Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Juni 2015 - 22 B 14.564

published on 30/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Juni 2015 - 22 B 14.564
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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 22 B 14.564

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juni 2015

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 19. Juli 2013, Az.: B 2 K 12.173)

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1021

Hauptpunkte:

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Hühnermaststall;

Zulassung einer nächtlichen Abholung der Schlachttiere mehrmals jährlich unter Überschreitung der „regulären“ Immissionsrichtwerte;

Versagung des gemeindlichen Einvernehmens;

öffentlicher Belang des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen;

seltene Ereignisse im Sinn der TA Lärm;

Gebot der Lärmminderung durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl ohne mündliche Verhandlung am 30. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013 wird geändert.

II.

Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 in der Fassung, die sie durch die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth vom 19. Juli 2013 erhalten hat, wird aufgehoben.

III.

Unter Änderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts trägt der Beklagte 1/10 der Kosten des Klageverfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen selbst.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

I.

Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Geflügelmastanlage für 39.145 Tiere. Der Maststall soll in der Nähe des Ortsteils W. im Außenbereich auf dem Grundstück FlNr. 1290 der Gemarkung W. entstehen, mit Nebenanlagen auf den südlich angrenzenden, nebeneinander liegenden Grundstücken FlNrn. 1142 und 1143, auf denen sich die Hofstelle des Beigeladenen mit einer Maschinenhalle (FlNr. 1142) und weiteren Gebäuden (FlNr. 1143) befindet. Nach dem zur Genehmigung gestellten Betriebskonzept sollen die schlachtreifen Tiere jährlich acht bis neun Mal, davon maximal fünf Mal während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr), jeweils mit mehreren Lkw abgeholt werden. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 1. Februar 2012 enthält hierzu u. a. die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4, wonach bei einer Überschreitung der in der vorausgehenden Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 genannten Immissionsrichtwertanteile für die Nachtzeit die Abholung der Masthähnchen nur in maximal 5 Nächten eines Kalenderjahres erfolgen darf und in diesen Fällen an den unter Nr. 3.1.3 genannten Immissionsorten IO 1 und IO 2 der Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse von 55 dB(A) zur Nachtzeit gemäß Nr. 6.3 der TA Lärm eingehalten werden muss.

Der in der genannten Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 angeführte Immissionsort 1 (IO 1) befindet sich am Wohnhaus des Beigeladenen („A.“) auf dem Grundstück FlNr. 1144. Dieses grenzt östlich an eines der Baugrundstücke (FlNr. 1143) an und liegt unstreitig in einem faktischen Dorfgebiet; es hat zum geplanten Mastgeflügelstall einen Abstand von ca. 255 m (von Gebäudewand zu Gebäudewand). Der weitere Immissionsort IO 2 befindet sich am Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 1172/5 („B.“, unstreitig faktisches WA-Gebiet), das nordöstlich an das Stallgrundstück angrenzt (Entfernung zum Stall ca. 198 m). Die Hofgrundstücke FlNrn. 1142 und 1143 und das Stallgrundstück werden an ihrer Südseite durch die Ortsstraße „B.“ erschlossen, die sich über den Ortsrand hinaus fortsetzt.

Die Klägerin hatte vor Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung ihr gemeindliches Einvernehmen versagt; das Landratsamt erteilte daraufhin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB.

Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage der Klägerin blieb erfolglos. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 hatte der Beigeladene zu Protokoll erklärt, auf die genehmigte Nutzung der bestehenden Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1142 als Mistlagerstätte zu verzichten. Das Landratsamt hatte daraufhin eine Änderung der Genehmigung zu Protokoll erklärt, mit der die Nutzung der Maschinenhalle als Lager für im Zusammenhang mit der Geflügelmastanlage entstehende emittierende Stoffe, insbesondere Mist, ausgeschlossen wurde und die Nebenbestimmungen Nrn. 3.2.6 und 3.2.7 der Genehmigung, die sich auf eine solche Nutzung bezogen, ersatzlos gestrichen wurden. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wies sodann die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2013 ab.

II.

Auf Antrag der Klägerin ließ der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. März 2014 die Berufung insoweit zu, als das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 abgewiesen hatte. Im Übrigen lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Berufungszulassungsantrag der Klägerin ab.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013 die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 aufzuheben,

hilfsweise: unter Änderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 und die damit verbundene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens aufzuheben.

Sie macht - in Bezug auf die zugelassene Berufung - geltend, unzumutbare nächtliche Lärmimmissionen seien nicht nur am Immissionsort IO 1, sondern auch an weiteren Wohngrundstücken am „Bayerischen Berg“ zu erwarten. Hierbei sei auch der durch die Anlage entstehende Zu- und Abfahrtsverkehr zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts infolge einer Gemengelage sei nicht gerechtfertigt; eine solche Gemengelage bestehe nicht. Jedenfalls könnte selbst eine Erhöhung des maßgeblichen Richtwerts um 5 dB(A) nicht die zugelassenen Lärmimmissionen von 55 dB(A) rechtfertigen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung erhöhter Lärmbeeinträchtigungen durch seltene Ereignisse im Sinn von Nr. 7.2 TA Lärm seien nicht erfüllt. Zum einen fehle es vorliegend an dem Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Lärmminderungsmaßnahmen; solche Maßnahmen seien aber geboten, bevor für seltene Ereignisse erhöhte Beurteilungspegel zugelassen würden. Der Anlagenbetreiber müsse dafür auch höhere Kosten in Kauf nehmen; eine Verhältnismäßigkeitsprüfung finde nicht statt. Vorliegend kämen z. B. eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall oder die Situierung des Stalleingangs auf der dem Wohngebiet abgewandten Seite in Betracht. Die Abholung der Schlachttiere während der Nacht sei betriebstechnisch nicht notwendig, sie könnte auch tagsüber erfolgen; dies habe ein Außendienstmitarbeiter des Vertragspartners des Beigeladenen (Firma W.) erklärt. Fehlerhaft sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, hierbei handele es sich um einen Aspekt der betriebswirtschaftlichen Organisation, die wegen des Schichtbetriebs des vorgesehenen Schlachthofs eine Nachtabholung bedinge und gerichtlich nicht nachprüfbar sei. Betriebliche Organisationsmöglichkeiten zur Lärmvermeidung seien im Gegenteil gerade zu berücksichtigen.

Der Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, tritt aber der Berufung entgegen. Die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei rechtens; unzumutbare Lärmbelästigungen in der Nacht entstünden nicht. Soweit die „regulären“ nächtlichen Immissionsrichtwerte am Immissionsort IO 1 überschritten seien, handle es sich bei diesem Messpunkt um das Wohnhaus des Beigeladenen selbst. Dieser habe als Bauherr wirksam auf die Einhaltung des gesetzlichen Lärmschutzes verzichtet. Die Ausstallung am Ende eines Mastdurchgangs sei ein seltenes Ereignis, das nach dem Betriebskonzept in maximal fünf Nächten jährlich stattfinde. Die nächtliche Abholung der Tiere sei auf den Zweischichtbetrieb in den Schlachthöfen der Firma W. zurückzuführen; es handle sich um eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die nicht zu beanstanden sei. Bei dieser Erwägung seien auch Belange des Tierschutzes mit einbezogen worden. Überdies seien die zu erwartenden Immissionsrichtwertüberschreitungen geringfügig, zudem sei die bereits erwähnte Gemengelage zu berücksichtigen. Soweit vor der Erlaubnis für Überschreitungen des Immissionsrichtwerts technische Maßnahmen zur Lärmminderung zu ergreifen seien, könnten vom Betreiber einer Anlage keine unzumutbar aufwendigen Maßnahmen verlangt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die angegriffene Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 halte sich sowohl in Bezug auf die Häufigkeit der seltenen Ereignisse als auch auf die Höhe der zugelassenen Überschreitung des ansonsten geltenden Immissionsrichtwerts innerhalb des von Nr. 6.3 und Nr. 7.2 Abs. 1 TA Lärm eröffneten Rahmens. Bei der nach Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm vorzunehmenden Einzelfallprüfung, wie oft und in welchem Maß der Nachbarschaft Überschreitungen des „regulären“ Lärmimmissionsrichtwerts zugemutet werden könnten und welche Abhilfemaßnahmen gegebenenfalls vorher unternommen werden müssten, habe die Behörde einen Spielraum. Vorliegend habe das Landratsamt rechtsfehlerfrei alle in Betracht kommenden Lärmschutzmaßnahmen geprüft, sie jedoch als unverhältnismäßig angesehen; dies ergebe sich aus S. 39-42 des Genehmigungsbescheids. Die nunmehr von den Betroffenen angesprochene Drehung des gesamten Vorhabens um 180 Grad würde zu einem Heranrücken der Abluftkamine an die Wohnbebauung und damit sogar zu einer Erhöhung der „Grund-Lärmbelastung“ der Nachbarschaft führen. Dass die Abholung der Schlachttiere auch tagsüber möglich sei, habe das Landratsamt berücksichtigt, indem es von den insgesamt acht notwendigen Abholungen nur maximal fünf während der Nachtzeit genehmigt habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012. Die Berufung der Klägerin ist lediglich in Bezug auf die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 zugelassen worden. Diese Nebenbestimmung ist - entgegen der von der Klägerin weiter aufrecht erhaltenen Auffassung - rechtlich vom übrigen Genehmigungsinhalt abtrennbar und kann daher für sich genommen Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sein. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass in der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugleich eine Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens liegt und dass die Einvernehmensversagung seitens der Klägerin als einheitliche Entscheidung, ohne ausdrückliche Differenzierung nach bestimmten Teilaspekten der beantragten Genehmigung, getroffen worden ist. Insofern kann zur weiteren Begründung auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2014 im Zulassungsverfahren (22 ZB 13.2381) Bezug genommen werden. Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ist außerdem lediglich ein Verwaltungsinternum im Genehmigungsverfahren; sie wird von den Verwaltungsgerichten bei der Prüfung entweder eines geltend gemachten Anspruchs auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder der Rechtmäßigkeit einer erteilten, aber von der Standortgemeinde angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung inzident überprüft. Aus alledem folgt, dass der von der Klägerin „vorsorglich“ gestellte, jedoch auf einen weitergehenden Ausspruch gerichtete Berufungshilfsantrag (unter Änderung des entgegenstehenden Urteils die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 und die damit verbundene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens insgesamt aufzuheben) nicht Gegenstand der Berufung sein kann, soweit der Antrag über die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 hinausgeht.

2. Die Berufung ist begründet. Denn die im Berufungsverfahren allein streitgegenständliche Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der angefochtenen Genehmigung aufzuheben.

Die Zulassung eines nächtlichen Abholbetriebs in maximal fünf Nächten eines Kalenderjahres unter Überschreitung der „regulären“ (nicht für „seltene Ereignisse“ geltenden) Lärmimmissionsrichtwerte ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren wird die Gemeinde dadurch geschützt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde bejaht werden darf (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ein fehlendes Einvernehmen darf die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, Art. 74 Abs. 1 BayBO nur ersetzen, wenn es nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Unrecht verweigert wurde, weil das Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist (BayVGH, U. v. 10.12.2007 - 1 BV 04.843 - BauR 2008, 654 und U. v. 24.3.2011 - 22 B 10.2320 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, B. v. 17.6.2003 -4 B 14/03 - BayVBl 2004, 185, Rn. 6). Entsprechendes gilt, wenn - wie vorliegend - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren über die Zulässigkeit nach den genannten Vorschriften entschieden wird (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Im vorliegenden Fall ist die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht vereinbar. Die Zulassung eines nächtlichen Abholbetriebs in maximal fünf Nächten eines Kalenderjahres unter Überschreitung der „regulären“ Immissionsrichtwerte würde im vorliegenden Fall schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen.

Die Schädlichkeitsgrenze wird im vorliegenden Fall durch die „regulären“, nicht für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte bestimmt; dies sind am Immissionsort IO 1 (FlNr. 1144, „A.“) 45 dB(A) gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe c der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - und am Immissionsort IO 2 (FlNr. 1172/5, „B.“) 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe d TA Lärm. Diese Immissionsrichtwerte würden bei Zulassung des strittigen nächtlichen Abholbetriebs überschritten werden. Dies führt zur Rechtswidrigkeit dieser Zulassungsentscheidung.

2.1. Ohne Erfolg wendet der Beigeladene hiergegen ein (u. a. Schriftsatz vom 15.5.2014, Nr. 2.a auf S. 2), der Immissionsort IO 1 liege am Wohnhaus des Beigeladenen selbst, der wirksam auf die Einhaltung des Immissionswerts verzichtet habe. Denn bauplanungsrechtliche Anforderungen sind regelmäßig grundstücksbezogen und bestehen unabhängig davon, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer konkreten immissionsschutzrechtlichen Konfliktsituation (zwischen dem Grundstück und einer emittierenden Anlage) Eigentümer des Grundstücks ist und ob dieser auf den ihm zustehenden Schutz Wert legt. Das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Daraus ergibt sich, dass die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer bei der Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Rolle spielen; dieses Abheben auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber Lärmbeeinträchtigungen schließt es aus, dass das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Lärmschutzniveau auf das Maß gesenkt wird, das ein Betroffener nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen. Auf die Befolgung dieses Gebots kann daher nicht individuell verzichtet werden (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BayVBl 2000, 632; BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114, Rn. 37). Der Verzicht des Beigeladenen auf seinen eigenen Schutz ist also am Immissionsort IO 1 ohne Belang; dasselbe gilt für den Umstand, dass der Eigentümer des Grundstücks am Immissionsort IO 2 keine Klage erhoben hat.

2.2. Ohne Belang ist auch, dass - wie der Beigeladene einwendet (Schriftsatz vom 15.5.2014, Nr. 2.b auf S. 2) - nach der der Genehmigung zugrundeliegenden immissionsschutztechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros K... vom 6. Mai 2010 (nachfolgend: „GA K.“) in der Nacht während der Abholung der schlachtreifen Tiere ein Beurteilungspegel von nur ca. 48 dB(A) bzw. 47 dB(A), aber nicht 55 dB(A) erreicht würde. Allein maßgeblich ist nämlich, dass die streitgegenständliche Regelung dem Betreiber die Befugnis verleiht, über die für den Normalfall geltenden Immissionsrichtwerte hinaus Lärmimmissionen in dem nach der Regelung der Nr. 6.3 TA Lärm zulässigen Ausmaß zu erzeugen. Ihm wird dadurch z. B. auch die Möglichkeit eröffnet, bei Bedarf - soweit er den von der Genehmigung im Übrigen gesetzten Rahmen nicht verlässt - vom Betriebskonzept abzuweichen und gegebenenfalls die - nach dem Gutachten K. noch bestehenden - „Immissionsreserven“ zwischen 55 dB(A) und 48 dB(A) bzw. 47 dB(A) auszunutzen und möglicherweise lautere, aber weniger teure Fahrzeuge beim Verladen und dem Abtransport der Schlachttiere einzusetzen. Denn diesbezüglich enthält die angefochtene Genehmigung keine Vorgaben.

2.3. Der Beigeladene kann sich im vorliegenden Fall nicht auf Nr. 7.2 TA Lärm berufen; die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann damit nicht gerechtfertigt werden. Die in Nr. 6.3 TA Lärm genannten Werte sind Maximalwerte, die auch bei seltenen Ereignissen nicht überschritten werden dürfen. Diese Werte sind nicht mit den Werten gleichzusetzen, die - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - konkret zumutbar sind (vgl. Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm).

2.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof bezweifelt zwar nicht, dass es sich bei dem strittigen nächtlichen Abholbetrieb um voraussehbare Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage handelt. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 6. Februar 2015 - 22 B 14.395 - juris dargelegt, dass es im Anwendungsbereich der TA Lärm nicht stets eines Vorkommnisses mit „Eventcharakter“ bedarf, um die an die Nr. 7.2 TA Lärm geknüpften Rechtsfolgen auszulösen, sondern dass - unbeschadet der nach der Nr. 7.2 TA Lärm zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen - für die Bejahung des im Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandsmerkmals der „voraussehbaren Besonderheit“ jede dem Grund nach prognostizierbare Abweichung von den ansonsten anzutreffenden Betriebsmodalitäten der Anlage ausreicht, die nach außen hin hervortritt und die mit der Erzeugung einer größeren Lärmfracht einhergeht, als sie für den Anlagenbetrieb ansonsten kennzeichnend ist (BayVGH, U. v. 6.2.2015, a. a. O., Rn. 36). Im vorliegenden Fall geht es um seltene Ereignisse in diesem Sinn.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch keinen Zweifel daran gelassen, dass mit der Bejahung einer „voraussehbaren Besonderheit“ im Sinn der Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm noch nicht feststeht, ob der Anlagenbetreiber zu einer Überschreitung der ansonsten einzuhaltenden Immissionsrichtwerte berechtigt ist (BayVGH, U. v. 6.2.2015, a. a. O., Rn. 37). Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr auch davon ab, ob dem Anlagenbetreiber organisatorische und betriebliche Lärmminderungsmöglichkeiten im Sinn von Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm abverlangt werden dürfen. Derartige Zumutbarkeitserwägungen werden dadurch, dass die Merkmale des vorgelagerten Begriffs der seltenen Ereignisse bejaht worden sind, nicht obsolet, sie prägen diesen Begriff nicht (vgl. auch OVG NW, B. v. 7.8.2012 - 2 A 2973/11 - NVwZ-RR 2012, 797, Rn. 14). Die Befugnis, bei seltenen Ereignissen die ansonsten einzuhaltenden Immissionswerte überschreiten zu dürfen, hängt demzufolge von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen ab, namentlich vom Resultat einer Abwägung der Interessen des Anlagenbetreibers mit den Belangen der Nachbarschaft (BayVGH, U. v. 6.2.2015, a. a. O., Rn. 37). Die Prüfung, ob organisatorische oder betriebliche Lärmminderungsmöglichkeiten im Sinn der Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm bestehen (vgl. Feldhaus/Tegeder, a. a. O., TA Lärm, Nr. 7 Rn. 23), hat bei dieser Abwägung erhebliche Bedeutung.

2.3.2. Das Landratsamt hat aber organisatorischen und betrieblichen Möglichkeiten zur Vermeidung der Überschreitungen der „regulären“ Immissionsrichtwerte zu wenig Beachtung geschenkt. Im vorliegenden Fall ist nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nicht einzusehen, warum die strittigen Abholvorgänge nicht auch zur Tagzeit stattfinden können. Dass dies im konkreten Einzelfall nicht durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, leuchtet nicht ein.

Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Auffassung vertreten, die Frage, ob die schlachtreifen Tiere tagsüber oder nachts abgeholt würden, betreffe die auf den Zweischichtbetrieb in den Schlachthöfen der Vertragsfirma des Beigeladenen abgestimmte betriebswirtschaftliche Organisation und sei einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Dem ist nicht zu folgen. Aus dem Umstand, dass die TA Lärm - der als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für die Verwaltung und die Verwaltungsgerichte bindende Wirkung zukommt - ausdrücklich gebietet, zumutbare organisatorische und betriebliche Maßnahmen zur Vermeidung von Überschreitungen des Lärmimmissionsrichtwerts zu ergreifen, ergibt sich, dass der Betreiber einer lärmemittierenden Anlage in der Wahl seines Betriebskonzepts gerade nicht völlig frei ist, sondern vielmehr hierbei Rücksicht auf die durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG geschützten Belange der Nachbarschaft nehmen muss.

Soweit der Vertreter des Veterinäramts am Landratsamt, Herr Dr. B., im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010 in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 19 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - angesprochen hat, lässt sich dieser Vorschrift - wie auch der gesamten Verordnung - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass eine Abholung in der Nacht vorgeschrieben sei oder überhaupt dem Tierschutz besser entsprechen würde. Den Einzelregelungen des § 19 TierSchNutztV - soweit sie vorliegend einschlägig sein können - zufolge muss der Halter von Masthühnern sicherstellen, dass die Hühnerställe insgesamt ausreichend hell sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV) und dass das Beleuchtungsprogramm binnen einer Woche nach der Einstallung und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin weitgehend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus nahekommt (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 TierSchNutztV). Eine Aussage dazu, ob dem Tierschutz besser durch eine nächtliche oder eine tagsüber stattfindende Abholung der Tiere gedient ist, lässt sich den genannten Anforderungen an das Beleuchtungsprogramm - die ohnehin nur bis drei Tage vor der Schlachtung gelten - nicht entnehmen. Auch die seitens des Beigeladenen erstmals im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 15.5.2014, S. 4) vorgetragenen Gesichtspunkte sind vor dem Hintergrund früherer Erklärungen nicht überzeugend. Der Beigeladene macht geltend, nach seinen Erfahrungen als Tierhalter seien die Tiere in den frühen Morgenstunden ruhiger und gerade in den Sommermonaten seien dann die Umgebungstemperaturen niedriger, was für die Tiere weniger Stress bedeute. Jedenfalls ist aus der angefochtenen Genehmigung und den Akten nicht ersichtlich, dass - entgegen der Behauptung des Beigeladenen im genannten Schriftsatz - bei der Frage, zu welcher Tageszeit schlachtreifes Geflügel abgeholt werden soll, Tierschutzgesichtspunkte irgendeine Bedeutung gehabt hätten; die vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 4. September 2014 seitens des Beigeladenen vorgelegte E-Mail des Schlachthofbetreibers (hierzu sogleich), wonach die Verladung der Tiere „zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich“ sein müsse, spricht vielmehr gerade für das Gegenteil, ebenso wie die Ausführungen des amtlichen Veterinärs (Dr. B.) im Erörterungstermin zum Tagesordnungspunkt „Tierschutz“ (EÖ vom 31.5.2010, S. 8 und 9) und seine Aussage, dass die nächtliche Abholung der Tiere „wohl durch die ‚just in time‘-Arbeitsweise der Schlachthöfe bestimmt“ werde (EÖ vom 31.5.2010, S. 8 Mitte). Aus dem Kontext des Erörterungstermins ergibt sich - entgegen dem Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 2.5.2014 im Verfahren 22 B 14.560, S. 4 unten) - gerade nicht, dass die Äußerung des Mitarbeiters der Vertragsfirma (Firma W.), Herrn B., zur Möglichkeit einer Abholung zur Tagzeit (protokolliert unter TOP 7 zum Thema „Lärm“, vor dem „Thema Tierschutz [TOP 8]) in erster Linie auf die Beurteilung tierschutzrechtlicher Bestimmungen bezogen gewesen wäre.

Der Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren oder im Berufungsverfahren auch keine überzeugenden Gesichtspunkte dafür vortragen können, dass es nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage aus wirtschaftlichen oder andern Gründen unzumutbar wäre, die schlachtreifen Tiere außerhalb der immissionsschutzrechtlichen Nachtzeit abzuholen. Dagegen spricht zunächst die Aussage von Herrn B. im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010. Ausweislich des Protokolls (EÖ vom 31.5.2010, S. 8) erklärte er auf die Frage eines Einwenders, ob die schlachtreifen Tiere unbedingt zur Nachtzeit abgeholt werden müssten, dies sei nicht der Fall, es handele sich nur um ein „kann“. Er bestätigte außerdem, dass aus anderen Betrieben die Tiere auch tagsüber abgeholt würden. Zwar hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 4. September 2014 eine E-Mail der Betreiber desjenigen in Straubing ansässigen süddeutschen Schlachthofs vorgelegt, mit dem die Vertragsfirma des Beigeladenen (Firma W.) zusammenarbeitet („B.“ vom 17.7.2014 an den Beigeladenen, Bl. 205 der Akte 22 B 14.560). Dieser Nachricht zufolge sind die Schlachthofbetreiber zwar bereit, mit dem Beigeladenen einen neuen Vertrag zu schließen, aber ohne hierfür eine ausschließliche Tagverladung (offenbar versehentlich als „Nachtverladung“ bezeichnet) zuzusichern; es müsse „aus schlachtlogistischen Gründen die Verladung der Tiere zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich sein“, und dieser Vertragspassus sei somit nicht verhandelbar. Der Verwaltungsgerichtshof misst indes dieser im Gegensatz zur Auskunft im Erörterungstermin stehenden Stellungnahme angesichts ihres zeitlichen Zusammenhangs mit dem bevorstehenden Verhandlungstermin geringere Überzeugungskraft bei; sie ist daher nicht geeignet, die im Erörterungstermin gemachte Aussage zu entkräften. Außerdem können die Forderungen, die ein Großabnehmer von Geflügel an den Betreiber eines Maststalls stellt, nicht ohne Weiteres den Ausschlag geben bei der Antwort auf die Frage, wie die in Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm vorgeschriebene Abwägung auszufallen hat. Es ist zwar ohne Weiteres verständlich, dass eine maximale terminliche Flexibilität aus der Sicht eines jeden Unternehmens wünschenswert ist. Dies gilt auch für den Betrieb eines Schlachthofs. Dies bedeutet aber keine generelle Freistellung von der Rücksichtnahme auf die Lärmschutzbelange Betroffener. Diese haben hier deshalb besonderes Gewicht, weil die nächtliche Abholung der schlachtreifen Masttiere dem Betriebskonzept zufolge durchschnittlich sechs Stunden dauern soll (vgl. GA K., S. 8 Mitte) und - nach den Angaben des Beigeladenen - mit Lärm durch Lkw-Fahrten verbunden ist, die sich über mehrere Stunden hinziehen (vgl. S. 5 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4.9.2014 vor dem Verwaltungsgerichtshof: Maximal 4 eingesetzte Lkw, nicht mehr als 1 Lkw je Stunde). Wenn also die Abholung während der Nachtzeit erfolgt, ist nicht nur eine „Randzeit“ oder eine kurze Teilzeit der Nacht gestört, sondern dreiviertel der Nachtzeit sind betroffen. Ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, wird hierbei auch keine Rücksicht auf nachfolgende Arbeits- oder Schultage genommen. Zudem besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Anpassung eines Geflügelmastbetriebs an die Erfordernisse des Nachbarschutzes sich überall so schwierig gestaltet wie im vorliegenden Fall (bedingt auch durch die Größe des Maststalls und dessen Nähe zur Wohnbebauung). Der Großabnehmer wird nur in wenigen Fällen auf vergleichbare Betriebszeitbeschränkungen eines Lieferanten stoßen, so dass deren betriebswirtschaftliche Relevanz für seinen Schlachthof zurücktritt.

2.3.3. Ein Weiteres kommt hinzu: Der Verwaltungsgerichtshof hält zwar den Ansatz für zutreffend, dem Grunde nach von einer Anzahl von der Hälfte der nach Nr. 7.2 TA Lärm maximal möglichen (10) Nächten auszugehen. Nicht mehr nachvollziehbar ist dagegen, dass das Landratsamt Überschreitungen in dem nach Nr. 6.3 TA Lärm höchstmöglichen Ausmaß (55 dB(A)) zugelassen hat. Dies ist auch bei sogenannten seltenen Ereignissen nicht generell, sondern nur dann zumutbar, wenn sich dies mit betrieblichen Erfordernissen in Abwägung mit den Belangen der Nachbarschaft rechtfertigen lässt. Daran fehlt es hier jedoch. Nach der vom Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten immissionsschutztechnischen Stellungnahme sind in der Nacht durch die Abholung der schlachtreifen Tiere und die Lüftungsanlage des Stalls Beurteilungspegel von 47,9 dB(A) am Immissionsort IO 1 und 46,8 dB(A) am Immissionsort IO 2 zu erwarten (GA K., S. 12 Tabelle 6). Nachvollziehbar wäre insoweit allenfalls ein Spielraum bis 50 dB(A). Davon abgesehen ergibt sich aus der angefochtenen Genehmigung (S. 40), dass zum Einen die für die Ladevorgänge verwendeten Gabelstapler von der Vertragsfirma des Beigeladenen (Firma W.) bzw. deren für den Transport beauftragtem Unternehmen gestellt werden, dass zum Andern auf dem Markt andere Fahrzeuge mit einem um 2 dB(A) oder 3 dB(A) niedrigeren Schallleistungspegel verfügbar sind. Dass der Beigeladene - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erklärte - auf das von der Firma W. beauftragte Transportunternehmen „nur begrenzt Einwirkungsmöglichkeiten“ hat und dass nach Aussage der Umweltingenieurin die hauptsächlichen Geräusche nicht von den Fahrzeugmotoren, sondern vom Transport der Kisten mit Tieren herrührten, mag zutreffen. Dass der Beigeladene hier aber gar keine Einflussmöglichkeiten hätte, trägt er selber nicht vor. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, dass er zumindest einen „leisen Gabelstapler“ mit einem Schallleistungspegel von höchstens 103 dB(A) vorhalten könnte.

Aus den genannten Gründen war der Berufung in vollem Umfang stattzugeben, das angegriffene Urteil insoweit zu ändern und die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts vom 1. Februar 2012 in der Fassung, die sie durch die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 erhalten hat, aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene in beiden Instanzen keinen Antrag gestellt hat, können ihm keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Da er sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 06/02/2015 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. April 2013 wird abgeändert. II. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. III. Die Klägerin hat ein weiteres Zehntel der im ersten Rechtszug entstandenen Koste
published on 11/03/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1.
published on 30/06/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 B 14.564 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juni 2015 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 19. Juli 2013, Az.: B 2 K 12.173) 22. Senat Sachgebietsschlü
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published on 16/12/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begeh
published on 29/09/2016 00:00

Tenor I. Der Vorbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 und die Baugenehmigung vom 15. Juni 2015 werden aufgehoben. II. Die Kosten der Verfahren hat die Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtliche
published on 30/06/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 B 14.564 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. Juni 2015 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 19. Juli 2013, Az.: B 2 K 12.173) 22. Senat Sachgebietsschlü
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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass

1.
die Masthühner entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden;
2.
die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin eingestellt wird;
3.
alle Masthühner ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben, die zum Picken, Scharren und Staubbaden geeignet ist;
4.
in allen Masthühnerställen während der Lichtstunden die Lichtintensität mindestens 20 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt, wobei mindestens 80 vom Hundert der Masthühnernutzfläche ausgeleuchtet sein müssen, und, mit Ausnahme von Masthühnerställen nach § 18 Absatz 5 Satz 2, natürliches Tageslicht einfällt;
5.
spätestens ab dem siebten Tag nach der Einstallung der Masthühner und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin ein 24-stündiges Lichtprogramm betrieben wird, das sich am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus orientiert und mindestens eine sechsstündige ununterbrochene Dunkelperiode gewährleistet, wobei Dämmerlichtperioden nicht berücksichtigt werden;
6.
Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Masthühnern in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Stallräumung gereinigt und desinfiziert werden;
7.
nach der vollständigen Räumung eines Masthühnerstalls sämtliche Einstreu entfernt und der Stall vor der Neubelegung mit sauberer Einstreu versehen wird.
Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalles des natürlichen Lichtes ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig.

(2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass alle Masthühner im Betrieb mindestens zwei Mal täglich in Augenschein genommen werden. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten. Masthühner mit Verletzungen oder mit Gesundheitsstörungen, insbesondere mit Laufschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder schweren Missbildungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.

(3) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Masthühnerbesatzdichte zu keinem Zeitpunkt 39 kg/m2überschreitet.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat der Halter von Masthühnern sicherzustellen, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m2nicht überschreitet, soweit das durchschnittliche Gewicht der Masthühner weniger als 1 600 g beträgt.

(5) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall seines Betriebs Aufzeichnungen über das Erzeugungsverfahren und Angaben über den Stall und seine Ausstattung, insbesondere

1.
den Grundriss des Stalls, einschließlich der Begrenzungen aller den Masthühnern zugänglichen Flächen;
2.
die Lüftungs- und soweit vorhanden Kühl- und Heizanlage, einschließlich Standorten, Lüftungsplan mit genauen Angaben über Luftqualitätsparameter wie Luftdurchfluss, Luftgeschwindigkeit und Lufttemperatur;
3.
die Fütterungssysteme, Tränkanlagen und deren Standorte;
4.
die Alarmanlagen und Sicherungssysteme, insbesondere Notstromaggregate, die im Falle eines Ausfalls der automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, zum Einsatz kommen;
5.
den Bodentyp und die verwendete Einstreu;
6.
die technischen Kontrollen der Lüftungs- und Alarmanlage.
Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 auf dem neuesten Stand zu halten.

(6) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall seines Betriebs Aufzeichnungen über

1.
die Zahl der eingestallten Masthühner und das Datum des Einstallens;
2.
die Masthühnernutzfläche;
3.
Bezeichnung der Hybridkreuzung oder Rasse der Masthühner;
4.
das Datum jeder Kontrolle nach Absatz 2 sowie die Zahl der dabei verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der jeweiligen Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des jeweiligen Grundes;
5.
das Datum der Entfernung von Masthühnern zwecks Verkauf oder Schlachtung und ihre Anzahl, ihr Gesamtlebendgewicht sowie gegebenenfalls die Zahl der Masthühner, die im Masthühnerstall verbleiben.
Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu fertigen sind.

(7) Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 5 Satz 1 und nach Absatz 6 Satz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind ab der Fertigung der Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren.

(8) Der Halter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich etwaige Änderungen des Masthühnerstalls, seiner Ausstattung oder der Betriebsabläufe mit, soweit sich diese Änderungen erheblich auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Tiere auswirken können.

(9) Soweit der Halter beabsichtigt, die Masthühnerbesatzdichte eines Masthühnerstalls auf über 33 kg/m² zu erhöhen, teilt er dies der zuständigen Behörde mindestens 15 Tage vor der erstmaligen Einstallung eines Masthühnerbestandes mit erhöhter Masthühnerbesatzdichte sowie jede weitere Änderung der Masthühnerbesatzdichte mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Masthühnerbestandes mit geänderter Masthühnerbesatzdichte mit. Dabei ist die genaue Höhe der Masthühnerbesatzdichte anzugeben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss die Mitteilung von einem Dokument begleitet sein, in dem die Angaben aus den Aufzeichnungen nach Absatz 5 zusammengefasst sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.