I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Antragsbegründung zeigt keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG auf.
Der Kläger meint, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine „unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG auch bei einer normalen Freiheitsstrafe in Betracht kommen kann. Insbesondere sei zu klären, ob eine Dauer von acht bis zwölf Jahren generell ausreicht und ob ggf. auch eine geringere Strafe ausreicht, wenn die drohende Freiheitsstrafe evident ungerecht ist. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan, sondern der Kläger wendet sich gegen die Tatsachenwürdigung des Erstgerichts. Es ist grundsätzlich geklärt, dass eine drohende Freiheitsstrafe eine unmenschliche und erniedrigende Bestrafung darstellen kann (vgl. BayVGH, U. v. 7.1.2015 - 11 B 12.30471 - juris; U. v. 26.1.2007 - 9 B 01.30309 - juris). Es ist dabei eine Frage des Einzelfalls und damit nicht grundsätzlich klärungsfähig, ob dem Kläger überhaupt eine Freiheitsstrafe droht und ggf. durch die Dauer und die Haftumstände eine unmenschliche und erniedrigende Bestrafung zu erwarten ist. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung sämtlicher Umstände verneint.
Soweit der Kläger geltend macht, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, welchen Grad an Konkretheit eine Gefahr erreichen muss, damit das Gericht eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bejaht und verschiedene Umstände seien im vorliegenden Fall nicht zutreffend berücksichtigt worden, kann auch dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Der Kläger greift damit im Kern nur die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn dem Ausländer die Gefahren nach § 3 Abs. 1 AsylVfG aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67). Dazu muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Entscheidung im Herkunftsstaat des Asylsuchenden herrschenden politischen Verhältnisse in absehbarer Zeit mit Verfolgungsmaßnahmen ernsthaft zu rechnen ist (BVerwG, U. v. 18.10.1983 - 9 C 158.80 - BVerwGE 68, 106). Wurde der Betroffene bereits verfolgt oder hat er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht, so ist dies nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Ob eine solche Gefahr bei dem Kläger vorliegt, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände im Einzelfall zu beantworten und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Das Verwaltungsgericht hat eine solche Gefahr unter Würdigung des Vorbringens des Klägers nicht festgestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird mit der Ablehnung des Antrags rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).