Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Aug. 2015 - 6 BV 14.2122

published on 05/08/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Aug. 2015 - 6 BV 14.2122
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Verwaltungsgericht München, 21 K 13.2359, 21/08/2014

Gericht

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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 6 BV 14.2122

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 5. August 2015

(VG München, Entscheidung vom 21. August 2014, Az.: M 21 K 13.2359)

6. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1310

Hauptpunkte:

Bundesbeamtenrecht

Dienstpostenkonkurrenz

Beamter

Soldat

militärischer Dienstposten

Organisationsermessen

Organisations- und Dienstpostenplan

Ausschluss des Beamten vom Auswahlverfahren

Bundeswehrverwaltung

Streitkräfte

Trennungsgrundsatz

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: ...

Bundesministerium der Verteidigung,

- Beklagte -

beigeladen: ...

wegen Dienstpostenbesetzung;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. August 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Rickelmann aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. August 2015 am 5. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. August 2014 - M 21 K 13.2359 - wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger steht als Beamter der Bundeswehrverwaltung (Leitender Regierungsdirektor der Besoldungsgruppe A 16) im Dienst der Beklagten. Seit 1. Oktober 2012 ist er Leiter eines Referates im Kompetenzzentrum Baumanagement M. beim (am 30.7.2012 gegründeten) Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw). Am gleichen Tag bewarb er sich um den Dienstposten des Leiters dieses Kompetenzzentrums, welcher nicht ausgeschrieben worden war. Im Organisations- und Dienstpostenplan (ODP) ist der Dienstposten mit der Objektbezeichnung „InfrastrStOffz SK“, der Besoldungsgruppe B 3, dem Dienstgrad „Oberst“, der Laufbahngruppe „Offiziere“ und dem Status „Soldaten“ ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 13. und 15. November 2012 teilte die Beklagte, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, dem Kläger mit, dass der Dienstposten im ODP als militärischer Dienstposten ausgewiesen sei, weshalb der Personalauswahlprozess ausschließlich innerhalb der Statusgruppe der Soldaten stattfinde.

Das Verwaltungsgericht München lehnte mit Beschluss vom 27. März 2013 - M 21 E 12.5668 - einen Eilantrag des Klägers nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den strittigen Dienstposten nicht mit einem anderen Mitbewerber zu besetzen, ab.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 wurde der Beigeladene, ein Berufssoldat im Dienst der Beklagten (Oberst der Besoldungsgruppe A 16), auf den streitgegenständlichen Dienstposten versetzt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen (beabsichtigtes Ruhestandsdatum: 30.9.2015).

Das Verwaltungsgericht hat auf die vom Kläger erhobene Klage hin mit Urteil vom 21. August 2014 die Bescheide der Beklagten vom 13. und 15. November 2012 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf den Dienstposten „Leiterin/Leiter Kompetenzzentrum Baumanagement M.“ beim BAIUDBw unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Neubescheidungsklage fehle nicht mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität das Rechtsschutzbedürfnis. Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestige sich grundsätzlich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwerbe, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Er müsse es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, falls ein erfolgreich klagender Konkurrent bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden sei. Ferner stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass vor Klageerhebung kein Widerspruchsverfahren gemäß § 126 Abs. 2 BBG durchgeführt worden sei. Die Beklagte habe sich in ihrem ersten Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 12. Juli 2013 zum Klagebegehren des Klägers geäußert, ohne die unterbliebene Widerspruchseinlegung zu rügen. Außerdem habe sie mit umfangreichen materiell-rechtlichen Erwägungen zu erkennen gegeben, dass sie an der getroffenen Entscheidung festzuhalten beabsichtige, so dass ein Widerspruchsverfahren ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei. Die Klage habe auch in der Sache Erfolg, weil eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers gemäß Art. 33 Abs. 2 GG vorliege. Die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen habe für diesen zu einer Beförderung von Besoldungsgruppe A 16 auf B 3 geführt, so dass der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG eröffnet sei. Die Kammer halte nicht mehr an der im Eilverfahren vertretenen Auffassung fest, dass sich die Befugnis der Beklagten zur Beschränkung des Bewerberfeldes auf Soldaten aus ihrer Organisationsgewalt ergebe. Diese Beschränkung betreffe nicht nur die Frage des „Ob“ der Bereitstellung einzelner Stellen, sondern in der Sache bereits deren Besetzung im Wege der Bewerberauswahl, hier durch Vorentscheidung der grundsätzlichen Bevorzugung der Großgruppe der Soldaten gegenüber der Großgruppe der Beamten. Denn der Dienstposten solle von vornherein nur an einen Soldaten unter Ausschluss der Gruppe der Beamten vergeben werden. Die Beklagte habe die Grundentscheidung getroffen, die Leitung der (insgesamt sieben) „Kompetenzzentren Baumanagement“ paritätisch je nach Behördenort Soldaten oder Beamten vorzubehalten. Aus dem objektiv-rechtlichen Rechtsgrundsatz des Art. 87b GG könne der Kläger zwar schon nach dessen Wortlaut keine subjektiven Rechte herleiten. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen verstoße aber deshalb gegen seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil die schon anfängliche Begrenzung der Auswahl auf Soldaten durch die Ausweisung als militärischer Dienstposten in der Sache wie ein konstitutives Anforderungsprofil wirke und hierüber von vornherein Beamte mit grundsätzlicher Befähigung für das zu besetzende Amt ausgeschlossen würden. Eine Beschränkung des Bewerberfeldes nach Art von konstitutiven Anforderungsmerkmalen sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit auch nicht verschaffen könne. Es sei nicht erkennbar, dass der strittige Dienstposten spezielle Eignungsanforderungen stelle, die ausschließlich ein Soldat und nicht ein Beamter erfüllen könne. Dies zeige die zivile Besetzung der Leitung der „Kompetenzzentren Baumanagement“ in K., H., Str. und Stu. Die Einschränkung des Bewerberfeldes auf Soldaten könne zumindest nicht ohne normative Regelung unter Berufung auf die Absicht einer Implementierung soldatischer Erfahrung und soldatischen Wissens und einer hiermit verfolgten optimierten Erfüllung des verfassungsrechtlich verankerten Verteidigungsauftrags der Bundeswehr als gegenüber Art. 33 Abs. 2 GG vorrangigem Schutzziel gerechtfertigt werden. Der sogenannte Wechselstellen-Erlass genüge als bloße exekutivinterne Verwaltungsvorschrift nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts.

Die Beklagte macht mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Es liege keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers vor, weil das Besetzungsverfahren für den streitbefangenen Dienstposten nicht dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG unterfalle. Die Ausweisung als militärischer Dienstposten und die nachfolgende Besetzung mit einem Soldaten seien nämlich im Rahmen des der Beklagten zustehenden vorgelagerten Organisationsermessens erfolgt. Für die Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn sei Art. 33 Abs. 2 GG nicht maßgeblich. Die Entscheidung, den streitbefangenen Dienstposten als militärischen Dienstposten einzurichten, sei sachgerecht. Die Neuausrichtung der Bundeswehr sei - gerade mit Blick auf die Auslandseinsätze - von dem Ziel einer stärkeren Verzahnung des militärischen und zivilen Personals bei der Aufgabenerfüllung geprägt. Im Organisationsbereich Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen seien neben 20.750 zivilen Dienstposten 849 militärische Dienstposten eingerichtet worden. Da das Baumanagement der Bundeswehr auch im Auslandseinsatz erforderlich sei (zum Beispiel Feldlagerbau), sei ein Personalanteil mit besonderer militärischer Erfahrung und Fachwissen - auch auf den Leitungsdienstposten - unabdingbar. Die aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn abgeleitete Begrenzung des Bewerberfeldes könne nicht einem konstitutiven Anforderungsprofil gleichgesetzt werden. Die organisatorische Entscheidung zur vorrangig militärischen Besetzung ergebe sich unmittelbar aus der Aufgabenzuweisung und Funktionsbeschreibung des Dienstpostens selbst. Organisationsentscheidungen beträfen ausschließlich den Dienstposten und legten Vorgaben unabhängig vom Dienstposteninhaber fest. Es gehöre nicht zu den Anforderungsprofilen, Beamter, Soldat oder Arbeitnehmer zu sein. Diese Eigenschaft sei auch kein Gesichtspunkt, der unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffe. In den Organisationsgrundlagen sei der streitbefangene Dienstposten der konkreten Statusgruppe „Soldat“ zugeordnet. Anders als im Beamtenrecht werde im Soldatenrecht nicht auf das (statusrechtliche) Amt abgehoben. Konstitutiv seien vielmehr die Begriffe des Dienstgrades und der Verwendung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er widerspricht dem Vorbringen der Beklagten im Einzelnen, hält die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen für einen Verstoß gegen das aus Art. 87a und Art. 87b GG abzuleitende Gebot der Trennung von Streitkräften und Bundeswehrverwaltung und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil.

Der Beigeladene stellt keinen förmlichen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seine Bewerbung auf den Dienstposten „Leiter Kompetenzzentrum Baumanagement M.“ beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Daher war das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage auf erneute Entscheidung über die Bewerbung des Klägers als zulässig erachtet.

a) Der Rechtsstreit hat sich nicht dadurch erledigt, dass der strittige Dienstposten inzwischen mit dem Beigeladenen besetzt und dieser mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Kläger bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (BVerwG, B. v. 26.3.2015 - 1 WB 43.14 - juris Rn. 18; B. v. 4.11.2014 - 1 WB 14.14, 1 WB 33.14 - juris Rn. 26; B. v. 25.4.2007 - 1 WB 31.06 - juris Rn. 39).

b) Ein Vorverfahren war ausnahmsweise entbehrlich. Nach § 126 Abs. 2 BBG ist zwar vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme - wie hier - von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Allerdings kann das Widerspruchsverfahren seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg haben würde. Ergibt die Gesamtwürdigung der vorgerichtlichen Erklärungen der Beklagten, dass diese sich endgültig darauf festgelegt hat, das Rechtsschutzbegehren abzulehnen, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Die Beklagte muss zu erkennen gegeben haben, sie habe sich ihre Auffassung gebildet und gedenke daran auf jeden Fall festzuhalten (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 - juris Rn. 36, 37).

Nach diesem Maßstab war die Durchführung des Widerspruchsverfahrens hier ausnahmsweise nicht notwendig. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sind identisch (Bundesministerium der Verteidigung). Die Beklagte hat durch die Bescheide vom 13. und 15. November 2012 eindeutig zu erkennen gegeben, dass der Dienstposten des Leiters des Kompetenzzentrums Baumanagement M. für die Besetzung mit einem Soldaten ausgewiesen sei, weshalb der Personalauswahlprozess ausschließlich innerhalb der Statusgruppe der Soldaten - und nicht mit dem Kläger als Beamten - stattfinde. Die Beklagte hat sich im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 12. Juli 2013 vorbehaltlos zur Sache eingelassen und nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie den Kläger an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens festhalten will (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 - juris Rn. 34 ff.; U. v. 19.2.2009 - 2 C 56.07 - juris Rn. 11).

2. Die Klage ist allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Beklagte über seine Bewerbung auf den Dienstposten des Leiters des Kompetenzzentrums Baumanagement M. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der Grundsatz der Bestenauslese ist demnach von der Verfassung verbindlich und vorbehaltlos vorgeschrieben. Daher können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Diese Verbindlichkeit des in Art. 33 Abs. 2 GG angeordneten Maßstabes gilt auch für die Auswahlentscheidung um einen Beförderungsdienstposten, wenn der ausgewählte Bewerber nach praktischer Bewährung auf dem Dienstposten ohne nochmalige Auswahl befördert werden soll. Dem Bewerber um ein Beförderungsamt oder einen Beförderungsdienstposten vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG daher einen subjektiven Anspruch, dass über seine Bewerbung in fehlerfreier Weise entschieden und sie nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, U. v. 16.10.2008 - 2 A 9.07 - juris Rn. 49 m.N.d. Rspr.).

Der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG steht der Auswahl eines Bewerbers entgegen, der aus Rechtsgründen gehindert ist, die Aufgaben der zu besetzenden Stelle wahrzunehmen. Einem solchen Bewerber fehlt die erforderliche Eignung im weiteren Sinn. Aus dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf eine fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung folgt, dass inzident auch die Einhaltung objektiver Rechtsnormen geprüft werden muss, soweit diese maßgebend für die Eignung des ausgewählten Konkurrenten sind (BVerfG, B. v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305.11 - juris Rn. 14; B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457.04 - juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 16.10.2008 - 2 A 9.07 - juris Rn. 50). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die vom Kläger angestrebte Stelle grundsätzlich nur mit einem Soldaten besetzt werden darf. Das ergibt sich aus dem Organisations- und Dienstpostenplan (Beiakt 2, S. 14). Diese Beschränkung, die den Kläger als Beamten vorab aus dem Bewerberkreis ausschließt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Schaffung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht daher nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind (BVerfG, B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457.04 - juris Rn. 16; B. v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305.11 - juris Rn. 13). Wie die Beklagte ihre Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten sie ihnen zuweist und welche Fachkenntnisse sie zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in ihr Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist. Dieses Ermessen ist dem Dienstherrn allein im Interesse einer effektiven Verwaltung, nicht im Interesse seiner Bediensteten eingeräumt (BVerwG, U. v. 16.10.2008 - 2 A 9.07 - juris Rn. 54).

Die Einrichtung des strittigen Dienstpostens als militärischer Dienstposten stellt eine derartige der Stellenbesetzung vorgelagerte Organisationsentscheidung des Dienstherrn dar. Sie betrifft als allgemeine Ernennungsvoraussetzung die Art und Wertigkeit des zu vergebenden statusrechtlichen (Beförderungs-)Amtes, nicht spezielle Anforderungen bei der Bewerberauswahl aufgrund des konkreten Dienstpostens. Die Eigenschaft als Soldat oder Beamter ist grundsätzlich kein Gesichtspunkt, der unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betrifft (BVerfG, B. v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305.11 - juris Rn. 20). Deshalb ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht die Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein sog. konstitutives Anforderungsprofil heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, B. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 20 ff.; B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18 ff.; BayVGH, B. v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 ff.).

Sachfremde Erwägungen bei der Ausübung des Organisationsermessens sind nicht erkennbar. Das zur Bundeswehrverwaltung im Sinn des Art. 87b GG gehörende Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr wurde am 30. Juli 2012 gegründet. Die bisher durch die Wehrbereichsverwaltungen und die Infrastrukturstäbe der Streitkräfte erfüllten operativen Bauaufgaben werden nunmehr in sieben regionalen Kompetenzzentren für Baumanagement wahrgenommen. Die gemischt zivil/militärisch besetzten Kompetenzzentren haben auch Aufgabenanteile und Dienstpostenstrukturen aufgenommen, die zuvor militärisch durch die Infrastrukturstäbe der Streitkräfte erfüllt worden und ausgebracht gewesen sind. Organisatorisch gehören diese Kompetenzzentren zum Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Maunz/Dürig/Depenheuer, GG, Art. 87b Rn. 14). In Konkretisierung ihres Organisationsermessens hat die Beklagte für den Leiter des Kompetenzzentrums Baumanagement in M. nach dem Organisations- und Dienstpostenplan den Status eines Soldaten mit dem Dienstgrad eines Oberst aus der Laufbahngruppe der Offiziere vorgesehen. Nach der Aufgabenbeschreibung dieses Dienstpostens (VG-Akte Bl. 226 Rücks.) bestehen die Hauptaufgaben in der Wahrnehmung der truppendienstlichen oder vergleichbaren beamtenrechtlichen Angelegenheiten des Kompetenzzentrums Baumanagement, der Federführung der periodischen Fortschreibungen der mittelfristigen Infrastrukturdurchführungsplanung aller Nutzerbereiche und gegebenenfalls Vermittlung zwischen diesen, der Aus- und Bewertung der Infrastrukturdurchführungsplanung mit Fortschreibung der Infrastrukturlage, der Vertretung der Schutz- und Infrastrukturbelange der Bundeswehr gegenüber den Bauverwaltungen sowie anderen Bundes- und Landesbehörden, der Beratung und Information der Kommandeure der Höheren Kommandobehörden, Kommandobehörden und Bundesbehörden seines Bereichs in allen Schutz- und Infrastrukturangelegenheiten sowie bei Bedarf in der Teilnahme an Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Organisationsentscheidung, für den streitigen Dienstposten einen Soldaten vorzusehen, auf sachfremden Erwägungen beruhen würde. Das zeigt sich im Übrigen auch am beruflichen Werdegang des Beigeladenen, der unter anderem eine Ausbildung zum Infrastrukturstabsoffizier absolviert und in diesem Bereich jahrelang Dienst geleistet hat, so dass von fachlicher Seite her keine Zweifel an seiner Eignung für den strittigen Dienstposten bestehen. Dafür, dass die Beklagte den Dienstposten des Leiters des Kompetenzzentrums Baumanagement M. nur deshalb Soldaten vorbehalten hat, damit der Beigeladene zum Zuge kommen kann, ist nichts ersichtlich (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.2008 - 2 A 9.07 - juris Rn. 54).

b) Der Beigeladene ist auch nicht aus Rechtsgründen gehindert, die Aufgaben der zu besetzenden Stelle wahrzunehmen. Seine Verwendung verstößt nicht gegen Art. 87b Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG.

Nach dieser Verfassungsbestimmung wird die Bundeswehrverwaltung in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Der durch die Wehrnovelle 1956 eingefügte Art. 87b GG fordert die funktionelle Trennung von Streitkräften (vgl. Art. 87a GG) und Bundeswehrverwaltung. Als verfassungsrechtliche Grundlage der Bundeswehrverwaltung sieht die Norm die Einrichtung einer auf die Streitkräfte bezogenen, aber institutionell gegenüber diesen verselbstständigten Bundeswehrverwaltung vor. Die hierarchisch gegliederte Bundeswehrverwaltung darf somit kein Annex der Streitkräfte sein, sondern ist für die Erfüllung der ihr übertragenen obligatorischen (Abs. 1) und fakultativen (Abs. 2) Aufgaben eigenverantwortlich zuständig (Maunz/Dürig/Depenheuer, GG, Art. 87b Rn. 1, 8; Kokott in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 87b Rn. 3; Dreier, GG, Art. 87b Rn. 5). Das Verbot der Selbstverwaltung der Streitkräfte bedeutet, dass innerhalb der Bundeswehr ein institutionell verselbstständigter Zweig der öffentlichen Verwaltung bestehen muss, der im Unterschied zu den Streitkräften nicht auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam beruht, sondern den allgemeinen Regeln des öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns unterworfen ist (BayVGH, U. v. 4.6.2014 - 14 BV 12.2186 - juris Rn. 14; OVG NW, B. v. 16.2.2010 - 1 E 825.09 - juris Rn. 17; v. Mangold/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 87b Rn. 5). So nehmen derzeit insbesondere das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr sowie das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr alle organisatorischen Aufgaben der Wehrverwaltung in Trennung von den Streitkräften wahr und realisieren für ihren Bereich das verfassungsrechtliche Trennungsgebot (Maunz/Dürig/Depenheuer, GG, Art. 87b Rn. 27).

Das Trennungsprinzip verlangt keine organisatorisch-räumliche und statusrechtliche Trennung des Personals. Vielmehr können Soldaten und Zivilbeamte organisatorisch auch in gemischt zivil-militärischen Strukturen eingesetzt werden. Nach Angaben der Beklagten sind im Organisationsbereich Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen neben 20.750 zivilen auch 849 militärische Dienstposten eingerichtet worden. Entscheidend ist nicht der personale Status (Soldat oder Zivilbedienstete), sondern sind die jeweils bestehenden Aufgabenzuweisungen und die diesen entsprechenden Weisungsrechte (Maunz/Dürig/Depenheuer, GG, Art. 87b Rn. 30; Radefeldt in BeckOK, GG, Art. 87b Rn. 9). Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass Dienstposten nicht regelmäßig für zivile und militärische Mitarbeiter gleichermaßen offen stehen dürfen und der Vorschlag der Strukturkommission der Bundeswehr, das militärische und zivile Personal zukünftig als einheitlichen Personalkörper zu betrachten, mit Art. 87a und b GG nicht vereinbar sei (Pieroth, NVwZ 2011, 705/708; Kokott in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 87b Rn. 15a). Das verfassungsrechtliche Trennungsgebot würde wohl auch dann unterlaufen, wenn die organisatorisch von den Streitkräften getrennte Bundeswehrverwaltung ausschließlich oder mehrheitlich mit militärischem Personal besetzt würde oder exponierte Führungspositionen militärischem Personal vorbehalten wären (vgl. Wolff, Die Zuständigkeit der Bundeswehrverwaltung für das Personalwesen der Bundeswehr, 2011, S. 68). Letztlich können diese Fragen hier offen bleiben, weil der strittige Dienstposten nach dem Organisations- und Dienstpostenplan nicht für Beamte und Soldaten gleichermaßen, sondern am Standort M. ausschließlich für Soldaten vorgesehen ist. Von den sechs Referatsleiterstellen im Kompetenzzentrum Baumanagement M. sind fünf mit ziviler Besetzung vorgesehen, so dass trotz militärischer Leitung sein ziviles Gepräge gewahrt bleibt. Außerdem handelt es sich bei dem Leiter des Kompetenzzentrums Baumanagement M. um eine Führungsposition, deren Weisungsbefugnisse sich auf eines von insgesamt sieben Kompetenzzentren in Deutschland beschränken. Diese sind nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Untergliederungen der Abteilung Infrastruktur im Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Die Leiter der Kompetenzzentren unterstehen deren Abteilungsleiter. Dieser ist seinerseits dem Präsidenten und der Vizepräsidentin des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr unterstellt. Das Bundesamt wiederum untersteht als Obere Bundesbehörde der Abteilung Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen beim Bundesministerium der Verteidigung sowie der Bundesverteidigungsministerin (siehe auch Maunz/Dürig/Depenheuer, GG, Art. 87b Rn. 75). Damit handelt es sich bei dem im Streit stehenden Dienstposten zwar um einen Leitungsposten, aber noch nicht um eine exponierte Führungsposition im oben genannten Sinn. Auch sind nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vier der insgesamt sieben Leiterstellen der Kompetenzzentren mit zivilem Personal besetzt, so dass auch bei diesen Leitungsposten kein militärisches Übergewicht besteht.

Zwar unterscheidet sich der rechtliche Status von Beamten und Soldaten deutlich. Insbesondere die Ausgestaltung ihrer Einbindung in die hierarchische Ordnung der Streitkräfte bzw. der Verwaltungsbehörde weist signifikante Unterschiede auf. Ihre Grundlage finden sie entweder als Befehle im Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung („truppendienstliche Angelegenheiten“) oder aber als Weisungen im allgemeinen beamtenrechtlichen Dienstverhältnis („Verwaltungsangelegenheiten“). Während Beamte und Zivilangestellte militärischen Befehlen ohnehin nicht unterliegen, unterstehen Soldaten nur in truppendienstlichen Angelegenheiten militärischer Befehlsgewalt. Die militärische Befehlsgewalt greift aber dann nicht ein, wenn der Soldat in die zivile Bundeswehrverwaltung eingegliedert ist und keinen Dienst nach Befehl eines militärischen Vorgesetzten leistet, sondern wie die zivilen Beschäftigten (nur) dem allgemeinen Weisungsrecht der Vorgesetzten unterliegt (BVerwG, B. v. 9.8.2005 - 2 B 15.05 - juris Rn. 8; vgl. auch BayVGH, U. v. 4.6.2014 - 14 BV 12.2186 - juris Rn. 14; OVG NW, B. v. 16.2.2010 - 1 E 825.09 - juris Rn. 12). Eine entsprechende Klarstellung enthält § 11 Abs. 3 SG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl I S. 1583). Danach gelten im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, § 62 Abs. 1 BBG (Folgepflicht) und § 63 BBG (Verantwortung für die Rechtmäßigkeit) entsprechend. Die bei der Bundeswehrverwaltung verwendeten Soldaten unterstehen damit nicht der Befehlsgewalt, sondern sind aus den Befehlsstrukturen der Streitkräfte i. S. d. Art. 87a GG herausgelöst. Es wird lediglich das spezifische Fachwissen der Soldaten zur Erfüllung der Aufgaben der Bundeswehrverwaltung genutzt. Dies hat zur Folge, dass die Verwendung von Soldaten bei der Bundeswehrverwaltung auch kein Einsatz i. S. d. Art. 87a Abs. 2 GG ist, weil es an einem hoheitlichen Zwang durch den militärischen Apparat der Bundeswehr mangelt (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.2008 - 2 A 9.07 - juris Rn. 68, 69 zu beim Bundesnachrichtendienst verwendeten Soldaten).

Darin liegt kein Verstoß gegen das Trennungsgebot. Maßgeblich ist insoweit nicht eine formal-organisatorische, sondern eine materiell-inhaltliche Trennung der konkret wahrgenommenen Aufgaben, d. h. eine strikte Separierung der Weisungsbefugnisse. Gegenüber Soldaten in zivilen Bundesämtern kommt der militärischen Führung zwar noch Disziplinargewalt zu; der jeweilige Vorgesetzte verfügt aber über keine fachliche Befehlsgewalt gegenüber dem Bediensteten der Bundeswehrverwaltung, seien dies Soldaten oder Beamte. Auf den abstrakten Status des Weisungsempfängers kommt es grundsätzlich nicht an. Soldaten können daher auch auf Verwaltungsdienstposten - wie hier der Beigeladene als Leiter des Kompetenzzentrums Baumanagement M. - verwendet werden, unterliegen dann fachlich allein zivilen Weisungsrechten ihrer Vorgesetzten, nicht aber gleichzeitig militärischer Befehlsgewalt (vgl. BayVGH, U. v. 4.6.2014 - 14 BV 12.2186 - juris Rn. 15; OVG NW, B. v. 16.2.2010 - 1 E 825.09 - juris Rn. 17). Umgekehrt gilt dies auch für die Verwendung von zivilem Personal in militärischen Strukturen. Ungeachtet ihres beamtenrechtlichen Status unterliegen sie insoweit allein dem allgemeindienstlichen Weisungsrecht des militärischen Vorgesetzten (Maunz/Dürig/Depenheuer, GG, Art. 87b Rn. 31).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.644,63 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 bis 4 GKG, die gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bei Berufungseinlegung am 25. September 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl I S. 890) Anwendung finden.

Ausgangspunkt der Wertberechnung ist, da der Rechtsstreit die Verleihung eines anderen - höherwertigen - Amtes betrifft, gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags, also die Hälfte der Summe der für das laufende Kalenderjahr im angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und der Bezügebestandteile, die vom Familienbestand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Der sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG ergebende Wert (7.548,21 € x 12 /2 = 45.289,26 €) wird unter Zugrundelegung von Nr. 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nochmals halbiert, weil die Klage nicht auf Verpflichtung der Beklagten zur Beförderung, sondern auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris Rn. 6).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 04/02/2015 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Oktober 2014 - AN 11 E 14.01530 - wird der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, den Dienstposten einer Aufgabenfeldmanag
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Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Juli 2012 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenent
published on 05/08/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 6 BV 14.2122 Im Namen des Volkes Urteil vom 5. August 2015 (VG München, Entscheidung vom 21. August 2014, Az.: M 21 K 13.2359) 6. Senat Sachgebietss
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published on 05/08/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 6 BV 14.2122 Im Namen des Volkes Urteil vom 5. August 2015 (VG München, Entscheidung vom 21. August 2014, Az.: M 21 K 13.2359) 6. Senat Sachgebietss
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.

(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.

(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.

(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.