Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2014 - 13 A 13.1959

published on 23/09/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2014 - 13 A 13.1959
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 305 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist in ehelicher Gütergemeinschaft zusammen mit seiner Ehefrau Teilnehmer des durch Zusammenlegungsbeschluss vom 19. Dezember 2002 der (damaligen) Direktion für Ländliche Entwicklung München nach § 1, § 93 FlurbG angeordneten beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens F. III. In diesem Verfahren stellte der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am 23. November 2006 die Wertermittlungsergebnisse fest; gleichzeitig wurde beschlossen, die Bekanntgabe der Ergebnisse mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplans zu verbinden. Der Einlagebesitzstand der Teilnehmer S. bestand aus den Flurstücken 1626, 286, 1469 und 1470. Die vorläufige Besitzeinweisung erging durch Bescheid des Amts für Ländliche Entwicklung Oberbayern (ALE O.) vom 27. November 2006. Die hiergegen von dem Kläger im eigenen und im Namen seiner Ehefrau mit Vollmacht erhobene Klage wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - durch Urteil vom 20. November 2008 ab (Az. 13 A 07.2096). In den Entscheidungsgründen wurde auf § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB hingewiesen (UA Rn. 13); außerdem stellte der Senat fest, dass das in der Feldflur gelegene Einlageflurstück 1626, dessen Wiederzuteilung in unveränderter Form die damaligen Kläger wünschten, keine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG geschützte Hof- oder Gebäudefläche ist (UA Rn. 22). Am 21. Juli 2011 beschloss der Vorstand den Zusammenlegungsplan. Hierdurch wurde dem Kläger und seiner Ehefrau u. a. das zwischen dem Einlageflurstück 1626 und der Kreisstraße (Flurstück 1263/1) gelegene Abfindungsflurstück 2328 zugeteilt. In der Zeit vom 23. Januar bis 6. Februar 2012 wurden die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse und der Zusammenlegungsplan öffentlich bekannt gemacht. Der Anhörungstermin zum Zusammenlegungsplan fand am 7. Februar 2012 statt. Am 16. Februar 2012 erhob der Kläger im eigenen Namen jeweils Widerspruch, wobei er bezüglich des Zusammenlegungsplans geltend machte, er habe bei seinem Einlageflurstück in der Gemarkung W. einen Anspruch auf Abfindung in derselben Gemarkung. Mit Bescheid vom 23. August 2013 wies der Spruchausschuss bei dem ALE O. den Widerspruch zurück. Er sei unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger habe ihn trotz Aufforderung nicht konkretisiert. Außerdem hätten der Kläger und seine Ehefrau als Teilnehmer unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge eine wertgleiche Abfindung in Land erhalten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens verfügte Änderung der Gemeindegrenze sei nach § 58 Abs. 2 FlurbG zulässig.

Der Kläger hat am 16. September 2013 beim Verwaltungsgerichtshof Klage hinsichtlich des Zusammenlegungsplans (und der Wertermittlungsergebnisse - Parallelverfahren 13 A 13.1358) erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, dass das Einlageflurstück 1626 nicht Gegenstand des Zusammenlegungsverfahrens sei. Außerdem begehre er Schadensersatz wegen der Ertragsausfälle bezüglich der Pachteinnahmen von Flurstück 1626. Seines Erachtens sei die Vorschrift des § 1450 BGB entgegen der vom Spruchausschuss und vom Senat (in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren und im Telefonat vom 18.9.2014) geäußerten Auffassung nicht einschlägig. Außerdem seien die Vorschriften des Familienrechts im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Streitverfahrens ohnehin nicht anwendbar. Er sei als derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb verantwortlich führe, jedenfalls zur alleinigen Klageerhebung berechtigt.

Der Kläger hat an der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2014 nicht teilgenommen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache war entscheidungsreif. Nach § 101 Abs. 2 VwGO kann beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden, wenn er bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde. Diese Voraussetzung ist hier ausweislich der am 23. Juli 2014 zugestellten Ladung vom 22. Juli 2014 gegeben.

Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach ehelichem Güterrecht bezüglich des Zusammenlegungsplans nicht allein prozessführungsbefugt.

Da die Eheleute S. Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) vereinbart haben und der Ehevertrag gemäß der Erklärung des Klägers in dem früheren Verwaltungsstreitverfahren 13 A 07.2096 (Bl. 20 d. A.) keine Bestimmung über die Verwaltung des Vermögens als Gesamtgut enthält (§ 1416 Abs. 1 Satz 1, § 1421 Satz 1 BGB), verwalten sie das Gesamtgut nach § 1421 Satz 2 BGB gemeinschaftlich. Folglich sind die Eheleute nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB nur gemeinschaftlich berechtigt, Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich hierauf beziehen (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 10 Rn. 7, 13). Die als Einlage im Zusammenlegungsgebiet (vgl. § 7 Abs. 2 FlurbG) gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke der Eheleute S. gehören als gemeinschaftliche Vermögensgegenstände gemäß § 1416 Abs. 2 BGB zum Gesamtgut. Die Klage wurde aber nur von dem Kläger allein erhoben.

Es liegt kein gesetzlicher Ausnahmefall für die alleinige Klageerhebung durch einen Ehegatten vor. Nach § 1454 S. 2 BGB kann ein Ehegatte einen Rechtsstreit führen, der sich auf das Gesamtgut bezieht, wenn der andere Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit an der Mitwirkung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (zum sog. Notverwaltungsrecht von Miterben, das auch das Recht einer Widerspruchs- und Klageerhebung bei öffentlichrechtlichen Ansprüchen umfasst, vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 - 11 C 7.97 - BayVBl 1998, 760 = RdL 1998, 236). Dafür, dass die Ehefrau des Klägers verhindert war, gibt es nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Verwaltungshandeln des Ehegatten nach § 1455 Nr. 10 BGB bei Gefahr im Aufschub sind ebenfalls nicht gegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ehefrau etwa geweigert hat, an der Klageerhebung mitzuwirken und deshalb wegen des drohenden Ablaufs der Monatsfrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein eigenständiges Handeln notwendig gewesen wäre. Aus § 1456 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis. Danach ist eine Zustimmung zu solchen Rechtsstreitigkeiten, die der Geschäftsbetrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, nicht erforderlich, wenn ein Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere dieses selbstständig betreibt. Auch wenn man annimmt, dass der Kläger im Sinne einer Arbeitsteilung in der Ehe für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eigenverantwortlich zuständig und dieser als Erwerbsgeschäft zu erachten ist (vgl. BayObLG, B. v. 14.7.1983 - BReg 2 Z 44/83 - BayObLGZ 1983, 187 = AgrarR 1983, 307), greift die genannte Vorschrift nicht ein, weil es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplans nicht um eine Rechtsstreitigkeit handelt, die der „Geschäftsbetrieb“ im Sinn einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. § 14 Satz 1 AO) mit sich bringt. Der in einem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nach § 100 Satz 1 FlurbG an die Stelle des Flurbereinigungsplans tretende Zusammenlegungsplan ist als Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U. v. 3.2.1960 - I CB 135.59 - RdL 1960, 189; Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, a. a. O. § 58 Rn. 2) Teil eines mehraktigen flurbereinigungsrechtlichen Zusammenlegungsverfahrens zum Zweck der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes (§ 1 FlurbG). Der angefochtene Verwaltungsakt betrifft somit nicht den Geschäftsbetrieb, sondern die Existenzgrundlage des klägerischen Bauernhofs. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Prozessführungsbefugnis sind entgegen der Auffassung des Klägers auch im Verwaltungsprozess anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.1998 a. a. O.).

Eine Alleinprozessführung des Klägers gemäß den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (BGH, U. v. 14.12.1959 - V ZR 197/58 - BGHZ 31, 279) kommt hier nicht in Betracht. Die Befugnis, das Recht eines anderen in eigenem Namen einzuklagen, dürfte im Verwaltungsstreitverfahren nicht bestehen, weil nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1983 - 5 C 13.83 - RdL 1983, 321 = RzF 24 zu § 4 FlurbG; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 76; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 60; Schmidt-Kötters in Posser/Wolf, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn. 114; M. Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 63 Rn. 7a; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 42 Abs. 2 Rn. 37). Dies ist hier allerdings nicht ausschlaggebend, weil die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ohnehin nicht gegeben sind. Eine solche könnte nur dann angenommen werden, wenn der Kläger klar zum Ausdruck gebracht hätte, ein den Eheleuten in Gütergemeinschaft - und nicht ihm allein - zustehendes Recht geltend machen zu wollen und er die Prozessstandschaft samt entsprechender Ermächtigung seiner Ehefrau offengelegt hätte (BGH, U. v. 7.12.1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652/653). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 147 Abs. 1 FlurbG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 23/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf
published on 12/01/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
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Annotations

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Die Zusammenlegung ist einzuleiten, wenn mehrere Grundstückseigentümer oder die landwirtschaftliche Berufsvertretung sie beantragen. Für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kann sie auch eingeleitet werden, wenn die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde sie beantragt und die Zusammenlegung zugleich dem Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer dient.

(2) Für die Anordnung der Zusammenlegung (Zusammenlegungsbeschluß) gelten § 6 Abs. 1 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend. Vor der Anordnung sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer, die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die Gemeinde und der Gemeindeverband zu hören.

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuß an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.

(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.

(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.

(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.

(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich.

(2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.

(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(1) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt.

(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.

(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen, dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist.

Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.

Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

1.
eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,
2.
auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,
3.
ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,
4.
einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,
5.
ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,
6.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,
7.
einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war,
8.
ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat,
9.
ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,
10.
die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.

(2) Weiß ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.

(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.