Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Jan. 2015 - 11 B 12.30471

published on 07/01/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Jan. 2015 - 11 B 12.30471
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 7 K 10.30277, 14/02/2011

Gericht

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Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung unionsrechtlicher oder nationaler Abschiebungsverbote.

Er ist nach eigenen Angaben russischer Staatsangehöriger kumykischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Er trägt zuletzt vor, am 31. Januar 1988 in N., Gebiet C. in der Region Dagestan geboren zu sein.

Am 16. Mai 2010 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Juni 2010 einen Asylantrag. Er gab dabei an, er sei am 20. März 1993 geboren. Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 setzte die Regierung von Mittelfranken sein Geburtsdatum auf 1. Januar 1992 fest.

Der Kläger gab bei seiner Asylantragstellung an, seine Eltern seien verstorben. Nach dem Tod der Mutter am 23. November 2000 bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation am 13. Mai 2010 habe er bei einer Schwester seines Vaters in N. gelebt. In dem Jahr, in dem er 16 Jahre alt geworden sei, sei er einer Musterungsuntersuchung beim Militärkommissariat in C. unterzogen worden. Eine Entscheidung darüber habe er nicht erhalten.

Zu seinem Verfolgungsschicksal führte er aus, er sei im Januar 2010 für drei Tage inhaftiert und der Unterstützung der Wahabiten verdächtigt worden. Nach seiner Freilassung habe er bis zu seiner Ausreise noch mehrere Monate bei seiner Tante in dem Dorf gelebt.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 ab (Nr. 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2) und Abschiebungsverbote (Nr. 3) nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Nr. 4 Satz 1). Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, drohte die Beklagte dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 4 Satz 2).

Das Verwaltungsgericht Würzburg wies die gegen die Nrn. 2 bis 4 des Bescheids gerichtete Klage mit Urteil vom 14. Februar 2011 ab.

Zur Begründung der mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 zugelassenen Berufung führt der Kläger aus, ihm drohe die Einberufung in das russische Militär und dort die Misshandlung durch Vorgesetzte oder ältere Rekruten. Er sei gesundheitlich vorbelastet, so dass ihn die Situation in der Armee noch härter treffen würde als andere. Die in Deutschland durchgeführte Behandlung sei in Russland nur begrenzt verfügbar und müsse von ihm selbst finanziert werden, was er nicht könne. Zudem drohe ihm die Misshandlung durch Sicherheitskräfte, da davon auszugehen sei, dass die seinerzeitige Festnahme registriert worden sei.

Gemäß ärztlichen Attesten vom 18. Dezember 2013 und 26. September 2014 leidet der Kläger an einer chronischen Hepatitis B, die von November 2011 bis November 2012 mit Interferon behandelt wurde. Seitdem befinde er sich in einer stabilen Situation. Die Viruslast liege stabil in einem niedrigen Bereich. Grundsätzlich sei von einer Infektiosität bei Blutkontakten auszugehen.

Es wurde Beweis erhoben durch Einholung ergänzender Ausführungen des Instituts für Ostrecht vom 27. Dezember 2013 zum im Verfahren 11 B 11.30487 eingeholten Rechtsgutachten vom 28. August 2013. Auf die Auskunft wird verwiesen.

Am 29. Juli 2013 und am 27. November 2013 wurde vor dem Senat mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschriften wird verwiesen.

Die Erkenntnismittelliste „Russische Föderation“ (Stand: 19.11.2014) wurde zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Mit Schriftsätzen vom 3. und 19. Dezember 2014 haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung, über die ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, da die Beteiligten nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis damit erklärt haben, hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Februar 2011 ist rechtmäßig, denn der Kläger hat weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), noch auf Feststellung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz (II.) oder nationalen Abschiebungsverboten (III.).

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG. Gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in § 3a Abs. 2 AsylVfG geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67). Dazu muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Entscheidung im Herkunftsstaat des Asylsuchenden herrschenden politischen Verhältnisse in absehbarer Zeit mit Verfolgungsmaßnahmen ernsthaft zu rechnen ist (BVerwG, U.v. 18.10.1983 - 9 C 158.80 - BVerwGE 68, 106). Wurde der Betroffene bereits verfolgt oder hat er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht, so ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden.

Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 3 AsylVfG muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylVfG und den Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG bestehen.

Gemessen an diesen Vorgaben droht dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger sein Heimatland wegen bereits erlittener oder unmittelbar drohender individueller Verfolgung verlassen hat. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt ihm daher nicht zugute. Die Schilderungen des Klägers hinsichtlich der mehrere Monate vor seiner Ausreise behaupteten Vorkommnisse im Januar 2010 sind nicht glaubhaft, denn sie sind teilweise nicht nachvollziehbar und sehr detailarm. Der Kläger hat regelmäßig erst auf Nachfrage Einzelheiten genannt, seine Antworten korrigiert und den Fragestellungen angepasst. Die Ausführungen erwecken den Eindruck, dass der Kläger die Situationen tatsächlich so nicht erlebt hat, sondern versucht hat, passende Antworten zu geben. Darüber hinaus sind die Ausführungen vor dem Bundesamt und vor dem Verwaltungsgerichtshof jeweils in sich widersprüchlich, wurden beständig gesteigert und stimmen auch nicht überein.

Vor dem Bundesamt hat der Kläger zuerst ausgeführt, die Polizei habe ihn im Januar 2010 von zu Hause mitgenommen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Kurz darauf korrigierte er sich und sagte, er sei aus der Wohnung eines Nachbarn mitgenommen worden. Auf die Frage, was mit dem Nachbarn passiert sei, sagte er, dass er ihn eine Woche später auf der Straße getroffen habe, der Nachbar aber nichts gesagt habe. Später berichtete der Kläger dann, dass das Leben bei ihm daheim sehr gefährlich sei und sein Nachbar R. von den Sicherheitsbehörden umgebracht worden sei. Auf Nachfrage, wie der Nachbar geheißen habe, bei dem er damals mitgenommen worden sei, behauptete er dann, dass dies Herr R. gewesen sei. Diese Schilderung bezüglich des Nachbarn wirkt völlig konstruiert. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger auf die Frage, was mit dem Nachbarn passiert sei, nicht sofort angegeben hat, dass dieser von Sicherheitskräften umgebracht wurde, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde.

Weiter berichtete der Kläger, er sei drei Tage an einem ihm unbekannten Ort festgehalten worden. Im Widerspruch dazu führte er später aus, der Ort sei in der Nähe seines Heimatortes gewesen. Bei seiner Freilassung sei er zur Straße gebracht worden und dann in zehn Minuten nach Hause gelaufen. Es ist nicht glaubhaft, dass der bei seiner Ausreise schon 22 Jahre alte Kläger einen solchen Ort in der Nähe seines Heimatortes nicht gekannt hat. Hinsichtlich der Personen, die ihn angeblich mitgenommen hatten, gab er zuerst an, diese seien nicht in Uniform gewesen. Auf Nachfrage ergänzte er später, die Personen seien mit schwarzer Tarnkleidung bekleidet gewesen. Würden den Schilderungen tatsächlich erlebte Begebenheiten zugrunde liegen, wäre aber zu erwarten gewesen, dass er im Zusammenhang mit der Uniformierung, die Tarnkleidung sofort erwähnt hätte. Bezüglich der Behandlung während der Inhaftierung berichtete er zuerst, dass er am zweiten Tag geschlagen worden sei. Später korrigierte er sich und trug vor, er sei am ersten Tag zwei oder drei Stunden geschlagen worden und zwar mit Kissen, damit keine Spuren verblieben. Er habe aber Schmerzen gehabt. Am zweiten Tag sei er weniger geschlagen worden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er diesbezüglich zuerst andere Angaben gemacht hat.

Weiterhin machte er widersprüchliche Angaben zu seiner Ausreise. Er führte aus, er sei ungefähr vier Tage vor seiner Ausreise auf einem Bergpfad etwa eineinhalb Stunden zu einer Hirtenhütte gelaufen und habe sich dort versteckt. Dann gab er an, am Abend des 13. Mai 2010 sei er mit einem Pkw in eine ca. 700 Kilometer entfernte Stadt gebracht worden. Ebenfalls am 13. Mai 2010 sei er mit einem Lkw von der Stadt P. losgefahren und habe die Russische Föderation verlassen. Auf Nachfrage, dass dies nicht stimmen könne, führte er aus, dann sei er eben am 14. Mai 2010 aus P. weggefahren.

Auch in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 29. Juli 2013 hat der Kläger widersprüchliche und erheblich gesteigerte Angaben gemacht. Er führte nunmehr aus, fünf bis sechs maskierte Männer seien in das Haus des Nachbarn eingedrungen und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten schwarze Mützen mit Augenschlitzen getragen. Von einer solchen Bekleidung war vor dem Bundesamt noch nicht die Rede gewesen. Nach seiner Freilassung sei er zum Arzt gegangen und habe Tabletten und Salben erhalten. Auch dies hatte er vor dem Bundesamt nicht vorgetragen.

Des Weiteren steigerte er seinen Vortrag erheblich und machte geltend, die Personen seien nach dem ersten Vorfall hin und wieder erneut zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn aber nicht angetroffen, weil er sich rechtzeitig versteckt habe. Auf Vorhalt des Beklagtenvertreters, weshalb er dies nicht schon bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen habe, erklärte der Kläger, nach seiner Freilassung und Rückkehr nach Hause zu seiner Tante habe er gehört, dass er gesucht werde. Im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesamt und zu den zuvor gemachten Aussagen, erklärte er dann, seine Verfolger hätten ihn zu Hause aufgesucht und auch angetroffen. Sie hätten die Tür eingeschlagen und die Tante zur Seite geschoben. Er sei durch das Fenster entkommen und habe sich zwei bis drei Tage bei Bekannten versteckt gehalten, bevor die Tante mit dem Fahrer dorthin gekommen sei. Auf Vorhalt, weshalb er diese Begebenheiten nicht schon früher geschildert habe, gab er an, er habe stets seine Verfolgungsgeschichte erzählt und die Fragen beantwortet.

Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ist auch im Übrigen nicht zu erwarten. Eine Gruppenverfolgung der Kumyken oder moslemischer Religionszugehöriger hat der Kläger nicht behauptet und lässt sich den Erkenntnismitteln auch nicht entnehmen. Eine bestimmte politische oder religiöse Einstellung, die zu einer Verfolgung führen könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Selbst wenn der Kläger Anfang 2010 tatsächlich kurzfristig von den Sicherheitsbehörden festgehalten und der Unterstützung der Wahabiten verdächtigt worden sein sollte, so wurde er wieder entlassen und konnte mehrere Monate unbehelligt bei seiner Tante in seinem Heimatland leben. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass der Kläger in einer Fahndungsliste registriert ist und bei seiner Rückkehr wegen einer vermeintlichen Unterstützung der Wahabiten oder anderer islamistischer Extremisten verhaftet wird. Andere Gründe, aus denen ihm eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylVfG drohen könnte, hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

II.

Es liegen auch keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Voraussetzung ist, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den geschützten Rechtsgütern droht (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454). Die Beweiserleichterungen des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU finden nach Art. 18 Richtlinie 2011/95/EU ebenfalls Anwendung. Nach der Überzeugung des Gerichts droht dem Kläger in der Russischen Föderation keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG.

1. Der Kläger hat in seinem Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung als Wehrdienstleistender zu befürchten. Zum Ablauf der im Bescheid vom 15. Oktober 2010 in Nr. 4 Satz 1 gesetzten Ausreisefrist und damit der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 und 2, § 58 Abs. 1 AufenthG, wird er das 27. Lebensjahr schon vollendet haben und damit der Wehrpflicht nicht mehr unterliegen. Nach Art. 22 Pkt. 1 Nr. 1 Buchst. a des russischen Militärdienstgesetzes (MilitärdienstG) unterliegen der Einberufung zum Militärdienst männliche Staatsangehörige der Russischen Föderation im Alter von 18 bis 27 Jahren (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 3). Gemeint ist damit der Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahrs (Institut für Ostrecht v. 27.12.2013, S. 2). Der Kläger hat zuletzt vorgetragen, er sei am 31. Januar 1988 geboren. Er unterliegt daher ab Februar 2015 nicht mehr der Wehrpflicht. Auf die Fragen, ob er als Angehöriger der Minderheit der Kumyken aus Dagestan mit muslimischem Glauben überhaupt eine Einberufung zum Wehrdienst zu befürchten hätte und ob sich die Menschenrechtslage in den Streitkräften der Russischen Föderation, z. B. auch durch die Schaffung einer Militärpolizei (Radio Stimme Russlands v. 4.2.2014), nennenswert verbessert hat (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: August 2014, S. 12 f.), kommt es mithin nicht an.

2. Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, denn eine strafbare Wehrdienstentziehung liegt voraussichtlich nicht vor. Nach Art. 328 Pkt. 1 des russischen Strafgesetzbuches (russ. StGB) macht sich strafbar, wer sich der Einberufung zum Militärdienst entzieht, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Dienst nicht vorliegen (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 3). Dabei kann eine Ausreise aus der Russischen Föderation ohne Aufhebung der militärischen Erfassung die Erfüllung des Tatbestands der Militärdienstentziehung darstellen (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 8). Der Kläger trägt vor, dass er in dem Jahr, in dem er das 16. Lebensjahr vollendet habe (2004), militärisch erfasst worden sei und eine Musterungsuntersuchung gehabt habe. Seitdem habe er von den Militärbehörden nichts mehr gehört. Geht man davon aus, dass er tatsächlich 2004 militärisch erfasst wurde, obgleich nach der Auskunftslage eine Erfassung regelmäßig erst in dem Jahr erfolgt, in dem das 17. Lebensjahr vollendet wird (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 4), wäre mit einer Ausreise ohne Aufhebung der militärischen Erfassung der objektive Tatbestand der Wehrdienstentziehung erfüllt.

Eine Straftat nach Art. 328 Pkt. 1 russ. StGB kann aber nur begangen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vom Militärdienst in der Person des Militärdienstpflichtigen fehlen (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 10). Nach Art. 23 Pkt. 1 MilitärdienstG ist vom Militärdienst befreit, wer aus gesundheitlichen Gründen für untauglich befunden wurde. Ein Drittel jedes Jahrgangs wird aus gesundheitlichen Gründen als untauglich für den Dienst in den Streitkräften eingestuft (Stiftung Wissenschaft und Politik: Russlands Militärreform: Herausforderung Personal, November 2013 - SWP - S. 25). Der Kläger leidet an einer ansteckenden Hepatitis B-Erkrankung, die bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland diagnostiziert und von November 2011 bis November 2012 mit Interferon behandelt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vom Militärdienst aus gesundheitlichen Gründen nach Art. 23 Pkt. 1 MilitärdienstG schon bei der Ausreise des Klägers aus der Russischen Föderation tatsächlich vorlagen.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der gesetzlich genannte Grund erst während des Sich Entziehens entstanden ist, wäre der Kläger nach Art. 80 Pkt. 1 russ. StGB von der Strafe zu befreien (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 10).

Des Weiteren setzt Art. 328 Pkt. 1 russ. StGB auf der subjektiven Seite direkten Vorsatz voraus. Nach Art. 25 Pkt. 2 russ. StGB bedeutet dies, dass die Person die Gesellschaftsgefährlichkeit ihrer Handlung erkennt, die Möglichkeit oder Unvermeidbarkeit des Eintritts gesellschaftsgefährlicher Folgen vorhergesehen und ihren Eintritt gewollt hat (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 11). Aus den nordkaukasischen Republiken im südlichen Militärdistrikt werden seit mehreren Jahren wegen Sicherheitsbedenken nur sporadisch Wehrpflichtige eingezogen (SWP, a. a. O. S. 26). Der Kläger musste daher sechs Jahre nach seiner behaupteten Musterung ohne weitere militärische Maßnahmen und als Angehöriger der Minderheit der muslimischen Kumyken im Jahr 2010 nicht mehr mit einer Einberufung zum russischen Militär rechnen. Er hat auch bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht vorgetragen, dass er befürchtet habe, eingezogen zu werden. Er ist daher offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass eine solche Einberufung nicht mehr zu erwarten war und hat damit keinen direkten Vorsatz zur Entziehung von dem Wehrdienst gehabt.

Im Übrigen liegt auch kein direkter Vorsatz hinsichtlich einer Wehrdienstentziehung vor, weil der Kläger das Recht auf einen Ersatzdienst hätte in Anspruch nehmen können. Nach Art. 2 des russischen Zivildienstgesetzes hat jeder Staatsbürger das Recht, anstelle des Wehrdienstes einen Zivildienst abzuleisten, wenn die Ableistung des Wehrdienstes seinen Überzeugungen oder seinem religiösen Glauben zuwiderläuft oder die betreffende Person einer indigenen Gruppe angehört, einen traditionellen Lebensstil führt, traditionell wirtschaftet und einer traditionellen handwerklichen Tätigkeit nachgeht (ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Strafen bei Wehrdienstverweigerung, 12.11.2014). Dies muss mindestens sechs Monate vor der Einberufung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien: Rückkehr von russischen Staatsbürgern und Wehrdienstpflicht, 11.8.2009) der zuständigen örtlichen Einberufungskommission mitgeteilt werden, die dann über den Antrag entscheidet (ACCORD, a. a. O.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst ausgeführt, dass er für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation einen Ersatzdienst in Anspruch genommen hätte. Nachdem er das entsprechende Gesuch auch noch fristgerecht hätte einreichen können, da bislang keine Einberufung erfolgte, kann ihm eine Wehrdienstentziehung wohl nicht vorgeworfen werden.

Selbst wenn der Kläger sich einer Wehrdienstentziehung schuldig gemacht haben sollte, wäre nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Art. 328 Pkt. 1 russ. StGB sieht für den Tatbestand der Wehrdienstentziehung eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 200.000 Rubeln oder in Höhe des Arbeitsentgelts oder eines sonstigen Einkommens für die Dauer von bis zu 18 Monaten, Zwangsarbeit für die Dauer von bis zu zwei Jahren, Arrest für die Dauer von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsstrafe für die Dauer von bis zu zwei Jahren vor (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 12). In der Praxis wird nach der Auskunftslage aber nur eine kleine Anzahl an Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, bestraft und die Strafen für Wehrdienstverweigerung fallen sehr gering aus (ACCORD, a. a. O.). Dem Institut für Ostrecht (Gutachten v. 27.8.2013, S. 13) lagen Gerichtsentscheidungen vor, die eine Geldstrafe in Höhe von 50.000 bis 80.000 Rubel oder Freiheitsentzug für die Dauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr, überwiegend auf Bewährung, beinhalteten. Bei der Strafzumessung sind der Charakter und der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftat und die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigten. Als mildernde Umstände gelten z. B. die erstmalige Begehung einer Straftat von geringer oder mittlerer Schwere infolge eines zufälligen Zusammentreffens von Umständen (Institut für Ostrecht v. 27.8.2013, S. 13). Es wäre daher bei dem Kläger auf jeden Fall zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist und seit Jahren an einer ansteckenden Krankheit leidet, erst sechs Jahre nach der Musterungsuntersuchung ausgereist ist, ohne dass eine Einberufung erfolgte, und er einen Ersatzdienst leisten wollte. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die russische Regierung bestrebt ist, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern (Lagebericht, a. a. O. S. 22). In der Zusammenschau aller dieser Umstände erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass der Kläger zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt werden würde. Die Frage, ob es bei der Verbüßung einer kurzen Freiheitsstrafe überhaupt zu relevanten Menschenrechtsverletzungen kommen würde, muss daher nicht entschieden werden.

3. Eine Gefahr nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger aus Dagestan stammt. Zwar ist die Sicherheitslage in der Region Dagestan sehr angespannt (Lagebericht, a. a. O. S. 17), es ist aber nicht ersichtlich, dass dem Kläger dort ein ernsthafter Schaden droht. Insbesondere hat er bei seiner Rückkehr keine unmenschliche Behandlung im Rahmen einer Inhaftierung zu befürchten. Die Schilderung der Vorkommnisse im Januar 2010 ist unglaubwürdig. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Kläger in eine Fahndungsliste eingetragen ist und bei seiner Rückkehr verhaftet werden wird (s. I.).

Im Übrigen hat der Kläger auch die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist zwar durch verschiedene Probleme erschwert, aber grundsätzlich möglich (Lagebericht, a. a. O. S. 19). Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats können sich z. B. aus Tschetschenien stammende ethnische Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation niederlassen (zuletzt U.v. 17.4.2012 - 11 B 11.30469 - juris Rn. 28 f.). Für Personen aus Dagestan gilt nichts anderes.

III.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG.

1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in der Fassung vom 22. Oktober 2010 (BGBl II S. 1198) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Der sachliche Schutzbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist dabei weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG und geht über dieses nicht hinaus (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 = juris Rn. 25). Eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht dem Kläger nicht (s. II.).

2. Auch ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei kann sich auch aus einer Erkrankung des Betroffenen eine entsprechende individuelle Gefahr ergeben. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen dann vor, wenn sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179; B.v. 17.8.2011 - 10 B 13.11 u. a. - juris Rn. 3).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, denn eine lebensbedrohliche oder zumindest wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung des Klägers alsbald nach seiner Rückkehr ist nicht zu befürchten. Der Kläger leidet zwar nach den vorgelegten Attesten an einer chronischen Hepatitis B-Erkrankung, die bei Blutkontakten weiterhin infektiös ist. Er befindet sich derzeit aber in einer stabilen Situation, in der keine unmittelbare Indikation zu einer erneuten spezifischen therapeutischen Intervention besteht. Der behandelnde Arzt sieht eine regelmäßige ärztliche Überwachung alle sechs Monate und bei Verschlechterung die frühzeitige Einleitung einer antiviralen Therapie als erforderlich an. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung ist zu berücksichtigen, dass diese in Russland zwar auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend gewährleistet ist (Lagebericht, a. a. O. S. 24). Jeder russische Bürger hat ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, die in der Praxis aber regelmäßig erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet wird (Lagebricht, a. a. O.). Nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau vom 15. April 2013 an das BAMF ist eine chronische Hepatitis B-Erkrankung in Russland grundsätzlich behandelbar. Verschiedene Antiviruspräparate, darunter auch Interferon, können zur Behandlung eingesetzt und kostenfrei bezogen werden. Nachdem beim Kläger derzeit keine therapeutische Behandlung seiner Erkrankung, sondern nur eine regelmäßige Kontrolle erforderlich ist, ist davon auszugehen, dass er diese Leistungen auch in seinem Heimatland kostenfrei oder allenfalls gegen geringe Kostenbeteiligung erhalten kann. Aber auch ohne die regelmäßige Kontrolle wäre eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung alsbald nach der Rückkehr nicht zu erwarten. Nach den Attesten besteht zwar bei unzureichender Betreuung grundsätzlich auch das Risiko eines Fortschreitens der Leberfibrose mit letztlich Entstehung einer Leberzirrhose oder der Entwicklung eines Leberzell-Carcinoms, eine unmittelbare und erhebliche Verschlimmerung der Erkrankung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ist danach aber nicht zu befürchten.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 22/06/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu je einem Viertel zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der am ... 1976 in ... (Russische Föderatio
published on 02/08/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, russischer Staatsangehöriger, rei
published on 18/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Be
published on 06/02/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.