Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2016 - 16a D 14.2285

published on 05/10/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2016 - 16a D 14.2285
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 12b D 13.1257, 26/05/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Der am 31. Juli 1957 geborene Beklagte war bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 als (zuletzt) Regierungsamtmann beim Sozialgericht W. beschäftigt und bestellter Kostenbeamter. Die Präsidentin des Sozialgerichts W. leitete mit Vermerk vom 6. April 2010 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, nachdem in dessen Arbeitszimmer während einer krankheitsbedingten Abwesenheit zahlreiche, teils seit vielen Jahren unbearbeitete Vorgänge vorgefunden worden waren. Das Disziplinarverfahren wurde an die Landesanwaltschaft Bayern als zuständige Disziplinarbehörde abgegeben. Mit Verfügung der Landesanwaltschaft vom 4. Oktober 2010 wurde das Disziplinarverfahren auf neue Handlungen (mangelhafte Dienstverrichtung, Verstöße gegen Strafgesetze) ausgedehnt.

Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist insbesondere der Vorwurf des Verwahrungsbruchs und der Untreue.

Mit seit 28. Dezember 2013 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 2. Dezember 2013 wurde der Beklagte wegen 34 rechtlich zusammentreffender Vergehen des Verwahrungsbruchs in Tatmehrheit mit 47 rechtlich zusammentreffender Vergehen des Verwahrungsbruchs in Tatmehrheit mit 94 rechtlich zusammentreffender Vergehen des Verwahrungsbruchs, davon in 40 Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen der Untreue in einem besonders schweren Fall, gemäß §§ 133 Abs. 1, Abs. 3, 266 Abs. 1, Abs. 3, 263 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 52, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Im Strafbefehl wurden folgende Feststellungen getroffen:

„Sie sind seit 1. November 1984 als Beamter des gehobenen Dienstes, zuletzt als Regierungsamtmann, beim Sozialgericht W. tätig. Bis zu Ihrer Berufung als Geschäftsstellenleiter ab 10. November 2006 waren Sie überwiegend als Gruppenleiter und Koordinator für das Kostenwesen und Kostenbeamter ganztägig beschäftigt. Zu Ihren Aufgaben als Beamter gehörten bis zu Ihrer vorläufigen Dienstenthebung am 25. Oktober 2010 neben Ihrer Geschäftsstellentätigkeit im Wesentlichen die zeitnahe Festsetzung und Erhebung der außergerichtlichen Kosten der Kläger nach § 197 SGG - auch im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe - sowie der Gerichtskosten nach § 197a SGG als Urkundsbeamter des gehobenen Dienstes und in der Abwicklung der Kostenvorschüsse gemäß § 109 SGG in Bezug auf bewilligte Prozesskostenhilfe sowie der Zahlungsüberwachung offener Sollstellungen bei der Staatsoberkasse als Kostenbeamter.

Nachdem Sie sich seit mindestens 13 Jahren als zuständiger Urkundsbeamter und Kostenbeamter zur ordnungsgemäßen Bearbeitung der Akten des Sozialgerichts W. nicht hinreichend in der Lage sahen, begannen Sie systematisch Akten und Aktenteile der dienstlichen Verfügung zu entziehen und diese verbotswidrig in Ihrem Wohnhaus bzw. in einem abgeschlossenen Schrank in Ihrem Büro im Sozialgericht zu verstecken.

Neben den hierdurch verwirklichten Dienstpflichtverstößen und den in mindestens 175 Fällen verwirkten Tatbeständen des Verwahrungsbruchs ist durch ihr bewusst pflichtwidriges Verhalten dem Freistaat Bayern ein Schaden von mindestens 15.431,35 € entstanden.

1 I. Bei der Räumung Ihres chaotisch anmutenden Arbeitszimmers durch Beschäftigte des Sozialgerichts W. am 30. November 2009 - während Ihrer Arbeitsunfähigkeit - konnten neben etwa 300 in Ihrem Arbeitszimmer befindlichen Akten, die zum Teil seit maximal 11 Jahren nicht bearbeitet worden sind, in Ihrem abgeschlossenen Personalschrank in zwei Sporttaschen versteckte 34 Akten sowie weitere Schriftsätze aufgefunden werden, die zum Großteil mehrere Jahre bis schließlich maximal 13 Jahre - nicht bearbeitet worden sind und offensichtlich der dienstlichen Verwahrung entzogen werden sollten, damit Ihr Fehlverhalten nicht auffällt.

Insoweit handelt es sich um folgende Einzeltaten: … (wird näher ausgeführt)

2. Weitere 47 Akten hatten Sie - ebenfalls seit Jahren unbearbeitet - zunächst zu Hause in Ihrer Garage versteckt, um diese der dienstlichen Verfügung und Überprüfung zu entziehen. Erst nach zahlreichen Aufforderungen, bei denen Sie stets ableugneten, Gerichtsakten zu Hause zu verwahren, brachten Sie einen Stoß hiervon am 9. Dezember 2009 heimlich - vermeintlich unbemerkt - in Ihr Büro zurück und legten Sie in den Postauslauf. Einen weiteren Teil der Akten übergaben Sie nach zahlreichen Aufforderungen am 13. Dezember 2009 an die Mitarbeiterin des Sozialgerichts Frau H. heraus.

Im Einzelnen handelt es sich insoweit um folgende Akten: … (wird näher ausgeführt).

II. Wegen der vorgenannten Vorfälle und weiterer zahlreicher Dienstvergehen leitete die Präsidentin des Sozialgerichts W. mit Vermerk vom 6. April 2010 gegen Sie ein Disziplinarverfahren ein und gab dieses an die zuständige Disziplinarbehörde ab. Obwohl die Landesanwaltschaft Ihnen mit Schreiben vom 12. April 2010 die Übernahme des Disziplinarverfahrens mitteilte und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gab, kam es Ihrerseits in der Folgezeit zu weiteren gleichartigen Straftaten.

So wurden im Sozialgericht W. auch nach Ihrer Rückkehr aus der Dienstunfähigkeit ab März 2010 zahlreiche weitere Akten und Schriftsätze, welche Ihnen zur Bearbeitung überlassen wurden, vermisst und konnten trotz langwieriger erfolgloser Suchaktionen nicht aufgefunden werden. Auf mehrfache Nachfragen bestritten Sie, im Besitz dieser Akten und Unterlagen zu sein.

Die Präsidentin des Sozialgerichts W. erstatte daraufhin am 6. September 2010 Strafanzeige gegen Sie. Aufgrund des hieraufhin erwirkten Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts W. vom 7. September 2010 wurde daraufhin Ihr Anwesen in ..., ..., am 7. September 2010 durchsucht, wobei Sie noch auf der Fahrt zu Ihrer Wohnung gegenüber der Polizei abstritten, Akten in Ihrem Wohnhaus zu verwahren.

Entgegen Ihrer Versicherung wurden in Ihrem Wohnhaus in der Garage, im Dachboden und im Kellerraum zahlreiche Akten und Aktenbestandteile aufgefunden. Diese wurden in insgesamt 118 Taschen und Kartons, die zum Teil verschimmelte Essensreste und Mäusekot enthielten, verwahrt.

1. So konnten insbesondere 52 Gerichtsakten aufgefunden werden, die von Ihnen - entgegen Ihrer Verpflichtung zur zeitnahen Bearbeitung und Eintreibung von Forderungen - bewusst pflichtwidrig nicht bearbeitet worden sind, in denen noch offene Forderungen der Staatskasse in einer Gesamthöhe von 15.431,35 EUR bestehen.

Im Einzelnen konnten insoweit folgende Feststellungen getroffen werden: …(wird näher ausgeführt).

2. Des Weiteren konnten noch folgende Unterlagen in Ihrer Wohnung aufgefunden werden:

- 4 Ordner außergerichtliche Kosten der Kläger

- 1 Ordner PKH (Prozesskostenhilfe)

- 1 Ordner Pauschgebühren

- 1 Ordner Gerichtskosten

- 5 Ordner Generalakten (…)

- 13 Ordner Staatsoberkasse

- 3 Ordner Kostenrechnungen

- 1 Ordner Schriftsätze für Gerichtsakten

- 1 Ordner Sonstige dienstliche Unterlagen

- 1 Ordnungsgeldliste

- 1 Heftung Schecks

- 1 Heftung 9 überprüfter Schriftsätze

- 1 Heftung Vorgänge 2010

- 8 Kartons dienstliche Unterlagen (ohne Erfordernis einer weiteren Bearbeitung)“

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Beklagten mit Urteil vom 26. Mai 2014 antragsgemäß aus dem Beamtenverhältnis entfernt; auf den Tatbestand dieses Urteils wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO, Art. 3 BayDG Bezug genommen.

Der Beklagte hat am 9. Oktober 2014 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2014 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2014 auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.

Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft Milderungsgründe für nicht gegeben erachtet. Es sei erstinstanzlich vorgetragen worden, dass der Beklagte aufgrund einer schwerwiegenden neurotischen Störung mit Realitätsverkennung nicht in der Lage gewesen sei, zu erkennen, was von ihm dienstlich gefordert worden sei. Es gebe nach Aktenlage eine Vielzahl von Hinweisen darauf, dass beim Beklagten eine erheblich neurotisch bedingte Realitätsverkennung vorliege. Auch der den Beklagten behandelnde Arzt Dr. K. gehe davon aus, dass die Realitätsverkennung durch eine Persönlichkeitsstörung bzw. eine schwerwiegende neurotische Störung des Beklagten verursacht worden sei.

Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass der Beklagte amtsangemessen eingesetzt worden und im Hinblick auf die übertragenen Aufgaben dienstlich nicht übermäßig belastet gewesen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beklagte allein aus stellenwirtschaftlichen Gründen (die Planstelle wäre ansonsten eingezogen worden) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 ernannt und entsprechend beschäftigt worden sei, obwohl er anhand seiner zuvor gezeigten Leistungen hierfür nicht geeignet gewesen sei. Dieser Einsatz habe für den Beklagten subjektiv eine permanente Überforderung bedeutet, die aufgrund seiner festgestellten Arbeitsweise auch für Kollegen und Vorgesetzten objektiv erkennbar gewesen sei. Es werde daher beantragt, den vormaligen Präsidenten des Sozialgerichts H. als Zeugen einzuvernehmen zum Beweis dafür, dass der Beklagte seit 2007 mehrfach seine Arbeitsbelastung ihm gegenüber angezeigt und um Abhilfe und Unterstützung gebeten habe. Vor diesem Hintergrund werde weiter der Einwand des Führungsversagens und der mangelnden Kontrollorganisation aufrechterhalten.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt im Schriftsatz vom 8. Dezember 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 12. August 2015 Beweis erhoben über die Fragen,

ob bei dem Beklagten im Zeitraum vom 14. März 1996 bis 25. März 2011 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlag und deswegen seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB).

Falls ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden,

Falls nein: Kam der Zustand des Beklagten in diesem Zeitraum der erheblich verminderten Schuldfähigkeiten nahe und hat er diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden,

durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. N.

Auf das psychiatrische Fachgutachten vom 15. Dezember 2015 wird verwiesen. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass beim Beklagten zum gutachtensrelevanten Zeitraum keines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlag. Für die Pflichtverstöße des Beklagten gebe es aus gutachterlicher Sicht keine forensisch psychiatrische Ursache, so dass eine Einschätzung bezüglich des Auftretens weiterer Pflichtverstöße auf psychiatrischem Fachgebiet nicht getroffen werden könne. Der Sachverständige führt jedoch aus, dass der Beklagte in seiner Persönlichkeit einige Diskrepanzen aufweist, die ihn möglicherweise in manchen Lebenssituationen überfordern. Auffallend sei zunächst die sehr positive und kritiklose Selbstwahrnehmung des Beklagten, die mit seiner Situation am Arbeitsplatz nicht in Einklang zu bringen sei. Er neige dazu, Fehlverhalten und Missgeschicke anderen Menschen oder den äußeren Umständen zuzuschreiben und es falle ihm unter anderem deshalb schwer, sich aus unangenehmen und überfordernden Situationen selbst zu befreien. Andererseits sehe und beschreibe der Beklagte sich als einen Menschen mit hohem sozialen und beruflichen Verantwortungsbewusstsein und Engagement. Aus klinisch psychopathologischer ebenso aus tiefenpsychologisch psychoanalytischer Sicht seien beim Beklagten passiv aggressive Züge festzustellen. Psychoanalytisch werde dies auf Entwicklungsprobleme in der sogenannten analen Phase zurückgeführt, in welcher Retention, Sauberkeit und Ordnung zu den Entwicklungsaufgaben gehörten. Im weiteren Verlauf falle es Menschen mit Entwicklungsproblemen in dieser Phase schwer, sich offen und konfrontativ mit eigenen und zwischenmenschlichen Konflikten auseinanderzusetzen. Sie verharrten eher passiv in ihren Positionen und drückten ihren Widerstand durch Verweigerung und Untätigkeit aus. Sie könnten sich dann auch bei der dadurch entstehenden Überlastung nicht zu einer aktiven Bewältigung aufraffen, sondern verharrten in Passivität, würden vorwürflich bezüglich ihrer Überlastung (passive Aggressivität) und externalisierten die Verantwortung. Es handele sich dabei nicht um eine Störung sondern um eine Persönlichkeitsakzentuierung, die Verhaltensweisen eines Menschen verständlich machen könne. Diese Akzentuierung mache dem Beklagten möglicherweise in manchen Lebensbereichen zu schaffen, sie sei in ihrer Ausprägung und Auswirkung aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der gängigen Klassifikationssysteme zuzuordnen. Der Eindruck dieser klinischen und psychodynamisch verständlichen Persönlichkeitsakzentuierung werde durch die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung bestätigt.

Mit ergänzender Stellungnahme vom 3. Juni 2016 führte der Sachverständige aus, dass es sich bei einer tiefenpsychologischen Betrachtung lediglich um eine Erklärungsmöglichkeit für das verfahrensgegenständliche Verhalten des Beklagten handele. Die beschriebene Entwicklung habe aus psychiatrischer Sicht keinen Krankheitswert, so dass sich die gutachterliche Beurteilung der Schuldfähigkeit aufgrund der tiefenpsychologischen Aspekte nicht ändere.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2016 Beweis erhoben durch die Einvernahme des Präsidenten a.D. des Sozialgerichts H. und der Präsidentin des Sozialgerichts W. Dr. K. als Zeugen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) verhängt.

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach Art. 6 BayDG richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.1). Ein Beamter, der über Jahre hinweg dienstliche Belange grob missachtet, hunderte von Verfahrensakten und Schriftstücken im Dienst verschwinden lässt und zugleich Straftaten im Amt begeht, macht sich untragbar. In diesem Fall ist die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.2). Die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.3). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.4).

1. Der Senat legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand der Disziplinarklage des Klägers (Abschnitt III Ziffern 1 bis 28 inklusive der Anlagen) ist. Die dort im Einzelnen aufgelisteten dienstpflichtverletzenden Handlungen des Beklagten im Zeitraum von 1998 bis 2010 sind - soweit strafrechtlich relevant - identisch mit dem im Strafbefehl vorgehaltenen und mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts W. sanktionierten Sachverhalt. Gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 55, Art. 25 Abs. 2 BayDG können die im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 2. Dezember 2013 getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen, besteht nicht, zumal der Beklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im behördlichen Disziplinarverfahren und im gerichtlichen Verfahren sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vollumfänglich eingeräumt hat. Auch die über die strafrechtlich relevanten Sachverhalte hinausgehenden angeschuldigten Dienstvergehen (insbesondere mangelhafte Leistung und diverse Weisungsverstöße) hat der Beklagte eingeräumt.

Der Beklagte hat durch sein Verhalten gegen seine Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i. V. m. §§ 133 Abs. 1, Abs. 3, 266 Abs. 1, Abs. 3, 263 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 52, 53 StGB), sein Amt uneigennützig und gewissenhaft zu verwalten (§ 34 Sätze 1 und 2 BeamtStG) und sich dem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Er hat ferner gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu beachten, sowie seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, verstoßen (§ 35 Satz 2 BeamtStG).

Diese Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 11 m. w. N.).

2. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG und der dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelung des Disziplinargesetzes des Bundes ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfall in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 12/13).

2.1 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für seine Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 16).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten nunmehr auf den Strafrahmen zurück und folgt damit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254; B. v. 05.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 14).

Vorliegend stellen die dienstpflichtverletzenden Handlungen, welche auch dem Strafbefehl des Amtsgerichts W. zugrunde lagen - hier die Untreuehandlungen und eine Vielzahl von Verwahrungsbrüchen -, die schwerste Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris: Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme nach der schwersten Verfehlung). Dies ergibt sich schon daraus, dass für die Straftat der Untreue in einem besonders schweren Fall nach §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 StGB ein Strafrahmen bis zu zehn Jahren und für die Straftat des Verwahrungsbruchs als Amtsträger nach § 133 Abs. 1 und 3 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe besteht. Damit bewegt sich die Strafandrohung weit über dem mittelschweren Bereich (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2015 - 2 WD 15/14 - juris Rn. 51). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu zehn Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 20).

2.2 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Angesichts des Ausmaßes der im Strafbefehl dokumentierten Verstöße des Beklagten, der großen Anzahl unerledigter bzw. sogar versteckter Akten und des erheblichen Schadens in Höhe von 15.431,35 € durch die nicht erfolgte kostenrechtliche Behandlung, hat der Beklagte im Bereich seiner Kernaufgaben als Geschäftsstellenleiter und Kostenbeamter gefehlt. Es kam dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs und führte auch dazu, dass das Ansehen des Sozialgerichts W. litt, da einzelne Vorfälle öffentlich bekannt wurden. Ein Beamter, der über Jahre hinweg dienstliche Belange grob missachtet, hunderte von Verfahrensakten und Schriftstücken im Dienst verschwinden lässt und zugleich Straftaten im Amt begeht, macht sich untragbar.

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmens ist auch die von dem Strafgericht ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 24).

2.3 Die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute.

2.3.1 Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten im Sinne von §§ 20, 21 StGB zur Tatzeit stellt einen mildernden Umstand dar, der die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis regelmäßig ausschließt (vgl. BVerwG, B. v. 6.6.2013 - 2 B 50/12 - ZBR 2013, 351 - juris Rn. 10). Die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als „anerkannter“ Milderungsgrund liegen hier jedoch nicht vor. Der Senat geht davon aus, dass beim Beklagten zum gutachtensrelevanten Zeitraum keines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlag, mithin eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB tatbestandlich ausscheidet. Er folgt insofern dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. N. vom 18. Januar 2016, der sich mit dieser Frage dezidiert befasst und sie nachvollziehbar verneint hat. Die dortigen Feststellungen hat der Beklagte nicht substantiiert in Frage gestellt.

Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen kann sich der Beklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsakzentuierung (passive Aggressivität) bei Überlastung nicht zu einer aktiven Bewältigung aufraffen. Diese Akzentuierung ist in ihrer Ausprägung und Auswirkung aus der psychiatrischen Sicht des Sachverständigen jedoch nicht einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der gängigen Klassifikationssysteme zuzuordnen. Da sich die vom Sachverständigen beschriebene Persönlichkeitsakzentuierung mithin nicht auf die Schuldfähigkeit auswirkt, ist insoweit nicht von einem mildernden Umstand auszugehen. Die Persönlichkeitsakzentuierung ist vielmehr in die Gesamtwürdigung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG einzustellen (s. hierzu 2.4; vgl. BVerwG, B. v. 6.6.2013 - 2 B 50/12 - ZBR 2013, 351 - juris Rn. 10). Unter Berücksichtigung der vorzitierten Rechtsprechung ist auch nicht von einem Zustand auszugehen, der der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahekommt.

2.3.2 Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht kann im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machen, solche aber pflichtwidrig unterbleiben (vgl. BVerwG, B. v. 11.7.2014 - 2 B 70/13 - juris Rn. 9; U. v. 11.1.2007 - 1 D 15.05 - juris Rn. 22).

Das Verwaltungsgericht hat hier eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zutreffend verneint. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Bl. 27 bis 33 des UA) und nimmt darauf Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO, Art. 3 BayDG).

Ergänzend ist in Hinblick auf die Berufungsbegründung auszuführen: Der Senat hat antragsgemäß den Präsidenten a.D. des Sozialgerichts H. als Zeugen einvernommen. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung entgegen der Darstellung des Beklagten in der Berufungsbegründung glaubhaft ausgeführt, er habe vom Beklagten keine Überlastungsanzeige bekommen oder entgegengenommen, so dass sich auch insoweit keine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht ergibt.

Ein „Führungsversagen“ ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ernennung des Beklagten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zum 24. Februar 1994 nach Aussage der Präsidentin des Sozialgerichts im behördlichen Disziplinarverfahren auf rein stellenwirtschaftlichen Gründen und nicht auf der individuellen Leistung des Beklagten beruhte. Der Beklagte war in diesem Statusamt unstreitig amtsangemessen beschäftigt. Da die Beförderung nicht mit einem veränderten Zuschnitt des Aufgabenbereichs verbunden war, der Beklagte vielmehr bis zu seiner Berufung zum Geschäftsstellenleiter mit Wirkung vom 8. November 2006 einen unveränderten Zuständigkeitsbereich hatte, vermag der Senat insoweit per se kein Führungsversagen zu erkennen. Die Aufgabenverteilung war objektiv angemessen. Der Beklagte trägt in der Berufungsbegründung im Rahmen der Beförderung zum Regierungsamtmann vor, er sei „permanent überfordert“ gewesen, bleibt damit aber letztlich unkonkret. Der Beklagte war auf einem Dienstposten eingesetzt, dem er durchaus gewachsen war, was seine zwischenzeitlich immer wieder gezeigten passablen Leistungen nach entsprechenden Kontrollen und Ermahnungen erkennen lassen. Dem Senat stellt sich die Sachlage vielmehr so dar, dass der Beklagte keine Lust hatte, sich seinen eigentlichen (Kern-)Aufgaben zu widmen. Während ihm die Rechtsantragstelle übertragen war, hat er sich beispielsweise nicht darauf beschränkt, schlicht die Rechtsmittel in gehöriger Form aufzunehmen, sondern erteilte Lebensberatung und ließ andere an seinem Erfahrungsschatz teilnehmen. Diese Attitude des Beklagten zusammen mit seiner individuellen Persönlichkeitsstruktur führte zu den Defiziten in der Sachbearbeitung, die schließlich darin kumulierten, dass der Beklagte den „einfachen Weg“ wählte und unbearbeitete Vorgänge der Verfügung seines Dienstherrn entzog, damit sie einer günstigen Selbstdarstellung nicht im Wege stehen konnten. Anhaltspunkte dafür, dass die angeschuldigten Dienstvergehen auf einer Überforderung kausal durch die damalige Beförderung begründet worden wären, sind bei objektiver Betrachtung nicht gegeben. Im Übrigen vermag der Umstand einer etwaigen Überforderung oder Belastung nicht ansatzweise den Verwahrungsbruch in 179 Fällen zu erklären oder gar zu entschuldigen. Hier hat der Beklagte bewusst - die erhebliche Strafdrohung ignorierend - die Akten der Verfügung des Dienstherrn entzogen, um seine Untätigkeit zu verbergen, statt seinem Vorgesetzten eine Überlastungsanzeige, die für diesen Fall eine angemessene Reaktion gewesen wäre, zu erstatten. Das war freilich mit dem Selbstverständnis des Beklagten nicht zu vereinbaren, der sich stattdessen bewusst für eine Straftat im Amt entschieden hat.

Weitere „anerkannte“ Milderungsgründe, wie beispielsweise der Geringfügigkeit oder der vorübergehenden negativen Lebensphase, sind ersichtlich nicht gegeben und wurden auch vom Beklagten nicht angeführt.

2.4 Art. 14 Abs. 1 BayDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - ZBR 2016, 254 - juris Rn. 37).

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Der Beklagte hat mit den Untreuehandlungen und der Vielzahl von Verwahrungsbrüchen ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das von seiner Schwere sämtliche disziplinaren Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet (siehe 2.1). Er ist deswegen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden.

Die Häufigkeit der Handlungen (175 Vergehen des Verwahrungsbruchs) ist als belastend anzusehen. Gleiches gilt für den angerichteten Gesamtschaden in Höhe von mehr als 15.000 €. Belastend wirken sich auch die weiter angeschuldigten Dienstvergehen aus. Die letzten Beurteilungen, die mit jeweils 8 Punkten durchschnittlich sind, wirken für genommen weder ent- noch belastend.

Insbesondere die dem Strafbefehl zugrunde liegenden Verfehlungen des Beklagten wiegen schwer. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist ein aktiver Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig nachhaltig gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen (vgl. BVerwG, B. v. 16.7.2009 - 2 AV 4/09 - juris Rn. 24).

Mit Blick auf das zu würdigende Persönlichkeitsbild des Beklagten ist weiter festzustellen, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Diesem Umstand kommt indes keine nennenswerte entlastende Bedeutung zu.

Entlastende Wirkung hat schließlich auch nicht die vom Sachverständigen festgestellte Persönlichkeitsakzentuierung, wonach der Beklagte in seiner Persönlichkeit einige Diskrepanzen aufweist, die ihn möglicherweise in manchen Lebenssituationen überfordern. Er neigt nach den gutachterlichen Feststellungen dazu, Fehlverhalten und Missgeschicke anderen Menschen oder den äußeren Umständen zuzuschreiben und es fällt ihm unter anderem deshalb schwer, sich aus unangenehmen und überfordernden Situationen selbst zu befreien. Aus klinisch psychopathologischer ebenso wie aus tiefenpsychologischer Sicht sind bei dem Beklagten passiv aggressive Züge festzustellen. Psychoanalytisch wird dies auf Entwicklungsprobleme in der sogenannten analen Phase zurückgeführt, in welcher Retention, Sauberkeit und Ordnung zu den Entwicklungsaufgaben gehören. Im weiteren Verlauf fällt es Menschen mit Entwicklungsproblemen in dieser Phase schwer, sich offen und konfrontativ mit eigenen und zwischenmenschlichen Konflikten auseinanderzusetzen. Sie verharren eher passiv in ihren Positionen und drücken ihren Widerstand durch Verweigerung und Untätigkeit aus. Sie können sich dann auch bei der dadurch entstehenden Überlastung nicht zu einer aktiven Bewältigung aufraffen, sondern verharren in ihrer Passivität, werden vorwürflich bezüglich ihrer Überlastung (passive Aggressivität) und externalisieren die Verantwortung.

Hierbei handelt es sich nach Aussage des Sachverständigen jedoch nicht um eine Störung, sondern um eine Persönlichkeitsakzentuierung, die Verhaltensweisen eines Menschen verständlich machen kann. Die gutachterlichen Feststellungen sind nachvollziehbar und lassen sich ohne weiteres mit den Vorfällen, die der Disziplinarklage zugrunde liegen, vereinbaren. Die Verweigerung und Untätigkeit des Beklagten hinsichtlich der von ihm zu erfüllenden Kernaufgaben, nämlich der Kostenbearbeitung, und das Verharren in der Passivität ziehen sich wie ein roter Faden durch die Tätigkeit des Beamten als zuständiger Urkunds- und Kostenbeamter in den letzten 13 Jahren vor seiner vorläufigen Dienstenthebung. Es fällt auf, dass er sich nicht offen und konfrontativ mit seinen Konflikten auseinandersetzt. Beispielsweise sei hier genannt, dass er die steten Ermahnungen von Herrn S. mit einem „Ja, Ja“ kommentierte, sich aber letztlich einem konstruktiven Gespräch verweigerte. Auch die Diskurse mit der Präsidentin des Sozialgerichts waren von vorgeschobenen Ausflüchten, nicht aber von einer Einsicht in das eigene Verhalten gekennzeichnet. Das Unvermögen, sich mit den eigenen Konflikten auseinanderzusetzen, führte schließlich dazu, dass der Beklagte unbearbeitete Vorgänge in erheblicher Anzahl der Verfügung des Dienstherrn entzog, um sich einem Konflikt gerade nicht stellen zu müssen.

Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte auch zukünftig nachhaltig gegen seine Dienstpflichten verstoßen wird. Dafür spricht zum einem die eingangs beschriebene Persönlichkeitsakzentuierung des Beklagten, die die angeschuldigten Dienstvergehen überhaupt erst verständlich macht und erklärt. Der Beklagte wird aufgrund dieser Akzentuierung nach Überzeugung des Senats weiter fehlen. Die letztlich allein maßgebliche Erfüllung der ihm übertragenen Kernaufgaben wird wegen der Verweigerungshaltung und Untätigkeit des Beklagten weiterhin nicht gewährleistet sein. Das lässt sich bereits daran ablesen, dass sich der Beklagte selbst unter der intensiven Überwachung, Kontrolle und Handreichung durch die Präsidentin des Sozialgerichts zurückgezogen hat und die ihm aufgetragenen Arbeiten entweder nicht, nicht fristgerecht oder nur mangelhaft erfüllt hat. Die Präsidentin schilderte in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll, wie der Beklagte auf ihre fürsorglichen Bemühungen reagierte. Er sei bereits dadurch erkennbar unter Druck geraten, dass sie auf der Selbstverständlichkeit fristgerechten Arbeitens bestanden habe. Auf Vorhalte habe er stets geschwiegen. Der Beklagte sei durch die engmaschige Fristüberwachung und durch die Einwände gegen die Richtigkeit der Sachbearbeitung in Stress und psychisch unter Druck geraten. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte, sofern er zu ordnungsgemäßem Arbeiten, wozu auch die fristgerechte und v.a. sachlich richtige Erledigung gehört, angehalten wird, dies nicht erfüllen kann, sondern wieder in seine Passivität verfällt. Um Konflikten aus dem Weg zu gehen, wird er eventuell wieder Akten in strafrechtlich relevanter Weise der Verfügung des Dienstherrn entziehen. Der Senat kann dem Beklagten, auch und insbesondere nach dem Eindruck, den er von ihm in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, insoweit keine günstige Prognose stellen. Gegen eine günstige Prognose spricht im Übrigen auch, dass der Beklagte selbst während des behördlichen Disziplinarverfahrens ausweislich der Feststellungen des Strafbefehls weitere Straftaten (Verwahrungsbrüche) begangen hat.

Der Beklagte hat wiederholt (auch im Berufungsverfahren) beantragt, ihn unter tiefenpsychologisch-neurologischen Gesichtspunkten begutachten zu lassen. Das Gutachten werde bestätigen, dass er seit dem 1. November 1984 (Anm.: Versetzung an das Sozialgericht W.) aufgrund einer neurologischen Störung mit Realitätsverlust nicht in der Lage gewesen sei, dienstlichen Anforderungen zu entsprechen, zu erkennen, welche dienstlichen Anforderungen an ihn gestellt waren und auf Kritik der Vorgesetzten in der Gestalt zu reagieren, dass er seine gezeigte chaotische Arbeitsweise ändern konnte.

Der Senat war nicht gehalten dieser Beweisanregung nachzugehen. Die Beweisanregung (ein förmlicher Beweisantrag wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht gestellt) geht auf ein Schreiben des behandelnden Arztes des Beklagten, Dr. K., vom 23. Mai 2013 zurück, das im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens erstellt worden ist. Dr. K. führt in diesem Schreiben aus, aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestünden erhebliche Verkennungen der Realität und der sich daraus ergebenden Konflikte. Diagnostisch gehe er von einer Persönlichkeitsstörung bzw. einer schwerwiegenden neurotischen Störung aus, die die Realitätsverkennung bewirke. In dem anhängigen Disziplinarverfahren empfehle er eine gutachterliche Untersuchung des Beklagten unter tiefenpsychologischen-neurosenspezifischen Gesichtspunkten. Der gerichtliche Sachverständige hat eine entsprechende Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert jedoch verneint. Eine weitere Sachaufklärung war nicht geboten, zumal der Beklagte nicht ansatzweise dargelegt hat, dass durch die Berücksichtigung tiefenpsychologischer Aspekte bessere Einsichten zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen gewonnen werden können. Der Senat hält daher das vorliegende gerichtliche Sachverständigengutachten für ausreichend. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch die aus den „Tiefen des Unbewussten hervorbrechenden Antriebe“ zu verantworten hat. Denn dass im Allgemeinen auch die im Unterbewussten wurzelnden Regungen beherrschbar sind, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 20 Rn. 176). Zu berücksichtigen war auch, dass der Beklagte offensichtlich sehr wohl in der Lage war, zu erkennen, dass er allein schon wegen der unbearbeiteten Kostenakten den dienstlichen Anforderungen nicht genügt hat und dieser Umstand ihm zum Nachteil geraten würde. Nur so sind überhaupt ansatzweise die Straftaten der Verwahrungsbrüche in mindestens 179 Fällen zu erklären. Offensichtlich hat der Beklagte die Realität sehr wohl erkannt, nämlich dass die langen Jahre mangelhafter Pflichterfüllung Konsequenzen nach sich ziehen könnten. Ein Beamter des gehobenen Dienstes, der Verwahrungsbrüche begeht, um nicht mit dem eigenen Fehlverhalten konfrontiert zu werden und dadurch dem Dienstherrn einen erheblichen finanziellen Schaden und auch einen Imageschaden zufügt, ist als Beamter untragbar.

Nach alledem sieht der Senat in der Gesamtabwägung die eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG als so schwerwiegend an, dass sie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Es kann nicht erwartet werden, dass der Beklagte künftig keine Dienstpflichtverletzungen begehen wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten
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published on 05/07/2016 00:00

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf einen Verfahrensfehler (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerd
published on 10/12/2015 00:00

Tatbestand 1 Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.
published on 24/11/2015 00:00

Tatbestand 1 Der ... geborene Soldat absolvierte die höhere Handelsschule und wurde zum Bankkaufmann ausgebildet. Von ... 1992 bis ... 1993 leistete er Grundwehrdienst.
published on 06/06/2013 00:00

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 69 BDG) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwG
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Annotations

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.