Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2018 - 20 N 17.1760

published on 27/09/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2018 - 20 N 17.1760
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht der Antragsgegner vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin betreibt Rastanlagen an Autobahnen des Bundes und wendet sich gegen die Verbesserungsbeitragssatzung des Antragsgegners vom 23. März 2015 (VES 2015). Der Antragsgegner betreibt eine öffentliche Entwässerungseinrichtung, an die das Grundstück der Tank- und Rastanlage angeschlossen ist.

Der Antragsgegner veranlagte die Antragstellerin mit Bescheiden vom 25. Juni 2012 zu Beiträgen für die Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt … mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2013 zurück. Weiter erließ der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin Abwassergebührenbescheide vom 27. Juni 2012 und vom 14. März 2013. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies das Landratsamt … mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2013 zurück. Die Abgabenbescheide des Antragsgegners waren auf die Verbesserungsbeitragssatzung vom 24. März 2012 (VES 2012) und auf die Beitragsund Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 27. März 2012 (BGS-EWS 2012) gestützt. Gegen diese Bescheide hat die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Das Verwaltungsgericht setzte diese Verfahren im Hinblick auf die streitgegenständlichen Normenkontrollen aus.

Am 23. März 2015 erließ der Antragsgegner eine Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS 2015). Nach § 16 tritt die Satzung rückwirkend zum 8. Oktober 2012 in Kraft. Nach § 11 der Satzung werden sog. Starkverschmutzerzuschläge von Großeinleitern erhoben, die einen bestimmten höheren Verschmutzungsgrad gegenüber durchschnittlichem häuslichem Abwasser aufweisen. Ebenfalls am 23. März 2015 erließ der Antragsgegner auch eine Verbesserungsbeitragssatzung. Beim Erlass dieser Satzungen ging der Antragsgegner aufgrund eines gerichtlichen Hinweises des Verwaltungsgerichts im Anfechtungsrechtsstreit davon aus, dass sowohl die BGS-EWS 2012 als auch die VES 2012 nichtig seien, weil die Entwässerungssatzung des Antragsgegners vom 12. September 2008 (EWS 2008) eine rechtswidrige Regelung zum Anschluss- und Benutzungszwang enthielt, welche zur Nichtigkeit der EWS und damit zur Nichtigkeit der BGS-EWS 2012 und der VES 2012 führe. Bereits im 18. September 2012 hatte der Antragsgegner eine Entwässerungssatzung (EWS 2012) erlassen, welche die umstrittene Regelung zum Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr enthielt.

Am 18. März 2016 erhob die Antragstellerin Normenkontrollklage und beantragte zuletzt,

festzustellen, dass die Satzung zur Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungsanlage des Marktes Wachenroth (BGS-VES) vom 23. März 2015 nichtig ist.

Sie trug zur Begründung unter anderem vor, sie sei Inhaberin der Konzessionen nach § 15 Abs. 2 FStrG für die Nebenbetriebe auf den an der Bundesautobahn A3 gelegenen Rastanlagen St. N. und St. S. Das in den Nebenbetrieben der Antragstellerin anfallende Schmutzwasser werde in der Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners behandelt, an der der Antragsgegner im Jahr 2010 Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen vorgenommen habe. Die VES 2015 sei aus formellen Gründen nichtig, weil die Mindestanforderungen an einen geordneten Satzungserlass nicht beachtet worden seien. Der Antragsgegner habe das auf den 24. März 2015 datierte Amts- und Mitteilungsblatt, in dem die streitgegenständliche Beitragssatzung vom 23. März 2015 wiedergegeben sei, bereits am 20. März 2015 herstellen lassen. Allein wenn die Erstellung des Amts- und Mitteilungsblatts der Ausfertigung nachfolge, sei der Funktion der Ausfertigung genügt und sichergestellt, dass nur ein mit der beschlossenen Satzung übereinstimmender Satzungstext bekannt gemacht werde. Bei der Drucklegung müsse deswegen die Ausfertigung bereits vorliegen. Der Antragsgegner habe auch deshalb die Mindestanforderungen an einen geordneten Satzungserlass missachtet, weil er dem Verlag nicht einmal einen schriftlichen Auftrag zur Herstellung des auf den 24. März 2015 datierten Amts- und Mitteilungsblatts erteilt habe. Der Satzungstext sei vielmehr fernmündlich übermittelt worden, so dass die Fehlerhaftigkeit des Satzungstextes nahe liege. Weiter fehle es an einer wirksamen Bekanntmachung der Ausfertigung der VES 2015, weil der bekannt gemachte Text vor der Ausfertigung hergestellt worden sei. Überdies sei die Satzung nicht wirksam beschlossen worden, weil der zur Abstimmung nicht erschienene Gemeinderat R. nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Die kurze Ladungsfrist von drei Tagen nach § 22 Abs. 4 der GeschO des Antragsgegners sei nicht eingehalten worden, da dem R. die Ladung zur Sitzung am 23. März 2015 erst nach dem 19. März 2015 zugegangen sei. In der Gemeinde W. werde nämlich die Post bis spätestens 10.30 Uhr verteilt, so dass mit einer Kenntnisnahme eines späteren Einwurfs nicht zu rechnen gewesen sei.

Die Regelung über den Abwassergebührenzuschlag nach § 11 der BGS-EWS 2015 sei nichtig, weil darin nicht die Kosten erhoben würden, die für eine Beseitigung von Abwasser mit einem entsprechend erhöhten Verschmutzungsgrad entstanden seien, sondern die Kosten, die dadurch entstanden seien, dass das Abwasser der Nebenbetriebe der Antragstellerin in der Entwässerungsanlage des Antragsgegners eingeleitet und geklärt werde. Bei dem Kostenblock von 950.282,- Euro handele es sich um den gleichen, den der Antragsgegner bereits über einen beitragsrechtlichen Artzuschlag auf die Antragstellerin abzuwälzen versucht habe. Dies stelle eine Kostenzuordnung nach dem Verursacherprinzip dar, die nach der Rechtsprechung des BayVGH unzulässig sei. Dies würde nämlich bedeuten, dass derjenige Nutzer, der das Pech habe, mit seiner Einleitungsmenge erstmals die bisherige Kapazitätsgrenze der Entwässerungsanlage zu überschreiten, die Kosten der notwendigen Kapazitätserweiterung alleine zu tragen hätte. Über einen Starkverschmutzerzuschlag könnte der Antragsgegner alleine diejenigen Kosten auf die Antragstellerin abwälzen, die gerade durch die Einleitung stärker verschmutzten Abwassers der Nebenbetriebe auf den Rastanlagen … entstünden. Dies führe auch zu einer unzulässigen Doppelbelastung der Antragstellerin. Die vom Antragsgegner getroffene Regelung widerspreche auch der Mustersatzung. So entspreche der Zuschlag in Höhe von 175% auf die Einleitegebühr in keiner Weise den Vorgaben der Mustersatzung. Im Ergebnis könnten nur verschmutzungsabhängige Kosten über den Starkverschmutzerzuschlag abgewälzt werden. Bereits die Struktur der von dem Antragsgegner gewählten Regelung verstoße damit gegen das Doppelbelastungsverbot, da die Antragstellerin bereits über die Einleitungsgebühr (§ 10 BGS-EWS) und die Grundgebühr (§ 9 BGS-EWS) herangezogen werde.

Der Gebührenzuschlag sei aber auch deswegen rechtswidrig, weil er gegen den abgabenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit verstoße, wonach überflüssige Kosten einer öffentlichen Einrichtung nicht auf die Nutzer der Einrichtung umgelegt werden dürften. Der Antragsgegner habe seine Entwässerungseinrichtung von Anfang an aufgrund eines Planungsfehlers überdimensioniert und versuche nun nachträglich, die Kosten seines Planungsfehlers über die Starkverschmutzergebühr abzuwälzen. Um eine bessere Auslastung seiner Entwässerungseinrichtung zu erreichen, strebe der Antragsgegner an, die Mischwasserkanalisation der Ortsteile Warmersdorf und Buchfeld an seine Entwässerungseinrichtung anzuschließen. In einem entsprechenden Erläuterungsbericht zur beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis gehe der Beklagte davon aus, dass die gegenwärtige Auslastung (Stand 2014) der Kläranlage bei 3500 Einwohnergleichwerten liege. Bei Anschluss der Ortsteile Warmersdorf und Buchfeld erhöhe sich die zukünftige Auslastung der Kläranlage auf rund 3900 Einwohnergleichwerte. Damit stehe für die Antragstellerin fest, dass die auf 6000 Einwohnergleichwerte ausgerichtete Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners von Anfang an sachwidrig überdimensioniert und auf Vorrat gebaut worden sei, weil lediglich 3500 Einwohnergleichwerte benötigt worden seien. Bei dieser Überkapazität handle es sich ersichtlich nicht um eine angemessene Kapazitätsreserve.

Die Regelung des Gebührenzuschlags in § 11 BGS-EWS 2015 sei auch deshalb nichtig, weil sie gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Bei einem rückwirkenden Ersetzen einer nichtigen Satzung sei der gemeindliche Normgeber auf eine rückwirkende Fehlerbeseitigung beschränkt und dürfe keine neuen materiellen Regelungen treffen. Nach diesem Maßstab verstoße § 11 gegen das Rückwirkungsverbot. Eine rückwirkende Fehlerbeseitigung hätte sich in einem inhaltlich unveränderten Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung vom 27. März 2012 erschöpfen müssen. Der Antragsgegner habe in § 11 BGS-EWS 2015 aber im Vergleich zu der Vorgängerregelung in § 11 BGS-EWS 2012 neue materielle Regelungen getroffen. Zum einen definiere § 11 Abs. 1 BGS-EWS 2015 durchschnittliches häusliches Abwasser als Abwasser, das einen CSB-Wert kleiner 565 mg/Liter aufweise, während § 11 Abs. 1 BGS-EWS 2012 keine Definition enthalte. Weiter ordne § 11 Abs. 2 Satz 2 BGS-EWS 2015 für Schmutzfrachtmessungen einen Drei-Jahres-Turnus anstelle des in § 11 Abs. 2 Satz 2 BGS-EWS 2012 vorgesehenen Fünf-Jahres-Turnus an.

Der Gebührenzuschlag sei zudem nichtig, weil es an einer Ermittlung des Grenz- oder Schwellenwerts fehle, ab dem der Antragsgegner einen Gebührenzuschlag erheben möchte. Eine sachgerechte Grenzwertermittlung hätte nämlich erfordert, zunächst die verschmutzungsabhängigen Kosten einerseits und die verschmutzungsunabhängigen Kosten andererseits zu ermitteln.

Weiter liege eine unzulässige Ungleichbehandlung von Industrie- und Gewerbebetrieben gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben vor, weil diese ebenso stark verschmutztes Abwasser einleiteten und nicht zu einem Starkverschmutzerzuschlag herangezogen würden. Zudem sei die Mindesteinleitemenge von 3500 m³ willkürlich gegriffen. Dies entspreche nämlich rund 3,5% der gesamten Abwassermenge, die pro Jahr in die Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners eingeleitet werde. Die Wahl einer derart hohen Mindesteinleitemenge führe zwingend dazu, dass nur die Antragstellerin von dem Gebührenzuschlag betroffen sein könne. Der Gebührenzuschlag sei zudem deshalb nichtig, weil der starre Verschmutzungsgrenzwert von mehr als 30% gegenüber durchschnittlichem häuslichem Abwasser nicht mit dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit vereinbar sei. Dieser Schwellenwert sei willkürlich gezogen und führe zu nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlungen.

Die Regelung des Gebührenzuschlags verstoße zudem gegen das Verbot der Einzelfallregelung aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV. Der Antragsgegner habe den Gebührenzuschlag bewusst so ausgestaltet, dass durch die Regelung nur die Antragstellerin erfasst werde. Zudem verstoße der gewählte Gebührenzuschlag gegen das Übermaßverbot. Weiter werde der Gastronomiebetrieb auf der Rastanlage gegenüber den sonstigen in der Marktgemeinde ansässigen Gastronomiebetrieben in unzulässiger Weise benachteiligt. Schließlich zeige auch der Umstand, dass der Antragsgegner in kurzen Abständen die Einleitungsgebühr mehrmals erhöht habe, dass keine ordnungsgemäße Kalkulation vorliege. Die Schmutzfracht der Tank- und Rastanlage verursache lediglich 1.200 EW und nicht die von dem Antragsgegner angenommenen 2.000 EW. Die BGS-EWS 2015 sei auch deshalb nichtig, weil es an einer Neukalkulation der Beitragssätze fehle, die den auf die Neuanschließer entfallenden Verbesserungsaufwand beinhalte. Eine Umlegung des Verbesserungsaufwandes über Verbesserungsbeiträge allein auf die Altanschließer unter Verzicht auf eine Heranziehung der Neuanschließer führe zur Nichtigkeit der Verbesserungsbeitragssatzung als auch des Beitragsteils der Beitrags- und Gebührensatzung für die Herstellung der Entwässerungsanlage. Aus der vorgelegten Globalberechnung ergebe sich, dass die Herstellungsbeiträge ohne den Investitionsaufwand, für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung des Marktes Wachenroth kalkuliert worden seien. Die aufgezeigten Fehler führten zur Gesamtnichtigkeit der Satzungen, weil sie die Kalkulation sowohl der Gebühren als auch der Beiträge treffen würden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Messungen hätten ergeben, dass das eingeleitete Abwasser der Antragstellerin die festgelegten Grenzwerte tatsächlich überschreite. Bei den Planungen, insbesondere im Hinblick auf die Dimensionierung der Kläranlage, sei bereits der geplante Anschluss der Ortsteile Weingartsgreuth und Buchfeld eingeplant gewesen. Die Differenz der Baukosten zwischen einer Kläranlage mit 4000 EW zur tatsächlich errichteten Kläranlage mit 6000 EW betrage 950.282 €. Dieser Anteil sei aus den Verbesserungsbeiträgen herausgerechnet worden und werde nun als Gebührenzuschlag für Starkverschmutzer erhoben. Im Gemeindegebiet des Antragsgegners seien derzeit andere Starkverschmutzer nicht vorhanden. Landwirtschaftlichen Betrieben sei die Einleitung von Schmutzwasser, mit Ausnahme der häuslichen Abwässer, gemäß § 15 EWS untersagt. Die Mitglieder des Marktgemeinderates des Antragsgegners seien am 19. März 2015 ordnungsgemäß zur Sitzung am 23. März 2015 geladen worden. Dies gelte auch für den Marktgemeinderat R. Diesem sei die Ladung am 19. März 2015 zugegangen. Der Bauhofleiter habe die Ladung am 19. März 2015 dem R. selbst bzw. einer mit im Haushalt anwesenden Person ausgehändigt. Außerdem habe sich R. vor der Sitzung für sein Fernbleiben entschuldigt. Vor der Gemeinderatssitzung sei der Druckauftrag für das amtliche Mitteilungsblatt erteilt worden. Der Satzungstext sei mittels eines webbasierten Eingabesystems bzw. Uploads direkt auf den Server des Verlags geladen worden. Die Ausfertigung der VES sei direkt nach dem Satzungsbeschluss am 23. März 2015 erfolgt. Die Satzungen seien über das Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht worden. Die Mitteilungsblätter seien nach Beschluss und Ausfertigung der Satzungen am 24. März 2015 verteilt worden. Der Antragsgegner habe von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht und sich für eine Umlegung der Mehrkosten durch Starkverschmutzerzuschlag entschieden. Um die durch den Wasserrechtsbescheid vorgegebenen Auslaufwerte einhalten zu können, würden in den Spitzenzeiten durch die enorme Belastung durch die Rastanlage jedoch weitaus höhere Kapazitäten benötigt. Bei der Ausgestaltung des Starkverschmutzerzuschlags habe eine Gemeinde einen weiten Ermessensspielraum. Die Gebührenzuschlagsregelung gelte für alle industriellen und gewerblichen Betriebe im Einrichtungsgebiet des Antragsgegners. Die festgelegte Mindesteinleitungsmenge von 3500 m³ sei rechtmäßig. Im Gemeindegebiet des Antragsgegners überschritten mehrere Betriebe diese Schwelle. Grund der Festlegung einer Mindestmenge sei, dass unterhalb dieser Menge der Kostenaufwand für die erforderlichen Messungen außer Verhältnis zum Ertrag, d.h. zu den sich hieraus ergebenden Gebührenzuschlägen stehe. Um auf die Kosten der Abwassermessungen zu kommen, müssten ohnehin bereits mindestens 1230 m³ eingeleitet werden. Auch die festgelegte 30% Grenze sei zulässig und durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt. Sie werde durch den um mehr als 30% erhöhten Verschmutzungsgrad des eingeleiteten Abwassers durch die Rastanlage der Antragstellerin begründet und gerechtfertigt. Bei der Regelung des § 11 BGS-EWS handele es sich nicht um eine Einzelfallregelung. Dass derzeit kein weiterer Starkverschmutzer im Gemeindegebiet des Antragsgegners ansässig sei, sei den örtlichen Gegebenheiten geschuldet. Der hohe Verschmutzungsgrad des Abwassers der Rastanlage sei im Wesentlichen auf die sogenannten wasserlosen Urinale zurückzuführen. Die Satzungen seien zudem rechtmäßig rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Die den streitgegenständlichen Satzungen vorangegangenen Beitrags- und Gebührensatzungen sowie die Verbesserungsbeitragssatzungen seien aufgrund der Nichtigkeit der Entwässerungssatzung ebenfalls unwirksam gewesen. Ein Vertrauen darauf, dass eine ungültige Abgabesatzung nicht nachträglich durch eine gültige ersetzt werde, sei nicht schutzwürdig. Selbst wenn die Rückwirkungsanordnung gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, sei lediglich die Rückwirkungsanordnung unwirksam.

Auf Anfrage des Senates teilte der Antragsgegner u.a. mit Schriftsatz vom 16. März 2018 Folgendes mit: Es sei von einer Verbesserung und nicht von einer Neuherstellung der Entwässerungsanlage auszugehen. Die Abwasseranlage des Antragsgegners hätte zum 31. Dezember 2006 einen Buchwert in Höhe von 5.198.548,89 Euro. Der Investitionsaufwand betrage insgesamt ca. 3.879.859 Euro. Der Gesamtaufwand der Entwässerungseinrichtung liege bei 9.474.959 €. Hiervon entfielen auf die Straßenentwässerung 2.028.651 €, auf die Niederschlagswasserbeseitigung 2.166.674 €, auf die Schmutzwasserbeseitigung 5.279.634 €.

Mit Schreiben vom 30. August 2018 wies der Senat u.a. darauf hin, dass Zweifel hinsichtlich der Antragsbefugnis der Antragstellerin bezüglich der Normenkontrollanträge gegen die Verbesserungsbeitragssatzung und die Herstellungsbeitragssatzung bestünden. Zudem dürfte der Gebührenteil der BGS-EWS 2015 unwirksam sein.

Mit Schriftsatz u.a. vom 10. September 2018 nahm die Antragstellerin im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Antragsbefugnis sei gegeben, weil die zur Überprüfung des Senats gestellten Satzungen des Antragsgegners die rechtliche Grundlage für noch nicht bestandskräftige Abwasserabgabenbescheide des Antragsgegners seien. Hierzu gehörten die Abwassergebührenbescheide sowie die Verbesserungsbeitragsbescheide, welche ihre endgültige Gestalt durch den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Erlangen-Höchstadt vom 14. März 2013 gefunden hätten, also in den zeitlichen Geltungsbereich der mit Rückwirkung auf den 8. Oktober 2012 in Kraft gesetzten Verbesserungsbeitragssatzung gefallen seien. Die Antragsbefugnis für die Herstellungsbeitragssatzung ergebe sich aus dem Umstand, dass die Tankstelle … Nord aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Mittelfranken vom 29. Februar 2016 auf ein neues Betriebsgrundstück verlegt werde. Darüber hinaus seien auch die VES 2012 und die BGS-EWS 2012 nichtig. Der Gebührenteil, weil er keine Erhebung einer Niederschlagswassergebühr vorsehe. Es sei aber auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner in Kenntnis der Nichtigkeit der Zuschlagsregelung die sonstigen Regelungen der Satzung beibehalten hätte. Deshalb sei auch der Beitragsteil der Satzung nichtig. Er sei auch deshalb nichtig, weil der Antragsgegner nicht von einer Neuherstellung, sondern von einer Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungsanlage ausgegangen sei. Der Antragsgegner habe die Frage des Senats nach dem Restbuchwert der Altanlage nicht beantwortet, so dass schon nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast von einer Neuherstellung auszugehen sei. Auch die gegenüber der Antragstellerin erlassene Einleiteverbotsverfügung vom 29. Juni 2007 deute darauf hin.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen verwiesen und im Übrigen auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin kein Rechtsschutzbedürfnis dafür hat, dass die VES (2015) für unwirksam erklärt wird. Denn selbst wenn die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Verbesserungsbeitragssatzung des Antragsgegners vom 23. März 2015 für unwirksam zu erklären, erreichen würde, wäre die in wesentlichen Teilen gleichlautende Satzung zur Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungsanlage des Antragsgegners vom 27. März 2012 (VES 2012) bei der Frage, ob für die Grundstücke der Antragstellerin Verbesserungsbeitragspflichten für die Entwässerungsanlage entstanden sind, zu berücksichtigen. Gegen diese Satzung hat die Antragstellerin keinen Normenkontrollantrag erhoben, was auch nicht mehr möglich ist, weil die einjährige Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v. v. 11.10.2016 - 3 BN 1/15 - juris Rn. 4, B. v. 30.7.2014 - 4 BN 1.14 - juris Rn. 7 und U. v. 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 134 S. 11 m.w.N.) ist von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag u.a. dann auszugehen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller mit der begehrten Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (BVerwG, Beschlüsse v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <91> und v. 9.2.1989 - 4 NB 1.89 - juris Rn. 6).

Eigentliches Rechtsschutzziel der von der Antragstellerin erhobenen Normenkontrollen gegen die Beitragsteile der Abgabesatzungen des Antragsgegners (Az.: 20 N 16.546 und 20 N 17.1760) ist es, festzustellen, dass auf Grundlage dieser Abgabesatzungen keine Beitragspflichten entstanden sind. Hierbei ist zu beachten, dass vor der VES 2015 vom 23. März 2015 eine in wesentlichen Teilen gleichlautende Verbesserungsbeitragssatzung zur Entwässerungssatzung vom 27. März 2012 erlassen worden ist. Selbst wenn also die Antragstellerin mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag Erfolg hätte und die VES vom 23. März 2015 für unwirksam erklärt würde, könnte eine möglicherweise bestehende Beitragspflicht auf die VES vom 27. März 2012 gestützt werden. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn diese VES offensichtlich unwirksam wäre. Das Verwaltungsgericht ist im Anfechtungsprozess davon ausgegangen, dass sowohl die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung als auch die Beitragssatzung zur Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungssatzung jeweils vom 27. März 2012 nichtig seien, weil die Entwässerungssatzung vom 12. September 2008 (EWS 2008) ihrerseits nichtig sei.

Richtig ist zwar, dass die Entwässerungssatzung 2008 in § 5 Abs. 5 Satz 1 EWS 2008 eine unwirksame Regelung zum Anschluss- und Benutzungszwang enthielt. Danach war auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, im Umfange des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Das Benutzungsrecht wurde in § 4 EWS jedoch umfassend gewährt. Eine solche Regelung ist nach der Rechtsprechung des Senates jedoch nichtig, weil keine besonderen Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind, welche eine solche Maßnahme rechtfertigen würden. Die Pflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser in eine öffentliche Entwässerungsanlage bedarf - namentlich auch wegen der Möglichkeit der Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegen den Willen betroffener Grundstückseigentümer - einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BayVGH, U. v. 28.10.1994 - 23 N 90.2272 - NVwZ-RR 1995, 345). Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist verletzt, wenn eine gemeindliche Satzung gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet, ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls ersichtlich sind (BayVerfGH, E. v. 10.11.2008 - Vf.4-VII-06 - VerfGH 61, 262 = NVwZ 2009, 298). Solche Gründe hat der Antragsgegner nicht vorgetragen noch sind sie sonstwie ersichtlich. Die teilweise Nichtigkeit der EWS 2008 bedingt die Nichtigkeit der Herstellungsbeitragssatzung bis zum Erlass einer neuen gültigen Stammsatzung. Aufgrund des Fehlens wirksamer Benutzungsregelungen bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung kommt die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die Grundstücksfläche, welche den Vorteil für die Niederschlagswasserbeseitigung abgelten soll, nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund bewirkt das Fehlen unerlässlicher Satzungsbestandteile im Sinne des Art. 2 Abs. 1 KAG verbunden mit ihrer weitreichenden Bedeutung auf das Beitragsgefüge und die Finanzierung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung die Nichtigkeit der Beitragssatzung im fraglichen Zeitraum, zumal entsprechend dem in § 139 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsatz nicht angenommen werden kann, dass der Beklagte, hätte er die Rechtslage erkannt, an der verbleibenden Restregelung unverändert festgehalten hätte (BayVGH, U. v. 24.11.2011 - 20 B 11.518 - juris Rn. 19). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Antragsgegner trotz Nichtigkeit der EWS 2008 wie hier mit der Entwässerungssatzung vom 1. Oktober 1990 (EWS 1990) über eine wirksame Vorgängerentwässerungssatzung verfügt hat, die bis zum Erlass der Entwässerungssatzung vom 18. September 2012 fortgegolten hat. Die EWS (1990) war wirksam, weil in § 4 Abs. 5 ein Benutzungsrecht nicht bestand, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist und daran gekoppelt nach § 5 Abs. 5 EWS dementsprechend auch insoweit kein Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser bestand. Allerdings hat die EWS 2008 in § 22 Abs. 2 bestimmt, dass die vorherige Entwässerungssatzung außer Kraft tritt. Fraglich ist damit, ob diese Aufhebungsregelung von der Nichtigkeit der Teilregelung des § 4 Abs. 5 EWS 2008 miterfasst wurde, mit der Folge dass die Entwässerungssatzung aus dem Jahr 1990 fort gilt oder aber, ob die Aufhebungsregelung des § 22 Abs. 2 trotzdem Gültigkeit beansprucht, mit der Folge, dass der Antragsgegner über keine wirksame Stammsatzung verfügt hat und somit die BGS-EWS 2012 und die VES 2012 tatsächlich nichtig wären.

Grundsätzlich ist in einer solchen Situation davon auszugehen, dass das vorher erlassene Recht wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm fortgilt (BVerwG, U.v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - NVwZ 1991,673 zu Bebauungsplänen). Bei Straßenausbaubeitragssatzungen ist der 6. Senat des BayVGH der Ansicht, dass jedenfalls wenn die neue Satzung einen Systemwechsel vollzieht, die alte Satzung nicht fortgelten soll (BayVGH, U.v. 16.8.2011 - 6 B 97.111 - NVwZ-RR 2002,875). Der 23. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ging bei leitungsgebundenen Einrichtungen davon aus, dass eine Abgabesatzung entsprechend § 139 BGB dann insgesamt nichtig ist, wenn die nichtige Regelung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, dass sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden kann, wenn es wegen der Teilnichtigkeit einer Regelung an einem für die ganze Satzung unerlässlichen Bestandteil fehlt oder wenn anzunehmen ist, dass bei objektiver, am Sinn und Zweck der Norm orientierter Betrachtungsweise die gesamte Regelung ohne die nichtige Regelung so nicht getroffen worden wäre (BayVGH, U. v. 24.2.2005 - 23 N 04.1291 - BayVBl 2005, 757 = juris Rn. 49).

Bei einer Entwässerungssatzung kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie die Grundlage der Widmung und die Benutzung der öffentlichen Einrichtung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO regelt sowie die Grundlage für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren bildet. Deswegen ist davon auszugehen, dass eine Gemeinde in der Regel keine satzungslose Zeit in Kauf nehmen möchte, sondern daran interessiert ist, im Sinne einer Kontinuität über eine wirksame Stammsatzung zu verfügen. Etwas anderes mag vielleicht gelten, wenn die Gemeinde mit dem Erlass einer neuen Entwässerungssatzung die öffentliche Einrichtung rechtlich und dann auch tatsächlich völlig umgestaltet. Davon kann hier jedoch bei der punktuellen Regelung hinsichtlich der Ausweitung des Benutzungszwanges auf das Niederschlagswasser nicht die Rede sein. Die Nichtigkeit des § 4 Abs. 5 EWS 2008 erstreckt sich daher nicht auf die Aufhebungsregelung in § 22 Abs. 2 EWS. Weder die BGS-EWS 2012 noch die VES 2012 waren deshalb offensichtlich unwirksam. Der Umstand, dass die VES 2015 rückwirkend zum 8. Oktober 2012 erlassen wurde und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes hinsichtlich des Verbesserungsbeitragsbescheids vom 14. März 2013 datiert, ändert an dieser Betrachtungsweise nichts, denn auch dann wäre im Falle der Unwirksamkeit der VES 2015 die VES 2012 zu berücksichtigen. Die Wirksamkeit der VES 2012 kann im Rahmen der Inzidentkontrolle des Anfechtungsrechtsstreits überprüft werden.

Es ist damit nicht zutreffend, dass die Antragstellerin ihre Rechtsposition durch den Erfolg des gegenständlichen Normenkontrollantrages verbessern kann.

Fehlt der Antragstellerin demnach das Rechtsschutzbedürfnis, ist der Normenkontrollantrag bereits unzulässig. Nachdem die von der Antragstellerin gestellten Beweisanträge thematisch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Verbesserungsbeitragssatzung und damit die Begründetheit des Normenkontrollantrags betrafen, kam es auf diese im Ergebnis nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/10/2016 00:00

Gründe I 1 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers, die Satzung über die B
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.

(2) Der Bau von Nebenbetrieben kann auf Dritte übertragen werden. Der Betrieb von Nebenbetrieben ist auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Übertragung von Bau und Betrieb kann unter Auflagen und Bedingungen sowie befristet erfolgen; der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage (§ 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) ist ausgeschlossen. Die Übertragung erfolgt unter Voraussetzungen, die für jeden Dritten gleichwertig sind. Dies gilt besonders für Betriebszeiten, das Vorhalten von betrieblichen Einrichtungen sowie Auflagen für die Betriebsführung. Hoheitliche Befugnisse gehen nicht über; die §§ 4, 17 und 18f bis 19a finden Anwendung.

(3) Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund zu entrichten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Konzessionsabgabe festzusetzen und die Voraussetzungen sowie das Verfahren zur Erhebung der Konzessionsabgabe zu regeln. Die Höhe der Konzessionsabgabe hat sich an dem Wert des wirtschaftlichen Vorteils auszurichten, der dem Konzessionsinhaber durch das Recht zuwächst, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben; sie darf höchstens 1,53 Euro pro einhundert Liter abgegebenen Kraftstoffs und höchstens 3 vom Hundert von anderen Umsätzen betragen. Die Konzessionsabgabe ist an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten.

(4) Vorschriften über Sperrzeiten gelten nicht für Nebenbetriebe. Alkoholhaltige Getränke dürfen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr weder ausgeschenkt noch verkauft werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.