Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2014 - 4 B 13.1161

published on 16/05/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Mai 2014 - 4 B 13.1161
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Verwaltungsgericht Regensburg, 4 K 11.1915, 15/05/2012

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen gesamtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Klärung ihrer Vertretungsbefugnis in Widerspruchsverfahren betreffend die Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen. Die Kläger sind Steuerberater und betreiben eine Steuerkanzlei in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie vertreten auch Mandanten, die von der Beklagten zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden.

Das Landratsamt Kelheim teilte den Klägern mit Schreiben vom 24. Februar 2011 mit, dass Steuerberater nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) nicht befugt seien, in kommunalen Beitrags- und Gebührenangelegenheiten im Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren tätig zu werden. Zu diesem Bereich gehöre auch der Fremdenverkehrsbeitrag nach Art. 6 KAG. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sei eine Hilfestellung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Steuerberater nur dann erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehöre. Zwischen der Tätigkeit als Steuerberater und der Fremdenverkehrsbeitragserhebung bestehe aber kein inhaltlicher Zusammenhang. Es gebe daher keine Möglichkeit, einen Steuerberater als Bevollmächtigten von Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen anzuerkennen. Die weitere Korrespondenz werde künftig unmittelbar mit dem jeweiligen Widerspruchsführer geführt werden. Bisher eingelegte Widersprüche blieben weiter wirksam und würden bearbeitet, künftige Widerspruchseinlegungen würden jedoch als nicht mehr zulässig betrachtet werden. Der Schriftverkehr mit den Klägern wurde auch der Beklagten übersandt, die sich der Rechtsauffassung des Landratsamtes anschloss.

Die Kläger vertraten demgegenüber die Auffassung, dass sie unter Bezugnahme auf §§ 32, 33 und 57 Abs. 3 StBerG als Steuerberater in Angelegenheiten des Fremdenverkehrsbeitragsrechts vertreten dürften. Die Beklagte möge sie förmlich durch Bescheid zurückweisen, damit sie Klage zum Verwaltungsgericht erheben könnten. Die Beklagte kam dem Antrag auf förmliche Zurückweisung nicht nach und verwies die Kläger auf eine Klärung im Rahmen einer Feststellungsklage.

Am 13. Dezember 2011 erhoben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht und beantragten die Feststellung, dass sie zur Vertretung von Widerspruchsführern in deren Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten gegenüber der Beklagten vertretungsbefugt seien. Hilfsweise beantragten sie die Feststellung, dass die Kläger als Steuerberater zur Vertretung ihrer Klienten als Widerspruchsführer in deren Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten im Rahmen der Heranziehung durch die Beklagte dieser gegenüber vertretungsbefugt seien, wenn alleine die Höhe der Fremdenverkehrsbeiträge, insbesondere der zugrunde zu legende Vorteilssatz, streitig sei. Das Verwaltungsgericht wies diese Klage mit Urteil vom 15. Mai 2012 ab. Die Klage sei zulässig. Das zwischen den Klägern und der Beklagten bestehende streitige Rechtsverhältnis, nämlich ob die Kläger als Steuerberater befugt seien, ihre Klienten im Widerspruchsverfahren bezüglich der Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag gegenüber der Beklagten zu vertreten, könne im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO geklärt werden. Der Umstand, dass auch das Landratsamt Kelheim als Widerspruchsbehörde die Vertretungsbefugnis der Kläger in Abrede stelle, stehe der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung binde nicht nur die Hauptbeteiligten des Klageverfahrens, nämlich Kläger und Beklagten. Gebunden sei vielmehr auch die Widerspruchsbehörde, auch wenn sie einem anderen Rechtsträger angehöre. Im Verhältnis zur Ausgangsbehörde sei die Widerspruchsbehörde nicht als Dritter i. S. des § 65 VwGO beizuladen. Nachdem eine Klärung der streitigen Frage in den jeweiligen Widerspruchsverfahren allenfalls Klarheit für das jeweils betroffene Verfahren böte, sei die allgemeine Feststellungsklage rechtsschutzintensiver als die Klärung der streitigen Frage in den jeweiligen Rechtsbehelfsverfahren. Die Klage sei jedoch in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Das StBerG enthalte keine Ermächtigung zum Tätigwerden in Angelegenheiten des Fremdenverkehrsbeitrags. Nach § 1 StBerG sei der Steuerberater zu Hilfeleistungen nur in Steuersachen befugt, wozu jedoch der Fremdenverkehrsbeitrag nicht gehöre. Nach § 3 RDG sei die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie gesetzlich erlaubt werde. Nach § 5 Abs. 1 RDG seien Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörten. Das sei nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich seien. Teil der Hauptleistungspflicht eines Steuerberaters sei die Bilanzerstellung für die Mandanten. Soweit die Ermittlung des Vorteilssatzes im Fremdenverkehrsbeitragsrecht betroffen sei, sei ein erforderlicher Zusammenhang mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters allenfalls insoweit gegeben, als der Vorteilssatz aufgrund konkreter Angaben hinsichtlich der Art und Weise der Erwirtschaftung von Gewinn und Umsatz ermittelt werde. In der Regel werde der Vorteilssatz jedoch - wenn keine zuverlässigen Unterlagen zur Verfügung stünden - im Einzelfall aufgrund Schätzung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände bestimmt, wie z. B. Bezugnahme auf Übernachtungszahlen oder Zahlen des Tagestourismus. Bei dieser Ermittlung komme es auf Kriterien an, die nichts mit dem Berufsbild des Steuerberaters zu tun hätten. Zudem könnten bei Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags zahlreiche weitere kommunalrechtliche Fragestellungen zu klären sein, wie z. B. die Frage, ob eine Gemeinde überhaupt einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben dürfe, wie der zu deckende Aufwand zu ermitteln sei (Kalkulation), die Frage nach dem Kostendeckungsprinzip, die Frage nach der Beitragspflicht natürlicher oder juristischer Personen, die Bestimmung des unmittelbaren oder mittelbaren Vorteils, die Bestimmung des richtigen Beitragsmaßstabes und des richtigen Beitragssatzes und letztlich Fragen der Entstehung, Fälligkeit und Verjährung des Fremdenverkehrsbeitrags. Diese Fragen stünden in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Steuerberaters. Sie knüpften nicht an die von ihm geschuldete Hauptleistung an. Auch der Umstand, dass Art. 13 KAG auf zahlreiche Bestimmungen der Abgabenordnung verweise, mache die bei Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags auftretenden Rechtsfragen noch nicht zu Nebenleistungen im oben dargestellten Sinn. Zudem stelle § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG auf die für die Erbringung der allgemeinen Dienstleistung erforderliche juristische Qualifikation ab. Entscheidungserheblich seien dabei nicht die zufällig vorhandenen Rechtskenntnisse des einzelnen Anbieters, sondern im Sinne einer objektiven und generalisierenden Betrachtung die Rechtskenntnisse, die grundsätzlich für die Haupttätigkeit erforderlich seien. Die im Rahmen der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags genannten zahlreichen Rechtsfragen seien nicht Bestandteil der Rechtskenntnisse, die ein Steuerberater haben müsse. Auch der Hilfsantrag sei abzuweisen, das geltend gemachte Feststellungsbegehren sei nicht mit dem vom BGH (U. v. 31.1.2012 - IV ZR 143/11) entschiedenen Fall vergleichbar. Der von den Klägern gestellte Hilfsantrag beinhalte, dass auch weitere rechtliche Fragen, die sich auf die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrags auswirkten, von dem Feststellungsbegehren erfasst wären. Insoweit fehle aber, wie bereits dargestellt, der notwendige innere Zusammenhang mit der Haupttätigkeit.

Mit ihrer zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Sie beantragten zuletzt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Mai 2012 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Kläger zur Vertretung von Widerspruchsführern in deren Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten gegenüber der Beklagten vertretungsbefugt sind.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Kläger als Steuerberater zur Vertretung ihrer Klienten als Widerspruchsführer bei entsprechender Bevollmächtigung in deren Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten im Rahmen der Heranziehung durch die Beklagte dieser gegenüber vertretungsbefugt sind, wenn allein die Höhe der Fremdenverkehrsbeiträge, insbesondere der zugrunde zu legende Vorteilssatz streitig ist.

Bei Einlegung eines Widerspruchs könne sich der Pflichtige nach Art 14 ff. BayVwVfG durch jede verhandlungsfähige natürliche Person vertreten lassen. Eine Zurückweisung nach Art. 14 Abs. 5 BayVwVfG sei nur möglich, wenn der Bevollmächtigte entgegen § 3 RDG eine Rechtsdienstleistung erbringe. Die grundsätzliche Berechtigung des Steuerberaters zur Beratung und Vertretung in Steuersachen sei in §§ 32 und 33 StBerG geregelt. Zur Hilfeleistung des Steuerberaters bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestünden, gehörten insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Der Steuerberater habe dabei eine Pflicht zur umfassenden Beratung. Neben den primären Aufgaben der Steuerrechtshilfe gemäß § 33 StBerG seien auch andere Tätigkeiten vereinbar. Diese seien in § 57 Abs. 3 StBerG aufgeführt. Danach seien etwa eine wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG seien Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehörten. Zumindest gehöre die Tätigkeit des Steuerberaters im Widerspruchsverfahren bei Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten zum klassischen Berufs- und Tätigkeitsbild, da die Hilfeleistungen in Steuersachen, wie sie in § 33 StBerG genannt seien, zu diesem Tätigkeitsbild gehörten. Jedenfalls liege eine erlaubnisfreie Nebenleistung für den Steuerberater vor, wenn die Haupttätigkeit eine steuerliche bzw. betriebswirtschaftliche Zielsetzung habe. Soweit das RDG auf die für die Erbringung der Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse abstelle, reiche die berufliche Stellung und Qualifikation eines nicht anwaltlichen Dienstleisters, wie hier des Steuerberaters, aus, wenn es im Kern nicht um umfassende Rechtsberatung gehe, sondern um die Beurteilung komplexer steuerlicher Bemessungsgrundlagen. Zudem gehörten zur Ausbildung des Steuerberaters neben dem rein steuerlichen Teil auch das Handelsrecht, Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und anderer Rechtsgebiete. Viele steuerberatende Tätigkeiten seien ohne zivilrechtliche oder allgemein verwaltungsrechtliche Grundlagen nicht zu erbringen. Zudem baue das Steuerverfahrensrecht auf dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht auf. Die wesentlichsten Daten und Angaben zur Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags würden vom Steuerberater aufgrund seiner Haupttätigkeit (z. B. laufende Buchführung, Jahresabschluss) ermittelt und seien für den Fremdenverkehrsbeitrag Bemessungsgrundlage. Ohne diese Haupttätigkeit sei die Erstellung der Erklärung zur Veranlagung des Fremdenverkehrsbeitrags nicht möglich. Die Steuerkanzlei der Kläger vertrete bereits seit vielen Jahren Mandanten im Rahmen der Fremdenverkehrsbeitragserhebung im Verwaltungsverfahren und im sich anschließenden Widerspruchsverfahren gegenüber der Beklagten und dem Landratsamt Kelheim als Widerspruchsbehörde. Es habe dabei keine Beanstandungen in Bezug auf die Vertretungsbefugnis der Kläger gegeben. Ab Beginn eines gerichtlichen Verfahrens habe die Vertretung ausnahmslos durch zugelassene Rechtsanwälte stattgefunden. Das Landratsamt Kelheim habe den Klägern erstmals mit Schreiben vom 24. Februar 2011 mitgeteilt, dass sie nach dem StBerG nicht befugt seien, im Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren tätig zu werden. Trotz entsprechender Bitten der Kläger fehle es jedoch bislang an einer rechtsverbindlichen klarstellenden Rechtsäußerung der Beklagten und der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Konsequenz, dass es für die Kläger im Interesse ihrer Klienten nicht länger zumutbar gewesen sei, in einer Art rechtlichen Grauzone zu arbeiten. Ihre Mandanten wünschten jedoch eine Vertretung durch die Steuerkanzlei, zumal diese den Sachverhalt aus dem Verwaltungsausgangsverfahren gerade in steuerlicher Hinsicht schon gegenüber der Beklagten aufbereitet habe. Auch die Beklagte habe in ihren Formblättern im Ausgangsverfahren auf die Hilfestellung durch Steuerberater hingewiesen. Es sei kein Grund erkennbar, dass dann die weitergehende Tätigkeit des Steuerberaters nach Erlass des Fremdenverkehrsbeitragsbescheides im Rahmen des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens plötzlich nicht mehr statthaft sein solle. Es gebe keinen Grund zur Differenzierung zwischen Abgaben und Steuern, da die Fremdenverkehrsbeitragserhebung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung des Vorteilssatzes, ausschließlich auf steuerlichen Bemessungsgrundlagen beruhe. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen handle es sich um originäre Aufgaben des Steuerberaters, der anzunehmende Vorteilssatz beruhe ganz wesentlich auf steuerlichen Bewertungen. Die Entscheidung des BGH im Urteil vom 31. Januar 2012 (IV ZR 143/11) zugunsten von Mietwagenunternehmen spreche für die Auffassung der Kläger. Es werde Beweiserhebung durch Einholung einer amtlichen Stellungnahme der Bayerischen Steuerberaterkammer bzw. der Bundessteuerberaterkammer beantragt. Auch sei das Landratsamt Kelheim als Widerspruchsbehörde im konkreten Fall zur einheitlichen Feststellung der Rechtsposition der Kläger als Vertreter im Widerspruchsverfahren zum gerichtlichen Verfahren beizuladen.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Eine Vertretungsbefugnis der Kläger könne sich nur aus dem StBerG oder dem RDG ergeben. Der Fremdenverkehrsbeitrag sei keine Angelegenheit i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 StBerG. Zum RDG habe das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt, dass die bei der Vertretung erforderlichen zahlreichen weiteren rechtlichen Fragestellungen, die bei der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags zu klären seien, in keinem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Steuerberaters stünden, so dass die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren keine Nebenleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 RDG darstelle, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild eines Steuerberaters gehöre. Denn nicht die steuerliche Thematik, sondern rechtliche Fragestellungen stünden hier im Vordergrund. Zudem habe das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass die im Rahmen der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags auftretenden zahlreichen Rechtsfragen nicht Bestandteil der Rechtskenntnisse seien, die ein Steuerberater haben müsse, so dass es an der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG geforderten Rechtsdienstleistungskompetenz fehle. Entgegen der Auffassung der Kläger könnten sich im Widerspruchsverfahren zusätzliche streitige Rechtsfragen ergeben. Im Widerspruchsverfahren sei nämlich die Recht- und Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung umfassend zu überprüfen. Aufgrund dessen könnten sehr wohl die vom Verwaltungsgericht thematisierten rechtlichen Fragestellungen (auch erstmalig) im Widerspruchsverfahren auftauchen. Stehe dann etwa die Haftung auch dem Grunde nach im Streit, sei wieder die Situation gegeben, dass keine erlaubte Nebenleistung des Steuerberaters vorliege. Der Einholung einer amtlichen Stellungnahme der Bayerischen Steuerberaterkammer bzw. der Bundessteuerberaterkammer bedürfe es nicht. Es gehe vorliegend um Rechtsfragen, die das Verwaltungsgericht zutreffend im Rahmen seiner originären Zuständigkeit geprüft habe.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2014 lehnte der erkennende Senat die von den Klägern beantragte Beiladung des Freistaats Bayern als Träger der Widerspruchsbehörde ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Kläger bleibt ohne Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass sie als Steuerberater zur Vertretung von Mandanten in Widerspruchsverfahren in Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten befugt sind. Die erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet. Die Beklagte kann die Kläger nach Art. 79, Art. 14 Abs. 5 BayVwVfG oder Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG i. V. m. § 80 Abs. 5 AO als Vertreter in Widerspruchsverfahren allgemein zurückweisen (2.). Eine Vertretungsbefugnis folgt für die Kläger weder aus dem StBerG (a), noch aus dem RDG (b). Weil es eine Beschränkung des Streitstoffes („nur“) auf die Höhe der Fremdenverkehrsbeiträge im Widerspruchsverfahren nicht gibt, bleibt auch der gestellte Hilfsantrag der Kläger ohne Erfolg (3.).

Im Einzelnen:

1. Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung liegt darin, dass die Kläger die Vertretung von Mandanten auch in Widerspruchsverfahren in Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten als Teil ihrer Berufsausübung als Steuerberater begreifen, was ihnen die Beklagte allgemein streitig machen will. Im vorliegenden Fall müssen sich die Kläger auch nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO auf eine Gestaltungsklage verweisen lassen. Zwar kann auch ein zurückgewiesener Vertreter im Widerspruchsverfahren eine Zurückweisung im Einzelfall selbst aus eigenem Recht anfechten (Wedekind/Klein, Vertretungsbefugnis von Steuerberatern im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren, DStR 2010, 1256/1259 m. w. N.; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 80 Rn. 475). Im vorliegenden Fall müssten die Kläger aber, da sie eine Vielzahl von Mandanten vertreten, auch eine Vielzahl derartiger Verfahren einleiten. Dies erscheint im vorliegenden Fall als unzumutbar, weil die Beklagte sich ausweislich des vorliegenden Schriftverkehrs weigert, eine Zurückweisung förmlich auszusprechen, und zudem die Gefahr besteht, dass wegen der Information über die fehlende Vertretungsbefugnis der Kläger, die die Beklagte schon an Mandanten der Kläger geschickt hat, die Kläger für künftige Vertretungen im Widerspruchsverfahren gar nicht mehr mandatiert werden. Wegen der Möglichkeit des künftigen Ausbleibens der Mandantschaft hätten die Kläger in diesen Fällen dann außerhalb der Feststellungsklage keine Möglichkeit mehr, ihre Vertretungsbefugnis gerichtlich feststellen zu lassen. Nachdem von der Beklagten als öffentlichrechtlicher Körperschaft zu erwarten ist, dass sie auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen ziehen wird (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 43 m. w. N.), und die Beklagte die Kläger sogar auf die Erhebung einer Feststellungsklage zur Überprüfung der Frage der Vertretungsmacht in Widerspruchsverfahren verwiesen hat, hält der erkennende Senat im vorliegenden Fall eine Feststellungsklage für zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis für das Vorgehen gerade gegen die Beklagte (und nicht - auch - gegen den Freistaat Bayern als Träger der Widerspruchsbehörde Landratsamt) kann vorliegend bejaht werden, auch wenn im Widerspruchsverfahren die jeweilige Sachentscheidung abschließend erst durch das zuständige Landratsamt erlassen wird und die Kläger gegebenenfalls auch eine spätere Zurückweisung als Vertreter durch dieses Landratsamt angreifen könnten. Denn das Widerspruchsverfahren dient der Selbstkontrolle der Verwaltung und enthält als ersten Bestandteil eine Selbstüberprüfung durch die Ausgangsbehörde mit der Möglichkeit einer Abhilfeentscheidung. Die Entscheidung über Abhilfe oder Vorlage der Streitsache an die Widerspruchsbehörde hat daher im Widerspruchsverfahren eigenständige Bedeutung, eine Zurückweisung schon durch die Ausgangsbehörde im Widerspruchsverfahren, die eine materielle Überprüfung abschneidet, darf vor diesem Hintergrund für die Kläger nicht ohne Rechtsschutzmöglichkeit bleiben.

2. Die Beklagte hat gegenüber den Klägern zu Recht die Auffassung vertreten, dass diese als Vertreter im Widerspruchsverfahren zurückzuweisen sind. Die Frage, ob für die Zurückweisung eines Steuerberaters als Vertreter im kommunalabgabenrechtlichen Widerspruchsverfahren Art. 79 BayVwVfG i. V. m. Art. 14 Abs. 5 BayVwVfG (so Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, zu Art. 2 Abs. 2, 2. mit der Begründung, dass das KAG nur bei den Ausgangsverfahren in kommunalen Abgabenangelegenheiten auf die AO verweise, jedoch für die Widerspruchsverfahren keine Regelung treffe) oder über Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG die Vorschrift des § 80 Abs. 5 AO entsprechend anzuwenden ist (so Allesch, BayVBl 1992, 621, mit Verweis auf BVerwG, U. v. 27.9.1989, 8 C 88/88, wonach das Ausgangsverfahren mit dem Widerspruchsverfahren ein einheitliches Verwaltungsverfahren bilde und deswegen nicht unterschiedliches Verfahrensrecht zur Anwendung gebracht werden solle; vgl. auch Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, § 20 Rn. 12) kann letztlich im Ergebnis dahinstehen, weil bei einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5 AO dort statt „Hilfe in Steuersachen“ hineinzulesen wäre „Hilfe in Kommunalabgabensachen“. Die beiden Zurückweisungsvorschriften haben damit letztlich den gleichen Regelungsinhalt, wobei Art. 14 Abs. 5 BayVwVfG die Frage, ob ein Vertreter zu seinem Handeln „befugt“ ist, mit dem Verweis auf das RDG lediglich ein Stück weiter konkretisiert, ohne dabei inhaltliche Unterschiede aufzuwerfen.

Im vorliegenden Fall erbringen die Kläger die geschäftsmäßige Vertretung in Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten entgegen § 3 RDG. Danach ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Dabei gilt es, die Grenze zwischen Steuerberatung und allgemeiner Rechtsberatung (vgl. Wohlfahrt, KStZ 1981, 207) abzustecken:

a) Eine Vertretungsbefugnis ergibt sich für die Kläger im vorliegenden Fall nicht aus dem Steuerberatungsgesetz (StBerG). Nach § 3 Nr. 1 StBerG sind Steuerberater (nur) zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. § 33 StBerG beschreibt den Inhalt der Tätigkeit der Steuerberater. Danach haben Steuerberater die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber „in Steuersachen“ zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören nach § 33 StBerG auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Steuerberater demnach nur zu Hilfeleistungen in Steuersachen befugt ist, zu denen u. a. die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 StBerG genannten Angelegenheiten gehören, die durch Landesrecht oder aufgrund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen. Hierzu gehört der Fremdenverkehrsbeitrag nicht (vgl. Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht, Frage 5 Teil V; Wedekind/Klein, a. a. O., S.1257; Pietzner/Ronellenfitsch, 11. Aufl. 2005, S. 364 mit Hinweis auf Wohlfahrt, KStZ 1981, 207; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 80 Rn. 275). Der von den Klägern zusätzlich angeführte § 57 StBerG erweitert die genannten Befugnisse nicht dergestalt, dass damit auch die Vertretung in Kommunalabgabensachen erlaubt wäre. § 57 StBerG regelt vielmehr lediglich die allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters und beschreibt, was berufsrechtlich mit der durch die vorgenannten Vorschriften des Steuerberatergesetzes definierten Berufsausübung des Steuerberaters noch standesrechtlich vereinbar ist. Eine Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten des Fremdenverkehrsbeitragsrechts ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht.

b) Auch das RDG selbst enthält keine Befugnisnorm, die ein Tätigwerden als Vertreter im Widerspruchsverfahren in Fremdenverkehrsbeitragssachen erlauben würde. Bei der Tätigkeit im Widerspruchsverfahren ist der Anwendungsbereich des RDG nach § 1 RDG eröffnet. Es handelt sich dabei um ein außergerichtliches Tätigwerden, bei dem angesichts der Aufgabe des Widerspruchsverfahrens, die Recht- und Zweckmäßigkeit eines den Fremdenverkehrsbeitrag bestimmenden Verwaltungsakts zu überprüfen, eine Rechtsdienstleistung erbracht wird, weil bei der Vertretung eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist, § 2 RDG (vgl. BSG U. v. 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - NJW 2014, 493 ff. mit Betonung der rechtlichen Überprüfung im Widerspruchsverfahren im Unterschied zum Ausgangsverfahren). Die Tätigkeit fällt auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 3 RDG.

Entgegen der Auffassung der Kläger stellt § 5 Abs. 1 RDG vorliegend keinen Erlaubnistatbestand dar, auf den sie sich für ihre Tätigkeit berufen könnten. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist danach nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Es ist schon im Ansatz fraglich, ob § 5 Abs. 1 RDG, wie ein Blick auf die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 RDG genannten Haupttätigkeiten zeigt, überhaupt Fälle erfassen will, die bereits einer bis ins Einzelne gehenden berufsrechtlichen Regelung unterliegen. Jedenfalls besteht die Hauptleistung des Steuerberaters in der Wahrnehmung der in § 33 StBerG genannten Tätigkeiten. Das Tätigwerden im Widerspruchsverfahren in Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten kann nicht mehr als bloße Nebenleistung zum Berufsoder Tätigkeitsbild der Hauptleistung angesehen werden. Es fehlt nämlich an einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, wofür nicht genügt, dass die Fremdenverkehrsbeitragssatzungen der einen Fremdenverkehrsbeitrag erhebenden Gemeinden als Ausgangspunkt der Bestimmung der Beitragshöhe oftmals auf Gewinn- oder Umsatzzahlen Bezug nehmen. Denn es genügt nicht, dass einzelne Aspekte oder Vorfragen des Fremdenverkehrsbeitrags wie etwa Gewinn- oder Umsatzzahlen auch steuerrechtlich relevant sind (vgl. BSG U. v. 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - juris Rn. 40). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass beispielsweise die Frage, welche Vorteile ein gewerblicher Betrieb aus dem in der Gemeinde vorhandenen Tourismus zieht, anhand von Kriterien gelöst werden muss, die nichts mit dem Berufsbild des Steuerberaters zu tun haben. Das Verwaltungsgericht hat auch völlig zu Recht auf die dabei in den Blick zu nehmenden zahlreichen weiteren rechtlichen Fragestellungen abgestellt, wie z. B. die Frage, ob die Gemeinde überhaupt einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben darf, wie der zu deckende Aufwand der Gemeinde zu ermitteln ist (Kalkulation), ob die Abgabe dem Kostendeckungsprinzip entspricht, die Bestimmung des unmittelbaren oder mittelbaren Vorteils des Beitragspflichtigen und letztlich allgemeine Fragen der Bescheidsadressierung, der Fälligkeit und der Verjährung von Beitragsansprüchen der Gemeinden. Diese Fragen sind kommunalabgabenrechtlicher Natur und knüpfen nur in unbedeutendem Umfang an die geschuldete Hauptleistung des spezifisch steuerrechtlich arbeitenden Steuerberaters an. Der Steuerberater arbeitet mit seiner steuerrechtlich orientierten Sicht auf Umsatz- oder Gewinnzahlen seiner Mandanten gleichsam nur an einer tatbestandlichen Vorfrage der Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages, der jedoch noch von einer Vielzahl weiterer Voraussetzungen abhängt. Daran ändert auch die Feststellung der Kläger nichts, dass wegen des in Art. 13 KAG enthaltenen Verweises auf die Abgabenordnung eine Reihe von Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend angewendet werden müssen. Denn damit hat es im Fremdenverkehrsbeitragsrecht, wie die obige Aufzählung der weiteren rechtlichen Anforderungen des Fremdenverkehrsbeitragsrechts deutlich macht, bei weitem nicht sein Bewenden. Aufgrund der das steuerrechtliche Tätigwerden des Steuerberaters übersteigenden Besonderheiten des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann nicht mehr von einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit im Sinn von § 5 Abs. 1 RDG gesprochen werden. Dies gilt gerade auch unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse des Steuerberaters, der zwar, wie von den Klägern unwidersprochen vorgetragen, selbstverständlich Kenntnisse im Steuerrecht und auch Grundzüge des Handels-, Wirtschafts- und Zivilrechts mitbringt. Jedenfalls gehören aber zu den Rechtskenntnissen, die von einem Steuerberater aufgrund seiner bundeseinheitlich geregelten Ausbildung erwartet werden können, nicht die vertiefte Anwendung des öffentlichen Rechts und insbesondere nicht des landesrechtlichen Kommunalabgabenrechts als Teil des öffentlichen Rechts.

Dass die Kläger nach unwidersprochenem Vortrag schon seit Jahrzehnten im Fremdenverkehrsbeitragsrecht im Bereich der Beklagten tätig sind und für ihre Mandanten Vertretungsleistungen erbracht haben, mag zwar dazu geführt haben, dass bei ihnen entsprechende Rechtskenntnisse gewachsen sein können. Darauf kommt es jedoch bei der Prüfung des § 5 RDG nicht an, weil dieser nicht auf die konkret vorhandenen Rechtskenntnisse eines einzelnen Vertreters abstellt, sondern im Sinne einer typisierenden und generalisierenden Betrachtung auf die allgemeinen Rechtskenntnisse, die ein (typischer) Steuerberater haben muss (LSG Niedersachsen-Bremen U. v. 25.9.2012 - L 11 SB 74/10 - juris Rn. 23).

c) Der im Schriftsatz der Klägerseite vom 4. Juli 2013 angeregten Einholung einer Stellungnahme der Bayerischen Steuerberaterkammer bzw. der Bundessteuerberaterkammer bedurfte es nicht. Die Auffassung der Klägerseite, dass eine entsprechende Stellungnahme einer Steuerberaterkammer, „nämlich dass die Tätigkeit der Kläger im Widerspruchsverfahren noch vom Steuerberatungsgesetz erfasst“ sei bzw. als „zulässige Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG zu werten“ sei, bereits eine „Klärung“ gebracht hätte, teilt der erkennende Senat nicht. Die Beweisanregung bezieht sich nicht auf aufzuklärende Tatsachen, sondern auf die Beibringung der Rechtsauffassung der für die Steuerberater jeweils zuständigen berufsständischen Vertretungen. An eine von einer Interessenvertretung geäußerten Rechtsauffassung sind die Verwaltungsgerichte, die den vorliegenden Fall zu entscheiden haben, nicht gebunden. Der Beweisanregung, die in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr wiederholt wurde, war daher nicht nachzugehen.

d) Das hier gefundene Ergebnis, wonach der Steuerberater im Widerspruchsverfahren zu Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten nicht vertretungsbefugt ist, steht auch nicht im Widerspruch zu der prozessrechtlichen Vertretungsbefugnis nach § 67 Abs. 4 Satz 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Es wäre allerdings widersinnig, wenn der Steuerberater zwar im Widerspruchsverfahren nicht vertreten dürfte, später aber etwa als Prozessbevollmächtigter vor dem Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht wieder auftreten könnte. Letzteres ist aber nicht der Fall.

Die Frage, was unter dem Begriff „Abgabenangelegenheiten“ des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO zu verstehen ist, ist seit jeher umstritten (vgl. Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 29: „schwierige Abgrenzung“; Wedekind/Klein, a. a. O., S. 1259). Der Senat schließt sich der hierzu in der Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung an, wonach der Begriff „Abgabenangelegenheiten“ dahingehend auszulegen ist, dass er eine Tätigkeit der Steuerberater nur im Rahmen des ihnen berufsrechtlich Erlaubten eröffnet und damit Streitigkeiten um Beiträge und Gebühren nicht umfasst (HessVGH B. v. 21.5.2013 - 5 A 875/13.Z - KStZ 2013, 158 zu einem Rechtsstreit über Müllgebühren; OVG Hamburg B. v. 29.4.2010 - 3 Bf 368/09.Z - NVwZ-RR 2010, 859 zu einer gebührenrechtlichen Streitigkeit; BayVGH U. v. 22.6.2007 - 7 N 06.480 - juris Rn. 13 m. w. N. und BayVGH B. v. 8.4.1998 - 7 B 97.3556 - juris; OVG NRW B. v. 24.1.2005 - 4 E 1437/04 - DÖV 2005, 527 zum Kammerbeitrag eines Steuerberaters; VGH BW B. v. 6.9.1996 - 9 S 2152/96 - DVBl 1997, 659; VG Köln B. v. 25.2.2009 - 14 K 616/09 - juris; OVG NW B. v. 22.9.1980 2 B 976/80 - KStZ1981, 156 f.; aA: Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, §67 Rn. 51; Anders/Anders, Reichweite der Postulationsfähigkeit von Steuerberatern in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, DStR 2013, 2789 jeweils ohne überzeugende Begründung).

3. Auch der Hilfsantrag der Kläger bleibt ohne Erfolg. Der Hilfsantrag enthält eine Einschränkung des in der Hauptsache verfolgten Feststellungsantrags dahingehend, dass der Steuerberater wenigstens dann zur Vertretung im Widerspruchsverfahren bezüglich Fremdenverkehrsbeitragsangelegenheiten vertretungsbefugt sein soll, „wenn allein die Höhe der Fremdenverkehrsbeiträge“, insbesondere der zugrunde zu legende Vorteilssatz, streitig sei. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt, dass trotz der beabsichtigten Einschränkung der Vertretung immer noch ein allgemeines Vertretungsrecht in den Fällen festgestellt werden soll, in denen die Höhe der Fremdenverkehrsbeiträge streitig ist. Das bedeutet aber, dass auch weitere rechtliche Fragestellungen, die sich auf die Höhe des Fremdenverkehrsbeitrags auswirken können, von dem so definierten Feststellungsbegehren erfasst sein sollen. Für derartige weitergehende Rechtsfragen (beispielsweise Fragen nach der gemeindlichen Satzungskompetenz, der formellen Wirksamkeit der Fremdenverkehrssatzungen, der Kalkulation, der Höhe der Fremdenverkehrsbeiträge) fehlt aber, wie oben bereits ausgeführt, der notwendige innere Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Steuerberaters. Auch mit der im Hilfsantrag vorgenommenen Einschränkung ist es immer noch erforderlich, sich im Einzelfall mit allgemeinen öffentlichrechtlichen oder kommunalrechtlichen Aspekten zu befassen, weil diese sich auch auf die Höhe der jeweils im Streit befindlichen Fremdenverkehrsbeiträge auswirken können (so verringerte sich z. B. bei fehlender Satzungskompetenz der Gemeinde die Höhe der geschuldeten Fremdenverkehrsbeiträge auf Null).

Abgesehen hiervon gibt es keine gleichsam partielle Vertretungsmacht im Rahmen eines als Einheit zu begreifenden Verwaltungsverfahrens. Die Kläger bzw. die von diesen betreuten Mandanten können sich im Fremdenverkehrsbeitragsrecht nicht aussuchen, welche Rechtsfragen eine Widerspruchsbehörde (oder die Beklagte im Rahmen der Abhilfeentscheidung) zu prüfen hat. Denn das Widerspruchsverfahren dient der umfassenden Prüfung einer Ausgangsentscheidung in Bezug auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit. Es wäre auch unpraktikabel, wenn die Vertretungsbefugnis des Steuerberaters während eines laufenden Widerspruchsverfahrens davon abhängig wäre, welche Fragen von der Widerspruchsbehörde jeweils für entscheidungsrelevant gehalten würden.

Auch der Verweis der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2012 (VI ZR 143/11 - BGHZ 192, 270 ff.) führt nicht zu einer anderen Einschätzung, weil diese Entscheidung sich auf einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt bezieht. Der BGH kommt in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Diese Sachverhaltsgestaltung bezieht sich auf einen Sonderfall, der aufgrund eines praktischen Bedürfnisses und einer offenbar bestehenden langjährigen Übung bereits im Regierungsentwurf zum RDG problematisiert worden war. Der BGH kommt dabei zu dem Ergebnis, es sei nicht ersichtlich, dass sich bei einer dem Grunde nach unstreitigen Forderung regelmäßig komplexe juristische Fragen stellen würden, die über die typischen Rechtskenntnisse eines Autovermieters hinausgehen würden. Welche komplexen und über das speziell geregelte berufsrechtliche Tätigkeitsfeld des Steuerberaters hinausgehenden Fragestellungen demgegenüber im Bereich des Fremdenverkehrsbeitragsrechts zu bedenken sind, wurde oben bereits dargestellt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

5. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 06/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 143/11 vom 6. März 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 6. März
published on 14/11/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2012 und des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. April 2010 geändert.
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Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.

(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.

(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.

(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.

(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.

(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.

(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.

(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.

(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.

(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.

(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.

(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.

(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar

1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer;
2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat;
3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen;
4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst;
5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit;
6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.

(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere

1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist;
2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.