Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - 14 BV 15.1563

published on 04/02/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - 14 BV 15.1563
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Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 14 BV 15.1563

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 4. Februar 2016

(VG Augsburg, Entscheidung vom 30. April 2015, Az.: Au 2 K 14.1794)

14. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1335

Hauptpunkte:

Trennungsgeld;

Einsatz als mobile Reserve im Schuldienst;

Wegstreckenentschädigung;

Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Wohnort;

Höchstbetragsregelung.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...

- Beklagter -

wegen Trennungsgeld;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. April 2015,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Klein, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Siller aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Januar 2016 am 4. Februar 2016 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. April 2015 wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide des Landesamts für Finanzen vom 22. November 2013, 20. Februar, 23. Mai, 27. Juni, 16. Juli und 17. Oktober 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2014 verpflichtet‚ der Klägerin weiteres Trennungsgeld in Höhe von 1.699,45 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von weiterem Trennungsgeld für ihren Einsatz als mobile Reserve im Schuljahr 2013/2014.

Die Klägerin steht als verbeamtete Lehrerin im Dienst des Beklagten. Ihre Stammschule ist die A.-...-...-Grundschule in M. Ihr Wohnort ist A.

Nach einer Entscheidung der Regierung von Schwaben setzte das Staatliche Schulamt im Landkreis Donau-Ries die Klägerin mit Schreiben vom 12. August 2013 für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 (Schuljahr 2013/2014) als mobile Reserve ein. Ihr Dienstort im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BayRKG und § 1 BayTGV ist M., der Sitz ihrer Stammschule.

Auf entsprechenden Antrag der Klägerin vom 2. September 2013 bewilligte ihr das Landesamt für Finanzen - Bearbeitungsstelle Straubing - durch bestandskräftigen Bescheid vom 17. September 2013 für den Zeitraum vom 12. September 2013 bis 29. Juli 2014 für alle Unterrichtsaushilfen an Schulen außerhalb ihres Wohn- bzw. Stammschulorts als Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach § 6 Abs. 1 BayTGV Fahrkostenerstattung nach Art. 5 BayRKG, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 BayRKG sowie nach § 6 Abs. 2 BayTGV Verpflegungszuschuss. Der Bescheid enthielt zudem bestimmte Maßgaben der Bewilligung. Nach Nr. 2 dieser Maßgaben wird die Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort für jeden Kalendermonat höchstens in Höhe des Betrags gewährt, der bei gegebenen Voraussetzungen für denselben Zeitraum als Trennungsgeld bei Verbleib zustehen würde (§ 6 Abs. 4 BayTGV).

Ab dem 12. September 2013 ordnete das Staatliche Schulamt im Landkreis Donau-Ries die Klägerin durch mehrere Schreiben als mobile Reserve an verschiedene Schulen außerhalb ihres Wohn- und Stammschulorts ab. Die jeweiligen Abordnungen waren in der Regel nicht zeitlich befristet, sondern erfolgten „bis auf Widerruf“. Zum Teil war der Beginn der Abordnung rückdatiert. Die Fahrten von ihrem Wohnort A. zu den verschiedenen Schulen führte die Klägerin mit dem eigenen Kraftfahrzeug durch und kehrte täglich dorthin zurück. Die einfache Entfernung zur Wohnung der Klägerin auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung betrug dabei in der Regel weniger als 60 Kilometer. Während ihrer Einsätze an der Grundschule T. vom 4. bis einschließlich 29. November 2013 sowie vom 2. bis einschließlich 20. Dezember 2013 betrug die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung einfach 77 Kilometer. Den Einsätzen der Klägerin an der Grundschule T. lag eine Abordnung vom 5. November 2013 zugrunde, mit der die Klägerin „mit Wirkung vom 4.11.2013 voraussichtlich bis auf Widerruf“ als Aushilfe abgeordnet war.

Auf entsprechende Anträge der Klägerin hin bewilligte das Landesamt für Finanzen mit Trennungsgeldabrechnungen vom 22. November 2013 (TRG-Nr. 3163 für September und Oktober 2013), 20. Februar 2014 (TRG-Nr. 491 für November und Dezember 2013 sowie Januar 2014), 23. Mai 2014 (TRG-Nr. 1346 für Februar und März 2014), 27. Juni 2014 (TRG-Nr. 1671 für April und Mai 2014), 16. Juli 2014 (TRG-Nr. 2011 für Juni 2014) und 17. Oktober 2014 (TRG-Nr. 2895 für Juli 2014) Trennungsgeld in Höhe von insgesamt 4.102,15 Euro. Bei der Gewährung des Trennungsgelds wandte es die sogenannte Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 BayTGV an, wodurch es zu Kürzungen gegenüber der beantragten Höhe der Gewährung kam.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, ihr weiteres Trennungsgeld in Höhe von 1.699,45 Euro (zuzüglich Zinsen) zu gewähren. Die Klage wurde mit Urteil vom 30. April 2015 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg und der Bescheide vom 22. November 2013, 20. Februar 2014, 23. Mai 2014, 27. Juni 2014 und 16. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 2014 den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin ein zusätzliches Trennungsgeld für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 30. Juni 2014 in Höhe von 1.699,45 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Beklagte habe das nach § 6 Abs. 1 BayTGV i. V. m. Art. 6 BayRKG berechnete Trennungsgeld nicht gemäß der Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 BayTGV kürzen dürfen. Ihr sei die tägliche Rückkehr zum Wohnort an allen Tagen, auch an denen die von ihr zurückgelegte einfache Entfernung zu ihrer Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 Kilometer betragen habe, zuzumuten gewesen. Sonstige Bedenken gegen die Höhe des bereits gewährten Trennungsgelds habe sie nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wendet im Wesentlichen ein, Raum für eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 4 BayTGV bleibe nach Landesrecht nicht. Der Lenkungszweck der bayerischen Regelung sei ein anderer als der vom Bundesverwaltungsgericht für § 6 TGV herausgearbeitete. Es solle mit § 6 Abs. 4 BayTGV eine Besserstellung des täglich zum Wohnort zurückkehrenden Berechtigten gegenüber einem im Sinn von § 3 BayTGV auswärtig verbleibenden Berechtigten verhindert werden. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die tägliche Rückkehr zumutbar sei oder nicht. Auch bestünden zwischen § 6 TGV und § 6 BayTGV durchgreifende Unterschiede, die eine teleologische Reduktion der Höchstbetragsregelung ausschließen würden. § 6 Abs. 1 BayTGV wolle dem Berechtigten die größtmögliche Wahlfreiheit ermöglichen, ob er täglich zum Wohnort zurückkehre oder auswärtig verbleibe. Auch derjenige, der auswärtig verbleibe, obwohl ihm die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten sei, erhalte Trennungsgeld nach § 6 BayTGV. Diese Wahlfreiheit begrenze § 6 Abs. 4 BayTGV. Zudem sei im Bundesrecht das Mehraufwandsprinzip in § 6 Abs.1 TGV angelegt, da die Ansprüche grundsätzlich um die ersparten Aufwendungen für Fahrten zur ursprünglichen Dienststätte zu kürzen seien. § 6 Abs. 1 BayTGV enthalte keine dem entsprechende Regelung. Das Mehraufwandsprinzip finde in Bayern erst in § 6 Abs. 4 BayTGV Berücksichtigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von weiterem Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 BayTGV i. V. m. Art. 6 BayRKG in Höhe von 1.699,45 Euro auf der Grundlage des Bescheids des Beklagten vom 17. September 2013. Das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Bescheide des Beklagten vom 22. November 2013, 20. Februar, 23. Mai, 27. Juni, 16. Juli und 17. Oktober 2014 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17. November 2014 waren entsprechend abzuändern.

A. Rechtsgrundlage für die Gewährung weiteren Trennungsgelds nach § 6 Abs. 1 BayTGV i. V. m. Art. 6 BayRKG in Höhe von 1.699,45 Euro ist der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2013.

Mit Bescheid vom 17. September 2013 hat der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 12. September 2013 bis 29. Juli 2014 bei täglicher Rückkehr zum Wohnort dem Grunde nach Trennungsgeld unter anderem als Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs nach § 6 Abs. 1 BayTGV i. V. m. Art. 6 BayRKG bewilligt. Die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Bewilligung von Trennungsgeld dem Grunde nach ergibt sich aus § 10 Abs. 1 BayTGV, wonach Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr schriftlich bei der zuständigen Bewilligungsstelle zu beantragen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BayTGV) und die Bewilligung schriftlich zu erteilen ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 BayTGV). Der Trennungsgeldanspruch entsteht nicht automatisch durch die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für dessen Gewährung, sondern nur, wenn der Anspruch schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht und anschließend eine schriftliche Bewilligung erteilt wird. Mit der Bewilligung, die rechtlich einen begünstigenden Verwaltungsakt mit zeitlich begrenzter Dauer darstellt, legt der Dienstherr verbindlich fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung dem Grunde nach vorliegen und welche Art von Trennungsgeld (Trennungsreise- bzw. -tagegeld nach § 3 BayTGV oder Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach § 6 BayTGV) zu gewähren ist (vgl. Uttlinger/Saller, Umzugskostenrecht in Bayern, Stand April 2015, § 10 BayTGV Rn. 34). Er befreit den Berechtigten davon, fortlaufend das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachweisen zu müssen. Denn diesen Nachweis nimmt der Bewilligungsbescheid voraus. Die durch den Verwaltungsakt verkörperte Einzelentscheidung verselbstständigt sich gegenüber den Rechtsvorschriften, auf die sie sich gründet. Das rechtfertigt sich aus den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 16.11.1981 - 6 C 112.79 - ZBR 1982, 350). Der schriftliche Bewilligungsbescheid eröffnet dem Berechtigten das Recht, mit den sog. Forderungsnachweisen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BayTGV) das zustehende Trennungsgeld zu beantragen. Der Bewilligungsbescheid selbst löst noch keine Trennungsgeldzahlungen aus. Ohne einen Bewilligungsbescheid ist die Abgabe eines Forderungsnachweises rechtlich nicht möglich (vgl. Uttlinger/Saller a. a. O. Rn. 35).

B. Der beantragten Gewährung von weiterem Trennungsgeld steht Nr. 2 der im Bescheid vom 17. September 2013 genannten Maßgaben der Bewilligung nicht entgegen.

Soweit der Bescheid vom 17. September 2013 unter ausdrücklicher Nennung des § 6 Abs. 4 BayTGV die Maßgabe enthält, die Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort werde für jeden Kalendermonat höchstens in Höhe des Betrags gewährt, der bei gegebenen Voraussetzungen für denselben Zeitraum als Trennungsgeld bei Verbleib zustehen würde (vgl. Nr. 2 der Maßgaben der Bewilligung), steht dies der Geltendmachung von weiterem Trennungsgeld nicht entgegen, obwohl die Klägerin den Bescheid vom 17. September 2013 hat bestandskräftig werden lassen. Die im Bescheid auf Seite 2 aufgeführten Maßgaben der Bewilligung sind nicht vom Regelungsinhalt des Bewilligungsbescheids erfasst. Dies folgt bereits daraus, dass die Maßgaben der Bewilligung erkennbar außerhalb des Bescheidstenors aufgelistet sind. Die materielle Bestandskraft und die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts werden durch den Regelungsgehalt begrenzt, den sich die behördliche Entscheidung nach dem objektiven Empfängerhorizont beimisst. Dabei ist maßgeblich auf den Tenor der Verwaltungsentscheidung abzustellen, der üblicherweise - so auch hier - mit der Kostenentscheidung endet. Die sich an den Tenor anschließenden behördlichen Ausführungen, vor allem die Begründung des Verwaltungsakts, können zur Auslegung des Tenors herangezogen werden; eine eigenständige Regelung können sie wegen des Bestimmtheitsgebots des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG nicht enthalten. Es verbietet sich, in einen Verwaltungsakt verbindliche, über den Tenor hinausgehende Entscheidungen hineinzulesen, die dort nicht hinreichend klar zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2014 - 3 C 7.13 - juris Rn. 18). Mit Nr. 2 der Maßgaben kann der Beklagte demzufolge keine Regelung getroffen haben, die die Klägerin hätte anfechten müssen, um deren Rechtswirkungen nicht eintreten zu lassen. Nr. 2 beinhaltet lediglich einen Hinweis, mit welchen Beschränkungen die Klägerin gegebenfalls in Abhängigkeit von den tatsächlichen Umständen ihrer Abordnung zu rechnen hat. Hiervon geht erkennbar auch der Beklagte aus, da er die Bestandskraft des Bescheids nicht zur Abwehr des klägerischen Anspruchs einwendet.

C. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld nach § 6 Abs. 1 BayTGV i. V. m. Art. 6 BayRKG liegen auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids vom 17. September 2013 vor.

Die Klägerin hat für ihre Fahrten zu den jeweiligen Schulen, an denen sie im Bewilligungszeitraum als mobile Reserve eingesetzt war, ihr eigenes Fahrzeug benutzt und ist täglich zum Wohnort zurückgekehrt. Ihr steht damit nach Nr. I Spiegelstrich 2 des Bewilligungsbescheids vom 17. September 2013 dem Grunde nach Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 1 BayTGV i. V. m. Art. 6 BayRKG zu. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 22. November 2013, 20. Februar, 23. Mai, 27. Juni, 16. Juli und 17. Oktober 2014 wurde ihr aufgrund ihrer Forderungsnachweise Trennungsgeld in Höhe von 4.102,15 Euro ausgezahlt. Über diesen Betrag hinaus steht der Klägerin weiteres Trennungsgeld in Höhe des geltend gemachten Betrags von 1.699,45 Euro zu. Das nach § 6 Abs. 1 BayTGV zu gewährende Trennungsgeld ist nicht nach § 6 Abs. 4 BayTGV zu kürzen, wenn dem nach Absatz 1 Berechtigten die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist (I.). Der Klägerin war auch an Tagen, an denen die von ihr zurückgelegte einfache Entfernung zu ihrer Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 Kilometer betragen hat, die tägliche Rückkehr zum Wohnort entgegen der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV zuzumuten (II.).

I. Die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 BayTGV, wonach das Trennungsgeld nach Absatz 1 das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 BayTGV sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise (Art. 14 Abs. 1 BayRKG) nicht übersteigen darf, ist nicht anzuwenden, wenn dem nach Absatz 1 Berechtigten die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV). In diesem Fall ist das nach § 6 Abs. 1 BayTGV zu gewährende Trennungsgeld nicht zu kürzen.

1. Offen bleiben kann, ob bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 4 BayTGV für eine eingeschränkte Anwendung der Regelung streitet.

Es spricht einiges dafür, dass bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 4 BayTGV einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der bayerische Verordnungsgeber - ebenso wie der Bundesverordnungsgeber in § 6 Abs. 4 TGV - mit der Höchstbetragsregelung lediglich die Berechtigten der Alternative 1 des Absatzes 1 im Blick hatte, denen eine tägliche Rückkehr zum Wohnort nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV nicht zuzumuten ist. Zwar verweist die Formulierung „das Trennungsgeld nach Absatz 1“ darauf, dass alle in Absatz 1 genannten Anspruchsberechtigten von der Höchstbetragsregelung betroffen sein sollen und zwar unabhängig davon, ob ihnen die tägliche Rückkehr an den Wohnort zuzumuten ist oder nicht. Allerdings spricht die weitere Formulierung „das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach §§ 3 und 4“ für eine Anwendung der Höchstbetragsreglung ausschließlich auf Anspruchsberechtigte, denen die tägliche Rückfahrt zum Wohnort nicht zuzumuten ist. Denn nur solchen Berechtigten steht bei auswärtigem Verbleiben Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 BayTGV zu.

2. Der mit § 6 Abs. 4 BayTGV verfolgte Zweck gebietet eine teleologische Reduktion dahingehend, die Vorschrift nicht anzuwenden, wenn dem nach Absatz 1 des § 6 BayTGV Berechtigten die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV).

a) § 6 Abs. 4 BayTGV verfolgt den gleichen Lenkungszweck, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht für § 6 Abs. 4 TGV herausgearbeitet hat (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - DÖD 2012, 262 Rn. 21 f. m. w. N.).

Mit der in § 6 Abs. 4 Satz 1 BayTGV getroffenen Regelung verfolgt der bayerische Verordnungsgeber den Zweck, einen Berechtigten, der täglich zum Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten ist, nicht besser zu stellen als einen Berechtigten, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 BayTGV erhält. Es soll damit vermieden werden, dass der nach Absatz 1 der Vorschrift Trennungsgeldberechtigte die Trennungsgeldhöhe wegen der eigentlich unzumutbaren Fahrten (und deshalb längeren Fahrstrecken) sowie den hieraus resultierenden höheren Fahrkostenaufwand selbst bestimmt und somit für den Dienstherrn eine entsprechende Kostenfolge setzt. Mit Blick auf den in Art. 3 Abs. 2 BayRKG normierten Sparsamkeitsgrundsatz darf das Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nicht höher sein als das Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben nach §§ 3 und 4 BayTGV (vgl. Uttlinger/Saller, Umzugskostenrecht in Bayern, § 6 BayTGV Rn. 101 mit Bezug auf BayVGH, U. v. 21.7.1982 - 3 B 81 A.2280 - ZBR 1983, 268). Dies entspricht dem Lenkungszweck, den das Bundesverwaltungsgericht für § 6 Abs. 4 TGV annimmt (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - DÖD 2012, 262 Rn. 21 f. m. w. N.).

Wenn der Beklagte demgegenüber als Zweck des § 6 Abs. 4 BayTGV anführt, der bayerische Verordnungsgeber gehe in pauschalierender Weise davon aus, dass die durch eine Maßnahme im Sinn des § 1 Abs. 2 BayTGV bedingten notwendigen Mehraufwendungen von solchen Berechtigten, die von einem zumutbar entfernten Dienstort täglich zum Wohnort zurückkehrten, in der Regel niedriger seien als die Mehraufwendungen derjenigen Berechtigten, die an einem entfernteren neuen Dienstort eine entgeltliche Unterkunft in Anspruch nehmen und einen getrennten Haushalt führen müssten und mit Trennungsreise- bzw. Trennungstagegeld abgefunden würden, bleibt er eine Begründung für diese Annahme schuldig. Im Ergebnis ist aber auch der Beklagte der Ansicht, dass es dem Lenkungszweck des § 6 Abs. 4 BayTGV entspricht, eine Besserstellung des täglich zum Wohnort zurückkehrenden Berechtigten gegenüber einem im Sinn von § 3 BayTGV auswärtig verbleibenden Berechtigten zu verhindern. Er geht allerdings fehl, wenn er meint, in diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob die tägliche Rückkehr zumutbar sei oder nicht.

b) Mit Blick auf den Lenkungszweck des § 6 Abs. 4 BayTGV, den täglich zum Wohnort zurückkehrenden Berechtigten gegenüber dem im Sinn von § 3 BayTGV auswärtig Verbleibenden nicht besser zu stellen, ist eine teleologische Reduktion, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für die gleichlautende Bestimmung des § 6 Abs. 4 TGV für erforderlich hält (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - DÖD 2012, 262 Rn. 21 f. m. w. N.), auch für die (bayerische) Regelung des § 6 Abs. 4 BayTGV geboten. Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, es bestünden zwischen § 6 TGV und § 6 BayTGV durchgreifende Unterschiede, die eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 4 BayTGV ausschließen würden (aa). Die Anwendung der Höchstbetragsregelung auf Berechtigte, die täglich zum Wohnort zurückkehren und denen dies zuzumuten ist, ist sachwidrig und verstößt gegen das im Fürsorgegrundsatz und dem Billigkeitsprinzip wurzelnde Mehraufwandsprinzip (bb).

aa) Zwischen § 6 TGV und § 6 BayTGV bestehen keine durchgreifenden Unterschiede, die eine teleologische Reduktion des § 6 Abs. 4 BayTGV ausschließen.

(1) Anders als der Beklagte meint, lässt sich ein Unterschied zwischen § 6 TGV und § 6 BayTGV nicht daraus herleiten, dass Absatz 1 der bayerischen Regelung keine dem § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 TGV entsprechenden Regelungen enthält.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TGV sind auf die Fahrkostenerstattung bzw. Wegstreckenentschädigung die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 TGV der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist nach Satz 3 als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist nach Satz 4 ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, dass er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

§ 6 Abs. 1 BayTGV hingegen enthält keine derartigen Bestimmungen, verweist aber auf Art. 5 und 6 BayRKG. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 BayRKG (bei Fahrkostenerstattung) bzw. Art. 6 Abs. 7 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG (bei Wegstreckenentschädigung) werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle angefallen wären, wenn die Dienstreise an der Wohnung des Berechtigten angetreten oder beendet wird.

Ob dies - unabhängig von der tatsächlichen Verwaltungspraxis - im Ergebnis den Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 TGV entspricht, kann offen bleiben. Denn auch das Fehlen entsprechender Regelungen in Bayern würde es nicht rechtfertigen, die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion des § 6 Abs. 4 BayTGV zu verneinen. Denn die Regelungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 TGV dienen dazu, diejenigen Mehraufwendungen von der trennungsgeldrechtlichen Erstattung auszunehmen, die nicht dienstlich veranlasst sind, sondern ihre Ursache in der privaten Lebensführung des Beamten haben (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1983 - 6 C 78.81 - BVerwGE 67, 157). Aufgrund dessen hat der Bundesverordnungsgeber in § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 TGV eine Anrechnung der ersparten Fahrkosten in pauschaler Form vorgeschrieben (vgl. Kreutzmann in Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, 6 TGV Rn. 80). Diese mit der Regelung verbundene Intention steht mit dem Lenkungszweck des § 6 Abs. 4 BayTGV, den täglich zum Wohnort zurückkehrenden Berechtigten gegenüber dem im Sinn von § 3 BayTGV auswärtig Verbleibenden nicht besser zu stellen, nicht im Zusammenhang.

(2) Ein Unterschied zwischen beiden Vorschriften lässt sich auch nicht damit begründen, § 6 BayTGV ermögliche den Berechtigten die „größtmögliche Wahlfreiheit“.

Grundsätzlich ist mit dem Beklagten davon auszugehen, dass § 6 BayTGV einem - nach § 1 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung - Trennungsgeldberechtigten die Wahlfreiheit lässt, ob er täglich an seinen Wohnort zurückkehrt oder nicht. Das gleiche Ziel verfolgt auch § 6 TGV.

bb) Eine Anwendung der Höchstbetragsregelung auf Berechtigte, die täglich zum Wohnort zurückkehren und denen dies zuzumuten ist, ginge erheblich über den Zweck der Höchstbetragsregelung hinaus (1). Eine solche Anwendung wäre zudem sachwidrig (2) und verstieße gegen das im Fürsorgegrundsatz und dem Billigkeitsprinzip wurzelnde Mehraufwandsprinzip (3).

(1) Die Anwendung der Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 BayTGV ist allein in den Fällen zweckgerecht, in denen der Lenkungszweck der Regelung tatsächlich erreicht werden kann.

Der Lenkungszweck des § 6 Abs. 4 BayTGV, den täglich zum Wohnort zurückkehrenden Berechtigten gegenüber dem im Sinn von § 3 BayTGV auswärtig Verbleibenden nicht besser zu stellen, wird nur dann erreicht, wenn dem Berechtigten die tägliche Rückkehr zum Wohnort nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV nicht zuzumuten ist. Nur für diesen Fall kann der Berechtigte Trennungsgeld sowohl bei auswärtigem Verbleiben nach § 3 BayTGV als auch bei täglicher Rückfahrt zum Wohnort nach § 6 BayTGV beanspruchen, so dass eine höhenmäßige Begrenzung des Trennungsgeldanspruchs im Hinblick auf den Lenkungszwecks des § 6 Abs. 4 BayTGV sachgerecht ist. Es ist zwar zutreffend, dass der Berechtigte, der auswärtig verbleibt, obwohl ihm die tägliche Rückkehr an seinen Wohnort zuzumuten ist, (fiktiv berechnetes) Trennungsgeld nach § 6 BayTGV erhält. Trennungsgeld nach § 3 BayTGV kann er jedoch mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht beanspruchen. Es macht daher keinen Sinn, ihn auf eine dahingehende kostengünstigere Alternative zu verweisen (vgl. BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - DÖD 2012, 262 Rn. 22 m. w. N.).

(2) Die vom Beklagten praktizierte Vorgehensweise ist sachwidrig. Ein sachlicher Rechtfertigungsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus der Pauschalierungsmöglichkeit der Reise- und Trennungsgelderstattung.

Entgegen der Ansicht des Beklagten rechtfertigt die Möglichkeit des Dienstherrn, die Erstattung von dienstlich veranlassten Mehraufwendungen zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit regelmäßig pauschaliert anzusetzen (BVerwG, U. v. 16.7.1970 - II C 32.68 - BVerwGE 36, 33), es nicht, die Regelung des § 6 Abs. 4 BayTGV uneingeschränkt auf alle Fälle des Absatzes 1 des § 6 BayTGV anzuwenden. Eine Anwendung der Höchstbetragsregelung auch auf Fallgestaltungen, in denen dem Berechtigten die Rückkehr zuzumuten ist, würde zu einer doppelten Pauschalierung der Erstattung führen. Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs erfolgt bereits eine pauschalierte Erstattung über die Wegstreckenentschädigung des Art. 6 BayRKG. Eine weitere Pauschalierung würde über die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 BayTGV vorgenommen. Obwohl der entstandene Mehraufwand durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme (hier die Abordnung) geprägt ist, kann es - wie der Fall der Klägerin zeigt - bei Anwendung des § 6 Abs. 4 BayTGV monatlich zu erheblichen Erstattungskürzungen kommen. Dies ist nicht sachgerecht, weil Berechtigte, denen die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, ihre Mehraufwendungen - anders als solche Berechtigte, denen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist und die deshalb auch bei auswärtigem Verbleiben Trennungsgeld (nach §§ 3 und 4 BayTGV) erhalten - nicht verhindern können.

(3) Die uneingeschränkte Anwendung der Höchstbetragsregelung verstößt gegen das Mehraufwandsprinzip.

Das Reisekostenrecht wird neben dem Gebot der Sparsamkeit von dem aus dem Fürsorgeprinzip hergeleiteten Grundsatz bestimmt, dass (nur) die dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen zu erstatten sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1994 - 10 B 4.94 - juris Rn. 5 m. w. N.; BayVGH, U. v. 21.7.1982 - 3 B 81 A.2280 - ZBR 1983, 268). Die Dienstreise soll dem Beamten keine besonderen Vorteile, aber auch keine wirtschaftlichen Nachteile verschaffen (vgl. BVerwG, U. v. 16.7.1970 - II C 32.68 - BVerwGE 36, 33). Das Reisekostenrecht gewährt ihm deshalb grundsätzlich (nicht mehr als) den Ersatz der ihm durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwendungen. Denn Zweck der reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften ist es, in der Abfindung des durch die Dienstreise verursachten notwendigen Mehraufwands keine Lücke entstehen zu lassen. Zwar haben die Kriterien der Fürsorgepflicht und der Billigkeit gleichzeitig auch Begrenzungscharakter. Diese Begrenzungsfunktion gewinnt aber nur in dem Maße an Gewicht, in dem der Mehraufwand nicht mehr entscheidend durch die dienstliche Maßnahme, sondern durch Umstände geprägt ist, die ihre Ursache im persönlichen Bereich des Beamten haben. Ist dem Berechtigten die tägliche Rückfahrt zuzumuten, wurzeln die durch die tägliche Heimfahrt entstehenden Mehraufwendungen anders als bei demjenigen, dem die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten ist (vgl. BayVGH, U. v. 21.7.1982 - 3 B 81 A.2280 - ZBR 1983, 268), nicht im privaten Lebensbereich, sondern sind ausschließlich dem dienstlichen Bereich zuzurechnen. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, Wegestreckenentschädigung nicht vom bisherigen zum neuen Dienstort, sondern vom Wohnort zum Dienstort zu gewähren, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die dem Berechtigten entstandenen Mehraufwendungen sind somit ungekürzt zu erstatten.

Aus allem folgt, dass auch die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 BayTGV nicht anzuwenden ist, wenn der Berechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV).

II. Entgegen der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV war der Klägerin die tägliche Rückkehr zum Wohnort auch in der Zeit vom 4. bis einschließlich 29. November 2013 sowie vom 2. bis einschließlich 20. Dezember 2013 zuzumuten, obwohl die von ihr zurückgelegte einfache Entfernung zu ihrer Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 Kilometer betragen hat. Das der Klägerin für diesen Zeitraum nach § 6 Abs.1 BayTGV zustehende Trennungsgeld war demnach nicht nach § 6 Abs. 4 BayTGV zu kürzen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV ist die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel nicht zuzumuten, wenn die einfache Entfernung zwischen Dienststelle und Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 Kilometer beträgt. § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV stellt - anders als seine Vorgängerregelung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV in der bis 31.7.2002 geltenden Fassung) - nicht auf die zeitliche Dauer bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ab, sondern enthält aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Entfernungskomponente unabhängig von der Art des genutzten Verkehrsmittels. Die pauschalierende Betrachtungsweise der Regelung dient dazu, der Verwaltung einen Anhaltspunkt zu geben, bis zu welcher Entfernung es einem abgeordneten Beamten zuzumuten ist, die Strecke zwischen Wohnort und neuem Dienstort täglich zurückzulegen. Der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV liegt dabei die typische Fallgestaltung eines abgeordneten Bediensteten zugrunde, dessen neuer Dienstort aufgrund einer zeitlich befristeten Abordnung ein anderer als der bisherige Dienstort ist (vgl. § 1 Abs. 2 BayTGV) und der dabei seinen Dienst ständig oder überwiegend in einer Dienststelle am Dienstort zu leisten hat. Diesem Bediensteten soll es für einen in der Abordnung fest umrissenen Zeitraum grundsätzlich nicht zugemutet werden, täglich dienstlich veranlasst eine Entfernung von mehr als 60 Kilometer einfache Strecke zwischen Wohnort und Dienstort zusätzlich zu seiner täglichen Dienstleistung zurücklegen zu müssen.

Die Formulierung „in der Regel“ besagt, dass die Frage, ob dem Bediensteten im jeweiligen Einzelfall die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, nicht ausschließlich anhand einer starren Kilometergrenze zu beurteilen ist. Ausnahmen von dieser Regel können dann zugelassen werden, wenn eine atypische Sachlage vorliegt, die es rechtfertigt, von der Regelvermutung abzuweichen. Wann eine derartige Situation gegeben ist, ist anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, B. v. 12.11.2009 - 6 PB 17.09 - IÖD 2010, 69 Rn. 31). Abweichungen können sich insbesondere durch die Gestaltung des Dienstplans oder aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Berechtigten ergeben (vgl. Kreutzmann in Meyer/Fricke, Reisekosten im öffentlichen Dienst, § 3 TGV Rn. 19). Liegt ein Ausnahmefall vor, können Abweichungen nach oben oder unten berücksichtigungsfähig sein. Davon ausgehend liegt bei der Klägerin eine atypische Fallgestaltung vor, die es rechtfertigt, von der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV abzuweichen.

Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin als Grundschullehrerin - anders als andere Beamte ihrer Besoldungsgruppe - auch bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche (vgl. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung) im Regelfall wesentlich kürzere Anwesenheitszeiten in der Dienststelle hat. Kennzeichnend für die Tätigkeit von Lehrern ist, dass sie auch bei einer Vollzeitbeschäftigung nicht ihre gesamte Arbeitszeit in Form von Unterrichtsstunden abzuleisten, sondern wöchentliche Unterrichtspflichtzeiten zu erbringen haben, deren Höhe von der jeweiligen Schulart abhängt. So betragen die Unterrichtspflichtzeiten bei Grundschullehrern in der Regel wöchentlich 28 Unterrichtsstunden. Lediglich Fachlehrer an Grundschulen müssen eine Unterrichtspflichtzeit von wöchentlich 29 Unterrichtsstunden erbringen (vgl. Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen vom 10.05.1994, KWMBl I S. 136, zuletzt geändert durch KMBek. vom 17.02.2012, KWMBl S. 129). Bei einer Dauer von 45 Minuten pro Unterrichtsstunde haben Grundschullehrer damit 21 Stunden á 60 Minuten Unterricht pro Woche in der Schule abzuleisten. Die verbleibenden Stunden sind im Wesentlichen mit Vor- und Nachbereitung des Unterrichts oder vergleichbaren Tätigkeiten zu füllen. Diese Tätigkeiten sind von Lehrern in der Regel nicht zwingend in der Schule zu erbringen. Dies bedeutet, dass Grundschullehrer erheblich weniger Arbeitszeit in ihrer Dienststelle anwesend sein müssen als andere im Dienst des Beklagten stehende Beamte. Bereits dies rechtfertigt es, die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr für die Klägerin anders zu bewerten als für andere Beamte des Beklagten, die ihren Dienst ständig oder überwiegend in einer Dienststelle am Dienstort zu leisten haben.

Hinzu kommt, dass die Klägerin - mangels eigenen Dienstzimmers - regelmäßig einen beachtlichen Teil der wöchentlichen Arbeitsstunden am häuslichen Arbeitsplatz verbringen muss, um die erforderliche Vor- und Nachbereitung der Unterrichtstunden durchführen zu können. Bei einem auswärtigen Verbleib müsste sie die erforderlichen Arbeitsmaterialien an den neuen Dienstort mitnehmen, um ihren weiteren Arbeitspflichten nachkommen zu können. Dies dürfte ihr - auch mit Blick auf eine bestmögliche Vorbereitung des Unterrichts - bei einer täglichen Wegstrecke von lediglich 77 Kilometern einfach, die mit dem Auto in ungefähr einer Stunde zurückzulegen ist (vgl. Routenplaner bei google maps), nicht zuzumuten sein.

Zu berücksichtigen ist vorliegend auch, dass die Klägerin vom zuständigen Schulamt in der Regel, so auch im hier zu betrachtenden Zeitraum, nicht zeitlich befristet, sondern bis auf Widerruf abgeordnet wurde. Ausweislich ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof seien den schriftlichen Abordnungen in der Regel mündliche Abordnungen vorausgegangen. Dies erkläre die jeweiligen Rückdatierungen. Bei diesen Abordnungen sei im Vorhinein nicht bekannt gewesen, wie lange sie jeweils dauern würden. Es hätte sein können, dass die Abordnung von einem auf den anderen Tag beendet worden wäre. Damit waren die auswärtigen Einsätze für die Klägerin in der Regel nicht planbar, was ebenfalls eine andere Bewertung der Zumutbarkeit rechtfertigt. Im Übrigen lassen sowohl der Bewilligungsbescheid vom 17. September 2013 als auch das der Klägerin ausgehändigte und in den Verwaltungsakten befindliche Merkblatt erkennbar den Schluss zu, dass die vorliegende Fallgestaltung nicht die Regel ist und der Beklagte grundsätzlich davon ausgeht, dass mobile Einsatzkräfte im Schuldienst täglich an ihren Wohnort zurückkehren.

Ist der Klägerin demnach im gesamten Zeitraum ihrer Abordnung als mobile Reserve die tägliche Rückkehr entgegen der Regelvermutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV zuzumuten und § 6 Abs. 4 BayTGV auf sie nicht anzuwenden, hat sie einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Trennungsgelds in Höhe des - insoweit unstreitigen - Betrags von 1.699,45 Euro. Offen bleiben kann, inwieweit im Rahmen der Wertung des § 3 Abs. 1 Satz 2 BayTGV hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beklagte der Klägerin einerseits im Bewilligungsbescheid vom 17. September 2013 kein Trennungsgeld für den Fall des Überschreitens der Kilometergrenze nach § 3 BayTGV bewilligt hat, sie andererseits - im Nachhinein - auf die Möglichkeit des auswärtigen Verbleibens und die diesbezügliche Erstattungsmöglichkeit verweist mit der Folge, dass ihr wegen § 6 Abs. 4 BayTGV ein erheblicher Teil der dienstlich veranlassten Aufwendungen nicht gewährt würde. Da der Bewilligungsbescheid vom 17. September 2013 Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben nicht vorsieht, hätte die Klägerin jedenfalls die Bewilligungsbehörde kontaktieren müssen, wenn sie am neuen Dienstort hätte übernachten wollen.

D. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB analog.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.699,45 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 04/02/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 BV 15.1563 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. Februar 2016 (VG Augsburg, Entscheidung vom 30. April 2015, Az.: Au 2 K 14.1794) 14. Senat Sachgebie
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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 BV 15.1563 Im Namen des Volkes Urteil vom 4. Februar 2016 (VG Augsburg, Entscheidung vom 30. April 2015, Az.: Au 2 K 14.1794) 14. Senat Sachgebie
published on 06/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zusätzliches Trennungsgeld für die Monate Februar 2013 bis März 2014 in gesetzlicher Höhe ohne Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV zu bewilligen. Die ergangenen Behörden
published on 23/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 der ursprünglichen Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,08 Euro je Entfernungskilometer und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte nachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätte.

(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von 2,05 Euro je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht.

(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen. Als Übernachtungsgeld wird für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes und ab dem 15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld 75 Prozent dieses Betrages berücksichtigt.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten. Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
2.
Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,
3.
Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,
4.
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
5.
Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung,
6.
Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,
7.
Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
8.
Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,
9.
Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
10.
Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können,
11.
Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist,
12.
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
13.
Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte benötigt für den Weg zwischen
a)
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft (Anreise),
b)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,
c)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
14.
Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
15.
Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten,
16.
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
17.
Wartezeit eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
a)
dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,
b)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
c)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem Beginn der Abreise.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.