassen, ob --woran es vorliegend gleichfalls fehlen würde-- ein Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag nur dann den Begründungserfordernissen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO zu genügen vermag, wenn der Revisionskläger die einschlägigen Schriftsätze des finanzgerichtlichen Verfahrens benennt und die hierdurch in Bezug genommenen Ausführungen zumindest stichwortartig umreißt.

20

2. Die Verwerfung der Revision ist durch Beschluss auszusprechen (§ 126 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 FGO; Gräber/Ruban, a.a.O., § 10 Rz 2, § 126 Rz 4).

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.