Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2016 - 9 B 13.1400

published on 17/10/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2016 - 9 B 13.1400
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Previous court decisions
Verwaltungsgericht Würzburg, W 5 K 11.1135, 29/03/2012
Subsequent court decisions
Bundesverwaltungsgericht, 4 B 2.17, 06/02/2017

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Nach Umstellung seines ursprünglich auf Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 gerichteten Klageantrags begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Nichtverbescheidung seines Antrags auf Aufhebung der Rückbauanordnung im Zeitraum vom 30. Dezember 2010 (drei Monate nach Stellung des Aufhebungsantrags) bis zum 19. März 2015 (teilweiser Widerruf der Rückbauanordnung) rechtswidrig gewesen ist.

Nachdem die Beklagte anlässlich einer Baukontrolle am 14. Mai 2009 festgestellt hatte, dass der Kläger bei der Ausführung des mit Bescheid vom 22. Dezember 2006 genehmigten Vorhabens zum „Neubau eines Mehrgenerationenhauses mit drei Wohneinheiten und Tiefgarage und drei oberirdischen Stellplätzen“ erheblich von den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen abgewichen war, stellte sie die Bauarbeiten des im Rohbau errichteten Gebäudes mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 15. Mai 2009 ein.

Anlässlich eines unter dem Datum 25. Mai 2010 vom Kläger eingereichten Tekturbauantrags „1. Planänderung“ (Bauakte BA 23084-2010), der eine Reduzierung des Rohbaus vorsah und den die Beklagten für genehmigungsfähig erachtete, erließ die Beklagte die Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010. Darin wurde der Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verpflichtet, das im Rohbau erstellte Gebäude nach den eingereichten Tekturplänen 01.1, 02.1 und 03.1 vom 25. Mai 2010 zurückzubauen. Die Anordnung umfasste insbesondere folgende Maßnahmen:

„1. Entfernen des geneigten Daches (mit einer Höhe von bisher max. 275,71 m ü.NN) bis auf eine Höhe von 256,045 m ü.NN.

2. Entfernen des eingehausten Aufgangs zum Dach.

3. Entfernen des ca. 170 m³ großen Schwimmbads in der nordwestlichen Grundstücksecke durch Ausbau der Betonelemente.

4. Entfernen der zur Nordseite gerichteten Balustraden im Erdgeschoß.“

Für den Fall, dass der Kläger der Rückbauverpflichtung nicht bis spätestens vier Monate nach Bekanntgabe dieses Bescheids nachkommt, wurden dem Kläger Zwangsgelder von 2.000 € bis zu 10.000 € angedroht. Zur Bescheidsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das im Rohbau erstellte Gebäude hinsichtlich der Gebäudehöhe, der Dachform, der Lage und Größe des Schwimmbads u.s.w. gravierend von der Baugenehmigung vom 22. Dezember 2006 abweiche. Zudem halte das Gebäude die erforderliche nördliche Abstandsfläche zum Grundstück FlNr. ... nicht ein, das Schwimmbad liege völlig außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen, die genehmigte Gebäudehöhe werde um 1,81 m überschritten. Da der geänderten, reduzierten Planung vom 25. Mai 2010 vom Stadtrat unter bestimmten Bedingungen (teilweiser Rückbau, Rechtsbehelfsverzicht gegen Rückbauanordnung und Erwerb einer Teilfläche von ca. 200 m² aus dem Grundstück FlNr. ...) zugestimmt worden sei, werde zur Erfüllung einer Bedingung die teilweise Beseitigung der ohne Genehmigung errichteten Bauteile ausgesprochen. Ausweislich eines Aktenvermerks fand am 25. Juni 2010 eine Besprechung mit dem Kläger im Beisein seines Rechtsanwalts bei der Beklagten statt, in der u. a. die Rückbauanordnung erläutert und die weitere Vorgehensweise vereinbart wurden. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 25. Juni 2010 sein Einverständnis mit dem Inhalt der Rückbauanordnung und verzichtete gleichzeitig auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen die Rückbauanordnung.

Mit am 31. August 2010 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte der Kläger die Zulassung eines von der Tekturplanung vom 25. Mai 2010 abweichenden Vorhabens in Form einer Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren mit der Option der Weiterbehandlung als Antrag auf Baugenehmigung, falls ein Genehmigungsverfahren für erforderlich gehalten werde (Datum des Bauantrags einschl. Bauvorlagen 17.8.2010; Bauakte BA 23498-2010/BA 23555-2010). Mit dieser Planung sollte das im Rohbau befindliche Gebäude ohne Durchführung der angeordneten Rückbaumaßnahmen legalisiert und zu Ende geführt werden. Ein Schwimmbad war allerdings nicht mehr vorgesehen. Mit Schreiben vom 14. September 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren eingeleitet werde, weil die Voraussetzungen für eine Freistellung nicht vorliegen würden. Nachdem der Kläger mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Juli 2010 eine Teilfläche von ca. 200 m² aus dem Nachbargrundstück FlNr. ... Gemarkung W... zugekauft hatte, nahm er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. September 2010 seinen Bauantrag vom 25. Mai 2010 zurück und beantragte bei der Beklagten, die Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 aufzuheben. Am 16. September 2011 reichte der Kläger einen weiteren Bauantrag zum „Neubau eines Mehrgenerationenwohnhauses mit 3 Wohneinheiten und Tiefgarage ein“ (datiert einschl. Bauvorlagen auf den 22.8.2010 - Bauakte BA 1469-2011), der nach vorheriger Ablehnung durch die Beklagte zuletzt aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des Senats vom 25. November 2014 (Az. 9 B 13.1401) mit Bescheid vom 23. Juli 2015 bauaufsichtlich genehmigt wurde.

Da die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Aufhebung der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 unter Hinweis auf deren Bestandskraft nicht nachkam (vgl. Schreiben der Beklagten vom 18.10.2010), erhob der Kläger am 21. Oktober 2010 Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 zu widerrufen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 29. März 2012 ab.

Nach Zulassung der Berufung (Beschluss des Senats vom 4. Juli 2013 - 9 ZB 12.1124) verfolgte der Kläger zunächst sein Verpflichtungsbegehren weiter. Nachdem die Beklagte die Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 hinsichtlich der Nrn. I.1, I.2 und I.4 mit Bescheid vom 19. März 2015 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen hatte und der Berichterstatter deshalb mit Schreiben vom 11. Mai 2015 anregte, die Hauptsache übereinstimmend für erledigt zu erklären, stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015 seinen Verpflichtungsantrag dahingehend um, festzustellen, dass die Nichtverbescheidung seines Antrags auf Aufhebung der Rückbauanordnung vom 29. September 2010 im Zeitraum vom 30. Dezember 2010 bis zum 19. März 2015 rechtswidrig war. Zur Begründung dieser Fortsetzungsfeststellungsklage wird ausgeführt, dass die Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 nach dem Teilaufhebungsbescheid der Beklagten vom 19. März 2015 aufgrund des Widerrufs der Nrn. I.1, I.2 und I.4 rechtlich nicht mehr existent sei. Nr. I.3 der Rückbauanordnung habe de facto ihre Erledigung gefunden. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch und gerade dann statthaft, wenn die Verwaltung der Beklagten trotz des Antrags des Klägers vom 29. September 2010 untätig geblieben und aus diesem Grunde der Aufhebungsbescheid nicht erlassen worden sei. Eine Klageänderung nach § 91 VwGO sei in der Umstellung auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht zu sehen. Aufgrund der Vermeidung möglicher Folgeprozesse sowie der beabsichtigten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten für den Fall eines rechtswidrigen Handelns habe der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 in dem im Antrag angegebenen Zeitraum. Der Bau des Hauses sei nunmehr seit sechs Jahren eingestellt. Der Kläger sei im Weg der Verwaltungsvollstreckung gezwungen worden, das Dach abzureißen und somit das gesamte Bauwerk ungeschützt den Witterungseinflüssen auszusetzen; der erhebliche materielle Schaden, der dem Kläger aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten entstanden sei, stelle ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten dar. Der Kläger habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Anspruch auf Schadensersatz als Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegen die Beklagte geltend mache und zwar aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten.

Die Bezugnahme der Beklagten auf die sog. „Kollegialgerichtsregel“ sei unbehelflich. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2010 (Az. W 5 E 10.1137) sei ausgeführt worden, dass die Klage auf Aufhebung der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 voraussichtlich Aussicht auf Erfolg haben werde. Aufgrund dieser Entscheidung habe die Beklagte nicht davon ausgehen können, dass die Rückbauanordnung Bestand haben werde. Die Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2011 (Az. 9 CE 10.3104) ändere daran nichts, weil der Senat im Urteil vom 25. November 2014 (Az. 9 B 13.1401) ausgeführt habe, dass sich aus der Entscheidung vom 2. Mai 2011 nichts dafür herleiten lasse, was einer beantragten Baugenehmigung entgegenstehen könne und es keine Bindung des Gerichts in seiner Entscheidung über die Hauptsache an die im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ergangene Entscheidung gebe. Das (klageabweisende) Urteil des Verwaltungsgerichts im gegenständlichen Streit vom 29. März 2012 sei unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2011 ergangen; dieses Urteil des Verwaltungsgerichts sei Gegenstand des Berufungsverfahrens, weshalb sich die Beklagte nicht auf die nicht rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts berufen könne. Hätten nicht erhebliche Zweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2012 bestanden, wäre die Berufung nicht zugelassen worden.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch begründet. Entgegen der Annahme der Beklagten seien sowohl der Widerruf als auch die Rücknahme der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 in Betracht gekommen. Unter Berücksichtigung von § 75 Satz 2 VwGO habe eine Entscheidung der Beklagten bis spätestens zum 29. Dezember 2010 getroffen werden müssen. Somit könne festgestellt werden, dass die Nichtverbescheidung rechtswidrig gewesen sei; die Dauer der Rechtswidrigkeit habe mit Erlass des Widerrufsbescheids vom 19. März 2015 geendet. Die Beklagte habe spätestens zum 29. Dezember 2010 einen Widerruf der Rückbauanordnung erklären müssen. Eine Veränderung der Sach- und Rechtslage sei bereits am 12. Juli 2010 mit dem Zukauf des Nachbargrundstücks eingetreten, weil das bestehende Gebäude des Klägers durch den Zukauf nicht mehr gegen das Abstandsflächenrecht verstoßen habe. Insoweit habe auch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 8. Dezember 2010 (Az. W 5 E 10.1137) ausgeführt, dass die Klage auf Aufhebung der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 voraussichtlich Erfolg haben werde. Soweit die eingeleiteten Verfahren des Klägers in der Folgezeit abschlägig beschieden worden seien, sei dies auf den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2011 (Az. 9 CE 10.3104) zurückzuführen, der in einem Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung ergangen sei. Wenn sich die Beklagte auf eine solche Entscheidung verlasse, zu der der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 erklärt habe, er würde sie heute nicht mehr treffen, gehe sie das Risiko ein, dass diese Entscheidung im Hauptsacheverfahren revidiert werde.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Nichtverbescheidung seines Antrags vom 29. September 2010 auf Aufhebung der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 im Zeitraum vom 30. Dezember 2010 bis zum Erlass des Bescheids der Beklagten vom 19. März 2015 rechtswidrig ist.

Die Beklagte beantragt,

den Feststellungsantrag zurückzuweisen.

Der Feststellungsantrag sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Die Umstellung des ursprünglichen Antrags, die Beklagte zu verurteilen, die Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 aufzuheben, auf die nunmehr begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtverbescheidung des klägerischen Antrags auf Aufhebung der Rückbauanordnung im Zeitraum vom 30. Dezember 2010 bis zum 19. März 2015 sei eine unzulässige Klageänderung. Der Kläger habe auch kein berechtigtes Feststellungsinteresse geltend gemacht. Es fehle schon an der substantiierten Behauptung des Klägers, Schadensersatzansprüche im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs geltend zu machen. Abgesehen davon begründe die Absicht, einen Amtshaftungsprozess führen zu wollen, kein Feststellungsinteresse, wenn dieser offensichtlich aussichtslos sei. Da das Verwaltungsgericht und der Senat in einer Reihe von Entscheidungen die Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 und den vom Kläger erklärten Rechtsbehelfsverzicht bestätigt hätten, hätten die Beklagte und ihre Mitarbeiter zu Recht entsprechend dieser gerichtlichen Entscheidungen ihr Verhalten danach ausgerichtet. Von einem Verschulden könne daher nicht die Rede sein. Der Feststellungsantrag sei auch unbegründet, weil die Beklagte den Antrag des Klägers vom 29. September 2010 auf Aufhebung der Rückbauanordnung (abschlägig) verbeschieden habe. Die Beklagte habe dem Kläger am 18. Oktober 2010 schriftlich mitgeteilt, dass die Rückbauanordnung Bestandskraft habe, weshalb ein Widerruf nicht in Betracht komme. Hierbei handle es sich um einen ablehnenden Bescheid i. S. v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 B 13.1401, 9 CE 11.2554, 9 CE 10.3104 sowie W 5 K 12.221, W 5 K 10.1135, W 5 E 11.761, W 5 S 11.473, W 5 E 11.443, W 5 E 10.1238, W E 10.1137, W S 10.1136) und der hierzu beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Über die Berufung wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung hat keinen Erfolg; die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig.

1. Gegenstand der Berufung ist nach Umstellung des ursprünglich auf Verpflichtung gerichteten Klageantrags mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015 der Antrag des Klägers, festzustellen, „dass die Nichtverbescheidung des Antrags des Klägers vom 29. September 2010 auf Aufhebung der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 im Zeitraum vom 30. Dezember 2010 bis zum Erlass des Bescheids der Beklagten vom 19. März 2015 rechtswidrig ist“.

a) Würde man nur auf dessen Wortlaut abstellen, umfasste der Feststellungsantrag von vornherein ein unzulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren.

Gegenstand der ursprünglichen Verpflichtungsklage des Klägers war (zuletzt) der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 durch einen von der Beklagten zu erlassenden Verwaltungsakt und nicht die bloße Bescheidung seines mit Schriftsatz vom 29. September 2010 bei der Beklagten gestellten Antrags, die Rückbauanordnung aufzuheben. Für eine Verpflichtungsklage auf Bescheidung schlechthin ohne Rücksicht auf den Inhalt des erstrebten Bescheids bestünde vorliegend ohnehin kein Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerwG, B. v. 23.7.1991 - 3 C 56.90 - NVwZ 1991, 1180 = juris Rn. 4). Dementsprechend fehlte es auch der Fortsetzungsfeststellungsklage von vornherein am berechtigten Feststellungsinteresse im Hinblick auf einen vom Kläger angestrebten Staatshaftungsprozess, weil allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtverbescheidung präjudiziell nichts darüber besagt, in welche Richtung die Entscheidung der Beklagten hätte ergehen müssen.

b) Entgegen seines Wortlauts kann der Feststellungsantrag nach § 88 VwGO als Antrag auf Feststellung ausgelegt werden, dass die Beklagte verpflichtet war, die Rückbauanordnung aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) oder - hilfsweise - bei fehlender Spruchreife zumindest zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet war (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; vgl. BVerwG, U. v. 27.3.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 zur etwaigen Herstellung der Spruchreife im Fall der Fortsetzungsfeststellungsklage). Dieses so verstandene Begehren ergibt sich bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens zum behaupteten Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010, insbesondere aus dem Vortrag zur Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage, wonach „die Verwaltung der Beklagten vorliegend untätig blieb und aus diesem Grunde der beantragte Verwaltungsakt - hier: in Gestalt eines Aufhebungsbescheids - von der Beklagten nicht erlassen wurde“ (vgl. Schriftsatz vom 13.8.2015, S. 2, II.1.).

2. Auch in dieser sachgerechten Auslegung des klägerischen Antrags erweist sich die Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig.

a) Soweit sich der Fortsetzungsfeststellungsantrag seinem Wortlaut nach auch auf die in Nr. I.3 der Rückbauanordnung verfügte Beseitigung der Betonteile für das Schwimmbad in der nordwestlichen Grundstücksecke beziehen soll, ist die Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage schon deshalb nicht statthaft, weil sich der Verpflichtungsantrag insoweit nicht erledigt hat. Mit Bescheid vom 19. März 2015 hat die Beklagte die Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 nur hinsichtlich der „Ziffern I.1 (Entfernen des geneigten Daches), I.2 (Entfernen des Aufgangs zum Dach) und I.4 (Entfernen der Balustraden im EG)“ widerrufen. Die Ausführungen des Klägers in den Schriftsätzen vom 13. August 2015 und vom 26. Mai 2015, wonach Nr. I.3 der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 de facto ihre rechtliche Erledigung gefunden habe, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlungen vom 11. Dezember 2013 erklärt habe, keine weiteren Maßnahmen auf Grundlage der Rückbauanordnung zu planen, lassen darauf schließen, dass er auch insoweit seinen Verpflichtungsantrag nicht weiterverfolgt. Hätte der Kläger seinen Verpflichtungsantrag insoweit aufrechterhalten wollen, wäre ihm dies durch entsprechende Antragstellung möglich gewesen. Ohne dass es darauf ankommt, wäre die Verpflichtungsklage insoweit jedenfalls in der Sache ohne Erfolg geblieben, weil das z.T. ausgeführte Schwimmbad nach wie vor den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht und ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von dessen Festsetzungen nicht in Betracht kommt.

b) Auch im Übrigen, also hinsichtlich der Nrn. I.1, I.2 und I.4 der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010, ist die umgestellte Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht statthaft.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur statthaft, wenn sich ein Verpflichtungsantrag vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat und der Feststellungsantrag im Hinblick auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - d. h. im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses - gestellt wird (vgl. BVerwG, U. v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 21 m. w. N.; BVerwG, B. v. 21.1.2015 - 4 B 42.14 - juris Rn. 8; BVerwG m. w. N.; grundlegend Decker, Die Fortsetzungsfeststellungsklage in der Situation der Verpflichtungsklage, JA 2016, 241).

aa) Mit dem Kläger ist zunächst davon auszugehen, dass sich seine ursprüngliche Verpflichtungsklage aufgrund des Widerrufsbescheids vom 19. März 2015 erledigt hat, soweit es die Nrn. I.1, I.2 und I.4 der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 betrifft.

bb) Soweit der Kläger allerdings die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, seinen Antrag auf Aufhebung der Rückbauverfügung bereits ab dem 30. Dezember 2010 positiv zu bescheiden, ist der Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag unstatthaft (vgl. BVerwG, U. v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 21 m. w. N.; zur Unzulässigkeit der darin liegenden Klageerweiterung siehe nachfolgend Doppelbuchst. cc). Der Übergang von einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird (vgl. BVerwG, U. v. 4.12.2014, a. a. O.). Nachdem Streitgegenstand der Verpflichtungsklage der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt ist und es maßgeblich darauf ankommt, ob ihm dieser Anspruch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder - im schriftlichen Verfahren - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zusteht, liegt ein statthaftes Fortsetzungsfeststellungsbegehren im Falle einer durch Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens unzulässig gewordenen Verpflichtungsklage grundsätzlich nur dann vor, wenn der Kläger nunmehr die Feststellung begehrt, dass er im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses gegen die Beklagte einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hatte. Nur dieser Antrag ist vom ursprünglichen Verpflichtungsantrag mitumfasst (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2015 - 4 B 42.14 - juris Rn. 8; U. v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 13, 21, jeweils m. w. N.; Decker, a. a. O., S. 242 ff.). Stellt der Kläger mit seinem Feststellungsantrag dagegen auf einen anderen Zeitpunkt ab als den unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses oder gar auf einen bestimmten Zeitraum, dann liegt keine Fortsetzungsfeststellungsklage vor, sondern eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO und damit eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO (vgl. BVerwG, U. v. 4.12.2014, a. a. O., juris Rn. 23; BVerwG, U. v. 16.5.2007 - 3 C 8.06 - BVerwGE 129, 27 = juris Rn. 18; Decker, a. a. O., S. 243, jeweils m. w. N.). So liegt es hier. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 „im Zeitraum vom 30.12.2010 bis zum Erlass des Bescheids der Beklagten vom 19.3.2015“ aufzuheben.

cc) Der den Zeitraum vom 30. Dezember 2010 bis zum 19. März 2015 umfassende Fortsetzungsfeststellungsantrag ist auch nicht im Weg einer Klageänderung nach § 91 VwGO als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig.

Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagte hat der Umstellung der Klage auf den Feststellungsantrag des Klägers vom 22. Mai 2015 mit Schriftsatz vom 3. Juli 2015 ausdrücklich widersprochen; damit scheidet auch eine konkludent erklärte Einwilligung nach § 91 Abs. 2 VwGO aus. Der Senat erachtet die Klageänderung auch nicht für sachdienlich, weil mit ihr ein Streitstoff in das Verfahren eingeführt wird, der für den Ausgang des Verfahrens über die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage nicht entscheidungserheblich war und die Frage, ab welchem konkreten Zeitpunkt sich ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 ggf. hätte verdichten können, weitere umfangreiche Aufklärungsmaßnahmen in der Sache erforderlich macht. Ein etwaiger Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung der Rückbauverfügung wäre - wenn überhaupt - jedenfalls nicht schon am 30. Dezember 2010 in Betracht gekommen, wie der Kläger meint, weil zu diesem Zeitpunkt der inzwischen aufgrund des Verpflichtungsurteils vom 25. November 2014 (Az. 9 B 13.1401) genehmigte Bauantrag vom 16. September 2011 noch nicht gestellt und der Erwerb eines Grundstücksstreifens von ca. 200 m² aus dem Nachbargrundstück zur Behebung des Abstandsflächenverstoßes bereits Inhalt der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 war. Diese bezog sich nicht lediglich auf die im Zeitpunkt ihres Erlasses bestehende Sach- und Rechtslage, die dem abweichend von den genehmigten Bauvorlagen ausgeführten Vorhaben entgegenstand, sondern umfasste zugleich die vom Kläger mit Einreichung seines Bauantrags am 25. Mai 2010 veranlasste Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, indem der angeordnete Rückbau auf die Ausführung des rechtswidrig errichteten Vorhabens gemäß den vom Kläger am 25. Mai 2010 eingereichten Bauplänen 01.1, 02.1 und 03.1 beschränkt wurde, deren bauaufsichtliche Genehmigung aber auch den Erwerb eines 200 m² großen Grundstücksstreifens aus dem Nachbargrundstück voraussetzte. Mit seiner Erklärung vom 25. Juni 2010 hat der Kläger nicht nur einen Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Rückbauanordnung ausgesprochen, sondern zugleich bestätigt, dass er „mit dem Inhalt dieses Bescheides im Gesamten einverstanden“ ist, also auch mit dem in der Rückbauanordnung geforderten Erwerb des Grundstücksstreifens.

c) Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Fortsetzungsfeststellungsantrags, des Vorbringens des Klägers, ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 in dem im Antrag angegebenen Zeitraum zu haben, und der klägerischen Ausführungen zu der seiner Ansicht nach rechtswidrig unterlassenen Verbescheidung seines Aufhebungsantrags vom 29. September 2010 spricht wenig für eine Auslegung des Feststellungsantrags dahin, der Kläger begehre auch die Feststellung, zumindest im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses einen Anspruch auf Aufhebung der Rückbauanordnung gehabt zu haben. Selbst wenn der Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers dahin ausgelegt wird, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zwar insoweit statthaft, mangels eines berechtigten Feststellungsinteresses entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aber gleichwohl unzulässig.

aa) Soweit der Kläger auch sein berechtigtes Feststellungsinteresse mit der „rechtswidrigen Nichtverbescheidung seines Antrags“ begründet, wurde bereits ausgeführt, dass die Umstellung einer Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Minus zur Verpflichtungsklage nur statthaft ist, wenn mit der begehrten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt wird (vgl. BVerwG, U. v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 13 m. w. N.; grundlegend Decker, „Die Fortsetzungsfeststellungsklage in der Situation der Verpflichtungsklage“, JA 2016, 241 [242]). Das schließt einen Fortsetzungsfeststellungsantrag aus, wonach die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts durch die Behörde rechtswidrig gewesen ist (und den Kläger in seinen Rechten verletzt). Bei der Prüfung der Begründetheit der Verpflichtungsklage hätte sich der Senat zwar auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - im schriftlichen Verfahren - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Aufhebungsbescheids hat und die Weigerung der Beklagten in diesem Zeitpunkt deshalb rechtswidrig ist, nicht aber, ob der Kläger bereits zu einem davor liegenden Zeitraum einen Anspruch auf Aufhebung hatte oder die Weigerung der Aufhebung der Rückbauverfügung rechtswidrig war.

bb) Im Übrigen besteht das behauptete Präjudizinteresse auch deshalb nicht, weil die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen durch den Kläger für den von ihm zur Entscheidung gestellten Zeitraum vom 30. Dezember 2010 bis zum Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 19. März 2015 offensichtlich aussichtslos ist.

(1) Nach § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG haftet die Beklagte als Anstellungskörperschaft zwar für ein etwaiges dienstliches Fehlverhalten ihrer mit der Bearbeitung und Entscheidung über den Aufhebungsantrag des Klägers vom 29. September 2010 befassten Beamten, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt haben. In der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass einem Amtswalter auch bei fehlerhafter Rechtsanwendung regelmäßig kein Verschulden im Sinne des § 839 BGB vorzuwerfen ist, wenn seine Amtstätigkeit durch ein mit mehreren rechtskundigen Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht aufgrund einer nicht nur summarischen Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 = juris Rn. 44, Rn. 49 ff. m. w. N. - sog. „Kollegialgerichts-Richtlinie“). So liegt es hier.

(2) Die mit drei rechtskundigen Berufsrichtern besetzte Kammer des Verwaltungsgerichts ist aufgrund einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Verpflichtungsanspruchs mit Urteil vom 29. März 2012 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verpflichtungsklage unzulässig ist, weil sie eine Umgehung des vom Kläger erklärten Rechtsbehelfsverzichts vom 25. Juni 2010 darstellt sowie davon unabhängig auch in der Sache keinen Erfolg haben kann. Die Beklagte habe den Antrag des Klägers auf Widerruf der Rückbauanordnung ermessensfehlerfrei ablehnen können, der Kläger habe auch keinen fristgerechten Antrag auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens gestellt. Dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2012 handgreiflich unrichtig wäre, etwa weil das Verwaltungsgericht einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder diesen nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hätte, in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Ob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2012 im Ergebnis richtig ist - wofür einiges spricht -, ist ohne Belang, weil das Verhalten des Amtswalters im Amtshaftungsprozess nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen ist. Die Kollegialgerichts-Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten, der allein und im Drang der Geschäfte handeln muss und - wie hier - eine zweifelhafte und nicht einfach zu lösende Rechtsfrage zu beantworten hat, keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden kann als von einem Gremium mit mehreren Rechtskundigen, das in voller Ruhe und reiflicher Überlegung entscheidet, nachdem vorher der Prozessstoff in ganzer Fülle vor ihm ausgebreitet worden ist (vgl. BGH, U. v. 4.11.2010 - BauR 2011, 544 = juris Rn. 37 m. w. N.). Dass die Rechtsfrage eines etwaigen Aufhebungsanspruchs des Klägers zweifelhaft und nicht einfach zu lösen war, zeigt schon die Entscheidung des ebenfalls mit drei rechtskundigen Berufsrichtern besetzten Senats im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vom 2. Mai 2011 (Az. 9 CE 10.3104) über den Antrag des Klägers auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010. Darin ging auch der Senat davon aus, dass der vom Kläger erklärte Rechtsbehelfsverzicht vom 25. Juni 2010 wirksam erklärt worden ist und der Aufhebungsantrag des Klägers eine rechtsmissbräuchliche Umgehung dieses Rechtsbehelfsverzichts darstellt. Soweit der Kläger auf die ihm günstigere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2010 (Az. W 5 E 10.1137) hinweist, ergibt sich nichts anderes. Zum einen wurde diese Entscheidung vom Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2011 (Az. 9 CE 10.3104) aufgehoben, zum andern geht es - wie bereits ausgeführt - bei der Frage einer schuldhaften Amtspflichtverletzung nicht darum, ob die Entscheidung des Kollegialgerichts richtig ist oder von einer anderen Entscheidung abweicht.

(3) Das Urteil des Senats vom 25. November 2014 (Az. 9 B 13.1401), mit dem die Beklagte verpflichtet worden ist, dem Kläger eine Baugenehmigung gemäß seinem Bauantrag vom 16. September 2011 zu erteilen, musste bei der Beklagten zu keiner vom verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 29. März 2012 abweichenden Rechtseinsicht führen. Zwar hat der Senat im Urteil vom 25. November 2014 ausgeführt, dass weder der vom Kläger erklärte Rechtsbehelfsverzicht vom 25. Juni 2010 noch die Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 den Kläger an der Verwertung der von ihm beantragten Baugenehmigung hindern. Insoweit hat der Senat aber lediglich auf eine „für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens rechtserhebliche Änderung“ abgestellt. Hinsichtlich des für den mit der Verpflichtungsklage im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Aufhebungsanspruchs hat der Senat aber - schon mangels Streitgegenständlichkeit - keine Feststellungen getroffen. Davon abgesehen konnten von der Rückbauanordnung im Zeitpunkt des Urteils vom 25. November 2014 nach vollständigem Vollzug der Anordnungen in Nr. I.1, I.2 und I.4 bereits im Jahr 2011 keine schadensauslösenden Wirkungen mehr ausgehen. Die Beklagte hatte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 erklärt, dass sie (auch hinsichtlich des Schwimmbads, vgl. Nr. I.3 der Rückbauanordnung) keine weiteren Maßnahmen auf der Grundlage der Rückbauanordnung plane.

Soweit sich der Kläger auf einen Schaden beruft, der ihm aufgrund der sechsjährigen Einstellung des Hausbaus entstanden ist, kann er daraus kein besonderes Feststellungsinteresse im gegenständlichen Verfahren herleiten. Denn die Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 war für den Erlass der Baueinstellungsverfügung vom 14./15. Mai 2009 nicht ursächlich. Die Verzögerung des Weiterbaus war ebenfalls nicht durch die Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010 veranlasst, die der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegenstand (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 2014 - 9 B 13.1401), sondern aufgrund der Weigerung der Beklagten, dem Kläger die zuletzt mit Bauantrag vom 16. September 2011 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 47, § 52 Abs. 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 25/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten gemäß Bauantrag vom 16. Septemb
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published on 02/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. 1. Mit rechtskräftigem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Nove
published on 25/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten gemäß Bauantrag vom 16. Septemb
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Annotations

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.