Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2016 - 16a D 14.938

published on 20/04/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Apr. 2016 - 16a D 14.938
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 12b D 12.1465, 02/12/2013

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I. Der 1965 in M. geborene Beklagte beendete seine Schullaufbahn 1982 mit der mittleren Reife. Zum 1. März 1982 trat er als Polizeiwachtmeisteranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst ein. Mit Wirkung zum 1. März 1984 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister und zum 1. August 1986 - nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote „ausreichend“ (3,62) - zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. Mit Wirkung zum 1. August 1989 folgte die Ernennung zum Polizeimeister. Zum 5. August 1992 wurde der Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, mit Wirkung vom 1. August 1993 zum Polizeiobermeister und mit Wirkung vom 1. Juni 2001 zum Polizeihauptmeister ernannt.

Seit Januar 1991 verrichtet der Beklagte seinen Dienst bei der PI N. ... Aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen wurde er mit Wirkung vom 6. April 2009 zur Polizeiinspektion Bad K. versetzt. Der Beklagte ist geschieden und Vater von zwei 1988 und 1993 geborenen Kindern. Er bezieht um ein Zehntel gekürzte monatliche Einkünfte aus der Besoldungsgruppe A 9. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wurde gegen den Beklagten eine Missbilligung wegen unsachgemäßen Umgangs mit scharfer Munition ausgesprochen.

In seinen letzten periodischen Beurteilungen in den Jahren 2002, 2005 und 2008 erhielt der Beklagte 7, 8 und 10 Punkte.

II. Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Mit Urteil des Landgerichts Sch. vom 24. Mai 2011 (Az. 3 Cs 7 Js 5917/09) wurde der Beklagte im Berufungsverfahren zuletzt wegen veruntreuender Unterschlagung, vorsätzlicher Körperverletzung und eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt.

1.1. Im Urteil des Landgerichts Sch. wurden folgende Feststellungen getroffen:

Nachdem am 27. Mai 2008 der Polizeiinspektion Bad N. ..., bei der der Beklagte seinerseits Dienst tat, ein Bargeldfund gemeldet worden war, begab sich der Beklagte gemeinsam mit seinem Kollegen S. am frühen Nachmittag des 28. Mai 2008 zu der Wohnung der Mitteilerin J. K. Dort übergab sie dem Beklagten und seinem Kollegen den Fund, nämlich eine bereits teilweise verrottete Plastiktüte und 4 Bündel von Geldscheinen. Diese Gegenstände waren zusammen mit einer neuen Plastiktüte verpackt. Den Fund hatte die Zeugin K. am Rand eines ihren Eltern gehörenden Waldgrundstücks in S. gemacht.

Die Geldscheine waren ebenfalls bereits teilweise verrottet und hafteten innerhalb der Bündel stark aneinander, waren aber eindeutig als D-Mark-Geldscheine zu erkennen. Der Beklagte nahm als Sachbearbeiter des Falles den Sachverhalt unter der Tagebuchnummer BY6205-003044-08/5 auf und verpackte die Geldbündel auf der Dienststelle einzeln in Beweismitteltüten, um sie der Kriminalpolizei Sch. zuzuleiten, wo die weiteren Ermittlungen durchgeführt werden sollten. Der Beklagte ging davon aus, dass das gefundene Geld echt war und in Zusammenhang mit einer Straftat stand.

Als der Beklagte kurz vor Dienstschluss am späten Nachmittag des 28. Mai 2008 die von der Zeugin K. übergebene Tüte entsorgen wollte, bemerkte er, dass sich darin außer der alten Tüte und etwas Dreck auch noch zwei weitere Geldbündel befanden. Weil es dem Beklagten unangenehm gewesen wäre, diese weiteren Geldbündel am nächsten Tag noch einmal gesondert zu erfassen und damit gegenüber Kollegen zu offenbaren, dass er zuvor nicht sorgfältig gearbeitet und einen Teil des Geldes übersehen hatte, beschloss der Beklagte, die beiden Geldbündel mit nach Hause zu nehmen und für sich zu behalten. Der Beklagte wusste, dass er dazu nicht berechtigt war, weil das Geld ihm keinesfalls zustand und ihm zudem in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter übergeben worden war, damit es erforderlichenfalls als Beweismittel zur Verfügung stehen würde. Der Beklagte rechnete auch zumindest damit, dass die Geldbündel noch einen erheblichen Wert hatten, ohne dass er diesen genau abschätzen konnte. Er bewahrte das Geld in der Folgezeit daraufhin im Schlafzimmer seiner Wohnung in H. ..., auf, bis seine frühere Ehefrau P. K. es dort Ende März 2009 fand.

Bei den Geldbündeln handelte es sich um insgesamt 231 Banknoten zu 100 Deutsche Mark (umgerechnet 11.810,84 Euro). Von diesen war trotz teilweiser Verrottung noch so viel vorhanden, dass die Deutsche Bundesbank einem Einlieferer hierfür Ersatz zu leisten hatte.

Keines der gefundenen Geldbündel konnte bis heute einer Straftat zugeordnet werden. Die Deutsche Bundesbank hat nach Einlieferung der Scheine im Rahmen des Strafverfahrens mittlerweile Ersatz in der genannten Höhe geleistet, der der Zeugin K. seitens der Staatskasse mit Einverständnis des Beklagten gutgeschrieben wurde.

Wegen dieses Sachverhalts wurde gegen den Beklagten zunächst mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bad N. ... vom 21. Oktober 2009 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen à 50,00 EUR verhängt. Hiergegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt. In der daraufhin anberaumten Hauptverhandlung durch das Amtsgericht Bad N. ... unter dem Aktenzeichen 3 Cs 7 Js 5971/09 wurde der Beklagte am 1. Juni 2010 wegen veruntreuender Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 50,00 EUR, d. h. insgesamt 4.000,00 EUR, verurteilt.

Gegen das Urteil wurde sowohl vom Beklagen als auch seitens der Staatsanwaltschaft Sch. Berufung eingelegt.

1.2. In der Nacht vom 31. Mai auf den 1. Juni 2008 kam es in der Wohnung des Beklagten zu einer lautstark geführten Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Ehefrau. Die Ehefrau verließ das Haus, um mit ihrem Pkw wegzufahren und sich so der Auseinandersetzung mit dem Beklagten zu entziehen. Der Beklagte folgte ihr, holte sie ein, bevor sie an ihren Pkw kam, und stieß sie bei dem Versuch, sie festzuhalten, zu Boden. Sodann fixierte der Beklagte sie mit seinem Knie auf dem Boden und schlug mit der flachen Hand mehrfach auf ihren Rücken ein. Dadurch erlitt seine Ehefrau nicht unerhebliche Schmerzen. Dies wusste der Beklagte und nahm es zumindest billigend in Kauf. Als der gemeinsame Sohn Christian hinzukam, ließ der Beklagte von seiner Ehefrau ab.

1.3. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad N. ... vom 12. März 2009 (Az. 001 F 72/09) wurde dem Beklagten, befristet bis 11. September 2009, gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz verboten, mit seiner Ehefrau in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Beklagten wurde angeordnet. Obgleich der Beklagte von dem Beschluss und den darin getroffenen Anordnungen Kenntnis hatte, ließ er seiner Ehefrau durch den gemeinsamen Sohn Sebastian einen Ausdruck über Einzelverbindungsnachweise des Mobiltelefonanschlusses 0160/... zukommen, an den er mit Computer geschrieben folgenden Text anhängte: „Jetzt glaube ich dir auch, dass du Angst hattest. Aber nicht vor mir, sondern vor deiner Vergangenheit und dass die Wahrheit irgendwann ans Licht kommt und du dich dafür rechtfertigen müsstest! Nach deiner Aussage wolltest du nach dem Fick im Anbau Mitte April nicht mehr viel mit ihm zu tun haben, die Rechnung sagt aber was anderes. Während wir hier Mamas Geburtstag feierten, hast du dich offensichtlich mit ihm getroffen und dann nachts um 1:50 Uhr noch bedankt. Deswegen hattest du auch den Streit mit mir angefangen, um nicht mit nach H. zu müssen und dann Zeit für ihn zu haben. Die erste SMS war, nachdem ich mit Christian losgefahren bin, die zweite als Sebastian losgefahren ist. Und dann hast du ja gewusst, dass du mindestens 2 bis 3 Stunden Zeit hast, ohne dass jemand von uns heimkommt und dich überrascht. Gut ausgedacht! Fragt sich also, wer von uns beiden der größere Lügner ist!!! Meine Lügen blieben immerhin in der Familie; deine weit außerhalb. Wer in der einen Hand den Besen hält, um vor seiner eigenen Tür zu kehren, und mit der anderen an seine eigene Nase fasst, hat keine Hand mehr frei, um mit dem Finger auf andere zu zeigen! Diesen Spruch solltest du mal überdenken. So unschuldig wie du dich überall hinstellst, bist du nämlich auch nicht! Und ich kann auch noch einiges andere beweisen.“

Die Ehefrau des Beklagten hatte nach Erlass des Gewaltschutzbeschlusses zuvor versucht, den Beklagten auf dem Handy anzurufen, um mit ihm über ihre Beziehung zu reden.

2. Mit Urteil des Amtsgerichts Bad N. ... vom 18. August 2010 (Az. 6 Ds 7 Js 2458/10) wurde der Beklagte zunächst wegen eines Falls der Körperverletzung (Abschnitt II Ziff. 1.2) in Tatmehrheit mit einem Vergehen nach dem Gewaltschutzgesetz (Abschnitt II Ziff. 1.3) in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen à 50,00 Euro, d. h. insgesamt 4500,- Euro verurteilt. Hinsichtlich zweier weiterer, dem Beklagten zur Last gelegten Körperverletzungen erfolgte eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO.

2.1 Diesen Körperverletzungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

2.1.1 Am 20. Juni 2008 kam es in der Küche der gemeinsamen Wohnung zu einem Gerangel zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau, in dessen Verlauf der Beklagte seiner Ehefrau mit dem rechten Ellenbogen ins Gesicht schlug. Die Ehefrau wurde an der Nase getroffen und erlitt Nasenbluten. Dies nahm der Beklagte durch sein Verhalten zumindest billigend in Kauf.

2.1.2 Am 14. Februar 2009, gegen 21.30 Uhr, trat der Beklagte bei einem Streit im Umkleideraum des Sportheims in H. seiner Ehefrau P. K. absichtlich kräftig auf den linken Fuß, so dass der Fuß oben blau war. Die Ehefrau erlitt hierdurch erhebliche und anhaltende Schmerzen.

2.2 Eine im Urteil des Amtsgerichts Bad N. ... vom 18. August 2010 ebenfalls zur Last gelegte Sachbeschädigung wurde mit Beschluss in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Sch. am 24. Mai 2011 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Dem Vorwurf der Sachbeschädigung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Nacht vom 22. Februar 2009 auf den 23. Februar 2009 besuchten der Beklagte und seine Ehefrau eine Veranstaltung im Sportheim von H. Weil der Beklagte sich darüber geärgert hatte, dass seine Ehefrau seine Einladung ausgeschlagen hatte, gemeinsam an der Bar etwas zu trinken, und er sie kurze Zeit später mit einem anderen Mann etwas an der Bar trinken sah, verließ der Beklagte die Veranstaltung vorzeitig. Als seine Ehefrau einige Zeit später ebenfalls nach Hause kam, kam es aus diesem Anlass zwischen ihnen zu einem zunächst verbalen Streit. Um dieser Auseinandersetzung zu entgehen, fuhr die Ehefrau mit dem in ihrem Eigentum stehenden Pkw VW Golf zum Wohnanwesen der Eheleute S. und begab sich in deren Wohnung. Kurze Zeit später erschien auch der Beklagte dort. Nachdem seine Versuche, mit seiner Ehefrau zu reden, erfolglos blieben, verließ der Beklagte die Wohnung und trat, nachdem er einige Schlucke aus einer Wodkaflasche getrunken hatte, aus Wut über seine Ehefrau mit dem Fuß gegen den Kofferraumdeckel ihres Pkws VW Golf, wodurch der Heckklappengriff aus Kunststoff beschädigt wurde. Als sodann auch die von den Eheleuten S. hinzugerufenen Eltern des Beklagten eingetroffen waren und der Vater des Beklagten versuchte, den Beklagten zu beruhigen, schlug dieser derart heftig mit beiden Händen auf die Motorhaube des Pkws seiner Ehefrau, so dass die Oberseite der Motorhaube eingedellt wurde. Ferner schlug er gegen die Frontscheibe des Fahrzeugs, so dass diese auf der Fahrerseite Risse bekam. An dem Pkw entstand nicht nur unerheblicher Sachschaden, was der Beklagte bei seinem Handeln zumindest billigend in Kauf genommen hatte.

3. Der Beklagte bewahrte in seiner Wohnung von jeweils nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten bis zum 6. Mai 2009 folgende Munitionsmengen auf:

19 Gewehrpatronen DSAG, Lichtspur 17-62, Kaliber 7, 62 x 51

Die erforderliche Erlaubnis zum Besitz der Munition war dem Beklagten nicht erteilt, was er bei Anwendung der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können.

Wegen dieses Sachverhalts wurde gegen den Beklagten wegen fahrlässigen unerlaubten Munitionsbesitzes (§§ 52 Abs. 3 Nr. 2b, Abs. 4 WaffG) ebenfalls ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (Az. 9 Js 7344/09) durchgeführt, das letztlich im Hinblick auf die Verfahren 7 Js 2458/10 und 3 Ds 7 Js 5971/10 mit Beschluss des Amtsgerichts Bad N. ... vom 15. März 2011 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

Mit Beschluss des Landgerichts Sch. vom 20. Dezember 2010 wurde ein psychiatrisches Gutachten zum Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB bei Begehung der Straftaten des Beklagten eingeholt.

III.

Im Hinblick auf diesen Sachverhalt wurde gegen den Beklagten mit Schreiben des Polizeipräsidiums U. vom 14. April 2010 wegen Verstoßes gegen die Pflicht, die Gesetze einzuhalten und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ein Disziplinarverfahren gemäß Art. 19 Abs. 1 Bayerisches Disziplinargesetz - BayDG - eingeleitet und aufgrund der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gemäß Art. 24 Abs. 1 und 3 BayDG ausgesetzt.

Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 wurde dem Beklagten sofort vollziehbar das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG-, Art. 6 Abs. 4 Bayerisches Beamtengesetz - BayBG - ausgesprochen.

Das Disziplinarverfahren wurde am 2. August 2010 vom Polizeipräsidium München als Disziplinarbehörde gemäß Art. 35 Abs. 2, Abs. 3 BayDG übernommen. Mit Verfügung vom 23. November 2010 wurde der Beklagte nach vorheriger Anhörung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 10 von Hundert seiner Dienstbezüge angeordnet.

Nach rechtskräftigem Abschluss der gegen den Beklagten geführten Strafverfahren wurde das Disziplinarverfahren mit Schreiben der Disziplinarbehörde vom 22. September 2011 gemäß Art. 24 Abs. 2 BayDG fortgesetzt. Unter dem 6. Oktober 2011 verfasste die PI Bad K. ein Persönlichkeitsbild über den Beklagten.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 wurde dem Beklagten die Gelegenheit zur abschließenden Anhörung gegeben, von der der Beklagte mit Schreiben vom 30. Juli 2012 Gebrauch machte. Die Mitwirkung des Personalrats wurde vom Beklagten nicht beantragt.

IV. Am 23. August 2012 erhob das Polizeipräsidium München Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Grundlage hierfür war im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts Sch. (Az. 3 Cs 7 Js 5917/09) vom 24. Mai 2011, in dem der Beklagte wegen veruntreuender Unterschlagung, vorsätzlicher Körperverletzung und eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt worden war. Zudem wurde ihm ein fahrlässiger unerlaubter Munitionsbesitz zum Vorwurf gemacht.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2013 wurde der Beklagte wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die dem Beklagten zur Last zu legenden Dienstpflichtverletzungen rechtfertigten die verhängte Disziplinarmaßnahme. Der in der Klageschrift zugrunde gelegte Sachverhalt treffe zu. Hinsichtlich der veruntreuenden Unterschlagung, der vorsätzlichen Körperverletzung zulasten seiner früheren Ehefrau und eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz bestehe zudem gemäß Art. 55, 25 Abs. 1 BayDG die Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Berufungsurteils des Landgerichts Sch. vom 24. Mai 2011. Zudem werde dem Beklagten zu Recht ein fahrlässiger unerlaubter Munitionsbesitz zur Last gelegt. Der Beklagte habe sowohl im behördlichen Disziplinarverfahren, im Strafprozess sowie im Disziplinargerichtsverfahren den inmitten stehenden Sachverhalt eingeräumt. Auch die schuldhafte Begehung der Straftat stehe aufgrund der bindenden Feststellungen des Strafgerichts fest. Das Landgericht Sch. habe hierbei insbesondere die eingeführten ärztlichen Erkenntnisse über eine wohl bestehende verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB berücksichtigt, gleichwohl aber Gründe für ein unverschuldetes Handeln im Sinne von § 20 StGB nicht erkennen können. Gleiches gelte für den nicht der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Vorwurf des fahrlässigen unerlaubten Munitionsbesitzes. Die Unterschlagung einer dienstlich anvertrauten Fundsache stelle grundsätzlich ein schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen dar und sei nach den Grundsätzen zu bewerten, die für den Zugriff auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Gut gälten. Hier stehe regelmäßig die Höchstmaßnahme im Raum, Ausnahmen hiervon könnten nur in engen Grenzen zugelassen werden. Die Schwere der Tat werde auch nicht dadurch gemindert, dass es sich vorliegend nicht um sofort „einsetzbares“ Geld, sondern um ein Konglomerat verrotteter Geldscheine gehandelt habe, deren Wert bzw. „Einsetzbarkeit“ erst nach umfassender Untersuchung durch die Deutsche Bundesbank habe festgestellt werden können. Der Beklagte habe durchaus erkennen können und - wie seine weitere Sachbehandlung auch erkennen lasse - durchaus erkannt, dass es sich bei den mit nach Hause genommenen Päckchen um echtes Geld in Form einer nicht unerheblichen Anzahl von DM-Scheinen gehandelt habe, auch wenn der endgültige Wert zum Tatzeitpunkt noch nicht erkennbar gewesen sei. Auch liege keine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat vor. Dagegen spreche der Umstand, dass der Beklagte den Behälter, in dem sonstiger Unrat und eben die beiden Geldpäckchen gelegen hätten, nach Dienstschluss nicht unbesehen in einen Abfallcontainer entsorgt habe, sondern vielmehr zielgerichtet beide Päckchen „herausgefischt“, diese dann in ein neutrales Kuvert verpackt und anschließend mit nach Hause genommen habe. Diese Vorgehensweise spreche gegen die Einlassung des Beklagten, er habe die beiden Geldbündel lediglich aus Scham nach Hause mitgenommen, da er vor den Kollegen nicht als unzuverlässiger Mitarbeiter habe gelten wollen. Dann hätte es sich nämlich angeboten, den gesamten Inhalt des Unratbehälters im genannten Abfallcontainer zu entsorgen. Die im ärztlichen Gutachten vom 3. März 2011 durch Dr. E. angesprochenen Gesichtspunkte und die attestierte verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB rechtfertigten es ebenfalls nicht, eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen. Es könne dahin stehen, ob die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen, gemindert gewesen sei. Sollte die Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne von § 21 StGB vermindert gewesen sein, so käme ihm das nämlich nicht als Milderungsgrund zugute. Eine verminderte Schuldfähigkeit des Beamten ändere an seiner objektiven Untragbarkeit jedenfalls dann nichts, wenn es - wie vorliegend - um die Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten gehe. Im Übrigen sei die Wiederholung des Fehlverhaltens bei Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eher größer, was eine günstige Zukunftsprognose noch schwieriger erscheinen lasse. Es stelle auch keinen Milderungsgrund dar, dass der Beklagte seinen Dienst jahrelang im Wesentlichen ohne Beanstandungen verrichtet habe, dies gehöre zu den Grundpflichten eines jeden Beamten. Weitere Milderungsgründe, die zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden könnten, seien nicht erkennbar. Insbesondere könne auch nicht von einer Überwindung einer negativen Lebensphase gesprochen werden. Zusammenschauend entspreche es deshalb dem Maß der Pflichtverstöße und der Schuld des Beklagten, wenn er - unter Behalt des gesetzlich zuerkannten Unterhaltbeitrags - aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 12. März 2014, am 14. April 2014 Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2013 auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.

Es müsse zumindest in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nicht in der Absicht gehandelt habe, sich um den Wert der Geldbündel zu bereichern. Hier bestehe ein Unterschied zu den klassischen Fällen eines Zugriffs auf dienstlich anvertrautes Geld. Der Beklagte sei praktisch hin- und hergerissen gewesen zwischen zwei Pflichten, nämlich einmal die noch aufgefundenen Geldbündel zu erfassen bzw. nach Hause zu gehen und seine Ehe zu retten. Vor diesem Hintergrund sei die Überforderung des Beklagten gut vorstellbar, er habe das Problem quasi nach hinten verschoben und die Geldbündel zunächst einmal mit nach Hause genommen, wo er sie dann offenbar vergessen habe. Wie sich aus dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten der Dr. E. ergebe, habe der Beklagte kurz vor dem Vorfall am 28. Mai 2008 - am 24. oder 25. Mai 2008 - von seinem Sohn erfahren, dass dieser seine Ehefrau im Wintergarten „in flagranti“ beim Fremdgehen ertappt habe. Dies sei ein Schock für ihn gewesen, er sei völlig außer Kontrolle geraten. Vor diesem Hintergrund werde vorstellbar, dass der Beklagte dann tatsächlich nicht mehr - auch nicht später, als er aufgrund des von der Ehefrau erwirkten Kontaktverbots die eheliche Wohnung verlassen musste - an das verrottete Geld gedacht habe. Von einem zielgerichteten Handeln des Beklagten könne nicht gesprochen werden. Er sei damals auf dem Weg vom Abfallcontainer an einem Tisch der Gewerkschaft vorbeigekommen, auf dem unter anderem neutrale Umschläge gestapelt gewesen seien. Von diesen habe er sich einen genommen und das dreckige Bündel darin verstaut. Die Mitnahme der beiden verrotteten Geldbündel sei eher aus Versehen bzw. Gedankenlosigkeit wegen der hauptsächlichen Beschäftigung mit seinen Eheproblemen erfolgt und stelle deshalb eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat des Beklagten dar. Mildernd sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass es sich nicht um sofort einsetzbares Geld gehandelt habe. Zwar möge der Beklagte erkannt haben, dass es sich um echtes Geld in nicht unerheblicher Anzahl an DM-Scheinen gehandelt habe, der Wert sei jedoch - wie auch das Verwaltungsgericht ausführte - nicht einmal ansatzweise erkennbar gewesen. Der Beklagte habe sich nicht bereichern wollen. Er habe die Geldbündel zunächst auf dem Fensterbrett verwahrt, das ihm als allgemeine Ablage auch für andere Dinge (z. B. Steuererklärungen) gedient habe. Von dort seien sie dann offenbar hinter die Heizung gerutscht und von seiner Ehefrau - bedeckt von Kleidung des Beklagten - aufgefunden worden. Es erscheine glaubhaft, dass der Beklagte die Geldbündel tatsächlich zumindest für eine Zeitlang vergessen habe. Bereits rechtsfehlerhaft sei, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB offen gelassen habe. Aufgrund des Gutachtens von Dr. E. sei in jedem Fall von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen. Im Rahmen der prognostischen Gesamtwürdigung sei selbstverständlich auch das bisherige dienstliche Verhalten des Beamten von erheblicher Bedeutung. Zudem müsse in diesem Rahmen berücksichtigt werden, dass sich der Beklagte damals aufgrund seiner familiären Probleme in einer erheblich belastenden Lebensphase befunden habe. Diese sei mittlerweile abgeschlossen, so dass nicht der Schluss gezogen werden könne, der Beamte würde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen. Die Verhängung der Höchststrafe entspreche nicht mehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das erstinstanzliche Urteil leide insbesondere unter Abwägungsmängeln und sei rechtsfehlerhaft.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt im Schriftsatz vom 24. Juni 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Aufgrund der strafrechtlichen Feststellungen stehe bindend fest, dass der Beklagte durch seine Vorgehensweise verhindern wollte, dass seine Kollegen Kenntnis von seiner nicht sorgfältigen Arbeitsweise erhielten. Deshalb habe er beschlossen, die beiden Geldbündel mit nach Hause zu nehmen und für sich zu behalten. Dies sei geschehen, obwohl er gewusst habe, dass er dazu nicht berechtigt gewesen sei. Daraus folge subjektiv die Absicht rechtswidriger Zueignung. Auf das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht komme es für das Dienstvergehen der Zueignung dienstlich anvertrauten Geldes nicht an, denn entscheidendes Kriterium für die disziplinarrechtliche Würdigung sei, dass ein Beamter unter Ausnützung der sich aus der Ausübung seines Dienstes, einschließlich seiner dienstlichen Stellung, ergebenden Möglichkeiten fremdes Geld und Gut in Zueignungsabsicht an sich genommen habe. Der vorliegende Sachverhalt sei deshalb nicht grundsätzlich anders zu werten, als die zu diesem Dienstvergehen ergangene Rechtsprechung. Die hier maßgeblichen Grundsätze würden auch für den Zugriff auf amtlich anvertraute Fundsachen und andere Güter gelten. Hieraus ergebe sich eindeutig, dass es sich gerade nicht um sofort einsetzbares Geld handeln müsse. Grundsätzlich sei hier von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen, der die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige. Es komme deshalb auf den weiteren Sachvortrag - der Beklagte habe später vergessen, die Geldbündel abzugeben - nicht an. Auch der weitere Sachvortrag des Beklagten ändere nichts daran, dass er die Geldbündel zielgerichtet in ein neutrales Kuvert verpackt habe. Eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat liege ebenfalls nicht vor. Da der Beklagte bereits einige Tage vor der Mitnahme der Geldbündel von der Affäre seiner Ehefrau Kenntnis erlangt und die weiteren Verfehlungen innerhalb eines Jahres nach dieser Erkenntnis begangen habe, könne nicht von einer schocktypischen, vorübergehenden Ausnahmesituation gesprochen werden. Dies belege auch das psychiatrische Gutachten, aus dem eindeutig hervorgehe, dass sich die Belastungssituation des Beklagten über einen längeren Zeitraum erstreckt habe. Von einem schockbedingten Unterlassen könne auch deshalb nicht gesprochen werden, weil der Beklagte noch monatelang Zeit gehabt hätte, sein Verhalten zu überdenken und die Geldbündel zurückzugeben. Dagegen spreche auch, dass der Kläger diese nicht lose oder in ihrer ursprünglichen Verpackung, sondern zielgerichtet in einem neutralen Umschlag mit nach Hause genommen habe. Der Beklagte habe zudem selbst erklärt, er habe mit dieser Vorgehensweise verhindern wollen, dass seine Kollegen von seiner unvollständigen Bearbeitung Kenntnis erhielten. Sein Handeln habe damit ausschließlich dem Eigenschutz gedient. Ein Zusammenhang mit den damaligen Eheproblemen liege deshalb nicht vor. Im psychiatrischen Gutachten vom 3. März 2011 sei zwar eine verminderte Schuldfähigkeit wegen erheblicher Steuerungsmängel in Folge einer mittelgradigen bis schweren depressiven Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung festgestellt worden, es seien jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen habe, die ausnahmsweise mildernd berücksichtigt werden müsste. Vielmehr mache es das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit schwieriger aufgrund der anzunehmenden Wiederholungsgefahr eine günstige Zukunftsprognose zu stellen. Das bisherige dienstliche Verhalten könne aufgrund des endgültigen Vertrauensverlustes ebenso wenig zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen wie die vom Kläger angeführte tatsächliche Überwindung einer negativen Lebensphase.

Der Senat hat am 20. April 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V. Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft Sch., die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums München sowie die Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) verhängt.

I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen. Die tatsachlichen Feststellungen im rechtskräftigen Berufungsurteil des Landgerichts Sch. vom 24. Mai 2011 sind gemäß Art. 63 Abs. 1, 55, 25 Abs. 1 BayDG bindend und können ohne nochmalige Prüfung dem Urteil zugrunde gelegt werden. Der Beklagte ist danach schuldig der veruntreuenden Unterschlagung und Körperverletzung einschließlich des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz. Zudem wird ihm zu Recht ein fahrlässiger unerlaubter Munitionsbesitz zur Last gelegt. Der Munitionsbesitz wurde vom Beklagten eingeräumt. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte er erkennen können und müssen, dass er nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügte.

Auf die dem Beklagten darüber hinaus vorgeworfenen zwei Körperverletzungshandlungen (s. Abschnitt II Ziff. 2.1) und die Sachbeschädigung (s. Abschnitt II Ziff. 2.2.), die im Laufe des Strafverfahren eingestellt wurden, kommt es vorliegend nach Auffassung des Senats nicht an, so dass diese gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 1, 54 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG aus dem Verfahren ausgeschieden werden. Sie fallen für die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht.

III.Der Beklagte hat durch sein Verhalten gegen seine Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i. V. m. §§ 246 Abs. 1 und 2 StGB, § 52 Abs. 3 Nr. 2b, Abs. 4 WaffG), sein Amt uneigennützig wahrzunehmen (§ 34 Satz 2 BeamtStG), dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten (§ 35 BeamtStG i. V. m. der Dienstanweisung der PI N. ... zur Behandlung von Verwahrstücken bei der Bayerischen Polizei) und sich dem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Er hat damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG), bei dem hinsichtlich der außerhalb seines Dienstes begangenen Körperverletzung, des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz und des fahrlässigen Munitionsbesitzes die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt sind. Das außerdienstliche Verhalten ist in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in eine für sein Amt oder das Ansehen des Beamtenstatus bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Im Hinblick auf das Körperverletzungsdelikt und den Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz ist zu berücksichtigen, dass es gerade Aufgabe von Polizeibeamten ist, Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen, unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (BVerwG - U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 22, 23). Im Hinblick auf den fahrlässigen Munitionsbesitz ist gerade von einem Polizeibeamten als Berufswaffenträger im hochsensiblen Bereich des Waffenrechts ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein zu erwarten.

IV. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass der Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist aber nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 82, 83 - jeweils in juris).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeitete Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).

2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris), also vorliegend nach der innerdienstlichen veruntreuenden Unterschlagung, die ein Zugriffsdelikt darstellt.

Ein Beamter begeht ein Zugriffsdelikt, wenn er auf Bargeld oder gleichgestellte Werte zugreift, die ihm dienstlich anvertraut oder zugänglich sind. Die Einstufung als Zugriffsdelikt hängt nicht von der strafrechtlichen Beurteilung ab. Es kommt also nicht darauf an, ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter z. B. durch Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat (BVerwG, U. v. 8.4.2003 - 1 D 27/02; U. v. 23.2.2012 - 2 B 143/11; BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 16b D 14.642 - jeweils in juris).

Die Zueignung der beiden verbliebenen „Geldbündel“ ist somit disziplinar nach den Grundsätzen zu werten, die für den Zugriff auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Gut gelten (BVerwG, U. v. 17.3. 1976 - 1 D 7.76; U. v. 21.7.1977 - 1 D 90.76; U. v. 13.10.1978 - 1 D 67.77; U. v. 28.11.1990 - 1 D 19.90; U. v. 27.1.1999 - 1 D 10.98 - jeweils in juris). Ein Beamter, der eine ihm dienstlich anvertraute Fundsache unterschlägt, die zudem auch als Beweismittel im Rahmen der Aufklärung einer Straftat in Frage kommt, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten und zerstört in der Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 12). Im Umgang mit öffentlichem und amtlich anvertrautem Gut ist die Verwaltung auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher diese unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss nach ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, U. v. 4.7.2000 - 1 D 33/99 - juris Rn. 14), so dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist.

Dem Beklagten wurde im Rahmen eines dienstlichen Einsatzes eine teilweise verrottete Plastiktüte mit vier Bündeln Geldscheine übergeben. Die Geldscheine waren ebenfalls bereits teilweise verrottet und hafteten innerhalb der Bündel stark aneinander, waren aber eindeutig als D-Mark-Geldscheine zu erkennen. Der Beklagte nahm als Sachbearbeiter den Sachverhalt auf und verpackte zunächst zwei Geldbündel auf der Dienststelle einzeln in Beweismitteltüten, um sie der Kriminalpolizei Sch. zuzuleiten, wo die weiteren Ermittlungen durchgeführt werden sollten. Kurz vor Dienstschluss bemerkte er, wohl als er die Tüte entsorgen wollte, dass sich darin noch zwei weitere Geldbündel befanden. Er verpackte diese in einen neutralen Umschlag und nahm sie mit nach Hause, um sie für sich zu behalten. Er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war, weil das Geld ihm nicht zustand und ihm zudem in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter übergeben worden war, damit es erforderlichenfalls als Beweismittel zur Verfügung stehen würde. Er rechnete zumindest damit, dass die Geldbündel noch einen erheblichen Wert hatten, ohne dass er diesen genau abschätzen konnte. Auf eine Bereicherungsabsicht kommt es insofern nicht an. Aufgrund der Schwere des Dienstvergehens ist hier die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Maßnahmebestimmung.

3. Von der disziplinaren Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13).

Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben, selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Sie sind bereits dann mit einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (BVerwG, U. v. 6.6.2007 - 1D 2.06 - juris). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist.

Die bei Zugriffsdelikten vorrangig in den Blick zu nehmenden anerkannten Milderungsgründe führen vorliegend zu keiner anderen Bewertung der durch den Beklagten verübten Dienstpflichtverletzung.

3.1 Dem Gesichtspunkt der Geringwertigkeit des veruntreuten Betrags kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einem Zugriffsdelikt die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur indiziert, wenn der Wert des unterschlagenen Gegenstands die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigt (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10; B. v. 26.3.2014 - 2 B 100/13 - jeweils in juris), wobei die Schwelle hierfür bei 50,- Euro (BVerwG, U. v. 23.2.2012 a. a. O.; BVerwG, B. v. 22.9.2006 - 2 B 52.06), bei einmaligem Fehlverhalten bei 200,- Euro anzusetzen ist (BVerwG, B. v. 23.2.2012 - 2 B 143.11. - juris). Diese Grenzen sind vorliegend bei weitem überschritten. Der Wert der unterschlagenen Geldbündel beläuft sich auf 11.810,84 Euro.

3.2 Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der grundsätzlich zur Verhängung der Höchstmaßnahme führende Vertrauensbruch dadurch gemindert wurde, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um sofort „einsetzbares“ Geld, sondern um ein Konglomerat verrotteter Geldscheine gehandelt hat, deren Wert bzw. „Einsetzbarkeit“ erst nach umfassender Untersuchung durch die Deutsche Bundesbank festgestellt werden konnte. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, dass es sich für ihn erkennbar um echtes Geld gehandelt hat, das aus seiner Sicht auch eine weitere Sachbehandlung erfordert hätte. Wäre er nicht dieser Auffassung gewesen, hätte er die Tüte einfach insgesamt - wie von ihm wohl ursprünglich auch beabsichtigt - im Abfallcontainer entsorgt. Dies hat der Beklagte aber gerade nicht getan, sondern die Geldbündel neu verpackt und mit nach Hause genommen. Aufgrund des Umfangs der Bündel konnte der Beklagte zur Überzeugung des Senats auch davon ausgehen, dass diese eine nicht unerhebliche Anzahl an DM-Scheinen umfassten, auch wenn der endgültige Wert aufgrund des Zustands der Scheine nicht erkennbar gewesen sein mag. Als Polizist muss er gewusst haben, dass von der Deutschen Bundesbank in solchen Fällen Ersatz geleistet wird.

3.3 Die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB liegen ebenfalls nicht vor. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung im Strafurteil verneint worden, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindungswirkung eines Strafurteils nicht (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris. m. w. N.). Angesichts dessen wird eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Zugriffsdelikten und diesen gleichgestellten Delikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 30/05 - juris Rn. 36). Gerade bei der Verletzung einer leicht einsehbaren innerdienstlichen Kernpflicht muss nämlich von dem Beamten im Hinblick auf die Bedeutung dieser Pflicht für das öffentlichrechtliche Dienst- und Treueverhältnis erwartet werden, dass er trotz der verminderten Schuldfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst aufbringt. Die Erheblichkeitsschwelle liegt in solchen Fällen also höher als bei anderen Pflichtverletzungen (OVG Lüneburg, U. v. 22.3.2016 - 3 LD 1/14 - juris Rn. 100)

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, so muss das Verwaltungsgericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären (BVerwG, Beschluss vom 28.1.2015 - 2 B 15.14 - juris Rn. 18). Gegebenenfalls muss also geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder entsprechende Beeinträchtigungen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzung für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten des Beamten hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ab.

Aufgrund des gesamten Verhaltens des Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung am 28. Mai 2008 bestanden durchaus Anhaltpunkte für das Vorliegen einer erheblichen Gesundheitsstörung. Aus dem im Rahmen des strafrechtlichen Berufungsverfahrens eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 3. März 2011 ergibt sich auf S. 29, dass aus forensischpsychiatrischer Sicht empfohlen wird, aufgrund einer mittelgradigen bis schweren depressiven Symptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung und der dadurch bedingten erheblichen Steuerungsmängel von einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB auszugehen. Die depressive Anpassungsstörung des Beklagten habe im Juni 2008 letztlich auch zu einer stationären Behandlung geführt. Tatsächlich war der Beklagte vom 20. Juni bis 21. Juli 2008 zwangsweise, vom 22. Juli bis 13. August 2008 freiwillig in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht. Als Grund hierfür wird auch aus psychiatrischer Sicht die zu diesem Zeitpunkt schon länger bestehende Ehekrise des Beklagten genannt, die am 25. Mai 2008 zunächst darin gipfelte, dass der Beklagte Kenntnis vom Ehebruch seiner Ehefrau im Wintergarten des gemeinsam bewohnten Hauses erhielt. Das Gutachten weist auf S. 25 ausdrücklich darauf hin, dass der Beklagte im Rahmen des Ehekonfliktes nicht in der Lage war, ohne entsprechende therapeutische Hilfe adäquate Coping-Mechanismen zu entwickeln, um mit den subjektiv kränkenden Erlebnissen umzugehen. So sei es zu körperlichen Übergriffen gekommen. Für diese - letztendlich in der Folgezeit gegen die Ehefrau oder ihr Auto gerichteten Straftaten (Körperverletzungen und Sachbeschädigung) einschließlich des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz - mag deshalb im Sinne einer Klammerwirkung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen haben, der Senat ist jedoch zur Auffassung gelangt, dass dies gerade nicht für das innerdienstliche Zugriffsdelikt der veruntreuenden Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB gilt. Zwar wird von Beklagtenseite darauf hingewiesen, dass das psychiatrische Gutachten bestätigt habe, der Beklagte sei nach der Kenntnis vom Ehebruch seiner Frau außer Rand und Band geraten. Dabei habe sich der erlittene Schock nicht abgebaut, sondern sich der Leidensdruck im Laufe der Zeit erhöht. Hier ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass das psychiatrische Gutachten ausdrücklich darauf hinweist, dass die angesprochenen impulsiven Züge, die zu den körperlichen Übergriffen im Hinblick auf die Ehefrau geführt haben, nicht im beruflichen Bereich zu erkennen gewesen sind (vgl. S. 27 des Gutachtens vom 3. März 2011). Zum anderen ist nicht von der Hand zu weisen, dass weder von Kläger- noch von Beklagtenseite im gesamten Zeitraum anderweitiges dienstliches Fehlverhalten oder Auswirkungen der Ehekrise auf den Dienst vorgetragen wurden oder in irgendeiner Form ersichtlich waren. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Ehekrise bestehenden Steuerungsmängel nicht oder zumindest nicht erheblich auf den dienstlichen Bereich übergegriffen haben. Auch der Beklagtenvortrag selbst vermag in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen. Der Beklagte behauptete zunächst, er habe eher aus Versehen heraus bzw. aus Gedankenlosigkeit wegen hauptsächlicher Beschäftigung mit seinen Eheproblemen die Geldbündel mit nach Hause genommen, sodann, er habe die Geldbündel lediglich aus „Scham“ mitgenommen, um vor Kollegen nicht als unzuverlässiger Mitarbeiter dazustehen. Gegen beide Behauptungen spricht, dass der Beklagte den Behälter bzw. die Tüte, in dem neben sonstigem Unrat auch die beiden Geldbündel lagen, nicht einfach gedankenverloren mit nach Hause genommen oder einfach im Abfallcontainer entsorgt hat, sondern vielmehr zielgerichtet beide Geldpäckchen nach ihrer Entdeckung „herausfischte“, in ein neutrales Kuvert verpackte und mit nach Hause nahm. Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, der Beklagte habe am betreffenden Tag schnellstmöglich nach Hause gewollt, um die Situation mit seiner Frau zu klären, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Geldscheine nach ihrer Entdeckung am Abfallcontainer nochmals (in sein Büro) zurückzutragen, gegebenenfalls habe er sie am nächsten Tag zurückgeben und die Angelegenheit weiterbearbeiten wollen, so widerspricht diese Aussage dem ursprünglich unter anderem genannten Motiv, sich nicht als unzuverlässiger Mitarbeiter vor den Kollegen präsentieren zu müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger am 28. Mai 2008 - also drei Tage nach der Entdeckung des Ehebruchs - schnellstmöglich zur Klärung der ehelichen Situation nach Hause musste. Konkret wurde hierzu nichts vorgetragen. Objektiv hatte zu diesem Zeitpunkt bereits Zeit bestanden, den Vorfall anzusprechen. Auch hat sich der Leidensdruck nach Aussage des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erst nach und nach aufgebaut, so wie es dem Wesen einer Anpassungsstörung entspricht. Nach Ablauf von drei Tagen konnte hier noch nicht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Insgesamt war der Vortrag des Beklagten - auch unter Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens vom 3. März 2011 - nicht geeignet, den Senat davon zu überzeugen, dass dem Beklagten wegen seines Zustands ein innerdienstliches normgemäßes Verhalten so wesentlich erschwert war, dass das Recht diesen Umstand bei der Durchsetzung seiner Verhaltenserwartung nicht mehr übergehen durfte (Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 21 Rn. 5). Im Hinblick auf das schwerwiegende innerdienstliche Delikt der veruntreuenden Unterschlagung, mit der der Beklagte zudem in Kauf nahm, Beweismittel der Aufklärung einer potentiellen Straftat zu entziehen, ist - gerade mit Blick auf die für Kernpflichtverletzungen geltenden erhöhten Anforderungen - nicht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Gleiches gilt nach Auffassung des Senats auch für den fahrlässigen unerlaubten Munitionsbesitz über mehrere Jahre.

3.4 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe wie „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“ oder das „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ bestehen nicht. Für Ersteres liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, für Letzteres fehlt es bereits an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schock (Kenntnis vom Ehebruch der Ehefrau) und der Tathandlung. Nach eigenem Vorbringen des Beklagten sollte mit der Mitnahme der Geldbündel seine fehlerhafte Sachbearbeitung vertuscht werden.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht von einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat auszugehen. Eine entsprechende persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat liegt vor, wenn der Beamte spontan, ohne hinreichende Überlegung, gleichsam kurzschlussartig eine Kassenverfehlung begeht, weil er unter Einfluss eines von außen auf seine Willensbildung einwirkenden Ereignisses in eine Versuchungssituation geraten ist (BVerwG, U. v. 11.6.2002 - 1 D 31/01 - juris Rn. 19; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand Oktober 2007, MatR II/Rn. 324 c). Auch diese Voraussetzungen sind mit dem Beklagtenvorbringen und dem zielgerichteten Umverpacken der Geldbündel nicht in Einklang zu bringen.

Sonstige Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen, welche grundsätzlich geeignet sind, bei einem Beamten, welcher durch die Verwirklichung eines Zugriffsdelikts dienstlich im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen, liegen ebenfalls nicht vor. In Betracht käme insoweit, dass ein Beamter vor Aufdeckung der Tat diese umfassend offenbart und/oder den Schaden wieder gutmacht (BayVGH, U. v. 27.10.2010 - 16a D 09.2470; BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 2 B 26.07 - jeweils in juris). Dies ist hier jeweils nicht der Fall, obwohl der Beklagte über einen langen Zeitraum die Möglichkeit gehabt hätte, das Geld noch abzugeben und einer korrekten Sachbehandlung zuzuführen.

4. Bei der gebotenen gesamtprognostischen Betrachtung sind sonstige durchgreifende Entlastungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, ebenfalls nicht zu erkennen. Weitere Milderungsgründe, die zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden könnten und die über den Kreis der so genannten „anerkannten Milderungsgründe“ hinausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 6/14 - juris Rn. 36), sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt auch nicht die Überwindung einer negativen Lebensphase in Betracht. Dieser Milderungsgrund betrifft Dienstvergehen, die nicht der Persönlichkeit des Beamten entspringen, sondern in Umständen zu suchen sind, die vorübergehend auf ihn eingewirkt haben. Zu prüfen ist, ob das jeweilige Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder aber als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer Ausnahmesituation davon abweicht. Auch müssen die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation begründen, die über das hinausgeht, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann (BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris). Vor dem Hintergrund, dass ein Zugriffsdelikt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, sind im Übrigen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer disziplinarrechtlich relevanten negativen Lebensphase nur in individuellen Extremsituationen erfüllt (BayVGH, U. v. 23.7.2014 - 16b D 11.601 - juris Rn. 57; U. v. 29.7.2015 - 16b D 13.778 - juris Rn. 65), die nach Auffassung des Senats hier nicht vorliegen. Davon abgesehen mag die negative Lebensphase im Hinblick auf seine damalige Ehefrau zwar als überwunden angesehen werden, so dass in diesem Zusammenhang mit Übergriffen bzw. Straftaten nicht mehr zu rechnen ist. Nach Auffassung des Senats wirkten sich aber etwaige, aufgrund der ehelichen Krise des Beklagten bestehende Steuerungsmängel nicht auf den dienstlichen Bereich aus bzw. waren auch nicht geeignet, den fahrlässigen, unerlaubten Munitionsbesitz (§ 52 Abs. 3 Nr. 2b, Abs. 4 WaffG) zu rechtfertigen, so dass die Überwindung einer negativen Lebensphase hier keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob generell vom Beklagten nunmehr ein gesetzeskonformes Verhalten erwartet werden kann.

Der Beamte ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Zu seinen Gunsten spricht auch seine lange und bis auf eine Missbilligung im Jahr 2008 beanstandungsfreie Dienstausübung. Bei der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens, das neben der veruntreuenden Unterschlagung auch ein Körperverletzungsdelikt gegen die Ehefrau (wohl im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit) und einen unerlaubten Munitionsbesitz umfasst, können jedoch weder die guten dienstlichen Leistungen noch die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden kann (BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 16b D 14.1328 - juris Rn. 40). Zulasten des Beklagten ist hierbei zu werten, dass er mit dem Zugriffsdelikt auch in Kauf nahm, wichtige Beweismittel der Ermittlungsarbeit zu entziehen. Der fahrlässige unerlaubte Munitionsbesitz ist durchaus geeignet, die dienstliche Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition in Zweifel zu ziehen, so dass im Rahmen der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände nach Überzeugung des Senats die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen, aber auch geboten ist. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit.

Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen.

Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. So verhält es sich regelmäßig bei Kernpflichtverletzungen durch Zugriffsdelikte von Beamten. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlichrechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1D 2.03 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 1 VwGO).

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(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.