Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Juni 2012 - I R 51/11

published on 05/06/2012 00:00
Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Juni 2012 - I R 51/11
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Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein kommunaler Zweckverband. Er wurde 1998 im Zuge der Neuordnung der Abfall- und Abwasserwirtschaft in … gegründet und ist hierdurch Rechtsnachfolger u.a. des V-Verbands (V) geworden, der sich gleichfalls mit der Abfallentsorgung und -verwertung befasste und verschiedene Betriebe gewerblicher Art (BgA) unterhielt.

2

In diesem Zusammenhang hatte der V sich dafür entschieden, eine Müllverwertungs- und Verbrennungsanlage, die Anlage (Anlage X), --auf der Grundlage eines Erbbaurechts-- durch eine Besitzgesellschaft zu errichten und von dieser entgeltlich einer Betriebsführungsgesellschaft (Betreibergesellschaft) zu überlassen. Die Arbeiten zur Errichtung der Anlage X sind in den Jahren 1994 und 1995 von einem Eigenbetrieb des V --einem sog. Vorgründungs-BgA-- durchgeführt worden; dessen Vermögen wurde --nach Feststellungen der Vorinstanz vorbehaltlich von Vorsteuererstattungsansprüchen-- zum 1. April 1995 in die neu gegründete Besitzgesellschaft, die V-GmbH, als Sacheinlage eingebracht.

3

Nachdem die Finanzbehörden --unter Mitwirkung des verbandsmäßig zuständigen Finanzministeriums-- die Unternehmereigenschaft des Vorgründungs-BgA anerkannt hatten, reichte der Kläger berichtigte Umsatzsteuererklärungen betreffend den Vorgründungszeitraum (1994/1995) ein. Die zusätzlich erklärten Vorsteuerbeträge in Höhe von … DM sowie die angefallenen Zinsen in Höhe von … DM sind dem Kläger am 4. Dezember 2000 erstattet worden. Mit dem gegenüber dem Kläger für den "Vorgründungs-BgA V" ergangenen Körperschaftsteuerbescheid vom 3. November 2005 erfasste der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Erstattungszinsen für das Streitjahr (2000) als Einkommen und setzte die Körperschaftsteuer auf … fest.

4

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) des Saarlandes mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Az: 1 K 1099/06) abgewiesen. Das FG erläuterte hierzu, dass es sich bei den Erstattungszinsen um Betriebseinnahmen des Klägers handle, die in einem unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit der wirtschaftlichen (operativen) Tätigkeit des Vorgründungs-BgA stünden; sie seien nicht im Rahmen der Aufgabe des BgA, sondern als nachträgliche Einkünfte i.S. von § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.V.m. § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1997 zu erfassen. Die Erstattungszinsen teilten als steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 der Abgabenordnung --AO--) das Schicksal der Vorsteuer-Erstattungsansprüche. Diese seien --nach Einbringung der Anlage X in die V-GmbH-- als Vermögenswerte des V zurückgeblieben und weiterhin dem Vorgründungs-BgA und damit zugleich auch der körperschaftsteuerpflichtigen Sphäre des Klägers (als Rechtsnachfolger des V) zugeordnet. Unerheblich sei dabei, dass die Tätigkeit des Vorgründungs-BgA im Zeitpunkt des Entstehens der Zinsansprüche bereits beendet worden sei. Maßgeblich sei nach der Gesetzessystematik (§§ 3 Abs. 4, 233 ff. AO) vielmehr, dass der Vorsteuer-Erstattungsanspruch durch die Aufgabe des BgA seinen betrieblichen Charakter nicht verloren habe und deshalb --entgegen der Ansicht des Klägers-- für die akzessorischen Zinsansprüche nichts anderes gelten könne. Sie seien demgemäß nicht in den steuerfreien Vermögensbereich überführt worden, sondern wegen des fortbestehenden Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Einnahmen anzusetzen.

5

Mit der vom FG zugelassen Revision macht der Kläger vor allem geltend, alle Beteiligten seien bisher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vorsteueransprüche im Vermögen des V (bzw. des Klägers) zurückgeblieben seien. Tatsächlich seien sie in die V-GmbH eingebracht worden. Dies entspreche nicht nur dem "idealtypischen Ablauf" einer GmbH-Gründung, sondern auch den Regelungen des Einbringungsvertrags (EV) vom 27. September 1995. Nach § 1 EV seien die in Anlage I aufgeführten Vermögensgegenstände von dem V der V-GmbH zu übertragen und nach § 2 EV die in der Anlage II aufgeführten Ansprüche abzutreten gewesen. Da die V-GmbH nach der Präambel des EV zudem in die für sie von dem V geschlossenen Verträge mit allen Rechten und Pflichten eingetreten sei, habe die zivilrechtliche Übertragung auch die Vorsteuererstattungsansprüche umfasst. Die im EV genannten Anlagen I und II sind innerhalb der Revisionsbegründungsschrift nicht vorgelegt worden; allerdings hat der Kläger innerhalb dieser Frist Kopien des auf den 31. Dezember 2000 erstellten Jahresabschlusses vorgelegt, aus denen sich nach seiner Ansicht ergebe, dass die V-GmbH in diesem Jahr die Erstattungsansprüche betreffend die Jahre 1994 und 1995 bilanziert habe. Hiervon abweichend sei die Vorinstanz fälschlicherweise von einem Rückbehalt der Vorsteuererstattungsansprüche ausgegangen und habe es hierbei versäumt, den Sachverhalt von Amts wegen nach § 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) weiter aufzuklären. Sollte der Senat diese Ansicht zum Anspruchsübergang nicht bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung teilen, werde deshalb (hilfsweise) eine Zurückverweisung an die Vorinstanz angeregt. Des Weiteren trägt der Kläger vor, dass auch dann, wenn man mit dem FG davon ausgehe, dass die Vorsteueransprüche nicht der V-GmbH abgetreten worden seien, die Revision Erfolg haben müsse, da die Erstattungsansprüche im Hoheitsbereich vereinnahmt worden seien. Der Kläger hat insoweit --ohne weitere Erläuterungen-- auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 3. November 2005 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. April 2006 aufzuheben.

7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 120 Abs. 3 FGO; sie ist deshalb zu verwerfen (§ 124 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 1 FGO).

9

1. Auch eine vom FG zugelassene Revision ist nach § 120 Abs. 2 und Abs. 3 FGO zu begründen. Wendet sich der Revisionskläger gegen die materielle Sicht des FG, so hat er die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO); wird die Revision auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützt, so sind die Tatsachen zu bezeichnen, die den gerügten Mangel ergeben (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO).

10

a) Soweit der Kläger vorträgt, der Körperschaftsteuerbescheid 2000 erweise sich deshalb als rechtswidrig, weil die Vorsteueransprüche nicht im Vermögen des V (bzw. des Klägers) zurückgeblieben seien, entspricht sein Vortrag nicht den vorgenannten Anforderungen.

11

aa) Auszugehen ist hierbei davon, dass mit einer Revision nach § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur geltend gemacht werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. An die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Bundesfinanzhof (BFH) hingegen nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Demgemäß kann eine Revision --soweit sie sich gegen die tatsächlichen finanzgerichtlichen Feststellungen oder gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz wendet-- nur auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO) oder in materiell-rechtlicher Hinsicht (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO) grundsätzlich nur darauf gestützt werden, dass die tatsächliche Würdigung mit den Denkgesetzen oder mit allgemeinen Erfahrungssätzen nicht vereinbar oder dass sie widersprüchlich oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar sei (vgl. BFH-Beschluss vom 11. April 2002 VII R 1/02, BFH/NV 2002, 950).

12

bb) Da zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. von § 118 Abs. 2 FGO insbesondere auch die für die Entscheidung des FG maßgeblichen Tatsachen gehören, die das FG als unstreitig angesehen hat (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2011 XI S 1/11, BFH/NV 2011, 829; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 39), und das FG im Streitfall --im Einklang mit dem erstinstanzlichen Vortrag der Beteiligten-- davon ausgegangen ist, dass die Vorsteuervergütungsansprüche des V nicht in das Vermögen der V-GmbH (Besitzgesellschaft) eingebracht worden sind, beruht das vorinstanzliche Urteil auf der tatsächlichen Feststellung, dass die Vergütungsansprüche nicht Gegenstand der Abtretungserklärungen im Zuge der Sachgründung des Besitzunternehmens waren.

13

cc) Die hiergegen vom Kläger in der Revisionsbegründungsschrift erhobenen Einwände sind nicht geeignet, eine Rechtsverletzung i.S. von § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO schlüssig darzulegen. Der Kläger hat weder dargetan, dass die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz den Denkgesetzen oder den allgemeinen, d.h. den jedermann zugänglichen und durch keine Ausnahmen durchbrochenen Erfahrungssätzen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 28, m.w.N.) widerstreite. Insbesondere kann Letzteres nicht in der --nicht näher belegten-- Behauptung gesehen werden, es entspreche dem idealtypischen Ablauf einer GmbH-Gründung, dass die Vorgründungsgesellschaft ihr gesamtes Vermögen der GmbH übertrage. Noch kann dem Vortrag des Klägers eine substantiierte Erläuterung dazu entnommen werden, dass die tatsächliche Feststellung zum Rückbehalt der Vorsteueransprüche nicht nachvollziehbar sei; dem steht --was die Revisionsbegründungsschrift nicht hinreichend gewürdigt hat-- jedenfalls entgegen, dass auch die Beteiligten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens von dem vom FG angenommenen Sachverhalt ausgegangen sind.

14

dd) Die Revisionsbegründung genügt mit Rücksicht auf die Zuordnung der Vorsteuervergütungsansprüche zum Vermögensbereich des V (bzw. des Klägers) auch nicht den formellen Anforderungen an eine Verfahrensrüge (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO).

15

Wird --wie vom Kläger-- geltend gemacht, dass das FG gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen habe, so ist innerhalb der Revisionsbegründungfrist u.a. konkret darzulegen, aus welchen Gründen sich dem FG eine weitere Sachaufklärung ohne einen entsprechenden Beweisantrag der Beteiligten hätte aufdrängen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70, mit umfangreichen Nachweisen).

16

Abgesehen davon, dass den bis zum Ablauf der Revisionsfrist vorgelegten Unterlagen nicht --jedenfalls aber nicht hinreichend konkret-- die behauptete Abtretung der Vorsteuervergütungsansprüche entnommen werden kann und der Kläger auch nicht die Wahrung der Anzeigeerfordernisse des § 46 AO erläutert hat, ist der Revisionsvortrag auch deshalb nicht geeignet, einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO darzulegen, weil nicht erkennbar ist, weshalb der Vorinstanz sich insoweit eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Hiergegen spricht bereits, dass --wie in der Revisionsbegründungsschrift eingeräumt-- die Beteiligten während des gesamten finanzgerichtlichen Verfahrens vom Rückbehalt der Vorsteuervergütungsansprüche ausgegangen sind; hinzu kommt, dass nur auf der Grundlage dieses Geschehensablaufs erklärbar ist, dass der Kläger (als Rechtsnachfolger des V) Umsatzsteuererklärungen betreffend den Vorgründungszeitraum der V-GmbH eingereicht und ihm im Dezember 2000 sowohl die erklärten Vorsteuerbeträge als auch die hierauf entfallenden Zinsen erstattet worden sind. Demgemäß ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es sich dem FG hätte aufdrängen müssen, der Frage einer --nach dem Vorbringen des Klägers innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zudem nicht konkret belegten-- Abtretung der Vergütungsansprüche nachzugehen.

17

b) Die Revision des Klägers ist schließlich nicht deshalb hinreichend begründet, weil die Revisionsbegründungsschrift hilfsweise, d.h. für den Fall, dass die Vorsteuervergütungsansprüche nicht der V-GmbH abgetreten worden sein sollten, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren verweist, nach denen die Erstattungszinsen im Hoheitsbereich vereinnahmt worden seien, weil der Vorgründungs-BgA im Streitjahr (2000) nicht mehr existiert habe.

18

aa) Der Kläger hat insoweit außer Acht gelassen, dass die in § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO geforderte Bezeichnung der die Rechtsverletzung begründenden Umstände auch Angaben dazu umfasst, aus welchen Gründen der Revisionskläger das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erachtet. Demgemäß gehört nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung u.a. die Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen FG-Urteils; es muss erkennbar sein, dass der Revisionskläger die Begründung jenes Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat. Deshalb ist darzutun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen. Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen des Revisionsklägers genügt dem regelmäßig nicht (BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 81/94, BFH/NV 1999, 1457; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 I R 12/05, BFH/NV 2006, 2088). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit den Argumenten auseinandergesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (Senatsurteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BFH/NV 2009, 2047; BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 61, m.w.N.).

19

bb) Die Revisionsbegründungschrift wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie enthält weder eine Auseinandersetzung mit den Gründen des vorinstanzlichen Urteils, sondern beschränkt sich --gestützt auf eine bloße Rechtsbehauptung (Zuordnung des Vergütungsanspruchs zum hoheitlichen Bereich des V bzw. des Klägers)-- darauf, den eigenen Rechtsstandpunkt zu wiederholen. Noch erfüllt der pauschale Verweis auf die erstinstanzlichen Schriftsätze die vorgenannten Voraussetzungen, nach denen ausnahmsweise eine Revision mittels Bezugnahme auf den finanzgerichtlichen Vortrag begründet werden kann. Das FG ist der Ansicht des Klägers, die Zinsansprüche seien nach Aufgabe des Vorgründungs-BgA dem Hoheitsbereich des V zugewiesen gewesen, vor allem deshalb nicht gefolgt, weil die Erstattungszinsen in einem unmittelbaren und fortbestehenden Veranlassungszusammenhang zu der wirtschaftlichen (operativen) Tätigkeit des Vorgründungs-BgA stünden und als (akzessorische) steuerliche Nebenleistung das Schicksal der als (Rest-)Betriebsvermögen zurückgebliebenen Vorsteuer-Erstattungsansprüche mit der weiteren Folge teilten, dass sie nicht im Rahmen der Aufgabe des BgA, sondern als nachträgliche Einkünfte zu erfassen seien. Nach den dem Senat vorgelegten Akten hat sich der Kläger im Rahmen seines erstinstanzlichen Vorbringens mit diesen Erwägungen und ihrer von der Vorinstanz vertretenen systematischen Zusammenschau nicht --jedenfalls nicht substantiell-- auseinandergesetzt. Demgemäß kann der Senat auch offenlassen, ob --woran es vorliegend gleichfalls fehlen würde-- ein Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag nur dann den Begründungserfordernissen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO zu genügen vermag, wenn der Revisionskläger die einschlägigen Schriftsätze des finanzgerichtlichen Verfahrens benennt und die hierdurch in Bezug genommenen Ausführungen zumindest stichwortartig umreißt.

20

2. Die Verwerfung der Revision ist durch Beschluss auszusprechen (§ 126 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 FGO; Gräber/Ruban, a.a.O., § 10 Rz 2, § 126 Rz 4).

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs
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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs
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published on 05/07/2018 00:00

Tenor 1. Der Bescheid über die Einkommensteuer für 2008 vom 11. Dezember 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2015 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb um xxx Euro gemindert werden u
published on 02/10/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Rügeführers (Kläger) wurde mit Beschluss vom 5. Juni 2012 (I R 51/11, BFH/NV 2012, 1800) verworfen. In dem
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Annotations

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch

1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.