Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Mai 2019 - 12 BV 14.236

published on 31/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 31. Mai 2019 - 12 BV 14.236
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Verwaltungsgericht München, M 15 K 13.201, 07/11/2013

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten der Unterbringung der Auszubildenden Cigdem H. im Wohnheim der R.-W.-Schule in H. für die Zeiträume September 2006 bis Juli 2007 und September 2007 bis Juli 2008.

I.

1. Die im April 1989 geborene Cigdem H. besuchte von September 2006 bis August 2008 die 11. und 12. Klasse der R.-W.-Schule in H., einem privaten Förderzentrum (FÖZ) mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung. Während dieses Zeitraums leistete der Kläger für sie Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch Übernahme der Kosten ihrer Unterbringung im Wohnheim der R.-W.-Schule. Hs. Mutter war während dieser Zeit in T. wohnhaft. Von T. aus betrug die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Förderzentrum 1 Stunde und 38 Minuten.

2. Am 28. August 2006 beantragte der Kläger beim Landratsamt M. für H. unter Berufung auf § 95 SGB XII Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und machte zugleich nach § 104 Abs. 1 Satz 4, Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der zu bewilligenden Ausbildungsförderungsleistungen geltend. In der Folge beantragte auch Cigdem H. am 19. Oktober 2006 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2006 bis Juli 2007, wobei sie die Kosten der vom Kläger gewährten Eingliederungshilfe für ihre Unterbringung in H. mit kalendertäglich 84,71 € bezifferte. Zwischen November 2006 und März 2007 zog das Landratsamt daraufhin bei insgesamt sechs Wohnheimen in näherem Umkreis Erkundigungen dahingehend ein, ob bei rechtzeitiger Anmeldung eine Unterbringung von Cigdem H. im Schuljahr 2006/2007 dort möglich gewesen wäre. Derartige Unterbringungsmöglichkeiten wurden jedoch aufgrund der geistigen Behinderung der Auszubildenden durchgängig verneint.

Daraufhin bewilligte das Landratsamt mit Bescheid vom 25. April 2007 für den Bewilligungszeitraum September 2006 bis Juli 2007 Ausbildungsförderung i.H.v. monatlich 116,00 €, die sie dem Kläger nach § 104 SGB X für die von ihm erbrachte Eingliederungshilfe erstattete. Berechnungsgrundlage bildete ein vom Beklagten angenommener Grundbedarf von 348,00 € monatlich, auf den Einkommen von Hs. Mutter angerechnet wurde. Unterkunftskosten wurden nicht berücksichtigt. Auf dem Bescheid war ein Aufkleber mit dem Hinweis angebracht: „Zusatzleistungen (Heimkosten) nach §§ 6, 7 HärteV können nicht gewährt werden, da auf ein preisgünstigeres Heim verwiesen werden kann (vgl. hierzu Beschluss des VGH v. 12.11.2001 Nr. 12 B 98.2866).“ Gegen diesen Bescheid legten weder Cigdem H. noch der Kläger Rechtsmittel ein, sodass er in Bestandskraft erwuchs.

3. Für das Schuljahr 2007/2008 beantragte der Kläger am 18. September 2007 über § 95 SGB XII erneut für Cigdem H. Ausbildungsförderungsleistungen und machte gegenüber dem Beklagten wiederum einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 4, 1 SGB X geltend. Cigdem H. selbst stellte am 6. Februar 2008 ebenfalls einen BAföG-Antrag. Mit Bescheid vom 11. März 2008 bewilligte das Landratsamt nunmehr Ausbildungsförderung i.H.v. 259,28 € monatlich, wobei es von einem Gesamtbedarf i.H.v. 466,00 € monatlich (348,00 € Grundbedarf und Internats-/ Unterkunftskosten von 118,00 €) ausging und Einkommen von Hs. Mutter anrechnete. Diesem Bescheid war ein Aufkleber mit dem Hinweis beigefügt: „Laut Urteil des BayVGH vom 20. Januar 2007 werden nur noch fiktive Internats- bzw. Heimkosten i.H.v. zurzeit 425,00 EUR erstattet. Darüber hinausgehende Erstattungsansprüche bleiben unberücksichtigt.“ Auch dieser Bewilligungsbescheid erwuchs in Bestandskraft.

4. Unter Berufung auf drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (Az. 5 C 33.08, 5 C 21.08 und 5 C 31.08) sowie das „Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung und die Landesämter für Ausbildungsförderung vom 18. Mai 2010“ beantragte der Kläger am 27. Dezember 2010 beim Landratsamt M. die Rücknahme der seiner Auffassung nach - wegen der fehlenden Berücksichtigung der Unterkunftskosten - rechtswidrigen Bescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 sowie die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der „Internatskosten“. Zugleich machte er einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X sowie „vorsorglich einen Anspruch auf Verzinsung gemäß §§ 44 Abs. 1 SGB I bzw. 108 SGB X“ geltend. Cigdem H. erhalte vom Kläger Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten einer vollstationären Unterbringung, da nur so der Schulbesuch ermöglicht werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in den genannten Entscheidungen die Kosten der Internatsunterbringung behinderter Schüler als Zusatzleistung der Ausbildungsförderung nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV qualifiziert. Das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten habe über den Förderantrag jedoch ohne Berücksichtigung der Internatskosten entschieden.

Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14. November 2011 mit, dass die ergangenen BAföG-Bescheide in Bestandskraft erwachsen seien und dem Kläger auch keine spätere Entscheidung über eine Härteleistung in Aussicht gestellt worden sei. Aufgrund der derzeitigen Weisungslage könne eine Härteleistung für die bewilligten Zeiträume bis einschließlich Schuljahr 2009/2010 nicht gewährt werden. Der Fall sei abgeschlossen und könne nicht mehr in ein „Förderungsverfahren nach § 44 SGB X“ aufgenommen werden.

Dem entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2012, dass er hierzu eine grundsätzlich andere Rechtsauffassung vertrete und bat darum, ihm für die Leistungsberechtigte Cigdem H. einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu übermitteln. Dem entgegnete der Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 2012, seiner Auffassung nach seien die Vorgänge rechtskräftig abgeschlossen. Eine Aufnahme in ein „Förderungsverfahren nach § 44 SGB X“ sei deshalb nicht mehr möglich. Für eine neue Verbescheidung eines abgeschlossenen Vorgangs sehe er keine Rechtsgrundlage. Daraufhin meldete der Kläger mit Schreiben vom 13. März 2012 vorsorglich einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 an Cigdem H. geleisteten Eingliederungshilfe in Form der Unterbringungskosten, die ausbildungsförderungsrechtlich vom Beklagten nicht berücksichtigt worden seien, an und übermittelte hierzu eine entsprechende Kostenaufstellung.

5. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, „den Verwaltungsakt vom 20.1.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Rücknahme seiner Bescheide vom 25.4.2007 und 11.3.2008 der Auszubildenden Cigdem H. für den Besuch der R.-W.-Schule für die Zeit vom 1.9.2006 bis 1.8.2008 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Kosten ihrer Unterbringung im Wohnheim von R.-W. H. zu leisten“.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 nahm der Kläger seine Klage für den Monat August 2007 zurück und beantragte nunmehr „festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, für die Bewilligungszeiträume vom 1.9.2006 bis 31.7.2007 und vom 1.9.2007 bis 31.7.2008 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Kosten der Unterbringung der Schülerin im Wohnheim R.-W. H. zu gewähren“. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München am 7. November 2013 stellten die Verfahrensbeteiligten zunächst die „Höhe des geltend gemachten Pflegesatzes“ unstreitig. Auf Anraten des Gerichts stellte der Kläger nunmehr folgenden Klageantrag:

„Der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2012 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Auszubildenden Cigdem H. für den Besuch der R.-W.-Schule in der Zeit vom September 2006 bis Juli 2007 und vom September 2007 bis Juli 2008 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Kosten ihrer Unterbringung im Wohnheim der R.-W.-Schule in H. in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Bescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 zurückzunehmen, soweit sie dem entgegenstehen.“

Demgegenüber beantragte der Beklagte Klageabweisung.

6. Mit Urteil vom 7. November 2013 stellte das Verwaltungsgericht München das Verfahren ein, soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hatte, hob den Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2012 auf und stellte fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Auszubildenden Cigdem H. für den Besuch der R.-W.-Schule für die Zeit vom September 2006 bis Juli 2007 und vom September 2007 bis Juli 2008 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Kosten ihrer Unterbringung im Wohnheim der R.-W.-Schule in H. in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Ferner wurde der Beklagte verpflichtet, die Bescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 zurückzunehmen, soweit sie der genannten Feststellung entgegenstünden.

6.1 Das Verwaltungsgericht erachtete die Klage zunächst für zulässig. Dem Kläger stehe als Träger der Sozialhilfe nach § 95 SGB XII die Befugnis zu, im eigenen Namen einen Anspruch der Auszubildenden auf Ausbildungsförderung gegen den Beklagten im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend zu machen. Er sei i.S.v. § 95 Satz 1 SGB XII auch „erstattungsberechtigt“. Die Erstattungsberechtigung sei bereits dann zu bejahen, wenn der Kläger die speziell ihn betreffenden Voraussetzungen eines Erstattungstatbestands erfülle und nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass ein Erstattungsanspruch bestehe. Im vorliegenden Fall könne sich ein Erstattungsanspruch des Klägers aus § 104 SGB X ergeben. Die in Rede stehenden Ausbildungsförderungsleistungen für Cigdem H. stünden gemäß § 2 Abs. 2 SGB XII im erforderlichen Vorrang-Nachrang-Verhältnis i.S.v. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X zu den Leistungen der Eingliederungshilfe, die der Kläger für Cigdem H. erbracht habe. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht wegen fehlender fristgerechter Geltendmachung nach § 111 SGB X ausgeschlossen.

Liege, wie hier, dem Rechtsstreit die Ablehnung der Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X zugrunde, sei richtige Klageart eine kombinierte Anfechtungs-/Verpflichtungs- und Leistungs- bzw. Feststellungsklage. Im vorliegenden Verfahren habe der Kläger innerhalb eines Jahres ab Erhalt des Schreibens vom 20. Januar 2012 die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20. Januar 2012 beantragt, mit dem dieser die Durchführung eines Zugunstenverfahrens gemäß § 44 SGB X abgelehnt habe. Denn obwohl der Beklagte die Mitteilung vom 20. Januar 2012 als Informationsschreiben gestaltet habe, erfülle diese alle Merkmale eines Verwaltungsakts. Insbesondere fehle es nicht an einer Regelung. Während der Beklagte sich im Schreiben vom 14. November 2011 noch auf die seinerzeitige Weisungslage als Grund für die Ablehnung der Durchführung eines Zugunstenverfahrens gestützt habe, sei dem Schreiben vom 20. Januar 2012 zu entnehmen, dass der Beklagte den Antrag erneut eigenständig geprüft habe und danach zu dem Ergebnis gekommen sei, dass für eine erneute Verbescheidung der abgeschlossenen Vorgänge keine Rechtsgrundlage gesehen werde. Damit handele es sich bei dem Schreiben vom 20. Januar 2012 um einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X. Selbst wenn man die Schreiben vom 14. November 2011 und 20. Januar 2012 nicht als Verwaltungsakte qualifizieren würde, wäre die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Da dem „Ablehnungsbescheid“ vom 20. Januar 2012 keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt gewesen sei, habe die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten, die der Kläger mit Klageerhebung am 17. Dezember 2013 gewahrt habe.

Zusätzlich habe der Kläger in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, U.v. 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R - NVwZ-RR 2010, 362) im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme seiner bestandskräftigen Bewilligungsbescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 begehrt, soweit diese rechtswidrig seien. Hinsichtlich der Gewährung von Ausbildungsförderung an die Auszubildende Cigdem H. unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Internatskosten habe der Kläger seinen Antrag zu Recht auf die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten beschränkt. Gemäß § 107 Abs. 1 SGB X gälten Ansprüche der Auszubildenden gegenüber dem Beklagten auf Ausbildungsförderung durch die Leistung von Eingliederungshilfe durch den Kläger und den damit verbundenen Erwerb eines Erstattungsanspruchs als erfüllt. Demzufolge könne eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Ausbildungsförderung an die Auszubildende nicht erfolgen. Die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X hindere den Kläger jedoch nicht, die Feststellung des Anspruchs auf Ausbildungsförderung nach § 95 SGB XII zu betreiben, da andernfalls die Feststellung von in der Vergangenheit liegenden Sozialleistungen gemäß § 95 SGB XII generell ausgeschlossen wäre, was im Ergebnis auf einen systemwidrigen Zirkelschluss hinausliefe. Der Kläger könne die Leistungspflicht des Beklagten aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X zwar nicht mehr im Wege der Gestaltungsklage durchsetzen. Vielmehr habe er sich auf die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten zu beschränken. Das Feststellungsbegehren erweise sich auch im Übrigen als zulässig. Insbesondere stehe ihm der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO nicht entgegen, da der Kläger rechtzeitig die Aufhebung des versagenden Bescheids vom 20. Januar 2012 beantragt habe.

6.2 Weiterhin erweise sich die Klage auch als begründet. Für die Zeiträume September 2006 bis Juli 2007 und September 2007 bis Juli 2008 sei die Leistungsverpflichtung des Beklagten unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Unterbringungskosten für die Auszubildende Cigdem H. im Wohnheim der R.-W.-Schule in H. festzustellen. Der die Durchführung des Zugunstenverfahrens ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2012 sei aufzuheben, da der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme der die Gewährung von Zusatzkosten für die Internatsunterbringung nicht berücksichtigenden Bewilligungsbescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 besitze, soweit diese der festgestellten Leistungspflicht entgegenstünden.

6.2.1 Der Besuch der Werkstufe der R.-W.-Schule im 11. und 12. Schuljahr mit dem Ziel des Werkstufenabschlusses stelle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eine förderfähige Ausbildung dar, da eine den Bedürfnissen der geistigen Behinderung der Auszubildenden entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht zu erreichen gewesen sei, was zwischen den Parteien nicht im Streit stehe. Im vorliegenden Fall bemesse sich die Ausbildungsförderung nach dem gegenüber der Pauschale nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erhöhten Bedarf nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV. Nach § 6 Abs. 1 HärteV werde einer Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 BAföG bemesse, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung Ausbildungsförderung geleistet, soweit sie den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebenden Bedarfssatz übersteigen. Nach § 7 Abs. 1 HärteV bildeten die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten Kosten ohne Schulgeld die Kosten der Unterbringung.

Der für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs erforderliche hinreichende Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen i.S.v. § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21-08 - juris; 5 C 31.08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht hätte besucht werden können, weil sie von der Wohnung der Eltern nicht täglich erreichbar gewesen wäre und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig gewesen wären, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich gewesen wären. Lägen diese Voraussetzungen vor, handele es sich auch dann um vom Anwendungsbereich des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG erfasste ausbildungsgeprägte besondere Aufwendungen, wenn sie im Übrigen durch die Behinderung bedingt seien. Wären die behinderungsbedingten Aufwendungen dagegen auch erforderlich, wenn die Auszubildende eine Schule am Wohnort der Eltern besucht hätte, fehlte es am erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung i.S.v. § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG.

Unter Zugrundelegung der Legaldefinition in § 6 Abs. 2 HärteV setze sich der Unterbringungsbedarf in einem Internat i.S.v. § 6 Abs. 1 HärteV aus dem Bedarf der pädagogischen Betreuung außerhalb der Unterrichtszeiten, dem Bedarf an Verpflegung und dem Bedarf an der Gewährung einer Unterkunft zusammen, die insgesamt zu einem einheitlichen Bedarf verschmelzen würden.

Gemessen an diesen Grundsätzen seien die vom Kläger für den Zeitraum September 2006 bis Juli 2007 und September 2007 bis Juli 2008 für den Besuch der auswärtigen Ausbildungsstätte als Eingliederungshilfe übernommenen Aufwendungen für die Unterbringung der Auszubildenden Cigdem H. im Wohnheim der R.-W.-Schule in H. zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig und stünden i.S.v. § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung. Dies werde ebenso wie die Höhe der Unterbringungskosten vom Beklagten nicht in Frage gestellt. Demzufolge sei antragsgemäß die Leistungsverpflichtung des Beklagten festzustellen gewesen.

6.2.2 Weiter besitze der Kläger auch einen Anspruch auf Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008, soweit sie der festgestellten Leistungsverpflichtung entgegenstünden. Rechtsgrundlage hierfür bilde § 44 SGB X. Der Bescheid vom 20. Januar 2012, mit dem der Beklagte die Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X abgelehnt habe, sei daher rechtswidrig.

Insbesondere habe der Kläger am 30. Dezember 2010 die Rücknahme der streitgegenständlichen Bescheide beantragt. Dies ergebe sich, obwohl der Kläger in seinem Schreiben weder die zurückzunehmenden Bescheide bezeichnet noch die Rechtsvorschrift des § 44 SGB X genannt habe, nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Vom Vorliegen eines entsprechenden Antrags sei der Beklagte offenkundig auch in seinem Bescheid vom 20. Januar 2012 ausgegangen.

Der Kläger habe als Leistungsträger die Möglichkeit besessen, im Rahmen von § 95 SGB XII einen Antrag nach § 44 Abs. 1 SGB X zu stellen. Auch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gehe in seiner Mitteilung vom 2. August 2011 zum Vollzug des BAföG und der HärteV („Ausbildungsförderung bei Internatsunterbringung behinderter Auszubildender im Rahmen der Eingliederungshilfe“) davon aus, dass der Sozialhilfeträger grundsätzlich berechtigt sei, einen Antrag auf Überprüfung bestandskräftiger Bescheide nach § 44 SGB X zu stellen. Dies gelte entgegen der Auffassung des Beklagten selbst dann, wenn der Kläger als Sozialhilfeträger das auf die Leistung von Ausbildungsförderung an die Auszubildende Cigdem H. gerichtete Verwaltungsverfahren selbst betrieben habe. Die vom Beklagten in Bezug genommene sozialgerichtliche Rechtsprechung (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84,80) betreffe kein Feststellungsverfahren nach § 95 SGB XII, sondern ein Erstattungsverfahren nach den §§ 104 ff. SGB X.

Der Anspruch des Klägers auf Rücknahme der Bescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 sei auch nicht aus Gründen des Rechtsmissbrauchs oder wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen.

Zum einen liege im vorliegenden Fall keine Betroffenheit von Rechten Dritter vor, sodass sich keine Einschränkung aus Gründen des Rechtsmissbrauchs zum Schutze solcher Rechte ergeben könnte.

Zum anderen hindere der Umstand, dass der Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO mit einer Versagungsgegenklage vorgegangen sei, obwohl die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 bereits ergangen gewesen seien, diesen nach der Konzeption der §§ 44 ff. SGB X nicht, nach Unanfechtbarkeit der Bescheide einen Antrag auf deren Rücknahme zu stellen. § 44 Abs. 1 SGB X gebiete als gebundene Entscheidung die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts nämlich bereits dann, wenn sich im Einzelfall ergebe, dass sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweise und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Die Norm stelle nicht auf subjektive Gesichtspunkte wie etwa die schuldhafte Versäumung der Klagefrist ab. Sie habe nur für den Fall des bösgläubigen Verhaltens des Leistungsempfängers in §§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X eine differenzierte Regelung getroffen. Von daher sei davon auszugehen, dass der Fall der Versäumung der Klagefrist in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Leistungsbescheide keinen weiteren ungeschriebenen Ausschlusstatbestand darstelle. Denn auch in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger zunächst eine Klage gegen den Verwaltungsakt erhoben habe, diese jedoch später zurücknehme, werde ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für zulässig erachtet.

Weiter seien auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegeben. So habe der Beklagte bei Erlass der Bewilligungsbescheide das Recht unrichtig angewandt, da er die Kosten für die Unterbringung der Auszubildenden im Wohnheim bei der Gewährung von Ausbildungsförderung nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt habe. Insoweit komme dem Umstand keine Bedeutung zu, dass die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst nach Bestandskraft der Bewilligungsbescheide ergangen sei, da sich die Unrichtigkeit eines Verwaltungsaktes auch auf die vor dem Ergehen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegenden Zeiträume erstrecke, wenn ohne eine zwischenzeitliche Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der ihnen zugrunde liegenden rechtlichen und sozialen Erwägungen eine andere Auslegung der einschlägigen Vorschriften auf der Erkenntnis beruhe, die bisherige Rechtsprechung sei unzutreffend. Gleiches gelte auch für den Fall der erstmaligen Bildung einer obergerichtlichen Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall wirke daher die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009 auf die Bewilligungsbescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 zurück. In diesen sei das Recht i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X unrichtig angewandt worden. § 44 SGB X werde vorliegend auch nicht durch die Regelung des § 48 Abs. 2 SGB X verdrängt. Im Ergebnis seien daher die Bewilligungsbescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Weiter greife auch die materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung des § 44 Abs. 4 SGB X nicht ein. Da vorliegend die Rücknahme der Bewilligungsbescheide auf der Grundlage des Antrags des Klägers vom 20. Dezember 2010 erfolge, sei für die Berechnung der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1, 2 SGB X nach § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Mithin würden alle Zeiträume ab dem 1. Januar 2006 erfasst, folglich auch die Bewilligungszeiträume 2006/2007 und 2007/2008. Nach alledem sei der Klage daher stattzugeben gewesen.

Da der vorliegenden Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme, sei des Weiteren auch die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen gewesen.

7. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 legte der Beklagte die zugelassene Berufung im Umfang des Unterliegens gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ein, die die Landesanwaltschaft Bayern mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 begründete.

7.1 Die Klage sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits unzulässig.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitere am Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO. Danach sei eine Feststellungsklage dann nicht zulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend machen könne oder hätte geltend machen können. Dieses Erfordernis diene dazu, dem Kläger eine Umgehung der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu verwehren. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger sein Begehren als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 95 SGB XII mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage verfolgen können. Die streitgegenständlichen BAföG-Bewilligungsbescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 seien dem Kläger jeweils bekanntgegeben worden. Die Klagefrist sei in beiden Fällen längst abgelaufen, die Bescheide mithin in Bestandskraft erwachsen. Damit schließe § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Ausweichen auf eine Feststellungsklage aus.

Hieran ändere auch der Regelungsgehalt des § 95 SGB XII nichts, der auf die „Feststellung“ einer Sozialleistung abziele. Dies sei nicht im Sinne eines gerichtlichen Feststellungsurteils zu verstehen, sodass die Vorschrift nicht den Weg zu einer Feststellungsklage weise, sondern die allgemeinen prozessualen Grundsätze hinsichtlich der richtigen Klageart gelten würden. Der Kläger erstrebe als Klageziel die Erstattung der von ihm über die Eingliederungshilfe an den Auszubildenden geleisteten Sozialhilfebeträge unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Beklagten. Hierfür wäre indes eine Leistungsklage notwendig gewesen, die der Kläger über § 95 SGB XII auch hätte erheben können. Die Feststellungsklage sei somit nicht die statthafte Klageart.

Auch hinsichtlich der Schreiben des Beklagten vom 14. November 2011 und 20. Januar 2011 habe es der Kläger versäumt, gegen die Verwaltungsakte, mit denen eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X abgelehnt worden waren, rechtzeitig im Wege der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage vorzugehen. Vorliegend habe der Kläger, eine juristisch beratene Körperschaft des öffentlichen Rechts, bei Klageerhebung eindeutig einen Feststellungsantrag gestellt. Dieser könne nicht in ein Anfechtungsbegehren umgedeutet werden. Überdies sei die Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 17. Dezember 2012 bereits verfristet gewesen, da als streitgegenständlicher Verwaltungsakt bereits auf das Schreiben des Beklagten vom 14. November 2011 abzustellen sei, mit dem dieser die Durchführung eines Zugunstenverfahrens abgelehnt habe. Das nachfolgende, inhaltsgleiche Schreiben vom 20. Januar 2012 sei als wiederholende Verfügungen ohne eigenen Regelungsgehalt einzustufen. Bei Klageerhebung sei daher die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bereits abgelaufen gewesen.

Selbst wenn man an das Schreiben des Beklagten vom 20. Januar 2012 anknüpfen würde, wäre die Klage verfristet. Denn der im Wege der Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII handelnde Kläger hätte den Anspruch auf Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X innerhalb der Klagefrist mit einer Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage verfolgen müssen. Während der Kläger bei Klageerhebung zunächst nur ein Feststellungsbegehren geltend gemacht habe, habe er erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013 ein Anfechtungsbegehren erklärt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO ebenfalls abgelaufen gewesen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme auch eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nicht in Betracht, da der Kläger die Frist nicht unverschuldet i.S.v. § 60 VwGO versäumt habe. Vielmehr habe er die Notwendigkeit der Anfechtung der „Bescheide“ des Beklagten generell und vorwerfbar verkannt. Die Verfristung beruhe nicht etwa auf der Gestaltung der Schreiben des Beklagten als „Informationsschreiben“, sondern auf der schuldhaften Verkennung von deren Regelungsgehalt.

Auch die Ausnahmeregelungen des § 95 Satz 2 SGB XII, wonach dem erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger der Ablauf von Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, nicht entgegengehalten werden könne, greife nicht ein, da die Voraussetzungen des § 95 Satz 3 SGB XII vorliegen würden, wonach § 95 Satz 2 SGB XII nicht für Verfahrensfristen gelte, sofern der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibe. Vorliegend habe der Kläger als überörtlicher Sozialhilfeträger das ausbildungsförderungsrechtliche Verfahren selbst betrieben. Dies gelte sowohl für die ursprüngliche Beantragung von Ausbildungsförderungsleistungen wie auch für das sog. Zugunstenverfahren. Nachdem der Beklagte die seitens des Klägers begehrte Aufhebung der ausbildungsförderungsrechtlichen Verwaltungsakte seinerseits mit Verwaltungsakt vom 14. November 2011 abgelehnt und dies durch weitere, wiederholende Verfügung vom 20. Januar 2012 bestätigt habe, wäre jedenfalls die Erhebung einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage hiergegen erforderlich gewesen, um die jeweils einzuhaltende Klagefrist hierfür, die eine Verfahrensfrist i.S.v. § 95 Satz 3 SGB XII darstelle, nicht zu unterlaufen und den Eintritt der Bindungswirkung der Verwaltungsakte zu verhindern.

7.2 Die Berufung erweise sich überdies als begründet, weil die Klage im Ausgangsverfahren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München unbegründet gewesen sei.

Zwar könne der Kläger grundsätzlich Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 44 Abs. 1, Abs. 4 SGB X im eigenen Namen über § 95 Satz 1 SGB XII geltend machen. Indes könne er sich nicht auf die Unrichtigkeit der Entscheidungen im ursprünglichen Verwaltungsverfahren berufen, weil er bereits das zugrundeliegende Antragsverfahren auf Ausbildungsförderung für den Leistungsempfänger betrieben und keine Rechtsbehelfe gegen die teilweise ablehnenden Bescheide erhoben habe. Für den Fall einer Erstattungsklage habe das Bundessozialgericht entschieden (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 = BeckRS 1999,30059416), dass sich ein Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht auf die Unrichtigkeit ablehnender Förderbescheide eines anderen Sozialhilfeträgers berufen könne, er diese vielmehr (als bestandskräftig) akzeptieren müsse. Dies folge aus der dem arbeitsteiligen Sozialleistungssystem innewohnenden Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit aus § 86 SGB X. Das Bundessozialgericht stelle dabei nicht darauf ab, dass dem nachrangigen Leistungsträger über § 95 SGB XII vorab die Möglichkeit eröffnet werden müsse, gegen rechtswidrige Leistungsbescheide vorzugehen. Eine Ausnahme von dem Akzeptierenmüssen bestehe nur dann, wenn der Ausgangsbescheid offensichtlich unrichtig gewesen sei. Selbst in diesem Fall könne der klagende Sozialhilfeträger sich dann nicht auf die Unrichtigkeit berufen, wenn er bereits das ursprüngliche Antragsverfahren betrieben und nicht alle Rechtsbehelfe hiergegen ausgeschöpft habe. Dies sei vorliegend der Fall, da der Kläger die ursprünglichen Ausbildungsförderungsbescheide habe bestandskräftig werden lassen. Die vom Bundessozialgericht für Erstattungsverfahren aufgestellten Grundsätze ließen sich auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen, da die zugrundeliegende Interessenlage der Beteiligten die Gleiche sei. Denn im Ergebnis beanspruche der Kläger über das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X die Erstattung der von ihm geleisteten Sozialleistungen an sich selbst.

Schon zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Förderbescheide habe die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene, für den Leistungsempfänger günstige Auslegung des Begriffs „unmittelbarer Zusammenhang mit der Ausbildung“ in § 14a BAföG „als mögliche Option“ im Raum gestanden, zumal der Begriff sowohl auslegungsbedürftig wie auslegungsfähig sei. Dies hätten auch die bereits damals geführten Rechtsstreite um die Kostenzuordnung der Heimunterbringungskosten zum Ausbildungsförderungsrecht bei Oberverwaltungs- und Verwaltungsgerichten gezeigt. Dem Kläger seien die damaligen Rechtsstreite bekannt gewesen. Er hätte daher bereits im Rahmen des ursprünglichen Förderverfahrens versuchen müssen, seine Rechtsposition mit Widerspruch und Klage durchzusetzen. Dies gelte umso mehr, als der Kläger gegenüber dem Leistungsempfänger über wesentlich bessere Ressourcen und Rechtskenntnisse verfüge. Da er dies gerade nicht getan habe, könne er sich aufgrund des Gebots der engen Zusammenarbeit der Sozialhilfeträger aus § 86 SGB X nunmehr nicht mehr darauf berufen, dass zum damaligen Zeitpunkt falsch entschieden worden sei. Gegen diese Argumentation spreche auch nicht, dass sich § 44 SGB X auf Verwaltungsakte beziehe, die unanfechtbar geworden seien. Der entscheidende Grund, dass sich der Kläger nicht auf die Unrichtigkeit der ursprünglichen Förderbescheide berufen könne, liege nicht darin, dass die Bescheide inzwischen bestandskräftig seien, sondern dass er sie habe bestandskräftig werden lassen, obwohl ihm das Ergreifen von Rechtsmitteln möglich und zumutbar gewesen wäre.

Für eine restriktive Auslegung der § 44 SGB X, § 95 SGB XII spreche auch, dass das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X dem Schutz des einzelnen Bürgers und nicht der öffentlichen Verwaltung vor unrichtiger Rechtsanwendung diene. Da der Leistungsempfänger die Sozialleistungen für die Internatsunterbringung im vorliegenden Fall erhalten habe, würde die Anwendung von § 44 SGB X hier lediglich zur Besserstellung des öffentlichen Sozialleistungsträgers führen. Dies sei jedoch dann nicht angezeigt, wenn der Sozialleistungsträger die Durchsetzung des ursprünglichen Förderanspruchs nicht erschöpfend betrieben habe.

Das Verwaltungsgericht übersehe weiterhin, dass der Anspruch des Auszubildenden gegen den Beklagten vor Klageerhebung nach § 107 Abs. 1 SGB X bereits erloschen gewesen sei. Nach dieser Norm gelte der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch bestehe. Zum Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs trete auch die Erfüllungsfiktion ein. Im Falle des Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Trägers der Sozialhilfe nach § 104 SGB X sei dies unmittelbar mit der Erbringung der Vorleistung der Fall. Im vorliegenden Fall müsse sich der Kläger das Erlöschen des Leistungsanspruchs des Auszubildenden auch entgegenhalten lassen. Ein eigenes, vom Schicksal des Auszubildenden unabhängiges Recht auf Ausbildungsförderung stehe dem Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Prozessstandschaft nach § 95 SGB XII nicht zu. Er könne insoweit nur den Anspruch des Auszubildenden im Verhältnis zum Beklagten verfolgen. Selbst wenn der Kläger über § 95 SGB XII noch ein Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X verlangen könnte, könnte dies der Sache nach lediglich ein Erstattungsverfahren sein, weil der Anspruch des Auszubildenden bereits befriedigt worden sei und es dem Sozialhilfeträger ausschließlich um die Erstattung der vorrangig zu leistenden Ausbildungsförderung an ihn selbst gehe. Innerhalb des Erstattungsverfahrens nach §§ 104 ff. SGB X stünde der nochmaligen Überprüfung der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide jedoch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2011, Az.: M 15 K 13.201, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

8. Demgegenüber beantragt der Kläger mit Schriftsatz vom 28. April 2014,

die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2011 zurückzuweisen.

8.1 Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Klage im vorliegenden Fall zulässig. § 95 SGB XII eröffne dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit, zur Sicherung des Nachrangs seiner Leistungen im eigenen Namen ein fremdes Recht mit den gleichen Mitteln wie der materiell Leistungsberechtigte geltend zu machen. Hiervon sei auch das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X umfasst. Zu dessen Durchführung sei die Ausgangsbehörde bei Erkennen der Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheids nach dem Wortlaut von § 44 Satz 1 SGB X bereits von Amts wegen verpflichtet. Die Verpflichtung, von Amts wegen oder auf Antrag die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts zu prüfen, hänge nicht vom Einhalten der in § 95 Satz 2 SGB XII genannten Fristen ab. Ein Antrag nach § 44 SGB X eröffne ein neues Verwaltungsverfahren, das erst durch die Unanfechtbarkeit eines hierzu ergangenen Verwaltungsakts beendet werde. Ob Verfahrensfristen i.S.v. § 95 Satz 2 SGB XII versäumt wurden, sei daher nicht auf der Grundlage der Förderbescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008, sondern anhand der Entscheidung über die Anträge des Klägers auf Rücknahme der genannten Verwaltungsakte im Rahmen des Zugunstenverfahrens zu beurteilen.

Der Mitteilung des Beklagten vom 14. November 2011, wonach aufgrund der derzeitigen Weisungslage eine Härteleistung für die bewilligten Zeiträume nicht mehr gewährt werden könne, fehle indes die Regelungswirkung; somit liege kein Verwaltungsakt vor. Dies habe der Beklagte mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 klargestellt und könne vor dem Hintergrund der revisionsgerichtlichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der zwischen dem bayerischen Bezirketag und dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst laufenden Gesprächen nachvollzogen werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Schreiben des Beklagten vom 14. November 2011 einen Verwaltungsakt darstelle, läge in dem erneuten Schreiben des Klägers vom 2. Januar 2012 ein form- und fristgerechter Widerspruch, über den bis heute noch nicht entschieden worden sei. Erst das Schreiben des Ausbildungsförderungsamts des Beklagten vom 20. Januar 2012 zeige dessen Willen, ein Verwaltungsverfahren nach § 44 SGB X nicht mehr durchzuführen. Angesichts der diesbezüglich laufenden Jahresfrist erfolgte die Klageerhebung innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Dass die Klage mit ihrem „Feststellungsantrag“ nur so ausgelegt werden könne, dass sie darauf abgezielt habe, den Beklagten unter Aufhebung des Verwaltungsakts vom 20. Januar 2012 zu verpflichten, Ausbildungsförderung in rechtmäßiger Höhe zu gewähren, indem mit Hilfe des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X die Bescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 zurückgenommen werden, sei offensichtlich.

8.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten würden die klägerischen Ansprüche auch nicht durch die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X vereitelt. Das Bundessozialgericht habe auf der Grundlage der Vorgängervorschrift des § 95 SGB XII - § 91a BSHG - bereits entschieden, dass der Sozialhilfeträger, der Kosten übernommen habe, wahlweise einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend machen oder ein Feststellungsverfahren nach § 91a BSHG betreiben könne. Die durch § 91a BSHG bzw. § 95 SGB XII dem Sozialhilfeträger eingeräumte Befugnis diene dazu, ihn von weiteren (nachrangig) zu erbringenden Leistungen zu befreien und, soweit er Leistungen bereits erbracht habe, deren Erstattung zu sichern. Mit einem über § 95 SGB XII eingeleiteten „Feststellungsverfahren“ lasse sich demnach klären, ob der Beklagte vorrangig leistungspflichtig und der jeweils Vorleistende erstattungsberechtigt sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass der Hilfeempfänger die Leistung bereits erhalten habe, sie deshalb nicht nochmals verlangen könne und durch die Leistung des Sozialhilfeträgers an den Berechtigten die Leistung als erfüllt gelte.

Mit Schriftsätzen vom 12. März 2019 und 21. März 2019 haben die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Ausbildungsförderung unter Einschluss der Internatskosten im Zeitraum September 2006 bis Juli 2007 und September 2007 bis Juli 2008. Soweit das Verwaltungsgericht das Verfahren für den Monat August 2007 infolge Klagerücknahme eingestellt hat, ist es nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, da sich die Klage auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als zulässig (1.) und begründet (2.) erweist.

1. Die Klage ist zulässig. Mit ihr hat der Kläger einen von zwei gleichermaßen statthaften prozessualen Wegen beschritten, um den Nachrang seiner Leistungsverpflichtung für den Auszubildenden S. R.-Z. gegenüber dem vorrangig leistungsverpflichteten Beklagten durchzusetzen (1.1). Bei der gegen die Ablehnung der Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X als Prozessstandschafter gerichteten Klage fehlt dem Kläger trotz der gegenüber dem Auszubildenden nach § 107 Abs. 1 SGB X eingetretenen Erfüllungswirkung gleichwohl nicht das Rechtsschutzbedürfnis (1.2). Auch greifen die vom Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage erhobenen Einwände der Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO (1.3) sowie der Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (1.4) nicht durch.

1.1 Hat der nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger einem Auszubildenden Eingliederungshilfe geleistet, stehen ihm zur Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem für Ausbildungsförderungsleistungen vorrangig Leistungsverpflichteten prozessual zwei grundsätzlich gleichwertige Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung (Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII Stand 18.1.2017, § 95 Rn. 17: Erstattungsansprüche und die Befugnis des § 95 SGB XII stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander). Er kann zunächst unmittelbar gegenüber dem vorrangig Leistungsverpflichteten einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Wege einer Leistungsklage geltend machen (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 12 ZB 14.1513, der eine entsprechende Leistungsklage zum Gegenstand hat). Der Sozialhilfeträger kann darüber hinaus als gesetzlicher Prozessstandschafter des Auszubildenden nach § 95 Satz 1 SGB XII die Feststellung einer Sozialleistung betreiben und in diesem Rahmen ein sog. Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X anstrengen (vgl. Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand 18.1.2017, § 95 Rn. 109; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII Stand 03/2015, § 95 Rn. 5; ferner BSG, U.v. 25.9.2014 - B 8SO 7/13 R - BSGE 117, 53 = BeckRS 2015, 66118 Rn. 13; U.v. 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112 = BeckRS 1998, 30012278 Rn. 22). Letzteres mündet angesichts der in § 107 Abs. 1 SGB X gegenüber dem Auszubildenden durchgreifenden Erfüllungswirkung (siehe dazu nachfolgend 1.2) in die Feststellung der Leistungspflicht des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers (vgl. Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII Stand 18.1.2017, § 95 Rn. 21) und schafft damit - ggf. unter Aufhebung entgegenstehender Bewilligungsbescheide - die Basis für ein nachfolgend durchzuführendes Erstattungsverfahren.

Lehnt der Träger der Ausbildungsförderung in letzterem Fall die Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ab, besitzt der nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit der Erhebung einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungs- bzw. Feststellungsklage als statthafte Klageart (vgl. BSG, U.v. 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = BeckRS 2014, 69905 Rn. 11; U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 - BeckRS 2017, 137673 Rn. 11 f. für die Parallelbestimmung § 97 S. 1 SGB VIII; Baumeister in jurisPK SGB X, Stand 15.5.2019, § 44 Rn. 152 ff.; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 04/2018, § 44 Rn. 73; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2019, § 44 SGB X Rn. 30). Dabei richtet sich das Anfechtungsbegehren gegen die Ablehnung der Durchführung des Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Das Verpflichtungsbegehren zielt auf die Rücknahme der bestandskräftigen Leistungsbescheide, soweit sie sich nach der Überprüfung im Zugunstenverfahren als rechtswidrig erwiesen haben. An die Stelle der Erbringung der Leistung an den Leistungsempfänger im Rahmen der Leistungsklage tritt infolge des Handelns des Klägers als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 95 Satz 1 SGB XII sowie des Eintritts der Erfüllungswirkung nach § 107 Abs. 1 SGB X (siehe dazu nachfolgende 1.2) die Feststellung der Leistungsverpflichtung des beklagten Leistungsträgers.

Eine derart kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage hat der Kläger mit seiner Klageschrift vom 14. Dezember 2012, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 17. Dezember 2012, ergänzt durch den Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 auch erhoben. Zwar beantragte er dem Wortlaut nach zunächst „den Verwaltungsakt vom 20.1.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Rücknahme seiner Bescheide vom 25.4.2007 und 11.3.2008 der Auszubildenden Cigdem H. für den Besuch der R.-W.-Schule für die Zeit vom 1.9.2006 bis 1.8. 2008 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Kosten ihrer Unterbringung im Wohnheim des R.-W. H. zu leisten“. Im Zuge der Klagerücknahme für August 2007 und den 1. August 2008 beantragte der Kläger darüber hinaus „nur noch festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, für die Bewilligungszeiträume vom 1.9.2006 bis 31.7.2007 und vom 1.9.2007 bis 31.7.2008 Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der tatsächlich entrichteten Kosten der Unterbringung der Schülerin im Wohnheim R.-W. in H. zu gewähren.“

Die Anträge des Klägers, die der Beklagte in der Berufungsbegründung unzutreffend wiedergibt, bedürfen nach § 88 VwGO der Auslegung. Insoweit obliegt es dem Gericht, unter Berücksichtigung der Antragstellung sowie des gesamten Klägervorbringens das Rechtsschutzziel bzw. Klagebegehren von Amts wegen zu ermitteln. Es ist dabei an die Anträge in der Klageschrift nicht gebunden. Vielmehr kommt es auf das wirkliche Begehren des Klägers an, was beinhaltet, ggf. eine Klage ihrer Art nach umzudeuten bzw. die Anträge unter Rückgriff auf die Interessenlage nach §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 [241]; BVerwG, B.v. 21.1.2015 - 4 B 42.14 - BeckRS 2015, 41972 Rn. 12; BVerwG, U.v. 1.9.2016 - 4 C 4.15 - BVerwGE 156, 94 Rn. 9; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 88 Rn. 8; Brink/Fertig in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2019, § 88 VwGO Rn. 6). Als maßgebliches Auslegungskriterium erweisen sich demnach die recht verstandenen Interessen des Klägers (so BVerwG, B.v. 21.1.2015 - 4 B 42.14 - BeckRS 2015, 41972 Rn. 12).

Angesichts des Umstands, dass der Kläger im vorliegenden Fall gegenüber dem Beklagten auch nach dessen eigener Bewertung ein „Förderverfahren nach § 44 SGB X“ begehrt und der Beklagte die Durchführung eines derartigen Zugunstenverfahrens abgelehnt hat, wogegen sich der Kläger nunmehr gerichtlich wendet, ergibt sich unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB, dass die beantragte Rücknahme der Förderbescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 sowie die Feststellungen zur Leistungspflicht des Beklagten jedenfalls auch die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten zum Gegenstand haben müssen. Ein entsprechendes Aufhebungsverlangen war daher implizit im Klageantrag enthalten. Soweit der Kläger zunächst anstelle der Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten gegenüber der Auszubildenden Cigdem H. die Leistung von Ausbildungsförderung beantragt hat, lässt sich aus dem Gesamtvorbringen gleichwohl das Klageziel der Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten entnehmen. Dass der Kläger vom Beklagten die (nochmalige) Leistung der Unterkunftskosten an die Auszubildende verlangen wollte, liegt aufgrund der gegebenen Fallkonstellation fern.

Dementsprechend enthält die Präzisierung der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013 lediglich eine Klarstellung des bereits mit Klageerhebung verfolgten Rechtsschutzbegehrens. Der Kläger hat folglich - nach zulässiger Auslegung seiner Klageanträge in der Klageschrift vom 12. Dezember 2012 - eine in der vorliegenden Fallkonstellation statthafte Klage erhoben.

1.2 Dieser Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar tritt der Kläger hier nach § 95 Satz 1 SGB XII als gesetzlicher Prozessstandschafter der Auszubildenden Cigdem H. auf, d.h. er macht gegenüber dem Beklagten deren Recht auf Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in eigenem Namen geltend. Aus dem Wesen der gesetzlichen Prozessstandschaft folgt zugleich, dass der Kläger in diesem Fall nicht die Leistung von Ausbildungsförderung an sich selbst verlangen kann (vgl. BayVGH, U.v. 13.5.2008 - 12 B 06.3207 - BeckRS 2008, 27919 Rn. 19; Armbruster in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand 18.1.2017, § 95 Rn. 89). Die Auszubildende Cigdem H. hat indes vom Kläger als nachrangigem Träger der Sozialhilfe die vorliegend streitgegenständlichen Leistungen - nämlich die tatsächlich für die Unterbringung im R.-W.-Haus angefallenen Kosten - bereits im Rahmen der Eingliederungshilfe vollständig erhalten. Nach § 107 Abs. 1 SGB X tritt damit gegenüber der Auszubildenden - zur Vermeidung von Doppelleistungen - im Verhältnis zum Beklagten die sog. Erfüllungswirkung ein. Dies hat für die vom Kläger nach § 95 Satz 1 SGB XII betriebene „Feststellung einer Sozialleistung“ zur Folge, dass er über das Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X vom Beklagten nicht mehr die Leistung an die Auszubildende verlangen kann. Zur Vermeidung eines systemwidrigen Zirkelschlusses tritt vielmehr an Stelle der Leistung an die Auszubildende die Feststellung einer entsprechenden Leistungspflicht des Beklagten gegenüber der Auszubildenden (so ausdrücklich bzgl. der Vorgängervorschrift des § 95 SGB XII - § 91a BSHG - BVerwG, U.v. 7.7.2005 - 5 C 13.03 - BVerwGE 124, 75 = NVwZ 2005, 1428 ff. [1428]; BSG, U.v. 26.1.2000 - B 13 RJ 37/98 R - FEVS 54, 481 = BeckRS 2000, 40672; U.v. 22.4.1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112 = BeckRS 1998, 30012278 Rn. 23; für die Parallelbestimmung § 97 Satz 1 SGB VIII vgl. BSG, U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 - BeckRS 2017, 137673 Rn. 13 f.; vgl. ferner Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 03/2015, § 95 Rn. 20). Während für eine nochmalige Leistung von Ausbildungsförderung an die Auszubildende ersichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, kommt dem Kläger demnach für die Feststellung einer entsprechenden Leistungspflicht gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis zu, weil letztere die Grundlage für ein nachfolgendes Erstattungsbegehren wie auch - im vorliegenden Fall nicht einschlägig - für die zukünftige Leistungserbringung durch den vorrangig verpflichteten Leistungsträger bildet. Die von § 107 Abs. 1 SGB X angeordnete Erfüllungswirkung beseitigt entgegen der Auffassung des Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die streitgegenständliche Klage daher nicht.

1.3 Der Zulässigkeit der Klage steht - anders als der Beklagte meint - auch nicht die Subsidiarität der Feststellungklage nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.

Der Beklagte ordnet insoweit den Klagegegenstand unzutreffend ein. Denn die vorliegende Klage richtet sich nicht gegen die bestandskräftigen Förderbescheide des Beklagten vom 25. April 2007 und 11. März 2008. Vielmehr hat der Kläger beim Beklagten als gesetzlicher Prozessstandschafter nach § 95 Satz 1 SGB XII die Feststellung einer Sozialleistung, nämlich im konkreten Fall die Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X, mit der die bestandskräftigen Bescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 einer erneuten Prüfung unterzogen werden sollen, beantragt. Das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X stellt insoweit ein gegenüber dem ursprünglichen Förderverfahren eigenständiges Verfahren zur nachträglichen Korrektur bestandskräftiger Sozialleistungsbescheide dar.

Darüber hinaus ist auch das Betreiben der „Feststellung“ einer Sozialleistung als Prozessstandschafter nach § 95 Satz 1 SGB XII in einem weiten Sinne zu verstehen (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 95 Rn. 11). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass im Falle einer ablehnenden Entscheidung über die Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII eine Anfechtungsklage verbunden mit der „Feststellung“ der beanspruchten Sozialleistung zu erheben ist (vgl. BSG, U.v. 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R - juris Rn. 11 f. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 97 Satz 1 SGB VIII). Dies entspricht im vorliegenden Verfahren der (letzten) Antragstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Demnach liegt bei der hier gegebenen Fallkonstellation entgegen der Auffassung des Beklagten keine Feststellungsklage im eigentlichen Sinne vor. Darüber hinaus ließe sich einer Feststellungsklage aufgrund des maßgeblichen Streitgegenstands - nämlich der Beanspruchung eines Zugunstenverfahrens im Rahmen gesetzlicher Prozessstandschaft - auch nicht der Vorrang der Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegenhalten, da die vom Beklagten hierfür herangezogene Klage auf Leistung von Ausbildungsförderung unter Aufhebung der Bescheide vom 24. April 2007 und 11. März 2008 einem anderen als dem vorliegenden Streitgegenstand zuzurechnen wäre. Die Klage ist daher nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig.

1.4 Der Kläger hat im vorliegenden Fall auch die Klagefrist gewahrt. Dies gilt unabhängig davon, ob man den Schreiben des Beklagten vom 14. November 2011 und 20. Januar 2012 i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X Verwaltungsaktscharakter zubilligt oder nicht.

Denn handelte es sich bei den genannten Schreiben nicht um Entscheidungen mit Regelungswirkung, sondern um reine „Informationsschreiben“, wie der Beklagte offenbar meint, fehlte es zugleich an einer Verbescheidung der Anträge des Klägers vom 27. Dezember 2010 und 2. Januar 2012 auf Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, sodass die Klage vorliegend nach § 75 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklage abweichend von § 68 VwGO zulässig wäre, da der Beklagte in diesem Fall über die Anträge des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hätte.

Misst man dagegen den Schreiben vom 14. November 2011 und 20. Januar 2012 Regelungswirkung in dem Sinne zu, dass damit die Anträge des Klägers auf Durchführung eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X vom 27. Dezember 2010 und 2. Januar 2012 abgelehnt werden, so liegen jeweils Verwaltungsakte i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X vor.

Weiter handelt es sich bei dem Schreiben vom 20. Januar 2012 auch nicht, wie der Beklagte meint, um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungscharakter. Die Möglichkeit, ein sog. Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X einzuleiten, steht dem betroffenen Leistungsempfänger bzw. im vorliegenden Fall dem Kläger als dessen gesetzlichem Prozessstandschafter in dem durch § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X gesetzten zeitlichen Rahmen grundsätzlich unbeschränkt zu. Ein Antrag nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann daher wiederholt, selbst nach einer durch gerichtliches Urteil bestätigten vorherigen Ablehnung, gestellt werden (Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 38a ff.; BSG, U.v. 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - BeckRS 2004, 40316). Die von Amts wegen bestehende Pflicht zur Entscheidung über den Zugunstenantrag setzt auch nicht voraus, dass der Betroffene bei erneuter Antragstellung zugleich neue Tatsachen vorträgt; es reicht insoweit aus, dass er sich auf eine andere Rechtsauffassung hinsichtlich der Leistungspflicht beruft (vgl. BSG, U.v. 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - BSGE 97, 54 = BeckRS 2007, 40679 Ls. 1). Die erneute Antragstellung zeigt daher - je nach dem Vorbringen des Betroffenen - Auswirkungen auf die Begründungsdichte einer Ablehnung, insbesondere wenn der Betroffene lediglich sein bisheriges Vorbringen wiederholt; sie entbindet die zuständige Behörde jedoch nicht davon, erneut eine Sachentscheidung über den Zugunstenantrag zu treffen. Diese erneute Entscheidung über den Zugunstenantrag kann wiederum mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Angesichts dessen ist das Schreiben des Beklagten vom 20. Januar 2012 als gegenüber dem Schreiben vom 14. November 2011 eigenständige Entscheidung über den Zugunstenantrag des Klägers vom 2. Januar 2012 zu qualifizieren, nicht hingegen, wie der Beklagte meint, als sog. Zweitbescheid ohne eigene Regelungswirkung. Da dem Schreiben vom 20. Januar 2012 keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, galt nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Klageerhebung die Jahresfrist. Diese hat der Kläger mit Eingang seines Klageschriftsatzes beim Verwaltungsgericht München am 17. Dezember 2012 gewahrt.

Die Klage erweist sich mithin insgesamt als zulässig.

2. Die Klage ist ferner auch begründet.

2.1 Was die Bemessung des Anspruchs der Auszubildenden Cigdem H. auf Ausbildungsförderungsleistungen unter Einschluss der Kosten ihrer Unterbringung im R.-W.-Haus nach §§ 12, 14a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und der Möglichkeit von dessen prozessstandschaftlicher Geltendmachung durch den Kläger nach § 95 Satz 1 SGB XII betrifft, macht der Senat von der Möglichkeit des § 130b Satz 2 VwGO Gebrauch und sieht unter Bezugnahme auf die für zutreffend erachteten Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, zumal der Beklagte im Berufungsverfahren hiergegen auch keine substantiellen Einwände erhoben hat.

2.2 Darüber hinaus lässt sich dem Anspruch des Klägers auf Feststellung der Leistungsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich Ausbildungsförderungsleistungen unter Berücksichtigung der Kosten der Unterbringung von Cigdem H. im R.-W.-Haus im Zeitraum September 2006 bis Juli 2007 und September 2007 bis Juli 2008 sowie dessen Verpflichtung, die Bescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 zurückzunehmen, soweit sie dieser Feststellung entgegenstehen, weder die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Bindungswirkung der Ablehnung einer Leistung im Leistungsverhältnis für das Erstattungsverhältnis (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84,80) noch der allgemeine Rechtsgrundsatz eines Verbots des „venire contra factum proprium“ entgegenhalten.

2.2.1 Soweit sich der Beklagte in der Berufungsbegründung auf eine in einem Erstattungsverfahren nach § 104 SGB X ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, a.a.O.) bezieht und deren Übertragung auf die vorliegende Fallkonstellation postuliert, mit der Konsequenz, dass dem Kläger, da er die Bescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 nicht angefochten hat und sie demzufolge in Bestandskraft erwachsen sind, kein Anspruch auf Feststellung einer Leistungsverpflichtung des Beklagten zukommen soll, stehen dieser Auffassung zunächst systematische Gründe entgegen. Des Weiteren zeigt eine Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozial- und des Bundesverwaltungsgerichts, dass jedenfalls für den Bereich des Ausbildungsförderungsrechts eine Bindungswirkung der Leistungsablehnung für das Erstattungsverfahren nicht angenommen werden kann.

2.2.1.1 Eine Übertragung der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, a.a.O.) auf die Fallkonstellation eines im Wege der Prozessstandschaft betriebenen Zugunstenverfahrens scheidet bereits aus systematischen Gründen aus. Denn dieses, dem unmittelbaren Geltendmachen eines Erstattungsanspruchs gleichwertige prozessuale Vorgehen, zielt konkret auf die Beseitigung der bestandskräftigen Leistungsablehnung gegenüber dem Leistungsberechtigten, die nach der vom Beklagten in Anspruch genommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einem Erstattungsanspruch des nachrangig leistungsverpflichteten Sozialhilfeträgers gerade entgegenstehen soll. Unter Nutzung der vom Gesetzgeber ausdrücklich mit dem Ziel der Realisierung der nachrangigen Leistungsverpflichtung geschaffenen Möglichkeit des prozessstandschaftlichen Vorgehens für den Auszubildenden soll dem Sozialhilfeträger folglich gerade die Möglichkeit eröffnet werden, die einem Erstattungsanspruch möglicherweise entgegenstehende, bestandskräftige Leistungsablehnung zu beseitigen und so - über die Feststellung der Leistungsverpflichtung des vorrangig Leistungsverpflichteten - die Durchführung eines Erstattungsverfahrens zu ermöglichen. Ließe man die Argumentation des Beklagten durchgreifen, wäre dem nachrangig Leistungsverpflichteten diese gesetzlich vorgesehene Handlungsmöglichkeit genommen. Dies erweist sich mithin als systemwidrig.

2.2.1.2 Weiterhin ergibt sich unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozial- und des Bundesverwaltungsgerichts entgegen der Ansicht des Beklagten für den Bereich des Ausbildungsförderungsrechts keine Bindungswirkung einer Leistungsablehnung für das Erstattungsverfahren.

Während einzelne Senate des Bundessozialgerichts die Auffassung einer Begrenzung des Erstattungsanspruchs des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers durch die Ablehnung der Leistung durch den vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger vertreten, mithin das Leistungsverhältnis auf das Erstattungsverhältnis gewissermaßen „durchschlagen“ lassen, treten andere Senate des Bundessozialgerichts dieser Rechtsansicht ausdrücklich entgegen. Darüber hinaus bestehen gegen die Annahme einer Bindung des Erstattungsberechtigten an die Antragsablehnung des Erstattungsverpflichteten im Leistungsverhältnis in der Literatur durchgreifende Bedenken. Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 23. Januar 2014 (5 C 8.13 - NJW 2014, 1979) ausdrücklich davon aus, dass das Leistungsverhältnis vom Erstattungsverhältnis zu trennen ist, und hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, folgerichtig das Bestehen eines Erstattungsanspruchs auch für den Fall angenommen, dass weder der nachrangig verpflichtete Sozialhilfeträger noch der Auszubildende selbst einen Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen gestellt haben. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs durch die Ablehnung der Leistung im Leistungsverhältnis jedenfalls für das Ausbildungsförderungsrecht nicht besteht. Eine auf die vorliegende Fallkonstellation des prozessstandschaftlichen Betreibens eines Zugunstenverfahrens übertragbare höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich daher entgegen der Auffassung des Beklagten nicht identifizieren, wie sich im Einzelnen aus Folgendem ergibt:

Die vom Beklagten in der Berufungsbegründung aufgeworfene Frage, ob die Ablehnung eines Antrags auf Ausbildungsförderungsleistungen im Rahmen des (ursprünglichen) Leistungsverfahrens im Sinne einer Tatbestands- bzw. Bindungswirkung auf das Erstattungsverfahren „durchschlägt“, mit der Folge, dass im Umfang der Ablehnung der Erstattungsanspruch erlischt, wird - wie bereits eingangs ausgeführt - in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - anders, als es der Beklagte darzustellen versucht - unterschiedlich beantwortet (vgl. hierzu ausführlich BSG, U.v. 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - juris Rn. 14 f.; ferner die Übersicht bei Krasney, KV 2014, S. 1 ff.).

Mehrere Senate des Bundessozialgerichts (Übersicht in BSG, U.v. 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - juris Rn. 14 f.; ferner Krasney, KV 2014, 1 ff. [3 ff.]) vertreten für die ihnen jeweils zugewiesenen Rechtsgebiete die Auffassung, dass der nachrangige (oder unzuständige) Leistungsträger bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs die bestandskräftige Entscheidung des vorrangigen (oder zuständigen) Leistungsträgers im Leistungsverhältnis zu beachten habe (so beispielsweise der 10. Senat, BSG, U.v. 10.7.2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rn. 20 ff. für einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Jugendhilfeträger; 7. Senat: BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 LS 1 für einen Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Arbeitslosenhilfe). Dem korrespondiere das Recht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers, sich auf seine eigenen, bindenden Verwaltungsakte zu berufen. Aus der dergestalt umschriebenen Tatbestandswirkung (Drittbindungswirkung) von Verwaltungsakten folge, dass Behörden und Gerichte die in einem bindenden Bescheid getroffene Regelung als verbindlich hinzunehmen und ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit ihren Entscheidungen zugrunde zu legen hätten. Dies erfordere die Funktionsfähigkeit des auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhenden gegliederten Sozialleistungssystems sowie die Pflicht der Sozialleistungsträger zur Zusammenarbeit nach § 86 SGB X. Eine Bindungswirkung im Erstattungsstreit solle grundsätzlich selbst dann bestehen, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt fehlerhaft sei. Der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger dürfe sich nur dann nicht auf die Bindungswirkung seiner Entscheidung berufen, wenn diese sich als offensichtlich fehlerhaft erweise und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirke (BSG, U.v. 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - juris Rn. 14: Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Träger der Unfallversicherung). Diese Möglichkeit bestehe wiederum dann nicht, wenn der Erstattungsberechtigte selbst das ursprüngliche Verwaltungsverfahren betrieben und die Ablehnungsbescheide habe bestandskräftig werden lassen (BSG, U.v. 10.7.2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rn. 21: Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Träger der Kinder- und Jugendhilfe; U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 LS 1). Eine weitere Ausnahme von der „Bindungswirkung“ solle dann gelten, wenn der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger die Leistung nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt habe (BSG, U.v. 12.5.1999 - B 7 AL 74/98 R - BSGE 84, 80 Rn. 16).

Demgegenüber haben namentlich der 1. und 2. Senat des Bundessozialgerichts die Berechtigung des auf Erstattung in Anspruch genommenen Sozialleistungsträgers, dem Erstattungsgläubiger seine gegenüber dem Leistungsberechtigten ergangenen bindenden Verwaltungsakte entgegenzuhalten, im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtsmaterien bislang stets verneint (vgl. hierzu unter ausführlicher Darstellung des Meinungsstands BSG, U.v. 20.3.2018 - B 2 U 16/16 R - juris, Rn. 12 ff., ferner BSG, U.v. 13.12.2016 - B 1 KR 29/15 R - BSGE 122, 162 Rn. 11 ff.: Erstattungsverfahren einer Berufsgenossenschaft gegen eine Krankenkasse; vgl. ferner Krasney, KV 2014, 1 ff. [2 f.]). Sie gehen zu Recht davon aus, dass es sich bei den Erstattungsansprüchen der §§ 102 ff. SGB X um eigenständige, originäre Ansprüche handelt, die nicht von der Position des Leistungsberechtigten abgeleitet sind.

Darauf, dass es sich bei Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsansprüchen um eigenständige, originäre Ansprüche handelt, die nicht von Entscheidungen im Leistungsverhältnis abhängen, verweisen überzeugend aktuelle Stimmen in der Literatur (vgl. insbesondere Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrechts, Stand März 2018, § 105 SGB X Rn. 41 ff. sowie Rn. 48 ff. „Kritik an der Begründung der Gegenmeinung“; Krasney, KV 2014, 1 ff.). Darüber hinaus soll es für die Annahme einer Tatbestands- bzw. Bindungswirkung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, die nicht besteht. Schließlich ist auch nicht erkennbar, weshalb die in § 86 SGB X normierte Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit eine Beschränkung des Erstattungsanspruchs durch die im Leistungsverhältnis ergangenen Verwaltungsakte des Erstattungsverpflichteten gebieten soll.

Mit Urteil vom 23. Januar 2014 (BVerwG, U.v. 23.1.2014 - 5 C 8.13 - juris) hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Erstattungsstreits dem klagenden Sozialhilfeträger nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Recht einen Erstattungsanspruch für Internatskosten eines Auszubildenden für den Fall zugebilligt, dass weder der Sozialhilfeträger über § 95 Satz 1 SGB XII noch der Auszubildende selbst einen Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen gestellt haben, was zur Folge hatte, dass ein Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung für den entsprechenden Bewilligungszeitraum nicht entstanden war. Im Einzelnen führt das Bundesverwaltungsgericht hierzu Folgendes aus (Rn. 14 ff.):

„Der Leistungsanspruch des Berechtigten und der Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X sind jeweils rechtlich selbständige Ansprüche (BSG, Urteile vom 1. Dezember 1983 - 4 RJ 91/82 - BSGE 56, 69 <71 f.>, vom 22. Juli 1987 - RA 63/85 - SozR 1300 § 105 SGB X Nr. 5 S. 12 und vom 28. April 1999 - B 9 V 8/98 - BSGE 84, 61 <63 f.>). Die Entstehung des Erstattungsanspruchs gründet nicht auf einem Übergang des Leistungsanspruchs auf den erstattungsberechtigten Träger, sondern allein auf der Erfüllung der Voraussetzungen des § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X. Soweit der Erstattungsanspruch inhaltlich abhängig von und untrennbar verbunden mit dem Anspruch des Leistungsberechtigten ist, genügt es, dass in der Person des Berechtigten die wesentlichen und unverzichtbaren Grundvoraussetzungen des Anspruchs auf eine Leistung gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Träger vorliegen. Dazu zählt ein Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung nicht (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 1999 a.a.O.).

Während sich die Entstehungsgeschichte des § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X als unergiebig darstellt, sprechen Sinn und Zweck der §§ 102 ff. SGB X entscheidend dafür, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X gegen den Träger der Ausbildungsförderung nicht davon abhängig zu machen, dass ein Antrag im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1 BAföG gestellt worden ist. Die §§ 102 ff. SGB X dienen der Sicherstellung des Nachrangs einer bereits erbrachten Sozialleistung und der Finanzierungsverantwortung des vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers im Erstattungsrechtsverhältnis. Die Realisierung dieser gesetzlich vorgegebenen Lastenverteilung sollte erkennbar nicht von der Antragstellung im Leistungsverhältnis abhängig sein und in das Belieben des Leistungsberechtigten gestellt werden. Anderenfalls hätte es dieser in der Hand, die gesetzlich vorgesehene Finanzierungsverantwortung dadurch zu korrigieren, dass er es unterlässt, einen Leistungsantrag zu stellen (BSG, Urteil vom 28. April 1999 a.a.O. S. 64 f.). Dem steht nicht entgegen, dass § 95 Satz 1 SGB XII den erstattungsberechtigten Träger der Sozialhilfe ermächtigt, die Feststellung einer Sozialleistung zu betreiben sowie Rechtsmittel einzulegen und damit den an sich dem Leistungsberechtigten zustehenden Anspruch auf Bewilligung der Sozialleistung im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft behördlich und gerichtlich geltend zu machen, ohne dass es dessen Mitwirkung bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R - BSGE 82, 112 <114 und 116 f.>). Genauso wie der Erstattungsanspruch nach § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X verfolgt das Feststellungsverfahren im Sinne des § 95 Satz 1 SGB XII den Zweck, der gesetzlich vorgesehenen Finanzierungslast im vielfältig gegliederten Sozialleistungssystem Geltung zu verschaffen. Diese Gemeinsamkeit rechtfertigt es hingegen nicht, unter Hinweis auf die Möglichkeit der Durchführung des Feststellungsverfahrens den Erstattungsanspruch von einem Antrag des Leistungsberechtigten abhängig zu machen. Denn der Zweck des Erstattungsanspruchs besteht - wie aufgezeigt - darin, dass der Verteilung der Finanzierungsverantwortung gerade durch ein vom Willen des Leistungsberechtigten unabhängiges Erstattungsverfahren Rechnung getragen wird.

Auch Schutzrichtung und Wirkung des § 95 SGB XII widerstreiten der Annahme, das Antragserfordernis sei deshalb unbedenklich, weil der nachrangig verpflichtete Leistungsträger im Falle des Unterlassens eines Antrags des Leistungsberechtigten das Feststellungsverfahren betreiben und auf diesem Weg einen Leistungsantrag stellen könne. § 95 SGB XII ist eine Schutzvorschrift zugunsten des subsidiär verpflichteten Trägers. Diesem wird insbesondere das Recht verliehen, sich von nachrangig zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Hilfeempfänger zu befreien. Zwar dient der Erstattungsanspruch ebenfalls dem Schutz der Interessen des nachrangig zuständigen Trägers. Das Recht aus § 104 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist hingegen auf die Erstattung tatsächlich bereits erbrachter Leistungen und damit auf die Vergangenheit bezogen, während das Recht aus § 95 SGB XII auf die Feststellung des Anspruchs gerichtet ist und auch in die Zukunft reicht. Bereits dieser strukturelle Unterschied spricht dagegen, das hier in Rede stehende Antragserfordernis wegen der Möglichkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens als unbedenklich zu erachten. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Erstattung und derjenige auf Feststellung nebeneinander bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 a.a.O. S. 116). Auch dies streitet dagegen, das Erfordernis eines Leistungsantrags für den Erstattungsanspruch (auch) mit der Möglichkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens bei Fehlen eines solchen Antrags zu begründen und auf diese Weise beide Verfahren miteinander zu verknüpfen. Dem Feststellungsverfahren würde dadurch eine Bedeutung beigemessen, die ihm nicht zukommt. Schließlich liefe es dem Charakter des § 95 SGB XII als Schutzvorschrift zuwider, im Fall eines vom Leistungsberechtigten nicht gestellten Antrags die Erstattung von Leistungen davon abhängig zu machen, dass der nachrangig verpflichtete Träger den Leistungsantrag im Rahmen des Feststellungsverfahrens stellt. Dies gilt umso mehr, als es der nachrangig verpflichtete Leistungsträger regelmäßig nicht in der Hand hat, rechtzeitig entweder den Leistungsberechtigten zur Stellung eines weiteren Antrags bei einem anderen Träger zu bewegen oder anderenfalls das Feststellungsverfahren zu betreiben. Faktisch führte die Annahme einer Beachtlichkeit des Antragserfordernisses des § 46 Absatz 1 Satz 1 BAföG zu der ungewollten Konsequenz, dass der nachrangig verpflichtete Träger zur Sicherstellung einer umfassenden Erstattungsleistung gehalten wäre, zeitgleich mit der Beantragung der nachrangigen Sozialleistung durch den Berechtigten - im Sozialhilferecht auf Grund des Kenntnisgrundsatzes des § 18 SGB XII bereits mit Bekanntwerden des Hilfebedarfs - die Feststellung der vorrangigen Sozialleistung zu betreiben.“

Das Bundesverwaltungsgericht geht hier, wie aufgezeigt, mit einem Teil der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für den Bereich des Ausbildungsförderungsrechts ausdrücklich davon aus, dass es sich bei Erstattungsansprüchen um jeweils eigenständige, originäre und vom Leistungsverhältnis unabhängige Ansprüche handelt, die dazu dienen, die in der gesetzgeberischen Systematik angelegte Finanzierungsverantwortung der jeweiligen Sozialleistungsträger im Nachhinein sicherzustellen. Die Annahme einer Beschränkung des Erstattungsanspruchs durch die für bindend erachtete Ablehnung von Leistungsansprüchen durch den Erstattungsverpflichteten ist hiermit - jedenfalls für das hier allein streitgegenständliche Ausbildungsförderungsrecht - unter keinem Gesichtspunkt vereinbar. Eine Einschränkung der prozessstandschaftlichen Geltendmachung eines Zugunstenverfahrens durch die Annahme einer Bindungswirkung der Ablehnung des Leistungsanspruchs durch den Erstattungsverpflichteten findet daher in der gesetzlichen Systematik, wie sie das Bundesverwaltungsgericht aufgezeigt hat, keine Stütze. Dem hiervon abweichenden Ansatz des Beklagten kann daher nicht gefolgt werden. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die - für das Ausbildungsförderungsrecht allein maßgebliche - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abschließend geklärt.

2.2.2 Der Kläger verhält sich dadurch, dass er nach Herausbildung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang der ausbildungsförderungsrechtlichen Leistungen nach §§ 12, 14a BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV gegenüber dem Beklagten in Prozessstandschaft ein Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X angestrengt hat, auch nicht im Sinne eines „venire contra factum proprium“ rechtsmissbräuchlich, nachdem er zuvor die Leistungsbescheide des Beklagten vom 25. April 2007 und 11. März 2008 nicht angefochten hat.

Denn bei dem sog. Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt es sich um eine speziell auf das Sozialrecht im Anwendungsbereich des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch zugeschnittene Regelung der Rücknahme von Verwaltungsakten. Der jeder Rücknahmeentscheidung innewohnende Gegensatz zwischen materieller Gerechtigkeit im Einzelfall und der Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsentscheidungen wird durch die Regelung des § 44 Abs. 1 SGB X zugunsten der materiellen Richtigkeit der Ausgangsentscheidung aufgelöst (BSG, U.v. 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = BeckRS 2014, 69905 Rn. 19; U.v. 11.11.2003 - B 2 U 32/02 R - BeckRS 2004, 40316; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 2). Auch bei durch bestandskräftigen Verwaltungsakt abgeschlossenen Verfahren ist der Bürger gegen Rechtsverluste deshalb nahezu umfassend geschützt. Innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 44 Abs. 4 SGB X steht einer Rücknahmeentscheidung selbst die vorherige Ablehnung der Durchführung eines Zugunstenverfahrens und dessen gerichtliche Bestätigung nicht entgegen. Eine Grenze setzt der Durchführung eines Zugunstenverfahrens lediglich § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X für den Fall, dass der ganz oder teilweise zurückzunehmende Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Über diesen gesetzlich geregelten Ausschlusstatbestand hinaus steht dem Betreiben des Zugunstenverfahrens ein wie auch immer geartetes „Verschulden“ des Betroffenen nicht entgegen. Selbst derjenige, der verschuldet eine Rechtsbehelfsfrist verstreichen lässt, kann im Rahmen des Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ohne Rücksicht auf dessen eingetretene Bindungswirkung erwirken (so ausdrücklich BSG, U.v. 2.2.2006 - B 10 EG 9/05 R - BSGE 96, 44 = BeckRS 2006, 41300 Rn. 25).

Gemessen hieran liegt im Verhalten des Klägers, der zunächst gegen die Bewilligungsbescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 keine Rechtsmittel eingelegt, dann aber prozessstandschaftlich ein Zugunstenverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X anstrengt hat, entgegen der Auffassung des Beklagten kein Rechtsmissbrauch. Vielmehr erweist sich umgekehrt das Vorgehen des Beklagten als grundsätzlich fragwürdig. Denn nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 44 SGB X wäre der Beklagte auch ohne Antrag des Klägers bereits von Amts wegen verpflichtet gewesen, in die Prüfung eines Zugunstenverfahrens einzutreten, sobald er einen Hinweis darauf erhalten hatte, dass aufgrund unrichtiger Rechtsanwendung Sozialleistungen im Einzelfall nicht erbracht worden sind (vgl. Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 39; BSG, U.v. 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - BSGE 115, 126 = BeckRS 2014, 69905 Rn. 19). Dem mehrfachen Hinweis des Klägers auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310) ist der Beklagte indes nicht nachgegangen, sondern hat stattdessen versucht, sich seiner evidenten Leitungspflicht zu entziehen. Gegen den Kläger lässt sich bei der gegebenen Fallkonstellation daher der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht erheben.

Die Klage ist daher auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Beklagten begründet. Die Berufung war deshalb vollumfänglich zurückzuweisen.

3. Der Beklagte trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Ein Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern nach § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

4. Gründe, nach § 132 VwGO die Revision gegen die vorliegende Entscheidung zuzulassen, liegen nicht vor. Lässt sich eine aufgeworfene Rechtsfrage - wie hier - ohne Weiteres aus dem Gesetz bzw. anhand des bislang erreichten Klärungsstands in Rechtsprechung und Schrifttum beantworten, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (BVerwG, B.v. 3.6.2008 - 9 B 3.08 - juris Rn. 6).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 34.641,92 € festgesetzt. Grün
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published on 10/07/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
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Annotations

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Satz 2 gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

1.
für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
2.
für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
1.
die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
2.
die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
3.
die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
4.
die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
5.
die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.

(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.

(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.

(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).

(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.

(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.