Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2015 - 6 N 14.1743

published on 11/12/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2015 - 6 N 14.1743
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 6 N 14.1743

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Dezember 2015

6. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1131

Hauptpunkte:

Erschließungsbeitragsrecht

Anlage zum Schutz eines Baugebiets gegen schädliche Umwelteinwirkungen

Lärmschutzanlage

Satzung

Normenkontrolle

Erschließungslast der Gemeinde

Bundesautobahn

Prioritätsgrundsatz

Erforderlichkeit

Abrechnungsgebiet

Verteilungsregelung

Herstellungsmerkmale

gemeindlicher Eigenanteil

Gleichbehandlung

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Stadt W. i. ..., vertreten durch den Oberbürgermeister,

- Antragsgegnerin -

Wegen Unwirksamerklärung der Satzung der Stadt W. ... über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzeinrichtung zwischen dem Baugebiet S. und der BAB A 93 vom 30. Juli 2013

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greger aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2015 am 11. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzeinrichtung zwischen dem Baugebiet S. und der BAB A 93 (EBS LS) vom 30. Juli 2013.

Mit bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen der Regierung der Oberpfalz vom 25. Januar 1972 waren die (frühere) Bundesstraße B 15 und mit Beschluss vom 10. November 1992 auf derselben Trasse mit einer zusätzlichen westlichen Richtungsfahrbahn die aktuelle Bundesautobahn A 93 (BAB A 93) planfestgestellt worden. Die Antragsgegnerin setzte am 29. Dezember 2000 den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan Nr. 61 26 279 einschließlich Änderung Ä 1 „S.“ in Kraft, der die unmittelbar westlich der BAB A 93 gelegenen Grundstücke als Gewerbegebiet und den sich weiter westlich anschließenden Bereich als Mischgebiet ausweist. Zum Schutz dieser Baugebiete vor Verkehrslärm war ursprünglich eine Lärmschutzwand entlang der Autobahn festgesetzt. Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans, die am 15. Oktober 2010 in Kraft trat, wurde (zur Kostenersparnis) ein entlang der BAB A 93 verlaufender Lärmschutzwall festgesetzt, auf dessen Krone in Teilbereichen eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von maximal 5,5 m über der Oberkante Fahrbahnrand der BAB A 93 aufgesetzt ist und der durch die die BAB A 93 überquerende Anbaustraße S. in einen nördlichen und südlichen Teil getrennt wird.

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat am 29. Juli 2013 die angegriffene Satzung beschlossen. Sie wurde am 30. Juli 2013 vom Oberbürgermeister ausgefertigt, im Amtsblatt vom 16. August 2013 bekannt gemacht und trat am 19. August 2013 in Kraft. Danach erhebt die Antragsgegnerin zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung der Lärmschutzeinrichtung zwischen dem Baugebiet „S.“ und der BAB A 93 einen Erschließungsbeitrag von den Grundstücken, auf denen eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung zulässig ist und die durch die Lärmschutzeinrichtung wenigstens in Teilbereichen eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren.

Die Satzung enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 2

Merkmale der endgültigen Herstellung

Die Lärmschutzeinrichtung ist endgültig hergestellt, wenn sie in all ihren Bestandteilen entsprechend dem Ausbauprogramm hergestellt ist und die Begrünungs- und Bepflanzungsarbeiten abgeschlossen sind.

§ 3

Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes, Eigenanteil

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Die Stadt W. ... trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 4

Abrechnungsgebiet

Die von der Lärmschutzeinrichtung im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Erschlossen sind die Grundstücke, auf denen eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung zulässig ist und die durch die Lärmschutzeinrichtung wenigstens in Teilbereichen eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren. Als nicht erschlossen gelten solche Grundstücke, auf denen ausschließlich Garagen oder Stellplätze sowie vergleichbare bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Die Schallpegelminderung wird auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Lärmschutzeinrichtung durch ein Fachbüro für Akustik und Immissionsschutz ermittelt.

§ 5

Verteilung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der nach § 3 um den Eigenanteil der Stadt W. ... gekürzte anderweitig nicht gedeckte Erschließungsaufwand wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor.

(2) Bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke berücksichtigt. Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der baulichen Nutzung

1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0

2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3

3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,6.

(3) Als Grundstücksfläche gilt die Fläche, auf die sich die Nutzungsfestsetzung im Bebauungsplan bezieht. Grundstücksteile, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, bleiben außer Betracht.

(4) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine höhere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

(5) Geschosse, die durch die Lärmschutzanlage eine Schallpegelminderung von weniger als 3 dB(A) erfahren, werden bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes nicht berücksichtigt. Trifft dies für alle Geschosse eines erschlossenen Grundstücks zu, nimmt dieses an der Aufwandsverteilung nicht teil. Für solche Grundstücke wird der Nutzungsfaktor Null angesetzt.

(6) Für die durch die Lärmschutzeinrichtung erschlossenen Grundstücke, die eine Schallpegelminderung von mehr als 6 dB(A) erfahren, werden die in Abs. 2 Satz 2 genannten Nutzungsfaktoren erhöht. Der Zuschlag beträgt bei einer Schallpegelminderung

1. von mehr als 6 bis einschließlich 9 dB(A) 25% vom Nutzungsfaktor

2. von mehr als 9 dB(A) 50% vom Nutzungsfaktor.

Erfahren Grundstücke durch die Lärmschutzeinrichtung innerhalb eines Vollgeschosses oder zwischen den einzelnen Vollgeschossen unterschiedliche Schallpegelminderungen, bemisst sich der Zuschlag nach der höchsten Schallpegelminderung.

Die Antragsteller sind Miteigentümer zu je ½ der Grundstücke FlNr. 2120/80 und 2120/160, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S.“ liegen. Sie wurden auf der Grundlage der angegriffenen Satzung mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt 13.390,30 € herangezogen, weil diese durch die Anlage eine Schallpegelminderung von mehr als 6 dB(A) erfahren würden. Die Antragsteller erhoben gegen den Erschließungsbeitragsbescheid Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Mit ihrem am 13. August 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend: Es fehle an der Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den Erlass der Beitragssatzung. Die Lärmschutzeinrichtung falle nach dem Prioritätsgrundsatz nicht in die gemeindliche Erschließungslast, weil die BAB A 93 erst nach der bereits zuvor vorhandenen Wohnbebauung im Bereich „S.“ planfestgestellt worden und somit der Bund als Träger der Straßenbaulast für die Errichtung von Lärmschutzanlagen verantwortlich sei. Außerdem habe die enorme Verkehrszunahme in Folge der Grenzöffnung das Lärmproblem hervorgerufen. Das falle ebenfalls in den Verantwortungsbereich des Straßenbaulastträgers, der auch nachträglich für eine Lärmsanierung sorgen müsse. Dieser habe auch in anderen Stadtgebieten von W. Lärmschutzmaßnahmen finanziert. Deshalb könne es nicht sein, dass im Bereich „S.“, wo bei Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 2009 bereits viele Anwesen u. a. auch mit Wohnhäusern bebaut gewesen seien, nun die Anwohner für die Finanzierung des Lärmschutzes herangezogen würden.

Die angegriffene Satzung sei ferner deshalb unwirksam, weil ein konkretes und einheitliches Ausbauprogramm für die Lärmschutzeinrichtung fehle. Diese sei zudem nicht erforderlich gemäß § 129 Abs. 1 BauGB, weil die Berechnungen der Antragsgegnerin zu den auf die einzelnen Grundstücke wirkenden Immissionen mit und ohne die Lärmschutzeinrichtung durch das von den Antragstellern eingeholte Gutachten des Dr. S. vom 28. März 2014 widerlegt würden. Für den Ansatz eines Pegelminderungswerts von mindestens 3 dB(A) bei der Frage, ob ein Grundstück erschlossen sei, gebe es keine gesetzliche Rechtsgrundlage. Ein Großteil der Anwesen erfahre keine messbaren Pegelminderungen durch die Lärmschutzeinrichtung. Die sog. Überstandslänge der Lärmschutzeinrichtung sei unzutreffend berechnet worden.

Die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands in der Satzung sei rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keinen Summen- bzw. Mittelpegel zwischen den errechneten Minderungen (tag/nachts) und/oder (Ost-/West-/Nord- bzw. Südseite) und/oder (EG, 1. OG bzw. 2. OG) gebildet, sondern nur die höchste Pegelminderung herangezogen habe. Außerdem sei die Schutzwürdigkeit der einzelnen Anwesen und der darin enthaltenen Räume nicht berücksichtigt und die tatsächliche Übertragung der angeblichen Pegelminderungen vor dem Fenster auf die dahinterliegenden Räume nicht untersucht worden. Es würden auch Anwesen mit Beiträgen belastet, die ohne die Lärmschutzeinrichtung unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 beschallt würden sowie solche, an denen Immissionen auch mit Lärmschutzeinrichtung über den Orientierungswerten lägen. Der Erschließungsanlage liege kein wirksamer Bebauungsplan zugrunde, weil dieser städtebaulich nicht erforderlich und mittlerweile funktionslos geworden sei. Ein Bebauungsplan könne nicht auf einer rechtlich unklaren Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz aufbauen. Die Anforderungen des § 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB seien nicht erfüllt. Es hätte ein höherer Eigenanteil der Antragsgegnerin angesetzt werden müssen. Eine „Vergleichsberechnung“ zum Stichtag 19. August 2013 mit und ohne Lärmschutzwall fehle. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt. Fiskalische Gewinne der Antragsgegnerin durch den Grundstücksverkauf im Baugebiet „S.“ hätten angerechnet werden müssen.

Die Antragsteller beantragen,

die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzeinrichtung zwischen dem Baugebiet S. und der BAB A 93 vom 30. Juli 2013 (EBS LS) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und verteidigt ihre Satzung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag, die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzeinrichtung zwischen dem Baugebiet S. und der BAB A 93 (EBS LS) vom 30. Juli 2013 für unwirksam zu erklären, hat keinen Erfolg.

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, weil er sich gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift richtet. Für die Überprüfung der Gültigkeit solcher Rechtsvorschriften eröffnet Art. 5 Satz 1 AGVwGO den Weg der Normenkontrolle vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Antragsteller besitzen die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil sie Adressaten eines auf die umstrittene Satzung gestützten, belastenden Beitragsbescheids sind, dessen Rechtsgrundlage im Fall der Nichtigkeit der Norm wegfiele. Sie können deshalb geltend machen, durch die Anwendung der Satzung in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie haben den Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Beitragssatzung gestellt.

II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Die - ordnungsgemäß zustande gekommene - Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzeinrichtung zwischen dem Baugebiet S. und der BAB A 93 (EBS LS) vom 30. Juli 2013 ist rechtsgültig. Sie entspricht insbesondere den Anforderungen des Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit§ 127 Abs. 2 Nr. 5 und § 132 BauGB.

1. Der angegriffenen Satzung fehlt es nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Sie ergänzt die allgemeine Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin (vom 10.4.1981 in der Fassung vom 11.3.2008) um die Regelungen zu Art und Umfang, den Merkmalen der endgültigen Herstellung sowie zur Verteilung des beitragsfähigen Aufwands bezüglich der konkreten Immissionsschutzanlage (vgl. § 10a EBS). Diese Anlage wird in § 1 Abs. 2 EBS LS wie folgt beschrieben: „Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für die im seit 15.10.2010 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 61 26 279 Ä 3 zum Schutz des Baugebiets ‚S.‘ vor den von der BAB A 93 ausgehenden Lärmimmissionen festgesetzte Lärmschutzeinrichtung. Die Lärmschutzeinrichtung besteht aus einem nördlich und südlich der Erschließungsstraße ‚S.‘ entlang der BAB A 93 verlaufenden Lärmschutzwall, auf dessen Krone in Teilbereichen eine Lärmschutzwand aufgesetzt wird und einem entlang der Westseite des Lärmschutzwalles verlaufenden Unterhaltungsweg“. Über die Identität der Lärmschutzanlage und ihren Umfang kann es danach keine Zweifel geben.

2. Bei dieser Lärmschutzanlage handelt es sich um eine Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB, für deren Herstellung die Antragsgegnerin gemäߧ 127 Abs. 1 BauGB Erschließungsbeiträge erheben muss und die deshalb Gegenstand einer entsprechenden Beitragssatzung sein darf.

Beitragsfähig sind nach § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind. Dazu zählen selbstständige Anlagen zum Schutz gegen Verkehrslärm, wie die in Streit stehende. Die Vorschrift erfasst allerdings nur solche Immissionsschutzanlagen, die von der Gemeinde in Erfüllung einer ihr nach § 123 Abs. 1 BauGB obliegenden Erschließungslast hergestellt worden sind. Ob das der Fall ist, richtet sich bei einem durch Verkehrslärm ausgelösten Konflikt zwischen einer Straße und einer benachbarten Wohnbebauung nach dem Prioritäts- oder Veranlasserprinzip. Wenn eine Straße nachträglich an ein vorhandenes Wohngebiet herangeführt wird, ist nicht die Gemeinde, sondern der Straßenbaulastträger verpflichtet, für den erforderlichen Lärmschutz zu sorgen. Soll hingegen ein Baugebiet im Einwirkungsbereich einer bereits vorhandenen Straße erschlossen werden oder dehnt es sich in diese Richtung aus, ist die erstmalige Herstellung der erforderlich werdenden Immissionsschutzanlagen von der Erschließungsaufgabe der Gemeinde umfasst und folglich § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/137; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 16; VGH BW, U. v. 16.9.2009 - 2 S 1466.07 - DVBl 2010, 192).

Nach dem Prioritätsprinzip fällt die Errichtung der streitigen Lärmschutzanlage in die Erschließungsaufgabe der Antragsgegnerin. Denn die Antragsgegnerin hat das Baugebiet „S.“ westlich der BAB A 93 erst mit dem am 29. Dezember 2000 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 61 26 279 „S.“ festgesetzt, nachdem die BAB A 93 bereits durch Beschluss vom 10. November 1992 planfestgestellt worden war. Dass in dem Plangebiet bereits vor dem Ausbau der ursprünglichen Bundesstraße zur Autobahn BAB A 93 und dem Erlass des Bebauungsplans vereinzelt - nach Angabe der Beteiligten sechs bis sieben - Gebäude vorhanden waren, ändert daran nichts. In der Begründung zum Bebauungsplan vom 15. März 1999 ist insoweit von „einzelnen“, „meist hofartig gruppiert(en)“ Anlagen von „teilweise ehemalige(n) landwirtschaftliche(n) Anwesen“ die Rede. Diese Gebäude haben nach den von den Antragstellern vorgelegten Lageplänen als unorganische Splittersiedlung bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB) gelegen. Aber selbst wenn es sich - wie die Antragsteller meinen - um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil mit dem Charakter eines faktischen Mischgebiets (§ 34 Abs. 2 BauGB,§ 6 BauNVO) gehandelt haben sollte, wurde erst durch den Bebauungsplan „S.“ auf einer weitaus größeren, bislang unbebauten Fläche ein insoweit jedenfalls neues Baugebiet im Einwirkungsbereich der bereits vorhandenen BAB A 93 erschlossen, also das nach Ansicht der Antragsteller vorhandene Baugebiet - um ein Vielfaches - ausgedehnt. Die Herstellung der dafür erforderlich werdenden Lärmschutzanlagen oblag damit objektiv nach § 123 Abs. 1 BauGB der Antragsgegnerin als planender Gemeinde. Dementsprechend heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan vom 15. März 1999: „… sind aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der BAB A 93 zu treffen, da sonst eine Bebauung in weiten Teilen des Gebietes auszuschließen wäre. Durch die Ausbildung einer Lärmschutzwand in Nord-Süd-Richtung kann die Mischgebietsnutzung im Osten bis auf 100 m, die gewerbliche Nutzung bis auf 40 m an die BAB A 93 herangerückt werden.“ Dass an Stelle der ursprünglich geplanten Lärmschutzwand dann die in der 3. Änderung des Bebauungsplans vom 5. Oktober 2010 ausgewiesene Lärmschutzeinrichtung trat, ändert nichts am Fortbestand der gemeindlichen Erschließungsaufgabe zum Schutz des neuen (jedenfalls erheblich ausgedehnten) Baugebiets „S.“.

Die von den Antragstellern angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch auf nachträgliche Schutzmaßnahmen wegen nicht voraussehbarer (Lärm-)Wirkungen eines (Straßenneubau-)Vorhabens gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (BVerwG, U. v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 ff.) ist im vorliegenden Fall von vornherein nicht einschlägig. Es bestehen schon keinerlei greifbare Anhaltspunkte, dass es entgegen der dem Planfeststellungsbeschluss vom 10. November 1992 zugrunde gelegten Verkehrsprognose zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen durch den Betrieb der BAB A 93 gekommen ist, wie es Grundvoraussetzung für die nachträgliche Anordnung von Schutzmaßnahmen wäre.

3. Die Lärmschutzanlage ist - als solche - für den Schutz des Baugebiets „S.“ erforderlich im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit dem Grunde nach beitragsfähig.

Für die Beurteilung, ob eine Erschließungsanlage überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ist der Gemeinde ein „weiter Entscheidungsspielraum“ zuzubilligen (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249/252 f.; BayVGH, B. v.23.12.2005 - 6 ZB 04.286 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird „lediglich eine äußerste Grenze markiert“, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung „sachlich schlechthin unvertretbar ist“ (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249/252 f.; U. v. 3.3.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208/1209; BayVGH, B. v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9). Die Erforderlichkeit ist auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage zu beziehen (BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138).

Die Beantwortung der Frage, ob sich die streitige Lärmschutzanlage im Rahmen des Erforderlichen hält, hat sich entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan „S.“ an den für ein Mischgebiet und - unmittelbar angrenzend an die BAB A 93 - an den für ein Gewerbegebiet maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzwerten zu orientieren. Diesem „Grenzwert“ gegenüberzustellen ist als sog. Summenpegel der - tatsächliche - Verkehrslärm, der von der BAB A 93 und der Anbaustraße „S.“ gemeinsam ausgeht (vgl. BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 31; OVG NW, B. v. 30.1.2014 - 15 A 2566.13 - juris Rn. 38). Für die Ermittlung der für ein Mischgebiet/Gewerbegebiet maßgebenden Zumutbarkeitsgrenzwerte kann als oberste „Orientierungsmarke“ § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Verkehrslärmschutzverordnung (vom 12.6.1990, BGBl I S. 1036, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2014, BGBl I S. 2269) herangezogen werden. Diese Vorschrift sieht in Mischgebieten zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche einen Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht und in Gewerbegebieten von 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts vor. Verbindlich gilt sie allerdings ausschließlich beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor, weil die BAB A 93 bereits bestand, als die Antragsgegnerin das Baugebiet „S.“ ausgewiesen hat. In derartigen Fällen wird die Grenze des noch zumutbaren Verkehrslärms für ein Mischgebiet schon bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht sowie in Gewerbegebieten von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht als erreicht angesehen (vgl. BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138 zu einem allgemeinen Wohngebiet; U. v. 22.5.1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285/286; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 31).

In Betracht gezogen werden dürfen deshalb ohne weiteres auch die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung nach Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 - Schallschutz im Städtebau -. Diese Werte sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau zu verstehen, deren Einhaltung oder Unterschreitung wünschenswert ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 15 Rn. 15; Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 33 Anm. 2.7.4). Eine Gemeinde überschreitet den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum daher nicht, wenn sie eine Erschließungsanlage für erforderlich hält, die zum Schutz eines Mischgebiets bestimmt ist, das einem Lärmpegel von ca. 60 dB(A) tagsüber und 50 dB(A) nachts ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/139). Das gleiche gilt für den Schutz eines Gewerbegebiets, auf das Lärmimmissionen von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht treffen.

Gemessen an diesem Maßstab ist die zum Schutz des Baugebiets „S.“ errichtete Lärmschutzanlage erforderlich im Sinn des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn ohne sie wäre ein beachtlicher Teil (mindestens 35 Grundstücke) des Baugebiets westlich der BAB A 93 durchgehend Lärmpegeln ausgesetzt, die die jeweiligen Orientierungswerte nach dem Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 am Tag und/oder in der Nacht überschreiten. Durch die Lärmschutzanlage werden diese Lärmpegel bei einer größeren Anzahl von Grundstücken um mehr als 3 dB(A) gemindert. Die Anlage wirkt sich demnach nicht nur für einzelne, sondern für eine Mehrzahl von Grundstücken innerhalb des Baugebiets „S.“ merkbar lärmmindernd aus, so dass die Antragsgegnerin von der Erforderlichkeit der Lärmschutzanlage ausgehen darf (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 20.93 - BVerwGE 99, 18/22; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 32). Das ergibt sich sowohl aus der von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Untersuchung der a. GmbH vom 21. Oktober 2013 als auch aus der von den Antragstellern in Auftrag gegebenen schalltechnischen Untersuchung des Dr. S. vom 28. August 2014. Beide Gutachter gelangen bei ihren Berechnungen nach Maßgabe der Anlage 1 (zu § 3) der Verkehrslärmschutzverordnung und der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) ausgehend von vergleichbaren Emissionspegeln der BAB A 93 (74,4 bzw. 74,7 dB(A) tags und 69,4 bzw. 69,6 dB(A) nachts) und der Straße „S.“ (55,5 dB(A) tags und 46,2 dB(A) nachts) zwar zu unterschiedlichen Ergebnissen im Detail, nämlich auf welchen Grundstücken konkret welche Lärmpegelminderung durch die Lärmschutzanlage bewirkt wird. So werden in der Untersuchung der a. GmbH die durch eine spürbare Pegelminderung bevorteilten Grundstücke auf über 80 beziffert. Nach der Untersuchung von Dr. S. wird demgegenüber „im Gegensatz zu den Aussagen der Stadt W. … an 45 Anwesen oder Grundstücken der ‚Bürgerinitiative S.‘ der … Wert von 3 dB(A) für die Pegelminderung nicht erreicht“ (S. 9). Gleichwohl erfährt auch nach den Berechnungen von Dr. S. (ausweislich der Anlagen 8 und 9 zum Gutachten) eine durchaus erhebliche Anzahl von Grundstücken Lärmpegelminderungen von mehr als 3 dB(A), weshalb die Erforderlichkeit der Lärmschutzanlage außer Frage steht. Wie viele Grundstücke letztlich als erschlossen an der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zu beteiligen sind, wirkt sich auf die Wirksamkeit der zur Prüfung stehenden Erschließungsbeitragssatzung nicht aus und ist erst im Heranziehungsverfahren für das einzelne Grundstück von Belang.

Die Antragsgegnerin hat nach alldem bei Beurteilung der Erforderlichkeit ihren (weiten) Entscheidungsspielraum nicht überschritten. Die Lärmschutzanlage als solche kann nicht als „sachlich unvertretbar“ oder überdimensioniert angesehen werden. Dass der Bebauungsplan auch Maßnahmen des passiven Schallschutzes an bestimmten Wohngebäuden vorsieht, steht der Erforderlichkeit der Lärmschutzanlage ebenfalls nicht entgegen. Die Ausführungen der Antragsteller zur sog. „Überstandslänge“ der Lärmschutzeinrichtung können schon deshalb nicht überzeugen, weil der Abstand der betroffenen Anwesen von der Emissionsquelle nicht „mindestens 500 m“ beträgt, wie sie vortragen, sondern die Bebauung schon ab etwa 50 m Entfernung beginnt. Darüber hinaus müsste die Lärmschutzeinrichtung, würde man der Argumentation folgen, noch erheblich länger und damit kostenaufwendiger konstruiert werden.

4. Die Regelung in § 4 EBS LS über das Abrechnungsgebiet ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Vorschrift konkretisiert in Übereinstimmung mit der Vorgabe des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, welche Grundstücke durch die Lärmschutzanlage erschlossen sind.

Beitragsfähige Lärmschutzanlagen dienen nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung „dem Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB). Der beitragsrelevante Sondervorteil besteht in dem durch eine solche Anlage bewirkten Schutz, also in der Verminderung von Lärm, der die Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke negativ beeinflusst. Dieser Schutz kommt bei typisierender Betrachtung grundsätzlich allen Grundstücken im räumlichen Einzugsbereich zu, auf denen eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung zulässig ist; eine Ausnahme gilt nur für Grundstücke, auf denen lediglich Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen. In räumlicher Hinsicht sind mit den Kosten für die erstmalige Herstellung einer Lärmschutzanlage diejenigen Grundstücke zu belasten, für die sich - im Unterschied zu anderen Grundstücken - der durch diese Anlage vermittelte Schutz merkbar auswirkt. Demnach sind diejenigen Grundstücke erschlossen im Sinn des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, für die die Herstellung einer solchen Anlage - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - zu einer merkbaren Schallpegelminderung führt. Als in diesem Sinn merkbar ist nach ständiger Rechtsprechung eine Schallpegelminderung anzusehen, die mindestens 3 dB(A) ausmacht. Denn eine Differenz von beispielsweise nur 2 dB(A) ist nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik kaum wahrnehmbar (BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/102; U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 20). Entscheidend ist, ob - bezogen auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Lärmschutzeinrichtung - ein entsprechender Schallschutz bei dem betreffenden Grundstück tatsächlich ankommt (BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/102; OVG NW, B. v. 30.1.2014 - 15 A 2566.13 - juris Rn. 39).

Diesen Vorgaben entspricht § 4 EBS LS, wonach Grundstücke erschlossen sind, auf denen eine Bebauung oder eine gewerbliche Nutzung zulässig ist und die durch die Lärmschutzeinrichtung wenigstens in Teilbereichen eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren (Satz 1). Als nicht erschlossen gelten solche Grundstücke, auf denen ausschließlich Garagen oder Stellplätze sowie vergleichbare bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Die Schallpegelminderung wird bezogen auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Lärmschutzeinrichtung durch ein Fachbüro für Akustik und Immissionsschutz ermittelt (Satz 2, 3).

Danach kommt es in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht allein darauf an, bei welchen Grundstücken eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) vorliegt, und nicht etwa darauf, durch welches Baugebiet der Bau einer Lärmschutzwand ausgelöst worden ist. Entscheidendes Kriterium für die Beitragsbemessung ist einzig der Vorteil, der sich durch die Reduzierung der Geräuschpegel unmittelbar ergibt. Dieser Vorteil wächst in dem nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Umfang den durch die Lärmschutzwand geschützten Vollgeschossen zu, unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude und unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Baugebiet (BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 20.93 - BVerwGE 99, 18/21, 22; BayVGH, BayVGH, U. v.11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 21; B. v. 4.8.2004 - 6 ZB 03.2126 - juris Rn. 7). Das Prioritätsprinzip ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Es bestimmt allein die Frage, ob eine Immissionsschutzanlage von der Gemeinde in Erfüllung ihrer Erschließungsaufgabe hergestellt und deshalb beitragsfähig ist oder nicht. Für die Frage, welche Grundstücke durch eine - in Erfüllung der Erschließungsaufgabe und damit - beitragsfähige Immissionsschutzanlage erschlossen werden, gibt es indes nichts her. Grundstücke, die bereits vor dem Bau einer Straße bebaut waren, sind folglich nicht vor der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für eine Anlage geschützt, die von der Gemeinde zum Schutz eines neu hinzukommenden Baugebiets vor Straßenlärm errichtet wird. Deshalb sind entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die schon länger, vor Anlegung der BAB A 93 bebauten Grundstücke im Bereich „S.“ bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, soweit ihnen durch die Lärmschutzanlage im maßgeblichen Zeitpunkt der endgültigen Herstellung eine merkbare Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) vermittelt wird.

Die Satzung muss auch keine Regelung dahingehend enthalten, dass nur solche Grundstücke beitragspflichtig sind, bei denen aufgrund der Lärmschutzanlage die Orientierungswerte der DIN 18005 unterschritten werden. Denn über den durch eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) ausgelösten Vorteil hinaus sind keine weiteren Anforderungen an das Erschlossensein im Sinn von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen. Es kommt beitragsrechtlich nicht darauf an, ob auf einem Grundstück die angestrebten Orientierungswerte bereits ohne die Lärmschutzanlage eingehalten oder gar unterschritten würden. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob die - um mindestens 3 dB(A) geminderten - Geräuschpegel noch über den Orientierungswerten liegen; denn der Vorteil ist, wie gesagt, einzig darin zu sehen, dass der auf das Grundstück treffende Lärm spürbar gemindert wird.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist bei der Bestimmung der Schallpegelminderung kein „Summen- bzw. Mittelpegel zwischen den errechneten Minderungen (tag/nachts) und/oder (Ost-/West-/Nord- bzw. Südseite) und/oder (EG, 1. OG bzw. 2. OG)“ zu bilden. Vielmehr bemisst sich der Vorteil für den Fall, dass Grundstücke durch die Lärmschutzeinrichtung innerhalb eines Vollgeschosses, zwischen den einzelnen Vollgeschossen, zur Tag- oder Nachtzeit oder an verschiedenen Seiten unterschiedliche Schallpegelminderungen erfahren, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gem. § 5 Abs. 6 Satz 3 EBS LS nach der höchsten Schallpegelminderung (BayVGH, U. v.11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 24). Eine Aufrundung der ermittelten Schallpegel auf den nächsthöheren ganzzahligen Wert ist in § 4 EBS LS ebenfalls zu Recht nicht vorgesehen und wäre erschließungsbeitragsrechtlich unzulässig, zumal sich eine Aufrundung zulasten des Bürgers auswirken würde (VGH BW, B. v. 27.11.2008 - 2 S 2223.08 - juris Rn.7 ff.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 121). Rechtlich unerheblich ist, dass bei der Verwendung der unterschiedlichen Software-Programme bzw. -versionen gewisse Unterschiede der Ergebnisse möglich sein mögen, die sich jedoch bei zertifizierten Programmen innerhalb einer hinzunehmenden Bandbreite bewegen.

5. Die Verteilungsregelung des § 5 EBS LS genügt den gesetzlichen Anforderungen des§ 131 Abs. 2 und 3 BauGB und dem Gebot der vorteilsgerechten Verteilung.

Nach Maßgabe von § 5 EBS LS gilt ein kombinierter Maßstab aus Grundstücksfläche und Nutzungsfaktor, bei dem sich der Nutzungsfaktor im Ausgangspunkt nach der - zulässigen oder verwirklichten - Vollgeschosszahl bestimmt. Mit § 5 Abs. 5 Satz 1 EBS LS trägt die Satzung dem Umstand Rechnung, dass Geschosse, die durch die Lärmschutzanlage eine Schallpegelminderung von weniger als 3 dB(A) erfahren, bei der Verteilung des für diese Anlage entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwands nicht berücksichtigt werden (sog. vertikale Differenzierung). Trifft dies für alle Geschosse eines erschlossenen Grundstücks zu, nimmt dieses an der Aufwandsverteilung nicht teil. Für solche Grundstücke wird der Nutzungsfaktor Null angesetzt (§ 5 Abs. 5 Satz 2, 3 EBS LS). Grundstücken wachsen nämlich für Geschosse, die durch eine Lärmschutzanlage keine merkbare Schallpegelminderung - d. h. von mindestens 3 dB(A) - erfahren, keine eine Beitragsforderung rechtfertigenden Sondervorteile zu (BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/106 f.).

Es ist keine weitergehende (Verteilungs-)Differenzierung nach schützenswerten, weniger schützenswerten oder nicht schützenswerten Räumen oder dem Umfang der merkbar geschützten Fläche eines Vollgeschosses, also nach der Fläche der Räume innerhalb der geschützten Vollgeschosse geboten. Zwar mag eine solche Differenzierung zu noch „vorteilsgerechteren“ Ergebnissen führen. Doch steht nicht zuletzt der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität der Annahme eines solchen Differenzierungsgebots durchgreifend entgegen (BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 18.94 - KStZ 1996, 157/160). Daher sind auch keine Untersuchungen dahingehend erforderlich, welche Pegelminderungen bei den hinter den Fenstern liegenden Räumen tatsächlich ankommen.

Bewirkt eine Lärmschutzwand für die durch sie erschlossenen Grundstücke etwa wegen ihrer Entfernung zur Anlage erheblich unterschiedliche Schallpegelminderungen, gebietet es § 131 Abs. 3 BauGB, diesen Unterschieden bei der Aufwandsverteilung angemessen Rechnung zu tragen (sog. horizontale Differenzierung; vgl. BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/107). Diesem Differenzierungsgebot entspricht die in § 5 Abs. 6 Satz 1, 2 EBS LS vorgesehene stufenweise Erhöhung der Nutzungsfaktoren um 25% bei einer Schallpegelminderung von mehr als 6 bis einschließlich 9 dB(A) und um 50% bei einer Schallpegelminderung von mehr als 9 dB(A).

6. Die Satzung enthält eine wirksame Festlegung der Herstellungsmerkmale. Nach § 2 EBS LS ist die Lärmschutzeinrichtung endgültig hergestellt, wenn sie in all ihren Bestandteilen entsprechend dem Ausbauprogramm hergestellt ist und die Begrünungs- und Bepflanzungsarbeiten abgeschlossen sind. Diese Bestimmung genügt den nach § 132 Nr. 4 BauGB zu stellenden Anforderungen. Das konkrete Ausbauprogramm selbst ist für die Beurteilung der Satzung nicht relevant, sondern erst im Rahmen der Prüfung der Beitragsbescheide bei der Frage der endgültigen Herstellung von Bedeutung (BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/111).

7. Dass der Satzungsgeber den gemeindlichen Eigenanteil in § 3 Satz 2 EBS LS auf 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwands festgesetzt hat, ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu beanstanden. Das entspricht dem Mindestanteilssatz, den die Gemeinde nach § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB zu tragen hat. Eine Erhöhung dieses Mindestanteils kann bei Erschließungsanlagen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen geboten sein, um die Vorteile der Allgemeinheit angemessen abzubilden (vgl. BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 26; B. v. 10.7.2012 - 6 ZB 10.2675 - juris Rn. 7). Für eine solche Ausnahme ist nichts ersichtlich.

8. Ohne Erfolg bleibt der Einwand, die Lärmschutzanlage sei nicht in der nach § 125 BauGB erforderlichen Weise planungsrechtlich rechtmäßig hergestellt, weil der Bebauungsplan „S.“ unwirksam, jedenfalls aber funktionslos geworden sei. Denn ein wirksamer Bebauungsplan im Sinne des § 125 Abs. 1 BauGB oder eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung gemäߧ 125 Abs. 2 BauGB ist nicht etwa Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Erschließungsbeitragssatzung, sondern - neben einer wirksamen Satzung - eine von mehreren Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten und damit erst für die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden von Bedeutung.

Aus demselben Grund geht die Rüge fehl, der Bebauungsplan könne nicht auf einer „rechtlich unklaren Planfeststellung“ (der BAB A 93) nach dem Bundesfernstraßengesetz aufbauen. Auch Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss selbst, der im Übrigen in Bestandskraft erwachsen ist, sind im Rahmen der Prüfung der Beitragssatzung unerheblich.

9. Ein Satzungsmangel ergibt sich schließlich nicht aus der Rüge, die Antragsgegnerin verfahre bei der Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen und der Erhebung von Erschließungsbeiträgen hierfür im Stadtgebiet gleichheitswidrig und habe außerdem der Firma A. erhebliche Gewerbesteuern erlassen. Selbst wenn die Antragsgegnerin - wofür nichts ersichtlich ist - vergleichbare Immissionsschutzanlagen im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB in Erfüllung ihrer Erschließungslast hergestellt, aber nicht über Erschließungsbeiträge refinanziert haben sollte, kann das nicht zur Unwirksamkeit der in Streit stehenden Satzung führen. Denn die Beitragspflichtigen können sich grundsätzlich nicht darauf berufen, die zur Beitragserhebung gesetzlich verpflichtete Gemeinde sei ihrer Rechtspflicht in anderen Abrechnungsfällen nicht ausreichend nachgekommen oder andere Anlieger an der BAB A 93 hätten kostenlosen Lärmschutz erhalten (vgl. BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - juris Rn. 28). Das Argument der Antragsteller, dass fiskalische Gewinne der Antragsgegnerin durch den Grundstücksverkauf im Baugebiet „S.“ zur Entlastung der Beitragszahler hätten angerechnet werden müssen, ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung ebenfalls nicht entscheidungserheblich.

10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10,§ 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in§ 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in§§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/03/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Dezember 2013 - RN 4 K 12.1943 - wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. D
published on 11/12/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 6 N 14.1743 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. Dezember 2015 6. Senat Sachgebietsschlüssel: 1131 Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht A
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 18/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 – Au 2 K 16.296 und Au 2 K 17.119 – wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten de
published on 11/12/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 6 N 14.1743 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. Dezember 2015 6. Senat Sachgebietsschlüssel: 1131 Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht A
published on 29/06/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. November 2015 - RN 2 K 14.701 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsve
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet:

TagNacht
1.an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen
57 Dezibel (A)47 Dezibel (A)
2.in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
59 Dezibel (A)49 Dezibel (A)
3.in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten und Urbanen Gebieten
64 Dezibel (A)54 Dezibel (A)
4.in Gewerbegebieten
69 Dezibel (A)59 Dezibel (A)

(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

(3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der Immissionsgrenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle zehn Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht über die Durchführung der Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt 1 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

1.
die Geräuschemissionen von den Kraftfahrzeugen,
2.
die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht und
3.
die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg.

(3) Die akustischen Eigenschaften der Straßendeckschicht nach Absatz 2 Nummer 2 werden beachtet, indem die Bauweise einem Straßendeckschichttyp zugeordnet wird, der aufgeführt ist in der jeweils jüngsten veröffentlichten Fassung der Tabellen 4a oder 4b der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 2019 – RLS-19 (VkBl. 2019, Heft 20, lfd. Nr. 139, S. 698) und mit der festgelegten Straßendeckschichtkorrektur in die Berechnung eingestellt wird.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.