Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2014 - 2 N 14.780

published on 29/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2014 - 2 N 14.780
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. ... der Antragsgegnerin.

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin das rund 30 ha große Areal der ehemaligen „P...-Kaserne“ überplant, um dort neue Wohnbaugebiete zu schaffen. Das Bebauungsplangebiet liegt zwischen der C...straße, dem S...weg, der S...straße und dem Grünzug zwischen T...platz und C...straße. Neben einer Fläche für die Errichtung einer Grundschule sind 16 allgemeine Wohngebiete geplant, die zum Entstehen von rund 1800 Wohnungen führen sollen. Die Erschließung des Bebauungsplangebiets erfolgt über zwei neu zu errichtende Erschließungsstraßen, die in die C...straße einmünden sollen.

Zur Begründung seines Normenkontrollantrags lässt der Antragsteller ausführen, dass er Eigentümer der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke Fl.Nrn. .../... und .../... der Gemarkung O... in der L...straße ... und ... sei. Bei Umsetzung des Planfalls H würden sich an seinen Anwesen Lärmpegelerhöhungen von 0,2 bis 0,4 dB(A) ergeben.

Die Antragsgegnerin gehe fälschlich davon aus, dass den im Satzungsbeschluss vom 19. Dezember 2012 enthaltenen Abwägungen ein bestimmtes Verkehrskonzept habe zugrunde gelegt werden können. Das Verkehrskonzept des Planfalls H sei jedoch gerade nicht rechtlich bindend mit dem Bebauungsplan verknüpft. Es sei nicht sichergestellt, dass das Verkehrskonzept auch tatsächlich bis zur Nutzungsaufnahme im Planungsgebiet umgesetzt sei und vor allem dauerhaft an der Verkehrslenkung gemäß Planfall H festgehalten werde. Deshalb wäre im Rahmen der Abwägung ausschließlich der Bezugsfall, also die Umsetzung des Bebauungsplans ohne Verkehrskonzept, zugrunde zu legen gewesen. Die Auswirkungen der Verkehrszunahme im Bezugsfall hinsichtlich des zu erwartenden Lärms habe die Antragstellerin jedoch nicht untersucht.

Auch soweit sich die Antragsgegnerin in der Abwägung für den Planfall H anstatt des Planfalls I entscheide, sei diese fehlerhaft. Bei Umsetzung des Planfalls H würden sich ebenso Einschränkungen in der Erreichbarkeit des Wohngebiets westlich des Plangebiets ergeben. So würden deutliche Einschränkungen der Erreichbarkeit dieses Wohngebiets von der C...straße aus eintreten. Ebenso komme es zu ganz erheblichen Umwegfahrten, weil bei einer Anfahrt des Wohngebiets von der C...straße aus beispielsweise die L...straße nicht mehr anfahrbar wäre. Die Annahme der Antragsgegnerin von Verkehrsmehrungen in der J... Straße bei Umsetzung des Planfalls I sei unbegründet. Das Verkehrsgutachten liefere hierfür keinen Beleg, weshalb die Antragsgegnerin ohne tatsächliche Grundlage lediglich von einer „qualitativen“ – also nicht bezifferbaren oder spürbaren, sondern gefühlten – Verkehrsmehrung im westlichen Teil der J... Straße spreche, die im Übrigen „bewältigbar“ sei. Ebenfalls ohne Tatsachenbasis werde nach Planfall I eine „qualitative“ Mehrbelastung der Knoten C...straße/J... Straße und C...straße/E... Straße im Vergleich zu Planfall H angenommen und der Abwägung zugrunde gelegt.

Das Verkehrsgutachten vergleiche auf Seite 63 die vier Knoten der C...straße mit der E... Straße, der J... Straße, der L...straße und der W...straße. In der Morgenspitze unterschieden sich die Planfälle nicht. Der Knoten mit der J... Straße sei bereits jetzt am Morgen und am Abend überlastet. Daran ändere sich weder durch das Verkehrskonzept nach Planfall H noch nach Planfall I etwas, denn die Überlastung habe ihre Ursache nicht im Verkehr aus dem Planungsgebiet, sondern werde ausschließlich durch die Problematik der westlichen Knotenpunktzufahrt hervorgerufen. Auch in seinen weiteren Anmerkungen zu den Berechnungsergebnissen unterscheide der Verkehrsgutachter für die Knoten der C...straße mit der E... Straße und der J... Straße nicht zwischen den Planfällen H und I. Dagegen stelle das Verkehrsgutachten einen Unterschied für den Knoten C...straße/L...straße fest. Hier verschlechtere sich die festgestellte Qualitätsstufe beim Planfall H gegenüber Planfall I um eine Stufe von C auf D. Damit sei nach der Leistungsfähigkeitsuntersuchung des Verkehrsgutachtens der Planfall I dem Planfall H überlegen.

Die Antragsgegnerin habe die vom Gutachter festgestellte Verschlechterung am Knoten C...straße/L...straße bei der Bewertung von Planfall H nicht berücksichtigt, dafür aber die für den Planfall I vermutete, aber nicht belegte „qualitative“ Verkehrsmehrung an den Knoten mit der E... Straße und der J... Straße. Hierbei handle es sich um einen Abwägungsfehler.

Im Übrigen bewerte die Antragsgegnerin relevante Verkehrszunahmen in der reinen Anwohnerstraße W...straße sowie die vom Verkehrsgutachter festgestellten Verkehrszunahmen in der reinen Anwohnerstraße östliche W...allee im Zusammenhang mit Planfall H als „nicht entscheidend“. Warum die nur vermutete „qualitative“ Verkehrsmehrung in der übergeordneten J... Straße nach Planfall I zu einem gegenteiligen Abwägungsergebnis führe, bleibe dagegen offen.

Selbst wenn es bei Umsetzung des Planfalls I zu Verkehrsmehrungen in der J... Straße kommen sollte, wäre dem entgegenzuhalten, dass es bei Umsetzung des Planfalls H zu ganz erheblichen Verkehrsmehrungen in Wohnerschließungsstraßen kommen werde. Diese seien jedoch nicht für den Durchgangsverkehr vorgesehen. Die bei Umsetzung des Planfalls I entstehenden Verkehrsmehrungen in der J... Straße spielten sich dagegen auf dem überörtlichen Verkehrsnetz ab. Die Verkehrsmehrungen in diesem Bereich seien deshalb als erträglicher zu bezeichnen.

Soweit die Antragsgegnerin einen aufwändigen Umbau des Knotenpunkts der E...straße mit der L...straße unterstelle, spezifiziere sie nicht, wie aufwändig die erforderliche Einrichtung einer Linksabbiegespur an der E...straße sei. Für die nach Planfall H erforderliche Verkehrsberuhigung der fünf untergeordneten Straßen zwischen W...allee und L...straße veranschlage die Antragsgegnerin Kosten in Höhe von etwa 300.000 Euro (60.000 Euro pro Straße). Dies entspreche nach der Bewertung der Antragsgegnerin einem vergleichsweise geringen baulichen Aufwand und geringen Investitionskosten, weshalb der Planfall H insgesamt mit relativ geringem Ressourcenaufwand realisierbar sei. Ein konkreter Vergleich mit dem finanziellen Aufwand zur Umsetzung der Maßnahmen nach Planfall I werde jedoch nicht vorgenommen.

Darüber hinaus sei die Abwägung fehlerhaft, da das Abwägungsmaterial nur unzureichend ermittelt worden sei. Es werde insoweit auf die Ausführungen im Einwendungsschriftsatz vom 19. September 2012 unter Ziffer 2.2.2 (Ziffer 1) verwiesen.

Weitere sich aufdrängende Planungsvarianten für die Erschließung des zukünftigen Wohnquartiers seien nicht untersucht worden. So wäre eine neu zu schaffende Straßenverbindung von der nordwestlichen Ecke des P...-Parks aus zur E...straße hin zu untersuchen gewesen. Er könnte relativ problemlos über das dort vorhandene freie Feld eine neue Straße zur Anbindung des Wohngebiets an die E...straße errichtet werden. Die Antragsgegnerin habe diese Variante ohne weitere inhaltliche Prüfung mit der Begründung abgelehnt, es entstünden dann weitere Betroffenheiten. Ebenfalls ohne weiteres möglich erscheine eine unkomplizierte Anbindung des Gebiets im Südosten. Dies wäre auch unter Beachtung der naturschutzrechtlichen Vorgaben möglich, insbesondere wenn man bedenke, dass auf der rund 30 ha großen Fläche ohnehin ca. 1.200 Bäume gefällt werden sollen.

Die Antragsgegnerin habe auch das sogenannte Konfliktbewältigungsgebot missachtet. Die von ihr erkannten Konflikte im Zusammenhang mit dem Verkehrslärm der C...straße und der im Plangebiet neu zu errichtenden Wohnbebauung seien nur unzureichend gelöst worden. Die der Planung zugrundeliegende schalltechnische Untersuchung gehe ersichtlich davon aus, dass eine Wohnbebauung ohne jede Schutzvorkehrung entlang der C...straße nicht möglich sei. Der entlang der C...straße zu errichtende „Gebäuderiegel“ solle jedoch für die östlich davon liegende Bebauung im Plangebiet eine lärmabschirmende Wirkung haben. In der Umsetzung des Bebauungsplans sei jedoch nicht sichergestellt, dass dieser Gebäuderiegel tatsächlich und zuerst errichtet werde sowie die den Annahmen zugrundeliegenden Höhen erreicht würden. Werde zunächst die zweite Reihe der Bebauung entlang der C...straße mit maximaler Geschossigkeit errichtet und anschließend die erste Reihe der Bebauung entlang der C...straße ohne Ausnutzung der maximalen Geschossigkeit verwirklicht, sei es vorstellbar, dass es aufgrund der dann entstehenden Schallreflexionen in den „Innenhöfen“ zu Lärmbelastungen komme, die nicht mehr durch bauliche Maßnahmen abgefangen werden könnten. Die Antragsgegnerin habe dies verkannt und übersehen, dass auch die Regelungen des § 14 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Thematik nachträglicher Schallreflexionen nicht werde lösen können.

Auch hinsichtlich der naturschutzfachlichen Aussagen sei die Planung der Antragsgegnerin unwirksam. Wie sich aus dem dem Bebauungsplan beigefügten Umweltbericht ergebe, fänden sich im Umgriff des Planungsgebiets Habitate von nach dem Europäischen Vogelschutzrecht geschützten Vogelarten (Grünspecht) genau so wie Habitate von nach der sogenannten FFH-Richtlinie geschützten Fledermausarten. Ohne tragfähige Grundlage werde im Umweltbericht behauptet, dass sich diese Habitate ausschließlich auf die Gehölzstrukturen erstrecken würden, die entlang der Ränder des Planungsgebiets unangetastet bleiben sollen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass in Anbetracht der bevorstehenden Baumaßnahmen im Umgriff des Planungsgebiets wie auch der nachfolgenden Besiedlung des Gebiets durch ca. 5.000 Menschen keine Störung dieser Habitate erfolgen solle. Es sei auch nicht erklärlich, wieso lediglich die das Plangebiet säumenden Grüngürtel besiedelt sein sollten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie im gesamten Bereich des Plangebiets Lebensräume und Vorkommen der streng geschützten und besonders geschützten Tierarten befänden.

Zudem liege ein Verfahrensfehler vor. Für die Bekanntmachung der Auslegung des streitgegenständlichen Bebauungsplans im Amtsblatt Nr. 21/2012 habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass folgende umweltbezogene Informationen verfügbar seien: Informationen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft, Stadtbild, Kultur und sonstige Sachgüter sowie Informationen zu naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen und Ausgleichsmaßnahmen. Damit werde dem Erfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht genüge getan. Es sei zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan Nr. ... einen überdurchschnittlich großen Bereich betreffe, der zudem (offengelassene Militärfläche) ganz erhebliche umweltbezogene Befindlichkeiten berühre. Ebenso sei zu beachten, dass durch die überdurchschnittliche Größe des Baugebiets und die damit einhergehenden Erschließungsprobleme weitreichende umweltbezogene Betroffenheiten entstünden. Die in der Bekanntmachung enthaltene schlagwortartige Charakterisierung der umweltbezogenen Informationen, die lediglich floskelhaft das Inhaltsverzeichnis des Umweltberichts wiedergebe, sei nicht ausreichend. Die maßgebliche Anstoßfunktion werde damit nicht erreicht.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. ... der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig. Für den Bereich des Eigentums des Antragstellers habe die insoweit nicht in Frage gestellte schalltechnische Untersuchung eine Verkehrslärmerhöhung vom Nullfall auf den Planfall H um lediglich 0,2 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) ermittelt. Diese Erhöhung liege so deutlich unterhalb der Schwelle dessen, was das menschliche Ohr wahrnehme, dass sie offensichtlich und eindeutig geringfügig sei.

Im Übrigen sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Aufgrund des Verkehrskonzepts nach Planfall H würden beim Antragsteller lediglich leichte Lärmerhöhungen unterhalb der Hörbarkeitsschwelle eintreten. Der Eintritt der naturschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG werde durch Maßnahmen, die im Rahmen des Umweltberichts entwickelt worden seien, tatsächlich vermieden bzw. mittels der Legalausnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 2 f. BNatSchG rechtlich ausgeschlossen. Ein Natura 2000-Gebiet liege hier nicht vor.

Die gerügte Bekanntmachung entspreche den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Insbesondere würden die bekannt gemachten Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen ihrer gesetzlich vorgesehenen Anstoßfunktion gerecht. Dies ergebe sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2014 verwiesen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist bereits unzulässig, aber auch unbegründet.

I.

Dem Antragsteller fehlt die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Diese ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Interessen bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben konnten, weil sie entweder objektiv geringwertig oder aber nicht schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, B.v. 9.11.1979 – 4 N 1/78 u.a. – BVerwGE 59,87; B.v. 8.6.2011 – 4 BN 42/10 – BauR 2011, 1641).

Im vorliegenden Fall ergibt sich im Planfall H des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin für die Anwesen des Antragstellers, die nicht im Plangebiet liegen, eine Verkehrsentlastung von rund 500 Kfz/Tag, nämlich von 4100 Kfz/Tag auf 3600 Kfz/Tag. Der Verkehrslärm erhöht sich geringfügig um 0,2 dB(A) bzw. 0,4 dB(A), so dass sich ein Tagwert von 62,7 dB(A) sowie ein Nachtwert von 54,1 dB(A) bzw. ein Tagwert von 65,0 dB(A) sowie ein Nachtwert von 56,3 dB(A) ergibt. Damit sind die hilfsweise heranzuziehenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1063) zwar weiterhin überschritten, aber nicht in einem gesundheitsgefährdenden Bereich.

Die Interessen des Antragstellers sind durch die Planung nicht negativ betroffen. Er hat keinen Anspruch auf Lärmsanierung im Zug einer Bauleitplanung, die sein Grundstück überhaupt nicht umfasst. Im Übrigen sind die genannten Lärmwerte noch weit von den Werten entfernt, bei denen eine Gesundheitsgefährdung angenommen wird, nämlich 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.1998 – 11 C 3/97 – BayVBl 1999, 310; BGH, U.v. 16.3.1995 – III ZR 166/93, BGHZ 129, 124). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller unabhängig von der hier umstrittenen Planung in absehbarer Zeit auf eine Verbesserung der derzeitigen Immissionssituation hoffen könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Verkehrslärmerhöhungen an den Anwesen des Antragstellers liegen mit voraussichtlich 0,2 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) sehr deutlich unterhalb der Hörbarkeitsschwelle (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 33 bis 35/83 – BVerwGE 77, 285; B.v. 19.2.1992 – 4 NB 11/91 – UPR 1992, 264; B.v. 19.8.2003 – 4 BN 51/03 – BauR 2004, 1132). Die geltend gemachten Interessen des Antragstellers sind damit objektiv geringwertig. An dem Sachverhalt, dass es sich bisher bei der L...straße um eine nicht stark befahrene Straße handelt, wird sich nichts ändern. Mit den von der Antragsgegnerin gemäß dem Verkehrskonzept nach dem Planfall H vorgesehenen verkehrsberuhigenden Maßnahmen wird dies ausreichend sichergestellt. Die geringfügigen Erhöhungen des Verkehrslärms beruhen auf den Einwirkungen der C...straße.

Soweit der Antragsteller die Verbindlichkeit des Verkehrskonzepts nach Planfall H bestreitet, ist dem nicht zu folgen. Dieses Verkehrskonzept konnte nicht als Festsetzung in den strittigen Bebauungsplan übernommen werden, weil die betroffenen Straßenzüge nicht im Plangebiet liegen. Die Aufnahme aller betroffenen Straßenzüge in den Bebauungsplan hätte dessen Rahmen gesprengt. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat aber am 19. Dezember 2012 das Verkehrskonzept nach dem Planfall H beschlossen und die Verwaltung mit dessen Verwirklichung beauftragt. Der Planfall H ist auch in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. ... als weiter zu verfolgend dargestellt. Diese Form der Konfliktbewältigung ist im vorliegenden Fall ausreichend. Denn der Plangeber kann in gewissem Umfang Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb der in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1987 – 4 N 1/86 – BayVBl 1988, 213; U.v. 11.3.1988 – 4 C 56/84 – BayVBl 1988, 845; B.v. 27.7.1989 – 4 NB 19/89 – juris). Ist etwa beim Inkraftsetzen eines Bebauungsplans der Einsatz eines solchen flankierenden Instrumentariums zur Konfliktbewältigung entweder schon ins Auge gefasst oder ist mit seinem Gebrauch auf Grund der gegebenen Verhältnisse jedenfalls mit konkreter Wahrscheinlichkeit zu rechnen, so sind Beeinträchtigungen Drittbetroffener in grundsätzlich im Bebauungsplanverfahren abwägungsbeachtlichen privaten Belangen, die von solchen den Bebauungsplan gleichsam begleitenden Maßnahmen hervorgerufen werden, noch dem Bebauungsplan selbst zuzuordnen. Eine Unterbrechung des Zusammenhangs, die den Nachteil nicht mehr „durch“ den angegriffenen Bebauungsplan herbeigeführt erscheinen lässt, besteht sodann nicht. Die begleitende oder nachgeholte Maßnahme aktualisiert nur die potenziell schon im Bebauungsplan angelegten Beeinträchtigungen. Zu solchen Schutzmaßnahmen können auch verkehrslenkende oder –beschränkende Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gehören (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 – 7 C 76/84 – BVerwGE 74, 234). Ist beispielsweise durch die Festsetzung eines Bebauungsplans eine Lage geschaffen worden, bei der in Folge des Nebeneinanders von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung ein Bedürfnis nach Schutz vor – zumindest auch – gewerbebedingtem Verkehrslärm besteht, welches aber mit den Regelungen des Bebauungsplans über aktiven und passiven Lärmschutz nicht beziehungsweise nicht ausreichend befriedigt worden ist, so besteht eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese im Bebauungsplan gelassene Regelungslücke nachträglich auf andere Weise – etwa durch verkehrsbeschränkende Maßnahmen – geschlossen wird. Diese stehen deshalb noch im Regelungszusammenhang des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1991 – 4 NB 25/89 – BauR 1991, 435). Daraus ergibt sich, dass verkehrslenkende Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan beschlossen wurden, diesem ohne Weiteres zuzurechnen sind. Folglich sind nicht nur etwaige Beeinträchtigungen, sondern auch Begünstigungen der Nachbarschaft des Plangebiets zu berücksichtigen. Die Beschlusslage bei der Antragsgegnerin lässt im vorliegenden Fall auch keine Zweifel daran aufkommen, dass das Verkehrskonzept nach dem Planfall H vollständig umgesetzt werden wird. So trägt der Antragsteller selbst vor, dass eine verkehrslenkende Maßnahme in Richtung des Verkehrskonzepts nach dem Planfall H bereits ergriffen worden sei. Ferner geht er ohne Weiteres davon aus, dass für den Fall, eine Abwägung könnte zu Gunsten des Verkehrskonzepts nach dem Planfall I erreicht werden, auch diese Planungen von der Antragsgegnerin vollständig umgesetzt werden würden.

Im Übrigen sind die Interessen des Antragstellers auch nicht schutzwürdig, denn er musste sich vernünftigerweise darauf einstellen, dass „so etwas geschieht“, und damit einem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage die Schutzwürdigkeit fehlt (vgl. BVerwG, B.v. 9.11.1979 – 4 N 1/78 u.a. – BVerwGE 59, 87; B.v. 19.2.1992 – 4 NB 11/91 – UPR 1992, 264). Im vorliegenden Fall liegen die Anwesen des Antragstellers schon immer im Einwirkungsbereich der C...straße und des östlich gelegenen ehemaligen Kasernengeländes. Nur aufgrund der Einwirkungen der C...straße lässt sich, wie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats ausgeführt, trotz Abnahme des Verkehrs in der L...straße die geringfügige Zunahme der Lärmwerte an den Anwesen des Antragstellers erklären. Wie die Antragsgegnerin weiter zutreffend ausführt, erlaubte der vorhergehende Bebauungsplan Nr. ... eine Geschossfläche von mehr als 210.000 m² für Unterkünfte in Kasernen, während der hier angegriffene Bebauungsplan Nr. ... knapp 200.000 m² Geschossfläche für Wohnnutzungen vorsieht. Angesichts der innerstädtischen Lage des Plangebiets von ca. 30 ha in der Landeshauptstadt musste der Antragsteller immer damit rechnen, dass das Gelände einer intensiven Nachfolgenutzung zugeführt wird.

II.

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist nicht begründet im Sinn von § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem Verfahrensfehler. Die Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 21/2012 der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2012 ist ihrer Anstoßfunktion gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gerecht geworden. Hiernach haben die Gemeinden die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, U.v. 8.7.2013 – 4 CN 3/12 – BVerwGE 147, 206). Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in ihrer Bekanntmachung auf folgende Arten umweltbezogener Informationen hingewiesen: „Informationen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft, Stadtbild, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Informationen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und Ausgleichsmaßnahmen.“ Damit sind alle in den im vorliegenden Bebauungsplanverfahren bei der Antragstellerin vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen hinreichend nach Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert worden. Soweit der Antragsteller kritisiert, es fehlten Hinweise auf die Verkehrslärmuntersuchung, die Verkehrsprognose und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, überzeugt dies nicht. Eine namentliche Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Unterlagen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BVerwG a.a.O.). Es hat vielmehr eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Unterlagen zu erfolgen. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Verkehrslärmuntersuchung und der Verkehrsprognose ausreichend durch den Hinweis auf das Schutzgut Mensch geschehen. Damit war für den Antragsteller sowie andere möglicherweise betroffene Straßenanlieger hinreichend klar zu erkennen, dass sie Informationen zu den von ihnen befürchteten Verkehrsproblemen unter dem Schlagwort Mensch finden würden. Ebenso ausreichend ist die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung mit dem Hinweis auf Informationen zu dem Schutzgut Tiere umschrieben.

Zudem wäre vorliegend ein Verstoß gegen das Bekanntmachungserfordernis gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Hiernach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch u.a. nur beachtlich, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB verletzt worden sind. Dabei ist es aber unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Information verfügbar sind, gefehlt haben. Vorliegend fehlen nach Auffassung des Antragstellers Hinweise auf die Verkehrslärmuntersuchung und die Verkehrsprognose aus dem Bereich des Schutzgutes Mensch sowie auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung aus dem Bereich des Schutzgutes Tiere. Nach dem Vortrag des Antragstellers fehlen damit Informationen zu Teilbereichen zweier Schutzgüter, während die Antragsgegnerin aber Informationen zu zwölf Schutzgütern angegeben hat. Es würden damit nur drei Teilbereiche aus zwei Schutzgütern der insgesamt zwölf von der Antragsgegnerin genannten Schutzgüter fehlen. In jedem Fall wäre der Fehler so untergeordnet, dass er nicht zur Beachtlichkeit im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB führt.

2. Der Bebauungsplan Nr. ... leidet ebenso wenig an einem erheblichen Mangel der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.

2.1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verkehrskonzept der Antragsgegnerin nach dem Planfall H hinreichend verbindlich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. verwiesen. Zudem hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung vom 13. September 2013 unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Stadtrat bereits am 15. Januar 2013 bzw. am 23. Januar 2013 der Verwaltung – Baureferat – den Auftrag zur Umsetzung des Verkehrskonzepts erteilt und die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt hat. Aus Rücksicht auf das laufende Normenkontrollverfahren werde bei Umsetzung der Maßnahmen im Gebiet des Antragstellers streng darauf geachtet, dass keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden, die einer anderen Lösung im Weg stünden. Zu Recht weist die Antragsgegnerin auch darauf hin, dass sie nicht nur hinsichtlich des Bebauungsplans, sondern als Verkehrsbehörde auch hinsichtlich des Verkehrskonzepts Herrin des Verfahrens sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin in absehbarer Zeit das Verkehrskonzept nach dem Planfall H wieder ändern werde, sind nicht ersichtlich und wurden auch seitens des Antragstellers nicht dargetan.

2.2. Auch die Abwägung der Antragsgegnerin hinsichtlich des Verkehrskonzepts, die schließlich zum Planfall H und nicht zum Planfall I führte, ist nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten strittigen Erreichbarkeit der Wohngebiete westlich der C...straße nach dem jeweiligen Verkehrskonzept, liegt es auf der Hand, dass eine mittige Durchschneidung sowohl der L...straße als auch der W...allee gemäß Planfall I zu einer massiven Sperrung der Zufahrt zu den Wohngebieten führen würde. Demgegenüber sind die Einschränkungen bei Planfall H durch die Einbahnstraßenregelung, die Abbiegeregelungen sowie die Regelung „Anlieger frei“ nicht derart gravierend. Die W...allee bleibt dabei bis zur E...straße durchgehend befahrbar. Auch die L...straße bleibt zumindest in einer Fahrtrichtung vollständig befahrbar. Insoweit kann es nicht als abwägungsfehlerhaft bewertet werden, dass die Antragsgegnerin dem Gesichtspunkt, dass bei Verwirklichung des Planfalls I die Durchfahrt der L...straße und der W...allee vollständig mittig gesperrt werden müsste, eine wesentliche negative Bedeutung beigemessen hat.

Soweit der Antragsteller die Verkehrsmehrungen beim Planfall I an den Knotenpunkten C...straße/J... Straße und C...straße/E... Straße sowie in der J... Straße bestreitet, wurden seine Argumente in der mündlichen Verhandlung des Senats seitens der Antragsgegnerin widerlegt. So lässt sich dem Verkehrsgutachten Transver vom Juni 2012 beim Vergleich der Anlagen 10b und 11b entnehmen, dass die J... Straße insbesondere im Bereich zwischen C...straße und E...straße um rund 1500 Kfz/Tag stärker belastet wird als beim Planfall H. Im Zusammenhang mit der um rund 800 Kfz/Tag höheren Verkehrszunahme im nördlichen Bereich der C...straße ist damit auch die stärkere Belastung des Knotens C...straße/J... Straße nachvollziehbar dargelegt. Ebenso steigt im Planfall I die Verkehrsbelastung im südlichen Bereich der C...straße um rund 500 Kfz/Tag stärker an, während sie im westlichen Teil der E... Straße sogar um rund 1000 Kfz/Tag bzw. rund 2100 Kfz/Tag zunimmt. Somit wird auch der Knoten C...straße/E... Straße wesentlich stärker belastet als im Planfall H. Damit ist die Auffassung der Antragsgegnerin nachvollziehbar, dass die bereits stark belasteten Knoten C...straße/J... Straße und C...straße/E... Straße beim Planfall I im Gegensatz zum Planfall H an ihre Belastungsgrenzen stoßen würden (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 08-14/V 10726 S. 33). Die Antragsgegnerin hat auch gesehen, dass demgegenüber beim Planfall H die Wohnstraßen zwischen L...straße und W...allee durch Schleichverkehr etwas stärker belastet werden, sieht dort aber verkehrsberuhigende Maßnahmen vor (vgl. Sitzungsvorlage a.a.O. S. 23).

Der Antragsteller rügt ferner, die Antragsgegnerin habe die Verkehrszunahme am Knoten C...straße/L...straße beim Planfall H nicht berücksichtigt. Tatsächlich nimmt der Verkehr auf der L...straße in diesem Bereich beim Planfall I um rund 2900 Kfz/Tag stärker ab, er nimmt aber auf der C...straße in diesem Bereich beim Planfall I um rund 1100 Kfz/Tag mehr zu. Hierzu hat die Antragsgegnerin festgestellt, die Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts C...straße/L...straße/J...-...-Straße im Rahmen des Verkehrsgutachtens habe ergeben, dass dieser Knotenpunkt grundsätzlich eine Leistungsfähigkeitsstufe erreiche, die im Planfall H einen ausreichenden Verkehrsfluss gewährleiste (vgl. Sitzungsvorlage a.a.O. S. 24). Diese Feststellung wurde seitens des Antragstellers nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Bewertung durch die Antragsgegnerin ist nachvollziehbar. Angesichts dessen ist insoweit die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin, dass im Planfall H der Knoten C...straße/L...straße noch belastbar sei, während im Planfall I die Knoten C...straße/J... Straße und C...straße/E... Straße an ihre Belastungsgrenzen stießen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit der Antragsteller den aufwendigen Umbau des Knotens E...straße/L...straße beim Planfall I bestreitet, hat die Antragsgegnerin tatsächlich keine genauen Kosten in dieser Hinsicht ermittelt. Sie hat aber in der mündlichen Verhandlung des Senats dargelegt, dass für diesen Umbau ein eigenes Planungsverfahren durch einen anderen Planungsträger (Staatliches Bauamt) betrieben werden müsste, weil es sich um eine Staatsstraße (St ...) handle. Dies wurde vom Antragsteller nicht im Hinblick auf Art. 41 ff. BayStrWG bestritten. Es leuchtet jedenfalls ein, dass die Einbeziehung des Umbaus des Knotens E...straße/L...straße ins Verkehrskonzept im Rahmen des hier angegriffenen Bebauungsplans wesentlich schwerer fallen würde, falls ein anderer Straßenbaulastträger zuständig oder zumindest die Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde erforderlich ist. Ebenso wenig von der Hand zu weisen ist, dass im innerstädtischen Bereich die Umbaukosten für eine Staatsstraße erheblich sein werden. Soweit der Antragsteller dem die Kosten in Höhe von rund 300.000 Euro für die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in den Erschließungsstraßen zwischen der L...straße und der W...allee (vgl. Sitzungsvorlage a.a.O. S. 77 f.) gegenüberstellt, mögen sich diese entsprechen. Für die Behauptung des Antragstellers, dass der Aufwand beim Planfall I geringer sein werde als beim Planfall H, fehlen jedoch jegliche Anhaltspunkte. Denn der Umbau am Knoten E...straße/L...straße müsste im bestehenden Kreuzungsbereich einer vierspurigen Staatsstraße mit vorhandener Ampelanlage erfolgen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung des Senats ferner darauf hingewiesen, insbesondere werde aber die dort im Planfall I zu errichtende Linksabbiegespur den stadtauswärts fahrenden Verkehr auf der E...straße beeinträchtigen. Im Verkehrsgutachten Transver vom Juni 2012 (S. 47) ist dargestellt, wie im Planfall I am Knotenpunkt E...straße/L...straße in der nördlichen Zufahrt der Einbau einer Linksabbiegespur erforderlich wird. Selbst wenn an dieser Kreuzung bereits heute eine Ampelanlage vorhanden ist, liegt es auf der Hand, dass der Einbau einer zusätzlichen Linksabbiegespur auf der vierspurigen E...straße zu weiteren Verzögerungen im Verkehrsablauf führen wird, weil auf der E...straße in diesem Bereich ein Linksabbiegen bisher nicht möglich ist. Auch insoweit kann die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht als fehlerhaft angesehen werden.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Abwägung der Antragsgegnerin zwischen den Planfällen H und I nach dem Verkehrskonzept keine Mängel aufweist, geschweige denn, dass sich der Planfall I der Antragsgegnerin als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.1984 – 4 C 58/81 – BVerwGE 69, 256/273; BayVGH, U.v. 13.3.1995 – 2 N 94.1198 u.a. – BayVBl 1995, 399/400; U.v. 24.5.2012 – 2 N 12.448 – juris). Für eine klare Vorzugswürdigkeit des Planfalls I ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nichts. Soweit der Antragsteller auf die Wertung des Verkehrsgutachtens Transver vom Juni 2012 abstellen will, ist die Antragsgegnerin hieran nicht gebunden, denn sie hat eine eigene Abwägungsentscheidung auf der Grundlage des von ihr aufbereiteten Abwägungsmaterials zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.1989 – 4 NB 24/88 – UPR 1989, 452). Würde sie ungeprüft ein externes Verkehrsgutachten ihrer Abwägung zugrunde legen, könnte dies vielmehr einen Abwägungsfehler darstellen. Im vorliegenden Fall kommt zwar das Verkehrsgutachten Transver vom Juni 2012 hinsichtlich des Planfalls H zu einer positiven Gesamtbeurteilung (S. 46), während der Planfall I als sehr positiv in der Gesamtbeurteilung (S. 49) aufscheint, dies hindert die Antragsgegnerin jedoch nicht, aufgrund einer abweichenden Gewichtung einzelner Kriterien zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Dies gilt auch insoweit, als das Verkehrsgutachten beim Planfall H eine teilweise Verletzung eines Leitgedankens hinsichtlich der Vermeidung von Verkehrszunahmen auf einzelnen untergeordneten Straßen feststellt. Denn die Antragsgegnerin misst der Vermeidung von Umwegen bei der Erreichbarkeit von sowohl bestehenden als auch neuen Baugebieten im Endeffekt eine größere Bedeutung bei. Diese wären aber im Planfall I durch die Teilung des Quartiers L...straße nicht vermeidbar (vgl. Sitzungsvorlage a.a.O. S. 78). Diese Gewichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.3. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin vorwirft, die Abwägung sei fehlerhaft, weil das von ihr zugrunde gelegte Abwägungsmaterial nur unzureichend ermittelt worden sei und deshalb für die Abwägung als Basis nicht dienen könne, verweist er lediglich undifferenziert auf die Ausführungen in seinem Einwendungsschriftsatz vom 18. September 2012 unter Ziffer 2.2.2 (Ziffer 1). Diese pauschale Bezugnahme auf einen Teil des Einwendungsschriftsatzes ist unzureichend, weil nicht substantiiert dargelegt wird, welche Abwägungsmängel nach der Beschlussfassung durch den Stadtrat der Antragsgegnerin tatsächlich noch vorliegen sollen. Denn der Stadtrat der Antragsgegnerin hat sich in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2012 mit den vorgebrachten Rügen befasst und diese als unzutreffend zurückgewiesen (vgl. Sitzungsvorlage a.a.O. S. 18 ff.).

So wurde in der Sitzungsvorlage (a.a.O. S. 21) klargestellt, dass der im Verkehrsgutachten angegebene Pkw-Besetzungsgrad von 0,5 beim Bring- und Holverkehr bezüglich der geplanten 3-zügigen Grundschule und Kindergarteneinrichtungen sich lediglich auf die Schüler bzw. Kinder beziehe. Diese Betrachtungsweise des Verkehrsgutachtens wurde im Übrigen im Einwendungsschriftsatz vom 18. September 2012 (S. 15) bereits als möglich angesehen. Weitere Ausführungen des Antragstellers hierzu erfolgten nicht.

Soweit der Antragsteller die angenommene Anzahl der Lkw-Fahrten pro Einwohner kritisiert, wird in der Sitzungsvorlage (a.a.O. S. 20 f.) erläutert, dass es sich beim betroffenen Planungsgebiet um ein vergleichweise großes Wohngebiet mit 1800 Wohneinheiten mit einer hohen Belegungsdichte handle. Daher sei zu erwarten, dass der hier betrachtete Ver- und Entsorgungsverkehr im Zug einer Fahrt eine größere Anzahl von Haushalten abwickle, d.h. es entstünden sogenannte Verbundeffekte. Des Weiteren werde die ermittelte Anzahl der Lkw-Fahrten nach fachlichem und logischem Verständnis abgewogen und mit verkehrsplanerischen Erfahrungswerten gespiegelt. Die Anzahl von 234 Lkw-Fahrten pro Tag (bei 0,05 Lkw-Fahrten/Einwohner) sei für das Planungsgebiet zu hoch, d.h. die im Rahmen des Verkehrsgutachtens abgeschätzten 140 Lkw-Fahrten pro Tag (bei 0,03 Lkw-Fahrten/Einwohner) seien unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien eine seriöse Abschätzung des künftigen Verkehrsaufkommens. Auch hierauf ist der Antragsteller in der Begründung seines Normenkontrollantrags nicht weiter eingegangen. Es kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn die Antragsgegnerin entsprechend der fachlich begründeten Stellungnahme im Verkehrsgutachten die genannten Lkw-Fahrten ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat. Im Übrigen stünde hier allenfalls eine fachliche Ansicht gegen die andere, ohne dass die vom Antragsteller bevorzugte als vorzugswürdig festzustellen wäre. Denn deren Argument, eine solche Wege-Optimierung bei der Belieferung bzw. Entsorgung von Wohngebieten sei der Standard in allen großstädtischen Vierteln, berücksichtigt nicht die besondere Größe des geplanten Neubaugebiets. Deshalb ist die Auffassung der Antragsgegnerin, dass in einem vergleichsweise großen Wohngebiet mit rund 1800 Wohneinheiten mit hoher Belegungsdichte besondere Verbundeffekte entstünden, nicht zu beanstanden.

Zudem wäre selbst ein entsprechender Fehler im Planungsverfahren nicht offensichtlich im Sinn von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bzw. wie der Antragsteller wohl meint im Sinn von § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, weil sowohl das Verkehrsgutachten Transver von Juni 2012 (S. 14) als auch die Sitzungsvorlage der Antragsgegnerin (a.a.O. S. 20 f.) insoweit in sich stimmige Darlegungen enthalten. Erst durch die Heranziehung weiterer Fachliteratur bzw. fachlicher Stellungnahmen, was aber seitens des Antragstellers nicht beantragt wurde, könnte im vorliegenden Fall festgestellt werden, ob nun 0,03 Lkw-Fahrten/Einwohner oder 0,05 Lkw-Fahrten/Einwohner hinsichtlich des konkreten Plangebiets letztlich als zutreffender anzusehen sind.

Sofern der Antragsteller die Aussagen zur räumlichen Aufteilung des Neuverkehrs sowie die zugrunde liegenden Verkehrserhebungen kritisiert, wurden die dem Verkehrsgutachten Transver zugrunde liegenden Verkehrserhebungen in der Sitzungsvorlage (a.a.O. S. 18 ff.) ausführlich dargestellt. Damit hat sich der Antragsteller in der Begründung seines Normenkontrollantrags nicht weiter auseinandergesetzt. Hinsichtlich des vom Antragsteller angeführten geplanten großen Wohngebiets im Osten der S-Bahn-Trasse S ... wurde seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats klargestellt, dass diese Entwicklung sich in einem Planungshorizont von 20 bis 30 Jahren und damit weit außerhalb der hier geprüften Prognose befindet. Es liegt für den Senat auf der Hand, dass bei der hier zulässigerweise geprüften Verkehrsprognose für das Jahr 2025 (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 10.10.2012 – 9 A 18/11 – BVerwGE 144, 243) Entwicklungen im Wohnungsbau in der Landeshauptstadt in den Jahren von etwa 2034 bis 2044 nicht berücksichtigt werden mussten.

2.4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen keine Erschließungsvarianten für das neue Wohngebiet vor, die sich als vorzugswürdig aufdrängten und von der Antragsgegnerin nicht untersucht wurden.

Die seitens des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung des Senats dargelegte Erschließungsvariante im Nordwesten des Gebiets, nördlich der Straße A...brücke in die E...straße, musste sich der Antragsgegnerin nicht als vorzugswürdig aufdrängen. Vielmehr scheidet sie eine solche neu zu schaffende Straßenverbindung von der nordwestlichen Ecke des Neubaugebiets zur E...straße hin zu Recht aus. Seitens der Antragsgegnerin wurde in der mündlichen Verhandlung des Senats ausgeführt, dass hierzu in den Grünzug am S...weg eingegriffen werden müsste. Dieser liegt außerhalb des Plangebiets. Zur Verwirklichung der vom Antragsteller bevorzugten Nordwestanbindung des Plangebiets müsste demnach das Plangebiet nach Norden erweitert werden, um die Erschließungsstraße in den Bebauungsplan aufnehmen zu können. Hierbei würde aber nicht nur in den Grünzug am S...weg eingegriffen, sondern auch in den zu erhaltenden Baumbestand im Norden des Baugebiets. Dieser gehört jedoch zu den hochwertigen Baumreihen und Baumgruppen mit Großbäumen sowie Heckenstrukturen, die entlang der Gebietsgrenzen verlaufen (vgl. Sitzungsvorlage a.a.O. S. 105). Bereits deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diese Nordwestanbindung ablehnt, weil sie im Süden und Norden des Plangebiets im Zusammenhang mit außerhalb des Plangebiets liegenden Flächen entsprechende Grünzüge erhalten will. Als weiteren wichtigen Gesichtspunkt gegen die vom Antragsteller bevorzugte Nordwestanbindung des Plangebiets in Richtung E...straße spricht der seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats dargelegte Umstand, dass nördlich der Brücke an der Straße A...brücke die Rampen für die Straßenführung von der E...straße auf die J... Straße beginnen. Durch eine weitere Einmündung in die E...straße würde dort eine schwierige Verkehrssituation geschaffen, die auch bautechnisch Probleme bereiten würde. Der Antragsteller hat diesem Argument nichts von Substanz entgegengesetzt. Der Senat hält es für ein nachvollziehbares gewichtiges Argument der Antragsgegnerin, dass sie in diesem Bereich der vierspurigen Staatsstraße (St ...) mit abgehenden Rampen zur J... Straße keine problematische Verkehrssituation schaffen will. Ferner hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass mit dieser Straßenplanung neue Betroffenheiten bei den dortigen Anwohnern ausgelöst würden, womit insbesondere die am S...weg und an der Straße A...brücke gemeint sind (vgl. Sitzungsvorlage a.a.O. S. 32).

Ebenso wenig musste sich der Antragsgegnerin eine Verkehrsanbindung des Neubaugebiets im Südosten als vorzugswürdig aufdrängen. Eine solche südöstliche Anbindung des Plangebiets wurde bereits im Verkehrsgutachten vom Juni 2012 unter Planfall B und Planfall G untersucht. Die Antragsgegnerin hat die Nachteile eines derartigen Konzepts ausführlich dargelegt und erklärt, dass der Vorschlag des Antragstellers dem nichts Wesentliches hinzuzufügen hat (vgl. Sitzungsvorlage a.a.O. S. 29 ff.). Hierbei hat die Antragsgegnerin den Leitgedanken herausgestellt, einen möglichst kurzwegigen direkten Anschluss an das Hauptstraßenverkehrsnetz nach Westen zur C...straße zu schaffen und nicht erst den Verkehr nach Osten in Richtung F...straße zu lenken. Zudem würden durch die Ostanbindung Verkehre aus den Gebieten F...straße und K...straße den Weg durch das Neubaugebiet zur C...straße suchen. Hierzu wurde seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung des Senats auf die Anlage 4b des Verkehrsgutachtens verwiesen (Planfall B), aus der zu erkennen ist, dass sich die Verkehre auf der J... Straße und der F...straße bei einer Südostanbindung des Plangebiets verringern. Ferner weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass aus dem Neubaugebiet für den Fuß- und Radverkehr kurzwegige Verbindungen in Richtung Osten, Norden und Süden vorhanden seien, so dass keine komplette Abschottung entstehe. Des Weiteren seien die wichtigsten Einrichtungen zur Nahversorgung im westlichen Teil des Neubaugebiets zu finden, so dass der tägliche Bedarf durch kurze Wege im eigenen Quartier gedeckt werden könne (vgl. Sitzungsvorlage a.a.O. S. 31). Auch das spricht gegen eine künstliche Trennung des Neubaugebiets, wie dies der von der Antragsgegnerin abgelehnte Planfall G vorsähe. Zudem hält die Antragsgegnerin die Sicherung eines nord-süd-gerichteten Grünzugs am östlichen Rand des Planungsgebiets für einen gewichtigen Belang, der in die Gesamtabwägung eingestellt wurde. Durch den geringen verkehrlichen Effekt, den eine Ostöffnung des Plangebiets erzielen würde, wäre ein Eingriff in den wichtigen Grünzug unverhältnismäßig (vgl. Sitzungsvorlage a.a.O. S. 30 f.). Diesen dem Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2012 zugrunde liegenden Erwägungen, die in der mündlichen Verhandlung des Senats nochmals vertieft wurden, hat der Antragsteller nichts von Substanz entgegengesetzt.

2.5. Soweit der Antragsteller eine mangelhafte Konfliktbewältigung im Zusammenhang mit dem Verkehrslärm von der C...straße und der im Plangebiet neu zu errichtenden Wohnbebauung rügt, ist dem nicht zu folgen. Es war für den Bebauungsplan Nr. ... kein Baugebot erforderlich, wonach der Gebäuderiegel an der C...straße zuerst und in der erforderlichen Höhe zu errichten ist. Solches wurde in der schalltechnischen Untersuchung von M... und Partner vom Mai 2012 untersucht (S. 27 ff.) und in den Abbildungen 4 und 5 dargestellt. Daraus ist zu entnehmen, dass Schallschutzmaßnahmen gegenüber Verkehrslärm in erster Linie die direkt an der C...straße liegenden Gebäude betreffen. Hinsichtlich der dahinter folgenden Gebäude sind dagegen die Unterschiede in den Schallschutzmaßnahmen gegenüber Verkehrslärm bezüglich der Fallgestaltung mit Baugebot und der Fallgestaltung ohne Baugebot nicht gravierend. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter § 14 Abs. 2 vom Beurteilungspegel durch Verkehrslärm abhängige Schallschutzregelungen getroffen. Die Behauptung des Antragstellers, die Regelungen in § 14 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans würden die Thematik nachträglicher Schallreflexionen nicht lösen können, stellt keine substantiierte Auseinandersetzung mit dieser Regelung dar. Zudem hat die Antragsgegnerin erklärt (vgl. Sitzungsvorlage a.a.O. S. 14), dass sie als Grundstückseigentümerin im Rahmen der Grundstücksvergaben die frühzeitige Umsetzung der Bebauung entlang der C...straße herbeiführen könne. Sie könne durch entsprechende Verträge die rechtzeitige Bebauung sowie die erforderliche Höhe absichern. Dem hat der Antragsteller nichts von Substanz entgegengesetzt. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit der Eigentümerstellung der Antragsgegnerin die Gewähr für die Lösbarkeit der Probleme bieten. In einem Bebauungsplan sind zwar die konkrete Situation der Grundstücke und auch ihr Verhältnis zur Nachbarschaft zu sehen und etwaige Konflikte zu lösen. Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen aber im Einzelfall auch weniger konkret sein. Sie können nämlich auch Ausdruck einer planerischen Zurückhaltung sein, die den von der Planung Betroffenen ein gesteigertes Maß an Gestaltungsmöglichkeiten belässt (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96/79 – BVerwGE 67, 334/338). Mithin kann hier nicht von einem Abwägungsfehler der Antragsgegnerin ausgegangen werden.

2.6. Auch die Gesamtabwägung der Antragsgegnerin hinsichtlich des Gesichtspunkts verkehrliche Erschließung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin geht zutreffend davon aus, dass bei geringem baulichen Aufwand gegenüber dem Bezugsfall erhebliche verkehrliche Entlastungen in der L...straße und in der W...allee mit dem Verkehrskonzept nach dem Planfall H zu erreichen sind (vgl. Sitzungsvorlage a.a.O. S. 81 f.). Der Verkehr werde zudem entsprechend dem Leitgedanken überwiegend entlang der Hauptverkehrsachsen, der E... Straße und der C...straße, kanalisiert. Mit begleitenden verkehrsberuhigenden Maßnahmen in den fünf Wohnstraßen zwischen der L...straße und der W...allee westlich des Planungsgebiets, die mit verhältnismäßig geringem baulichen Aufwand umgesetzt werden könnten, werde eine Minimierung des Durchgangsverkehrs erreicht. Dadurch werde als Nebeneffekt eine Aufwertung des Wohnquartiers erzielt. Gleichzeitig seien aber keine Erreichbarkeitseinschränkungen für die Bewohner der bestehenden Wohngebiete hinzunehmen. Die Ausweisung einer Einbahnstraße im Bereich des Knotenpunkts C...straße/L...straße in östlicher Fahrtrichtung und die Sperrung am Knotenpunkt W...allee/E...straße bewirke zudem eine Minderung der Attraktivität der Durchgangsverkehre in der L...straße/W...straße und auch in der W...allee. Die Maßnahme bewirke zwar eine bemerkbare, aber bewältigbare Verkehrsmehrung in der W...straße, allerdings auf anhaltend niedrigem Niveau. Ferner seien maßgebliche Lärmauswirkungen aus diesem Planfall auf das untergeordnete Straßennetz nicht zu erwarten. Dies sei im Rahmen der lärmtechnischen Untersuchung geprüft worden. Diese Einschätzungen der Antragsgegnerin wurden im Rahmen der Gesamtabwägung fehlerfrei abgewogen. Denn die Betroffenheiten des Antragstellers und anderer Straßenanlieger westlich der C...straße sind allenfalls geringfügig. Wie bereits oben unter Ziffer I. dargelegt, steigen die Lärmwerte an den Anwesen des Antragstellers minimal um 0,2 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) an. Lärmwerte, bei denen eine Gesundheitsgefährdung angenommen werden kann, werden bei weitem nicht erreicht. Zudem mussten der Antragsteller und andere Straßenanlieger westlich der C...straße damit rechnen, dass auf dem großen Gelände der ehemaligen P...-Kaserne eine intensive bauliche Nachfolgenutzung erfolgen werde. In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass nach dem vorhergehenden Bebauungsplan Nr. ... mehr als 210.000 m² Geschossfläche für Unterkünfte in Kasernen zulässig gewesen seien, während nach dem Bebauungsplan Nr. ... knapp 200.000 m² Geschossfläche für Wohnnutzungen zur Verfügung stünden. Es liegt auf der Hand, dass der Antragsteller nicht darauf vertrauen konnte, dass in dieser innerstädtischen Lage der Landeshauptstadt ein Plangebiet von rund 30 ha Fläche nicht einer intensiven Nachfolgenutzung zugeführt werden würde.

3. Die Einwände des Antragstellers in Bezug auf die Behandlung der naturschutzrechtlichen Belange durch die Antragsgegnerin überzeugen ebenso wenig. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Natura 2000-Gebiets im Sinn von § 1a Abs. 4, § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB i.V.m. §§ 31 ff. BNatSchG sind weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen beurteilen sich die artenschutzrechtlichen Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 und 7 BauGB i.V.m. § 44 BNatSchG.

Das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der streng geschützten Art Grünspecht (picus viridis) ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Er setzt sich nicht mit den naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) auseinander. Nach den naturschutzfachlichen Angaben zur saP vom 12. Juni 2012 (S. 30) besiedelt der Grünspecht grundsätzlich Randzonen von mittelalten und alten Laub- und Mischwäldern bzw. Auwäldern. Er benötigt einen Mindestanteil an kurzrasigen, mageren Flächen als Nahrungshabitat, die reich an Ameisenvorkommen sind. Im vorliegenden Fall finden sich laut dem Umweltbericht vom 12. Juni 2012 (S. 14) auf dem Gelände ca. 23 Bäume, die Spechthöhlen des Buntspechts sowie vereinzelt auch des Grünspechts aufweisen. Der Grünspecht nutzt die ameisenreichen Säume und verbliebenen Wiesenflächen im Gelände als Nahrungshabitat. Unter Berücksichtigung konfliktvermeidender Maßnahmen, wie zeitlicher Vorgaben zur Rodung, sowie vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG), wie langfristiger Erhalt von Quartierbäumen im Bebauungsplangebiet und die Entwicklung von Nahrungsflächen für den Grünspecht, sei weder ein Schädigungsverbot noch ein Störungsverbot im Sinn von § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt (vgl. naturschutzfachliche Angaben zur saP vom 12.6.2012, S. 31 f.). Die Wirksamkeit der konfliktvermeidenden Maßnahmen sowie der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wird seitens des Antragstellers nicht bestritten. Bedenken gegen die artenschutzrechtliche Beurteilung durch die Antragsgegnerin sind hinsichtlich des Grünspechts damit weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.

Ebenso wenig greift der Antragsteller die Feststellungen in den naturschutzfachlichen Angaben zur saP vom 12. Juni 2012 (S. 17 ff.) hinsichtlich der streng geschützten Fledermausarten substantiiert an. Deren Vorkommen ist im Umweltbericht (S. 12 f.) dargestellt, wobei ein Vorkommen sowohl in natürlichen Quartieren als auch in Gebäudequartieren angenommen wird. Hierauf geht der Antragsteller bei seiner Behauptung, dass sich die Habitate ausschließlich auf die Gehölzstrukturen erstrecken würden, die entlang der Ränder des Planungsgebiets unangetastet bleiben sollen, mit keinem Wort ein. Dagegen wurde in der mündlichen Verhandlung des Senats von der seitens der Antragsgegnerin beigezogenen Dipl.-Biologin W... ausgeführt, dass sich die Tierarten sowohl im Zentrum des Plangebiets als auch an dessen Rändern befänden. Die Randgebiete seien ausdrücklich als Leitlinien für die Fledermäuse bezeichnet worden. Insbesondere sei in der Mitte des Plangebiets ein zentraler älterer Baumbestand erhalten worden, um Raum für diese Tierarten zu belassen. Zudem hat die Antragsgegnerin eine freilandökologische Untersuchung zur Fledermausfauna vom 26. November 2011 erstellen lassen, auf die die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie die Kompensationsmaßnahmen zum Schutz der erfassten Fledermausarten zurückgehen. Die Beurteilung anhand der naturschutzfachlichen Angaben zur saP vom 12. Juni 2012 (S. 21, 23), dass hinsichtlich der erfassten Fledermausarten bei Erfüllung der konfliktvermeidenden Maßnahmen sowie der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen weder das Schädigungsverbot noch das Störungsverbot erfüllt ist, greift der Antragsteller nicht substantiiert an. Ansonsten sind Bedenken nicht ersichtlich.

Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass hinsichtlich der betroffenen streng geschützten Arten (Fledermäuse und Grünspecht) das Eintreten von Verbotstatbeständen durch den Bebauungsplan verhindert werden kann (vgl. Sitzungsvorlage a.a.O. S. 13, 141), ist damit nicht ansatzweise erschüttert. Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. ... gemäß § 1 Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB wegen eines Verstoßes gegen naturschutzrechtliche, speziell artenschutzrechtliche Vorschriften ist damit nicht gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 7 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 18/07/2013 00:00

Tatbestand 1 Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans D. - R. Teil 1.
published on 10/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Be
published on 08/06/2011 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an die Vorinstanz begründet (§ 133 Abs. 6 VwGO).
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published on 19/07/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
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Annotations

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.