Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. März 2017 - 2 N 15.619

published on 15/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. März 2017 - 2 N 15.619
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Bundesverwaltungsgericht, 4 BN 27.17, 18/12/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller zu 7., 8. sowie 9. tragen je ein Siebtel der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6. sowie 10. und 11. tragen jeweils als Gesamtschuldner je ein Siebtel der Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zu gelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den am 22. Januar 2015 als Satzung beschlossenen und am 12. Februar 2015 bekanntgemachten Bebauungsplan S. Nr. 33 „Südlich des H…weges zwischen S-Bahn und H. Straße - Gewerbegebiet S. Nord“.

Der Bebauungsplan überplant ein ca. 5,2 ha großes, ebenes Gelände, das bislang landwirtschaftlich genutzt wurde. Nördlich des Plangebiets grenzt ein Waldgebiet an. Südlich sind weitere landwirtschaftliche Nutzflächen gelegen. Im Osten verläuft die Kreisstraße M 24. Westlich wird das Plangebiet durch die S-Bahn begrenzt. Westlich an die S-Bahn anschließend befinden sich entlang zweier vom H …weg abgehender Stichstraßen insgesamt 17 Wohnhäuser, in denen jedoch teilweise auch gewerbliche Betriebe ansässig sind. Im Plangebiet sind drei Gewerbegebiete geplant. Für die drei Gewerbegebiete sind Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 festgesetzt. Nach Süden hin wird das Plangebiet durch einen 20 m breiten Grünstreifen mit Baumbewuchs als Randbegrünung zur Rodungsinsel von den weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen abgegrenzt. Zur S-Bahn hin ist eine Lärmschutzanlage vorgesehen. Die Antragsteller sind alle Eigentümer von Anwesen in dem westlich an die S-Bahn anschließenden Gebiet.

Am 2. Oktober 2008 beschloss die Antragsgegnerin für das genannte Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 23. Oktober 2008. Die vorzeitige Bürgerbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 16. November 2009 bis 11. Dezember 2009 statt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 machten die Antragsteller bereits Anregungen und Bedenken gegen die Planung geltend, die vom Bau-, Werk- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 24. Februar 2011 behandelt wurden. Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 9. Februar 2012 bis 9. März 2012. Mit Schreiben vom 8. März 2012 erhoben die Antragsteller weiterhin Einwendungen gegen die Planung, die der Bau-, Werk- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 26. Juli 2012 behandelte und einige Änderungen der Planung beschloß. Im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung an die Bekanntmachung hinsichtlich der Mitteilung der vorhandenen umweltbezogenen Informationen fand eine erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 1. September 2014 bis 2. Oktober 2014 statt, zu welcher die Antragsteller mit Schreiben vom 30. September 2014 Einwendungen erhoben. Der Bau-, Werk- und Umweltausschuss behandelte die Einwendungen in seiner Sitzung vom 22. Januar 2015 und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 12. Februar 2015 trat der Bebauungsplan in Kraft.

1. Mit Schriftsatz vom 19. März 2015 haben die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und beantragt,

Der Bebauungsplan S. Nr. 33 „Südlich des H … …weges zwischen der S-Bahn und der H. Straße - Gewerbegebiet S. Nord“ der Gemeinde H.-S. ist unwirksam.

Die Antragsteller befürchten bei der Verwirklichung des Bebauungsplans vor allem Lärmauswirkungen durch die geplante gewerbliche Bebauung. Ferner rügen sie formelle Mängel dahingehend, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften der Öffentlichkeitsbeteiligung vorliege, weil die im Bebauungsplan genannte DIN 45691 nicht mit ausgelegt worden sei. Weiterhin sei der Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen das Anpassungsgebot hinsichtlich der Ziele der Raumordnung. Außerdem lägen Abwägungsmängel vor. Insbesondere sei gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und den Trennungsgrundsatz verstoßen worden. Die schalltechnische Untersuchung sei unzureichend und fehlerhaft. Es liege keine ausreichende Prüfung von Standortalternativen vor. Die geplante Lärmschutzanlage entfalte eine abriegelnde und erdrückende Wirkung. Bei der artenschutzrechlichen Beurteilung sei auf eine Bestandserfassung aus dem Jahr 2008 zurückgegriffen worden, die somit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereist älter als sechs Jahre gewesen sei. Der Eingriffsausgleich sei fehlerbehaftet. Der Kompensationsbedarf sei bereits fehlerhaft ermittelt worden. Zudem sei die Bemessung des Kompensationsfaktors unzutreffend. Weiterhin fehle es an einem geeigneten Kompensationskonzept. Die gewählten Ausgleichsflächen seien teilweise ungeeignet. Es bestehe kein funktioneller Zusammenhang der Ausgleichsflächen mit dem Eingriff. Zudem erfolge keine hinreichende Aufwertung der Kompensationsflächen. Darüber hinaus fehle es an einer hinreichenden Sicherung der Kompensationsmaßnahmen. Weder die Flächen noch die Maßnahmen seien hinreichend konkretisiert und auch die Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen seien nicht ausreichend geregelt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung erwidert die Antragsgegnerin ausführlich zu den von den Antragstellern geltend gemachten Punkten. Insoweit wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Die Antragsteller ergänzten im Schriftsatz vom 8. Februar 2016, dass die DIN 45691 auch auf Nachfrage in der Verwaltungsstelle nicht vorhanden gewesen sei. Der Bebauungsplan sei aber ohne Kenntnis dieser DIN-Norm nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Standortalternativen fehlten externe Standortalternativen. Monitoringmaßnahmen würden lediglich in floskelhafter Form dargestellt. Die Anwesen der Antragsteller befänden sich in einem reinen Wohngebiet. Dabei handle es sich planungsrechtlich auch um einen Innenbereich.

2. Die Antragsgegnerin leitete ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB ein, in dessen Rahmen die planerischen und textlichen Festsetzungen sowie die Planbegründung samt Umweltbericht redaktionell angepasst und inhaltlich ergänzt wurden. Im Zuge dessen erfolgte eine erneute Auslegung in der Zeit vom 28. April 2016 bis 3. Juni 2016. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Es fehle bereits an dem erforderlichen Auslegungsbeschluss. Die Unterlagen seien bei einer Einsicht nicht frei zugänglich gewesen und hätten erst herausgesucht werden müssen. Zudem seien die Unterlagen nicht vollständig gewesen, da die genannten umweltbezogenen Informationen nicht vorhanden gewesen seien. Es fehle zudem an einer Kenntlichmachung der geänderten bzw. ergänzten Teile. Die in der Bekanntmachung mitgeteilten Auslegungszeiten seien nicht eindeutig geregelt gewesen. Eine Einsicht sei auch nicht an allen genannten Terminen möglich gewesen. Auch der Hinweis auf die Präklusionswirkung widerspreche gemeinschaftsrechlichen Vorgaben. Hinsichtlich des Gewerbelärms sei weiterhin von einem faktischen reinen Wohngebiet auszugehen. Bei dem Gewerbe handle es sich lediglich um Geschäftsadressen. Bei sachgerechter Berücksichtigung des Verkehrslärms samt Parkverkehr seien die Lärmgrenzwerte auch für ein allgemeines Wohngebiet nicht eingehalten. Die Lärmkontigentierung sei auf der Vollzugsebene nicht sicherstellbar. Der Schienenlärm sei falsch beurteilt worden und überschreite in der Nacht die Grenze zur Gesundheitsgefahr. Es fehle weiterhin an einer ausreichenden Prüfung der Standortalternativen. Ein Verweis auf die Vorprüfung im Flächennutzungsplanverfahren sei nicht ausreichend. Die artenschutzrechtliche Bestandserhebung sei nicht wiederholt worden und stamme weiterhin aus dem Jahr 2008. Die 4. Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam, so dass ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vorliege. Es finde keine Auseinandersetzung mit den Kosten der Kompensationsmaßnahmen statt.

Die Auslegung wurde in der Zeit vom 2. August 2016 bis 2. September 2016 wiederholt. Auch hier äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 31. August 2016. Der Rahmen eines bloß ergänzenden Verfahrens werde überschritten. Es fehle weiterhin ein Auslegungsbeschluss. Zwar seien nunmehr die Unterlagen bei der Einsicht grundsätzlich zugänglich gewesen. Die Einsicht selbst sei aber unter nicht zumutbaren Umständen u.a. auf einem viel zu kleinen Tisch gewährt worden. Eine Rücksprache mit dem genannten Sachbearbeiter sei nur sporadisch möglich gewesen. Die ausgelegten Unterlagen seien erneut nicht vollständig gewesen. Es habe weiterhin die Kennzeichnung der geänderten oder ergänzten Teile gefehlt. Der Planentwurf habe noch auf die DIN 4109 abgestellt, obwohl bereits die DIN 4109-2 gelte. Für das als Ausgleichsfläche vorgesehene M …-Gelände gebe es inzwischen konkrete gewerbliche Planungen. Der Waldbereich auf dem Grundstück FlNr. 179 sei als einfacher Wald im Umweltbericht aufgeführt. Es handle sich jedoch um Bannwald. Die Aspekte Gasleitung und Wasserleitung seien weiterhin ungeklärt. Der Bauausschuss beschloss am 20. Oktober 2016 die Satzung mit rückwirkendem Inkrafttreten zum 12. Februar 2015. Der Bebauungsplan wurde am 12. Januar 2017 bekanntgemacht.

Mit Schriftsatz vom 1. März 2017 ergänzten die Antragsteller ihr Vorbringen im Hinblick auf das ergänzende Verfahren. Es lägen bereits formelle Fehler vor. So sei die Auslegung in unzumutbarer Weise erfolgt. Die Unterlagen hätten auf einem kleinen Tischchen im Gang des Rathauses ohne Sitzgelegenheit ausgelegen. Die geänderten oder ergänzten Teile seien nicht gemäß § 4a Abs. 3 BauGB kenntlich gemacht worden. Der Hinweis in der Bekanntmachung auf die Präklusionswirkung nach § 47 VwGO sei mit unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen die Zielvorgabe nach Ziffer 3.3 Abs. 2 BayLEP 2013, wonach neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen seien. Eine Anbindung an das Gewerbegebiet im Bereich der F …- …-Straße liege entgegen der Annahme des Senats nicht vor. Das Abwägungsgebot sei im Hinblick auf die Standortauswahl verletzt. Es hätten sich besser geeignete Standortalternativen aufgedrängt, was sich bereits aus dem Erläuterungsbericht zur Aufstellung des Flächennutzungsplans ergebe. Der Planfertiger habe damals zwei Gebiete empfohlen (zwischen Bahnlinie und W …straße sowie das Gebiet südlich F …- …-Straße). Der Flächennutzungsplan stelle lediglich 3,04 ha dar, ausgewiesen seien nun 5,17 ha. Seit Inkrafttreten des Flächennutzungsplans hätte sich zudem die Situation grundlegend verändert. So sei die inzwischen fertiggestellte Umgehungsstraße als besonders geeigneter Standort nicht geprüft worden. Die Bewertung der Antragsgegnerin, dass die Alternativstandorte immissionsschutzfachlich nicht vorzugswürdig seien, sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Arguments, die Alternativstandorte seien überwiegend im Flächennutzungsplan nicht als gewerbliche Entwicklungsflächen ausgewiesen, übersehe die Antragsgegnerin, dass auch das nunmehrige Gebiet lediglich teilweise als Entwicklungsfläche ausgewiesen und erst im Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans abgeändert worden sei. Das Anbindegebot sei beim gegenwärtigen Standort ebenso wenig gewahrt wie bei den Alternativstandorten. Die Rodungsinsel werde beim gewählten Standort deutlich mehr beeinträchtigt als bei den Alternativen. Es gebe mehrere Alternativstandorte, welche deutlich besser geeignet wären und sich aufdrängten. Die Antragsgegnerin habe nicht in gebotenem Umfang wegen des Gebots der Proportionalität der Abwägung und des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes intensiv und sachgerecht geprüft. Weiterhin bestehe ein Abwägungsmangel im Hinblick auf den Umgang mit der planbedingten Erhöhung der Schienenlärmwirkung. Die Antragsgegnerin habe den Schienenbonus nicht zur Anwendung bringen dürfen. Ohne Anwendung des Schienenbonus sei laut den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin die für den Nachtzeitraum maßgebliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung deutlich überschritten. Eine weitergehende Erhöhung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Abwägung nicht mehr zugänglich. Weiterhin sei der Gewerbelärmkonflikt fehlerhaft bewältigt worden. Das Wohngebiet der Antragsteller sei als faktisches reines Wohngebiet sowie als Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB einzustufen. Die genannten Nicht-Wohnnutzungen träten nicht nach außen in Erscheinung. Im B … Weg werde im Gartenhäuschen eine Schreinerei im Ein-Mann-Betrieb betrieben, die jedoch keinerlei Kundenverkehr nach sich zöge und daher als nicht störender Gewerbebetrieb zu betrachten sei. Sie stelle einen Fremdkörper dar, der den Gebietstyp aber nicht präge. Zudem befinde sich diese Nutzung am südöstlichen Eck der Siedlung. Die planbedingte Vorbelastung sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch die Fahrzeuggeräusche bei Ein- und Ausfahrt seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Die mit den Parkvorgängen im öffentlichen Raum verbundenen Lärmeinwirkungen hätten berücksichtigt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 beantragten die Antragsteller zu 3. und 4., den Bebauungsplan bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom 12. Januar 2016 abgelehnt (Az. 2 NE 15.2349).

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren Az. 2 NE 15.2349, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017 Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Die geltend gemachten Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans bestehen nicht.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben. Antragsbefugt sind natürliche oder juristische Personen, wenn sie geltend machen können, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Norm in ihren Rechten verletzt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, U.v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden. Die Antragsteller sind alle Eigentümer bzw. Miteigentümer von bebauten Grundstücken in der Siedlung A … Diese ist lediglich durch die S-Bahn-Linie vom Bebauungsplangebiet getrennt. Der Schutz der Wohnbebauung der Antragsteller vor Immissionen stellt grundsätzlich einen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens abwägungserheblichen privaten Belang dar. Die Antragsteller haben insoweit - die Zulässigkeit betreffend - noch hinreichend substantiiert dargelegt, dass dieser Belang von der Antragsgegnerin möglicherweise bei der Abwägung fehlerhaft behandelt worden ist.

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist nicht bereits wegen formeller Fehler unwirksam.

a) Die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB war nicht fehlerhaft. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans mit der Begründung erfordert, dass jeder Interessierte ohne Weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen kann, d.h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen oder gezwungen zu sein, nach Bestandteilen der ausgelegten Unterlagen und Akten zu suchen. Die auszulegenden Unterlagen müssen an dem in der öffentlichen Bekanntmachung genannten Ort vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein (vgl. VGH BW, U.v. 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773). Diesen Anforderungen ist vorliegend genügt. Die Unterlagen waren im Gang des Rathauses an der in der Bekanntmachung genannten Stelle auf einem kleinen dreibeinigen, dreieckigen Tisch ausgelegt. § 3 Abs. 2 BauGB stellt keine weiteren Anforderungen an die Bequemlichkeit der Einsichtnahme. Zugegebenermaßen ist die Einsichtnahme auf dem kleinen, dreieckigen Tisch, auf dem es nur eingeschränkt möglich war, den ausgelegten Ordner auszuklappen oder den Planteil in vollem Umfang hinzulegen, und bei dem auch keine Sitzgelegenheit vorhanden war, nicht als optimal zu bezeichnen. § 3 Abs. 2 BauGB verlangt jedoch nur die Zugänglichkeit der Unterlagen. Dies war vorliegend gewährleistet. Im Fall des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 22.9.2004 - 5 S 382/03 - NVwZ-RR 2005, 773) waren die Unterlagen in einem Schaukasten, teilweise tief hängend, ausgelegen. Eine Einsichtnahme war hier nur in gebückter Haltung oder auf einem Stuhl sitzend möglich. Im vorliegenden Fall konnten die Unterlagen sogar in die Hand genommen und ggfs. auch einzeln herausgenommen und gelesen werden. Die Auslegung ist daher nicht als fehlerhaft zu betrachten.

b) Es liegt weiterhin kein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB vor, weil die Änderungen der Planung nicht bei der letzten Auslegung hinreichend kenntlich gemacht wurden. Dies war nicht erforderlich, da die Gemeinde ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt hat und das bereits abgeschlossene Bebauungsplanverfahren ab dem Zeitpunkt der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB neu durchgeführt hat. Die Vorschrift des § 4a Abs. 3 BauGB hingegen betrifft das noch nicht abgeschlossene Bebauungsplanverfahren, bei welchem die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB wegen Änderungen nach der Auslegung erneut und ggfs. beschränkt auf die geänderten Teile oder mit verkürzter Auslegungsfrist durchgeführt wird. In diesem Fall sind die im Vergleich zur vorherigen Auslegung geänderten Teile entsprechend kenntlich zu machen. Dies war hier jedoch gerade nicht der Fall, da das bereits abgeschlossene Bebauungsplanverfahren ab dem Verfahrensschritt der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vollständig zur Heilung von Fehlern gemäß § 214 Abs. 4 BauGB wiederholt wurde.

c) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem formellen Fehler, weil in der Bekanntmachung vom 25. Juli 2016 zur Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 2. August bis 2. September 2016 auf die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen wurde.

Die Antragsteller vertreten unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (Rs. C-137/14 - juris) die Auffassung, dass der Hinweis auf die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2a VwGO mit unionsrechtlichen Vorgaben unvereinbar ist, weil die Formulierung geeignet sei, Einwender von der Geltendmachung ihrer Bedenken abzuhalten. Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Bekanntmachung gewählte Formulierung unstreitig den Vorgaben des § 47 Abs. 2a VwGO entspricht. Im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof rügte die Kommission, dass die Beschränkung der Klagebefugnis in § 2 Abs. 3 UmwRG und in § 73 Abs. 4 VwVfG gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 verstößt. Die Rechtsordnung der Union lasse es nicht zu, dass die Zulässigkeit von Rügen vor Gericht davon abhängig gemacht werde, dass sie vorher im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht worden seien. Dies mag grundsätzlich auch auf die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO zutreffen. Ähnlich wie bei einer fehlerhaften Belehrung nach § 47 Abs. 2a VwGO in einer Bekanntmachung kann dies aber lediglich zur Folge haben, dass ein Einwender im gerichtlichen Verfahren nicht mit seinen nicht im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwendungen präkludiert und damit der Zugang zu den Gerichten uneingeschränkt möglich ist. Nur die Herstellung des uneingeschränkten Zugangs zu den Gerichten war für die Kommission bei ihrer Rüge vor dem Europäischen Gerichtshof erheblich und wurde vom Europäischen Gerichtshof bestätigt. Die Behauptung der Antragsteller, ein Einwender werde von der Geltendmachung seiner Bedenken abgehalten, spielte in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hingegen keine Rolle. Dieser bemängelte lediglich, dass eine einem Rechtsmittelführer auferlegte Beschränkung hinsichtlich der Art der Gründe, die er vor Gericht geltend machen darf, das für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der ihn betreffenden Verwaltungsentscheidung zuständig ist, nicht durch Erwägungen gerechtfertigt werden kann, die auf die Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit abstellen. Es sei keineswegs erwiesen, dass eine umfassende gerichtliche Kontrolle der sachlichen Richtigkeit dieser Entscheidung diesem Grundsatz abträglich sein könnte (vgl. EuGH, U.v. 15.10.2015 - Rs. C-137/14 - juris).

3. Der Senat sieht auch keine materiellen Fehler, welche die Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans begründen können.

a) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, nach welchem Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) anzupassen sind, ist nicht erkennbar. Gemäß Ziffer 3.3 Abs. 2 BayLEP 2013, der als Ziel formuliert ist, sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Unstreitig liegt keiner der in diesem Ziel im Weiteren definierten Ausnahmefälle vor.

Vorliegend existiert östlich der Kreisstraße bereits ein größeres Gewerbegebiet im Bereich der F …- …-Straße, das auch weit einsehbar ist. Daran schließt sich nur durch die Kreisstraße getrennt das hier geplante Baugebiet an. Die F …- …-Straße wird auf der westlichen Seite der Kreisstraße zum H …weg, welcher die nördliche Begrenzung des geplanten Baugebiets darstellt. Auf der nördlichen Seite der F …- …-Straße reicht die Bebauung bis zur Kreuzung mit der Kreisstraße heran (FlNr. 912/7 / F …- …-Straße 1). Südlich der F …- …-Straße beginnt die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. 292/19 (F …- …-Straße 2). Das direkt an der Kreisstraße gelegene Grundstück (FlNr. 344) ist derzeit noch landwirtschaftlich genutzt. In diesem Bereich stellt der Flächennutzungsplan bereits auf der nördlichen Teilfläche an das vorhandene Gewerbegebiet entlang der F …- …-Straße anschließend ein Gewerbegebiet dar (Nr. 201). Dies wird im Süden durch einen den Waldrand des Bannwalds aufnehmenden, gezackten Waldsaum abgegrenzt. Das mit dem angegriffenen Bebauungsplan geplante Gewerbegebiet setzt die auf der anderen Seite der Kreisstraße beabsichtigte Planung fort und nimmt auch den Waldsaum als Abgrenzung zur Rodungsinsel auf. Insbesondere die bestehende Bebauung F …- …-Straße 1 ist von dem geplanten Baugebiet lediglich durch die Straßenkreuzung mit der Kreisstraße getrennt, was ca. einer Entfernung von 50 - 60 m entspricht (Luftlinie). Darüber hinaus kann auch von einer Anbindung auf der westlichen Seite gesprochen werden. Unabhängig davon, ob die Siedlung A … mit 16 Hauptgebäuden bauplanungsrechtlich als Innenbereich oder als Außenbereich zu qualifizieren ist und welchem Gebietscharakter nach der Baunutzungsverordnung die Siedlung entsprechen würde, schließt das geplante Gewerbegebiet die Lücke zwischen der solitär an den Waldrand gebauten Siedlung A … und dem Gewerbegebiet entlang der F …- …-Straße. Die Geeignetheit einer Siedlungseinheit im Sinn des BayLEP 2013 ist lediglich nach landesplanerischen Gesichtspunkten zu beurteilen, auf die bauplanungsrechtliche Einstufung oder sich aus der Bauleitplanung eventuell ergebenden Konflikten kommt es insoweit nicht an. Landesplanerisch stellt die geplante Bebauung einen Lückenschluss dar. Der für das Plangebiet vorgesehene Waldsaum soll auch südlich entlang der Siedlung A … weitergeführt werden und damit den Anschluss an den Bannwald schaffen und die in Richtung S. bestehende Rodungsinsel klarer definieren, deren Kontur durch die Siedlung A … derzeit deutlich beeinträchtigt ist. Im Übrigen hat die zuständige höhere Landesplanungsbehörde in ihrer fachlichen Stellungnahme vom 16. Februar 2012, bestätigt durch die weitere fachliche Stellungnahme vom 30. Mai 2016, die Planung als südliche Arrondierung sowie neue Erschließung eines bereits im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbegebiets bezeichnet und festgestellt, dass der Planung Erfordernisse der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegenstehen.

b) Es sind auch keine Mängel in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ersichtlich. Mängel im Abwägungsvorgang sind zudem nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB).

Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge eingestellt hätten werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist nur, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden ist und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG, B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350).

aa) Es ist kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot im Hinblick auf die gerügte nicht ausreichende Prüfung von externen Standortalternativen zu erkennen. Die Antragsgegnerin hat sich bereits im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans umfassend mit Standorten für mögliche künftige Gewerbegebiete befasst und ein entsprechendes Konzept aufgestellt. Im Rahmen der 4. Änderung des Flächennutzungsplans wurde hinsichtlich des nun verfahrensgegenständlichen Plangebiets die Darstellung an die nunmehrige Planung angepasst und insbesondere auf Forderung der zuständigen Fachbehörde der das Gebiet südlich einrahmende Waldsaum gezackt statt in gerader Linie dargestellt. Gleichzeitig wurde die Nettobaufläche von bisher 3,04 ha leicht erhöht auf 3,24 ha.

Im Hinblick auf das gemeindliche Planungsermessen erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der Alternativenabwägung nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2012 - 2 N 12.448 - juris; OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782/12 - NVwZ-RR 2013, 586).

Die Antragsteller sind zunächst der Auffassung, dass im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans keine belastbare Standortprüfung stattgefunden habe. Dazu beziehen sie sich auf den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan, hier konkret auf Seite 90 betreffend die Gewerbegebiete Nr. 201 (FlNr. 344 südlich der F …- …-Straße) und Nr. 202 (hier verfahrensgegenständliches Plangebiet). Dem Erläuterungsbericht lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin gerade einen Alternativstandort zu diesen beiden Standorten geprüft hat, nämlich zwischen der Bahnlinie und der Kreisstraße unmittelbar an den Nordrand von S. anschließend. Die Antragsgegnerin hat sich laut Erläuterungsbericht nach Abgleich der Standortfaktoren (Erschließung, Hauptbeziehung nach München, Beziehung zum Ort) für die Gebiete Nrn. 201 und 202 entschieden. Die Planfertiger haben zwar den Alternativstandort bevorzugt, weil eine Vergrößerung der Gebiete Nrn. 201 und 202 auf Dauer nicht möglich ist und der Bereich der Rodungsinsel von außen her eingeschränkt wird. Die Antragsgegnerin sah jedoch auch die Ausdehnung des Alternativstandorts nach Norden durch die Sehstrahlmethode begrenzt und bevorzugte die Gebiete Nrn. 201 und 202, weil dadurch der Rand der Rodungsinsel nach innen wiederhergestellt werden kann, der durch Sturmschäden an einer empfindlichen Stelle aufgerissen und nurmehr sehr schmal ausgebildet war. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich aus dem Erläuterungsbericht entgegen der Auffassung der Antragsteller deutlich ergibt, dass sich die Antragsgegnerin mit einem Alternativstandort befasst hat. Die Tatsache, dass sie entgegen der Empfehlung der Planfertiger sich für die Standorte Nrn. 201 und 202 entschieden hat, führt nicht zu einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans als solchem oder einer grundlegend fehlerhaften Standortauswahl. Die Entscheidung ist im Erläuterungsbericht hinreichend begründet und nachvollziehbar.

Die Antragsteller tragen zudem vor, dass sich die Situation seit Aufstellung des Flächennutzungsplans grundlegend durch den Bau der Umgehungsstraße geändert habe. Dadurch seien einzelne Alternativstandorte deutlich besser geeignet. Insoweit ist festzustellen, dass der Flächennutzungsplan bei seiner Aufstellung bereits die nunmehr realisierte Trasse der Ortsumgehung enthalten hat. Die Trasse war bekannt und wurde bei der Planung allgemein auch berücksichtigt.

Die Antragsteller führen im Einzelnen mehrere Alternativstandorte an, die aus ihrer Sicht besser geeignet sind als der hier in Frage stehende Standort. Zunächst wird der im Flächennutzungsplan dargestellte Standort Nr. 201 (Teilfläche FlNr. 344, südlich F …- …-Straße) angeführt. Dieser Standort ist im Hinblick auf die Erschließung sicherlich mit dem verfahrensgegenständlichen Standort gleichzustellen. Die Immissionsschutzproblematik stellt sich zudem ohne Zweifel als geringer im Hinblick auf die Siedlung „A …“ da. Die Antragsgegnerin entgegnet im Rahmen der Abwägung (Gemeinderatssitzung vom 20. Oktober 2016, S. 21ff) jedoch insoweit, dass der Standort mangels aktueller Verfügbarkeit der Flächen nicht vorzugswürdig sei. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im Bereich des nunmehrigen Plangebiets verfüge die Antragsgegnerin jedoch über 37% der Flächen und habe einen städtebaulichen Vertrag mit den übrigen Eigentümern zur Entwicklung der Fläche.

Weiterhin wird von den Antragstellern die Fläche östlich Sportplatzstraße als vorzugswürdiger angesprochen. Diese Fläche ist zwar im Flächennutzungsplan als Gewerbefläche dargestellt. Sie befindet sich aber unmittelbar angrenzend an ein kartiertes Biotop und stellt den letzten verbleibenden Rest der Rodungsinsel in diesem Bereich dar.

Die ebenfalls von den Antragstellern angeführte Fläche westlich der M … Straße ist verkehrlich zwar gut an die Umgehungsstraße angebunden und im Hinblick auf den Immissionsschutz weniger problematisch, da die nächstgelegene Wohnbebauung weiter entfernt sei. Die Antragsteller weisen zudem auf die Verfügbarkeit der Fläche hin. Die Fläche ist jedoch im Flächennutzungsplan bereits nicht als Gewerbefläche dargestellt. Zudem würde hier in bislang unberührte landwirtschaftliche Flächen in der Rodungsinsel eingegriffen, während im Plangebiet an bestehende Bebauung und weitere geplante Gewerbeflächen angeknüpft werde.

Abschließend weisen die Antragsteller noch auf Erschließungsprobleme bei dem Plangebiet hin. So müsste die Bahnunterführung an der L …straße verbreitert werden und weise derzeit nur eine Durchfahrtshöhe von 3,60 m auf. Bei dieser Durchfahrtshöhe ist jedoch nach Auffassung der Gemeinde eine Eignung für Lastkraftwagen grundsätzlich gegeben (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017, S. 4). Zudem würde nach Auffassung der Antragsteller ausweislich der Verkehrsuntersuchung Ortsumfahrung Hohenbrunn 2008/09 vom 28. Mai 2009 bis zum Jahr 2025 von einer weiteren Verkehrszunahme in Hohenbrunn-Dorf um im Mittel 20% auszugehen sein. Diese Verkehrsprognose stellt jedoch auf die allgemeine Verkehrsentwicklung sowie auf die geplante Verdichtung und Entwicklung der beiden Gewerbeflächen Nrn. 201 und 202 sowie des M …-Geländes und Entwicklungen in Ottobrunn, Brunnthal und Taufkirchen als Ursache für genannte Verkehrserhöhung ab (S. 25 der Verkehrsuntersuchung). Im Einzelnen geht der Gutachter von einem Verkehrsaufkommen von rund 1.600 Kfz/Tag bei voller Entwicklung der beiden Gebiete Nrn. 201 und 202 sowie von rund 1.300 Kfz/Tag bei voller Entwicklung des M …-Geländes aus. Dazu kommen die weiteren angeführten Faktoren für die künftige Verkehrsentwicklung. Die von der Antragstellerseite angeführten 20% sind daher nicht allein bedingt durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus dem Plangebiet. Erhebliche Erschließungsdefizite des an eine Kreisstraße unmittelbar angebundenen Gewerbegebiets lassen sich daraus nicht ableiten.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Antragsgegnerin zum einen im Rahmen der Abwägung in der Sitzung vom 20. Oktober 2016 durchaus mit den Alternativstandorten, die von den Antragstellern vorgetragen wurden, nochmals im Einzelnen befasst hat. Zum anderen haben alle genannten Alternativstandorte ihre Vorteile aber auch Nachteile, so dass hinsichtlich einzelner Faktoren ein Standort vielleicht vorzugswürdiger sein mag, ein offensichtliches Aufdrängen eines bestimmten Standorts als eindeutig schonendere Variante aber nicht erkennbar ist.

bb) Im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange sind keine offensichtlichen Fehler in der Abwägung zu erkennen.

Zwar beruht das Abwägungsmaterial grundsätzlich auf einer Erhebung aus dem Jahr 2008. Nach Aussage der Landschaftsarchitektin in der mündlichen Verhandlung, welche das Ausgleichskonzept für den Bebauungsplan erstellt hat, fand jedoch im Jahr 2015 eine Überprüfung des Datenmaterials statt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.3.2017, S. 4). Bei der fachlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde sei kein neueres Zahlenmaterial vorhanden gewesen. Eine nochmals durchgeführte Begehung des Plangebiets habe keine Änderung ergeben. Es ist festzustellen, dass es sich bei dem Plangebiet um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt. Hinweise auf das Vorliegen geschützter Arten oder eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände liegen nicht vor. Das abgeholzte Stück Bannwald befindet sich nicht im Plangebiet.

Nach § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB können Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinn des § 1a Abs. 3 BauGB auf Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Im vorliegenden Fall befinden sich Ausgleichsflächen sowohl direkt im Plangebiet als auch außerhalb. Der Planteil A des angegriffenen Bebauungsplans setzt dabei die außerhalb des eigentlichen Plangebiets befindlichen Flächen fest. In der Anlage „Ausgleichsdurchführung“ werden die einzelnen Maßnahmen auf den jeweiligen Flächen näher beschrieben. Die außerhalb des eigentlichen Plangebiets befindlichen Flächen stehen im Eigentum der Antragsgegnerin. Mit der Festsetzung im Bebauungsplan stehen die Flächen somit auch als Ausgleichsflächen zur Verfügung und sind hinreichend gesichert. Die Kostentragung für die Ausgleichsmaßnahmen regelt § 135a BauGB. Nach § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll die Gemeinde, soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, diese anstelle und auf Kosten der Vorhabensträger oder Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Vertrag (Kaufvertrag und Städtebaulicher Vertrag zum Vorhaben mögliches Gewerbegebiet „A …“ vom 21.8.2008) regelt Teil B im Rahmen eines Vorvertrags die Kostentragungspflicht der Grundstückseigentümer (Präambel 2. sowie § 2 II.). Auch die Kostenaufteilung nach Grundstücksanteilen in Prozent ist bereits in diesem Vertrag geregelt. Eine nach § 6 mögliche Kündigung ist trotz Ablauf der dort genannten Fristen nicht erfolgt. Der endgültige städtebauliche Vertrag wurde bislang zwar noch nicht geschlossen. Die Verpflichtung der Grundstückseigentümer ergibt sich aber auch schon aus diesem Vertrag.

Nach Auskunft der Landschaftsarchitektin in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.3.2017 S. 5) wurde der Antragsgegnerin neben dem Umweltbericht sowie der Anlage „Ausgleichsdurchführung“, welche detailliert die Maßnahmen beschreiben, auch eine Kostenabschätzung übergeben. Diese ist nach Aussage der Antragsgegnerin von dieser auch zur Kenntnis genommen worden und habe die im Zusammenhang mit solchen Maßnahmen üblichen Kosten nicht überschritten. Dies ergibt sich auch aus der Niederschrift zur Sitzung des Bauausschusses vom 20. Oktober 2016 (Anlage tabellarische Zusammenstellung der Einwendungen S. 24 - 26).

cc) Es liegt kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot in seiner Ausprägung als sogenanntes Gebot der Konfliktbewältigung vor. Dieses ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1988 - 4 N 1.87 - BVerwGE 80, 184; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 1 Rn. 215 m.w.N.) erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde. Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist dadurch jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Ein Unterfall des Gebots der Konfliktbewältigung ist der von der Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit dem vorbeugenden Immissionsschutz (vgl. auch § 50 BImSchG) entwickelte Trennungsgrundsatz, also der Grundsatz der angemessenen (räumlichen) Trennung sich sonst beeinträchtigender Nutzungen (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 1 Rn. 224 m.w.N.). Insbesondere wenn der auftretende Konflikt durch gezielte Festsetzung von Schutzmaßnahmen vermieden werden kann, sind auch an sich eher unverträgliche Nutzungen nebeneinander möglich. Ebenfalls zu berücksichtigen sind insoweit bisher vorhandene Vorbelastungen. Selbst wenn ein Konflikt nicht gänzlich durch bauplanerische Maßnahmen ausgeglichen werden kann, kann in einem bestimmten Umfang mit Rücksicht auf andere Belange im Rahmen der Abwägung diesen Belangen, welche die Beeinträchtigung mit hervorrufen, ein vorrangiges Gewicht eingeräumt werden. Zudem ist es möglich, auf nachfolgende Maßnahmen im Vollzug zu verweisen, durch die planerisch nicht ausgeglichene Beeinträchtigungen einer Lösung zugeführt werden können (vgl. dazu auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 1 Rn. 233). Ein offensichtlicher Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz und das Gebot der Konfliktbewältigung ist nach diesen Maßstäben nicht zu erkennen.

(1) Die Ansiedlung „A …“ bestehend aus 16 Hauptgebäuden in drei Reihen entlang von zwei Stichstraßen mit jeweils Wendeplatten stellt entgegen der Auffassung der Antragsteller wohl noch keinen Bebauungskomplex dar, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 34 Rn. 14 m.w.N.) und damit keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinn von § 34 BauGB. Vielmehr dürfte es sich um eine Splittersiedlung im Außenbereich handeln. Zwar mag grundsätzlich noch ein Bebauungszusammenhang bestehen, der auch mit seinen 16 Hauptgebäuden ein für einen Ortsteil erforderliche Gewicht besitzt. Es bestehen jedoch Zweifel am Vorliegen einer organischen Siedlungsstruktur. Die organische Siedlungsstruktur setzt eine städtebaulich-wertende Beurteilung voraus, welche die Systemzusammenhänge insbesondere zum Außenbereich berücksichtigen muss. Abzustellen ist dabei auf die Siedlungsstruktur der konkreten Gemeinde im Einzelfall (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527). Die Siedlungsstruktur der Antragsgegnerin ist geprägt durch die Rodungsinsel im Bannwald mit einer zentralen Bebauung in der Mitte der Rodungsinsel. Dies ist typisch für die Münchner Schotterebene. Die Ansiedlung „A …“ liegt am Rand der Rodungsinsel am Bannwald und stellt eher einen „Ausreißer“ in der klar geprägten Siedlungsstruktur der Gemeinde dar. Nach Angabe der ersten Bürgermeisterin in der mündlichen Verhandlung entstand die Siedlung aus Behelfsbauten für Flüchtlinge nach dem Zweiten Weltkrieg, was ebenfalls nicht für eine organische Siedlungsstruktur spricht.

Selbst wenn zugunsten der Antragsteller von einem Ortsteil und damit einem bauplanungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB ausgegangen würde, dann entspräche die Ansiedlung aufgrund der zahlreichen dort befindlichen gewerblichen Nutzungen nicht mehr einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO sondern vielmehr eher einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO wenn nicht sogar einer Gemengelage aufgrund der im Gebiet ansässigen Schreinerei, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wäre. In der Ansiedlung „A …“ sind zahlreiche gewerbliche Betriebe mit ihrem Hauptsitz gemeldet, von einem wohl nebenerwerblichen Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln und Naturkosmetik über den Vertrieb und die Beratung hinsichtlich Mess- und Regeltechnik oder einem Tourguide für englischsprachige Führungen in München bis hin zu einer Schreinerei. Letztere hat auch unbestritten ihre Betriebsstätte im Anwesen B … Weg 3. Aktuell besteht laut Internet-Seite der Schreinerei der Betrieb aus einem Meister sowie einem Gesellen. In einer ebenfalls aktuellen Stellenausschreibung wird ein weiterer Schreiner oder Tischler mit abgeschlossener Berufsausbildung sowie mindestens fünf Jahren Berufserfahrung gesucht (vgl. http: …www. …). Hinsichtlich des von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9.3.2017, S. 7) ist zusätzlich auszuführen, dass es für die Feststellung des Gebietscharakters nach der Baunutzungsverordnung nicht auf die optische oder akustische Wahrnehmbarkeit einer Nutzung ankommt sondern lediglich auf deren Vorhandensein. Generell ist zur Beurteilung des Störgrads in der Regel nicht auf die konkreten Verhältnisse eines konkreten Vorhabens sondern auf die typische Nutzungsweise anhand einer typisierenden Betrachtung abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris; B.v. 26.2.2013 - 2 ZB 11.2793 - juris; BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4 B 121.90 - NVwZ 1991, 267; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Oktober 2016, § 4 BauNVO Rn. 73). Bei einer typisierenden Betrachtungsweise ist eine Schreinerei grundsätzlich als störender Handwerksbetrieb einzustufen und damit weder im reinen noch im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Lediglich bei atypischen Fallgestaltungen kann ein grundsätzlich nach typisierender Betrachtungsweise als störend einzustufender Handwerksbetrieb ausnahmsweise als nicht störend betrachtet werden (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1971 - IV C 76.68 - NJW 1971, 1626 für eine Tischlerei). In dieser vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten atypischen Fallgestaltung wich der Betrieb von dem typischen Erscheinungsbild einer Tischlerwerkstatt in mehrfacher Hinsicht ab. So handelte es sich um einen Ein-Mann-Betrieb in einem 25 m² großen, eher einem Hobbyraum entsprechenden Nebengebäude ohne die typische Ausstattung einer typischen Tischlereiwerkstatt. Ein nicht störender Handwerksbetrieb wäre im reinen Wohngebiet aber nur ausnahmsweise zulässig, wenn er zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dient (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Davon kann hier bei einer Schreinerei nicht ausgegangen werden. Im allgemeinen Wohngebiet wäre hingegen ein nicht störender Handwerksbetrieb grundsätzlich zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Dazu, dass die vorhandene, möglicherweise nicht genehmigte Schreinerei einen Fremdkörper innerhalb der Ansiedlung „A …“ darstellt, wie die Antragsteller behaupten, wird widersprüchlich vorgetragen. Einerseits gehen die Antragssteller wegen der Lage am Rand der Ansiedlung und wegen des Fehlens einer optischen und akkustischen Wahrnehmbarkeit davon aus, dass die Schreinerei nicht gebietsprägend ist. Andererseits soll sie einen Fremdkörper innerhalb des Gebiets darstellen. Selbst bei Nichtberücksichtigung der Schreinerei sind die übrigen kleineren gewerblichen Betriebe aber in einem reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise nach § 3 BauNVO zulässig. Damit wäre auch ohne die vorhandene Schreinerei allenfalls von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen.

Unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Einstufung der Ansiedlung „A …“ als Innenbereich oder Außenbereich und der im Fall eines Innenbereichs anzusetzenden rechtlichen Schutzwürdigkeit der Ansiedlung „A …“ ging die Antragsgegnerin bei der von ihr in Auftrag gegebenen schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung (Ingenieurbüro Greiner v. 21.10.2015) zugunsten der Antragsteller vom Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets aus.

(2) Hinsichtlich des Gewerbelärms sind keine Abwägungsfehler zu erkennen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (Ingenieurbüro G …, Nr. 208101/8) einschließlich der Stellungnahme vom selben Tag (Nr. 208101/9) auf allgemein anerkannten Regelwerken und den darin vorgeschriebenen Berechnungen beruhen. Offensichtliche Fehler sind hier nicht zu erkennen auch nicht im Hinblick auf Ermittlungs- und Bewertungsfehler.

Für den Schallschutz bei der städtebaulichen Planung gilt zunächst die DIN 18005. Gemäß Nr. 2 DIN 18005 kommt für die Geräuschkontigentierung die DIN 45691 zur Anwendung. Die Immissionsrichtwerte ergeben sich aus der TA Lärm, deren Anwendungsbereich ihrerseits nach der Nr. 1 TA Lärm Anlagen umfasst, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.

Für das geplante Gewerbegebiet wurden Emissionskontingente gemäß der DIN 45691 berechnet und entsprechend festgesetzt. An den maßgeblichen Immissionsorten in der Ansiedlung „A …“ (IO 1 bis IO 4) werden nach der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 7) bei Einhaltung der festgesetzten Immissionskontingente Werte von 45,8 bis 48 dB(A) tags und 30,8 bis 33,0 dB(A) nachts erreicht. Damit sind sowohl die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Nr. 6.1 TA Lärm) für ein allgemeines Wohngebiet von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts als auch für ein reines Wohngebiet von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts eingehalten. Nach der Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann die Bestimmung der Vorbelastung entfallen, wenn die Geräuschimmission die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Dies ist hier für ein allgemeines Wohngebiet der Fall, so dass eine Vorbelastung aus anderen in der Nähe liegende Gewerbegebieten nicht hätte berechnet und einbezogen werden müssen. Die Berechnungen in der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 erfolgten insoweit nur hilfsweise.

Im Hinblick auf die bestehenden Gewerbeflächen um die F …- …-Straße hat der Gutachter für diese Vorbelastungsfläche mit insgesamt über 500.000 m² flächenbezogene Schallleistungspegel in Höhe von ca. 64 dB(A)/m² tags sowie 49 dB(A)/m² nachts angenommen. Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 8) kommt damit bei einer Summenbetrachtung der Vorbelastungsfläche und der Emissionskontingente auf den Teilflächen des geplanten Gewerbegebiets an den Immissionsorten IO 1 bis IO 4 auf einen Gesamtbeurteilungspegel von maximal 50,8 dB(A) tags sowie 35,8 dB(A) nachts. Auch dieser Gesamtbeurteilungspegel unterschreitet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet um 4 dB(A) (tags und nachts). Hinsichtlich der gewerblichen Nutzung an der W …straße (ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen) kommt die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 8) zu dem Ergebnis, dass an den relevanten Immissionsorten, die im Übrigen durch die dritte und teilweise die zweite Bebauungszeile an der Straße A … noch zusätzlich abgeschirmt werden, kein relevanter Immissionsbeitrag entsteht, da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiet im Mittel um etwa 22 dB(A) unterschritten werden, so dass keine zu berücksichtigende Geräuschvorbelastung an den relevanten Immissionsorten IO 1 bis IO 4 auftritt.

Die Antragsteller entgegnen insoweit, dass nach der Nr. 5.2.3 DIN 18005 flächenbezogene Schallleistungspegel von 65 dB(A)/m² für Industriegebiete sowie 60 dB(A)/m² für Gewerbegebiete tags und nachts anzusetzen seien, der Gutachter aber lediglich von 49 dB(A)/m² nachts ausgehe. Hierbei übersehen die Antragsteller jedoch, dass die Nr. 5.2.3 DIN 18005 für die zu überplanende Fläche gilt, wenn die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist. In diesem Fall ist für die zu überplanende Fläche der genannte flächenbezogene Schallleistungspegel pauschal anzusetzen. Die Nr. 5.2.3 DIN 18005 gilt aber nicht für den flächenbezogenen Schalleistungspegel von bereits beplanten und im Wesentlichen realisierten Baugebieten, so wie dies bei den Gewerbeflächen rund um die F …- …-Straße der Fall ist. In diesem Fall ist die Art der bereits untergebrachten Anlagen bekannt und kann entsprechend beim flächenbezogenen Schallleistungspegel eines bereits bebauten Gebiets berücksichtigt werden. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei den von ihm angesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegeln von 64 dB(A)/m² tags sowie 49 dB(A)/m² nachts, die jeweils um 1 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm für ein Gewerbegebiet liegen, davon ausgeht, dass er mit diesem Emissionsansatz auf der sicheren Seite liegt.

Ebenfalls von den Antragstellern gerügt wird, dass die gewerbliche Nutzung an der W …straße nicht als Geräuschvorbelastung berücksichtigt worden sei. Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 8) untersucht auch diesen Bereich und stellt fest, dass insoweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet im Mittel um etwa 22 dB(A) unterschritten werden und daher keine zu berücksichtigende Geräuschvorbelastung an den Immissionsorten IO 1 bis IO 4 auftrete. Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten, sondern tragen lediglich vor, dass der dort befindliche metallverarbeitende Betrieb seine Tätigkeit ausweislich seiner Homepage 2014 deutlich erweitert habe.

Die Antragsteller rügen weiter, dass bei der Geräuschkontigentierung die innerhalb des geplanten Gebiets bei der Ein- und Ausfahrt entstehenden Geräuscheinwirkungen nicht gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm berücksichtigt worden seien. Hierzu ist auszuführen, dass gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Außengeräuschen bei Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen sind. Dies kann denklogisch erst bei der Genehmigung des entsprechenden Einzelbauvorhabens innerhalb der jeweiligen Gewerbegebiete 1 bis 3 berechnet und berücksichtigt werden. Erst wenn die konkrete Baumaßnahme und der durch sie ausgelöste Ein- und Ausfahrtsverkehr bekannt sind, kann eine entsprechende Berechnung stattfinden. Im Rahmen einer zu erteilenden Baugenehmigung oder gegebenenfalls immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist selbstverständlich gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm der entstehende Verkehrslärm bei der Ein- und Ausfahrt dem Gesamtlärm des konkreten Betriebs zuzurechnen. Dieser muss mit dem Gesamtlärm die im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente einhalten (gegebenenfalls zusammen mit weiteren Bauvorhaben innerhalb desselben Gewerbegebiets). Eine gesonderte Berechnung im Rahmen der Bauleitplanung ist hingegen nicht möglich.

Zudem rügen die Antragsteller, dass der mit den Parkvorgängen im öffentlichen Straßenraum verbundene Lärm ebenfalls nach Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm als betriebsbezogener Lärm hätte berücksichtigt werden müssen, da im Plangebiet ausschließlich Verkehr stattfinde, der unmittelbar mit den dort sich ansiedelnden Gewerbebetrieben verbunden sei. Weder aus dem Planteil B des angegriffenen Bebauungsplans noch aus dessen Begründung lässt sich eine Zahl der im öffentlichen Verkehrsraum zu schaffenden Stellplätze entnehmen. Der Planteil B enthält lediglich eine Festsetzung „Straßenbegleitgrün einschließlich Parkplätzen und Grundstückszufahrten“ (A. 8.2 der Festsetzungen). Die von den Antragstellern genannte Zahl von 100 Stellplätzen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen ist nicht nachvollziehbar. Zudem gälte auch insoweit, dass eine eventuelle Berücksichtigung des öffentlichen Parkverkehrs erst im Genehmigungsverfahren für einen konkreten Betrieb stattfinden könnte, der dann seinerseits im Rahmen des Emissionskontingents hinsichtlich der Gesamtlärmentwicklung bleiben müsste.

Hinsichtlich des vom Verkehr innerhalb des Plangebiets erzeugten Lärms kommt der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 (S. 2) zu dem Ergebnis, dass der öffentliche Verkehr auf der Erschließungs Straße sowie der Ring Straße im Plangebiet zu einer Geräuschbelastung der Ansiedlung „A …“ in Höhe von maximal ca. 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts (auf Höhe des Dachgeschosses) führen wird. Durch die abschirmende Wirkung der Lärmschutzanlage liegen die Pegel auf Höhe des 1. Obergeschosses sowie des Erdgeschosses noch niedriger. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts sind damit um mindestens 10 dB(A) unterschritten. Der öffentliche Verkehr leistet daher im Hinblick auf die bereits vorhandenen Verkehrsgeräusche durch die S-Bahnlinie keinen zusätzlichen Immissionsbeitrag und kann im Rahmen der schalltechnischen Beurteilung vernachlässigt werden. Diese Berechnung wurde von den Antragstellern nicht angegriffen.

(3) Ebenfalls keine Abwägungsfehler sind im Hinblick auf den Schienenlärm zu erkennen.

Die schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 (S. 9) stellt zunächst fest, dass der Emissionspegel der S-Bahnlinie 83,3 dB(A) tags sowie 79,4 dB(A) nachts beträgt. Bei diesem Emissionspegel ist der nach dem bisher angewandten Berechnungsverfahren der SCHALL 03-1990 vorgesehene Schienenbonus von 5 dB(A) nicht berücksichtigt. Empfohlen und auch im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzt ist daher eine beidseitig hochabsorbierende Lärmschutzanlage mit einer Höhe von 5 m über dem Geländeniveau und einer beidseitigen Schallabsorption von mindestens 8 dB sowie einer Schalldämmung von mindestens 24 dB. In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 stellt der Gutachter fest, dass an den beiden der Bahnlinie nächstgelegenen Immissionsorten IO 1 und IO 2 basierend auf dem Emissionspegel aus der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 für den Bestandsfall von einem Beurteilungspegel von 64,2 dB(A) (IO 2) bzw. 68,4 dB(A) (IO 1) tags und 60,3 dB(A) (IO 2) bzw. 64,5 dB(A) (IO 1) nachts auszugehen sei. Bei Berücksichtigung der Reflexionswirkung der Lärmschutzanlage erhöhten sich die Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) im 1. Obergeschoss (ca. 0,2 dB(A) im Erdgeschoss und 0,4 dB(A) im Dachgeschoss). Bei Anwendung des sogenannten Schienenbonus lägen die Werte um jeweils 5 dB(A) niedriger.

Die Antragsteller rügen zunächst die Anwendung des Schienenbonus von 5 dB(A). Dieser sei nach § 4 Abs. 3 16. BImSchV vorliegend nicht anwendbar. Die Anlage 2 zu § 3 16. BImSchV (SCHALL 03) sah in der Fassung von 1990 den sogenannten Schienenbonus von 5 dB(A) vor. Mit der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung der SCHALL 03 wurde der sogenannte Schienenbonus abgeschafft. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 16. BImSchV ist der sogenannte Schienenbonus jedoch noch anzuwenden, wenn das Planfeststellungsverfahren bis zum 31. Dezember 2014 bereits eröffnet und die Auslegung des Plans bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist (vgl. auch BVerwG, U.v. 8.9.2016 - 3 A 5.15 - juris). Vorliegend wurde die letzte Auslegung des hier verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans erst am 25. Juli 2016 und damit nach dem Stichtag des § 4 Abs. 3 16. BImSchV bekanntgemacht. Die 16. BImSchV gilt unmittelbar jedoch nach § 1 Abs. 1 16. BImSchV nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Verfahren der Bauleitplanung und nicht um eine wesentliche Änderung von Schienenwegen. Daher scheidet eine unmittelbare Anwendung der 16. BImSchV insoweit aus. Die Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich von Schienenverkehrswegen richten sich in der Bauleitplanung nach Nr. 7.2 DIN 18005. Diese verweist jedoch in Nr. 2 DIN 18005 auf die SCHALL 03, Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen, Ausgabe 1990. Nr. 2 DIN 18005 legt ausdrücklich in Satz 3 fest, dass bei datierten Verweisungen spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Norm gehören, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet worden sind. Dies ist jedoch bei der DIN 18005 gerade nicht erfolgt, so dass insoweit von der Weitergeltung des sogenannten Schienenbonus auszugehen ist. Als weiteres Indiz spricht dafür, dass auch Absatz 4 der Nr. 7.4 TA Lärm unverändert die SCHALL 03 in der Ausgabe 1990 für die Ermittlung der Beurteilungspegel für Schienenwege zugrunde legt. Sowohl bei der DIN 18005 als auch bei der TA Lärm handelt es sich somit um statische Verweisungen auf die SCHALL 03 in der Ausgabe 1990. Daher kann im vorliegenden Fall von der Geltung des sogenannten Schienenbonus bei der Ermittlung der Beurteilungspegel im Einwirkungsbereich der S-Bahnlinie ausgegangen werden und sind die in der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung vom 21. Oktober 2015 ermittelten Beurteilungspegel entsprechend um 5 dB(A) zu reduzieren. Damit hat sich die Antragsgegnerin in ihrem Abwägungsbeschluss auch ausführlich befasst (vgl. Beschluss zur Sitzung vom 20.10.2016, Anlage tabellarische Zusammenstellung der Einwendungen S. 18ff.).

Aber auch ohne Berücksichtigung des sogenannten Schienenbonus wäre die von den Antragstellern geforderte Summenbildung aus Verkehrs- und Gewerbelärm vorliegend nicht geboten. Eine Berechnung von Lärmbeeinträchtigungen nach Maßgabe eines Summenpegels unter Einbeziehung von Verkehrslärmvorbelastungen kann ausnahmsweise dann geboten sein, wenn es um eine Gesamtlärmbetrachtung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch Erhöhung einer bereits vorhandenen (bereits insofern kritischen) Gesamtvorbelastung (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591; BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris). Eine exakte Grenze im Sinn eines eindeutig grundrechtsrelevanten Grenzwerts lässt sich allerdings bislang nicht fixieren (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2004 - 4 B 42.04 - juris; OVG NW, B.v. 12.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris). Nach der Rechtsprechung beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert jedenfalls in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb vom 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 -NVwZ 2005, 591; U.v. 23.2.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23; U.v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177; U.v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45; U.v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 - NVwZ 2012, 1120; B.v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris; BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris; B.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 - BayVBl 2016, 155; OVG NW, B.v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris). Die Schwelle reicht nach der Rechtsprechung von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2004 - 4 B 42.04 - juris; U.v. 20.5.1998 - 11 C3.97 - BayVBl 1999, 310). Speziell zur Nachtruhe ist zu berücksichtigen, dass das aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Abwehrrecht es der öffentlichen Gewalt verwehrt, ohne rechtfertigenden Grund durch aktives Tun mittels einer Entscheidung entsprechend der Nr. 6.4 Abs. 2 TA Lärm am Entstehen von Gesundheitsschäden mitzuwirken (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 - Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gaststättenlärm). Bei Außenpegeln von 60 dB(A) nachts wird die theoretische „Aufweck“-Grenze als erreicht angesehen, so dass langfristig Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen seien. Die Möglichkeit eines ungestörten, zusammenhängenden Schlafens über acht Stunden hinweg setzt voraus, dass auch die von der TA Lärm oder der DIN 18005 nicht erfassten Geräusche keine Intensität aufweisen, die der Bejahung von „Nachtruhe“ und der Erfüllung des vom Vorschriftengeber damit beabsichtigten Schutzzweck entgegenstehen. Denn es entspräche nicht der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die Nachtruhe von Personen, die sich bereits einer hohen Belastung durch nicht der TA Lärm oder DIN 18005 unterfallende Geräusche ausgesetzt sehen, durch die Zulassung eines Vorhabens, das den Lärmsummenpegel insgesamt erhöht, weiter einzuschränken (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204; VGH BW, U.v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204; unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vgl. OVG Berlin, B.v. 17.3.1999 - 2 S 6.98 - BauR 1999, 1004). Der von der Rechtsprechung aufgestellte Rahmen der Schwellenwerte befreit den Tatrichter nicht von einer auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Streitfalls zugeschnittenen Bewertung (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2004 - 4 B 42.04 - juris).

Im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Einzelfalls ist vorliegend auch ohne Berücksichtigung des Schienenbonus nicht davon auszugehen, dass im Hinblick auf den Schienenlärm ein Abwägungsfehler vorliegt. Bereits ohne die hier verfahrensgegenständliche Planung befinden sich die Beurteilungspegel in der Nacht oberhalb von 60 dB(A), nämlich bei 60,3 dB(A) (IO 2) bzw. 64,5 dB(A) (IO 1) nachts. Bei Berücksichtigung der Reflexionswirkung der durch die verfahrensgegenständliche Bauleitplanung hinzukommende Lärmschutzanlage erhöhen sich die Beurteilungspegel um 0,3 dB(A) im 1. Obergeschoss (ca. 0,2 dB(A) im Erdgeschoss und 0,4 dB(A) im Dachgeschoss). Die ermittelten Pegelerhöhungen durch die Reflexionswirkung bewegen sich in einem Bereich, der für das menschliche Gehör nicht wahrnehmbar ist. Auch im Hinblick auf den von der Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen von 60 bis 65 dB(A) bleiben die ermittelten Beurteilungspegel noch, wenn auch knapp innerhalb dieses Rahmens mit 64,8 dB(A) als höchstem zu erwartenden Beurteilungspegel am IO 1 im ersten Obergeschoss.

Zudem ist der Schienenlärm absolut pegelbestimmend, so dass auch bei einer Summenwirkung von Schienenverkehrslärm und Gewerbegeräuschen - also dem zusätzlichen Immissionsbeitrag durch die Gewerbegeräusche unter Zugrundlegung der Emissionskontingente des geplanten Gewerbegebiets sowie der Vorbelastung durch die Gewerbeflächen südlich und nördlich der F …- …-Straße - durch die Gewerbegeräusche keine weitere Erhöhung an den Immissionsorten in der Ansiedlung „A …“ entsteht (vgl. Stellungnahme Dipl.-Ing. R … v. 8.3.2017). Bei Berücksichtigung des sog. Schienenbonus liegen die Beurteilungspegel nachts dagegen durchgehend unter der von der Rechtsprechung als Beginn des kritischen Bereichs genannten 60 dB(A), so dass bereits aus diesem Grund eine Summenbildung aus Schienenverkehrslärm und Gewerbelärm vorliegend nicht erforderlich ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Miteigentümer (Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6. sowie 10. und 11) haften als Gesamtschuldner nach § 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 04/08/2017 00:00

Tenor I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen der Antragsteller zu 1 zwei Fünftel und die Antragstellerin zu 2 drei F
published on 28/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
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Annotations

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen.

(2) Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Absatz 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden.

(3) Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.