Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2014 - 16a D 13.253

bei uns veröffentlicht am26.09.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2012 wird gegen den Ruhestandsbeamten wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer von drei Jahren um 1/10 erkannt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der 19... geborene Beklagte legte 1976 das Abitur ab. 1982 schloss er das Studium der Architektur an der TU München mit der Diplomhauptprüfung ab und war vom Juni 1982 bis Juni 1985 in einem Architekturbüro tätig. Seit Dezember 1985 ist er als Architekt in der Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer eingetragen.

Am 1. Oktober 1986 wurde er unter Ernennung zum Baureferendar in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und legte 1988 die große Staatsprüfung für den Höheren Bautechnischen Verwaltungsdienst in Bayern in der Fachrichtung Hochbau und Städtebau ab. Am 8. Dezember 1988 erfolgte die Ernennung zum Baurat z.A. beim Finanzbauamt G. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zum 30. Januar 1990 wurde der Beklagte auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen und war bis 1999 als freiberuflicher Architekt tätig. Am 15. Juni 1999 wurde der Beklagte zum Baurat z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe beim Landkreis N.-... ernannt. Am 1. April 2001 erfolgte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Der Beklagte ist verheiratet, lebt jedoch von seiner Ehefrau getrennt. Aus der Ehe sind zwei 1996 und 2000 geborene Kinder hervorgegangen. Mit Bescheinigung des Zentrums Familie und Soziales Region ... vom 7. Februar 2007 wurde dem Beklagten ab 2006 ein Grad der Behinderung von 40 bescheinigt. Mit Schreiben der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit I. vom 3. Mai 2007 wurde er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Der Beklagte erhielt nach seiner vorläufigen Dienstenthebung vom 13. Mai 2009 Dienstbezüge nach der BesGr A 13/11, von denen 30% einbehalten wurden. Das Kindergeld für die gemeinsamen Kinder erhält die Ehefrau.

Mit Wirkung vom 1. Juni 2014 wurde der Beklagte auf seinen Antrag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 3. Juni 2014 wurde der Einbehalt von 1% der regelmäßigen Dienstbezüge für den Monat Dezember unter Einbehalt der Sonderzahlung angeordnet.

II.

Der disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 23. März 2011 (Az. 1 Ls 20 Js 2678/09, rechtskräftig seit dem 31.10.2011) wurde der Beklagte wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in 40 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtstrafe von 130 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt (§ 253 Abs. 1 Nr. 1‚ Abs. 3‚ § 53 StGB). Seit Herbst 2004 stellte der Beklagte regelmäßig heimlich Tonbandaufnahmen von Gesprächen u. a. mit Mitarbeitern und Vorgesetzten her. Die Aufnahmen erfolgten stets heimlich ohne Zustimmung der Beteiligten und ohne Rechtfertigung. Die Aufnahmen erfolgten mittels eines Diktiergerätes, meist im Landratsamt N./...bzw. auf dem Gebiet des Landkreises N./... Die so gefertigten Tondokumente speicherte der Beklagte als sog. WAV-Dateien auf seinem Dienstcomputer ab. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Vorfälle:

1. Gespräch mit Landrat Dr. R. vom 21.10.2004

2. Besprechung mit Frau Regierungsdirektorin A. über geplante Solaranlage in R. vom 16.06.2006

3. Anfrage der Regierungsdirektorin A. über den Fortschritt der Genesung des Angeschuldigten vom 06.07.2007

4. Gespräch mit der Mitarbeiterin E. sowie weiteres Gespräch mit einem unbekannten Versicherungsvertreter vom 14.09.2007

5. Besprechung mit Frau Regierungsdirektorin A. in Sachen Nachbarschaftsstreit vom 08.10.2007

6. Besprechung mit Herrn W. von der Firma T. in Sachen Bauvorhaben T. vom 08.10.2007

7. Bauamtsbesprechung mit Frau Regierungsdirektorin A. sowie den Mitarbeitern O., E., T., G. und J. vom 05.11.2007,

8. Besprechung in Sachen Baugebiet S. mit R., O. ... und J. ... vom 08.11.2007,

9. Gespräch über die Tagung in Sachen Städtebauförderung mit Frau Regierungsdirektorin A. vom 20.11.2007

10. Besprechung über Auflösung des Sachgebiets 31 beim Landratsamt N./... mit Frau A. und Herrn R. vom 22.11.2007

11. Gespräch anlässlich einer Pkw-Fahrt und anschließendem Fußmarsch zu einer Besprechung in Sachen Baugebiet S. bzw. in Sachen B. mit E., R., E., M., M. und J. vom 28.11.2007

12. Interne Besprechung wegen verschiedener Bauangelegenheiten und technischen Aufzeichnungen der Mitarbeiter mit Frau A. vom 10.12.2007

13. Besprechung über Duldungsanordnung für Bauvorhaben M. mit Frau A. vom 12.12.2007

14. Allgemeine Besprechung mit Frau A. vom 14.12.2007

15. Besprechung bezüglich Flächennutzungsplan B. mit Frau A. und Frau …

16. Besprechung über die Vertreterregelung innerhalb des Sachgebiets mit Frau A. vom 14.01.2008

17. Gespräch mit Frau Regierungsdirektorin A. über Verzögerungen im Bauvorhaben S. vom 18.01.2008

18. Gespräch mit Herrn Landrat Dr. K. bzw. Frau H. ... bezüglich der Nichtteilnahme des Angeschuldigten an einem Besprechungstermin vom 18.01.2008

19. Telefonat mit Herrn O. bezüglich einer Urlaubsverlängerung vom 11.02.2008

20. Besprechung in Sachen Veröffentlichung eines Beitrages in einer Zeitschrift des W.-Verlages mit Herrn M. vom 21.02.2008

21. Allgemeine Besprechung über das Thema Denkmalschutz mit Frau A. und Frau C. vom 26.02.2008

22. Besprechung zum Thema Solaranlage B. mit Frau M. und Herrn J. vom 12.03.2008

23. Telefonat mit Herrn W., PI N. wegen Ruhestörung vom 01.05.2008

24. Besprechung in Sachen Renovierung Schloss S. mit Herrn N. vom 20.05.2008

25. Weiteres Gespräch über das Thema Renovierung Schloss S. mit Herrn N. vom 21.05.2008

26. Telefonat mit Frau A., Praxis Dr. E., wegen eines Untersuchungstermins vom 05.06.2008

27. Telefonat mit Frau C. wegen Krankmeldung vom 05.06.2008

28. Gespräch mit Herrn Landrat R. und Herrn W. über künftigen gegenseitigen Umgang vom 16.06.2008

29. Gespräch wegen Planung in Sachen R. mit Frau A. und Herrn R. vom 17.06.2008

30. Besprechung über Bau eines möglichen Lebensmittelmarktes in Burgheim mit Frau A., Herrn S., Herrn R. und Herrn A. vom 19.06.2009

31. Gespräch mit Frau A. über verschiedene dienstliche Belange vom 23.06.2008

32. Gespräch mit Herrn N. wegen eines möglichen Ortstermins in Sachen Schloss S. vom 23.06.2008

33. Gespräch mit Frau A. und Herrn F. über verschiedene dienstliche Themen vom 25.06.2009

34. Gespräch mit Herrn W. und Frau K. über Dienstreisen vom 25.06.2008

35. Dienstgespräch mit Frau A. und Frau C. über allgemeine Themen vom 25.06.2008

36. Circa 2-stündige Aufnahme der 6. Arbeitskreissitzung „R.“ mit Herrn W. und Frau A. vom 16.07.2008

37. Gespräch mit Herrn Landrat R., Herrn W., Herrn R. und Frau K. über Existenz einer Nebenakte zur Personalakte des Angeschuldigten und möglicher Inhalte vom 09.02.2009

38. Gespräch mit Frau M. über die Genehmigung einer Dienstreise vom 23.02.2009

39. Telefonat mit Herrn Versicherungsvertreter T. über einen privaten Versicherungsfall vom 18.03.2009

40. Gespräch mit Herrn Versicherungsvertreter T. über die Möglichkeiten eines Versicherungswechsels vom 18.03.2009.

III.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 leitete der Landrat des Landkreises N.-... ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und übertrug es auf die Landesanwaltschaft Bayern als zuständige Disziplinarbehörde.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 18. Februar 2009 wurde der Beamte über die Übertragung informiert. Die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen wurden zur Klarstellung nochmals einzeln dargestellt. Ihm wurde gemäß Art. 22 Abs. 1 BayDG Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 13. Mai 2009 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und mit Verfügung vom 22. Mai 2009 die Einbehaltung von 30% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Ein Antrag des Beklagten auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2009 zurückgewiesen. Die auf den Einbehalt der Bezüge beschränkten Beschwerde des Beklagten wies der Senat mit Beschluss vom 30. November 2010 (Az. 16a DS 09.3252) zurück.

Das Verfahren wurde mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern zum 1. Juli 2009 auf weitere Handlungen (Verdacht der Vorteilsannahme und der Aktenunterdrückung) ausgedehnt. Das mit Verfügung vom 11. Januar 2010 im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren ausgesetzte Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung vom 28. November 2011 fortgesetzt.

Mit Schreiben vom 2. April 2012 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 BayDG gegeben.

Die Beteiligung der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim Landratsamt N.-... und des Personalrats erfolgte antragsgemäß mit Schreiben vom 2. April 2012. Der Beklagte äußerte sich mit Schreiben vom 9. Mai 2012.

IV.

Am 16. Mai 2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht München Disziplinarklage erhoben und beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

In der Disziplinarklage wurden folgende Dienstvergehen angeschuldigt:

Anschuldigungspunkt 1

Der Beklagte habe unerlaubt Gesprächsmitschnitte in 42 Fällen gefertigt. 40 Fälle seien strafrechtlich vom Amtsgericht N. mit Urteil vom 23. März 2011 gewürdigt worden. Am 27. Oktober 2004 habe der Beklagte in seinem Dienstzimmer bei einer Technikerbesprechung mit nachgeordneten Mitarbeitern ohne deren Wissen und Einverständnis einen heimlichen Mitschnitt der Besprechung - wahrscheinlich mit Hilfe einer Webcam - auf seinen privaten Notebook hergestellt.

Am 18. Oktober 2007 habe der Beklagte im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme in D. ebenfalls unerlaubt das nicht öffentlich gesprochene Wort des Referenten aufgenommen.

Anschuldigungspunkt 2

Der Beklagte habe im August 2003 die dienstliche Kamera, Marke Nikon Coolpix 775 gegen seine persönliche Kamera desselben Typs ausgetauscht und versucht, seine private Kamera auf Kosten des Dienstherrn reparieren zu lassen. Er habe die Reperaturrechnung in Höhe von 160,66 Euro mit dem Stempel „fachtechnisch und rechnerisch geprüft“ versehen und unterschrieben. Bei der Überprüfung der Überweisung habe die befugte Mitarbeiterin des Landratsamts festgestellt, dass die Seriennummer der reparierten Kamera nicht der Seriennummer der Kamera des Landkreises N.-... entsprochen habe.

Anschuldigungspunkt 3

Am 15. März 2004 habe der Beklagte für die Zeit von 9.16 Uhr bis 18.00 Uhr „Dienstgang“ gestempelt. Er habe diesen Dienstgang gegen 11.25 Uhr unterbrochen und habe sich eine Stunde zu Hause aufgehalten. Eine entsprechende Korrektur der Buchung sei nicht erfolgt.

Anschuldigungspunkt 4

Am 7. Mai 2008 habe der Beklagte seine Tochter in der Mittagspause nach Hause gefahren. Gegen 14.45 Uhr sei er zurückgekehrt. Eine Buchung der Arbeitszeitunterbrechung sei nicht erfolgt.

Anschuldigungspunkt 5

Am 20. Oktober 2008 habe der Beklagte um 13.21 Uhr „Dienstgang“ gestempelt. Per Workflow habe er 16.33 Uhr als Dienstende eingegeben. Nachmittags habe sich der Beklagte nicht bei der Personalversammlung aufgehalten. Er habe eingeräumt, die Personalversammlung aus privaten Gründen vorzeitig verlassen zu haben. Ausweislich des Outlook Kalenders habe er an diesem Tag einen Termin bei Herrn Dr. J. von 15.30 Uhr bis 16.30 Uhr gehabt.

Anschuldigungspunkt 6

Am 27. Januar 2009 habe der Beklagte von 9.35 Uhr bis 10.05 Uhr eine private Akteneinsicht wegen eines Nachbarstreits im Zimmer von Frau B. durchgeführt. Für die Zeit der privaten Akteneinsicht habe der Beklagte nicht ausgestempelt.

Anschuldigungspunkt 7

Der Beklagte habe eine unzulässige Nebentätigkeit ausgeführt. Er sei bis heute Inhaber des Architekturbüros „S. Dipl.Ing.“ in B. Entgegen der telefonischen Mitteilung an das Landratsamt vom 25. Mai 1999, dass er sein Architekturbüro auflösen werde, zeigte er dem Landratsamt nicht an, dass er zumindest noch bis Juli 2004 in Vertragsbeziehungen als freiberuflicher Architekt Tätigkeiten ausgeübt habe. Er habe damit zusammenhängende Tätigkeiten auch während der Dienstzeit ausgeübt. Er habe ein Schreiben vom 23. Oktober 2003 von dem dienstlichen Fax versandt und für seine Erreichbarkeit seine dienstliche E-Mail Adresse angegeben.

Anschuldigungspunkt 8

Der Beklagte habe am 15. Februar 2007 die Dienstvorschriften nicht beachtet. Beim Betreten des Zimmers habe die Abteilungsleiterin beobachtet, wie der Beklagte hektisch die geöffneten Anwendungen auf seinem privaten Notebook weggeklickt habe. Auf ihre Frage, welchen dienstlichen Vorgang er bearbeitet habe und warum er entgegen der Dienstanweisung private technische Geräte verwendet habe, habe der Beklagte keine Angaben gemacht.

Anschuldigungspunkt 9

Der Beklagte habe mehrfach beabsichtigt, einfach gelagerte Sachverhalte, zuletzt den Fassadenanstrich des Hotel P. in S., nicht selbst zu entscheiden, sondern diese entgegen der Denkmalschutzanweisung vom 1. Juni 2007 dem Landesamt für Denkmalpflege vorzulegen.

Anschuldigungspunkt 10

Der Beklagte habe sich vom 5. Juni 2007 bis 20. Juli 2007 unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung beim Personalamt dienstunfähig krank gemeldet, die nach der Dienstordnung des Landratsamts verschriebene unverzügliche Krankmeldung bei seiner unmittelbaren Vorgesetzten sei jedoch nicht erfolgt. Erst am 8. Juni 2007 habe die Ehefrau des Beklagten im Vorzimmer des Bauamts angerufen und die Erkrankung ihres Mannes mitgeteilt.

Anschuldigungspunkt 11

Während seiner Erkrankung vom 4. April bis 18. April 2008 seien die für den Beklagten eingehenden E-Mails nicht an den Vertreter weitergeleitet worden. Eine Überprüfung des EDV Sachgebiets habe ergeben, dass der Beklagte alle eingehenden Mails an seine private E-Mail Adresse weitergeleitet habe.

Anschuldigungspunkt 12

Der Beklagte habe den DienstPC für private E-Mails während der Dienstzeit genutzt. Bei Überprüfung des PCs seien zahlreiche Newsletter privater Firmen aufgefunden worden.

Anschuldigungspunkt 13

Der Beklagte habe rechtlich nicht zu beanstandende Entscheidungen seines Stellvertreters, die dieser während seiner urlaubs- bzw. krankheitsbedingten Abwesenheit getroffen habe, z. B. beim Bauvorhaben S. und bei der Fotovoltaikanlage R. abgeändert.

Anschuldigungspunkt 14

Bei der Fortbildungsmaßnahme in D. zum Thema Denkmalschutz am 18. Oktober 2007 habe der Beklagte ein verzerrtes Bild der Arbeit der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt wiedergegeben. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass das Denkmalschutzgesetz im Landratsamt rechtswidrig gebeugt und der Zuständigkeitsbereich des Landesamts für Denkmalpflege durch Vorstandsverfügung beschnitten werde.

Anschuldigungspunkt 15

Der Beklagte habe mit Schreiben vom 5. Mai 2008 seine Bedenken gegen eine Entscheidung seiner Vorgesetzten Frau L. vom 5. Mai 2008 in die Öffentlichkeit getragen und den Sachverhalt gegenüber Herrn F. G. unrichtig dargestellt.

Anschuldigungspunkt 16

Der Beklagte habe bei seinem Umzug neben diverser Literatur auch 17 (Haupt-)Akten betreffend der Gemeinden im Landkreis sowie mehrere Nebenakten anderer Themen betreffend z. B. das Gymnasium S. mitgenommen und in einem von ihm genutzten und verschlossenen Sideboard im Zimmer 262 aufbewahrt. Auf den Verbleib der Akten angesprochen, habe der Beklagte den Besitz dieser Akten bestritten. Diese seien anlässlich der Räumung des Büros am 2. Juni 2009 aufgefunden worden.

Das Fehlverhalten des Beklagten stelle sich als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen dar. Er habe vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten sowie gegen die Pflicht zur Beachtung der Rechtsordnung verstoßen. Die Gesamtschau der vom Beklagten begangenen Dienstpflichtverletzungen führe dazu, dass der Beklagte durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren habe. Die in seiner Person liegenden Milderungsgründe führten nicht zu einer milderen Maßnahme.

V.

Mit Urteil vom 21. November 2012 hat das Verwaltungsgericht gegen den Beklagten wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, Mitschnitte von 41 Gesprächen gefertigt zu haben, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Beklagte habe sich daher der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB in 40 Fällen schuldig gemacht. Insoweit bestehe Bindungswirkung des Urteils des Amtsgerichts N. vom 23. März 2011. Weiter stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte seine eigene Kamera Nikon Coolpix 775 als die dienstliche Kamera deklariert habe. Er habe sie reparieren lassen und die Rechnung in Höhe von 160,66 Euro als fachtechnisch und rechnerisch geprüft, am 3. September 2003 unterzeichnet, um so die Übernahme der Reparaturkosten durch den Dienstherrn zu erreichen. Dann habe er seine reparierte Kamera gegen die des Landratsamts ausgetauscht. Die vom Beklagten insoweit behauptete zufällige Verwechslung der Kameras sei in hohem Maße unglaubwürdig. Weiter stehe fest, dass der Beklagte am 14. Januar 2009 während der Dienstzeit eine private Akteneinsicht durchgeführt habe. Der Beklagte habe auch mehrfach gegen Dienstvorschriften verstoßen. Er habe seinen privaten Laptop im Dienst verwendet. Darüber hinaus habe er entgegen der Denkmalschutzanweisung des Landratsamts vom 1. Juni 2007 nicht über den Fassadenanstrich des Hotels P. in Sch. entschieden. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass die Denkmalschutzanweisung vom 1. Juni 2007 mit den Vorgaben des Landratsamts für Denkmalpflege kollidiere, sei er als Beamter des Landratsamts gehalten, den Weisungen seines Dienstherrn zu folgen, andernfalls zu remonstrieren. Ferner habe der Beklagte die Krankmeldung für seine Erkrankung vom 5. Juni 2007 bis 20. Juli 2007 verspätet abgegeben. Schließlich habe er seine dienstlichen E-Mails während seiner Erkrankung vom 14. April 2008 bis 18. April 2008 nicht an seinen Vertreter, sondern auf seine private E-Mail Adresse weitergeleitet. Auch habe der Beklagte in zwei Fällen die Entscheidung seines Stellvertreters abgeändert und dies nach außen kommuniziert. Der Beklagte habe ferner eingeräumt, anlässlich der Fortbildungsmaßnahme „Denkmalschutz“ vom 18. Oktober 2007 den Vertreter des Landesamts für Denkmalpflege über die aus seiner Sicht rechtswidrigen Denkmalschutzanweisungen des Landesratsamts informiert zu haben. Auch habe er in seinem Schreiben vom 5. Mai 2008 an Herrn G. unzutreffende Äußerungen an die Öffentlichkeit getragen. Schließlich habe der Beklagte nach seiner dienstlichen Umsetzung behördliche Akten in seinem Sideboard aufbewahrt und sie nicht der allgemeinen Registratur zur Verfügung gestellt. Die Durchsicht der ihm vorgelegten 17 Hauptakten in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, dass sich darin Abdrucke dienstlicher Schreiben des Beklagten an Bauherrn und Gemeinden sowie sonstige dienstliche, mit Eingangsstempel versehene Post befunden habe.

Die Dienstvergehen, die zur Überzeugung des Gerichts feststünden, genügten zur Verhängung der Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ob die weiteren streitgegenständlichen Sachverhalte, die Abwesenheiten im Dienst am 7. Mai 2008, 15. März 2004, 20. Oktober 2008, der Mitschnitt eines Gesprächs am 27. Oktober 2004 sowie die Nutzung des Dienst PCs für private Mails und die unzulässige Nebentätigkeit im eigenen Architekturbüro sich ebenfalls als Dienstvergehen darstellten, könne somit offen bleiben. Die schwerste Verfehlung sei im vorliegenden Fall die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in 41 Fällen. Durch die Qualifizierung dieses Straftatbestands als Vergehen habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine Bagatellverfehlung handle. Auch sei im disziplinarrechtlichen Bereich ein solches Vergehen nicht als geringfügig anzusehen, wenn es sich wie hier im innerdienstlichen Bereich abspiele. Zu diesen Straftaten kämen als weitere innerdienstliche Verfehlung der Versuch des Beklagten hinzu, die Reparaturkosten für seine Nikon Coolpix 775 zu erschleichen und die dienstliche Kamera gegen die eigene auszutauschen. Darüber hinaus habe der Beklagte weisungswidrig gehandelt und vorsätzlich und schuldhaft gegen die Gehorsamspflicht verstoßen.

Milderungsgründe, aufgrund derer von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könne, seien nicht ersichtlich. Der Beklagte könne sein pflichtwidriges Verhalten, insbesondere den Mitschnitt der Gespräche, nicht mit einem gegen ihn geführten Mobbing rechtfertigen. Anhaltspunkte für ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren des Beklagten seien den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Der Widerruf der generellen Dienstreisegenehmigung, die vielfältigen Ermahnungen, die Dienstvorschriften einzuhalten und den Beamtenpflichten nachzukommen sowie die Umsetzungen seien Maßnahmen des Direktionsrechts des Dienstherrn und stellten kein Mobbing dar. Die Gesamtsituation ergebe, dass angesichts der Art und Weise der dienstlichen Verfehlungen des Beklagten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört sei.

Der Beklagte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2012, dem Beklagten zugestellt am 21. Januar 2013, am 1. Februar 2013 Berufung eingelegt und zuletzt beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2012 aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt sei unrichtig bzw. teilweise unvollständig, was dazu führe, dass die festgesetzte Höchstmaßnahme nicht rechtmäßig sei. Das Verwaltungsgericht verkenne völlig die besondere Relevanz der vom Landratsamt gefertigten sog. „Verwaltungsakte“. Die Zusammenstellung der Verwaltungsakte sei ausweislich ihres Inhalts zwischen den Jahren 2004 und 2008 erfolgt. Sie enthalte ausschließlich den Beklagten belastende Vorgänge. In ihrer Gesamtheit handle es sich somit in der Verwaltungsakte um personenbezogene Daten im unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem konkreten Beamtenverhältnis. Damit gehöre die Verwaltungsakte zur Personalakte im materiellen Sinne. Das hier praktizierte heimliche Sammeln auf Vorrat verstoße gegen den Grundsatz, dass personenbezogene Daten für den Zweck, für den sie erhoben würden, auch bereits benötigt werden müssten. Hier überwiege das Persönlichkeitsrecht des Beamten das Informationsinteresse des Dienstherrn. Des Weiteren handle es sich gerade nicht um zulässige Verwaltungsermittlungen, die für die Entscheidung, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden solle, durchgeführt werden könnten. Die verschiedenen Vorgänge seien über einen Zeitraum von vier Jahren aktenkundig gemacht worden, ohne dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei. Sofern es sich um zulässige Verwaltungsermittlungen handeln würde, hätte der Dienstherr gegen die Verpflichtung zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach Art. 19 Abs. 1 BayDG verstoßen. Zudem ergebe sich aus Bl. 29 der Verwaltungsakte, dass bereits im Jahr 2003 disziplinarrechtliche Schritte erwogen, aber nicht eingeleitet worden seien. Es sei folglich ein belastender Inhalt in die Personalakte aufgenommen worden, ohne Hinweis und ohne Möglichkeit einer Anhörung bzw. Stellungnahme. Insoweit seien die personenbezogenen Daten in rechtswidriger Weise erhoben worden. Dies könne nicht allein dadurch geheilt werden, dass dem Beamten innerhalb des Disziplinarverfahrens die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werde. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorwürfe teilweise erhebliche Zeit zurücklägen, sei eine substantiierte Stellungnahme bzw. ein Gegenbeweis kaum bzw. nur unter schwersten Bedingungen möglich. Darüber hinaus müsse, sofern ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet werde, eine Tilgung gemäß Art. 109 Abs. 1 Nr. 2 BayBG erfolgen. Aus diesem Grund hätte spätestens am 27. Oktober 2006 der Vorwurf „Austausch der dienstlichen Fotokamera“ aus der Akte entfernt werden müssen.

Des Weiteren seien die für den Beklagten entlastenden Umstände durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft und unvollständig behandelt worden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte könne sein dienstpflichtwidriges Verhalten, insbesondere die Mitschnitte der Gespräche, nicht mit einem gegen ihn geführten Mobbing rechtfertigen, sei nicht nachvollziehbar, als mehrere Tatsachen unstreitig und objektiv vorlägen, die bestätigten, dass der Beklagte zumindest nicht „alltäglichen Umständen“ ausgesetzt gewesen sei. Über den Beklagten sei neben der formalen Personalakte ein eigener Aktenvorgang geführt worden mit ausschließlich belastendem Inhalt. Ein regelrechter Belastungseifer lasse sich insbesondere aus den Aktenvermerken (Bl. 29 bis 31) entnehmen. Hier sei der Beklagte regelrecht observiert worden. Über diesen Aktenvorgang habe der Personalrat nicht Bescheid gewusst. Diese Akte sei von der Vorgesetzten, gegen die der Personalrat den Verdacht von Mobbingangriffen gegenüber dem Beklagten gehegt habe, geführt worden. Darüber hinaus sei eine falsche, den Dienstposten des Beklagten abwertende Stellenbeschreibung gefertigt worden. Es sei vom Beklagten am 9. März 2007 eine Beschwerdeanzeige im Hinblick auf Mobbingattacken durch seine damalige Abteilungsleiterin Frau L. an das Personalbüro des Landratsamts geschickt worden. Diese Beschwerde sei erst zehn Monate später am 16. Januar 2008 beantwortet worden. Darüber hinaus habe der Beklagte Hilfe außenstehender Dritter in Anspruch genommen. Er habe sich seit Oktober 2006 der ärztlichen Behandlung durch Herrn Dr. B. unterzogen und habe die Beratung von Herrn K., Sozialsekretär der Regionalstelle I. für Konflikt- und Mobbingberatung der Evangelischen Kirche in Anspruch genommen. Außerdem sei mit Vorstandsverfügung vom 12. November 2007 mit sofortiger Wirkung das vom Beklagten geleitete Sachgebiet aufgelöst und der Beklagte direkt der Abteilungsleitung unterstellt worden. Mit weiterer Vorstandsverfügung vom 20. Juni 2008 sei der Beklagte wiederum direkt dem Landratsbüro zugewiesen und mit neuen Aufgaben des höheren Dienstes betraut worden. Die Belastungen innerhalb des Dienstverhältnisses hätten begonnen, nachdem sich der Beklagte mit dem damaligen Landrat Dr. K. im Herbst 2002 überworfen habe. Der erste Gesprächsmitschnitt datiere vom 21. Oktober 2004. Dass bereits vorher gegen den Beklagten belastetes Material gesammelt worden sei, ergebe sich aus der Verwaltungsakte.

Hinsichtlich des Vorwurfs „Austausch der dienstlichen Fotokamera“ bestehe ein Verwertungsverbot gemäß Art. 17 Abs. 4 Satz 3 BayDG. Dieser Vorwurf stelle eine völlig selbstständige Pflichtverletzung dar. Daraus folge, dass diesen Vorwurf ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach Art. 16 BayDG entgegenstehe. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht die Einlassung des Beklagten nicht richtig bewertet. Wann und wie es zu der Verwechslung bei den Geräten gekommen sei, sei für den Beklagten nicht nachvollziehbar. Beide Kameras seien äußerlich absolut identisch gewesen. Durch die Gehäusebeschädigung bei einem der beiden Geräte hätten die Kameras zwar unterschieden werden können. Das Problem habe jedoch darin bestanden, dass eine Identifikation dahingehend, welche Kamera die des Beklagten und welches die dienstliche Kamera gewesen sei, erst später anhand der Seriennummer erfolgt sei.

Schließlich seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Vorwurfs „Aufbewahren von Bauakten nach Umsetzung hinsichtlich der getroffenen Festsetzungen“ fehlerhaft. Einer disziplinarrechtlichen Ahndung stehe Art. 15 Abs. 2 BayDG entgegen. Darüber hinaus setze sich die erstinstanzliche Entscheidung überhaupt nicht mit den Feststellungen im Strafverfahren auseinander. Dort ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen gerade nicht, dass zu irgendeinem Zeitpunkt gezielt nach Akten gesucht worden sei und diesbezüglich der Beklagte nach Akten gefragt worden sei. Auch habe im Strafverfahren nicht abschließend geklärt werden können, ob es sich bei den Akten um Privataufzeichnungen handle, die der Beklagte nach Zuweisung neuer Funktionen im Prinzip auch vernichten habe können.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen bezüglich des zugrunde liegenden Sachverhalts sei die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Höchstmaßnahme rechtsfehlerhaft. Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens stelle das Verwaltungsgericht die 40 strafgerichtlich abgeurteilten Gesprächsmitschnitte mit dem Mitschnitt vom 18. Oktober 2007 (Mitschnitt während eines Fortbildungsseminars) gleich. Die Aufzeichnung am 18. Oktober 2007 stehe jedoch in einem völlig anderen Zusammenhang. Hinsichtlich des Vorwurfs „Austausch der dienstlichen Fotokamera“ sei fraglich, ob tatsächlich eine Straftat vorliege. Der Tatbestand des § 246 StGB sei nicht erfüllt. Auch ergäben sich Zweifel, ob tatsächlich ein versuchter Betrug vorliege. Möge dem Beklagten der Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen sein, die Rechnung nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft zu haben, ergäben sich jedoch begründete Zweifel hinsichtlich der Bereicherungsabsicht des Beklagten. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht weitere Umstände, die sich zugunsten des Beklagten auswirkten, nicht berücksichtigt: Der Beklagte habe keines der Gesprächsmitschnitte zulasten der Gesprächsteilnehmer verwendet. Er habe sich in einer psychisch äußerst belastenden Situation befunden. Dabei habe der Beklagte seitens seines Dienstherrn nicht nur keine Unterstützung erhalten, sondern vielmehr sei die belastende Situation durch den Dienstherrn hervorgerufen worden. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass das zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis zunächst durch den Dienstherrn durch das Führen einer heimlichen Nebenakte zur Personalakte gestört worden sei. Die Gesprächsmitschnitte seien nicht Aktion, sondern vielmehr Reaktion des Beklagten gewesen. Insofern spreche auch das Persönlichkeitsbild des Beklagten und sein bisheriges dienstliches Verhalten gegen die Höchstmaßnahme, da die Dienstvergehen die Reaktion des Beklagten, auf zunächst erfolgte Fürsorge- und Pflichtverstöße seitens des Dienstherrn gewesen seien.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe die Verwaltungsakte zutreffend als zulässige Verwaltungsermittlungen gewertet. Die Akte sei erst im Jahr 2008 durch die damalige Vorgesetzte des Beklagten zusammengefasst und nicht - wie suggeriert - von 2004 bis 2008 durchgehend ergänzt worden. Dem Dienstvorgesetzten werde allgemein zugestanden, bei einem Verhalten eines Beamten, das Anhaltspunkte für ein dienstwidriges Verhalten biete, im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht etwaige Erkenntnisse festzuhalten, um diese für ein eventuell folgendes dienstaufsichtliches oder disziplinarrechtliches Verfahren festzuhalten. Die Verwaltungsakte stelle keine heimliche und damit unzulässige Nebenakte dar. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen zutreffend festgestellt, dass alleine die Tatsache, dass ein Disziplinarverfahren nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitet worden sei, nicht zur Folge habe, dass die früheren Sachverhalte wegen Zeitablaufs als Dienstvergehen ausscheiden würden. Es habe auch im Rahmen der Bewertung der Milderungsgründe zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte sein dienstpflichtwidriges Verhalten nicht mit einem gegen ihn geführten Mobbing rechtfertigen könne. Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung erkennen lasse, stehe regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhalts entgegen. Hinsichtlich des Vorgangs „Fotokamera“ bestehe aufgrund der Einheit des Dienstvergehens kein Verwertungsverbot gemäß Art. 17 Abs. 4 Satz 3 BayDG. Der Einwand des Bevollmächtigten, es hätte keine Verpflichtung des Beklagten bestanden, die Akten nach seiner Umsetzung herauszugeben, sei angesichts der Vorstandsverfügung vom 20. Juni 2008 unverständlich. Selbstverständlich seien bei wechselnder Tätigkeiten auch innerhalb des Amtes die nun nicht mehr benötigten dienstlichen Akten vollständig zu übergeben, um einen reibungslosen und geordneten Wechsel in der Sachbearbeitung zu ermöglichen.

VI.

Durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss beschränkte der Verwaltungsgerichtshof das Disziplinarverfahren gemäß Art. 54 BayDG in der Weise‚ dass die Anschuldigungspunkte 3‚ 4‚ 5‚ 8‚ 9‚ 10‚ 11 ausgeschieden wurden.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben die Disziplinarakte der Landesanwaltschaft Bayern, die Personalakte des Landratsamts N.-... für den Beamten, die Vorermittlungsakte des Landratsamts N.-..., die Akte der Staatsanwaltschaft, ein Ordner der KP I. sowie die Beweisermittlungsakten der Staatsanwaltschaft vorgelegen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch Erfolg und führt dazu‚ dass unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2012 gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts auf die Dauer von drei Jahren um 1/10 erkannt wird.

I.

Die Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens sind nicht wesentlich i. S. v. Art. 53 BayDG. Nach Aussagen des Klägers wurde die Vorermittlungsakte erst im Jahr 2008 durch die damalige Vorgesetzte des Beklagten zusammengefasst und nicht von 2004 bis 2008 durchgehend ergänzt. Es existierten Berichte und Vormerkungen über das dienstliche Verhalten des Beklagten, die nicht in einem gesonderten Ordner gesammelt, sondern erst im Zusammenhang mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zusammengestellt wurden. Der Dienstherr ist allgemein berechtigt, bei einem Verhalten eines Beamten, das Anhaltspunkte für ein dienstpflichtwidriges Verhalten bietet, im Rahmen der allgemeinen Dienstaufsicht etwaige Erkenntnisse festzuhalten. Der Beklagte hat auch ausweislich der vorliegenden Akten seit geraumer Zeit zu entsprechenden Überprüfungen Anlass gegeben. In diesem Zusammenhang sind Konfliktgespräche aktenkundig, dem Beklagten wurde aus gegebenem Anlass die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt und die generelle Dienstreisegenehmigung widerrufen. Dadurch hat der Dienstherr jedoch keine Verwaltungsermittlungen durchgeführt, sondern es wurde das dienstliche Verhalten des Beklagten dokumentiert. Insoweit liegt eine lange Untätigkeit des Klägers trotz seiner Kenntnis vom später beanstandeten Verhalten des Beklagten vor. Eine solche lange Untätigkeit des Klägers stellt aus Rechtsgründen keinen wesentlichen Mangel i. S.v. Art. 53 BayDG dar. Der Begriff des Mangels i. S. v. Art. 53 BayDG erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind. Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Verfahrensvorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung betreffen.

Zwar folgt aus der Einleitungspflicht des Dienstvorgesetzten gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG, dass dieser tätig werden muss, sobald er erstmals Kenntnis von dem Verdacht einer disziplinarrechtlich relevanten Verfehlung erhält. Verstöße gegen diese Pflicht haften dem Disziplinarverfahren aber nicht als Mangel an, weil sie ihm zeitlich vorgelagert sind. Sie führen nur dann zur Unzulässigkeit des Disziplinarverfahrens, wenn die Voraussetzungen eines Maßnahmeverbots wegen Art. 16 BayDG gegeben sind (BVerwG B.v. 18.11.2008 - 2 B 63/08 - juris Rn. 14, 15).

Etwas anderes gilt, wenn der Dienstherr selbst auch Verwaltungsermittlungen und nicht nur eine Datendokumentation durchführt, was er auch tun darf, weil ein Disziplinarverfahren wegen seiner stigmatisierenden Wirkung nicht vorschnell eingeleitet werden darf. Verwaltungsermittlungen müssen aber wegen der Schutzwirkung der Verfahrensvorschriften in disziplinarrechtlich geführte Ermittlungen umschlagen, wenn der Dienstvorgesetzte Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beamte schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat (BVerwG U.v. 29.3.2012 - 2 A 11/10 - Rn. 21). In einem solchen Fall ist bei einem Verstoß gegen die aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG folgende Pflicht zur rechtzeitigen Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens von einem Mangel i. S.v. Art. 53 BayDG auszugehen (BVerwG U.v. 29.3.2012 a. a. O. Rn. 22).

Ob die in der Vorermittlungsakte zusammengestellte Dokumentation als Teil der materiellen Personalakte zu bewerten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls widerspricht die Zusammenstellung nicht Art. 102 BayBG. Art. 102 BayBG bildet eine insoweit bereichsspezifische Regelung über die Erhebung personenbezogener Daten, die der allgemeinen Regelung gemäß Art. 2 Abs. 7 BayDSG vorgeht. Aus Art. 102 BayDG folgt kein Verbot, die personenbezogenen Daten zu sammeln. Sie waren zur Durchführung des Dienstverhältnisses notwendig, da sie Auskunft geben sollen, ob der Beamte seine Dienstpflichten erfüllt. Es bestand auch kein Anspruch auf Entfernung, da gemäß Art. 109 Abs. 1 Satz 2 BayBG die Frist nach Abs. 1 Nr. 2 erneut bei Sachverhalten i. S. v. Art. 109 BayBG oder bei Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens beginnt. Betrachtet man die einzelnen Anschuldigungspunkte, sind damit die Voraussetzungen für eine Löschung nicht erfüllt worden.

II.

Vom Disziplinarverfahren wurden durch den in der mündlichen Verhandlung gefassten Beschluss vom 26. September 2014 die Anschuldigungspunkte Nr. 3‚ 4‚ 5‚ 8‚ 9‚ 10 und 11 ausgeschieden‚ weil sie unabhängig von der Frage des Nachweises und der Disziplinarwürdigkeit für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

Von den verbleibenden disziplinarrechtlichen Vorwürfen steht folgendes zur Überzeugung des Senats fest:

Anschuldigungspunkt 1:

Dass der Beklagte 40 Gespräche mit Mitarbeitern‚ Vorgesetzten sowie weiteren Personen unter der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes aufgezeichnet hat‚ steht aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts N. vom 23. März 2011 fest‚ das gemäß Art. 63 Abs. 1 i. V. m. Art. 55, 25 Abs. 1 BayDG auch für das Berufungsgericht Bindungswirkung entfaltet. Danach stellte der Beklagte seit Herbst 2004 bis zum 18. März 2009 regelmäßig heimlich Tonbandaufnahmen von Gesprächen u. a. mit Mitarbeitern und Vorgesetzten her. Die Aufnahmen erfolgten stets heimlich ohne Zustimmung der Beteiligten und ohne Rechtfertigung. Sie erfolgten mittels eines Diktiergeräts und die so gefertigten Dokumente speicherte der Beklagte als sog. WAV-Dateien auf seinem Dienstcomputer ab.

Des Weiteren fertigte der Beklagte im Rahmen einer Vortragsveranstaltung am 18. Oktober 2007 einen Mitschnitt eines Vortrags eines Mitarbeiters des Landesamts für Denkmalpflege‚ da er sich unwohl fühlte und vor dem Ende die Veranstaltung verließ. Diesen Vorgang hat der Beklagte sowohl in seiner E-Mail vom 23. Oktober 2007 wie auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt. Dem ist er auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegengetreten.

Hinsichtlich des Mitschnittes der Besprechung am 27. Oktober 2004 mittels einer Webcam auf seinem privaten Notebook fehlt es an einen entsprechenden Nachweis. Eine Abspeicherung dieser Aufnahme konnte nicht festgestellt werden. Aus den Aussagen der Zeugen ...‚ W. und H. ergibt sich nicht zweifelsfrei‚ dass der Beklagte dieses Gespräch aufgenommen hatte. Diese Zeugen hatten zwar den Verdacht eines heimlichen Mitschnitts‚ der sich jedoch nicht erhärten ließ. Die Zeugen W. und H. haben über den Vorfall eine Notiz erstellt und haben darüber auch den Personalrat informiert. Es fand hinsichtlich dieses Verdachts ein Gespräch am 18. Januar 2005 beim Landrat statt, wobei der Landrat den Kollegen des Beklagten davon abriet‚ Strafanzeige zu erstatten. Die Angelegenheit sollte hausintern geregelt werden. Der Personalrat sollte versuchen‚ durch Gespräche mit den Beklagten diesen dazu bewegen‚ sich für den Vorfall zu entschuldigen. Auch aus dem Umstand‚ dass der Beklagte Herrn W. darauf angesprochen hatte‚ was er in seinem Zimmer am Laptop gemacht habe, lässt sich zwar möglicherweise die Erkenntnis ziehen‚ dass der Beklagte Herrn W. beim Betreten seines Zimmers zur Nachprüfung der Frage, ob die Technikerbesprechung aufgezeichnet wurde, aufgenommen hat‚ nicht jedoch ist daraus auch der Schluss gerechtfertigt‚ dass der Beklagte die Technikerbesprechung auch in vollem Umfang aufgezeichnet hat. Dies bestreitet der Beklagte. Er habe auch selbst gesehen, dass Herr W. in seinem Zimmer war. Ein Nachweis lässt sich aufgrund der Angaben der Zeugen jedoch nicht führen. Das Leuchten der grünen Lampe an der Webcam ist ein Indiz, das jedoch den Nachweis einer Aufnahme mit der notwendigen Sicherheit nicht liefert. Insoweit ist der Beklagte von dem Vorwurf freizustellen.

Anschuldigungspunkt 2

Im August 2003 sprach der Beklagte die zuständige Sachbearbeiterin‚ Frau B., wegen einer Reparatur der Kamera Marke Nikon Coolpix 775 Seriennummer 4290529 an‚ die im Jahr 2000 für das Bauteam angeschafft worden war. Als Grund für die Reparatur gab der Beklagte an‚ dass die Kamera des Bauamtsteams nur noch unscharf fotografieren würde‚ da sie ihm während des Außendienstes runtergefallen sei. Der Beklagte besaß selbst eine Kamera Nikon Coolpix 775 mit der Seriennummer 4519882‚ die er auch für dienstliche Zwecke benutzte. Die Reparatur der Kamera kostete laut Rechnung 160‚66 Euro. Auf dieser befand sich die Seriennummer 4519882. Der Beklagte sandte die Rechnung mit dem Stempel „fachtechnisch und rechnerisch geprüft“ an Frau B. zur Zahlung. Bei der Prüfung der Rechnung stellte Frau B. fest‚ dass im Landratsamt keine Kamera mit der auf der Rechnung angegebenen Seriennummer existierte. Frau B. teilte dem Beklagten mit‚ dass die Rechnung so nicht gezahlt werden könne. Der Beklagte erklärte‚ das er überhaupt nicht wisse‚ dass es solche Nummern gäbe und er den Sachverhalt nicht sofort klären könne‚ da die Kollegen die Kamera wohl im Außendienst im Einsatz hätten. Frau B. überließ dem Beklagten deshalb die Rechnung mit der Bitte um Klärung. Per E-Mail teilte der Beklagte dann mit‚ dass er sich die Ungereimtheiten nicht erklären könne und der Fehler wohl bei der Nikon EDV liegen müsse. Feststehe jedoch‚ dass ihm die Kamera im Außendienst im Juni oder Juli einmal aus der Hand gefallen sei und er festgestellt habe‚ dass die Bilder schlecht belichtet und unscharf seien. Jedenfalls funktioniere die Kamera jetzt wieder einwandfrei. Die Rechnung schickte er auf dem Hauspostweg wieder an Frau B. zurück. Ein paar Tage später rief der Beklagte Frau B. an und fragte, ob die Rechnung bereits bezahlt sei‚ was Frau B. verneinte. Hierauf erklärte er‚ dass es zu einer Verwechselung mit seiner privaten Kamera gekommen sei‚ weil er die private Kamera wohl dienstlich im Einsatz gehabt habe. Ein Kollege‚ Herr B. wäre gerade mit einer Nikon Coolpix mit beschädigtem Gehäuse bei ihm und hätte erklärt‚ dass diese beschädigte Kamera nicht die Kamera des Bauamtsteams sein könne‚ weil diese Kamera bisher nicht beschädigt gewesen sei. Der Beklagte entschuldigte sich daraufhin bei Frau B. für die Verwechselung und bat sie, ihm die Reparaturrechnung zur Zahlung zurückzugeben.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen‚ zur Überzeugung des Gerichts stehe fest‚ dass der Beklagte seine eigene Kamera Nikon Coolpix 775 als dienstliche Kamera deklariert habe. Er habe sie reparieren lassen und die Rechnung in Höhe von 160‚66 Euro als fachtechnisch und rechnerisch geprüft am 3. September 2003 unterzeichnet‚ um so die Übernahme der Reparaturkosten durch den Dienstherrn zu erreichen. Dann habe er seine reparierte Kamera gegen die des Landratsamts ausgetauscht. Dieser Sachverhalt ist durch die zugrunde liegenden Feststellungen nicht nachgewiesen. Die Beklagte hat seine private Kamera auch dienstlich verwendet. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden‚ dass er die beiden identischen Kameras verwechselt hat und so seine private Kamera zur Reparatur gegeben. Jedenfalls kann ihm nicht unterstellt werden‚ er hätte sich bewusst die Reparaturkosten seiner privaten Kamera bezahlen lassen wollen und dann seine gegen die dienstliche Kamera ausgetauscht. Das dokumentierte Verhalten des Beklagten im August 2003 lässt zwar möglicherweise den Schluss zu‚ der Beklagte habe seine eigene Kamera auf Kosten des Landratsamts reparieren lassen wollen‚ ebenso kann jedoch die Einlassung des Beklagten richtig sein‚ dass er erst nach Hinweis durch den Mitarbeiter des Bauamts W. darauf gestoßen wurde‚ er habe seine eigene Kamera zur Reparatur gegeben. Durch die äußere Beschädigung einer Kamera gab es zwar Unterscheidungsmerkmale‚ daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass der Beklagte bewusst sich die Reparaturrechnung erschleichen wollte. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“, der auch im Disziplinarrecht Anwendung findet (vergl. zuletzt BVerwG U.v. 29.10.2013 - 1 D 1/12 - juris Rn. 26)‚ ist der Beklagte von diesem Vorwurf freizustellen. Insoweit kommt es auch nicht auf die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen an, ob ein Verwertungsverbot gemäß Art. 17 BayDG besteht und ein Maßnahmeverbot nach Art. 16 BayDG einer Disziplinarmaßnahme entgegensteht.

Anschuldigungspunkt 6

Dieser Sachverhalt‚ der eine private Akteneinsicht im Zimmer von Frau B. am 27. Januar 2009 betrifft‚ steht zur Überzeugung des Senats fest. Den Sachverhalt hat der Beamte eingeräumt‚ auch wenn er in erster Instanz ausgeführt hat‚ nach seiner Auffassung habe die Akteneinsicht lediglich fünf Minuten gedauert‚ während er in der übrigen Zeit Frau B. Informationen zum Verfahren gegeben habe. Nachdem das Aufsuchen von Frau B. der privaten Akteneinsicht gedient hat‚ ist unabhängig vom Gesprächsverlauf diese Zeit nicht als Arbeitszeit anzurechnen.

Anschuldigungspunkt 7

Dieser Vorwurf betrifft den Umstand‚ dass der Beklagte während seiner Tätigkeit im Landratsamt Inhaber des Architekturbüros „S. Dipl.Ing.“ in ... E. gewesen sei. Obwohl er gegenüber dem Landratsamt bereits am 26. Mai 1999 telefonisch mitgeteilt hatte‚ dass er im Hinblick auf seine künftige Stellung als Kreisbaumeister sein Architekturbüro auflösen werde‚ zeigte er dem Dienstherrn nicht an‚ dass er zumindest noch bis Juli 2004 in Vertragsbeziehungen als freiberuflicher Architekt mit der G.-Wohnungsbau- und Wohnungsfürsorgegesellschaft der Stadt B. stand, die erst zu diesem Zeitpunkt einvernehmlich beendet wurden. In diesem Zusammenhang übte der Beklagte auch zu nicht mehr genau nachweisbaren Zeitpunkten damit zusammenhängende Tätigkeiten während der Dienstzeit aus. Beispielsweise ist anzuführen‚ dass er ein Schreiben vom 21. Oktober 2003 von dem dienstlichen Fax aus versandte und für seine Erreichbarkeit die dienstliche E-Mail Adresse angab.

Der Beklagte wandte ein‚ er hätte seit Dienstbeginn am Landratsamt die Aufgabe seiner freiberuflichen Tätigkeit thematisiert und darauf hingewiesen‚ dass er sein Büro an einen Mitarbeiter verkaufen wolle‚ er aber noch bis zum Jahr 2020 in vertraglichen Verpflichtungen stecken würde‚ insbesondere im Hinblick auf Haftungsfragen. Es sei einvernehmlich beschlossen worden‚ dass er sämtliche Verträge geordnet auflösen würde und zu diesem Zweck für seine Vertragspartner in der neuen Position erreichbar und ansprechbar sein müsse. Er hätte dann auch begonnen‚ die Verträge sukzessive zu lösen. Da der Verkauf des Büros sich nicht habe verwirklichen lassen‚ wäre er tatsächlich bis heute Inhaber des Büros‚ hätte aber seit seiner Beschäftigung im Landratsamt keine Architektentätigkeit mehr ausgeübt. Seine Ehefrau hätte den Schriftverkehr für ihn jeweils unterschriftsreif vorbereitet‚ seine Tätigkeit im Landratsamt sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Evt. anfallende private Telefaxe hätte er mittels Dienst-PCs auslaufen lassen müssen.

Das Vorbringen des Beklagten erscheint insoweit glaubwürdig‚ dass er nach Aufnahme der Tätigkeit als Baurat beim Landratsamt sein Architekturbüro hat abwickeln müssen. Es scheint auch glaubhaft‚ dass dies dem Dienstherrn bekannt war‚ zumal dieser wusste‚ dass der Beklagte zuvor Inhaber eines Architekturbüros war. Dass es längere Zeit bedurfte‚ um dieses aufzulösen, ergibt sich aus der Natur der Sache. Auf jeden Fall hätte der Beklagte für die Abwicklung seines Architekturbüros eine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragen müssen. Darüber hinaus hat er die dienstliche E-Mailadresse sowie das dienstliche Fax privat benutzt‚ die jedoch nach den Richtlinien des Landratsamts nur für dienstliche Zwecke genutzt werden durften (§ 15 Abs. 6 Geschäftsanweisung für LRA N.-... vom 12.10.2004).

Anschuldigungspunkt 12

Der Beklagte hat den Dienst-PC für private E-Mails während der Dienstzeit benutzt. Bei Prüfung des PCs wurden zahlreiche Newsletter privater Firmen wie Lidl, Schneider, Conrad business news gefunden. Damit hat der Beklagte gegen die Vorgabe verstoßen‚ die dienstliche E-Mailadresse ausschließlich dienstlich zu benutzen. Die private Nutzung des dienstlichen PCs stellt einen Verstoß gegen die geltenden vorläufigen Richtlinien zur Internetnutzung dar.

Anschuldigungspunkt 13

Der Beklagte revidierte rechtlich einwandfreie Entscheidungen seines Stellvertreters‚ die während seiner urlaubs- bzw. krankeitsbedingten Abwesenheit getroffen worden waren‚ bzw. stellte sie in Frage bzw. nahm diese zurück. Dies betraf zunächst das Bauvorhaben S. sowie die Photovoltaikanlage R. Es ist zwar dem Kläger einzuräumen‚ dass die Handlungsweisen des Beklagten ein schlechtes Erscheinungsbild auf das Landratsamt geworfen haben. Fraglich ist jedoch, ob darin bereits eine Dienstpflichtverletzung liegt‚ da der Beklagte Vorgesetzter seines Stellvertreters war und somit ihm die Befugnis nicht abgesprochen werden kann, Entscheidungen des Stellvertreters in Form von Stellungnahmen zu Bauvorhaben zu revidieren. Derartige Entscheidungen sind zwar im Hinblick auf die Außenwirkung des Landratsamts sicherlich nicht zweckmäßig‚ darin kann jedoch eine Dienstpflichtverletzung erst gesehen werden, wenn eine entsprechende Anweisung, die dem entgegensteht, erlassen worden ist. Eine entsprechende Anweisung folgt aus den Akten in Folge einer Gesprächsnotiz vom 27. Juli 2007 (Bl. 1384 DA), ohne dass erkennbar ist, dass der Beklagte sie erhalten hat, denn die Nachricht war für verschiedene Mitarbeiter vorgesehen, nicht jedoch für den Beklagten. Darin wurde zwar von Frau L. entschieden, dass es sich bei Stellvertreterentscheidungen um abschließende Entscheidungen handelt und ihr alle Fälle, in denen diese aufgehoben werden sollen, mitzuteilen sind. Dass der Beklagte bewusst hiergegen verstoßen hat, lässt sich aus den Akten nicht belegen, zumal der Beklagte auch nicht zu den Adressaten der Verfügung gehört.

Anschuldigungspunkt 14

Der Anschuldigungspunkt 14 betrifft den Vorwurf‚ dass der Beklagte bei der Fortbildungsmaßnahme in D. zum Thema Denkmalschutz am 18. Oktober 2007 ein sehr verzerrtes Bild auf die Arbeit der unteren Denkmalschutzbehörde am Landratsamt geworfen habe‚ indem er zum Ausdruck gebracht habe‚ das Denkmalschutzgesetz im Landratsamt werde rechtswidrig gebeugt und das Landesamt für Denkmalpflege durch Vorstandsverfügungen im Zuständigkeitsbereich beschnitten. Der Kläger macht dem Beamten den Vorwurf‚ dass er die Vorgehensweise des Landratsamts überspitzt dargestellt habe und dadurch eine Ansehensschädigung beim Landesamt für Denkmalpflege eingetreten sei. Wenn der Beklagte in den Vorstandsverfügungen eine Beschneidung der Zuständigkeiten des Landesamts für Denkmalpflege gesehen hat‚ so hätte er zunächst intern remonstrieren müssen‚ bevor er den Sachverhalt an das Landesamt für Denkmalpflege heranträgt. Dies ist als Verstoß gegen die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht zu werten.

Anschuldigungspunkt 15

Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 trug der Beklagte seine Bedenken gegen eine Entscheidung seiner Vorgesetzten Frau L. vom 5. Mai 2008‚ ihn von einem Sachverständigenauftrag (Bau des Sportplatzes bzw. Trainingsplatzes des SVH.) zu entbinden‚ nach außen in die Öffentlichkeit und stellte den Sachverhalt gegenüber Herrn G. unrichtig dar.

Dieser Vorhalt ist berechtigt. Wenn der Beklagte mit der Entscheidung seiner Vorgesetzten nicht einverstanden war‚ hätte er zunächst intern remonstrieren müssen. Er hätte diesen Sachverhalt nicht nach außen tragen und dabei den Sachverhalt gegenüber Herrn G. unrichtig darstellen dürfen. Der Beamte hat den Sachverhalt eingestanden und Entschuldigungsgründe für sein Vorgehen dargetan. Dies lässt jedoch den Verstoß gegen die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht nicht entfallen.

Anschuldigungspunkt 16

Nachdem der Beklagte am 16. Juni 2008 von seinen bisherigen Aufgaben entbunden worden war‚ wechselte er innerhalb des Landratsamts in ein neues Büro (Zi.Nr. 262). Obwohl er nicht mehr im Bauamt tätig war‚ nahm der Beklagte neben diverser Literatur auch 17 Akten‚ die mehreren Gemeinden zugeordnet waren‚ sowie mehrere sogenannte Nebenakten betreffend anderer Themen in einem von ihm genutzten und verschlossenen Sideboard in sein neues Dienstzimmer mit. Die Hauptakten enthalten zahlreichen Schriftverkehr mit Gemeinden und anderen Behörden‚ Vermerke sowie Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne). Bei der Beratung von Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung sind diese Akten von erheblicher Bedeutung für die interne Arbeit des Landratsamts als untere staatliche Bauaufsichtsbehörde. Der Beklagte hatte noch am 24. April 2009 per E-Mail‚ als er um die Rückgabe von Akten nach Beendigung seiner Tätigkeit im Gutachterausschuss gebeten worden sei‚ erklärt, dass er keine Akten mehr habe (vgl. Bl. 351 DA). Dies stellt eine Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten dar‚ da nach der Umsetzung der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, diese Akten herauszugeben. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um persönliche Handakten‚ die dem Beklagten zustehen. Diese Akten enthalten u. a. auch Originale mit Eingangsstempel, die zu den Hauptakten hätten zugeordnet werden müssen.

Der Einbeziehung dieses Vorwurfs in das Disziplinarverfahren steht auch nicht Art. 15 Abs. 2 BayDG entgegen. Zwar wurde der Beklagte mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 23. März 2011 von dem Vorwurf der Aktenunterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB freigesprochen‚ da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme für das Gericht feststand‚ dass der Beklagte beim Verbringen der Akten in ein anderes Büro davon ausgegangen sei‚ dass er hierzu befugt wäre und daher nicht vorsätzlich gehandelt hätte. Das Maßnahmeverbot greift aber dann nicht‚ wenn ein disziplinarrechtlicher Überhang besteht. Es liegt zwar eine Sachverhaltsidentität mit dem insoweit freisprechenden Urteil vor‚ neben den zugrunde liegenden Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitentatbeständen kann jedoch eine selbstständige Dienstpflichtverletzung liegen‚ wenn z. B. gegen innerdienstliche Vorschriften verstoßen wird. Hier liegt ein Verstoß gegen die allgemeine beamtenrechtliche Verpflichtung vor‚ Verwaltungsakten‚ die einer bestimmten Tätigkeit zugeordnet sind‚ bei einem Wechsel der Arbeitsstelle herauszugeben. Dazu war der Beklagte auch verpflichtet und hätte diese Verpflichtung auch erkennen können‚ wenn er die Akten angeschaut hätte‚ denn aufgrund des Inhalts wäre sofort zu erkennen gewesen‚ dass diese nicht nur aus privaten Handakten, sondern auch aus Originalschriftstücken und amtlichen Plänen bestehen.

III.

Durch die ihm zur Last gelegten Taten‚ soweit sie nicht gemäß Art. 54 BayDG ausgeschieden wurden bzw. soweit sie dem Beklagten nicht nachweisbar waren‚ hat der Beklagte ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 1 a. F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Maßgeblich ist jeweils die Sach- und Rechtslage im Tatzeitraum‚ der sich hier vom 21. Oktober 2004 bis zur vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung vom 13. Mai 2009 erstreckt‚ weil es auch mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes und des Bayerischen Beamtengesetzes am 1. April 2009 insoweit kein für den Beamten materiell-rechtlich günstigeres neueres Recht gibt (vgl. BVerwG U.v. 25.8.2009 - 1 D 1/08 - juris Rn. 33; BayVGH U.v. 15.10.2010 -16a D 09.2858 - juris Rn. 28).

Die heimlichen Gesprächsaufnahmen sind als 40 tatmehrheitliche Vergehen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§§ 201 Abs. 1 Nr. 1‚ Abs. 3‚ 53 StGB) zu werten. Dadurch hat der Beklagte gegen seine beamtenrechtliche Pflicht‚ Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Dasselbe gilt für die im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme erfolgten Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Worts des Referenten (Anschuldigungspunkt 1).

Durch die am 14. Januar 2009 erfolgte private Akteneinsicht im Landratsamt hat der Beklagte gegen die Vorschriften der Zeiterfassung verstoßen‚ da er diese Zeit‚ die einer privaten Tätigkeit gewidmet war‚ bei der Erfassung der Arbeitszeit nicht berücksichtigt hat. Der Beklagte ist dem Dienst ferngeblieben, indem er die vorgeschriebene Arbeitszeit nicht eingehalten hat. (BayVGH U.v. 15.12.2010 -16a D 09.2858 -juris). Er hat gegen die Verpflichtung, die dienstliche Anordnung seiner Vorgesetzten zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F., § 35 Satz 2 BeamtStG), verstoßen (Anschuldigungspunkt 2).

Durch die Ausübung der unzulässigen Nebentätigkeit‚ hat der Beklagte gegen das Nebentätigkeitsrecht verstoßen‚ indem er es unterließ, für diese Tätigkeit‚ die im Zusammenhang mit der Abwicklung seines früher betriebenen Architekturbüros im Zusammenhang stand‚ eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu beantragen (Art. 73 Abs. 2 BayBG a. F.). Soweit der Beklagte ein Schreiben von dem dienstlichen Fax versandt hat und für seine Erreichbarkeit seine dienstliche E-Mailadresse angegeben hat‚ hat er gegen interne Vorschriften verstoßen‚ wonach diese Einrichtungen nur dienstlich benutzt (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F., § 35 Satz 2 BeamtStG) werden dürfen. (Anschuldigungspunkt 7)

Letzteres gilt auch hinsichtlich der Benutzung des Dienst-PCs für private E-Mails (Anschuldigungspunkt 12).

Durch die Erklärungen gegenüber einem Bediensteten des Landesamts für Denkmalpflege‚ das Denkmalschutzgesetz werde im Landratsamt rechtswidrig angewandt und der Zuständigkeitsbereich des Landesamts für Denkmalpflege werde durch Vorstandsverfügung beschnitten, hat der Beklagte gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten verstoßen (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht‚ sich bei Äußerungen über die Dienstbehörde zu mäßigen (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBG a. F., § 35 Satz 1 BeamtStG). Bevor sich der Beklagte gegenüber dem Landesamt für Denkmalschutz in dieser Weise äußert‚ hätte er das Problem mit seinen Vorgesetzten besprechen und notfalls remonstrieren müssen. (Anschuldigungspunkt 14)

Dasselbe gilt für das Schreiben des Beklagten vom 5. Mai 2008, in dem der Beklagte seine Bedenken gegen eine Entscheidung seiner Vorgesetzten Frau L. in die Öffentlichkeit getragen und den Sachverhalt gegenüber Herrn F.G. unrichtig dargestellt hat. Auch hier hätte der Beklagte zunächst gegenüber der Vorgesetzten remonstrieren müssen. Ein Hinaustragen dieses Sachverhalts an die Öffentlichkeit stellt eine Dienstpflichtverletzung dar. (Anschuldigungspunkt 15)

Durch die nicht erfolgte Herausgabe von Bauakten nach seiner Umsetzung hat der Beklagte gegen die Pflicht‚ sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen‚ gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (Art. 64 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BayBG a. F., § 34 Sätze 1 und 3 BeamtStG) und gegen die Vorstandsverfügung vom 20. Juni 2008 verstoßen. (Anschuldigungspunkt 16)

IV.

Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens‚ der sich nach Art. 84 Abs. 1 BayDG a. F., § 47 Abs. 1 BeamtStG ergibt‚ einheitlich zu würdigen.

Das einheitliche Dienstvergehen führt zur Kürzung der Ruhestandsbezüge des Beklagten gemäß Art. 12 BayDG auf die Dauer von drei Jahren um ein Zehntel. Der Ausspruch dieser Maßnahme ist im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens‚ seine Auswirkung auf das Maß der Schuld unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten zur Überzeugung des Senats zur Ahndung des Dienstvergehens ausreichend‚ aber auch erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist‚ richtet sich nach Art. 14 BayDG. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens‚ der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit‚ dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben‚ sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage‚ welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist‚ um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (st. Rspr. BVerwG‚ U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10; BayVGH‚ U.v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657 - jeweils juris).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten‚ der Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße‚ sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale)‚ zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte‚ insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG‚ U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Der Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verlangt eine Würdigung des Verhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status‚ seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG‚ U.v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

1. Die schwerste Dienstpflichtverletzung stellt vorwiegend die innerdienstlich begangene Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes dar‚ indem der Beklagte in 40 Fällen Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern aufgezeichnet und auf seinen Dienstcomputer abgespeichert hat. Soweit der Beklagte private Gespräche (vergl. Nrn. 20, 23, 26, 39, 40) aufgezeichnet und diese auf dem Dienstcomputer gespeichert hat, ist aufgrund der Speicherung auf dem Dienstcomputer auch von einer innerdienstlichen Pflichtverletzung auszugehen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist zu Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (insbesondere im fünfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs, §§ 201 bis 206 StGB) eine generelle deliktsgruppenbezogene Bestimmung der als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig erforderlichen Diszilinarmaßnahme (Regeleinstufung) aufgrund der Variationsbreite der in Frage kommenden Verstöße nicht möglich. Deshalb ist bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen in diesem Bereich der gesamte abgestufte und ausdifferenzierte Katalog möglicher Disziplinarmaßnahmen in den Blick zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowohl die Schwere des strafrechtlichen Unrechtsgehalts als auch die des Dienstvergehens deutlich variieren kann, je nach der Sensibilität des in Rede stehenden Geheimnisses, etwa ob besonders schutzbedürftige Erkenntnisse und Daten, z. B. aus dem höchstpersönlichen Bereich, offenbart werden oder solche, die einen eher entfernteren Bezug zum persönlichen Lebens- und Geheimbereich einer Person haben. Auch sind die denkbaren Verletzungshandlungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs von stark unterschiedlichem Gewicht, je nach der Art des Zugriffs, z. B. wenn besondere Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Geheimnisses überwunden werden müssen. Dies zeigt sich u. a. daran, dass der Gesetzgeber solche Rechtsverstöße nur teilweise als Straftatbestände, im Übrigen aber nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet wissen will. Auch innerhalb der Gruppe der Straftaten schwankt der angedrohte Strafrahmen deutlich. Der unterschiedlich hohe Unrechtsgehalt des Dienstvergehens hat hiernach maßgeblichen Einfluss auch auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme: Während jedenfalls für den höchstpersönlichen Bereich grundsätzlich die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme in Betracht kommt, wird bei anderen Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs - je nach der Schwere der Tat - eher eine pflichtenmahnende, für den Beamten weniger einschneidende Disziplinarmaßnahme angemessen sein (BVerwG v. 29.10.2013 - 1 D 1/12 - juris Rn. 42).

Der unterschiedlich hohe Unrechtsgehalt eines Dienstvergehens bei Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs wird auch durch den gesetzlichen Strafrahmen deutlich. Bei dem vom Beklagten verwirklichten Straftatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StGB sieht der Strafrahmen eine Freiheitsstraße bis zu fünf Jahren vor. In entsprechender Anwendung der Grundsätze bei außerdienstlichen Straftaten kann für die Maßnahmebemessung auf einen Orientierungsrahmen bis zur Dienstentfernung abgestellt werden (BVerwG‚ B.v. 23.1.2014 - 2 B 52/13 - juris Rn. 8; B.v. 26.6.2012 - 2 B 28/12 - juris Rn. 12). Dem folgend ist der Senat der Auffassung‚ dass bei heimlichen Aufnahmen von Gesprächen bis zu der Disziplinarmaßnahme der Dienstentfernung abzustellen ist‚ wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Tat handelt. Bei einer einmaligen heimlichen innerdienstlichen Aufnahme und dem Vorspielen vor einem Kollegen ist das Bundesverwaltungsgericht von der Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskürzung ausgegangen (BVerwG U.v. 6.7.1987 -1 D 142/86 - juris). Hier hat der Beklagte jedoch 40 Mitschnitte von vertraulichen Gesprächen erstellt und diese auf seinen Dienstcomputer abgespeichert‚ ohne sie jedoch später für bestimmte Zwecke zu verwenden. Insbesondere die Häufigkeit der Tonbandaufnahmen kann dafür sprechen‚ von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme auszugehen. Hier sieht der Senat jedoch, wenn der Beklagte noch im aktiven Dienst wäre, eine Zurückstufung als Ausgangspunkt der Disziplinarmaßnahme an‚ da der Beklagte von diesen heimlichen Aufnahmen in keiner Weise Gebrauch gemacht hat.

Die weiteren Dienstpflichtverletzungen Nr. 6‚ 7‚ 12‚ 14‚ 15 und 16 sind von ihrer Gewichtigkeit wesentlich geringer und haben in der Einzelbetrachtung nur Disziplinarmaßnahmen unterhalb einer Zurückstufung zur Folge‚ führen aber auch in ihrer Gesamtheit nicht dazu‚ dass eine schärfere Disziplinarmaßnahme als eine Zurückstufung in Betracht käme.

Hinsichtlich der privaten Akteneinsicht am 14. Januar 2009 ist der Beklagte 30 Minuten dem Dienst unberechtigt fern geblieben. Der Beamte hätte diese Zeit nicht als Dienstzeit im Rahmen der Zeiterfassung berücksichtigen dürfen. Hierfür kommt als Disziplinarmaßnahme für den einmaligen Verstoß eine Geldbuße in Betracht.

Hinsichtlich der unzulässigen Nebentätigkeit liegt der Schwerpunkt der Dienstpflichtverletzung in der fehlenden Genehmigung der Nebentätigkeit zur Abwicklung seines Architekturbüros. Hätte der Beklagte einen Genehmigungsantrag gestellt, wäre dieser genehmigungsfähig gewesen. Auch dieser formale Verstoß hätte lediglich eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich gerechtfertigt.

Die Nutzung des Dienst-PC für private E-Mails während der Dienstzeit durch zahlreiche Newsletter privater Firmen rechtfertigt allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich.

Soweit dem Beklagten im Rahmen der Dienstpflichtverletzungen Nr. 14 und 15 vorgeworfen wird‚ dass er interne Vorgänge im Landratsamt nicht nach außen hätte tragen dürfen‚ sondern intern hätte remonstrieren müssen‚ stellt dies eine Dienstpflichtverletzung dar, die mit einer Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich geahndet werden könnte.

Soweit der Beklagte nach seiner Umsetzung Akten nicht herausgegeben hat‚ wiegt diese Dienstpflichtverletzung schwer‚ denn der Beklagte hat zumindest fahrlässig gegen seine dienstlichen Verpflichtungen verstoßen‚ nicht mehr benötigte Akten zurückzugeben. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach dem strafrechtlichen Urteil ein vorsätzliches Handeln ausscheidet und man dem Beklagten nur Fahrlässigkeit vorwerfen kann, da der Beklagte davon ausging, er sei zu seinem Handeln befugt. Diese Umstände sprechen für eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich.

Auch die Zusammenschau der Dienstpflichtverletzungen führt nicht dazu‚ dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Daraus folgt zwar‚ dass sich der Beklagte leichtfertig über bestehende beamtenrechtliche Vorschriften und Pflichten über einen langen Zeitraum hinweggesetzt hat. Es handelt sich jedoch um einzelne geringere Dienstpflichtverletzungen, die in der Gesamtschau nicht dazu führen‚ dass die hinsichtlich des schwersten Dienstvergehens gebotene Disziplinarmaßnahme gesteigert werden müsste. Zwar kann auch eine Vielzahl von Verstößen kleinerer Art dazu führen‚ dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten endgültig verloren ist‚ diese Voraussetzungen sieht der Senat aber bei den dem Beklagten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht als gegeben an.

2. In der Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte sieht der Senat eine Kürzung des Ruhegehalts als angemessen als auch als erforderlich an.

2.1. Als entlastender Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, dass der Dienstvorgesetzte gegen die Dienstpflicht verstoßen hat‚ das behördliche Disziplinarverfahren unverzüglich einzuleiten‚ sobald ihm ein Verdacht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG bekannt wird. Hier hätte der Dienstvorgesetzte bis spätestens zu Beginn des Jahres 2005 ein Disziplinarverfahren einleiten müssen‚ denn zu diesem Zeitpunkt bestand ein Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den Beklagten‚ die es erfordert hätten‚ ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Es bestand der Verdacht‚ dass der Beklagte am 27. Oktober 2004 eine Technikerbesprechung mit nachgeordneten Mitarbeitern ohne deren Wissen und Einverständnis heimlich mitgeschnitten hatte. Der Sachverhalt wurde auch im Rahmen einer Besprechung dem Dienstvorgesetzten (Landrat) am 18. Januar 2005 mitgeteilt‚ so dass diesem ein möglicher Verstoß gegen die Vertraulichkeit des Wortes und die strafrechtliche Relevanz gemäß § 201 StGB auch bekannt war. Der Landrat hat die Mitarbeiter davon abgehalten‚ eine Strafanzeige gegen den Beklagten zu erstatten‚ er hätte aber diesen Vorfall zum Anlass nehmen müssen‚ gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes stellt auch die schwerste Dienstpflichtverletzung des Beklagten dar. Ebenso war der Vorfall mit der dienstlichen Kamera Marke Nikon Coolpix 775 bekannt‚ der sich im August 2003 ereignete. Auch dieser Vorfall gab Anlass, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, zumal man die Umstände zeitnah möglicherweise genauer hätte aufklären können. Ebenso gab es bereits einen möglichen Verstoß gegen die korrekte Aufzeichnung der Arbeitszeit am 15. März 2004. Auch darüber gab es einen Vermerk. Aufgrund dieser möglichen Dienstpflichtverletzungen hätte ein Disziplinarverfahren zu Beginn des Jahres 2005 eingeleitet werden müssen, unabhängig davon‚ ob diese Dienstpflichtverletzungen dem Beklagten hätten nachgewiesen werden können. Die längere Untätigkeit des Dienstvorgesetzten entgegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist als milderer Umstand bei der Bemessung einer pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahme gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG zu berücksichtigen‚ wenn der Beamte über die disziplinarrechtliche Relevanz seines Verhaltens im Unklaren gelassen wurde und er bei rechtzeitiger Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens voraussichtlich keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hätte (vgl. BVerwG‚ B.v. 18.11.2008 -2 B 63/08 - juris Rn. 16). Voraussetzung für den Milderungsgrund ist‚ dass sein weiteres Fehlverhalten ursächlich durch die Nichteinleitung beeinflusst war.

Dies könnte eine Rolle spielen bei den 40 Fällen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, denn hier hat der Beklagte im strafrechtlichen Verfahren angegeben‚ ihm sei die Strafbarkeit der heimlichen Mitschnitte der Gespräche nicht bewusst gewesen. Daraus könnte der Schluss gezogen werden‚ dass der Beklagte möglicherweise die heimlichen Mitschnitte nicht getätigt hätte‚ wenn bereits 2005 ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Dies würde jedoch lediglich die im Strafurteil benannten Vorfälle Nr. 2 bis 6 betreffen‚ da der Vorfall Nr. 1 bereits am 21. Oktober 2004 erfolgt war und die heimlichen Mitschnitte ab Nr. 7 getätigt wurden‚ nachdem der Beklage hinsichtlich heimlicher Aufnahmen am 8. Oktober 2007 im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme bereits kurz darauf mit E-Mail vom 22. Oktober 2007 gerügt wurde. Somit kann sich der Beklagte ab den mit Nr. 7 bis Nr. 40 bezeichneten Mitschnitten nicht mehr darauf berufen‚ dass er von der Rechtswidrigkeit seines Tuns keine Kenntnis hatte. Soweit der Beklagte sich darauf beruft‚ er hätte die Rüge von Herrn G. dahingehend verstanden‚ dass er möglicherweise Urheberechte verletzt habe‚ kann ihn dass nicht entlasten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte sich über die Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst sein müssen. Insoweit kann er sich hier nicht auf Milderungsgründe berufen‚ dass nicht früher ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden wäre. Soweit dies auf die unberechtigten Mitschnitte unter Nr. 2 bis Nr. 6 nicht zutrifft‚ ist dies hinsichtlich der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme unerheblich.

Hinsichtlich der weiteren Disziplinarmaßnahmen spielt der Gesichtspunkt der verspäteten Einleitung des Disziplinarverfahrens keine Rolle‚ da nicht davon ausgegangen werden kann‚ dass der Beklagte diese Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hätte‚ denn diese stehen in einem anderen Zusammenhang als die heimlichen Mitschnitte. Da diese jedoch hinsichtlich der festzusetzenden Disziplinarmaßnahme keine entscheidende Rolle spielen‚ kann letztlich dahingestellt bleiben‚ ob der Beklagte bei einer früheren Einleitung des Disziplinarverfahrens weitere Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hätte.

2.2. Eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit durch Mobbing kann zu den subjektiven Beweggründen zählen‚ die im Rahmen des Art. 14 BayDG zugunsten des Beamten zu berücksichtigen sind. Aufzuklären war deshalb‚ ob das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen mit schikanösen Verhaltensweisen von Mitarbeitern und Vorgesetzten im Zusammenhang stand (BVerwG‚ v. 27.9.2009 - 2 B 15.09 - juris Rn. 9 und 12).

Der Begriff des Mobbing ist gesetzlich nicht definiert. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte‚ die sich mit Mobbing im Verhältnis von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu befassen hatten‚ was nach Auffassung des Senats mit der Problemkonstellation im Verhältnis zwischen dem Beamten und seinen Dienstherrn vergleichbar ist‚ geht der Senat (BayVGH U.v. 22.9.2010 - 16b D 09.2133 -juris Rn. 75, 76) von folgendem Mobbingbegriff aus:

Mobbing ist das systematische Anfeinden‚ Schikanieren oder Diskriminieren durch Vorgesetzte oder Mitarbeiter‚ also die Schaffung eines durch Einschüchterungen‚ Anfeindungen‚ Erniedrigungen‚ Entwürdigungen und Beleidigungen geschaffenen Umfelds (vgl. BAG‚ U.v. 15.1.1997 - 7 ABR 14/96 juris; BAG U.v. 25.10.2007 - 8 AZR 593/06 juris - LAG Schleswig-Holstein v. 19.3.2002 - 3 Sa 1/02 - juris). Dagegen sind im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen regelmäßig sozial- und rechtsadäquat und können gerichtlich geklärt werden (BAG‚ U.v. 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 - juris). Die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber -hier also den Dienstherrn - ist kein Mobbing (vgl. Arbeitsgericht Duisburg v. 29.6.2000 - 1 Ca 1152/00 - juris)‚ vorausgesetzt, es wird in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Darüber hinaus steht ein wechselseitiger Eskalationsprozess‚ der keine klare Täter - Opfer - Beziehung erkennen lässt‚ regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhalts entgegen (LAG Thüringen v. 10.4.2001 - 5 Sa 403/00 - juris).

Es kann sich bei der Beurteilung der Mobbingproblematik nur um Verhaltensweisen handeln‚ die sich gegen den jeweiligen Mobbingbetroffenen‚ also den Beamten selbst richten. Bei den vom Beklagten als Mobbing empfundenen Maßnahmen und Verhaltensweisen des Dienstherrn sind hier nur solche zu prüfen‚ die vom zeitlichen Zusammenhang her einen subjektiven Beweggrund‚ also eine Motivation des Beklagten für das ihm vorgeworfene Dienstvergehen bilden konnten. Ob man von Mobbing ausgehen kann‚ oder ob lediglich eine Ausübung des Direktionsrechts durch den Dienstherrn in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorliegt‚ kann offen bleiben. Wenn man von Mobbing ausgeht‚ wäre dies als Milderungsgrund bei den heimlichen Mitschnitten von Gesprächen von Mitarbeitern und Vorgesetzten zu berücksichtigen‚ da insoweit ein Zusammenhang besteht. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat‚ hatte er Existenzangst und wollte durch die Aufnahmen über die Gespräche mit seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern Beweise sammeln. Dies war dadurch bedingt‚ dass der Beklagte den Eindruck hatte‚ dass man ihn loshaben wollte und mit allen Mitteln versuchte‚ Beweise zu sammeln. Der Beamte war auch bei einer Mobbingberatung und hat sich deswegen auch in ärztliche Behandlung begeben. Dass der Beklagte das Verhalten seiner Vorgesetzten als Mobbing empfunden hat‚ ist nachvollziehbar‚ sagt jedoch noch nichts darüber aus‚ dass es sich tatsächlich um Mobbingattacken gehandelt hat.

Selbst wenn man davon ausgeht‚ dass die vom Beklagten empfundenen Mobbingattacken zu den Beweggründen geführt haben‚ dass er einzelne Gespräche mit Mitarbeitern und Vorgesetzten aufgezeichnet hat‚ ist dieser Gesichtspunkt zwar mildernd zu berücksichtigen‚ dies führt jedoch allenfalls dazu‚ dass als Disziplinarmaßnahme‚ wenn der Beklagte noch im Dienst wäre‚ eine Kürzung der Dienstbezüge in Betracht käme.

Hinsichtlich der weiteren Dienstpflichtverletzungen ist ein Zusammenhang zwischen den behaupteten Mobbingattacken und den Dienstpflichtverletzungen allenfalls in geringfügigeren Umfang zu erkennen. Dies könnte in den Fällen eine Rolle gespielt haben‚ in denen der Beklagte statt zu remonstrieren mit seinem Wissen nach außen gegangen ist (Vorwürfe Nr. 14 und 15), denn der Beklagte konnte nicht davon ausgehen‚ dass er mit dem Remonstrieren Erfolg haben würde.

Belastend wirken aber die weiteren festgestellten Dienstpflichtverletzungen in der Gesamtheit im Zeitraum von 2004 bis 2009, die zeigen, dass sich der Beklagte immer wieder leichtfertig über dienstliche Vorschriften hinweggesetzt hat. Sie bewirken, dass von einer Zurückstufung nicht abgegangen werden kann, wäre der Beklagte noch im Dienst.

Die nach alledem verwirkte Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung kann bei einem Ruhestandsbeamten nicht verhängt werden‚ so dass als angemessene Disziplinarmaßnahme die Kürzung des Ruhegehalts gemäß Art. 12 BayDG in Betracht kommt. Hinsichtlich der Höhe und Dauer der Gehaltskürzung ist von der Höchstdauer von drei Jahren und einer Kürzungsquote von 10% auszugehen (zum Kürzungsbruchteil BVerwG‚ v. 21.3.2001 - 1 D 29/00 - BVerwGE 114‚ 88). Soweit Art. 12 BayDG in der Fassung durch das Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605) es erlaubt‚ die Kürzung auf fünf Jahre auszudehnen‚ kommt dies im konkreten Fall nicht in Betracht‚ da das Dienstvergehen vor Änderung des Gesetzes LAG.

Die Kürzung des Ruhegehalts ist im vorliegenden Fall neben der im Strafverfahren ausgesprochenen Geldstrafe im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG erforderlich‚ um das Ansehen des Berufsbeamtentums zu bewahren. Diese Regelung wurde damit begründet‚ dass die Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums als eigener Maßnahmeregelungsgrund notwendig ist‚ um eine Benachteiligung aktiver Beamter gegenüber Ruhestandsbeamten zu vermeiden (vgl. Zängl‚ Bayer. Disziplinarrecht‚ Kommentar‚ Art. 15 Rn. 46).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2014 - 16a D 13.253

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafgesetzbuch - StGB | § 2 Zeitliche Geltung


(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2014 - 16a D 13.253 zitiert 11 §§.

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Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Strafgesetzbuch - StGB | § 246 Unterschlagung


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 33 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich

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(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Tatbestand

1

Der 19.. geborene Beklagte schloss im Jahr 19.. die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) ab. 19.. trat er als Angestellter in den Dienst des Bundesnachrichtendienstes (BND) ein. Im Oktober 19.. ernannte ihn die Klägerin zum Beamten auf Lebenszeit. Zuletzt hatte er das Amt eines Regierungsamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) inne. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Im BND war der Beklagte zunächst operativ tätig, insbesondere im Bereich "...". Aufgrund seiner Sprachkenntnisse und guter Beurteilungen wurde er für eine Auslandsverwendung vorgeschlagen. Von August 2001 bis Juli 2005 war der Beklagte bei der BND-Residentur an der Deutschen Botschaft in B./K. tätig. Seitdem wird er wieder im Inland im Bereich Auswertung eingesetzt. Im Oktober 2009 erhielt er eine Leistungsprämie für vorbildlichen Einsatz in Höhe von 750 €.

2

Im Frühjahr 2006 erreichten den BND Informationen, nach denen sich der Beklagte zum Ende seines Einsatzes in K. gegenüber k. Staatsangehörigen als "deutscher Vizekonsul" bezeichnet und diesen gegenüber den Eindruck erweckt haben soll, Einfluss auf die Visa-Erteilung durch die deutsche Botschaft nehmen zu können.

3

Hierzu sagte der Beklagte in einem "Sicherheitsgespräch" vom 30. März 2006 gegenüber Mitarbeitern des BND aus, er sei von einem Mittelsmann gegen seinen Willen gegenüber k. Staatsangehörigen als Konsul oder als Mitarbeiter der Konsularabteilung vorgestellt worden. Der Beklagte bestritt, jemals finanzielle Zuwendungen oder andere Vorteile erhalten oder auf die Vergabe von Visa Einfluss genommen zu haben. Er räumte lediglich ein, bis zu 40 Visa-Anträge auf "formale Richtigkeit" hin geprüft zu haben.

4

Am 8. Juni 2006 wandte sich der BND an die Staatsanwaltschaft Be. und teilte dieser unter Vorlage eines Berichts über die damaligen Erkenntnisse mit, es bestehe der Verdacht, der Beklagte habe sich im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa eines Betrugs zum Nachteil ausländischer Staatsbürger schuldig gemacht. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Be. gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit. Unter dem 6. November 2006 leitete der Präsident des BND gegen den Beklagten das Disziplinarverfahren ein. Der Beklagte wurde weder über die Eröffnung des Strafverfahrens noch über die des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt.

5

Am 3. Januar 2007 erteilte die Staatsanwaltschaft Be. die Freigabe für das weitere behördliche Disziplinarverfahren, nachdem sie das Büro des Beklagten beim BND und dessen Privatwohnung durchsucht und dabei dem Beklagten auch den strafrechtlichen Vorwurf eröffnet hatte. Der Beklagte wurde am 8. Januar 2007 vom BND über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet. Der Beklagte gab zunächst keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 dehnte der Präsident des BND das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf aus, der Beklagte habe im Jahr 2005 eine offene dienstliche E-Mail-Adresse privat genutzt. Das Disziplinarverfahren wurde im Juli 2007 im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren ausgesetzt.

6

In Bezug auf den Vorwurf des Titelmissbrauchs (§ 132a StGB) beschränkte die Staatsanwaltschaft Be. die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 StPO auf den Vorwurf des Betrugs. Hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechlichkeit stellte sie das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Da der Beklagte in der Botschaft in B. nicht für die Erteilung der Visa zuständig gewesen sei, fehle es am Tatbestandsmerkmal der pflichtwidrigen Diensthandlung.

7

Ende Januar 2009 erließ das Amtsgericht T. gegen den Beklagten einen Strafbefehl wegen des Vorwurfs, gemeinschaftlich mit B. zum Nachteil zweier k. Staatsangehöriger einen Betrug begangen zu haben. Der Beklagte habe sich gegenüber den Geschädigten als Konsul der Deutschen Botschaft ausgegeben und diesen gegen eine Zahlung von jeweils 1900 € die Erteilung von Schengen-Visa zugesagt. Tatsächlich habe er jedoch weder die Möglichkeit gehabt, auf die Erteilung der Visa Einfluss zu nehmen, noch habe er die Absicht gehabt, den Geschädigten die Visa zu verschaffen. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beklagte unbeschränkten Einspruch.

8

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht T. am 19. Mai 2009 machte der Beklagte nach Belehrung Angaben zur Sache. Nachdem das Amtsgericht die Kriminalhauptkommissarin U. als Zeugin zur Sache vernommen hatte, beschränkte der Beklagte seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf das Strafmaß. Auf der Grundlage des im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehls wurde der Beklagte wegen Betrugs zu einer Geldstrafe verurteilt.

9

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils setzte der BND das Disziplinarverfahren fort. Der Beklagte wurde hiervon unterrichtet. Im März 2010 billigte der Präsident des BND den Vorschlag, gegen den Beklagten Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben. Hiergegen erhob die Gruppe der Beamten im Personalrat des BND mit der Begründung Einwendungen, es sei zweifelhaft, ob der Beklagte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen tatsächlich begangen habe. Da der Präsident des BND am Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis festhielt, beantragte der Personalrat eine Entscheidung des Bundeskanzleramtes. Im Hinblick hierauf sagte der Präsident des BND dem Personalrat zu, den Klageantrag dahingehend umzustellen, dass kein bestimmter Antrag erhoben werde, sondern die Disziplinarmaßnahme stattdessen in das Ermessen des Gerichts gestellt werde. Zudem würden die Einbehaltung von 10 % der Bezüge des Beklagten und seine vorläufige Dienstenthebung zurückgestellt. Im Hinblick hierauf nahm der Personalrat seinen gegenüber dem Bundeskanzleramt gestellten Antrag auf Entscheidung zurück.

10

Am 27. Oktober 2010 hat der Präsident des BND Disziplinarklage erhoben. Dem Beklagten wird entsprechend der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen vorgeworfen, Geld als Gegenleistung für die Verschaffung von Visa angenommen zu haben. Dabei müsse davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Zahl der Geschädigten sowie die gezahlten Beträge wesentlich höher seien als nach den Feststellungen im Strafbefehl, der nur von zwei geschädigten k. Staatsangehörigen und einem Schaden von 3 800 € ausgehe. Da bei den beiden k. Staatsangehörigen kein Motiv für eine Falschaussage erkennbar sei, sei von der Richtigkeit ihrer Aussagen auszugehen. Demgegenüber habe der Beklagte wegen seiner angespannten finanziellen Situation ein Motiv gehabt. Gegen den Beklagten spreche auch, dass er eingeräumt habe, Visa-Unterlagen von bis zu zwölf k. Staatsangehörigen entgegengenommen zu haben. Denn als Sachbearbeiter der Residentur B. habe er mit der Bearbeitung von Visa-Anträgen nichts zu tun gehabt. Gerade deshalb sei von der Staatsanwaltschaft auch der Vorwurf der Bestechlichkeit fallengelassen worden. Das Vorbringen, er habe die Visa-Formulare geprüft, um Interessenten für illegale Visa oder Einreisen weitermelden zu können, sei unglaubhaft. In den Jahren 2004 und 2005 habe die Residentur keine Meldung zum Thema "illegale Visa/Einreise" übermittelt. Aus der Schuldenerklärung aus dem Jahr 2006 ergebe sich, dass sich der Beklagte damals ungeachtet der höheren Auslandsbezüge in einer finanziell schwierigen Situation befunden und deshalb ein Motiv gehabt habe. Der Beklagte müsse eine dienstliche E-Mail-Anschrift an eine private Bekannte weitergegeben haben. Hierdurch habe er die Gehorsamspflicht verletzt. Das Versagen des Beklagten und die damit verbundene Schädigung des Ansehens der Bundesrepublik insbesondere im Ausland wögen schwer. Bereits der Anschein, die Ausstellung von Schengen-Visa könne bei einer deutschen Auslandsvertretung erkauft werden, sei geeignet, die Interessen des Bundes erheblich zu beschädigen. Gerade der BND müsse sich als Sicherheitsbehörde auf die korrekte und gewissenhafte Erfüllung der Dienstpflichten durch seine Mitarbeiter verlassen können. Bei einer Auslandsverwendung seien die Kontrollmöglichkeiten zudem erheblich eingeschränkt. Die Beschädigung der Integrität der Amtsführung sei so gravierend, dass das Vertrauensverhältnis irreparabel und nachhaltig zerstört sei. Unerheblich sei, dass das dienstliche Verhalten des Beklagten seit seiner Rückkehr nach Deutschland unauffällig und ob eine Wiederholung des Fehlverhaltens zu erwarten sei. Allein durch die in seinem Verhalten zu Tage tretende kriminelle Energie sei der Beklagte als Beamter nicht länger tragbar. Zwar liege das Fehlverhalten bereits mehr als sechs Jahre zurück und der Beklagte habe zwei minderjährige Kinder. Diese Milderungsgründe könnten nicht berücksichtigt werden, weil die Schwere des Fehlverhaltens keinen weiteren Bemessungsspielraum erlaube. Die lange Verfahrensdauer sei dem BND nicht anzulasten. Zudem stehe eine lange Verfahrensdauer der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen. Unerheblich sei auch, dass der Beklagte nicht vorläufig seines Dienstes enthoben worden und er seit der Rückkehr nach Deutschland seinen dienstlichen Pflichten in lobenswerter Weise nachgekommen sei. Das angeschuldigte Dienstvergehen offenbare schwerwiegende charakterliche Defizite des Beklagten. Die mit den Vorkommnissen verbundene Schädigung des Ansehens des BND stehe einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit im Wege.

11

Die Klägerin stellt keinen Antrag.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Die ihm im Zusammenhang mit der Beantragung von Visa vorgeworfene Tat habe er nicht begangen. Er habe sich nicht als deutscher Konsul oder Vizekonsul ausgegeben. Auch habe er keine Geldbeträge erhalten, um auf die Erteilung von Visa Einfluss zu nehmen. Ferner habe er nicht behauptet, auf die Erteilung von Visa Einfluss nehmen zu können. Dass Zeugen ihn auf Fotos erkannt hätten, könne auch darauf zurückgeführt werden, dass die Zeugen ihn zusammen mit Herrn B. gesehen hätten oder dieser den Zeugen Fotos von ihm gezeigt habe, um seine eigenen Einflussmöglichkeiten gegenüber den Visa-Interessenten glaubhaft zu machen. Er habe Herrn B. lediglich angeboten, die Visa-Anträge wie ein privater Visa-Dienst zu prüfen. Dabei sei es ihm um die Möglichkeit gegangen, mögliche Interessenten für illegale Visa oder Einreisen zu ermitteln und die so gewonnenen Informationen weiterzumelden. Herr B. sei eine interessante dienstlich nutzbare Quelle gewesen, weil dieser mitgeteilt habe, Informationen über Rauschgiftkuriere oder Schmuggler beschaffen zu können. Das Motiv für eine Falschaussage der Zeugen Q. und R. bestehe offensichtlich darin, dass ihre Chancen, die von ihnen bezahlten 3 800 € zurückzuerhalten, stiegen, wenn der Täterkreis auf den Beklagten erweitert werde. Denn dann bestehe die Möglichkeit, dass entweder der Beklagte oder die Botschaft zahle. Angesichts der ihn wirtschaftlich schwer belastenden Verurteilung zu einer Geldstrafe bestehe auch kein Bedürfnis nach einer zusätzlichen Pflichtenmahnung im Disziplinarverfahren. Sowohl die Klägerin als auch das Gericht seien angesichts der nicht vollständig abgeschlossenen Beweisaufnahme im strafgerichtlichen Verfahren und der lediglich aus Kostengründen erklärten Beschränkung des Einspruchs gegen den Strafbefehl auf das Strafmaß nicht an die Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Zudem sei die einzige im Strafverfahren gehörte Zeugin lediglich eine Zeugin vom Hörensagen, weil sie lediglich an der Vernehmung von vermeintlichen Tatzeugen beteiligt gewesen sei. Während seiner Tätigkeit in K. habe der Beklagte wegen des Auslandsverwendungszuschlags ein höheres Einkommen gehabt. Deshalb habe bei ihm kein beachtliches Motiv zur Tatbegehung bestanden. Im Übrigen stehe ihm inzwischen ein höherer Nettobetrag zur Verfügung; eine Überschuldung sei nicht gegeben. Zwar kenne der Beklagte die Frau, die ihm zwei E-Mails geschickt habe, privat. Er könne sich aber nicht erklären, wie diese Frau an die Adresse gekommen sei. Es könne sein, dass diese "offene" Adresse auf der dienstlichen Visitenkarte angegeben gewesen sei. Die Zusendung von privaten E-Mails auf dienstliche E-Mail-Konten stelle kein Dienstvergehen dar. Jedenfalls habe er das E-Mail-Konto nicht aktiv privat genutzt. Da der von den Visa-Antragstellern mit 3 800 € behauptete Schaden unter 5 000 € liege, scheide die Höchstmaßnahme aus, weil diese bei Vermögensdelikten erst ab einem Betrag von 5 000 € in Betracht komme. Die von der Klägerin behauptete Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sei nicht nachvollziehbar. Er sei während des gesamten Verfahrens nicht vorläufig seines Amtes enthoben worden, habe seine dienstlichen Pflichten vorbildlich erfüllt und habe eine Leistungsprämie von 750 € erhalten. Er sei auch weiterhin in einem sensiblen Bereich beschäftigt.

14

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 56 Satz 1 BDG den gegen den Beklagten in der Klageschrift erhobenen Vorwurf aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden, er habe vor dem 4. Oktober 2005 eine vom BND für die Residentur in B. eingerichtete E-Mail-Adresse an Dritte zur Übersendung privater Nachrichten weitergegeben.

15

Aufgrund des Beschlusses vom 28. Februar 2012 und des Beweisbeschlusses vom 8. März 2012 ist D. S. vom beauftragten Richter als Zeuge zu dem Beweisthema vernommen worden, welche Aussagen die k. Staatsangehörigen R. und Q. sowie der l. Staatsangehörige B. zum Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Beantragung von Visa bei der Deutschen Botschaft in B./K. im Frühjahr 2005 gemacht haben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Zeugenvernehmung vom 12. März 2012 verwiesen.

16

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat aufgrund des dort verkündeten Beschlusses durch Vernehmung der Zeugen D., U., Dr. und P. zum Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Beantragung von Visa durch die k. Staatsangehörigen Q. und R. bei der Deutschen Botschaft in B./K. im Frühjahr 2005 Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

17

Die von der Klägerin vorgelegten Personal- und Disziplinarakten des Beklagten sowie die beigezogene Strafakte einschließlich der Unterlagen des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Be. sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Der Senat entscheidet über die Disziplinarklage in erster und letzter Instanz (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, § 45 Satz 5 BDG). Sie führt zu der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 5 sowie §§ 10 und 13 Abs. 2 Satz 1 BDG).

19

1. Dem behördlichen Disziplinarverfahren haften keine wesentlichen Mängel i.S.d. § 55 BDG an.

20

a) Die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegenüber dem Beklagten erst am 6. November 2006 entspricht nicht der Vorgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG. Danach hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Zweck der Vorschrift ist der Schutz des Beamten. Die disziplinarischen Ermittlungen sollen so früh wie möglich im Rahmen des gesetzlich geordneten Verfahrens mit seinen rechtsstaatlichen Sicherungen zu Gunsten des Beamten, insbesondere dem Recht auf Beweisteilhabe nach § 24 Abs. 4 BDG, geführt werden. Der Dienstvorgesetzte darf, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung vorliegen, nicht abwarten und weiteres Belastungsmaterial sammeln. Verzögert der Dienstvorgesetzte entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG die Einleitung des Disziplinarverfahrens, so kann dies bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme (§ 13 BDG) als mildernder Umstand berücksichtigt werden, wenn die verzögerte Einleitung für das weitere Fehlverhalten des Beamten ursächlich war (Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 13 ff.).

21

Zwar darf der Dienstherr auch Verwaltungsermittlungen durchführen, weil ein Disziplinarverfahren wegen seiner stigmatisierenden Wirkung nicht vorschnell eingeleitet werden darf (Weiß, in: GKÖD, Bd. II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Teil 4 BDG, M § 17 Rn. 32). Verwaltungsermittlungen müssen aber wegen der Schutzwirkung der Verfahrensvorschriften in disziplinarrechtlich geführte Ermittlungen umschlagen, wenn der Dienstvorgesetzte Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beamte schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen waren spätestens am 6. Juni 2006 erfüllt. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte die Innenrevision des BND die gegen den Beklagten letztendlich erhobenen Vorwürfe schriftlich zusammengefasst, um sie der Staatsanwaltschaft Be. mit dem Ziel der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorzulegen. Grundlage dieser Zusammenfassung waren vor allem detaillierte Berichte des Leiters der BND-Residentur P. an die BND-Zentrale über den weiteren Fortgang seiner Ermittlungen, insbesondere über die in B. geführten Gespräche mit dem "Vermittler" B.

22

Ein Verstoß gegen die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG folgende Pflicht zur rechtzeitigen Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens stellt einen Mangel i.S.v. § 55 Abs. 1 BDG dar. Der Begriff des Mangels i.S.v. § 55 Abs. 1 BDG erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <254> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1). Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen (vgl. Beschluss vom 18. November 2008 a.a.O. Rn. 14).

23

Dieser Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist aber nicht wesentlich i.S.d. § 55 BDG. Es lässt sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass er sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 6, jeweils Rn. 19). Hätte die Klägerin das Disziplinarverfahren entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG im Zeitraum zwischen dem Sicherheitsgespräch vom 30. März 2006 und der Erstellung des zusammenfassenden Berichts vom 6. Juni 2006 eingeleitet, so wäre der Beklagte hiervon in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht unterrichtet worden. Die Vorgehensweise der Klägerin, den Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zum Abschluss der Durchsuchungen seines Büros und seiner Privatwohnung im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht zu informieren, ist durch § 20 Abs. 1 Satz 1 BDG gedeckt. Durch eine Unterrichtung des Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wäre die Aufklärung des disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts gefährdet gewesen. Bei einer früheren Unterrichtung bestand die Gefahr, dass der Beklagte private Unterlagen über seine Kontakte zum "Vermittler" B. und den geschädigten k. Visa-Antragstellern beseitigt oder mit diesen Kontakt aufnimmt.

24

b) Das Anschreiben vom 8. Januar 2007, mit dem die Klägerin den Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet hat, genügt den formellen Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG. Es lässt erkennen, welches Dienstvergehen dem Beklagten zur Last gelegt wird, und weist diesen auf die ihm im Verfahren zustehenden Rechte hin. Der Personalrat ist auf Antrag des Beklagten beteiligt worden.

25

c) Die Zuständigkeit des Präsidenten des BND zur Erhebung der Disziplinarklage folgt aus § 34 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. Nr. 3 der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Bereich des BND vom 28. Januar 2002 (BGBl I S. 560).

26

2. Im Ergebnis weist auch die Klageschrift keine wesentlichen Mängel auf.

27

a) In Bezug auf das Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Beantragung von Schengen-Visa bei der Deutschen Botschaft in B. genügt die Disziplinarklageschrift allerdings nur mit einer vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Anregung des Senats erklärten Einschränkung den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG.

28

Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich der Beamte gegen die gegen ihn erhobenen disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Zugleich werden durch eine den Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG genügende Klageschrift Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt. Denn nach § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dürfen nur Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder einer Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind (Urteile vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 27 f. und vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 146 f.; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 69.10 - juris Rn. 6). Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt. Aufgrund des doppelten Zwecks der Disziplinarklageschrift muss der Dienstherr aber erkennen lassen, gegen welche Dienstpflichten das angeschuldigte Verhalten des Beamten verstoßen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (Beschluss vom 28. März 2011 - BVerwG 2 B 59.10 - IÖD 2011, 143, juris Rn. 5).

29

Die Disziplinarklage des BND stellt den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beklagten und auch den bisherigen Gang des Verfahrens ausreichend dar. Soweit sich die Disziplinarklageschrift inhaltlich am Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts T. vom 29. Januar 2009 orientiert, sind die Anforderungen des § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG auch hinsichtlich der Bestimmung des Dienstvergehens erfüllt. Es werden die dem Beklagten vorgeworfenen konkreten Verhaltensweisen, die konkret geschädigten Personen (Q. und R.) sowie der diesen durch das vorgeworfene Verhalten entstandene finanzielle Schaden dargelegt. Die Disziplinarklage enthält die Beweismittel, insbesondere den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussagen, würdigt den als erwiesen angesehenen Tatvorwurf und stellt auch die vorsätzliche Begehung des Dienstvergehens fest.

30

Soweit aber in der Klageschrift ausgeführt wird, die tatsächliche Zahl der Geschädigten sowie die gezahlten Beträge lägen erheblich über den Feststellungen im strafrechtlichen Verfahren zum Verhalten des Beklagten gegenüber Q. und R., fehlt es an einer Darstellung i.S.v. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG. Der Vertreter der Klägerin hat aber in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese Umstände nicht Gegenstand der Disziplinarklage sein sollen.

31

b) Die formellen Mängel der Klageschrift im Hinblick auf den gegen den Beklagten erhobenen Vorwurf, eine dienstliche E-Mail-Adresse privat genutzt zu haben, sind unerheblich. Diese Handlungen sind vom Senat nach § 56 BDG ausgeschieden und nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen worden.

32

c) Unerheblich ist, dass die Klägerin in der Disziplinarklageschrift keinen bestimmten Antrag gestellt hat. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG schreibt dies im Gegensatz zu § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vor. Es bedarf keines Antrags des Dienstherrn, weil nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG die Gerichte die erforderliche Disziplinarmaßnahme bestimmen (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 255 f. bzw. Rn. 16 und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 26).

33

Aufgrund der Beweisaufnahme sieht der Senat folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

34

Am 2. März 2005 sprachen die beiden k. Staatsangehörigen Q. und R. aus M. bei der Deutschen Botschaft in B. vor, um in Erfahrung zu bringen, welche Voraussetzungen für ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland erfüllt und welche Unterlagen vorgelegt werden müssen. In der Warteschlange wurden die beiden Interessenten vom l. Staatsangehörigen B. angesprochen, der ihnen gegen Geld seine Hilfe bei der Beschaffung der Visa anbot und auch darauf verwies, dass er die Kontaktperson zum Vizekonsul sei, der bei der Deutschen Botschaft für die Erteilung der Visa zuständig sei. Die beiden Interessenten nahmen das Hilfsangebot an und überwiesen, nachdem sie den "Vermittler" B. überprüft hatten, in der Folgezeit auf dessen Konto insgesamt ca. 12 Mio. COP (Peso Colombiano; ca. 3 800 €); außerdem übersandten sie ihm die für die Erteilung der Visa erforderlichen Unterlagen, darunter den Pass, ein Führungszeugnis und eine Kopie des Personalausweises. Als die beiden Interessenten insgesamt ca. 8 Mio. COP überwiesen hatten, bestellte sie Herr B. zur Übergabe der Visa nach B. Beim Treffen am 23. März 2005 bei einem Hotel in der Nähe der Deutschen Botschaft in B. konnte der "Vermittler" B. den Interessenten die zugesagten Visa nicht übergeben. Zur Beruhigung der beiden Interessenten zog Herr B. den Beklagten zu diesem Gespräch hinzu. Herr B. stellte den beiden Interessenten den Beklagten ohne Namensnennung als Mitarbeiter der Botschaft vor. Die beiden Interessenten, der "Vermittler" B. und der Beklagte begaben sich in eine in der Nähe der Botschaft gelegene Ladenpassage. Bei diesem Gespräch bezeichnete sich der Beklagte selbst als Vizekonsul und als der für die Erteilung der Visa zuständige Mitarbeiter der Botschaft. Der Beklagte sagte ferner, dass er die Visa bereits genehmigt habe und dass man nur auf die Freigabe zur Aushändigung aus Deutschland innerhalb von 15 Tagen warte. Bei dieser Aussage war dem Beklagten bewusst, dass die beiden Interessenten an Herrn B. Geld gezahlt hatten, damit dieser ihnen abredegemäß Visa beschafft. Am 24. März 2005 überwies Q. auf das Konto des Herrn B. weitere, von diesem für die Beschaffung der beiden Visa geforderte 1,7 Mio. COP. 15 Tage später rief Herr B. Q. an und bestellte die beiden Interessenten zur Übergabe der Visa in die Nähe der Deutschen Botschaft. Der "Vermittler" B. erschien aber nicht am vereinbarten Treffpunkt und war für die Interessenten auch telefonisch nicht zu erreichen. Die Interessenten warteten daraufhin mehrere Stunden vor der Deutschen Botschaft. Als der Beklagte das Botschaftsgebäude verließ, lehnte er jedes Gespräch mit ihnen über die Visa ab und verwies sie an den "Vermittler" B. Q. und R. wurden auch in der Folgezeit keine Visa erteilt.

35

1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nicht bereits nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG aus dem Urteil des Amtsgerichts T. vom 19. Mai 2009. Dieses Urteil ist für das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht bindend, weil es zum tatsächlichen Geschehen keine Feststellungen trifft.

36

Gegenstand des Urteils vom 19. Mai 2009 ist nur das Strafmaß, nachdem der Beklagte seinen ursprünglich unbeschränkt erhobenen Einspruch gegen den Strafbefehl vom 29. Januar 2009 in der Hauptverhandlung nach § 410 Abs. 2 StPO auf das Strafmaß beschränkt hatte. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen lediglich auf dem im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehl vom 29. Januar 2009.

37

Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl kommt trotz seiner strafprozessualen Gleichstellung mit einem rechtskräftigen Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO) keine Bindungswirkung i.S.v. § 23 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG zu. Dies ist in der Rechtsprechung zu § 18 BDO allgemein anerkannt (Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - BVerwGE 93, 255 <258>). Hintergrund hierfür ist die Überlegung, dass nur solche tatsächlichen Feststellungen eine sichere Entscheidungsgrundlage für ein Disziplinarverfahren liefern können, die aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen in einer Hauptverhandlung vor Gericht und nach richterlicher Beweiswürdigung getroffen worden sind. Demgegenüber liegt einem Strafbefehl lediglich eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene richterliche Entscheidung zugrunde. Er ergeht ohne Hauptverhandlung und gerichtliche Beweisaufnahme und bietet damit nicht das Maß an Ergebnissicherheit, das Voraussetzung für eine Bindungswirkung ist. Die in § 410 Abs. 3 StPO ausgesprochene Gleichstellung bestimmt lediglich den Umfang der Rechtskraft eines Strafbefehls (BTDrucks 10/1313, S. 38) und dient insoweit der prozessrechtlichen Klarstellung (Urteil vom 8. Juni 2000 - BVerwG 2 C 20.99 - Buchholz 237.7 § 51 NWLBG Nr. 1).

38

Aus der Entstehungsgeschichte der §§ 23 und 57 BDG (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts, BTDrucks 14/4659, S. 41 f. und 49) ist zu schließen, dass der Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung den rechtskräftigen Strafbefehl hinsichtlich der Bindungswirkung nicht einem rechtskräftigen Strafurteil gleichgestellt hat (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 23 Rn. 4; Weiß, a.a.O. § 23 Rn. 24; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl., § 23 Rn. 2). Denn der Bundesgesetzgeber ist einem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren nicht gefolgt (BTDrucks 14/4659, S. 59 f.; vgl. dazu Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks 14/4659, S. 64).

39

Auch die Anwendung des § 57 Abs. 2 BDG ist ausgeschlossen, wonach die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend sind, aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden können. Denn der Beklagte bestreitet substantiiert die im Strafbefehl vom 29. Januar 2009 getroffenen Feststellungen zu seinem Verhalten im Zusammenhang mit der Beantragung von Schengen-Visa durch Q. und R. im März 2005. Wegen des im Wortlaut angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses und des systematischen Zusammenhangs mit der in § 58 Abs. 1 BDG geregelten gerichtlichen Aufklärungspflicht ist für die Anwendung des § 57 Abs. 2 BDG nur Raum, wenn die Richtigkeit der anderweitig festgestellten Tatsachen vom betroffenen Beamten im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht substantiiert angezweifelt wird (Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 Rn. 8 m.w.N.).

40

2. a) Die tatsächlichen Feststellungen beruhen vorrangig auf den konsularischen Vernehmungen der k. Staatsangehörigen Q. und R. durch den Zeugen S. vom 26. Februar 2007 und des l. Staatsangehörigen B. durch den Zeugen Dr. vom 13. April 2007. Wie in der mündlichen Verhandlung festgestellt, befinden sich in der vom Senat beigezogenen Strafakte die von den vernommenen Personen eigenhändig unterschriebenen und in spanischer Sprache abgefassten Originale der Niederschriften über die in Spanisch geführten Vernehmungen. Bei den Vernehmungen haben die Zeugen S. und Dr. die für ihre Amtstätigkeit als Konsularbeamte geltenden Schranken nach § 4 KonsG beachtet. Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl II 1969 S. 1585), das in seinem Art. 5 die von einer konsularischen Vertretung im Empfangsstaat wahrzunehmenden konsularischen Aufgaben aufführt, ist nach seinem Art. 77 Abs. 2 für K. am 6. Oktober 1972 in Kraft getreten (Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 15. Februar 1973, BGBl II S. 166). Nach § 15 Abs. 4 KonsG stehen die Vernehmungen und die über sie aufgenommenen Niederschriften den Vernehmungen sowie den darüber aufgenommenen Niederschriften inländischer Gerichte und Behörden gleich.

41

Die Zeugen S. und Dr. haben den Inhalt der Vernehmungen gegenüber dem erkennenden Gericht überzeugend wiedergegeben. Der Senat hält die Bekundungen der k. Staatsangehörigen Q. und R. für glaubhaft, diejenigen des l. Staatsangehörigen B. allerdings nur im Kern insoweit, als er eine Zusammenarbeit mit dem Beklagten angegeben und die Überweisung der geforderten 12 Mio. COP auf sein Konto bestätigt hat.

42

Das Ergebnis der konsularischen Vernehmungen ist durch die Bekundungen der vom Senat vernommenen Zeugen U. und P. über den Inhalt im Frühjahr 2006 geführter informatorischer Gespräche mit den beiden k. Staatsangehörigen Q. und R., dem l. Staatsangehörigen B. und der bei der k. Generalstaatsanwaltschaft zuständigen Sachbearbeiterin bestätigt worden. Kopien der Belege für die Überweisungen der Geschädigten an den "Vermittler" B. befinden sich in der Akte des Rechtshilfeersuchens. Bestandteil der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Be. sind auch die Unterlagen des an die Republik K. gerichteten Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Be. vom 15. Juni 2007. Zudem haben die beiden Zeugen U. und P. inhaltlich übereinstimmend glaubhaft ausgesagt, dass Q. und R. im Rahmen ihres Gesprächs in einem Café in M. am 16. Mai 2006 den Beklagten anhand von sechs Fotos als denjenigen Mitarbeiter der Botschaft identifiziert haben, der sich ihnen gegenüber am 23. März 2005 als Vizekonsul bezeichnet und ihnen zugleich versichert hat, die von ihnen beantragten Visa seien bereits bewilligt und könnten in ungefähr zwei Wochen ausgehändigt werden. Auch im Rahmen ihrer konsularischen Vernehmungen haben die beiden k. Staatsangehörigen den Beklagten auf den insgesamt sechs Fotos wiedererkannt.

43

Bei der Würdigung des Umstands, dass Q. und R. jeweils im Mai 2006 und im Februar 2007 den Beklagten auf den ihnen vorgelegten Bildern erkannt haben, berücksichtigt der Senat, dass einem Zeugen bei einer Wahllichtbildvorlage nacheinander Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden sollen. Denn ein Zeuge kann bei dieser größeren Vergleichszahl etwaige Unsicherheiten in seiner Beurteilung besser erkennen und dementsprechend offen legen, so dass eine Wiedererkennung unter (mindestens) acht Vergleichspersonen einen höheren Beweiswert gewinnen kann (BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 StR 524/11 - NJW 2012, 791, Rn. 6 f. m.w.N.). Dies schließt es aber nicht aus, das Ergebnis einer Wiedererkennung im Rahmen einer auf fünf vergleichbare Porträtfotos beschränkten Wahllichtbildvorlage in die Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einzubeziehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die beiden Geschädigten, die dem Beklagten nicht nur am 23. März 2005 persönlich begegnet sind, sondern diesen auch ca. zwei Wochen später nach mehrstündigem Warten vor dem Gebäude der Deutschen Botschaft wiedererkannt und von sich aus auf den Verbleib der ihnen zugesagten Visa angesprochen haben, diesen auf einem Gruppenfoto der Beschäftigten der Deutschen Botschaft - unter ca. 35 Personen - wiedererkannt haben.

44

Die Angaben der Zeugen S., U. und P. zum Inhalt der Äußerungen des unmittelbar geschädigten Q. zum Verhalten des Beklagten sowie des "Vermittlers" B. decken sich zudem mit dessen Schilderungen gegenüber der k. Staatsanwaltschaft im Rahmen des dort gegen den "Vermittler" B. wegen des Verdachts des Betrugs geführten Ermittlungsverfahrens. In der eigentlichen Anzeige vom 3. Mai 2005 sowie in seiner weiteren Vernehmung vom 25. Juli 2006 aus Anlass des Scheiterns der zwischen dem "Vermittler" B. und der k. Staatsanwaltschaft getroffenen Gütevereinbarung hat der Geschädigte Q. den Sachverhalt übereinstimmend dargestellt. Dort hat dieser auch geschildert, dass sich Herr B. bereits beim ersten Zusammentreffen am 2. März 2005 berühmt hatte, die Kontaktperson zu dem in der Deutschen Botschaft für die Erteilung von Visa zuständigen Bediensteten zu sein. Inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmend sind auch die verschiedenen Angaben des Herrn Q. zu den in der Nähe der Deutschen Botschaft gelegenen Örtlichkeiten der Zusammentreffen mit dem "Vermittler" B. und mit dem Beklagten am 23. März 2005.

45

b) Aus seinen Angaben im zweiten Teil des mit Mitarbeitern des BND geführten Sicherheitsgesprächs vom 30. März 2006 sowie in der Beschuldigtenvernehmung vom 20. September 2007 ergibt sich, dass dem Beklagten seit November 2004 bekannt war, dass sein Bekannter B. für seine "Vermittlungstätigkeit" von den Visa-Antragstellern Geldzahlungen erhielt. Die vom Beklagten unterschriebene Niederschrift über das Sicherheitsgespräch ist im Disziplinarverfahren verwertbar.

46

§ 54 Satz 3 BBG a.F. (in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999, BGBl I S. 675) sieht vor, dass das Verhalten eines Beamten der Klägerin innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Nach § 55 Satz 1 BBG a.F. hat ein Beamter seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Hieraus folgt, dass der Beamte in dienstlichen Angelegenheiten wahrheitsgemäß und vollständig zu berichten hat (Urteil vom 27. August 1997 - BVerwG 1 D 49.96 - BVerwGE 113, 118 <126 f.> = Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 9). Über diese Pflicht ist der Beklagte von Mitarbeitern des BND zu Beginn des Gesprächs und unmittelbar vor der Korrektur seiner bisherigen Aussage zu seinen Kontakten zum "Vermittler" B. auch noch nach seiner Rückversetzung in das Inland zutreffend belehrt worden. Die Bediensteten des BND haben den Beklagten auch auf das ihm zustehende Recht hingewiesen, die Aussage zu verweigern, wenn er sich dabei strafrechtlich belasten würde. Vor dem Abschluss des Sicherheitsgesprächs bestand auch noch keine Dienstpflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG mit der Folge, dass der Beklagte nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG darauf hinzuweisen gewesen wäre, dass es ihm freistehe, sich schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens kam frühestens im Anschluss an dieses Gespräch in Betracht. Denn erst aufgrund der Angaben des Beklagten im Gespräch vom 30. März 2006 hatte der Dienstvorgesetzte von solchen Tatsachen Kenntnis erlangt, aufgrund derer die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass der Beklagte schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarrechtlich relevanter Weise verletzt hatte.

47

c) Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung zu den Ereignissen in K. sowie zu den Aussagen der Zeugen in Bezug auf die Angaben der Geschädigten Q. und R. zu seinem Verhalten und zu dem des "Vermittlers" B. im Zusammenhang mit der Beantragung von Visa im Frühjahr 2005 angehört worden. Seine Äußerungen beschränkten sich im Wesentlichen auf Ausflüchte oder auf die Geltendmachung von Erinnerungslücken. Ihn belastende Angaben im Sicherheitsgespräch oder Unterschiede zwischen diesen Angaben und seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung hat er nicht plausibel zu erklären vermocht.

48

In der zweiten Hälfte des Sicherheitsgesprächs vom März 2006 hatte es der Beklagte zumindest nicht ausgeschlossen, dass er sich im Verlauf eines von seinem Bekannten B. initiierten Telefongesprächs, in dem es um Visa-Anträge und Geldüberweisungen an Herrn B. ging, gegenüber dem ihm unbekannten Gesprächspartner des Herrn B. selbst als Konsul vorgestellt hat. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ist ihm diese Aussage vorgehalten worden; er hat dann aber nachdrücklich bestritten, sich jemals so vorgestellt zu haben. Diese gravierende Abweichung konnte der Beklagte nicht erklären.

49

Wenig überzeugend sind auch die Reaktionen des Beklagten auf andere Vorhalte aus der Niederschrift über das Sicherheitsgespräch vom 30. März 2006 gewesen. Dies gilt insbesondere für seine Schilderung im Sicherheitsgespräch, eine ihm unbekannte Person per Telefon aufgefordert zu haben, eine Überweisung zu veranlassen, damit Anträge für Visa positiv beschieden werden können. Im Sicherheitsgespräch vom März 2006 hatte der Beklagte noch ausgesagt, im Januar 2006 habe ihm sein Bekannter B. telefonisch mitgeteilt, Visa-Antragsteller, die Geld auf dessen Konto eingezahlt hätten, ohne dass die Visa erteilt worden seien, hätten bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. In der mündlichen Verhandlung konnte sich der Beklagte an dieses Telefonat und seinen ihn belastenden Inhalt nicht mehr erinnern.

50

Unglaubhaft ist auch die Angabe des Beklagten, er habe sich deshalb bereit erklärt, ihm vom "Vermittler" B. übergebene Visa-Anträge auf "formale" Richtigkeit zu überprüfen, um diesen als nachrichtendienstliche Verbindung zu halten und um damit an für den BND bedeutsame nachrichtendienstliche Informationen zu gelangen. Denn da nach den Vorgaben des BND Mitarbeiter einer BND-Residentur dienstlich gerade nicht mit der Erteilung von Visa befasst sind, hätte es sich aus Sicht eines Mitarbeiters einer BND-Residentur geradezu aufgedrängt, die - angeblich - im Rahmen einer nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit Herrn B. vorgenommene Kontrolle von Visa-Anträgen dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die Brisanz seiner Befassung mit Visa-Angelegenheiten im Rahmen seines Kontakts zu der nachrichtendienstlichen Quelle B. als Mitarbeiter des BND an der Deutschen Botschaft war dem Beklagten durchaus bewusst. Denn er hat diese Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung selbst als "heikle Angelegenheit" bezeichnet. Der Zeuge P. hat aber in Übereinstimmung mit dem Beklagten ausgesagt, dass er von dieser Tätigkeit des Beklagten keine Kenntnis hatte.

51

d) Der Umstand, dass der "Vermittler" B. mit den beiden Interessenten Anfang April 2005 telefonisch einen bestimmten Termin zur Aushändigung der Visa vereinbart hat, obwohl er die versprochene Gegenleistung tatsächlich nicht erbringen konnte, steht den Feststellungen nicht entgegen. Aus dem schriftlichen Bericht des Zeugen P. über das Treffen mit Q. und R. am 16. Mai 2006, der Teil der Strafakte ist, ergibt sich, dass der "Vermittler" B. häufig und regelmäßig mit diesen telefonisch in Kontakt getreten ist, so dass sie dies als Ausdruck seines hohen Interesses und Engagements gewertet haben. Auch vor dem Zusammentreffen vom 23. März 2005, an dem Herr B. die versprochenen Visa nicht aushändigen konnte und zur Beruhigung der Interessenten den Beklagten als den Garanten der Erteilung der Visa präsentiert hatte, hatte der "Vermittler" B. Q. und R. telefonisch nach B. bestellt.

52

e) Angesichts der aufgeführten Beweismittel bedurfte es zur Feststellung des Verhaltens des Beklagten im Zusammenhang mit der Zusage der Erteilung von Visa an Q. und R. im Frühjahr 2005 nicht der unmittelbaren Vernehmung der im Ausland zu ladenden Zeugen R., Q. und B.

53

3. Nach der im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn er nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Bundesverfassungsgericht gebilligt hat (Kammerbeschluss vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 - NJW 1997, 999 f.), ist für die Anwendung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO maßgebend, ob die Erhebung des beantragten Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93 - BGHSt 40, 60 <62> = NJW 1994, 1484 f., Beschluss vom 5. September 2000 - 1 StR 325/00 - NJW 2001, 695 f.). Es ist dem Richter erlaubt und aufgegeben, das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde zu legen. Das sonst im Beweisantragsrecht weitgehend herrschende Verbot einer Beweisantizipation gilt nicht. Die Entscheidung über den Beweisantrag darf davon abhängig gemacht werden, welche Ergebnisse von der Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären (Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 153).

54

a) Nach diesen Grundsätzen hat der Senat den Antrag des Beklagten abgelehnt, die in K. zu ladenden Q. und R. als Zeugen in der mündlichen Verhandlung dazu zu vernehmen, ob sie mit dem Beklagten zusammengetroffen sind und was der Beklagte mit ihnen beredet hat. Der Vertreter des Beklagten hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag in Übereinstimmung mit seinem schriftlichen Antrag vom 27. März 2012 damit begründet, die Glaubwürdigkeit von Q. und R. sei zweifelhaft und müsse durch eine Vernehmung durch den Senat geklärt werden.

55

Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 58 Abs. 1 BDG, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebietet hier die Vernehmung der beiden k. Staatsangehörigen durch den Senat zur Klärung ihrer Glaubwürdigkeit nicht. Gemäß § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (BTDrucks 14/4659, S. 49 zu § 58 BDG). Entsprechend § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Aufgrund der beigezogenen Akten und der Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist der Senat von der Glaubwürdigkeit der beiden k. Staatsangehörigen überzeugt, so dass die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht die persönliche Befragung der Zeugen durch den Senat erfordert.

56

Für die Glaubwürdigkeit des Geschädigten Q. spricht insbesondere, dass er den Sachverhalt und das Verhalten des Beklagten anlässlich der beiden Zusammentreffen am 23. März 2005 und Anfang April 2005 viermal geschildert hat, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln oder seine Darstellung zum Nachteil des Beklagten auszuschmücken oder zu steigern. Die jeweiligen Angaben des Herrn Q. stehen aufgrund der Beweisaufnahme fest. Der Inhalt seiner Aussage anlässlich der Erstattung der Anzeige bei der k. Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2005 sowie seine Äußerung gegenüber dieser Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2006 nach dem Scheitern der Gütevereinbarung ergeben sich aus der Antwort auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Be. Über die nach Belehrung von Herrn Q. gemachten Angaben beim Zusammentreffen mit den Mitarbeitern der Deutschen Botschaft in B. U. und P. in einem Café in M. am 16. Mai 2006 sind diese in der mündlichen Verhandlung als unmittelbare Zeugen vernommen worden. Der Inhalt der Aussage des Zeugen Q. bei seiner k. Vernehmung durch den Zeugen S. am 26. Februar 2007 ergibt sich zum einen aus der von ihm eigenhändig unterschriebenen Niederschrift über diese Vernehmung sowie aus den Angaben des Zeugen S. in dessen Vernehmung durch den beauftragten Richter vom 12. März 2012.

57

Auch Frau R. hat Verhalten und Aussagen des Beklagten mehrfach geschildert, ohne ihre Darstellung abzuändern oder sich in Widersprüche zu verwickeln. Gemeinsam mit Herrn Q. hatte sie sich mit den Zeugen U. und P. am 16. Mai 2006 in einem Café in M. getroffen und nach einer Belehrung über ihre Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage über Angaben und Verhalten des Beklagten am 23. März 2005 und Anfang April 2005 berichtet. Auch Frau R. ist vom Zeugen S. am 26. Februar 2007 in der Deutschen Botschaft konsularisch vernommen worden und hat die in Spanisch abgefasste Niederschrift über diese Vernehmung eigenhändig unterschrieben.

58

Für die Glaubwürdigkeit der beiden geschädigten k. Staatsangehörigen spricht ferner, dass sie gegenüber den Zeugen U. und P. anlässlich des Treffens in einem Café in M. am 16. Mai 2006 freimütig eingeräumt haben, gegenüber der k. Staatsanwaltschaft die Angaben über ihre Zahlungen an Herrn B. um ca. 5 Mio. COP erhöht zu haben, um auf diese Weise die ihnen entstandenen Unkosten für die Reisen von ihrem Heimatort M. nach B. auszugleichen. Ihre Glaubwürdigkeit ergibt sich auch aus ihrem Eingeständnis gewusst zu haben, dass die Erlangung von Schengen-Visa auf dem vom "Vermittler" B. vorgeschlagenen Weg nicht legal war. Herrn Q. war nach seinen Angaben bei der konsularischen Vernehmung zudem bewusst, dass er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte, um im vorgeschriebenen Verfahren ein Visum zu erhalten.

59

Die Zeugen U. und P., die insoweit unmittelbare Zeugen und nicht nur Zeugen vom Hörensagen sind, haben das Verhalten der Frau R. sowie des Herrn Q. anlässlich ihres Treffens in M. am 16. Mai 2006 eingehend geschildert. Das geschilderte Verhalten spricht für die Glaubwürdigkeit der Geschädigten und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Verhalten des Beklagten. Die von den Zeugen U. und P. übereinstimmend geschilderte anfängliche Zurückhaltung der beiden k. Staatsangehörigen gegenüber den Mitarbeitern der Deutschen Botschaft ist von den beiden Geschädigten nachvollziehbar begründet worden. Die beiden K. gingen zunächst davon aus, ihnen drohten durch die beiden Mitarbeiter der Botschaft seitens der Botschaft oder seitens des Herrn B. Repressalien. Die Geschädigten hatten sich vor dem Gespräch mit den Zeugen U. und P. bei der k. Staatsanwaltschaft nach dem Hintergrund der Kontaktaufnahme durch Mitarbeiter der Deutschen Botschaft erkundigt und haben ihre anfängliche Zurückhaltung im Gespräch vom 16. Mai 2006 erst nach der Klarstellung durch die Zeugen U. und P. aufgegeben, dass das Gespräch ausschließlich dazu diene, das Verhalten eines Mitarbeiters der Botschaft im Zusammenhang mit ihren Visa-Anträgen aufzuklären. Im Anschluss hieran haben die beiden Geschädigten den Sachverhalt inhaltlich übereinstimmend berichtet und dabei auch freimütig eigenes Fehlverhalten, d.h. das "Aufschlagen" von ca. 5 Mio. COP auf die an Herrn B. tatsächlich gezahlte Gesamtsumme von 12 Mio. COP zur Abdeckung der ihnen entstandenen Reisekosten, eingeräumt. Die Angaben des Zeugen P. in der mündlichen Verhandlung zu Auftreten und Äußerungen der beiden Geschädigten anlässlich des Gesprächs vom 16. Mai 2006 decken sich mit seinem detaillierten, an die Zentrale des BND gerichteten Bericht vom 17. Mai 2006, der Bestandteil der Strafakte ist.

60

Die Zeugin U., eine erfahrene Kriminalbeamtin, hat die beiden Geschädigten aufgrund ihres Verhaltens anlässlich des Zusammentreffens in M. am 16. Mai 2006 als glaubwürdig angesehen. Für diese Einschätzung spricht nach Auffassung des Senats insbesondere, dass die beiden Geschädigten nach den deckungsgleichen Aussagen der Zeugen U. und P. ihre Antworten im Gespräch vom 16. Mai 2006 nicht bedenken mussten, sondern spontan und inhaltlich übereinstimmend ausgesagt haben. Ferner haben sie sich auch auf Nachfragen der beiden Mitarbeiter der Botschaft nicht in Widersprüche verwickelt. Nach den Bekundungen der Zeugen U. und P. haben die beiden Geschädigten den Sachverhalt und das Verhalten des Beklagten am 16. Mai 2006 ohne größere Emotionen oder Ärger geschildert. Dies deckt sich mit der Beurteilung des Verhaltens der Geschädigten durch die Zeugin D.. Diese hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die beiden k. Staatsangehörigen hätten bei ihren konsularischen Vernehmungen am 26. Februar 2007 einen ruhigen Eindruck gemacht. Sie hätten die ihnen gestellten Fragen flüssig und ohne sichtliche Emotionen gegenüber dem Beklagten beantwortet. Triebfeder für das Vorgehen der Geschädigten Q. und R. ausschließlich gegen den "Vermittler" B. war der Umstand, dass sie an diesen ganz erhebliche Geldzahlungen geleistet hatten, ohne die ihnen von diesem zugesagte Gegenleistung zu erhalten.

61

b) Die Geschädigten wären unglaubwürdig, wenn sich Anhaltspunkte für die These finden ließen, sie hätten den Beklagten als Mitarbeiter der Deutschen Botschaft nur deshalb der Mitwirkung bei ihrem Versuch der illegalen Erlangung von Visa bezichtigt, um diesen persönlich oder mittelbar die deutsche Botschaft unter Hinweis auf eine drohende Veröffentlichung zur Rückzahlung der von ihnen an den "Vermittler" B. gezahlten Gesamtsumme von 12 Mio. COP drängen zu können. Für diese "Komplotttheorie" oder die Tendenz der Geschädigten, den Beklagten durch unrichtige Angaben zu belasten, fehlt jedoch jeglicher Anhalt.

62

Wie die beiden Geschädigten bei ihren konsularischen Vernehmungen übereinstimmend ausgesagt haben, ging es ihnen zwar darum, die ganz erhebliche Summe von 12 Mio. COP, die sie sich darlehnsweise beschafft und als Gegenleistung für die zugesagte Beschaffung der beiden Visa an Herrn B. auf dessen Konten überwiesen hatten, zurückzuerhalten. Die Ernsthaftigkeit dieses Bestrebens ist durch den Umstand belegt, dass Herr Q. den "Vermittler" B. bereits am 3. Mai 2005, d.h. nur kurze Zeit nach der ausgebliebenen Aushändigung der Visa, bei der Staatsanwaltschaft wegen Betrugs angezeigt hat. Wäre es dem Geschädigten darum gegangen, einen Mitarbeiter der Botschaft zu Unrecht einer Mitwirkung zu bezichtigen, um einen weiteren, auch solventen Schuldner ihres Anspruchs auf Rückerstattung zu "konstruieren", so hätte es sich aufgedrängt, zeitgleich mit der Erstattung der Strafanzeige gegen Herrn B. bei der Deutschen Botschaft vorstellig zu werden, um den Beschäftigten oder die Deutsche Botschaft, z.B. durch die Drohung einer Veröffentlichung von Einzelheiten, zur Zahlung zu bewegen. Tatsächlich haben jedoch die Geschädigten von sich aus jeden Kontakt zum Beklagten oder der Deutschen Botschaft gemieden. Nicht die Geschädigten, sondern der "Vermittler" B. ist an die Botschaft herangetreten und hat diese vor dem Hintergrund des Ablaufs der in der Gütevereinbarung festgesetzten Frist zur Rückzahlung durch die Androhung der Veröffentlichung "unangenehmer Details" zur Zahlung der Gesamtsumme von 12 Mio. COP gedrängt. Zwar war Herrn Q. zum Zeitpunkt der Erstattung seiner Anzeige am 3. Mai 2005 der Name des Beklagten noch nicht bekannt. Nach seiner konsularischen Vernehmung hat er diesen aber im Verlauf des gegen Herrn B. bei der Staatsanwaltschaft geführten Verfahrens erfahren. Obwohl die Geschädigten den Mitarbeiter der Botschaft später namentlich benennen und zudem dessen auffällige Erscheinung bereits zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung detailliert beschreiben konnten, haben sie sich ausschließlich an den "Vermittler" B. als denjenigen gehalten, an den sie die verschiedenen Zahlungen geleistet hatten.

63

Dieser Zurückhaltung der Geschädigten gegenüber der Deutschen Botschaft und ihren Mitarbeitern widerspricht auch nicht der Umstand, dass die beiden k. Staatsangehörigen Anfang April 2005 vor dem Gebäude der Deutschen Botschaft mehrere Stunden auf das Erscheinen des Beklagten gewartet haben, um diesen nach dem Verbleib der ihnen vom "Vermittler" B. für diesen Tag zugesagten Visa zu fragen. Denn für die beiden Geschädigten war der Beklagte an diesem Tag, an dem sie ausschließlich wegen der angekündigten Erteilung der Visa von M. nach B. geflogen waren, die einzige Person, die ihnen nach dem Ausbleiben des Herrn B. vor Ort Auskunft hätte geben können.

64

1. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte die ihm nach § 54 Satz 2 und 3 sowie § 70 Satz 1 BBG a.F. obliegenden Pflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Er hat gegen die Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten sowie gegen das Verbot, in Bezug auf das Amt geldwerte Vorteile anzunehmen. Damit hat der Beklagte ein Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. begangen.

65

Im Hinblick auf den Verstoß gegen § 70 Satz 1 BBG a.F. ist es unerheblich, dass der Beklagte nach der Aufgabenverteilung in der Deutschen Botschaft in B. mit der Erteilung von Visa dienstlich nicht befasst war und die Geschädigten Q. und R. die geforderten Zahlungen an den "Vermittler" B. geleistet haben. Denn der Tatbestand des § 70 Satz 1 BBG a.F. ist bereits dadurch erfüllt, dass Q. an den "Vermittler" B. nach dem Zusammentreffen mit dem Beklagten am 23. März 2005 Geld für die Beschaffung von Visa überwiesen hat und der Beklagte im Zusammenwirken mit dem "Vermittler" B. gegenüber den Geschädigten wahrheitswidrig den Eindruck erweckt hat, er werde ihnen im Hinblick auf die an B. geleisteten Zahlungen die von diesem als Gegenleistung versprochenen Visa verschaffen.

66

Zweck des Verbots nach § 70 Satz 1 BBG a.F. ist es, bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, dienstliche Handlungen seien durch Gefälligkeiten beeinflussbar und Amtshandlungen seien käuflich (Urteile vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 2 C 27.94 - BVerwGE 100, 172 <176 f.> = Buchholz 236.1 § 19 SG Nr. 1 S. 5, vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 76.95 - BVerwGE 113, 4 <5 f.> = Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 4 und vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 Rn. 29). Anknüpfungspunkt des gesetzlichen Verbots ist nicht das enge Gebiet der Amtshandlungen des Beamten, sondern nach dem Wortlaut sowohl das Amt im abstrakt- oder konkret-funktionellen Sinn als auch das Amt im statusrechtlichen Sinn (Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 11 S. 18 f.). Danach besteht der in § 70 Satz 1 BBG a.F. geforderte Bezug zum Amt bereits dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls sich der Geber davon leiten lässt, dass der Bedienstete dienstlich tätig wird oder geworden ist. Es reicht aus, wenn, wie hier, nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers der Gesichtspunkt der Anstellung oder dienstlichen Tätigkeit des Beamten zumindest mitkausal ist (Urteile vom 14. Dezember 1995 a.a.O. S. 176 bzw. S. 5 und vom 20. Februar 2002 a.a.O. S. 19). Auch dann, wenn der Beamte unter Hinweis auf seine Dienststellenzugehörigkeit beim Zuwender lediglich den wahrheitswidrigen Anschein erweckt hat, auf die begehrte Entscheidung der Dienststelle in irgendeiner Weise Einfluss nehmen zu können, ist der Bezug zum Amt gegeben.

67

Entsprechend dem Zweck des § 70 Satz 1 BBG a.F., bereits den Anschein der Käuflichkeit von Diensthandlungen zu vermeiden, werden von dem Verbot auch solche Belohnungen und Geschenke erfasst, die nicht dem Beamten persönlich, sondern einem Dritten zufließen, bei denen aber nicht der Dritte, sondern der Beamte wegen seiner dienstlichen Stellung oder seiner dienstlichen Handlungen den Grund für die Zuwendung bildet (Urteil vom 20. Februar 2002 a.a.O.; Plog/Wiedow, BBG alt, § 70 Rn. 3; Zängl, in: GKÖD, Bd. I, BBG, K § 70 Rn. 22; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 76 LBG NRW a.F. Rn. 24). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil Herr Q. dem "Vermittler" B. - erneut - Geld zur Erlangung der Visa überwiesen hat, nachdem die Interessenten mit dem Beklagten am 23. März 2005 zusammengetroffen waren und dieser ihnen die Erteilung der Visa zugesichert hatte. Auch der Gesetzgeber geht offenkundig davon aus, dass das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken auch Zuwendungen an Dritte erfasst, wenn Motiv für die Gewährung des Vorteils die dienstliche Stellung des Beamten oder seine dienstlichen Handlungen sind. Denn in § 71 Abs. 1 Satz 1 BBG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) ist nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen dürfen. Inhaltlich ist aber mit der Neufassung der Vorschrift keine Änderung gegenüber der Vorgängerreglung des § 70 BBG a.F. verbunden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/7076, S. 117).

68

Auf die dem § 54 Satz 2 und 3 sowie § 70 Satz 1 BBG a.F. entsprechenden Regelungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG n.F. und § 71 Abs. 1 Satz 1 BBG n.F. ist nicht abzustellen, weil die Vorschriften mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache mit den Vorgängerregelungen übereinstimmen und damit für den Beklagten gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage keine günstigere Regelung geschaffen haben, auf die er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte (vgl. Urteile vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 33, vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 11 jeweils Rn. 17 und vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 11).

69

2. Das Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen. Das pflichtwidrige Verhalten war in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden (Urteile vom 25. August 2009 Rn. 54, insoweit in Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 nicht abgedruckt, und vom 29. Juli 2010 - BVerwG 2 A 4.09 - juris Rn. 194). Das Auftreten als Vizekonsul der Deutschen Botschaft gegenüber den Interessenten sowie das Inaussichtstellen von Visa war dem Beklagten allein aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Mitarbeiter der Deutschen Botschaft möglich.

70

Den Verwaltungsgerichten ist durch § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG die Disziplinarbefugnis in den durch die Disziplinarklage gezogenen Grenzen übertragen. Daher bestimmen sie die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 und 2 BDG, wenn und soweit sie den Nachweis des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens für erbracht halten. An die Wertungen des klagenden Dienstherrn sind sie nicht gebunden (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11).

71

Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (Urteil vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 16; Beschluss vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 5).

72

Bei der Gesamtwürdigung haben die Verwaltungsgerichte die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 BDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Hier findet der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung: Insbesondere bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 22 und vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 17).

73

Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein (vgl. zur Vorteilsannahme Urteil vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12). Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 259 f. bzw. Rn. 24 ff. und vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 20).

74

Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BGB ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 260 f. bzw. Rn. 26 f., vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 18 und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - juris Rn. 17 ff., insoweit in Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 nicht abgedruckt).

75

Bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens ist entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht die Höhe der Zahlungen der geschädigten k. Staatsangehörigen an den "Vermittler" B. maßgebend. Im Vordergrund steht der vom Beklagten erweckte Anschein, die Erteilung von Visa, eine für Ausländer besonders bedeutsame Amtshandlung eines deutschen Beamten, sei durch Geldzahlungen zu beeinflussen. Die Bedeutung dieser Diensthandlung beschränkte sich nicht nur auf das Bundesgebiet, sondern betraf auch noch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Schengener Durchführungsübereinkommen (Art. 21 SDÜ) können sich Drittausländer aufgrund eines von einer deutschen Behörde erteilten Visums bis zu drei Monaten auch in den sonstigen Vertragsstaaten dieses Abkommens aufhalten.

76

Verstöße gegen § 70 Satz 1 und § 54 Satz 2 BBG a.F. sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit jeher als sehr schwerwiegend eingestuft worden. Die uneigennützige, nicht auf den privaten Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Es ist Zweck der Vorschriften, bereits den Anschein zu vermeiden, ein Beamter könne sich bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aus Eigennutz durch sachwidrige Erwägungen beeinflussen lassen und für Amtshandlungen allgemein käuflich sein. Es kann im Interesse einer gesetzmäßigen Verwaltung und im Interesse des allgemeinen Vertrauens in ein rechtsstaatliches Handeln der Verwaltung nicht hingenommen werden, wenn ein Beamter den Eindruck erweckt, er lasse sich in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit durch ihm oder Dritten gewährte oder zugesagte Vorteile beeinflussen. Unerheblich ist, ob es zu der in Aussicht gestellten Amtshandlung gekommen ist. Im Hinblick hierauf ist bei einem Verstoß gegen § 70 Satz 1 und § 54 Satz 2 BBG a.F. die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis jedenfalls dann Richtschnur für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme, wenn erhebliche Geldzahlungen in Bezug auf die Diensthandlung geleistet worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte keine pflichtwidrigen Amtshandlungen als Gegenleistungen erbracht hat. Das Inaussichtstellen einer konkreten Diensthandlung im Hinblick auf bereits an den Beamten oder einen Dritten geleistete oder diesen zugesagte Geldzahlungen offenbart ein besonders hohes Maß an Pflichtvergessenheit, weil jedem Beamten klar sein muss, dass er durch ein solches Verhalten die Grenze der Sozialadäquanz eindeutig überschreitet und den Anschein der Käuflichkeit erweckt. Die von der Schwere des Pflichtenverstoßes ausgehende Indizwirkung kann nur entfallen, wenn mildernde Umstände von erheblichem Gewicht vorliegen, so dass eine fallbezogene Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigt, es sei noch kein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten (Urteile vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - juris Rn. 29 f., insoweit in Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 11 nicht abgedruckt, und vom 23. November 2006 a.a.O. Rn. 29 f. m.w.N.).

77

Danach ist hier von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) als Richtschnur auszugehen. Der Beklagte hat in dem für die Bundesrepublik Deutschland, aber auch für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sensiblen Bereich der Erteilung von Visa den Anschein erweckt, diese Diensthandlung sei käuflich oder sei zumindest durch Geldzahlungen zu beeinflussen. In Kenntnis der bereits an den "Vermittler" B. für die Beschaffung von Visa geleisteten Zahlungen hat er die geschädigten k. Staatsangehörigen durch sein Auftreten und seine Zusicherung, er habe die Visa bereits genehmigt, in der Annahme bestärkt, auf diese Weise die begehrten Visa erhalten zu können, und zu weiteren Zahlungen an den "Vermittler" B. veranlasst.

78

Der Gesamtbetrag von 12 Mio. COP (ungefähr 3 800 €), den Q. und R. an Herrn B. für die Vermittlung der Visa im Hinblick auf dessen Versicherung, Kontaktperson des bei der Deutschen Botschaft für die Genehmigung der Visa zuständigen Vizekonsuls zu sein, und den Äußerungen des Beklagten anlässlich des Zusammentreffens vom 23. März 2005 gezahlt haben, kann nicht als "Bagatellsumme" (100 DM/50 €; vgl. dazu Urteile vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <310 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 28 S. 26 und vom 14. November 2007 - BVerwG 1 D 6.06 - Rn. 48, insoweit nicht in Buchholz 235 § 4 BDO Nr. 3 abgedruckt) eingestuft werden, die von vornherein eine mildere Einstufung des Fehlverhaltens zulassen würde.

79

Der Vortrag des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Bemessungsentscheidung gibt Anlass zu dem Hinweis, dass sich die vom Gericht nach § 13 BDG zu treffende Bemessungsentscheidung nicht daran auszurichten hat, das Ansehen des BND im Verhältnis zu anderen Behörden, wie insbesondere dem Auswärtigen Amt, zu wahren. Unerheblich ist insoweit auch die Vorliebe eines Beamten für teure Autos, Schmuck oder wertvolle Uhren. Ein im Verhältnis zur tatsächlich gezahlten Besoldung gehobener Lebensstil eines Beamten ist kein Anlass für Zweifel an der "Korrektheit seiner Grundeinstellung" und ist nicht im Rahmen des § 13 BDG zu dessen Nachteil zu werten.

80

Milderungsgründe von Gewicht, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG sind entlastende Umstände nicht auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 260 ff. bzw. Rn. 26 ff. und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - juris Rn. 23 m.w.N., insoweit in Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 nicht abgedruckt).

81

Auf eine existenzielle wirtschaftliche Notlage oder eine körperliche oder psychische Ausnahmesituation, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und deshalb nicht mehr vorausgesetzt werden kann, hat sich der Beklagte trotz des Hinweises des Senats, bei der Bemessungsentscheidung seien sämtliche entlastenden Umstände zu berücksichtigen und es sei auch Sache des betroffenen Beamten, entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, nicht berufen.

82

Dass der Beklagte bis zum Jahr 2005 straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, über lange Zeit sehr gute dienstliche Leistungen erbracht und bei der Dienstausübung großes Engagement gezeigt hat, fällt angesichts der Schwere der Verfehlung nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 1 und 3 BBG a.F.).

83

Der Umstand, dass der Beklagte nach der Aufdeckung der Verfehlung weiterbeschäftigt worden ist, an einem Sprachkurs teilgenommen und sich in seinem derzeitigen Tätigkeitsbereich bewährt hat, ist nicht geeignet, eine mildere Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Die Entscheidung über die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses obliegt den Verwaltungsgerichten unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Sie haben ohne Bindung an die Auffassung des Dienstherrn zu beurteilen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Ist dies der Fall, so vermag daran auch eine vorübergehende Weiterbeschäftigung auf einem anderen Dienstposten während des Disziplinarverfahrens nichts zu ändern. Denn das Vertrauen bezieht sich auf das Amt im statusrechtlichen Sinne (Urteile vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 D 33.02 - BVerwGE 120, 33 <53> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 35 S. 79 und vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 26 sowie Beschluss vom 1. März 2012 - BVerwG 2 B 140.11 - juris Rn. 7, stRspr). Zudem kann die Weiterbeschäftigung auf finanziellen Gesichtspunkten beruhen, die für die Disziplinarentscheidung ohne Bedeutung sind. Schließlich entspricht die Weiterbeschäftigung des Beklagten der zwischen dem Präsidenten des BND und dem Personalrat getroffenen Vereinbarung.

84

Weder die lange Dauer des Verfahrens noch das lange Zurückliegen des Dienstvergehens rechtfertigen es, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Zwar kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme (z.B. Zurückstufung nach § 9 BDG) in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, so dass sie eine günstigere Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Demgegenüber geht es bei der Dienstentfernung darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG), den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <28 f.>; Kammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372 >1373>; BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - juris Rn. 80, vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 27 und vom 7. Februar 2008 - BVerwG 1 D 4.07 - juris Rn. 29, insoweit in Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 13 nicht abgedruckt; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 8 und vom 26. August 2009 - BVerwG 2 B 66.09 - juris Rn. 11). Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er in § 15 BDG die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat.

85

Auch die Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) haben hieran nichts geändert. Der Verweis in § 3 BDG auf die Verwaltungsgerichtsordnung erfasst auch § 173 Satz 2 VwGO in der Fassung dieses Gesetzes, der wiederum die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes (§§ 198 ff.) mit Maßgaben für anwendbar erklärt. Der Gesetzgeber hat dem betroffenen Verfahrensbeteiligten in den §§ 198 ff. GVG für den Fall der gerügten unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens für dadurch verursachte Vermögensnachteile und immaterielle Folgen grundsätzlich einen Anspruch auf angemessene Entschädigung eingeräumt. Nach § 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 GVG geht die Wiedergutmachung des Verstoßes gegen das Gebot des gerichtlichen Rechtsschutzes in angemessener Zeit auf andere Weise dem Entschädigungsanspruch vor, der die durch die verzögerte gerichtliche Entscheidung bestimmte Rechtslage unberührt lässt. Der Gesetzgeber hat aber davon abgesehen, in den §§ 198 ff. GVG die Formen einer solchen Wiedergutmachung abschließend festzulegen (BTDrucks 17/3802, S. 16 und 19). Er hat aber auch nicht vorgesehen, dass die Wiedergutmachung in der Weise zu erfolgen hat, dass dem Betroffenen als Ausgleich für die Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Rechtsposition einzuräumen ist, deren materiell-rechtliche Voraussetzungen der Betroffene nicht erfüllt. Für andere als strafgerichtliche Verfahren (§ 199 Abs. 3 GVG) hat der Gesetzgeber in den §§ 198 ff. GVG als Form der Wiedergutmachung auf andere Weise lediglich die Möglichkeit einer Feststellung der überlangen Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht bei gleichzeitiger Freistellung des Klägers von den Kosten des Entschädigungsrechtsstreits geregelt (BTDrucks 17/3802, S. 16). Ob im Übrigen eine dem Entschädigungsanspruch vorgehende Wiedergutmachung auf andere Weise möglich ist, richtet sich nach den jeweiligen formellen und materiell-rechtlichen Bestimmungen. Die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Vorschriften schließen aber, wie dargelegt, die Wiederherstellung des verlorenen Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit allein durch eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens aus.

86

Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 EMRK. Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Zeit. Zwar geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass Art. 6 EMRK in seiner zivilrechtlichen Bedeutung auf ein Disziplinarverfahren, in dem der Beamte wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt worden ist, anwendbar ist (EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 Rn. 39 m.w.N.). Haben Gerichte gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen - bei einem Disziplinarverfahren ist die Zeitspanne zwischen der Entscheidung über seine Einleitung bis zur letzten gerichtlichen Entscheidung maßgeblich -, so hat das entsprechende Urteil des Gerichtshofs, wie sich aus Art. 41 EMRK ergibt, lediglich Feststellungswirkung. Auch Art. 46 Abs. 1 EMRK, wonach der Vertragsstaat verpflichtet ist, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, führt nicht dazu, dass der Vertragsstaat dem Betroffenen allein wegen der überlangen Dauer des Verfahrens eine Rechtsstellung einräumen muss, die diesem nach dem maßgeblichen innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht; der Gerichtshof spricht vielmehr eine gerechte Entschädigung als Ersatz für immaterielle Schäden zu (Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 41 Rn. 21). Die vom Gerichtshof der verletzten Person nach Art. 41 EMRK zuzusprechende gerechte Entschädigung, die den materiellen wie auch den immateriellen Schaden erfassen kann (EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 59 ff.), lässt die sich nach dem innerstaatlichen Recht bestimmende materiell-rechtliche Rechtslage unberührt.

87

Aufgrund der vorliegenden Akten und der Erklärungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren besteht keine Veranlassung, von der gesetzlichen Regelung für den Unterhaltsbeitrag (§ 10 Abs. 3 BDG) abzuweichen.

88

Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren bedarf es nach § 78 Satz 1 BDG nicht, weil Gerichtsgebühren für das nach dem 31. Dezember 2009 anhängig gewordene gerichtliche Verfahren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden (§ 85 Abs. 12 BDG). Hierbei ist von einer Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst auszugehen.

Tatbestand

1

Der Beamte ist im Jahr 1956 geboren. Er wurde 1973 bei der Landespolizei H. als Polizist im mittleren Dienst eingestellt. Nach Erlangung der Fachhochschulreife wurde er zum 1. Oktober 1979 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeiwachtmeister (gehobener Dienst) im Bundesgrenzschutz eingestellt. Mit Wirkung vom 2. Oktober 1982 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz zur Anstellung ernannt. Am 6. September 1985 folgte die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Am 2. März 1993 wurde der Beamte zum Polizeihauptkommissar im Bundesgrenzschutz ernannt.

2

Ab Ende Januar 1998 war der Beamte als Sachbearbeiter Einsatz/Organisation in der Bundesgrenzschutzinspektion S. (...; heute: Bundespolizeiinspektion M.) tätig und übte dort die Funktion des stellvertretenden Inspektionsleiters aus.

3

In der Regelbeurteilung zum 1. März 1998 wurde der Beamte mit 6 Punkten (bei einer 9 Punkte umfassenden Notenskala) beurteilt. Über einen hiergegen gerichteten Abänderungsantrag wurde nach Bekanntwerden der hier in Rede stehenden Vorwürfe nicht mehr entschieden.

4

Der Beamte ist wiederverheiratet und hat aus erster Ehe zwei Kinder. In straf- und disziplinarrechtlicher Hinsicht ist er - abgesehen von den Vorgängen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind - nicht in Erscheinung getreten.

5

Mit Verfügung vom 8. Juli 1999 ordnete der Leiter des Bundesgrenzschutzamtes F. die Vorermittlungen gegen den Beamten an; gleichzeitig wurden diese mit Blick auf das sachverhaltsidentische Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft F. ausgesetzt. Mit Verfügung vom 4. August 1999 leitete der Präsident des Grenzschutzpräsidiums ... das förmliche Disziplinarverfahren nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung (BDO) gegen den Beamten unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge ein. Die vorgenannte Anordnung dauert an.

6

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts F. vom 16. August 2005 - 27 Ns 55/05 - wurde der Beamte wegen Geheimnisverrats (§ 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVG) in acht Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung (§ 369, § 370 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 AO) in 24 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt, ferner wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG) zu drei Geldbußen zu je 100 €. Gegenstand dieser strafgerichtlichen Verurteilung waren die Anschuldigungspunkte 1 und 2 des vorliegenden Disziplinarverfahrens. Wegen weiterer Tatvorwürfe (Gebrauch einer gefälschten Urkunde in Tateinheit mit Steuerhinterziehung im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996; Betrug durch dienstlich abgerechnete Kosten für private Fotoaufnahmen) wurde der Beamte freigesprochen.

7

Nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens und der disziplinarrechtlichen Untersuchungen legte der Präsident des Bundespolizeipräsidiums ... dem Beamten mit Anschuldigungsschrift vom 10. November 2005 zur Last, ein Dienstvergehen begangen zu haben, in dem er

1. während des Dienstes in einer Vielzahl von Fällen ZEVIS- und INPOL-Daten aus dienstlichen Dateien abgefragt habe, ohne dass hierfür ein dienstlicher Anlass bestanden habe, und diese Dateien an seinen Bekannten P. weitergegeben habe;

2. in 24 Fällen jeweils eine Stange Zigaretten von P. nach Deutschland eingeführt habe, ohne die dafür vorgesehenen Zollabgaben zu entrichten; bei mindestens 2 Gelegenheiten habe er diese Zigaretten während seiner Dienstzeit eingeführt, indem er im Dienstfahrzeug und in Dienstuniform über die Grenze gefahren sei;

3. private Telefonate auf Kosten des Dienstherrn geführt habe, wobei der Anschuldigungsschrift als Anlage 1 eine Auflistung der einzelnen Telefonate (nach Datum, Uhrzeit, Zielrufnummer, Dauer, Einheiten und Gebühren sowie Ortsnetz bzw. Land) beigefügt war.

8

Mit Urteil vom 23. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht den Beamten aus dem Dienst entfernt. Auf die dagegen erhobene Berufung des Beamten hat der Senat mit Beschluss vom 22. September 2010 (BVerwG 1 D 1.10) das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen schwerer Verfahrensmängel aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

9

Mit dem nun angefochtenen Urteil vom 6. März 2012 hat das Verwaltungsgericht den Beamten (erneut) aus dem Beamtenverhältnis entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts für ein halbes Jahr bewilligt. Es hat die angeschuldigten Vorwürfe als erwiesen erachtet. Wegen der Anschuldigungspunkte 1 und 2 hat es sich auf die strafgerichtlichen Feststellungen gestützt; wegen des dritten Vorwurfs hat es die Feststellungen der Staatsanwaltschaft bzw. Einleitungsbehörde für zutreffend erachtet. Der Beamte habe schuldhaft ein Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs. 1 BBG begangen, weil er vorsätzlich gegen seine Pflichten gemäß § 54 Satz 1 und 3 sowie § 55 Satz 2 BBG verstoßen habe. Als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass bereits bei einer Würdigung der Anschuldigungspunkte zu 1 und 2 nach deren Schwere die Entfernung des Beamten aus dem Dienst angemessen sei, hinzu komme noch der Anschuldigungspunkt zu 3. Entlastende Umstände von erheblichem Gewicht fehlten.

10

Mit seiner gegen dieses Urteil vollumfänglich eingelegten Berufung beantragt der Beamte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. März 2012 aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.

11

Die Einleitungsbehörde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung des Beamten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme.

13

Da das behördliche Disziplinarverfahren durch Verfügung vom 4. August 1999 eingeleitet worden ist, mithin bevor das Bundesdisziplinargesetz (BDG) in Kraft getreten ist (1. Januar 2002), ist das gerichtliche Verfahren noch nach altem Recht, d.h. nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung (BDO) fortzuführen (§ 85 BDG). Dabei übt der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts selbst die Disziplinarbefugnis aus, bestimmt also - im Rahmen des angeschuldigten Sachverhalts und des Verböserungsverbots - selbst die angemessene Disziplinarmaßnahme.

14

Der Disziplinarsenat ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts (1.), von dem er aufgrund der bindenden strafgerichtlichen Feststellungen bzw. seiner eigenen Beweisaufnahme ausgeht, zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat (2.), das bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte mit der im Tenor ausgesprochenen Zurückstufung in ein um zwei Stufen niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu ahnden ist (3.).

15

1. Hinsichtlich der einzelnen Anschuldigungspunkte geht der Disziplinarsenat von folgendem Sachverhalt aus:

16

a) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 hält es der Senat für erwiesen, dass der Beamte in elf Fällen eine Vielzahl von Kfz-Halterdaten aus den (polizei-) behördlichen EDV-Datensystemen ZEVIS (Zentrales Verkehrs-Informationssystem des Kraftfahrt-Bundesamts) und INPOL (bundeseinheitliches polizeiliches Informationssystem des Bundeskriminalamts und der Landespolizeien) entweder selbst abgefragt oder ihm unterstellte Bedienstete mit solchen Abfragen beauftragt und die Daten an den polnischen Rückführungsunternehmer P. weitergeleitet hat.

17

aa) Hierzu hat das Landgericht F. in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 7. Juni 2004 - 25 Ns 110/03 - im Einzelnen festgestellt:

"Der Angeklagte ... war von Januar 1998 bis Juni 1999 stellvertretender Inspektionsleiter und Sachbearbeiter Einsatz/Organisation in der Bundesgrenzschutzinspektion S. Der Angeklagte P. betreibt gewerbsmäßig die entgeltliche Rückholung in Deutschland entwendeter Kraftfahrzeuge aus P. und anderen osteuropäischen Staaten und hat zu diesem Zweck Kontakte zu polnischen Polizeidienststellen. Von diesen und aus anderen Quellen erhält er Informationen über den Standort von Kraftfahrzeugen, die unter anderem in P. sichergestellt worden sind, da der Verdacht besteht, dass es sich um gestohlene Fahrzeuge handelt. Der Angeklagte P. gelangte so in der Regel an die Fahrzeugidentifizierungsnummer der Fahrzeuge und war bestrebt, herauszufinden, ob die dazugehörenden Fahrzeuge als gestohlen registriert und wer der Halter der jeweiligen Fahrzeuge ist. Um an die Halterdaten und Inpoldaten zu gelangen, wandte er sich an den Angeklagten ..., den er bereits seit 1996 kannte.

Dieser beauftragte mit der jeweiligen Recherche entweder Mitarbeiter der Inspektion in der Regel den Zeugen S., der aufgrund seiner dienstlichen Obliegenheiten Zugriff auf die jeweiligen Datensysteme hatte, oder der Angeklagte ... recherchierte selbst am Computer an der Grenzübergangsstelle ..., obwohl er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des Bundesgrenzschutzgesetzes, des Straßenverkehrsgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes waren dem Angeklagten ... ebenso bekannt wie die entsprechenden dienstlichen Anweisungen, welche insbesondere die Erteilung von Halterauskünften an den Angeklagten P. durch das Bundesgrenzschutzamt bereits im Jahre 1995 untersagten und auch den Mitarbeitern der Grenzschutzstelle und der Inspektionen im Umlaufwege zur Kenntnis gegeben worden waren.

Zur Übermittlung der erhobenen Daten nutzte der Angeklagte ... vorrangig ein privates Faxgerät, welches er mit Billigung der Behördenleitung in seinem Dienstzimmer betrieb. Über die tatsächlichen Hintergründe der Abfragen und deren Verwendung ließ er sowohl den Zeugen S. als auch seine unmittelbare Mitarbeiterin Frau L., die verschiedentlich vom Angeklagten P. stammende Auflistungen von Fahrzeugidentifizierungsnummern an ihn weiterleitete, im Unklaren. Der Zeuge S. ging bei der Ausführung der Aufträge des Angeklagten davon aus, dass die Abfragen im Zusammenhang mit dienstlichen Obliegenheiten der Ermittlungsgruppe stünden.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Datenerhebungen:

Am 30.12.1998 in der Zeit von 11:05 Uhr bis 12:19 Uhr nahm der Zeuge S. im Auftrag des Angeklagten ... eine Mehrzahl von Halterabfragen in dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (ZEVIS) vor. Unter anderem fragte er die Halterdaten aus dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... ab und erhielt die Daten des F.. Das Ergebnis seiner Abfrage übergab der Zeuge S. dem Angeklagten .... Dieser übermittelte die festgestellten Halterdaten dem Angeklagten P.

Am 13.01.1999 in der Zeit von 09:30 Uhr bis 09:41 Uhr tätigte der Zeuge S. erneut im Auftrag des Angeklagten ... eine Mehrzahl von Abfragen im ZEVIS. Unter anderem gab er das Autokennzeichen ... des S. ein und fertigte einen 'erweiterten' ZEVIS-Ausdruck, auf dem zusätzlich zu den Halterdaten vermerkt war: 'Fahrzeug gestohlen INPOL prüfen!'. Daraufhin nahm er eine Abfrage im polizeilichen Informationssystem (INPOL) vor, welches beim Bundeskriminalamt geführt wird, und der Bundes- und Landespolizei sowie dem Zoll, für deren Aufgabenerfüllung zur Verfügung steht. Die entsprechenden Ausdrucke übergab er dem Angeklagten ... und dieser leitete sie absprachegemäß an den Angeklagten P. weiter.

Am 15.01.1999 um 07:33 Uhr nahm der Angeklagte ... entweder selbst oder durch einen Unbekannten über den Terminal ... der Geschäftsstelle des Grenzübergangs ... eine Abfrage des Kennzeichens ... des Pkw's VW des W. vor. Den entsprechenden ZEVIS-Ausdruck ließ er absprachegemäß dem Angeklagten P. zukommen.

Am 26.01.1999 in der Zeit von 11:27 Uhr bis 11:55 Uhr nahm der Zeuge S. im Auftrag des Angeklagten ... erneut ZEVIS-Abfragen vor. Unter anderem kam es zur Abfrage von Halterdaten zu den Fahrzeugen ... und .... Die erlangten Halterdaten übermittelte der Angeklagte ... absprachegemäß dem Angeklagten P.

Am 27.04.1999 gegen 09:30 Uhr übersandte der Angeklagte P. dem Angeklagten ...per Fax eine Liste für Fahrzeugidentifizierungsnummern zur Abfrage. Der Angeklagte ... beauftragte die Zeugin L., seinerzeit B., die Fahrzeugidentifizierungsnummern im ZEVIS und INPOL zu überprüfen und mahnte am 29.04.1999 an, dass dies noch heute erledigt werden müsse. Die Zeugin L. übergab die Überprüfungen der Zeugin GUK K., die die Abfragen am 29.04.1999 vornahm und die Ausdrucke auf den Schreibtisch der Zeugin L. legte, von wo sie der Angeklagte ... mitnahm. Unter anderem fragte die Zeugin K. die Halterdaten zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... ab. Das Ergebnis dieser Abfrage teilte der Angeklagte ... dem Angeklagten P. absprachegemäß mit.

Am Vormittag des 04.05.1999 tätigte der Angeklagte ... für den Angeklagten P. über den Terminal ... des Grenzüberganges ... mehrere ZEVIS-Abfragen. Er fragte die FIN ... ab, die zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... der Firma S. GmbH ... gehörte. Diese Daten übermittelte er absprachegemäß an den Angeklagten P.

Am 26.05.1999 gegen 10:00 Uhr führte der Angeklagte ... am Grenzübergang ... persönlich Überprüfungen von Kraftfahrzeugen in INPOL und ZEVIS durch.

Unter anderem überprüfte er folgende Fahrzeuge:

Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das zum Pkw Audi 100 des Herrn ... gehörte und am 17.05.1999 in S. gestohlen worden war, das Fahrzeug mit der FIN ..., Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welches dem Zeugen L. gehörte, das Fahrzeug mit der FIN ..., die zum Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen ... der KG Spedition und Handel GmbH & Co., ... gehörte, und der Nacht vom 07. auf den 08.05.1999 in S. durch Diebstahl abhanden gekommen war, das Fahrzeug mit der FIN ..., welche zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... des G. gehörte.

Die erhaltenen einfachen und 'erweiterten' ZEVIS-Auskünfte sowie die INPOL-Auskunft leitete der Angeklagte ... absprachegemäß an den Angeklagten P. weiter.

Am 31.05.1999 gegen 09:55 Uhr führte der Angeklagte ... an einem Terminal der Einsatzzentrale des Grenzüberganges ... selbst ca. 10 bis 12 Fahrzeugabfragen durch. Unter anderem fragte er die FIN ..., die zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... des S. gehörte, ab. Die erlangten Halterdaten übermittelte er absprachegemäß an den Angeklagten P..

Am 01.06.1999 gegen 12:55 Uhr nahm der Angeklagte ... an dem Terminal der LEZ des Grenzüberganges ... Abfragen vor. Unter anderem überprüfte er in ZEVIS das amtliche Kennzeichen ..., das zum Fahrzeug des B. gehörte und leitete die erlangten Informationen absprachegemäß an den Angeklagten P. weiter.

Am 02.06.1999 ab ca. 12:40 Uhr führte der Angeklagte ... ca. 10 bis 12 Abfragen an einer Datensichtstation am Grenzübergang ... durch. Unter anderem überprüfte er die FIN ..., welche zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... des G.O.T.S. gehörte. Das Fahrzeug war am 26.05.1999 in P. gestohlen worden.

Außerdem überprüfte er die FIN ..., die zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... des P. I. K. gehörte. Dieses Fahrzeug war am 30.05.1999 in P. gestohlen worden.

Die erlangten Daten übersandte er absprachegemäß an den Angeklagten P..

Am 10.06.1999 tätigte der Angeklagte ... am Computerterminal des Grenzüberganges ... Abfragen zu ca. 10 bis 12 Fahrzeugidentifizierungsnummern. Die entsprechenden Daten hat ihm der Angeklagte P. zuvor per Telefax übersandt.

So fragte er in der Zeit von 09:13 Uhr bis 09:18 Uhr folgende Fahrzeuge ab: die FIN ..., welche zum Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... des P. gehörte, die FIN ..., welche zum Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... des t P. gehörte, die FIN ..., welche zum Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... der N. gehörte, die FIN ..., welche zum Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... des P. gehörte, die FIN ..., welche zum Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... der Einrichtung 'Lebenshilfe für Menschen mit geistigen Behinderungen ...' gehörte, die FIN ..., welche zum Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... des P. gehörte.

Zu diesen Abfragen fertigte der Angeklagte ... Ausdrucke. Für die Fahrzeuge des L., des P. und der 'Lebenshilfe' erhielt er dabei erweiterte ZEVIS-Auskünfte, die jeweils den Hinweis enthielten 'Fahrzeug gestohlen INPOL prüfen'. Die entsprechenden Ausdrucke schickte er absprachegemäß noch am selben Tag per Post an den Angeklagten P.."

18

Ergänzend geht der Senat in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Rückholunternehmer P. - wie dem Beamten bekannt war - ein geschäftliches Interesse an den Kfz-Halterdaten hatte, um entweder direkt von den Kfz-Haltern Aufträge für eine entgeltliche Rückführung ihres Kraftfahrzeugs zu erhalten oder über die Halter an deren Versicherungsunternehmer mit demselben Ziel herantreten zu können. Auf diese Weise suchte er sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen konkurrierenden Rückholunternehmern zu verschaffen. Der Beamte war durch drei dienstliche Anordnungen, datierend vom 28. August 1995, 16. November 1995 und 7. März 1996, jeweils darüber belehrt worden, dass die Weitergabe von ZEVIS- und INPOL-Daten an Dritte, namentlich an Rückführungsunternehmen, unzulässig sei.

19

bb) Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest. Diese gründet zum einen auf die dargestellten rechtskräftigen Feststellungen des genannten Strafurteils, an die der Senat gemäß § 18 Abs. 1 BDO gebunden ist. An ihrer Richtigkeit bestehen keine Zweifel, so dass kein Grund für eine Lösung von diesen Feststellungen vorliegt (vgl. Urteile vom 7. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 46.86 - BVerwGE 83, 228 <230> und vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 m.w.N.). Zum anderen beruht die Überzeugung des Senats ergänzend auf seiner eigenen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung:

20

Der Beamte hat in der Hauptverhandlung die strafgerichtlichen Feststellungen zur Weitergabe der Kfz-Halterdaten an den Rückfuhrunternehmer P. als zutreffend eingeräumt. Er hat sich im Wesentlichen dahin eingelassen, dass eine Zusammenarbeit mit polnischen Rückfuhrunternehmern in der Vergangenheit übliche Praxis gewesen sei; die erwähnten Verfügungen, die eine solche Zusammenarbeit untersagten, habe er für verwaltungsmäßig unpraktikabel gehalten. Er habe niemandem geschadet, sich nicht bereichert und den Kfz-Haltern nur auf schnelle Weise zu ihrem Eigentum verhelfen wollen. Andererseits hat er eingeräumt, dass ihm sowohl die drei vorbezeichneten dienstlichen Anordnungen zum Verbot der Weitergabe von Kfz-Halterdaten an Dritte bekannt waren, als auch dass dadurch eine Bevorzugung einzelner Rückführungsunternehmer verhindert werden sollte.

21

Hiernach ist der Beamte hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens zum Anschuldigungspunkt 1 geständig. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Beamten, er habe lediglich eine frühere gängige Praxis übernommen und weitergeführt. Dem steht die dargestellte eindeutige Weisungslage entgegen. Auch der Zeuge P., der Leiter der Dienststelle, hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt, dass zum Zeitpunkt seiner Versetzung dorthin die Rechts- und Erlasslage klar war.

22

Soweit der Beamte mit seiner Einlassung sein Verhalten zu rechtfertigen bzw. das Motiv seines Handelns in milderes Licht zu stellen versucht, bleibt er damit ohne Erfolg. Allerdings ist weder strafgerichtlich festgestellt worden noch konnte dem Beamten im Disziplinarverfahren nachgewiesen werden, dass er für die Weitergabe der Daten von dem Rückfuhrunternehmer P. finanzielle oder wirtschaftliche Vorteile entgegen genommen hat, wenngleich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hierfür einige Verdachtsmomente erbracht hatten (mehrere kostenlose Inspektionen des Privat-Fahrzeugs des Beamten in einer Werkstatt des Bruders des Herrn P. und kostenlose Nutzung des Jeeps des Herrn P. während dieser Zeit). Umgekehrt hält der Senat es für unglaubhaft, dass der Beamte den Haltern der Kraftfahrzeuge lediglich auf schnelle und unbürokratische Weise zum Rückerhalt ihres Eigentums habe verhelfen wollen. Wäre dem so, ist zum einen nicht erklärlich, warum der Beamte solche Daten nach eigener Einlassung allein und ausschließlich Herrn P. hat zukommen lassen, nicht aber anderen Rückfuhrunternehmern, die an ihn herangetreten sind. Dagegen spricht zum anderen sein verdecktes Vorgehen, wofür exemplarisch der von der Zeugin L. geschilderte Vorfall steht, als der Beamte sie dafür rügte, dass sie ein (an das private Fax-Gerät des Beamten in der Dienststelle gesandtes) Telefax-Schreiben mit Fahrzeugidentifikationsnummern (FIN-Nummern), das sie vom Boden aufgehoben hatte, offen auf den Schreibtisch des Beamten gelegt hatte. Unglaubhaft (weil widersprüchlich) erscheint dem Senat ferner, dass der Beamte sein Verhältnis zu Herrn P. einerseits als normal und jedenfalls nicht eng bezeichnet, andererseits auf Vorhalt in der Hauptverhandlung einräumte, dass Herr P. zur Feier des 50. Geburtstags seiner damaligen Lebenspartnerin eingeladen war. Auf den Vorhalt der erwähnten Kfz-Inspektionen schließlich hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat geschwiegen. Nach all dem ist das Motiv für sein Verhalten letztlich unaufklärbar geblieben. Jedoch steht zur Überzeugung des Senats immerhin fest, dass der Beamte bewusst gegen die ihm bekannten Verfügungen (betreffend das Verbot einer Zusammenarbeit mit Kfz-Rückholunternehmern) verstoßen und nicht aus den von ihm behaupteten allein fremdnützigen Motiven zugunsten der Kfz-Halter gehandelt hat. Der Beamte hat auch eingeräumt, dass ihm der wirtschaftliche Hintergrund der Anfragen des Herrn P. (Wettbewerbsvorsprung vor anderen Konkurrenten) bekannt war und dass ihm ebenso bewusst war (wenngleich er dies in der Hauptverhandlung vor dem Senat lediglich als "Vermutung" herunterzuspielen suchte), dass die erwähnten dienstlichen Anordnungen auch den Zweck verfolgten, eine korruptionsverdächtige Bevorzugung einzelner Rückführungsunternehmer zu unterbinden.

23

b) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 geht der Senat davon aus, dass der Angeschuldigte in insgesamt 24 Fällen je eine Stange Zigaretten, die er in P. erworben hat, unter Verstoß gegen steuer- und zollrechtliche Bestimmungen nach Deutschland eingeführt und entgeltlich an ein mit ihm bekanntes Ehepaar weiterverkauft hat.

24

aa) Hierzu hat das Landgericht F. in dem bereits bezeichneten Strafurteil im Einzelnen festgestellt:

"Ende 1998 kam der Angeklagte ... mit seinen Bekannten, den Eheleuten R. und C. G. überein, ihnen in regelmäßigen Abständen in P. erworbene Zigaretten zum Preis von 25,00 DM pro Stange zu schicken. Der Angeklagte erwarb von Januar bis Juni 1999 bei 24 Gelegenheiten jeweils eine Stange Zigaretten in P. zu diesem Zweck. Bei mindestens zwei Gelegenheiten fuhr er in Begleitung der Zeugin L. (früher B.), die zu dieser Zeit als Kraftfahrerin und Dolmetscherin bei dienstlichen Fahrten im p. Grenzschutz fungierte, im Dienstfahrzeug und in Dienstuniform über die Grenze und erwarb dort in einer Bar jeweils eine Stange Zigaretten, die er bei der Rückkehr aus P. nicht dem Zoll gestellte, sondern im Fahrzeug so verwahrte, dass sie im Falle eventueller Kontrolle nicht gleich sichtbar war.

Von der Zeugin auf die Vorschriftswidrigkeit dieses Vergehens hingewiesen, reagierte er abwehrend und bagatellisierte die Angelegenheit. Die erworbenen Zigarettenstangen sammelte er und schickte den Zeugen G. 4 Päckchen, in denen sich einmal 12 Stangen, einmal 2 Stangen, einmal 4 Stangen und einmal 6 Stangen befanden. Die Familie G. überwies ihm nach Erhalt den jeweils vereinbarten Geldbetrag zuzüglich der Versandkosten."

25

Ergänzend geht der Senat davon aus, dass hierdurch Abgaben hinterzogen wurden, und zwar bezogen auf eine Stange Zigaretten in Höhe von jeweils 49,37 DM (Zoll 10,94 DM, Tabaksteuer 29,42 DM, Einfuhrumsatzsteuer 9,01 DM), insgesamt mithin in Höhe von 1 184,88 DM. Der Beamte, der selbst Nichtraucher ist, wusste, dass sein Verhalten gegen steuer- und zollrechtliche Vorschriften verstieß. Er war durch das Schreiben der Bundesgrenzschutzinspektion S. vom 23. September 1998 darauf hingewiesen worden, dass ein während des Dienstes getätigter Einkauf von zollrechtlich relevanten Gegenständen und deren Einfuhr nach Deutschland steuer- und zollstrafrechtlich einschlägig sei, dass die Ausnahmebestimmungen der Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) nur für Reisende, nicht dagegen für Angehörige des Bundesgrenzschutzes während ihrer Dienstverrichtung gelten und dass Verstöße dagegen als Dienstpflichtverletzungen geahndet würden. Die Kenntnisnahme dieses Schreibens hat der Beamte ausweislich einer "Aktenkundigen Belehrung" am 25. September 1998 durch eigene Unterschrift bestätigt.

26

bb) Auch insoweit steht der Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der vorbezeichneten bindenden strafgerichtlichen Feststellungen, an denen der Senat keinen Grund zu zweifeln hat, so dass auch insoweit eine Lösung nicht in Betracht kommt (§ 18 BDO), sowie der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung, in der er diese Feststellungen bestätigt hat. In seiner eigenen Beweisaufnahme hat der Senat keine weitergehenden Erkenntnisse über die konkreten Umstände gewonnen, auf welche Weise der Beamte - über die im Strafurteil festgestellten zwei Fälle hinaus - die weiteren 22 Zigarettenstangen nach Deutschland eingeführt hat, insbesondere ob er auch diese in Dienstuniform und mit dem Dienstfahrzeug über die Grenze gebracht hat. Die Zeugin L. glaubte, sich an drei bis fünf Fälle erinnern zu können, und schilderte ansatzweise drei Begebenheiten, bei denen der Kläger Zigarettenstangen bei einer Dienstfahrt und in Dienstuniform in P. erworben habe. An nähere Einzelheiten wie das Datum oder die Anzahl der Zigarettenstangen konnte sie sich aber nicht erinnern. Auch vermochten weder sie noch der Zeuge P. zu sagen, ob der Beamte nach Dienstschluss in Dienstuniform oder in Zivilkleidung nach Hause über die deutsch-polnische Grenze gefahren und damit den Einfuhrtatbestand letztlich verwirklicht hat. Da eine zeitlich tatnähere Aufklärung dieser Umstände versäumt wurde und heute - mehr als 14 Jahre später - weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht zur Verfügung zu stehen, muss der Senat in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten des Beamten davon ausgehen, dass dieser lediglich zwei der 24 Zigarettenstangen in Dienstuniform und im Dienstfahrzeug nach Deutschland eingeführt hat, wie im Strafurteil festgestellt.

27

c) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3 hält der Senat es für erwiesen, dass der Beamte zwischen dem 18. Januar und 2. Juni 1999 von seinem Dienstapparat in der Dienststelle Telefonate ohne dienstlichen Bezug geführt hat, nämlich 24 Anrufe an eine Telefonnummer in A., die der geschiedenen Ehefrau des Beamten gehört, sowie 27 Anrufe an zwei Telefonnummern des Herrn P. in B. mit einer Gebührenhöhe von insgesamt 18,60 DM. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass er diese Telefonate geführt hat und dass sie nicht dienstlich veranlasst gewesen seien.

28

Entgegen der Anschuldigungsschrift und entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann indes nicht festgestellt werden, dass auch sämtliche weiteren der insgesamt 204 Telefonate, die in der tabellarischen Auflistung der Anlage zur Anschuldigungsschrift und im Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 19 ff.) näher bezeichnet sind, ebenfalls von dem - dies bestreitenden - Beamten geführt wurden und dass sie privat veranlasst waren. Das Verwaltungsgericht hat die aufgelisteten Telefonate deshalb zur Gänze als privat veranlasst gewertet, weil der Beamte im Disziplinarverfahren Gelegenheit gehabt hat, die nach seiner Ansicht dienstlich veranlassten Telefonate aus der Auflistung auszuscheiden (und dies auch teilweise getan hat) und die aus der bereinigten Auflistung sich ergebenden Telefonkosten in Höhe von 161,06 DM ohne Abzug beglichen hat. Dem vermag sich der Disziplinarsenat nicht anzuschließen. Einer solchen Würdigung des Verhaltens des Beamten als konkludentes "Geständnis" steht nach Auffassung des Senats zum einen entgegen, dass der Beamte durchaus nachvollziehbar dargelegt hat, dass er den genannten Betrag allein deshalb beglichen habe, um angesichts der zahlreichen weiteren seinerzeit gegen ihn erhobenen Vorwürfe wenigstens diese Anschuldigung "aus der Welt zu schaffen". Zum anderen steht sowohl der Annahme der Anschuldigungsschrift als auch der des Verwaltungsgerichts, allein der Beamte könne die Telefonate geführt haben, der Umstand entgegen, dass der Beamte sein Dienstzimmer im fraglichen Zeitraum mit zwei weiteren Bediensteten geteilt hat und dieses bei seiner Abwesenheit nicht verschlossen war, so dass mindestens diese beiden, wenn nicht weitere Bedienstete der Dienststelle sein Diensttelefon tatsächlich benutzen konnten. Da weitere Aufklärungsmöglichkeiten - mehr als 14 Jahre nach dem fraglichen Zeitraum - nicht bestehen, hat der Senat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der Beamte nur die von ihm eingeräumten 51 Telefonate mit einer Gebührenhöhe von 18,60 DM selbst getätigt hat.

29

Diese Telefonate waren - wie der Beamte ebenfalls eingeräumt hat - nicht dienstlich veranlasst. Der Beamte hat sie entgegen der ihm bekannten "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen für die Bundesverwaltung (Dienstanschlussvorschriften - DAV -) vom 18. Dezember 1995 nicht, wie es in seiner Dienststelle seinerzeit allein möglich war und angeordnet war, im Wege der eigenverantwortlichen "Selbstanschreibung" nach Monatsende als private Telefonate angegeben und zur Abrechnung gestellt.

30

2. Das sich aus den vorstehenden Feststellungen ergebende Verhalten des Beamten ist disziplinarrechtlich dahin zu würdigen, dass der Beamte dadurch in mehrfacher Hinsicht seine Dienstpflichten verletzt hat. Sowohl mit der unbefugten Weitergabe von Kfz-Halterdaten aus den genannten (polizei-) behördlichen Daten-Systemen (Anschuldigungspunkt 1) als auch mit der Einfuhr und entgeltlichen Weitergabe unverzollter Zigaretten (Anschuldigungspunkt 2) als auch durch die unterlassene Abrechnung privater Telefonate (Anschuldigungspunkt 3) hat der Beamte jeweils seine Pflicht gemäß § 54 Satz 3 BBG a.F. (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG n.F.) verletzt, innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (sog. allgemeine Wohlverhaltenspflicht). Darüber hinaus hat er mit seinem Verhalten zugleich gegen seine Pflicht gemäß § 55 Satz 2 BBG a.F. (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.) verstoßen, die Anordnungen und Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen.

31

Ungeachtet des Umstandes, dass inzwischen das im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) novellierte Bundesbeamtengesetz gilt, ist für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 LS 1 und 2 sowie Rn. 33 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechterneutrale Sprache stimmen § 61 Abs. 1 Satz 3, § 62 Abs. 1 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in der jetzt geltenden Fassung mit den genannten Vorgängerregelungen inhaltlich überein. Umfang und Inhalt der Dienstpflichten des Beamten und damit auch die Frage ihrer Verletzung zur Tatzeit bestimmen sich daher allein nach § 54 Satz 3, § 55 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.

32

Der Beamte hat in allen Anschuldigungspunkten vorsätzlich und schuldhaft gehandelt, weil ihm die Pflichtwidrigkeit seines Tuns bewusst war.

33

Dass der Beamte, wie er zum Anschuldigungspunkt 1 auch vor dem Senat glauben machen wollte, bei der Weitergabe der Kfz-Halterdaten an den Rückholunternehmer P. allein "zum Wohle" der Kfz-Halter gehandelt habe, denen er auf einfache und schnelle Weise zu ihrem Eigentum habe verhelfen wollen, hält der Senat - wie oben zur Beweiswürdigung ausgeführt - nicht für glaubhaft. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe, die der Beamte aus seinem angeblich altruistisch motivierten Tun ableitet, stehen ihm daher nicht zur Seite. Auch der Einwand, dass die von ihm praktizierte "Zusammenarbeit" mit dem Rückfuhrunternehmer P. früher gängige Praxis gewesen sein mag, vermag angesichts der eindeutigen Weisungslage das Verhalten des Beamten weder zur rechtfertigen noch zu entschuldigen.

34

Der Vorwurf der Einfuhr unverzollter Zigaretten (Anschuldigungspunkt 2) wird nicht durch den Hinweis des Beamten auf den (im strafgerichtlichen und im Disziplinarverfahren bislang nicht beleuchteten und vom Zeugen P. bestätigten) Umstand in Frage gestellt, dass sich die Grenzschutzstelle ... auf ... Staatsgebiet befindet. Denn gemäß Art. 12 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik P. über Erleichterungen der Grenzabfertigung (vgl. das zugehörige Vertragsgesetz vom 3. Februar 1994, BGBl II S. 265) unterstehen die auf ... Hoheitsgebiet tätigen Grenzschutzbeamten - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Einschränkungen durch das genannte Abkommen und der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts - den Rechtsvorschriften der Republik P., auch wenn es sich dienstrechtlich nicht um Dienst im Ausland handelt (vgl. hierzu Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 2 B 5.07 - juris Rn. 2). Gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 19 des Abkommens bleiben die zum dienstlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände sowie die Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die die Grenzschutzbediensteten ein- oder ausführen, frei von Zöllen; Ein- und Ausfuhrverbote sowie -beschränkungen finden insoweit keine Anwendung. Demnach galten im Übrigen die allgemeinen Zollvorschriften, mithin auch die Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden - Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) vom 3. Dezember 1974 (BGBl I S. 3377).

35

Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat versucht hat, sein Verhalten im Anschuldigungspunkt 2 damit zu rechtfertigen, dass er hinsichtlich der Einfuhr von zollfreien Zigaretten dieselben Rechte wie andere Reisende habe, kann er auch damit keinen Erfolg haben. Nach § 2 Abs. 1 EF-VO sind frei von Einfuhrabgaben nur Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen (Reisemitbringsel), und auch dies nur innerhalb näher bezeichneter Mengen- und Wertgrenzen. Der Beamte, der selbst Nichtraucher ist, hat die Zigaretten weder zum persönlichen Verbrauch noch für seinen Haushalt noch als Geschenk, sondern zur entgeltlichen Weitergabe an das Ehepaar G. eingeführt und im Übrigen in einer Menge jenseits der genannten Menge- und Wertgrenzen; er fiel auch nicht unter einen Sonderfall der Verordnung.

36

Zum Anschuldigungspunkt 3 bedarf es keiner weitergehenden Ausführung zur rechtlichen Würdigung der nach dem Vorstehenden (allerdings nur in Höhe von 18,60 DM erwiesenen) unterbliebenen Anzeige ("Anschreibung") privater Telefonate des Beamten von seinem Diensttelefon als Verstoß gegen § 54 Satz 3 und § 55 Satz 2 BBG a.F.

37

3. Die hiernach gegebenen Dienstpflichtverletzungen des Beamten stellen ein einheitliches, in seinem Schwerpunkt innerdienstliches Dienstvergehen dar (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.). Soweit es teilweise (nämlich hinsichtlich der Einfuhr von 22 Stangen Zigaretten) als außerdienstlich anzusehen ist, sind auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, dass das Dienstvergehen in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.). Dieses Dienstvergehen ist nach Einschätzung des Senats mit einer Versetzung in ein um zwei Stufen niedrigeres Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 BDG, früher § 10 BDO) angemessen geahndet. Dies führt zu der im Tenor verhängten Zurückstufung des Beamten von seinem bisherigen Amt eines Polizeihauptkommissars (BesGr A 12 BBesO) in das eines Polizeioberkommissars (BesGr A 10 BBesO).

38

Obwohl es sich - wie eingangs dargelegt - um einen sog. Altfall nach der Bundesdisziplinarordnung handelt, sind bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Regelungen des § 13 Abs. 1 und 2 BDG zugrunde zu legen (stRspr, vgl. Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 64 m.w.N.).

39

a) Gemäß § 13 Abs. 1 BDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1, jeweils Rn. 21 ff. und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 65).

40

Hiernach ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt (vgl. etwa die Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 S. 5 f. und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 , vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18, jeweils Rn. 29 und vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 39 ff. ).

41

In Ergänzung dazu hat das Bundesverwaltungsgericht - ebenfalls auf spezielle Deliktstypen bezogene, teilweise aber auch allgemeingültige - gewichtige "Milderungsgründe" entwickelt und "anerkannt" (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 258 f. bzw. S. 6 m.w.N.). Ihr Vorliegen führt regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, bei einer Zurückstufung also eine Amtsstufe weniger (vgl. Urteile vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 26 ). Diese anerkannten Milderungsgründe stellen allerdings keinen abschließenden Kanon der berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar (stRspr, vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 262 ff. bzw. S. 8 f.). Auch wenn ein Umstand nicht die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes erfüllt, bedeutet dies nicht, dass er als entlastender Umstand unbeachtlich und deshalb bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ohne Gewicht und nicht berücksichtigungsfähig wäre (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 28 und 32).

42

b) Zu Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (insbesondere im fünfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs, §§ 201 bis 206 StGB) ist eine generelle deliktsgruppenbezogene Bestimmung der als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig erforderlichen Disziplinarmaßnahme (Regeleinstufung) aufgrund der Variationsbreite der in Frage kommenden Verstöße nicht möglich. Deshalb ist bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen in diesem Bereich der gesamte abgestufte und ausdifferenzierte Katalog möglicher Disziplinarmaßnahmen gemäß § 5 BDG mit den Einzelregelungen der §§ 6 ff. BDG in den Blick zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowohl die Schwere des strafrechtlichen Unrechtsgehalts als auch die des Dienstvergehens deutlich variieren kann, je nach der Sensibilität des in Rede stehenden Geheimnisses, etwa ob besonders schutzbedürftige Erkenntnisse und Daten, z.B. aus dem höchstpersönlichen Bereich, offenbart werden oder solche, die einen eher entfernteren Bezug zum persönlichen Lebens- und Geheimbereich einer Person haben. Auch sind die denkbaren Verletzungshandlungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs von stark unterschiedlichem Gewicht, je nach der Art des Zugriffs, z.B. wenn besondere Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Geheimnisses überwunden werden müssen. Dies zeigt sich u.a. daran, dass der Gesetzgeber solche Rechtsverstöße nur teilweise als Straftatbestände, im Übrigen aber nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet wissen will. Auch innerhalb der Gruppe der Straftaten schwankt der angedrohte Strafrahmen deutlich. Der unterschiedlich hohe Unrechtsgehalt des Dienstvergehens hat hiernach maßgeblichen Einfluss auch auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme: Während jedenfalls für den oben angeführten höchstpersönlichen Bereich grundsätzlich die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme in Betracht kommt, wird bei anderen Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs - je nach der Schwere der Tat - eher eine pflichtenmahnende, für den Beamten weniger einschneidende Disziplinarmaßnahme angemessen sein.

43

Der Streitfall nötigt zu keinen weitergehenden (und angesichts der Vielfalt der Lebenssachverhalte ohnehin kaum zu leistenden) generellen Festlegungen für alle denkbaren Fallkonstellationen möglicher Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs einer Person. Maßgebend für die Festlegung des Ausgangspunkts der Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Streitfall ist die Erkenntnis, dass die hier in Rede stehende unbefugte Weitergabe von Kfz-Halterdaten aus den (polizei-)behördlichen Datensystemen jedenfalls keine Verletzung des erwähnten höchstpersönlichen Lebensbereichs darstellt, die eine - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnte. Vielmehr kommt je nach den Umständen des Einzelfalls eine Zurückstufung (Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, § 9 BDG) - ggf. um mehrere Stufen bis ins Eingangsamt - oder (in minderschweren Fällen) eine Gehaltskürzung (§ 8 BDG) als Regeleinstufung in Betracht.

44

c) In Anwendung dieser Maßstäbe gilt im Streitfall:

45

aa) Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere der dargestellten Verstöße gegen die Pflichten aus § 54 Satz 3 und § 55 Satz 2 BBG a.F. in Gestalt der unbefugten Weitergabe der Kfz-Halterdaten aus den (polizei-)behördlichen Dateisystemen (Anschuldigungspunkt 1), für die eine Zurückstufung des Beamten gemäß § 9 Abs. 1 BDG in ein um mehrere Stufen niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt nach den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls (insbesondere Anzahl und Häufigkeit der einzelnen Tathandlungen) angezeigt ist. Der weitere Verstoß gegen dieselben Pflichten in Gestalt der Einfuhr und entgeltlichen Weitergabe unverzollter Zigaretten (Anschuldigungspunkt 2) wiegt ungefähr gleichschwer und verstärkt die Erforderlichkeit der Ahndung des Dienstvergehens mit der erwähnten Zurückstufung und deren Ausmaß (um mehrere Stufen). Demgegenüber fallen die nichtabgerechneten Privattelefonate (Anschuldigungspunkt 3) schon von ihrem Unrechtsgehalt her, aber auch in der Schadenshöhe (18,60 DM) in solchem Maße ab, dass sie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht mehr von Relevanz sind. Auf sie (und den darin liegenden weiteren Verstoß gegen § 54 Satz 3 sowie gegen § 55 Satz 2 BBG a.F.) braucht daher im Folgenden nicht mehr eingegangen zu werden.

46

Hiervon ausgehend liegen unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) mehrere belastende Umstände vor, die für die Erforderlichkeit einer spürbaren Disziplinarmaßnahme sprechen: Der Beamte hat in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten, während derer er - nach Aufkommens eines Anfangsverdachts - verdeckt observiert wurde (von Ende 1998 bis Juni 1999), wiederholt und trotz ausdrücklicher Belehrung seine Dienstpflichten verletzt. Auch die Anzahl der einzelnen Pflichtenverstöße (Tathandlungen) ist beträchtlich.

47

Erschwerend kommt weiter hinzu, dass der Beamte im Kernbereich seines Amtes versagt hat. Aufgabe eines Polizeihauptkommissars der Bundespolizei im Einsatz an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zum Ausland ist u.a. die Unterbindung und Verhinderung von Straftaten mit grenzrelevantem Bezug. Die vorschriftswidrige Weitergabe von geschützten Daten über im Ausland sichergestellte Kraftfahrzeuge aus (polizei-)behördlichen EDV-Systemen an einen nicht abfrage- und empfangsberechtigten Dritten berührt einen Kernbereich polizeilicher Tätigkeit. Zusätzlich belastend sind die Maßnahmen zur Verdeckung und Verschleierung der pflichtwidrigen Halterabfragen, die der Beamte als dienstlich veranlasst vorgab. Auch die Einfuhr und entgeltliche Weitergabe unverzollter Zigaretten ist ein Rechtsverstoß gerade gegen solche Vorschriften mit Grenzbezug, deren Einhaltung die Bundespolizei überwachen und sichern soll. Als zusätzlich belastende Umstände der Tatbegehung sind zu berücksichtigen, dass der Beamte seine Stellung als Vorgesetzter ausgenutzt und ihm untergebene Bedienstete für seine dienstpflichtwidrigen Taten eingeschaltet und damit ebenfalls zu einem pflichtwidrigem Handeln bzw. Unterlassen verleitet hat. Dabei hat er, wie die Zeugin L. glaubhaft bekundet hat, deren Einwände (betreffend die Einfuhr unverzollter Zigarettenstangen) sogar zurückgewiesen und bagatellisiert. Damit hat der Beamte als Vorgesetzter und Vorbild versagt.

48

bb) Mit Blick auf das angemessen zu würdigende Persönlichkeitsbild des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) ist im Streitfall lediglich festzuhalten, dass der Beamte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und dass er in seiner Dienstausübung zuletzt eine Beurteilung im gehobenen Bereich (6 von 9 Punkten) erreicht hat. Beiden Umständen kommt indes keine nennenswerte entlastende Bedeutung zu. Anerkannte Milderungsgründe im Sinne der (oben II. 3. a) dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind weder vom Beamten geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch im Übrigen liegen keine im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden entlastenden Gesichtspunkte vor, die für den Beamten streiten. Die Motivlage des Beamten im Anschuldigungspunkt 1 ist - wie dargestellt - im Dunkeln geblieben und kann im Rahmen der Zumessungserwägungen nur als "neutral" eingestellt werden: Weder konnte dem Beamten nachgewiesen werden, dass er für die Weitergabe der Kfz-Halterdaten von dem Rückholunternehmer finanzielle Vorteile erhalten hat, noch nimmt der Senat es dem Beamten ab, dass er diese Daten lediglich aus den von ihm angeführten fremdnützigen Motiven weitergegeben hat.

49

cc) Dagegen ist bei der gebotenen objektiven Gewichtung des Dienstvergehens eine beträchtliche Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) eingetreten. Der Dienstherr kann nicht im Einzelnen überwachen, ob sich der Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit stets gesetzes- und dienstvorschriftenkonform verhält. Tut dies ein Beamter über einen längeren Zeitraum und in einer Vielzahl von Fällen nicht, ist regelmäßig anzunehmen, dass das Vertrauensverhältnis erheblich gestört ist, weil der Dienstherr befürchten muss, dass der Beamte sich auch künftig nicht gesetzes- und vorschriftsgemäß verhalten wird. Andererseits erachtet der Senat - auch mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens - die eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung nicht von solchem Gewicht, dass sie bereits die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Zudem kann erwartet werden, dass der Beamte sich die Zeit seiner vorläufigen Suspendierung sowie das Straf- und Disziplinarverfahren und die damit verbundenen Belastungen als nachdrückliche Warnung angedeihen lässt, die ihn von künftigen Dienstpflichtverletzungen abhält.

50

dd) Ist nach den bislang behandelten Kriterien der Maßnahmebemessung mithin nicht die Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst), sondern lediglich eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Zurückstufung in ein um mehrere Stufen niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt angemessen, so ist zusätzlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Disziplinarverfahren (insoweit ist das behördliche und gerichtliche Verfahren insgesamt zu betrachten) mit insgesamt mehr als 14 Jahren unangemessen lange gedauert hat i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinarsenats und des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts bei der Maßnahmebemessung dann (nochmals) mildernd zugunsten des Beamten zu berücksichtigen (stRspr, vgl. zuletzt Urteile vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 Rn. 53 f. und - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 sowie vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 35 ff., 40 f. ). Die im Streitfall eingetretene unangemessene Verfahrensdauer beruhte nicht - jedenfalls nicht wesentlich - auf einem verfahrensverzögernden Verhalten des Beamten, sondern auf der Behandlung des Verfahrens durch die Ermittlungsbehörden und die Gerichte. Es liegt auf der Hand, dass die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile bei einer dermaßen langen Verfahrensdauer zu einer erheblichen Belastung des über seine berufliche und wirtschaftliche Existenz im Ungewissen lebenden Beamten geführt und auf ihn eingewirkt hat. Eine bloße Verkürzung des Beförderungsverbots (§ 9 Abs. 3 BDG) genügt nicht, um diese Belastung auszugleichen; sie ist vielmehr beim Umfang der Zurückstufung zu berücksichtigen, die daher um eine Stufe weniger ausfällt als eigentlich verwirkt.

51

In Abwägung all dessen hält es der Senat für erforderlich, aber auch ausreichend, den Kläger zur Pflichtenmahnung in ein Amt mit um zwei Stufen niedrigerem Endgrundgehalt zurückzustufen.

52

d) Einer Zurückstufung des Beamten steht kein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach den insoweit günstigeren Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes entgegen. Zwar sind seit der Vollendung des Dienstvergehens inzwischen mehr als sieben (nämlich 14) Jahre vergangen (§ 15 Abs. 3 BDG), doch war dieser Zeitablauf durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Erhebung der Disziplinarklage unterbrochen (§ 15 Abs. 4 BDG) und für die Dauer des Strafverfahrens (ebenso schon § 4 Abs. 3 BDO) und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehemmt (§ 15 Abs. 5 BDG).

53

4. Die Kosten des Verfahrens waren dem Beamten aufzuerlegen, weil er seine - schwerwiegende - disziplinare Verurteilung nicht hat abwehren können und es unbillig wäre, die Kosten auch nur teilweise dem Bund aufzuerlegen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 und 2 BDO). Dass diese Verurteilung hinter dem Antrag der Einleitungsbehörde zurückbleibt und dem Beamten beim Anschuldigungspunkt 3, dem ohnehin kein besonderes Gewicht zukam, ein Teil der angeblichen Privattelefonate nicht nachzuweisen war, ist insoweit unerheblich. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die vom Beamten zu tragenden Kosten des Verfahrens von den ihm nachzuzahlenden Beträgen gemäß § 96 Abs. 2 BDO abgezogen werden können.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der 1964 geborene Beklagte war zuletzt beim Polizeipräsidium U. als Sachbearbeiter für ärztliche Angelegenheiten im Rang eines Polizeiamtsrates tätig.

Sein dienstlicher Werdegang stellt sich wie folgt dar:

3. November 1980: Ernennung zum Polizeiwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf beim Bundesgrenzschutz

1. September 1987: Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg bei der PD H.

3. August 1990: Entlassung auf eigenen Antrag aus dem Dienst des Landes ...

10. November 1994: Erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst des Landes ...

1. Dezember 1994: Ernennung zum Polizeiinspektor z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe des Freistaats ...

1. September 2000: Ernennung zum Polizeiamtmann

1. März 2004: Ernennung zum Polizeiamtsrat

Der Beklagte ist in zweiter Ehe verheiratet und hat drei Kinder (geboren 1991, 2000 und 2004). Er bezieht derzeit um 5% und die jährliche Sonderzuwendung gekürzte monatliche Bezüge aus der BesGr A 12. In der letzten periodischen Beurteilung erhielt er ein Gesamturteil von 11 Punkten.

II.

Mit dem nach Rechtsmittelverzicht seit 24. September 2009 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 21. September 2009 (Az. Cs 701 Js 3915/09) wurde gegen den Beklagten wegen vier tatmehrheitlicher Fälle des Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz, sachlich zusammentreffend mit drei Fällen der Amtsanmaßung in zwei Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gemäß Art. 37 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BayDSG, §§ 132, 132a Abs. 1 Nr. 1, 52, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen von 50 Euro verhängt. Von der Verfolgung wegen Verstößen gegen das Datenschutzgesetz durch Recherchen in der polizeilichen Datenbank betreffend weiterer Geschädigter wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO und von der Verfolgung wegen Beleidigung, Verletzung von Dienstgeheimnissen und versuchter Nötigung wurde gemäß § 154a Abs. 1 StPO abgesehen.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Sie waren als Polizeiamtsrat im ärztlichen Bereich der Polizeiverwaltung des Polizeipräsidiums ... in der F. Str. ... in W. tätig. Als solcher hatten Sie über Ihren dienstlichen Rechner Zugriff auf sämtliche polizeiliche Lagedaten. Entsprechend einer Ihnen erteilten Sicherheitsbelehrung durften Sie auf die Daten zur Erfüllung der Ihnen dienstlich übertragenen Aufgaben zugreifen. Sie waren darauf verpflichtet worden, das Dienstgeheimnis zu wahren und geschützte personenbezogene Daten nicht zu einem anderen Zweck als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu nutzen. Entgegen dieser Verpflichtung betrieben Sie zumindest seit November 2008 außerhalb Ihrer dienstlichen Aufgaben in größerem Umfang Recherchen in den polizeilichen Lagedaten, bevorzugt der KPI W. und aus dem Bereich T., insbesondere zu Straftaten mit sexuellem Hintergrund.

1. Auf diesem Weg verschafften Sie sich am 21.11.2008 Zugang zu den persönlichen Daten und der Telefonnummer der Geschädigten S. sowie Kenntnis davon, dass diese in einer Wohnung des H. in W. der Prostitution nachging. Am 21.11.2008 um 14.20 Uhr riefen Sie von Ihrem Arbeitsplatz aus bei der Geschädigten an. Sie gaben sich als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft W. aus und gaben an, dass Sie die Telefonnummer der Geschädigten aus der Ermittlungsakte gegen H. hätten. Sie schlugen der Geschädigten ein sexuelles Treffen in b, dem Wohnort der Geschädigten, vor. Die Geschädigte lehnte dies ab.

2. Auf dieselbe Weise verschafften Sie sich am 27.11.2008 Kenntnis von einer Lagemeldung der KPI W. betreffend eine Beschuldigte Z., der Betrug im Zusammenhang mit der Vornahme von sexuellen Handlungen zur Last lag. Die Lagemeldung speicherten Sie am 27.11.2008 um 9.51 Uhr auf Ihrem dienstlichen Rechner ab, um die Daten bei Anrufen bei der Beschuldigten Z. zu verwenden. Ein Telefongespräch mit der Beschuldigten Z. kam letztlich nicht zustande.

3. Auf dieselbe Weise verschafften Sie sich in der Mittagszeit des 23.1.2009 Zugang zu den persönlichen Daten der Geschädigten M. und Kenntnis davon, dass gegen diese wegen falscher Verdächtigung (Vortäuschen einer Vergewaltigung) ermittelt wurde. Am 23.1.2009 um 14.13 Uhr riefen Sie von Ihrem Arbeitsplatz aus bei der Geschädigten an. Sie meldeten sich als Staatsanwalt S. und gaben an, mit der Geschädigten über das Ermittlungsverfahren sprechen zu wollen. Da die Geschädigte keine Zeit für ein Gespräch hatte, kam ein solches zunächst nicht zustande. Um 14.25 Uhr riefen Sie erneut bei der Geschädigten an und meldeten sich wieder als Staatsanwalt S.. Sie erklärten der Geschädigten, dass Sie dafür sorgen könnten, dass die Strafe der Geschädigten niedriger ausfalle, wenn sie mit Ihnen dasselbe mache, was sie in ihrer unzutreffenden Strafanzeige als sexuelle Handlung geschildert habe. Die Geschädigte, die sich beleidigt und bedroht fühlte, ging auf das Angebot nicht ein und beendete das Gespräch.

4. Vor dem 6.2.2009 verschafften Sie sich Zugang zu den persönlichen Daten der Geschädigten A. und Kenntnis davon, dass gegen diese wegen Vortäuschens einer Straftat (einer Vergewaltigung) ermittelt wurde. Am 6.2.2009 um 16.00 Uhr riefen Sie von Ihrem Arbeitsplatz aus bei der Geschädigten an und gaben an, Sie seien von der Staatsanwaltschaft und hießen Bernd S.. Sie stellten der Geschädigten in Aussicht, dass Sie das bei der Staatsanwaltschaft W. gegen die Geschädigte anhängige Ermittlungsverfahren einstellen würden, wenn sie sich auf ein Liebesspiel mit ihm einlasse. Für den Fall, dass die Geschädigte auf das Angebot nicht eingehe, drohten Sie ihr an, das Verfahren werde seinen Fortgang nehmen und mit einer Geldstrafe von 2 bis 3 Monatsgehältern oder 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit abgeschlossen werden. Nachdem die Geschädigte Bedenkzeit wünschte, erklärten Sie, dass Sie sich am kommenden Montag, den 9.2.2009 erneut telefonisch melden würden. Am 9.2.2009 versuchten Sie um 11.11 Uhr erneut bei der Geschädigten anzurufen, ein Gespräch kam jedoch nicht mehr zustande. Die Geschädigte erstattete am 11.2.2009 bei der Polizeidirektion H. Strafanzeige.

Die Geschädigten M. und A. sowie das Polizeipräsidium U. haben form- und fristgerecht Strafantrag gestellt.“

III.

Aufgrund der Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde dem Beklagten mit Bescheid vom 10. März 2009 die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten und disziplinarrechtliche Ermittlungen nach Art. 19 Abs. 1 BayDG eingeleitet, welche bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wurden.

Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 enthob das Polizeipräsidium M. den Beklagten vorläufig des Dienstes, ordnete die Einbehaltung von 5 v. H. seiner Dienstbezüge sowie der jährlichen Sonderzuwendung an und stellte die Zahlung von Stellenzulagen im Sinne von Nr. 42 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz ein. Einen hiergegen gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Januar 2010 abgelehnt.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und gleichzeitig gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayDG auf die im Strafbefehl vom 21. September 2009 unter Ziffern 1 bis 3 dargestellten Sachverhalte ausgedehnt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Gelegenheit gegeben sich zu äußern, wovon er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22. Januar 2010 Gebrauch machte.

Am 7. Februar 2011 erhob der Kläger Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Mit Urteil vom 8. August 2011 erkannte das Verwaltungsgericht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 21. September 2009 festgestellten Tatsachen könnten auch der Entscheidung gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG zugrunde gelegt werden. Anlass von den Feststellungen abzuweichen bestehe nicht, zumal der Beklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt sowohl im behördlichen Disziplinarverfahren wie auch zuletzt vor dem Verwaltungsgericht voll umfänglich eingeräumt habe. Der Beklagte habe ein äußerst schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt und seine Amtsstellung ausgenützt und gröblich missbraucht. Er habe die ihm eröffnete innerdienstliche Möglichkeit, sich mit Strafvorwürfen im Zusammenhang stehenden besonders sensible personenbezogene Daten zu verschaffen, über einen längeren Zeitraum widerrechtlich genutzt. Nachfolgend habe er dann seine Amtsstellung bzw. die ihm durch die Kenntnis der Daten eröffneten Möglichkeiten genutzt, die geschädigten Personen, insbesondere in sexueller Hinsicht unter Druck zu setzen. Dass es nachfolgend nicht zu den, wie vom Beklagten angegeben letztlich gar nicht von ihm gewollten Kontakten und Handlungen gekommen sei, könne ihn nicht entlasten. Der Kernvorwurf liege nämlich bereits in der Aufnahme der Telefongespräche und den dort erfolgten Aufforderungen. Ein solches Verhalten zerstöre das Vertrauen des Dienstherrn in eine ordnungsgemäße Amtsführung. Polizeibeamte, die unter Ausnutzung der ihnen dienstlich eröffneten Möglichkeiten versuchten, Privatpersonen unter in Aussicht gestellter strafrechtlicher Vergünstigungen zu von diesen Personen nicht gewünschten sexuellen Kontakten und Handlungen, und sei es auch nur „spaßeshalber“ zu nötigen, seien im Polizeidienst untragbar. Insbesondere werde aber auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsbeamtentums und hier insbesondere der Strafverfolgungsbehörde ganz entscheidend und nachhaltig zerstört.

Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinären Höchstmaßnahme ermöglichten, seien nicht ersichtlich. Schuldausschließende oder auch nur maßgebliche schuldmindernde Tatsachen lägen nach den dem Gericht vorgelegten und von den Beteiligten übereinstimmend als hinreichend aussagekräftig eingestuften ärztlichen Attesten, hier insbesondere auch bezüglich des vom Beklagten vorgelegten nervenärztlichen Gutachtens von Herrn Dr. Dr. G. vom 12. März 2011 nicht vor. Das vom Beklagten vorgebrachte Argument, wonach er sich während der Tatbegehung in einer schwierigen psychologischen Situation befunden habe, aber nunmehr eine Prognose für ein künftiges pflichtgemäßes Verhalten gestellt werden könne, könne nicht durchgreifen. Der unheilbare Vertrauensverlust beruhe nur zum geringen Teil auf den Zweifeln des Dienstherrn, der Beklagte würde sich in Zukunft pflichtgemäß verhalten. Er finde seine Grundlage in erster Linie darin, dass der Beklagte über mehrere Monate hinweg und mehrfach seine elementarsten Pflichten eigennützig verletzt habe und sein Fehlverhalten nicht von sich aus beendet habe, sondern erst nach Anzeigeerstattung der geschädigten A. am 11. Februar 2009 und den nachfolgend erfolgten Ermittlungsmaßnahmen. Selbst wenn daher die Prognose vertretbar sein sollte, dass der Beklagte Derartiges nie mehr tun werde, relativiere dies nicht den eingetretenen Vertrauensverlust.

Gegen das am 27. Oktober 2011 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 11. November 2011 Berufung ein mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. August 2011 aufzuheben und den Beklagten in das Amt eines Polizeiamtmanns (Besoldungsgruppe A 11) zu versetzten.

Soweit das Urteil darauf abstelle, dass der Beklagte unter in Aussicht gestellter strafrechtlicher Vergünstigungen Privatpersonen zu von diesen nicht gewünschten sexuellen Kontakten und Handlungen zu nötigen versucht habe, müsse dem entgegengehalten werden, dass aus den Strafakten und dem Strafbefehl sich ergebe, dass eine Nötigung gerade nicht erfolgt sei. Vielmehr sei der Vorwurf der versuchten Nötigung gemäß § 154a Abs. 1 StPO eingestellt worden, weil er gegenüber den anderen Tatbeständen nicht ins Gewicht falle. Aus der Abschrift eines mitgeschnittenen Telefonats ergebe sich, dass das Gespräch in einem Plauderton und ohne jegliche Ausübung von Druck oder gar einer Drohung geführt worden sei. Auch habe der Beklagte die Gesprächspartnerin nicht zu etwas aufgefordert, sondern lediglich ein nicht ernsthaftes Angebot gemacht, welches zu einer Vergünstigung bei der Strafbemessung führen sollte, bei Ablehnung ihr jedoch keinerlei Nachteile drohten. Der Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens des Beklagten liege deshalb tatsächlich in dem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Fehlerhaft sei die Abwägung des Verwaltungsgerichts bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme. Keine Berücksichtigung habe die Tatsache gefunden, dass der Beklagte ab Entdeckung der Tat geständig gewesen sei und sich kooperativ verhalten habe. Bereits in der ersten Vernehmung vom 10. März 2009 habe er ein Teilgeständnis abgegeben, ein umfassendes Geständnis sei sodann bereits am 26. März 2009 erfolgt. Bei der Frage, ob ein endgültiger Vertrauensverlust tatsächlich vorliege, seien mehrere Aspekte nicht berücksichtigt worden. Der Beklagte habe sich gerade nicht der Nötigung schuldig gemacht, das Verwaltungsgericht wie der Dienstherr sehe jedoch in der Nötigung den Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens. Des Weiteren sei nicht differenziert worden, inwiefern es sich tatsächlich um Kernpflichten des Beklagten gehandelt habe. Zu den Lagedaten, die vom Beklagten missbraucht worden seien, habe jeder Polizeimitarbeiter ohne weiteres Zugriff. Der Zugriff auf diese Lagedaten habe für die tägliche Arbeit des Beklagten lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt. Zudem handle es sich bei dem Beklagten nicht um einen Polizeivollzugsbeamten, sondern um einen Verwaltungsbeamten ohne Leitungsfunktion. Darüber hinaus hätte die dienstliche Beurteilung stärker berücksichtigt werden müssen. Die Tatsache, dass sich der Beklagte während der Tatzeit in einer negativen Lebensphase, die zwischenzeitlich abgeschlossen sei, befunden habe, sei vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend thematisiert worden. Durch das Gutachten von Dr. Dr. G. werde bestätigt, dass die Tathandlung ihre Ursache in der negativen Lebensphase des Beklagten gehabt hätte, diese Phase zwischenzeitlich abgeschlossen und eine positive Zukunftsprognose gegeben sei.

Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 29. Februar 2012,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei in der rechtlichen Bewertung des nachgewiesenen Sachverhalts frei. Es müsse der Bewertung der Strafverfolgungsbehörden nicht folgen, sondern bewerte die vorgetragenen Sachverhalte und Pflichtverletzungen selbst und fälle eine eigene Entscheidung. Der Beklagte habe im vorliegenden Fall jedoch tatsächlich eine versuchte Nötigung, zumindest aber eine nötigungsähnliche Handlung, begangen. Hinsichtlich der Milderungsgründe sei ausgeführt, dass ein Geständnis nach Tatentdeckung keinen anerkannten Milderungsgrund darstelle. Ein Geständnis sei nur dann beachtlich, wenn es nicht durch die Furcht vor Entdeckung der Tat bestimmt sei. Der Dienstherr müsse sich darauf verlassen können, dass Beamte sensible, persönliche Daten vertraulich behandelten und nicht eigennützig verwenden würden. Gerade dies habe der Beklagte jedoch nicht getan. Hauptaufgabe des Beklagten sei die Pflege sensibler Daten gewesen. Entgegen dieser Kernpflicht habe er sich zunächst sensible Daten besorgt, mit denen er dienstlich nichts zu tun gehabt hätte, um diese dann eigennützig zu verwenden. Unerheblich sei, dass es sich lediglich um einen Beamten ohne Leitungsfunktion handle. Der dienstlichen Beurteilung könne keine große Bedeutung beigemessen werden, eine Beurteilung in der BesGr A 12 von 11 oder 12 Punkten sei vielmehr durchschnittlich.

Mit Beschluss vom 20. November 2012 hat das Gericht Beweis erhoben über die Fragen, ob beim Beklagten im Tatzeitraum Herbst 2008 bis Februar 2009 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlagen und deswegen seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB).

Falls ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

Falls nein: Kam der Zustand des Beklagten der erheblich verminderten Schuldfähigkeiten nahe und hat er diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden,

durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Unter dem 6. April 2013 hat der Sachverständige sein psychiatrisches Gutachten vorgelegt. Hinsichtlich des Ergebnisses des Gutachtens wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 machte der Kläger geltend, das Gutachten vom 6. April 2013 könne nicht verständlich darlegen, wie trotz der im Gutachten enthaltenen Feststellungen abschließend aus psychiatrischer Sicht gefolgert werden könne, dass ähnliche Pflichtverstöße des Beklagten in Zukunft unwahrscheinlich seien. Es sei nicht ersichtlich, welche Taten oder ähnliche Pflichtverstöße in der Zukunft gemeint seien. Das Fehlen zukünftig strafrechtlich relevanten Verhaltens sage zudem nichts über hier relevantes dienstpflichtwidriges Verhalten des Beklagten in Zukunft aus. Zudem könne aus der Bewertung, dass ähnliche Pflichtverstöße des Beklagten unwahrscheinlich seien, keine für den Dienstherrn verlässliche Legalprognose hinsichtlich des Beklagten aufgestellt werden. Vielmehr bleibe diese aus Sicht des Klägers nach dem Gutachten offen.

In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. N. sein Gutachten. Hinsichtlich der Aussagen des Sachverständigen wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Dem Gericht haben die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, die Disziplinarakten und die Personalakten des Beamten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen.

Gemäß Art. 63 Abs. 1, Art. 55, Art. 25 Abs. 2 BayDG können die im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 21. September 2009 getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Anlass, von diesen Feststellungen abzuweichen, besteht nicht, zumal der Beklagte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt sowohl im behördlichen Disziplinarverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof vollumfänglich eingeräumt hat. Der Beklagte hat unter missbräuchlicher Ausnutzung der ihm dienstlich eröffneten Möglichkeiten im größerem Umfang Recherchen in den polizeilichen Lagedaten insbesondere zu Straftaten mit sexuellem Hintergrund, bevorzugt aus den Bereichen der KPI W. und T., betrieben. Auf diesem Wege verschaffte er sich Zugang zu den persönlichen Daten und Telefonnummern von vier Frauen, gegen die im Zusammenhang mit Straftaten mit sexuellem Hintergrund ermittelt wurde. Bei drei dieser Frauen rief er an, stellte sich als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bzw. als Staatsanwalt vor und erklärte zwei Geschädigten, er könne dafür sorgen, dass die Strafe niedriger ausfalle, wenn sie zu sexuellen Handlungen bereit seien. Bei der dritten Frau, die zeitweise der Prostitution nachging, schlug er der Geschädigten ein sexuelles Treffen in T. vor. Ein Telefongespräch mit einer weiteren Frau kam letztlich nicht zustande. Damit hat der Beklagte gegen Art. 37 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BayDSG verstoßen, wobei erschwerend zu berücksichtigen war, dass der Beklagte den Abruf der personengeschützten Daten in der Absicht durchführte, andere zu schädigen. Die vom Beklagten getätigten Anrufe sind als Anrufe mit beleidigendem Inhalt, als Amtsanmaßung (§ 132 StGB) sowie als das vermeintliche Fordern für Leistungen für Amtshandlungen zu werten. Alle drei Umstände stellen für sich betrachtet Dienstvergehen von unterschiedlicher Schwere dar. Inwieweit dadurch auch der Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt wurde, ist für die disziplinarrechtliche Bewertung von untergeordneter Bedeutung. Durch den Zugriff auf polizeiliche Lagedaten hat der Beklagte gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. Art. 37 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BayDSG), verstoßen. Durch die Anrufe bei den Geschädigten hat der Beklagte gegen seine Pflicht, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. § 132, 132 a StGB) sowie gegen die Pflicht, sich in seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F.), verstoßen. Außerdem hat er gegen seine Pflicht, dienstliche Anordnungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten zu beachten (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F.) verstoßen.

Dabei handelt es sich um innerdienstliche Dienstvergehen. Bei dem Recherchieren in den polizeilichen Lagedaten, die dem Beklagten dienstlich im Rahmen der Erfüllung seiner dienstlich übertragenen Aufgaben zugänglich waren, handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Der Beklagte durfte für seine Zwecke, bevorzugt im Bereich der KPI W. und aus dem Bereich T. nach Straftaten mit sexuellem Hintergrund zu suchen, die polizeilichen Lagedaten nicht benutzen. Da er hierauf nur dienstlich zugreifen konnte, liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Ebenso stellen die Telefonanrufe ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Die Telefongespräche fanden im Dienstzimmer des Beklagten während der Dienstzeit unter Verwendung des Diensttelefons statt (vgl. hierzu BayVGH vom 26.7.2006 - 16a D 05.1013 - juris Rn. 71). Hinzu kommt, dass der Beklagte sich als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bzw. Staatsanwalt ausgab und bei den Gesprächen Kenntnisse nutzte, die er nur auf innerdienstlichem Wege erlangen konnte.

III.

Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, der sich auch aus Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F. (nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) ergibt, einheitlich zu würdigen. Sie wiegen in ihrer Gesamtheit so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme ist (Art. 11 BayDG).

Den Bedeutungsgehalt der in § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG für die disziplinarrechtliche Maßnahmenbemessung aufgestellten Kriterien hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 (Az. 2 C 12/04 ), vom 3. Mai 2007 (Az. 2 C 9/06 ), vom 29. Mai 2008 (Az. 2 C 59.07 ) und 23. Februar 2012 (Az. 2 C 38/10 ) näher bestimmt. Obwohl Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG mit § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG nicht uneingeschränkt übereinstimmt, können die Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts auch zur Konkretisierung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG herangezogen werden (BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, Az. 16a D 07.2355 ).

Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 16; Urteil vom 03.05.2007, Az. 2 C 9/09 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.).

Bei dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessensrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (BVerwG vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 17).

Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust i. S. v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 18). Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose.

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum andern nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, Az. 2 C 59/07, RdNr. 13 ; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.). Dabei ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 a. a. O. RdNr. 20). Wiegt das Dienstvergehen schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen (BVerwG, Beschluss vom 15.04.2009, Az. 2 B 1/09 ).

Das Kriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 15.; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.).

Die Bemessungskriterien „Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „bisheriges dienstliches Verhalten“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfassen dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008, a. a. O., RdNr. 14; BayVGH, Urteil vom 23.09.2009, a. a. O.). Sie erfordern eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

IV.

Der Senat betrachtet die Recherchen in den polizeilichen Lagedaten als Vorbereitungshandlung für die dann getätigten Anrufe. Damit bilden bei der Betrachtung der Schwere des Dienstvergehens sowohl die unberechtigte Datenrecherche als auch die getätigten Anrufe eine Einheit, da die Recherche Voraussetzung für die getätigten Anrufe bei den geschädigten Frauen war. Der Beklagte hat sich hierbei als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bzw. als Staatsanwalt ausgegeben und hat durch Angaben, die er nur durch Einblick in die Akten erhalten konnte, versucht, seinem Anliegen mehr Nachdruck zu verleihen, so dass die betroffenen Frauen davon ausgehen mussten, es handle sich um eine Person der Staatsanwaltschaft, denn eine außenstehende Person hätte keine solchen detaillierte Kenntnisse haben können. Durch die detaillierten Angaben wollte er seinen Anrufen mehr Glaubwürdigkeit verschaffen, auch wenn aufgrund seines Ansinnens die Ernsthaftigkeit seiner Anrufe in Zweifel gezogen werden konnten. Entscheidend ist jedoch der Blickwinkel der betroffenen Frauen, die durchaus von der Ernsthaftigkeit der Anrufe ausgehen mussten. Die Anrufe stellen eine Beleidigung gegenüber den betroffenen Frauen, eine Amtsanmaßung sowie das Fordern von Leistungen für vermeintliche Amtshandlungen dar. Letzterer Gesichtspunkt ist disziplinarrechtlich besonders schwerwiegend. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Integrität trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Belohnungen fordert, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Der Beklagte hat den Anschein erweckt, die Staatsanwaltschaft sei in gewisser Weise käuflich. Zugleich hat er sich eines Amtes angemaßt, das er nicht innehat und hat durch das Fordern von sexuellen Handlungen die Frauen auch beleidigt. Für die vom Beklagten getätigten Anrufe gibt es keine einschlägige Rechtsprechung. Jedoch kann die Rechtsprechung zu Anrufen mit beleidigendem Inhalt sowie das Fordern von Leistungen für Amtshandlungen Anhaltspunkte bieten.

Bei der Gewichtung der auf sexuellem Gebiet beleidigenden Handlungen und der Wahl der dafür als adäquat erscheinenden Sanktionen reichen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in weniger schwerwiegenden Fällen erzieherisch wirkende Disziplinarmaßnahmen aus (BVerwG B. vom 15.11.1996 - 1 DB 5/96 - BVerwGE 113, 25). Auf der anderen Seite wiegt nach der Rechtsprechung ein in Form von anonymen Anrufen begangenes Dienstvergehen sehr schwer. Ein Beamter, der sich ihrer schuldig macht, schädigt sein Ansehen nicht nur bei seinem Dienstherrn, sondern auch im Kollegenkreis und in der Öffentlichkeit und erschüttert das Vertrauen seines Dienstherrn, das die Grundlage seines Beamtentums bildet (BVerwG, U. v. 29.6.1999 - 1 D 73/98 - BVerwGE 113, 355).

Hinsichtlich des Forderns von sexuellen Handlungen in Bezug auf ein vermeintliches, nicht innegehabtes Amt ist kein großer Unterschied darin zu sehen, ob der Beklagte das Amt tatsächlich oder nur vermeintlich innehat. Denn maßgebend ist auch die Sicht der betroffenen Frauen, die nicht erkennen konnten, ob es sich um einen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft oder um einen Staatsanwalt selbst oder nur um eine Person handelt, die sich unberechtigt dafür ausgibt. Das Fordern von geschlechtlichen Handlungen in Bezug auf das Amt hat als Ausgangspunkt der Disziplinarmaßnahme die Dienstentfernung zur Folge (BayVGH U. vom 16.12.1998 - 16 D 97.3584 - juris). Betrachtet man die Dienstpflichtverletzung des Beklagten unter den o. g. Gesichtspunkten ist hier als Ausgangspunkt der Disziplinarmaßnahme die Dienstentfernung in den Blick zu nehmen.

Die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe haben in einer Gesamtwürdigung kein solches Gewicht, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen wäre.

Der Beklagte hat die Dienstpflichtverletzungen nicht im Zustand erheblicher verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB begangen. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte (vgl. BVerwG U. v. 3.5.2007 - 2 C 9/06 - NVwZ-RR 2007, 695). Zu dieser Frage hat der Senat ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr. N. eingeholt. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass beim Beklagten aus psychiatrischer Sicht im angeschuldigten Zeitraum zwischen Herbst 2008 und Februar 2009 keine psychiatrisch relevante Störung festzustellen und keines der juristischen Eingangsmerkmale im Sinne der §§ 20, 21 StGB erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Annahme einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit zum Tatzeitraum lassen sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht begründen, wenngleich der Zustand des Beklagten aus psychiatrischer Sicht der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahekam. Darüber hinaus hat der Sachverständige festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht ähnliche Pflichtverstöße wie in der Vergangenheit unwahrscheinlich erscheinen. Dennoch wird dem Beklagten eine psychotherapeutische Behandlung bei einem in der Behandlung von Persönlichkeitsstörungen erfahrenen Psychotherapeuten angeraten. Der Sachverständige hat dargelegt, dass diagnostisch aufgrund der vorliegenden Informationen und erhobenen klinischen Befunde beim Beklagten vom Vorliegen einer ausgeprägten Akzentuierung der Persönlichkeit mit vornehmlich narzisstischen Wesenszügen auszugehen ist. Der Beklagte empfand es nach der Geburt seiner Kinder als narzisstische Kränkung, dass seine Ehefrau ihre Zuwendung und Aufmerksamkeit den Kindern teil werden ließ und fühlte sich vernachlässigt. Nach Aussagen des Sachverständigen ertrug der Beklagte es nicht, bei seiner Ehefrau nicht mehr an erster Stelle zu stehen, bei einem intensiven Wunsch nach Anerkennung und Aufmerksamkeit. Aus psychiatrischer Sicht ist davon auszugehen, dass es im Rahmen einer narzisstischen Kränkung zu überschießenden egozentrischen affektiven Reaktionsweisen unter Hintanstellung der rationalen Kontrolle beim Beklagten gekommen ist. Eine nachhaltige Depression war beim Beklagten aus psychiatrischer Sicht nicht anzunehmen. Er reagierte zwar mit heftigen Gefühlen der Wut und Verletzbarkeit als er glaubte, dass er durch den Kinderwunsch seiner Ehefrau um ein erfüllteres Leben gebracht worden sei und dass seine Kollegen es grundsätzlich besser gehabt hätten. Dennoch ist der Beklagte in der Lage gewesen, seinen Alltagsverpflichtungen im Wesentlichen nachzukommen. Es ist zu keinen Krankschreibungen gekommen und es sind ihm am Arbeitsplatz keine gravierenden Fehler unterlaufen. Der Beklagte räumte aber ein, dass er die Telefonate stets im Bewusstsein von deren Pflichtwidrigkeit geführt habe, dass es im Vorfeld außerdem zu zielstrebigen Vorbereitungshandlungen gekommen sei und zu Recherchen in den polizeilichen Lagedaten. Die Voraussetzung für die Annahme einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit ließen sich im angeschuldigten Zeitraum nicht begründen, wenngleich Beeinträchtigungen vorlagen, die ein rationales Agieren in der Gekränktheit deutlich erschwert haben und bedingen, dass der Zustand des Beklagten der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe kam.

Ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Umstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (BVerwG vom 3.5.2005 a. a. O. Rn. 33). Bedarf es bei der Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaft seelischen Störung zusätzlich des Erreichens der Erheblichkeitsschwelle, kann diese durch einen Zustand, der lediglich einer erheblichen verminderten Schuldfähigkeit nahekam, nicht erreicht werden. Dennoch ist dieser Umstand hier im Rahmen einer dem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe kommenden schwierigen, aber nunmehr vollständig überwundenen Lebensphase zu würdigen. Ein Absehen von der Höchstmaßnahme ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens aber nur möglich, wenn keine weiteren belastenden Gesichtspunkte vorliegen (BVerwG U. v. 3.5.2007 a. a. O. Rn. 38).

Der Milderungsgrund einer überwundenen negativen Lebensphase (BVerwG U. v. 3.5.2007 - a. a. O. Rn. 36 - unter Hinweis auf U. v. 18.4.1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 und vom 23.8.1988 - 1 D 136.87 - NJW 1989, 851) betrifft Dienstvergehen, die nicht der Persönlichkeit des Beamten entsprechen. Zu prüfen ist, ob das jeweilige Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder aber als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer Ausnahmesituation davon abweicht. Auch müssen die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation - über das hinausgehend, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann - begründen (BayVGH U. v. 30.6.2013 - 16b D 12.71 - juris). Die negativen Lebensumstände, die den Beklagten im Rahmen der Geburt des dritten Kindes getroffen haben, sind jedoch nicht über das hinausgehend, was an familiären Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann. Sie sind per se nicht geeignet, eine so gravierende Ausnahmesituation zu begründen. Damit fehlt es bereits an den Voraussetzungen einer überwundenen negativen Lebensphase.

Durch die Geburt des dritten Kindes ist der Beklagte zwar in eine Ausnahmesituation geraten. Dennoch räumte der Beklagte nach dem Sachverständigengutachten (S. 53) ein, dass er die Telefonate stets im Bewusstsein von deren Pflichtwidrigkeit geführt hat, dass es im Vorfeld zu zielstrebigen Vorbereitungshandeln kam und zu Recherchen in den polizeilichen Lagedaten. Daraus wird deutlich, dass der Beklagte seine Taten, die sich im Zeitraum von November 2008 bis Februar 2009 hinzogen, sorgfältig geplant hat und es umfangreicher Recherchen bedurfte, um entsprechende Frauen als Opfer seiner Anrufe zu ermitteln. Dem Beklagten war es bei jedem seiner Schritte bewusst, dass er pflichtwidrig handelt. Er hätte auch zu diesem Zeitpunkt jeden seiner Schritte überdenken können, was die Erheblichkeit der Ausnahmesituation einschränkt.

Die langjährige Dienstleistung des Beklagten ohne Beanstandungen mit durchschnittlichen Beurteilungen fällt bei der gravierenden Dienstpflichtverletzung neben der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG B. v. 23.1.2013 - 2 B 63/12 - st. Rspr.). Ebenso kann die Funktion des Beamten als Sachbearbeiter ohne Vorgesetztenstellung bei der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd berücksichtigt werden.

Dies gilt auch für das Vorbringen, der Beklagte sei geständig gewesen und habe sich kooperativ verhalten. Das Geständnis ist erst erfolgt, nachdem der Beklagte mit der Anzeige einer Geschädigten konfrontiert wurde. Es ist davon auszugehen, dass das Geständnis durch den Druck des Verfahrens und die gewählte Verteidigungsstrategie bestimmt war (BayVGH U. v. 27.9.2010 - 16b D 99.1007 - juris zu Zugriffsdelikten).

Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen werde, hat der Sachverständige ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht ähnliche Pflichtverstöße wie in der Vergangenheit unwahrscheinlich erscheinen. Dies hat er damit begründet, dass eine vergleichbare Krise durch das Zusammentreffen mehrerer Faktoren in der Zukunft wenig wahrscheinlich sei. Als weiteren Punkt, der die Prognose als günstig erscheinen lässt, hat er auch die Möglichkeit eines abwechslungsreichen Arbeitsplatzes einerseits oder eine entsprechende Freizeitgestaltung andererseits angesprochen, mit dem der Beklagte seine Bedürfnisse befriedigen könne. Der Sachverständige hat aber seine Prognose von mehreren Bedingungen abhängig gemacht, wobei es keine Garantie gibt, dass diese Bedingungen immer eintreten werden. Für den Fall einer vergleichbaren Kränkung, z. B. wenn sich die Ehefrau von dem Beklagten trennen würde, hat der Sachverständige das Risiko eines erneuten Fehlverhaltens für denkbar gehalten. Ob sich daraus bereits die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, der Beklagte werde in Zukunft in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflicht verstoßen, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Durch das gezielte Recherchieren in den Lagedaten und das Heraussuchen von ihm geeignet erscheinenden Straftaten, um Frauen zu sexuellen Handlungen aufzufordern, indem er ihnen verspricht, er könne im Gegenzug hilfreich auf ihre Verfahren eingreifen, hat der Beamte eine Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums herbeigeführt, das nicht wieder gutzumachen ist. Er hat dadurch das Vertrauen in eine neutrale und unabhängige Verwaltung in schärfster Weise untergraben, so dass die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.

Eine positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich. Der Beamte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folgen bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris, U. v. 8.3.2005 - 1 D 15/04 - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Tatbestand

1

Der Beamte ist im Jahr 1956 geboren. Er wurde 1973 bei der Landespolizei H. als Polizist im mittleren Dienst eingestellt. Nach Erlangung der Fachhochschulreife wurde er zum 1. Oktober 1979 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeiwachtmeister (gehobener Dienst) im Bundesgrenzschutz eingestellt. Mit Wirkung vom 2. Oktober 1982 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz zur Anstellung ernannt. Am 6. September 1985 folgte die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Am 2. März 1993 wurde der Beamte zum Polizeihauptkommissar im Bundesgrenzschutz ernannt.

2

Ab Ende Januar 1998 war der Beamte als Sachbearbeiter Einsatz/Organisation in der Bundesgrenzschutzinspektion S. (...; heute: Bundespolizeiinspektion M.) tätig und übte dort die Funktion des stellvertretenden Inspektionsleiters aus.

3

In der Regelbeurteilung zum 1. März 1998 wurde der Beamte mit 6 Punkten (bei einer 9 Punkte umfassenden Notenskala) beurteilt. Über einen hiergegen gerichteten Abänderungsantrag wurde nach Bekanntwerden der hier in Rede stehenden Vorwürfe nicht mehr entschieden.

4

Der Beamte ist wiederverheiratet und hat aus erster Ehe zwei Kinder. In straf- und disziplinarrechtlicher Hinsicht ist er - abgesehen von den Vorgängen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind - nicht in Erscheinung getreten.

5

Mit Verfügung vom 8. Juli 1999 ordnete der Leiter des Bundesgrenzschutzamtes F. die Vorermittlungen gegen den Beamten an; gleichzeitig wurden diese mit Blick auf das sachverhaltsidentische Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft F. ausgesetzt. Mit Verfügung vom 4. August 1999 leitete der Präsident des Grenzschutzpräsidiums ... das förmliche Disziplinarverfahren nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung (BDO) gegen den Beamten unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge ein. Die vorgenannte Anordnung dauert an.

6

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts F. vom 16. August 2005 - 27 Ns 55/05 - wurde der Beamte wegen Geheimnisverrats (§ 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVG) in acht Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung (§ 369, § 370 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 AO) in 24 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt, ferner wegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 43 Abs. 2 Nr. 3 BDSG) zu drei Geldbußen zu je 100 €. Gegenstand dieser strafgerichtlichen Verurteilung waren die Anschuldigungspunkte 1 und 2 des vorliegenden Disziplinarverfahrens. Wegen weiterer Tatvorwürfe (Gebrauch einer gefälschten Urkunde in Tateinheit mit Steuerhinterziehung im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996; Betrug durch dienstlich abgerechnete Kosten für private Fotoaufnahmen) wurde der Beamte freigesprochen.

7

Nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens und der disziplinarrechtlichen Untersuchungen legte der Präsident des Bundespolizeipräsidiums ... dem Beamten mit Anschuldigungsschrift vom 10. November 2005 zur Last, ein Dienstvergehen begangen zu haben, in dem er

1. während des Dienstes in einer Vielzahl von Fällen ZEVIS- und INPOL-Daten aus dienstlichen Dateien abgefragt habe, ohne dass hierfür ein dienstlicher Anlass bestanden habe, und diese Dateien an seinen Bekannten P. weitergegeben habe;

2. in 24 Fällen jeweils eine Stange Zigaretten von P. nach Deutschland eingeführt habe, ohne die dafür vorgesehenen Zollabgaben zu entrichten; bei mindestens 2 Gelegenheiten habe er diese Zigaretten während seiner Dienstzeit eingeführt, indem er im Dienstfahrzeug und in Dienstuniform über die Grenze gefahren sei;

3. private Telefonate auf Kosten des Dienstherrn geführt habe, wobei der Anschuldigungsschrift als Anlage 1 eine Auflistung der einzelnen Telefonate (nach Datum, Uhrzeit, Zielrufnummer, Dauer, Einheiten und Gebühren sowie Ortsnetz bzw. Land) beigefügt war.

8

Mit Urteil vom 23. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht den Beamten aus dem Dienst entfernt. Auf die dagegen erhobene Berufung des Beamten hat der Senat mit Beschluss vom 22. September 2010 (BVerwG 1 D 1.10) das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen schwerer Verfahrensmängel aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

9

Mit dem nun angefochtenen Urteil vom 6. März 2012 hat das Verwaltungsgericht den Beamten (erneut) aus dem Beamtenverhältnis entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % des erdienten Ruhegehalts für ein halbes Jahr bewilligt. Es hat die angeschuldigten Vorwürfe als erwiesen erachtet. Wegen der Anschuldigungspunkte 1 und 2 hat es sich auf die strafgerichtlichen Feststellungen gestützt; wegen des dritten Vorwurfs hat es die Feststellungen der Staatsanwaltschaft bzw. Einleitungsbehörde für zutreffend erachtet. Der Beamte habe schuldhaft ein Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs. 1 BBG begangen, weil er vorsätzlich gegen seine Pflichten gemäß § 54 Satz 1 und 3 sowie § 55 Satz 2 BBG verstoßen habe. Als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass bereits bei einer Würdigung der Anschuldigungspunkte zu 1 und 2 nach deren Schwere die Entfernung des Beamten aus dem Dienst angemessen sei, hinzu komme noch der Anschuldigungspunkt zu 3. Entlastende Umstände von erheblichem Gewicht fehlten.

10

Mit seiner gegen dieses Urteil vollumfänglich eingelegten Berufung beantragt der Beamte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. März 2012 aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.

11

Die Einleitungsbehörde beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung des Beamten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme.

13

Da das behördliche Disziplinarverfahren durch Verfügung vom 4. August 1999 eingeleitet worden ist, mithin bevor das Bundesdisziplinargesetz (BDG) in Kraft getreten ist (1. Januar 2002), ist das gerichtliche Verfahren noch nach altem Recht, d.h. nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung (BDO) fortzuführen (§ 85 BDG). Dabei übt der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts selbst die Disziplinarbefugnis aus, bestimmt also - im Rahmen des angeschuldigten Sachverhalts und des Verböserungsverbots - selbst die angemessene Disziplinarmaßnahme.

14

Der Disziplinarsenat ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts (1.), von dem er aufgrund der bindenden strafgerichtlichen Feststellungen bzw. seiner eigenen Beweisaufnahme ausgeht, zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat (2.), das bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte mit der im Tenor ausgesprochenen Zurückstufung in ein um zwei Stufen niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu ahnden ist (3.).

15

1. Hinsichtlich der einzelnen Anschuldigungspunkte geht der Disziplinarsenat von folgendem Sachverhalt aus:

16

a) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 hält es der Senat für erwiesen, dass der Beamte in elf Fällen eine Vielzahl von Kfz-Halterdaten aus den (polizei-) behördlichen EDV-Datensystemen ZEVIS (Zentrales Verkehrs-Informationssystem des Kraftfahrt-Bundesamts) und INPOL (bundeseinheitliches polizeiliches Informationssystem des Bundeskriminalamts und der Landespolizeien) entweder selbst abgefragt oder ihm unterstellte Bedienstete mit solchen Abfragen beauftragt und die Daten an den polnischen Rückführungsunternehmer P. weitergeleitet hat.

17

aa) Hierzu hat das Landgericht F. in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 7. Juni 2004 - 25 Ns 110/03 - im Einzelnen festgestellt:

"Der Angeklagte ... war von Januar 1998 bis Juni 1999 stellvertretender Inspektionsleiter und Sachbearbeiter Einsatz/Organisation in der Bundesgrenzschutzinspektion S. Der Angeklagte P. betreibt gewerbsmäßig die entgeltliche Rückholung in Deutschland entwendeter Kraftfahrzeuge aus P. und anderen osteuropäischen Staaten und hat zu diesem Zweck Kontakte zu polnischen Polizeidienststellen. Von diesen und aus anderen Quellen erhält er Informationen über den Standort von Kraftfahrzeugen, die unter anderem in P. sichergestellt worden sind, da der Verdacht besteht, dass es sich um gestohlene Fahrzeuge handelt. Der Angeklagte P. gelangte so in der Regel an die Fahrzeugidentifizierungsnummer der Fahrzeuge und war bestrebt, herauszufinden, ob die dazugehörenden Fahrzeuge als gestohlen registriert und wer der Halter der jeweiligen Fahrzeuge ist. Um an die Halterdaten und Inpoldaten zu gelangen, wandte er sich an den Angeklagten ..., den er bereits seit 1996 kannte.

Dieser beauftragte mit der jeweiligen Recherche entweder Mitarbeiter der Inspektion in der Regel den Zeugen S., der aufgrund seiner dienstlichen Obliegenheiten Zugriff auf die jeweiligen Datensysteme hatte, oder der Angeklagte ... recherchierte selbst am Computer an der Grenzübergangsstelle ..., obwohl er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war. Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften des Bundesgrenzschutzgesetzes, des Straßenverkehrsgesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes waren dem Angeklagten ... ebenso bekannt wie die entsprechenden dienstlichen Anweisungen, welche insbesondere die Erteilung von Halterauskünften an den Angeklagten P. durch das Bundesgrenzschutzamt bereits im Jahre 1995 untersagten und auch den Mitarbeitern der Grenzschutzstelle und der Inspektionen im Umlaufwege zur Kenntnis gegeben worden waren.

Zur Übermittlung der erhobenen Daten nutzte der Angeklagte ... vorrangig ein privates Faxgerät, welches er mit Billigung der Behördenleitung in seinem Dienstzimmer betrieb. Über die tatsächlichen Hintergründe der Abfragen und deren Verwendung ließ er sowohl den Zeugen S. als auch seine unmittelbare Mitarbeiterin Frau L., die verschiedentlich vom Angeklagten P. stammende Auflistungen von Fahrzeugidentifizierungsnummern an ihn weiterleitete, im Unklaren. Der Zeuge S. ging bei der Ausführung der Aufträge des Angeklagten davon aus, dass die Abfragen im Zusammenhang mit dienstlichen Obliegenheiten der Ermittlungsgruppe stünden.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Datenerhebungen:

Am 30.12.1998 in der Zeit von 11:05 Uhr bis 12:19 Uhr nahm der Zeuge S. im Auftrag des Angeklagten ... eine Mehrzahl von Halterabfragen in dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (ZEVIS) vor. Unter anderem fragte er die Halterdaten aus dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... ab und erhielt die Daten des F.. Das Ergebnis seiner Abfrage übergab der Zeuge S. dem Angeklagten .... Dieser übermittelte die festgestellten Halterdaten dem Angeklagten P.

Am 13.01.1999 in der Zeit von 09:30 Uhr bis 09:41 Uhr tätigte der Zeuge S. erneut im Auftrag des Angeklagten ... eine Mehrzahl von Abfragen im ZEVIS. Unter anderem gab er das Autokennzeichen ... des S. ein und fertigte einen 'erweiterten' ZEVIS-Ausdruck, auf dem zusätzlich zu den Halterdaten vermerkt war: 'Fahrzeug gestohlen INPOL prüfen!'. Daraufhin nahm er eine Abfrage im polizeilichen Informationssystem (INPOL) vor, welches beim Bundeskriminalamt geführt wird, und der Bundes- und Landespolizei sowie dem Zoll, für deren Aufgabenerfüllung zur Verfügung steht. Die entsprechenden Ausdrucke übergab er dem Angeklagten ... und dieser leitete sie absprachegemäß an den Angeklagten P. weiter.

Am 15.01.1999 um 07:33 Uhr nahm der Angeklagte ... entweder selbst oder durch einen Unbekannten über den Terminal ... der Geschäftsstelle des Grenzübergangs ... eine Abfrage des Kennzeichens ... des Pkw's VW des W. vor. Den entsprechenden ZEVIS-Ausdruck ließ er absprachegemäß dem Angeklagten P. zukommen.

Am 26.01.1999 in der Zeit von 11:27 Uhr bis 11:55 Uhr nahm der Zeuge S. im Auftrag des Angeklagten ... erneut ZEVIS-Abfragen vor. Unter anderem kam es zur Abfrage von Halterdaten zu den Fahrzeugen ... und .... Die erlangten Halterdaten übermittelte der Angeklagte ... absprachegemäß dem Angeklagten P.

Am 27.04.1999 gegen 09:30 Uhr übersandte der Angeklagte P. dem Angeklagten ...per Fax eine Liste für Fahrzeugidentifizierungsnummern zur Abfrage. Der Angeklagte ... beauftragte die Zeugin L., seinerzeit B., die Fahrzeugidentifizierungsnummern im ZEVIS und INPOL zu überprüfen und mahnte am 29.04.1999 an, dass dies noch heute erledigt werden müsse. Die Zeugin L. übergab die Überprüfungen der Zeugin GUK K., die die Abfragen am 29.04.1999 vornahm und die Ausdrucke auf den Schreibtisch der Zeugin L. legte, von wo sie der Angeklagte ... mitnahm. Unter anderem fragte die Zeugin K. die Halterdaten zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... ab. Das Ergebnis dieser Abfrage teilte der Angeklagte ... dem Angeklagten P. absprachegemäß mit.

Am Vormittag des 04.05.1999 tätigte der Angeklagte ... für den Angeklagten P. über den Terminal ... des Grenzüberganges ... mehrere ZEVIS-Abfragen. Er fragte die FIN ... ab, die zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... der Firma S. GmbH ... gehörte. Diese Daten übermittelte er absprachegemäß an den Angeklagten P.

Am 26.05.1999 gegen 10:00 Uhr führte der Angeklagte ... am Grenzübergang ... persönlich Überprüfungen von Kraftfahrzeugen in INPOL und ZEVIS durch.

Unter anderem überprüfte er folgende Fahrzeuge:

Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das zum Pkw Audi 100 des Herrn ... gehörte und am 17.05.1999 in S. gestohlen worden war, das Fahrzeug mit der FIN ..., Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welches dem Zeugen L. gehörte, das Fahrzeug mit der FIN ..., die zum Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen ... der KG Spedition und Handel GmbH & Co., ... gehörte, und der Nacht vom 07. auf den 08.05.1999 in S. durch Diebstahl abhanden gekommen war, das Fahrzeug mit der FIN ..., welche zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... des G. gehörte.

Die erhaltenen einfachen und 'erweiterten' ZEVIS-Auskünfte sowie die INPOL-Auskunft leitete der Angeklagte ... absprachegemäß an den Angeklagten P. weiter.

Am 31.05.1999 gegen 09:55 Uhr führte der Angeklagte ... an einem Terminal der Einsatzzentrale des Grenzüberganges ... selbst ca. 10 bis 12 Fahrzeugabfragen durch. Unter anderem fragte er die FIN ..., die zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... des S. gehörte, ab. Die erlangten Halterdaten übermittelte er absprachegemäß an den Angeklagten P..

Am 01.06.1999 gegen 12:55 Uhr nahm der Angeklagte ... an dem Terminal der LEZ des Grenzüberganges ... Abfragen vor. Unter anderem überprüfte er in ZEVIS das amtliche Kennzeichen ..., das zum Fahrzeug des B. gehörte und leitete die erlangten Informationen absprachegemäß an den Angeklagten P. weiter.

Am 02.06.1999 ab ca. 12:40 Uhr führte der Angeklagte ... ca. 10 bis 12 Abfragen an einer Datensichtstation am Grenzübergang ... durch. Unter anderem überprüfte er die FIN ..., welche zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... des G.O.T.S. gehörte. Das Fahrzeug war am 26.05.1999 in P. gestohlen worden.

Außerdem überprüfte er die FIN ..., die zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... des P. I. K. gehörte. Dieses Fahrzeug war am 30.05.1999 in P. gestohlen worden.

Die erlangten Daten übersandte er absprachegemäß an den Angeklagten P..

Am 10.06.1999 tätigte der Angeklagte ... am Computerterminal des Grenzüberganges ... Abfragen zu ca. 10 bis 12 Fahrzeugidentifizierungsnummern. Die entsprechenden Daten hat ihm der Angeklagte P. zuvor per Telefax übersandt.

So fragte er in der Zeit von 09:13 Uhr bis 09:18 Uhr folgende Fahrzeuge ab: die FIN ..., welche zum Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... des P. gehörte, die FIN ..., welche zum Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... des t P. gehörte, die FIN ..., welche zum Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... der N. gehörte, die FIN ..., welche zum Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... des P. gehörte, die FIN ..., welche zum Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... der Einrichtung 'Lebenshilfe für Menschen mit geistigen Behinderungen ...' gehörte, die FIN ..., welche zum Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... des P. gehörte.

Zu diesen Abfragen fertigte der Angeklagte ... Ausdrucke. Für die Fahrzeuge des L., des P. und der 'Lebenshilfe' erhielt er dabei erweiterte ZEVIS-Auskünfte, die jeweils den Hinweis enthielten 'Fahrzeug gestohlen INPOL prüfen'. Die entsprechenden Ausdrucke schickte er absprachegemäß noch am selben Tag per Post an den Angeklagten P.."

18

Ergänzend geht der Senat in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Rückholunternehmer P. - wie dem Beamten bekannt war - ein geschäftliches Interesse an den Kfz-Halterdaten hatte, um entweder direkt von den Kfz-Haltern Aufträge für eine entgeltliche Rückführung ihres Kraftfahrzeugs zu erhalten oder über die Halter an deren Versicherungsunternehmer mit demselben Ziel herantreten zu können. Auf diese Weise suchte er sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen konkurrierenden Rückholunternehmern zu verschaffen. Der Beamte war durch drei dienstliche Anordnungen, datierend vom 28. August 1995, 16. November 1995 und 7. März 1996, jeweils darüber belehrt worden, dass die Weitergabe von ZEVIS- und INPOL-Daten an Dritte, namentlich an Rückführungsunternehmen, unzulässig sei.

19

bb) Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Senats fest. Diese gründet zum einen auf die dargestellten rechtskräftigen Feststellungen des genannten Strafurteils, an die der Senat gemäß § 18 Abs. 1 BDO gebunden ist. An ihrer Richtigkeit bestehen keine Zweifel, so dass kein Grund für eine Lösung von diesen Feststellungen vorliegt (vgl. Urteile vom 7. Oktober 1986 - BVerwG 1 D 46.86 - BVerwGE 83, 228 <230> und vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 m.w.N.). Zum anderen beruht die Überzeugung des Senats ergänzend auf seiner eigenen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung:

20

Der Beamte hat in der Hauptverhandlung die strafgerichtlichen Feststellungen zur Weitergabe der Kfz-Halterdaten an den Rückfuhrunternehmer P. als zutreffend eingeräumt. Er hat sich im Wesentlichen dahin eingelassen, dass eine Zusammenarbeit mit polnischen Rückfuhrunternehmern in der Vergangenheit übliche Praxis gewesen sei; die erwähnten Verfügungen, die eine solche Zusammenarbeit untersagten, habe er für verwaltungsmäßig unpraktikabel gehalten. Er habe niemandem geschadet, sich nicht bereichert und den Kfz-Haltern nur auf schnelle Weise zu ihrem Eigentum verhelfen wollen. Andererseits hat er eingeräumt, dass ihm sowohl die drei vorbezeichneten dienstlichen Anordnungen zum Verbot der Weitergabe von Kfz-Halterdaten an Dritte bekannt waren, als auch dass dadurch eine Bevorzugung einzelner Rückführungsunternehmer verhindert werden sollte.

21

Hiernach ist der Beamte hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens zum Anschuldigungspunkt 1 geständig. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Beamten, er habe lediglich eine frühere gängige Praxis übernommen und weitergeführt. Dem steht die dargestellte eindeutige Weisungslage entgegen. Auch der Zeuge P., der Leiter der Dienststelle, hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt, dass zum Zeitpunkt seiner Versetzung dorthin die Rechts- und Erlasslage klar war.

22

Soweit der Beamte mit seiner Einlassung sein Verhalten zu rechtfertigen bzw. das Motiv seines Handelns in milderes Licht zu stellen versucht, bleibt er damit ohne Erfolg. Allerdings ist weder strafgerichtlich festgestellt worden noch konnte dem Beamten im Disziplinarverfahren nachgewiesen werden, dass er für die Weitergabe der Daten von dem Rückfuhrunternehmer P. finanzielle oder wirtschaftliche Vorteile entgegen genommen hat, wenngleich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hierfür einige Verdachtsmomente erbracht hatten (mehrere kostenlose Inspektionen des Privat-Fahrzeugs des Beamten in einer Werkstatt des Bruders des Herrn P. und kostenlose Nutzung des Jeeps des Herrn P. während dieser Zeit). Umgekehrt hält der Senat es für unglaubhaft, dass der Beamte den Haltern der Kraftfahrzeuge lediglich auf schnelle und unbürokratische Weise zum Rückerhalt ihres Eigentums habe verhelfen wollen. Wäre dem so, ist zum einen nicht erklärlich, warum der Beamte solche Daten nach eigener Einlassung allein und ausschließlich Herrn P. hat zukommen lassen, nicht aber anderen Rückfuhrunternehmern, die an ihn herangetreten sind. Dagegen spricht zum anderen sein verdecktes Vorgehen, wofür exemplarisch der von der Zeugin L. geschilderte Vorfall steht, als der Beamte sie dafür rügte, dass sie ein (an das private Fax-Gerät des Beamten in der Dienststelle gesandtes) Telefax-Schreiben mit Fahrzeugidentifikationsnummern (FIN-Nummern), das sie vom Boden aufgehoben hatte, offen auf den Schreibtisch des Beamten gelegt hatte. Unglaubhaft (weil widersprüchlich) erscheint dem Senat ferner, dass der Beamte sein Verhältnis zu Herrn P. einerseits als normal und jedenfalls nicht eng bezeichnet, andererseits auf Vorhalt in der Hauptverhandlung einräumte, dass Herr P. zur Feier des 50. Geburtstags seiner damaligen Lebenspartnerin eingeladen war. Auf den Vorhalt der erwähnten Kfz-Inspektionen schließlich hat der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Senat geschwiegen. Nach all dem ist das Motiv für sein Verhalten letztlich unaufklärbar geblieben. Jedoch steht zur Überzeugung des Senats immerhin fest, dass der Beamte bewusst gegen die ihm bekannten Verfügungen (betreffend das Verbot einer Zusammenarbeit mit Kfz-Rückholunternehmern) verstoßen und nicht aus den von ihm behaupteten allein fremdnützigen Motiven zugunsten der Kfz-Halter gehandelt hat. Der Beamte hat auch eingeräumt, dass ihm der wirtschaftliche Hintergrund der Anfragen des Herrn P. (Wettbewerbsvorsprung vor anderen Konkurrenten) bekannt war und dass ihm ebenso bewusst war (wenngleich er dies in der Hauptverhandlung vor dem Senat lediglich als "Vermutung" herunterzuspielen suchte), dass die erwähnten dienstlichen Anordnungen auch den Zweck verfolgten, eine korruptionsverdächtige Bevorzugung einzelner Rückführungsunternehmer zu unterbinden.

23

b) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 geht der Senat davon aus, dass der Angeschuldigte in insgesamt 24 Fällen je eine Stange Zigaretten, die er in P. erworben hat, unter Verstoß gegen steuer- und zollrechtliche Bestimmungen nach Deutschland eingeführt und entgeltlich an ein mit ihm bekanntes Ehepaar weiterverkauft hat.

24

aa) Hierzu hat das Landgericht F. in dem bereits bezeichneten Strafurteil im Einzelnen festgestellt:

"Ende 1998 kam der Angeklagte ... mit seinen Bekannten, den Eheleuten R. und C. G. überein, ihnen in regelmäßigen Abständen in P. erworbene Zigaretten zum Preis von 25,00 DM pro Stange zu schicken. Der Angeklagte erwarb von Januar bis Juni 1999 bei 24 Gelegenheiten jeweils eine Stange Zigaretten in P. zu diesem Zweck. Bei mindestens zwei Gelegenheiten fuhr er in Begleitung der Zeugin L. (früher B.), die zu dieser Zeit als Kraftfahrerin und Dolmetscherin bei dienstlichen Fahrten im p. Grenzschutz fungierte, im Dienstfahrzeug und in Dienstuniform über die Grenze und erwarb dort in einer Bar jeweils eine Stange Zigaretten, die er bei der Rückkehr aus P. nicht dem Zoll gestellte, sondern im Fahrzeug so verwahrte, dass sie im Falle eventueller Kontrolle nicht gleich sichtbar war.

Von der Zeugin auf die Vorschriftswidrigkeit dieses Vergehens hingewiesen, reagierte er abwehrend und bagatellisierte die Angelegenheit. Die erworbenen Zigarettenstangen sammelte er und schickte den Zeugen G. 4 Päckchen, in denen sich einmal 12 Stangen, einmal 2 Stangen, einmal 4 Stangen und einmal 6 Stangen befanden. Die Familie G. überwies ihm nach Erhalt den jeweils vereinbarten Geldbetrag zuzüglich der Versandkosten."

25

Ergänzend geht der Senat davon aus, dass hierdurch Abgaben hinterzogen wurden, und zwar bezogen auf eine Stange Zigaretten in Höhe von jeweils 49,37 DM (Zoll 10,94 DM, Tabaksteuer 29,42 DM, Einfuhrumsatzsteuer 9,01 DM), insgesamt mithin in Höhe von 1 184,88 DM. Der Beamte, der selbst Nichtraucher ist, wusste, dass sein Verhalten gegen steuer- und zollrechtliche Vorschriften verstieß. Er war durch das Schreiben der Bundesgrenzschutzinspektion S. vom 23. September 1998 darauf hingewiesen worden, dass ein während des Dienstes getätigter Einkauf von zollrechtlich relevanten Gegenständen und deren Einfuhr nach Deutschland steuer- und zollstrafrechtlich einschlägig sei, dass die Ausnahmebestimmungen der Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) nur für Reisende, nicht dagegen für Angehörige des Bundesgrenzschutzes während ihrer Dienstverrichtung gelten und dass Verstöße dagegen als Dienstpflichtverletzungen geahndet würden. Die Kenntnisnahme dieses Schreibens hat der Beamte ausweislich einer "Aktenkundigen Belehrung" am 25. September 1998 durch eigene Unterschrift bestätigt.

26

bb) Auch insoweit steht der Sachverhalt zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der vorbezeichneten bindenden strafgerichtlichen Feststellungen, an denen der Senat keinen Grund zu zweifeln hat, so dass auch insoweit eine Lösung nicht in Betracht kommt (§ 18 BDO), sowie der Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung, in der er diese Feststellungen bestätigt hat. In seiner eigenen Beweisaufnahme hat der Senat keine weitergehenden Erkenntnisse über die konkreten Umstände gewonnen, auf welche Weise der Beamte - über die im Strafurteil festgestellten zwei Fälle hinaus - die weiteren 22 Zigarettenstangen nach Deutschland eingeführt hat, insbesondere ob er auch diese in Dienstuniform und mit dem Dienstfahrzeug über die Grenze gebracht hat. Die Zeugin L. glaubte, sich an drei bis fünf Fälle erinnern zu können, und schilderte ansatzweise drei Begebenheiten, bei denen der Kläger Zigarettenstangen bei einer Dienstfahrt und in Dienstuniform in P. erworben habe. An nähere Einzelheiten wie das Datum oder die Anzahl der Zigarettenstangen konnte sie sich aber nicht erinnern. Auch vermochten weder sie noch der Zeuge P. zu sagen, ob der Beamte nach Dienstschluss in Dienstuniform oder in Zivilkleidung nach Hause über die deutsch-polnische Grenze gefahren und damit den Einfuhrtatbestand letztlich verwirklicht hat. Da eine zeitlich tatnähere Aufklärung dieser Umstände versäumt wurde und heute - mehr als 14 Jahre später - weitere Erkenntnismöglichkeiten nicht zur Verfügung zu stehen, muss der Senat in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten des Beamten davon ausgehen, dass dieser lediglich zwei der 24 Zigarettenstangen in Dienstuniform und im Dienstfahrzeug nach Deutschland eingeführt hat, wie im Strafurteil festgestellt.

27

c) Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3 hält der Senat es für erwiesen, dass der Beamte zwischen dem 18. Januar und 2. Juni 1999 von seinem Dienstapparat in der Dienststelle Telefonate ohne dienstlichen Bezug geführt hat, nämlich 24 Anrufe an eine Telefonnummer in A., die der geschiedenen Ehefrau des Beamten gehört, sowie 27 Anrufe an zwei Telefonnummern des Herrn P. in B. mit einer Gebührenhöhe von insgesamt 18,60 DM. Der Beamte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass er diese Telefonate geführt hat und dass sie nicht dienstlich veranlasst gewesen seien.

28

Entgegen der Anschuldigungsschrift und entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann indes nicht festgestellt werden, dass auch sämtliche weiteren der insgesamt 204 Telefonate, die in der tabellarischen Auflistung der Anlage zur Anschuldigungsschrift und im Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 19 ff.) näher bezeichnet sind, ebenfalls von dem - dies bestreitenden - Beamten geführt wurden und dass sie privat veranlasst waren. Das Verwaltungsgericht hat die aufgelisteten Telefonate deshalb zur Gänze als privat veranlasst gewertet, weil der Beamte im Disziplinarverfahren Gelegenheit gehabt hat, die nach seiner Ansicht dienstlich veranlassten Telefonate aus der Auflistung auszuscheiden (und dies auch teilweise getan hat) und die aus der bereinigten Auflistung sich ergebenden Telefonkosten in Höhe von 161,06 DM ohne Abzug beglichen hat. Dem vermag sich der Disziplinarsenat nicht anzuschließen. Einer solchen Würdigung des Verhaltens des Beamten als konkludentes "Geständnis" steht nach Auffassung des Senats zum einen entgegen, dass der Beamte durchaus nachvollziehbar dargelegt hat, dass er den genannten Betrag allein deshalb beglichen habe, um angesichts der zahlreichen weiteren seinerzeit gegen ihn erhobenen Vorwürfe wenigstens diese Anschuldigung "aus der Welt zu schaffen". Zum anderen steht sowohl der Annahme der Anschuldigungsschrift als auch der des Verwaltungsgerichts, allein der Beamte könne die Telefonate geführt haben, der Umstand entgegen, dass der Beamte sein Dienstzimmer im fraglichen Zeitraum mit zwei weiteren Bediensteten geteilt hat und dieses bei seiner Abwesenheit nicht verschlossen war, so dass mindestens diese beiden, wenn nicht weitere Bedienstete der Dienststelle sein Diensttelefon tatsächlich benutzen konnten. Da weitere Aufklärungsmöglichkeiten - mehr als 14 Jahre nach dem fraglichen Zeitraum - nicht bestehen, hat der Senat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der Beamte nur die von ihm eingeräumten 51 Telefonate mit einer Gebührenhöhe von 18,60 DM selbst getätigt hat.

29

Diese Telefonate waren - wie der Beamte ebenfalls eingeräumt hat - nicht dienstlich veranlasst. Der Beamte hat sie entgegen der ihm bekannten "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen für die Bundesverwaltung (Dienstanschlussvorschriften - DAV -) vom 18. Dezember 1995 nicht, wie es in seiner Dienststelle seinerzeit allein möglich war und angeordnet war, im Wege der eigenverantwortlichen "Selbstanschreibung" nach Monatsende als private Telefonate angegeben und zur Abrechnung gestellt.

30

2. Das sich aus den vorstehenden Feststellungen ergebende Verhalten des Beamten ist disziplinarrechtlich dahin zu würdigen, dass der Beamte dadurch in mehrfacher Hinsicht seine Dienstpflichten verletzt hat. Sowohl mit der unbefugten Weitergabe von Kfz-Halterdaten aus den genannten (polizei-) behördlichen Daten-Systemen (Anschuldigungspunkt 1) als auch mit der Einfuhr und entgeltlichen Weitergabe unverzollter Zigaretten (Anschuldigungspunkt 2) als auch durch die unterlassene Abrechnung privater Telefonate (Anschuldigungspunkt 3) hat der Beamte jeweils seine Pflicht gemäß § 54 Satz 3 BBG a.F. (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG n.F.) verletzt, innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (sog. allgemeine Wohlverhaltenspflicht). Darüber hinaus hat er mit seinem Verhalten zugleich gegen seine Pflicht gemäß § 55 Satz 2 BBG a.F. (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.) verstoßen, die Anordnungen und Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen.

31

Ungeachtet des Umstandes, dass inzwischen das im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) novellierte Bundesbeamtengesetz gilt, ist für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 LS 1 und 2 sowie Rn. 33 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechterneutrale Sprache stimmen § 61 Abs. 1 Satz 3, § 62 Abs. 1 Satz 2 und § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in der jetzt geltenden Fassung mit den genannten Vorgängerregelungen inhaltlich überein. Umfang und Inhalt der Dienstpflichten des Beamten und damit auch die Frage ihrer Verletzung zur Tatzeit bestimmen sich daher allein nach § 54 Satz 3, § 55 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.

32

Der Beamte hat in allen Anschuldigungspunkten vorsätzlich und schuldhaft gehandelt, weil ihm die Pflichtwidrigkeit seines Tuns bewusst war.

33

Dass der Beamte, wie er zum Anschuldigungspunkt 1 auch vor dem Senat glauben machen wollte, bei der Weitergabe der Kfz-Halterdaten an den Rückholunternehmer P. allein "zum Wohle" der Kfz-Halter gehandelt habe, denen er auf einfache und schnelle Weise zu ihrem Eigentum habe verhelfen wollen, hält der Senat - wie oben zur Beweiswürdigung ausgeführt - nicht für glaubhaft. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe, die der Beamte aus seinem angeblich altruistisch motivierten Tun ableitet, stehen ihm daher nicht zur Seite. Auch der Einwand, dass die von ihm praktizierte "Zusammenarbeit" mit dem Rückfuhrunternehmer P. früher gängige Praxis gewesen sein mag, vermag angesichts der eindeutigen Weisungslage das Verhalten des Beamten weder zur rechtfertigen noch zu entschuldigen.

34

Der Vorwurf der Einfuhr unverzollter Zigaretten (Anschuldigungspunkt 2) wird nicht durch den Hinweis des Beamten auf den (im strafgerichtlichen und im Disziplinarverfahren bislang nicht beleuchteten und vom Zeugen P. bestätigten) Umstand in Frage gestellt, dass sich die Grenzschutzstelle ... auf ... Staatsgebiet befindet. Denn gemäß Art. 12 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik P. über Erleichterungen der Grenzabfertigung (vgl. das zugehörige Vertragsgesetz vom 3. Februar 1994, BGBl II S. 265) unterstehen die auf ... Hoheitsgebiet tätigen Grenzschutzbeamten - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Einschränkungen durch das genannte Abkommen und der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts - den Rechtsvorschriften der Republik P., auch wenn es sich dienstrechtlich nicht um Dienst im Ausland handelt (vgl. hierzu Beschluss vom 8. März 2007 - BVerwG 2 B 5.07 - juris Rn. 2). Gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 19 des Abkommens bleiben die zum dienstlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände sowie die Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die die Grenzschutzbediensteten ein- oder ausführen, frei von Zöllen; Ein- und Ausfuhrverbote sowie -beschränkungen finden insoweit keine Anwendung. Demnach galten im Übrigen die allgemeinen Zollvorschriften, mithin auch die Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden - Einreise-Freimengen-Verordnung (EF-VO) vom 3. Dezember 1974 (BGBl I S. 3377).

35

Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat versucht hat, sein Verhalten im Anschuldigungspunkt 2 damit zu rechtfertigen, dass er hinsichtlich der Einfuhr von zollfreien Zigaretten dieselben Rechte wie andere Reisende habe, kann er auch damit keinen Erfolg haben. Nach § 2 Abs. 1 EF-VO sind frei von Einfuhrabgaben nur Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen (Reisemitbringsel), und auch dies nur innerhalb näher bezeichneter Mengen- und Wertgrenzen. Der Beamte, der selbst Nichtraucher ist, hat die Zigaretten weder zum persönlichen Verbrauch noch für seinen Haushalt noch als Geschenk, sondern zur entgeltlichen Weitergabe an das Ehepaar G. eingeführt und im Übrigen in einer Menge jenseits der genannten Menge- und Wertgrenzen; er fiel auch nicht unter einen Sonderfall der Verordnung.

36

Zum Anschuldigungspunkt 3 bedarf es keiner weitergehenden Ausführung zur rechtlichen Würdigung der nach dem Vorstehenden (allerdings nur in Höhe von 18,60 DM erwiesenen) unterbliebenen Anzeige ("Anschreibung") privater Telefonate des Beamten von seinem Diensttelefon als Verstoß gegen § 54 Satz 3 und § 55 Satz 2 BBG a.F.

37

3. Die hiernach gegebenen Dienstpflichtverletzungen des Beamten stellen ein einheitliches, in seinem Schwerpunkt innerdienstliches Dienstvergehen dar (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.). Soweit es teilweise (nämlich hinsichtlich der Einfuhr von 22 Stangen Zigaretten) als außerdienstlich anzusehen ist, sind auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, dass das Dienstvergehen in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.). Dieses Dienstvergehen ist nach Einschätzung des Senats mit einer Versetzung in ein um zwei Stufen niedrigeres Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 9 BDG, früher § 10 BDO) angemessen geahndet. Dies führt zu der im Tenor verhängten Zurückstufung des Beamten von seinem bisherigen Amt eines Polizeihauptkommissars (BesGr A 12 BBesO) in das eines Polizeioberkommissars (BesGr A 10 BBesO).

38

Obwohl es sich - wie eingangs dargelegt - um einen sog. Altfall nach der Bundesdisziplinarordnung handelt, sind bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die Regelungen des § 13 Abs. 1 und 2 BDG zugrunde zu legen (stRspr, vgl. Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 64 m.w.N.).

39

a) Gemäß § 13 Abs. 1 BDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1, jeweils Rn. 21 ff. und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 Rn. 65).

40

Hiernach ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt (vgl. etwa die Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 S. 5 f. und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 , vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18, jeweils Rn. 29 und vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 39 ff. ).

41

In Ergänzung dazu hat das Bundesverwaltungsgericht - ebenfalls auf spezielle Deliktstypen bezogene, teilweise aber auch allgemeingültige - gewichtige "Milderungsgründe" entwickelt und "anerkannt" (vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 258 f. bzw. S. 6 m.w.N.). Ihr Vorliegen führt regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, bei einer Zurückstufung also eine Amtsstufe weniger (vgl. Urteile vom 28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 26 ). Diese anerkannten Milderungsgründe stellen allerdings keinen abschließenden Kanon der berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar (stRspr, vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 a.a.O. S. 262 ff. bzw. S. 8 f.). Auch wenn ein Umstand nicht die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes erfüllt, bedeutet dies nicht, dass er als entlastender Umstand unbeachtlich und deshalb bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ohne Gewicht und nicht berücksichtigungsfähig wäre (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 28 und 32).

42

b) Zu Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (insbesondere im fünfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs, §§ 201 bis 206 StGB) ist eine generelle deliktsgruppenbezogene Bestimmung der als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig erforderlichen Disziplinarmaßnahme (Regeleinstufung) aufgrund der Variationsbreite der in Frage kommenden Verstöße nicht möglich. Deshalb ist bei der Ahndung von Dienstpflichtverletzungen in diesem Bereich der gesamte abgestufte und ausdifferenzierte Katalog möglicher Disziplinarmaßnahmen gemäß § 5 BDG mit den Einzelregelungen der §§ 6 ff. BDG in den Blick zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs sowohl die Schwere des strafrechtlichen Unrechtsgehalts als auch die des Dienstvergehens deutlich variieren kann, je nach der Sensibilität des in Rede stehenden Geheimnisses, etwa ob besonders schutzbedürftige Erkenntnisse und Daten, z.B. aus dem höchstpersönlichen Bereich, offenbart werden oder solche, die einen eher entfernteren Bezug zum persönlichen Lebens- und Geheimbereich einer Person haben. Auch sind die denkbaren Verletzungshandlungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs von stark unterschiedlichem Gewicht, je nach der Art des Zugriffs, z.B. wenn besondere Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Geheimnisses überwunden werden müssen. Dies zeigt sich u.a. daran, dass der Gesetzgeber solche Rechtsverstöße nur teilweise als Straftatbestände, im Übrigen aber nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet wissen will. Auch innerhalb der Gruppe der Straftaten schwankt der angedrohte Strafrahmen deutlich. Der unterschiedlich hohe Unrechtsgehalt des Dienstvergehens hat hiernach maßgeblichen Einfluss auch auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme: Während jedenfalls für den oben angeführten höchstpersönlichen Bereich grundsätzlich die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme in Betracht kommt, wird bei anderen Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs - je nach der Schwere der Tat - eher eine pflichtenmahnende, für den Beamten weniger einschneidende Disziplinarmaßnahme angemessen sein.

43

Der Streitfall nötigt zu keinen weitergehenden (und angesichts der Vielfalt der Lebenssachverhalte ohnehin kaum zu leistenden) generellen Festlegungen für alle denkbaren Fallkonstellationen möglicher Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs einer Person. Maßgebend für die Festlegung des Ausgangspunkts der Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Streitfall ist die Erkenntnis, dass die hier in Rede stehende unbefugte Weitergabe von Kfz-Halterdaten aus den (polizei-)behördlichen Datensystemen jedenfalls keine Verletzung des erwähnten höchstpersönlichen Lebensbereichs darstellt, die eine - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnte. Vielmehr kommt je nach den Umständen des Einzelfalls eine Zurückstufung (Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, § 9 BDG) - ggf. um mehrere Stufen bis ins Eingangsamt - oder (in minderschweren Fällen) eine Gehaltskürzung (§ 8 BDG) als Regeleinstufung in Betracht.

44

c) In Anwendung dieser Maßstäbe gilt im Streitfall:

45

aa) Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere der dargestellten Verstöße gegen die Pflichten aus § 54 Satz 3 und § 55 Satz 2 BBG a.F. in Gestalt der unbefugten Weitergabe der Kfz-Halterdaten aus den (polizei-)behördlichen Dateisystemen (Anschuldigungspunkt 1), für die eine Zurückstufung des Beamten gemäß § 9 Abs. 1 BDG in ein um mehrere Stufen niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt nach den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls (insbesondere Anzahl und Häufigkeit der einzelnen Tathandlungen) angezeigt ist. Der weitere Verstoß gegen dieselben Pflichten in Gestalt der Einfuhr und entgeltlichen Weitergabe unverzollter Zigaretten (Anschuldigungspunkt 2) wiegt ungefähr gleichschwer und verstärkt die Erforderlichkeit der Ahndung des Dienstvergehens mit der erwähnten Zurückstufung und deren Ausmaß (um mehrere Stufen). Demgegenüber fallen die nichtabgerechneten Privattelefonate (Anschuldigungspunkt 3) schon von ihrem Unrechtsgehalt her, aber auch in der Schadenshöhe (18,60 DM) in solchem Maße ab, dass sie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nicht mehr von Relevanz sind. Auf sie (und den darin liegenden weiteren Verstoß gegen § 54 Satz 3 sowie gegen § 55 Satz 2 BBG a.F.) braucht daher im Folgenden nicht mehr eingegangen zu werden.

46

Hiervon ausgehend liegen unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) mehrere belastende Umstände vor, die für die Erforderlichkeit einer spürbaren Disziplinarmaßnahme sprechen: Der Beamte hat in den Anschuldigungspunkten 1 und 2 über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten, während derer er - nach Aufkommens eines Anfangsverdachts - verdeckt observiert wurde (von Ende 1998 bis Juni 1999), wiederholt und trotz ausdrücklicher Belehrung seine Dienstpflichten verletzt. Auch die Anzahl der einzelnen Pflichtenverstöße (Tathandlungen) ist beträchtlich.

47

Erschwerend kommt weiter hinzu, dass der Beamte im Kernbereich seines Amtes versagt hat. Aufgabe eines Polizeihauptkommissars der Bundespolizei im Einsatz an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zum Ausland ist u.a. die Unterbindung und Verhinderung von Straftaten mit grenzrelevantem Bezug. Die vorschriftswidrige Weitergabe von geschützten Daten über im Ausland sichergestellte Kraftfahrzeuge aus (polizei-)behördlichen EDV-Systemen an einen nicht abfrage- und empfangsberechtigten Dritten berührt einen Kernbereich polizeilicher Tätigkeit. Zusätzlich belastend sind die Maßnahmen zur Verdeckung und Verschleierung der pflichtwidrigen Halterabfragen, die der Beamte als dienstlich veranlasst vorgab. Auch die Einfuhr und entgeltliche Weitergabe unverzollter Zigaretten ist ein Rechtsverstoß gerade gegen solche Vorschriften mit Grenzbezug, deren Einhaltung die Bundespolizei überwachen und sichern soll. Als zusätzlich belastende Umstände der Tatbegehung sind zu berücksichtigen, dass der Beamte seine Stellung als Vorgesetzter ausgenutzt und ihm untergebene Bedienstete für seine dienstpflichtwidrigen Taten eingeschaltet und damit ebenfalls zu einem pflichtwidrigem Handeln bzw. Unterlassen verleitet hat. Dabei hat er, wie die Zeugin L. glaubhaft bekundet hat, deren Einwände (betreffend die Einfuhr unverzollter Zigarettenstangen) sogar zurückgewiesen und bagatellisiert. Damit hat der Beamte als Vorgesetzter und Vorbild versagt.

48

bb) Mit Blick auf das angemessen zu würdigende Persönlichkeitsbild des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) ist im Streitfall lediglich festzuhalten, dass der Beamte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und dass er in seiner Dienstausübung zuletzt eine Beurteilung im gehobenen Bereich (6 von 9 Punkten) erreicht hat. Beiden Umständen kommt indes keine nennenswerte entlastende Bedeutung zu. Anerkannte Milderungsgründe im Sinne der (oben II. 3. a) dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind weder vom Beamten geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Auch im Übrigen liegen keine im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigenden entlastenden Gesichtspunkte vor, die für den Beamten streiten. Die Motivlage des Beamten im Anschuldigungspunkt 1 ist - wie dargestellt - im Dunkeln geblieben und kann im Rahmen der Zumessungserwägungen nur als "neutral" eingestellt werden: Weder konnte dem Beamten nachgewiesen werden, dass er für die Weitergabe der Kfz-Halterdaten von dem Rückholunternehmer finanzielle Vorteile erhalten hat, noch nimmt der Senat es dem Beamten ab, dass er diese Daten lediglich aus den von ihm angeführten fremdnützigen Motiven weitergegeben hat.

49

cc) Dagegen ist bei der gebotenen objektiven Gewichtung des Dienstvergehens eine beträchtliche Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG) eingetreten. Der Dienstherr kann nicht im Einzelnen überwachen, ob sich der Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit stets gesetzes- und dienstvorschriftenkonform verhält. Tut dies ein Beamter über einen längeren Zeitraum und in einer Vielzahl von Fällen nicht, ist regelmäßig anzunehmen, dass das Vertrauensverhältnis erheblich gestört ist, weil der Dienstherr befürchten muss, dass der Beamte sich auch künftig nicht gesetzes- und vorschriftsgemäß verhalten wird. Andererseits erachtet der Senat - auch mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens - die eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung nicht von solchem Gewicht, dass sie bereits die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Zudem kann erwartet werden, dass der Beamte sich die Zeit seiner vorläufigen Suspendierung sowie das Straf- und Disziplinarverfahren und die damit verbundenen Belastungen als nachdrückliche Warnung angedeihen lässt, die ihn von künftigen Dienstpflichtverletzungen abhält.

50

dd) Ist nach den bislang behandelten Kriterien der Maßnahmebemessung mithin nicht die Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst), sondern lediglich eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in Gestalt einer Zurückstufung in ein um mehrere Stufen niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt angemessen, so ist zusätzlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Disziplinarverfahren (insoweit ist das behördliche und gerichtliche Verfahren insgesamt zu betrachten) mit insgesamt mehr als 14 Jahren unangemessen lange gedauert hat i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Disziplinarsenats und des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts bei der Maßnahmebemessung dann (nochmals) mildernd zugunsten des Beamten zu berücksichtigen (stRspr, vgl. zuletzt Urteile vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 Rn. 53 f. und - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 sowie vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - Rn. 35 ff., 40 f. ). Die im Streitfall eingetretene unangemessene Verfahrensdauer beruhte nicht - jedenfalls nicht wesentlich - auf einem verfahrensverzögernden Verhalten des Beamten, sondern auf der Behandlung des Verfahrens durch die Ermittlungsbehörden und die Gerichte. Es liegt auf der Hand, dass die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile bei einer dermaßen langen Verfahrensdauer zu einer erheblichen Belastung des über seine berufliche und wirtschaftliche Existenz im Ungewissen lebenden Beamten geführt und auf ihn eingewirkt hat. Eine bloße Verkürzung des Beförderungsverbots (§ 9 Abs. 3 BDG) genügt nicht, um diese Belastung auszugleichen; sie ist vielmehr beim Umfang der Zurückstufung zu berücksichtigen, die daher um eine Stufe weniger ausfällt als eigentlich verwirkt.

51

In Abwägung all dessen hält es der Senat für erforderlich, aber auch ausreichend, den Kläger zur Pflichtenmahnung in ein Amt mit um zwei Stufen niedrigerem Endgrundgehalt zurückzustufen.

52

d) Einer Zurückstufung des Beamten steht kein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach den insoweit günstigeren Regelungen des Bundesdisziplinargesetzes entgegen. Zwar sind seit der Vollendung des Dienstvergehens inzwischen mehr als sieben (nämlich 14) Jahre vergangen (§ 15 Abs. 3 BDG), doch war dieser Zeitablauf durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Erhebung der Disziplinarklage unterbrochen (§ 15 Abs. 4 BDG) und für die Dauer des Strafverfahrens (ebenso schon § 4 Abs. 3 BDO) und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehemmt (§ 15 Abs. 5 BDG).

53

4. Die Kosten des Verfahrens waren dem Beamten aufzuerlegen, weil er seine - schwerwiegende - disziplinare Verurteilung nicht hat abwehren können und es unbillig wäre, die Kosten auch nur teilweise dem Bund aufzuerlegen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 und 2 BDO). Dass diese Verurteilung hinter dem Antrag der Einleitungsbehörde zurückbleibt und dem Beamten beim Anschuldigungspunkt 3, dem ohnehin kein besonderes Gewicht zukam, ein Teil der angeblichen Privattelefonate nicht nachzuweisen war, ist insoweit unerheblich. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die vom Beamten zu tragenden Kosten des Verfahrens von den ihm nachzuzahlenden Beträgen gemäß § 96 Abs. 2 BDO abgezogen werden können.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO sowie § 73 HDG) hat keinen Erfolg.

2

1. Der Beklagte steht als Oberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 g.D.) im Dienst der Klägerin. Im Jahr 2009 wurde er durch Strafbefehl wegen zweier selbstständiger Vergehen nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Der Beklagte hatte sich im Zeitraum von 2001 bis April 2009 mindestens 200 000 kinderpornografische Schriften verschafft und diese besessen sowie im April 2009 eine kinderpornografische Schrift öffentlich zugänglich gemacht. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten wegen des außerdienstlich begangenen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

3

Der Beklagte habe durch sein Verhalten das Vertrauen der Klägerin endgültig verloren. Aus den vom Beklagten nicht bestrittenen strafgerichtlichen Feststellungen ergebe sich, dass er ein Dienstvergehen begangen habe, das wegen der Zahl der kinderpornografischen Darstellungen und des Tatzeitraums besonders schwer wiege. Auch habe er sich in einem Fall an der Verbreitung dieser Dateien beteiligt. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten ergäben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung. Auch die geringen Erfolge der Verhaltenstherapie, die der Beklagte zudem erst nach Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens begonnen habe, führten nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme.

4

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 73 HDG) zuzulassen. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 73 HDG hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Die Rüge einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr, Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

5

Das Berufungsurteil weicht nicht von den Bemessungsgrundsätzen ab, die der Senat in den Urteilen vom 19. August 2010 (- BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 und - BVerwG 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12) für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen im Zusammenhang mit kinderpornografischen Schriften aufgestellt hat.

6

Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG und den inhaltsgleichen Bemessungsregelungen der Landesdisziplinargesetze (hier § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG), dass die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Umstände zu bestimmen ist. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, ob ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Der Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG kommt als dem maßgebenden Bemessungskriterium richtungweisende Bedeutung zu. Bestimmte Fallgruppen von Dienstvergehen können aufgrund der ihnen typischerweise zukommenden Schwere einer bestimmten Disziplinarmaßnahme als Regelmaßnahme zugeordnet werden. Es kommt dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme im Einzelfall darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.

7

Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes ist Ausdruck des Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - NVwZ 2008, 669). Davon abgesehen ist das Persönlichkeitsbild für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (stRspr; vgl. nur Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 21 ff.; vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16 f. und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 11 jeweils Rn. 9 f.). Lässt sich für eine Fallgruppe wegen der Variationsbreite der Schwere des Fehlverhaltens ein Orientierungsrahmen zwischen einer milderen und einer härteren Disziplinarmaßnahme bilden, sind die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und der Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung für die Ausfüllung dieses Rahmens von Bedeutung (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - a.a.O. Rn. 23 f.).

8

Für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten (Disziplinarwürdigkeit) und für die Bestimmung der hierfür angemessenen Disziplinarmaßnahme kommt dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens (stRspr, vgl. Urteile vom 25. März 2010 a.a.O. jeweils Rn. 18 und vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - a.a.O. Rn. 17). Disziplinarwürdigkeit und Schwere außerdienstlichen Fehlverhaltens hängen maßgebend davon ab, ob ein Bezug zur

9

Dienstausübung des Beamten gegeben ist. Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - a.a.O. Rn. 14 f. und 23 und - BVerwG 2 C 13.10 - a.a.O. Rn. 14 ff.).

10

Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften hat der Senat aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung jedenfalls dann auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - a.a.O. Rn. 26). Entgegen der Annahme der Beschwerde betrifft auch das weitere Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - (a.a.O.) einen Fall des außerdienstlichen Dienstvergehens des Besitzes kinderpornografischer Schriften. Der betroffene Beamte war wegen eines Vergehens nach § 184 Abs. 5 StGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322) verurteilt worden. § 184 StGB in dieser Fassung hatte zwar die Bezeichnung "Verbreitung pornographischer Schriften". Absatz 5 betraf jedoch den Besitz von pornografischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

11

Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Er hat einen konkreten Bezug zwischen dem strafrechtlich geahndeten außerdienstlichen Verhalten des Beklagten verneint und hat sich bei der Beurteilung der Disziplinarwürdigkeit als auch der Schwere des Dienstvergehens an der Strafandrohung der verwirklichten Straftatbestände orientiert. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend berücksichtigt, dass der Beklagte nicht nur kinderpornografische Schriften besessen, sondern in einem Fall eine solche Schrift öffentlich zugänglich gemacht hat. § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes vom

12

31. Oktober 2008 (BGBl I S. 2149) sieht für dieses Vergehen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dieser höhere Strafrahmen ist nach den dargestellten Grundsätzen bei der Maßnahmebemessung erschwerend zu berücksichtigen. In Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass der Orientierungsrahmen schon aus diesem Grund bis zur Dienstentfernung reicht.

13

Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens den Umstand berücksichtigt hat, dass die gegen den Beklagten ausgesprochene Strafe nur wenig hinter einer Freiheitsstrafe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zurückbleibt, deren Verhängung das Beamtenverhältnis beendet, wird keine Divergenz dargelegt. Den Urteilen vom 19. August 2010 ist keine Aussage zur Bedeutung der Höhe einer wegen einer vorsätzlichen Straftat verhängten Freiheitsstrafe für die disziplinarische Würdigung zu entnehmen, von der das Berufungsgericht rechtssatzmäßig abgewichen sein könnte.

14

In Bezug auf das Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Würdigung sämtlicher Umstände entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt, dass der Beklagte zuvor weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, fehlt es an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 73 HDG erforderlichen Bezeichnung der Entscheidung, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll.

15

Für die weiteren Divergenzrügen weist der Senat darauf hin, dass eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 73 HDG nicht damit begründet werden kann, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 16 HDG fehlerhaft gewürdigt und gewichtet (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - juris Rn. 7 und Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 LS 1 und vom 5. Februar 2008 - BVerwG 2 B 127.07 - juris Rn. 4). Letztlich beanstandet der Beklagte die tatrichterliche

16

Würdigung seines Dienstvergehens, legt jedoch nicht dar, dass sich das Berufungsgericht dabei von einem Maßstab habe leiten lassen, der mit den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Bemessungsgrundsätzen unvereinbar ist.

17

3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 73 HDG zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Beschwerdeführer gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Dies ist hier nicht der Fall.

18

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, ob bei der disziplinarrechtlichen Würdigung des Dienstvergehens des Besitzes kinderpornografischer Schriften eine rechtliche Differenzierung danach vorzunehmen ist, ob eine Person solche Dateien nur für theoretische Sekunden der Allgemeinheit öffentlich zugänglich gemacht hat oder ob ein aktives Tun, z.B. durch Anbieten einer entsprechenden Plattform zum Austausch solcher Dateien für die Bewertung der dienstrechtlichen Maßnahmen entscheidend ist.

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Diese Frage rechtfertigt die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Der Beklagte wirft in der Sache keine Frage von fallübergreifender allgemeiner Bedeutung auf, sondern wendet sich gegen die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts. Für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist von maßgebender Bedeutung, ob der Beamte neben dem Straftatbestand des Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB) vorsätzlich weitere, mit einem höheren Strafrahmen belegte Straftatbestände erfüllt hat. Dies ist im Rahmen der Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände erschwerend zu berücksichtigen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.