Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Juli 2014 - 1 N 13.2501

published on 18/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Juli 2014 - 1 N 13.2501
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den am 14. August 2013 im ergänzenden Verfahren bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 42 „Da.-straße/Ba.-straße (Sondergebiet Fremdenverkehr)“ des Antragsgegners. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die vorangegangene Fassung des Bebauungsplans mit Urteil vom 31. Januar 2013 (1 N 11.2087 u. a.), auf das in vollem Umfang Bezug genommen wird, für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner schafft mit dem angefochtenen Bebauungsplan in zentraler Lage zwischen Bahnhof und Altstadt Baurecht insbesondere für ein fünfgeschossiges Hotel der gehobenen Kategorie mit 300 Betten, das im Norden eine Gebäudelänge von etwa 90 m und im Süden zur Bahnhofsstraße hin von annähernd 100 m sowie eine maximale Höhe von 17 m aufweist.

Die Antragstellerin unterhält auf den Grundstücken FlNr. ... und ... (Da.-straße ...) in dem von ihr selbst bewohnten Haus einen Beherbergungsbetrieb. Beide Grundstücke und ein weiteres, ebenfalls ihr gehörendes unbebautes Grundstück (FlNr. ...) grenzen in einer Länge von ca. 90 m unmittelbar nördlich an das Plangebiet. In seinem Urteil vom 31. Januar 2013 hatte der Senat im damaligen Normenkontrollverfahren u. a. der Antragstellerin bemängelt, dass die Auswirkungen des Hotelgebäudes auf ihre Grundstücke nicht ausreichend ermittelt und bewertet worden seien. Insbesondere lägen keine aussagekräftigen Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang die Grundstücke durch den aus Sicht der Antragstellerin im Süden liegenden, bis zu 17 m hohen Hotelneubau gerade in den Wintermonaten verschattet würden. Erst danach könne in der Abwägung im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung entschieden werden, ob die Beeinträchtigung der Besonnung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots von der Antragstellerin hingenommen werden müsse. Darüber hinaus gab der Senat zu bedenken, ob nicht ein noch weiteres Abrücken des Bauraums nach Süden hin zu erwägen sei. Des Weiteren wurden im Hinblick auf das zu erwartende ergänzende Verfahren diverse rechtliche Hinweise gegeben.

Am 7. Mai 2013 beschloss der Marktgemeinderat die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 42. Die Antragstellerin erhob im Rahmen des Auslegungsverfahrens insbesondere Einwendungen gegen die methodische Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der im Auslegungsverfahren vorgestellten undatierten „Schattenstudie“, die keinen Verfasser erkennen lässt. In seiner Sitzung vom 23. Juli 2013 behandelte der Marktgemeinderat die Einwände, dabei lag ihm eine ergänzte Fassung der „Schattenstudie“ unter dem Datum 23. Juli 2013 vor, die erstmals ihre Berechnungsgrundlagen (S. 2) und das für die Erstellung verantwortliche Büro K. (...) benennt. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats am 23. Juli 2013 ergibt sich, dass er nach Abwägung der ihm vorliegenden Erkenntnisse davon ausgeht, dass nach einer Gesamtbetrachtung die Verschattung der nördlichen Grundstücke hinzunehmen sei, zumal die „gewählten Abstände der Baulinien“ das gesetzlich erforderliche Maß erheblich überstiegen. Die im Rahmen der Gemeinderatssitzung auf einer Leinwand mittels Beamer vorgestellten Verschattungssimulationen sind als Anhang zur Niederschrift über die Sitzung vom 23. Juli 2013 dargestellt. Der am 24. Juli 2013 ausgefertigte Satzungsbeschluss wurde am 14. August 2013 ortsüblich bekannt gemacht.

Ihren mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 erhobenen Normenkontrollantrag begründete die Antragstellerin mit dem Vortrag, der nunmehr beschlossene Bebauungsplan sei formal fehlerhaft zustande gekommen, weil in der Bekanntmachung vom 24. Mai 2013 über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen worden sei, dass „weitere Änderungen in Bezug auf das Maß der überbauten Flächen, des möglichen umbauten Raums oder der Höhenentwicklung…nicht geplant oder Gegenstand dieser Ergänzung“ seien, obwohl er im Vergleich zu der für unwirksam erklärten Fassung des Bebauungsplans Nr. 4.3 eine Neufestsetzung enthalte, nach der die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien durch Balkone um bis zu 1,50 m überschritten werden dürften. Durch diese Überschreitungsregelung würden Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen im Sinn von § 23 Abs. 2 BauGB getroffen, die von den ursprünglichen Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen abwichen; die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung habe daher ihre Anstoßfunktion für die potentiellen Einwender nicht erfüllen können. Gerade für die Antragstellerin seien die Überschreitungsmöglichkeiten durch die Balkonanlagen zu ihrer südlichen Grundstücksgrenze hin nach dem Wortlaut der Auslegungsbekanntmachung nicht erkennbar gewesen. Des Weiteren sei die textliche Festsetzung in Nr. 4.2 Abs. 3 widersprüchlich sowie unbestimmt und daher unwirksam. Die Festsetzung eines „Rücksprungs von mindestens 1,5 m zur aufgehenden Wand des nächsthöheren Geschosses“ ab dem dritten Geschoss sei sprachlich nicht verständlich und verstoße gegen den Grundsatz der Normenbestimmtheit. Damit sei eine der wesentlichen Festsetzungen, die eine Abtreppung des Baukörpers sicherstellen und so einer riegelartigen Bebauung entgegenwirken sollten, unwirksam.

Der entscheidende Abwägungsmangel liege aber darin, dass die der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegte „Schattenstudie“ keine geeignete Grundlage für die Ermittlung der Verschattung der Grundstücksflächen der Antragstellerin sei. Insoweit könne zunächst auf die Verschattungsstudie des Büros M. und Partner vom 18. November 2013 verwiesen werden, die sich mit der vom Antragsgegner gefertigten Schattenstudie kritisch auseinandersetze. Es fehle bereits an einer Berücksichtigung der Vorbelastung durch das Karwendelgebirge, die nicht bewertet, sondern nur zur Kenntnis genommen worden sei. Weiter enthalte die Studie ausschließlich graphische Darstellungen und keine rechnerischen Aussagen. Die erstellten Abbildungen für die drei in Vergleich genommenen Situationen seien nicht aus dem gleichen Blickwinkel dargestellt, wie es im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung erforderlich gewesen wäre. Auffallend sei, dass die „Regelbebauung“ aus einer sehr nahen Perspektive dargestellt werde, während beim „Hotel“ der Betrachter eine deutlich weiter entfernte Perspektive einnehme; dadurch werde für den letzteren Fall eine geringere Verschattung suggeriert. Die Untersuchung des Büros M. weise darauf hin, dass die Schattenstudie schon mangels quantitativer Aussagen zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der Nachbarschaft keine geeignete Grundlage sein könne; die Studie (S. 11) komme zu dem Ergebnis, dass allein wegen der topographischen Situation von einer Reduzierung der Sonnenstunden am 17. Januar von 7,3 auf 4,6 Stunden (rund 40%) auszugehen sei. Nur auf Grundlage dieser hier fehlenden Ermittlung des Ist-Zustandes könnten die aus dem Bebauungsplan resultierenden Verschattungswirkungen realistisch bewertet werden. In der Abwägung sei nur versucht worden, die nach Errichtung des Hotels verbleibenden Sonnenstunden zu bewerten. Dafür tauge der nicht definierte Begriff der „Sonnenstunde“ jedoch nicht. Tatsächlich sei von einer deutlich längeren Verschattungsdauer auszugehen, als dies durch die in der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegten „Sonnenstunden“ suggeriert werde. Der Hauptgrund für den Abwägungsfehler bestehe darin, dass sich der Antragsgegner nicht mit einer teilweisen Verschattung der vorhandenen oder möglichen Gebäude auf den Grundstücken auseinandergesetzt habe, sondern schlicht zwischen geringer und genereller Verschattung unterschieden worden sei. Der Gemeinderat habe jedoch jegliche Teilverschattung, selbst wenn sie einen erheblichen Teil der Grundstücke erfasse, mit gänzlich fehlender Verschattung gleichgesetzt. Berücksichtige man jedoch die unterschiedlichen Stadien der Teilverschattung, verschlechtere sich nach der Untersuchung M. die bestehende Besonnungssituation für das vorhandene Gebäude Da.-straße ... in den Wintermonaten um bis zu 65%. Dabei sei noch nicht einmal die aufgrund der geographischen Situation in den Wintermonaten ohnehin bereits um bis zu 40% reduzierte Besonnung berücksichtigt. Auch wenn die Vorgaben der DIN 5034-1 (Tageslicht in Innenräumen - Allgemeine Anforderungen) am Bestandsgebäude noch eingehalten würden, liege eine abwägungserhebliche Verschlechterung der Verschattungssituation vor, die zu einer erheblichen Einschränkung der Wohnqualität führe und insbesondere im Hinblick auf die von der Antragstellerin betriebene Gästebeherbergung nicht mehr zumutbar sei. Noch gravierender seien die Verschattungswirkungen auf einen nach dem Bebauungsplan Nr. 5 auf den Grundstücken der Antragstellerin noch zulässigen weiteren Baukörper. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse könnten dort nicht gewährleistet werden, so dass bestehendes Baurecht entzogen werde. Nach der Untersuchung M. sei in den Wintermonaten mit einer planbedingten Vollverschattung über mehrere Wochen, wenn nicht gar Monate zu rechnen. Die zur Rechtfertigung der planbedingten Verschattungswirkung herangezogene „Regelbebauung“ sei unmaßgeblich, nachdem sie nach derzeitigem Bauplanungsrecht nicht realisiert werden könne und damit bauplanungsrechtlich unzulässig sei, wie auch der Antragsgegner ausführe. Auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen komme es wegen der besonderen Umstände des hiesigen Falls, insbesondere wegen der Vorbelastung durch das Karwendelgebirge, nicht an. Die Abwägungsmängel seien offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass die Planung bei zutreffender Ermittlung der Verschattungswirkungen anders ausgefallen wäre, insbesondere der festgesetzte Bauraum weiter abgerückt und die Höhenentwicklung reduziert worden wäre.

Die Antragstellerin beantragt,

den am 14. August 2013 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 42 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner legte eine „gutachterliche Stellungnahme zur Verschattungswirkung von Neubauten laut Bebauungsplan Nr. 42“ des Ingenieurbüros a. GmbH vom 7. Februar 2014, ergänzt durch Stellungnahmen vom 10. und 19. Februar 2014 vor. Daraus ergibt sich, dass die Anforderungen der DIN 5034-1 am bestehenden Gebäude der Antragstellerin sowohl aktuell mit der Bestandsbebauung (Hallenbad) als auch im Fall der nach Bebauungsplan maximalen Bebauung mit einem Hotelneubau sowohl zur Tag- und Nachtgleiche (21. März/21. September) als auch am 17. Januar eingehalten werden. Am 17. Januar betrage die Dauer der Besonnung des Bestandsgebäudes im Erdgeschoss 1,3 Stunden und im Obergeschoss 2,8 Stunden. Lediglich für das Erdgeschoss eines fiktiven Hauses auf Flurstück ... könne das „optionale Winterkriterium“ nicht eingehalten werden; allerdings sei das Winterkriterium bei einer optimierten Lage des fiktiven Hauses beispielsweise unmittelbar angrenzend an das Bestandsgebäude der Antragstellerin auch für das Erdgeschoss erfüllbar. Am Bestandsgebäude zeige sich ab dem Oktober eines Jahres eine zunehmende Verschattung, die im Erdgeschoss im Dezember ab ca. 12.00 Uhr, Mitte Februar ab ca. 14.30 Uhr einsetze. Für den Zeitraum ab Mitte März bis September bestünden keine Probleme. Das fiktive Gebäude werde im Erdgeschoss ab Mitte November von ca. 12.30 Uhr bis 13.40 Uhr, das erste Obergeschoss von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr besonnt. Die maximale Verschattung lasse eine Besonnung des ersten Obergeschosses im Dezember nur zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr zu, während das Erdgeschoss nicht besonnt werde. Dort gebe es erst ab Mitte Januar wieder Sonne für ca. 20 Minuten, ab Mitte Februar dann von ca. 10.20 Uhr bis 14.00 Uhr. Eine hypothetische Bewertung des Ortes M. unter Ausblendung des Karwendelgebirges sei nicht zielführend. Die in der für die Abwägung am 23. Juli 2013 maßgeblichen Unterlage angegebenen Sonnenstunden, die für die Bewertung der verschattungsbedingten Auswirkungen relevant seien, bildeten den jeweiligen Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und -untergang unter Berücksichtigung der naturgegebenen Verschattung durch das Karwendelgebirge ab; die Sonnenstunden seien nicht zu verwechseln mit den Besonnungsstunden, die angäben, wie lange ein konkretes Fenster unter Berücksichtigung aller verschattenden Elemente besonnt werde. Das höchst vorsorglich in Auftrag gegebene Verschattungsgutachten des Ingenieurbüros a. GmbH bestätige, dass dem Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung die maßgeblichen Verschattungswirkungen infolge der vorliegenden Erkenntnisse und Simulationen hinreichend bekannt waren. Das Gutachten bestätige die methodische Richtigkeit der Untersuchung des Büros von K. Im Rahmen der Abwägung sei deutlich gemacht worden, wie sich die „schleichende Verschattung“ in den Zeiträumen zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr auf dem vorhandenen Gebäudebestand und der noch unbebauten Fläche entwickele. Im Übrigen gehe auch die Studie M. von der Richtigkeit der Methodik der dem Gemeinderat vorliegenden Untersuchung aus. In Ermangelung normativer Maßstäbe für die Verschattung sei die Beurteilung anhand der konkreten Situation vorzunehmen. Das Rücksichtnahmegebot könne nur im Extremfall beeinträchtigt sein, nicht jedoch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die landesrechtlichen Abstandsflächenvorgaben nicht nur eingehalten, sondern bei weitem überschritten seien. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet gewesen, bei der Gewichtung der Zumutbarkeitsgrenzen die Einbuße an Sonnenschein durch die besondere topographische Situation zulasten der Bauleitplanung einzustellen. Andernfalls wäre bei einer Gebirgssituation, die zu einem hohen Verlust an Sonneneinstrahlung führe, jede weitere durch einen neuen Baukörper verursachte Belastung unzumutbar. Das Rücksichtnahmegebot kenne keine prozentualen Grenzwerte, bei deren Überschreitung von einem rücksichtslosen Verhalten auszugehen sei. Die planende Gemeinde habe die an sie gestellte Anforderung in der Abwägung erfüllt, die Annahmen der Verschattung im Rahmen einer allgemeinen anerkannten Prüfungsmethoden entsprechenden Gesamtbewertung zu beurteilen. In der Gesamtschau der berührten Belange habe sich der Antragsgegner für ein Zurücktreten der Nachbarbelange insbesondere vor dem Hintergrund entscheiden können, dass sich von April bis Ende September eines jeden Jahres keinerlei negative Auswirkungen ergäben und die gesetzlich notwendigen Abstandsflächen nun sogar um das ca. 1,4-fache übererfüllt würden. Im Rahmen der Abwägung habe der Antragsgegner auch eine hypothetische Wohnbebauung nach § 34 BauGB, die ortsüblichen Maßstäben folge, betrachten und miteinstellen dürfen, denn die Antragstellerin müsse mit einer derartigen Bebauung jederzeit rechnen; diese „Regelbebauung“ führe nach den vorliegenden Ergebnissen zu vergleichbaren Verschattungen an den Gebäuden der Antragstellerin wie sie sich durch den Hotelneubau ergäben. Mit der eindeutig formulierten Festsetzung Ziffer 4.2 Abs. 3 werde bestimmt, dass ab dem dritten Geschoss ein Fassadenrücksprung von mindestens 1,5 m zur „aufgehenden Wand“ erfolgen müsse. Es handle sich dabei um eine zulässige Festsetzung über die Fassadengliederung, die im Zusammenspiel mit den Festsetzungen über Baulinien und Baugrenzen im Bereich der Nord- und Südfront des Hotelbaus verhindere, dass einheitliche Außenwände in Höhe von 17 m entstünden.

Das Ingenieurbüro M. ergänzte seine Verschattungsuntersuchung mit weiteren Stellungnahmen vom 6. März und 14. Juni 2014, auf die sich die Antragstellerseite bezieht. Das Büro a. entgegnete mit einer weiteren Stellungnahme vom 7./10. April 2014, die die Antragsgegnerseite zum Gegenstand ihres Vortrags macht.

Die Beigeladene und der Vertreter des öffentlichen Interesses halten die Normenkontrollanträge für unbegründet, stellen aber keine Anträge.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses legt ein Schreiben der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde - vom 5. März 2014 vor, in dem betont wird, dass der geplante Baukörper nunmehr im Bereich des Veranstaltungssaals um 10 m statt wie bisher nur 8 m von der nördlichen Grundstücksgrenze abrücke. Durch die Einführung von Baulinien auch auf der Nordseite werde die geplante Staffelung der Nordfassade sichergestellt. Die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung würden damit an der kritischen Stelle 1,4-fach eingehalten. Im Übrigen sei die DIN 5034-1 nicht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO als Norm eingeführt worden; sie lege nur Mindestanforderungen fest, um in Innenräumen einen ausreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit der eintretenden Verschattung seien sämtliche Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung. Der von der Antragstellerin kritisierte Bekanntmachungstext könne sehr wohl seine Anstoßfunktion erfüllen, denn aus ihm gehe hervor, dass sich weder Bauvolumen noch Baudichte im Plangebiet erhöhten.

Die Beigeladene teilt mit, dass das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen einem von ihr gestellten Vorbescheidsantrag für die Errichtung eines Hotelbetriebes mit Bescheid vom 25. November 2013 entsprochen habe. Gegen den Vorbescheid sei inzwischen Klage zum Verwaltungsgericht München (Az. M 11 K 13.5835) erhoben worden. Die vorgesehene Situierung des Gebäudes sei im Rahmen der durch Bebauungsplan festgesetzten Baulinien und Baugrenzen zulässig. Die vorliegenden Schattenstudien des Antragsgegners wiesen die nach § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe auf, wobei sich in der vorliegenden Situation mangels normativer Vorgaben eine Orientierung an den Maßstäben praktischer Vernunft als richtig erweise. Die erhebliche Beeinflussung des Gemeindegebiets durch das Karwendelgebirge habe jeder Gemeindebürger hinzunehmen und mache gerade den speziellen Reiz des Ortes aus. Die topographische Lage stelle damit gerade keine „Vorbelastung“ im Rechtssinne dar. Maßgeblich sei, dass sich der Gemeinderat sehr wohl mit der in den Wintermonaten ab etwa 14.00 Uhr und damit ca. 1 ½ Stunden vor Sonnenuntergang einsetzenden Vollverschattung auseinandergesetzt habe; diese Situation sei jedoch für M. nicht untypisch und führe daher auch an den Grundstücken der Antragstellerin nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung. Immerhin sei die Abstandsfläche sogar auf das 1,4-fache der gesetzlichen Abstandsfläche erhöht worden. Damit mute der Bebauungsplan der Beigeladenen ein erheblich größeres Maß an Rücksichtnahme zu als dies im Rahmen einer Bebauung nach § 34 BauGB vom Nachbarn gefordert werden könne. Die Höhenentwicklung werde durch die festgesetzten Rücksprünge und die Abstufung der Wandhöhen abgemildert. Die natürliche Vorprägung des Gebiets belaste im Übrigen beide Seiten und erfordere ein höheres Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse sei ebenso wenig zu erwarten wie eine Gefährdung des Beherbergungsbetriebs der Antragstellerin. Die Einwendungen zu einer angeblich formal fehlerhaften Bekanntmachung im Änderungsverfahren gingen ins Leere, weil die Festsetzung von Balkonen unter Überschreitung der festgesetzten Baulinien/Baugrenzen in der maßgeblichen Fassung des Bebauungsplans nicht mehr enthalten seien. Der gegen den Begriff „Sonnenstunden“ vorgebrachte Einwand sei unbeachtlich, da eindeutig feststehe, dass damit der Zeitraum zwischen Sonnenauf- und -untergang bei wolkenlosem Himmel gemeint sei und nicht die Sonnenscheindauer pro Tag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten sowie die Gerichtsakten in Verfahren 1 N 13.2501 und 1 NE 13.2502, des Weiteren auf die Gerichtsakten in den Verfahren 1 N 11.2087, 2088 und 2142 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt, wie sich aus den in Bezug genommenen Ausführungen im Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 (UA, S. 12‚ I.1.) ergibt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet‚ weil der Antragsgegner den angefochtenen Bebauungsplan im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) ohne formale Fehler (1.) und abwägungsfehlerfrei (2.) rückwirkend in Kraft gesetzt hat.

1. Ob die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte ortsübliche Bekanntmachung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB und damit die ihr zugedachte Anstoßfunktion erfüllt hat, kann dahinstehen. Zwar war im damaligen Entwurf des der Öffentlichkeit vorliegenden Bebauungsplans unter Nr. 4.3 eine gegenüber der ursprünglichen Fassung erweiterte Festsetzung im Hinblick auf das „Maß der überbauten Flächen“ (vgl. die entsprechende Formulierung der Bekanntmachung vom 24.5.2013) vorgesehen; danach hätten die festgesetzten Baugrenzen und Baulinien durch Balkone um bis zu 1‚50 m überschritten werden können. Der Antragsgegner hat jedoch an der Festsetzung Nr. 4.3 (Entwurf) nicht mehr festgehalten und sie in der Sitzung des Gemeinderats vom 23. Juli 2013 (vgl. S. 10 der Sitzungsniederschrift) wohl auch im Hinblick auf § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO fallen gelassen, der bestimmt, dass Baugrenzen und Baulinien in geringfügigem Umfang durch vortretende Gebäudeteile überschritten werden können. Infolge des Verzichts auf die Festsetzung Nr. 4.3 bedurfte es der Anstoßfunktion nicht mehr.

Weitere formelle Mängel des Bebauungsplans sind weder dargetan noch ersichtlich.

2. Der Bebauungsplan ist auch nicht in materieller Hinsicht fehlerhaft‚ denn die beanstandete Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 entspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz (2.1); auch sind dem Antragsgegner im Hinblick auf die Besonnungs-/Verschattungsverhältnisse an den Grundstücken der Klägerin keine Ermittlungs- oder Abwägungsfehler unterlaufen (2.2).

2.1 Die textliche Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 des Bebauungsplans ist weder unverständlich noch mehrdeutig oder unbestimmt. Ihre Auslegung ergibt, dass Rücksprünge von mindestens 1,5 m (ausschließlich) für die östlichen und westlichen Wände des vierten und des fünften Obergeschosses verlangt werden‚ um den wuchtigen Eindruck des Hotelbaukörpers zu vermindern und eine gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan, der auf der West-/Ostseite noch ungegliederte Wände in einer Höhe von bis zu 17 m zuließ, optisch gefälligere Lösung zu erreichen. Die Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 steht auch nicht in Widerspruch zu den zeichnerisch durch Baugrenzen dargestellten (Mindest-)Rücksprüngen des vierten und fünften Obergeschosses auf der Nord-/Südseite des Hotelgebäudes; diese müssen jeweils mindestens 3 m betragen (vgl. die entsprechende Angabe an den jeweiligen Baugrenzen) und gehen damit über das in der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 Abs. 3 vorgesehene Mindestmaß des Rücksprungs von 1,5 m hinaus, die demnach keine praktische Bedeutung für die durch zeichnerische Festsetzungen dargestellten Rücksprünge im Norden und Süden des Hotelgebäudes haben kann.

2.2 Der Antragsgegner hat im ergänzenden Verfahren die Auswirkungen des Hotelgebäudes auf die Grundstücke der Antragstellerin zutreffend ermittelt und bewertet (2.2.1); er hat weiterhin die gegenläufigen privaten Belange der Antragstellerin mit den öffentlichen Belangen in einer § 1 Abs. 7 BauGB entsprechenden Weise angemessen gegeneinander und untereinander abgewogen (2.2.2). Die im Urteil des Senats vom 31. Januar 2013 (UA, S. 18 f.) festgestellten Mängel sind im ergänzenden Verfahren geheilt worden.

2.2.1 Der Antragsgegner hat das maßgebliche Abwägungsmaterial im Zusammenhang mit der von dem Hotelgebäude ausgelösten Verschattung der nördlich des Plangebiets liegenden Grundstücke und Anwesen in der von § 2 Abs. 3 BauGB verlangten Art und Weise zutreffend ermittelt (2.2.1.1) und zutreffend bewertet (2.2.1.2). Er ist damit seiner in eigener Verantwortung liegenden Aufgabe‚ sämtliche abwägungsbeachtlichen Umstände zu sammeln und zu bewerten (vgl. BVerwG‚ B. v. 23.4.97 - 4 NB 13.97 - NVwZ 1997, 1215), nachgekommen.

In Ermangelung verbindlicher normativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe nach den Maßstäben praktischer Vernunft unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerwG‚ B. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 9). Von der Gemeinde muss daher zur Abschätzung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattung eine in der konkreten Situation angemessene und aussagekräftige Ermittlung der maßgeblichen Umstände und deren Bewertung verlangt werden. Entscheidend ist‚ dass die abwägende Gemeinde diejenigen Kriterien erkannt und ihrer Abwägung zugrunde gelegt hat‚ die dem allgemeinen Kenntnisstand und allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen (OVG NW‚ U. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - ZfBR 2012‚ 684). Eine weitergehende‚ quasi wissenschaftliche Aufarbeitung der Auswirkungen der Verschattung auf die Nachbarschaft erschiene allenfalls dann diskussionswürdig‚ wenn sich die planende Gemeinde nicht auf einfachere Weise ausreichend Sicherheit für ihre planerische Entscheidung zu verschaffen vermag.

2.2.1.1 Die dem Gemeinderat in der entscheidenden Sitzung am 23. Juli 2013 als Lichtbilder präsentierten Verschattungssimulationen waren nach den dargestellten Maßstäben ausreichend‚ um sich von den tatsächlichen Verhältnissen‚ die in Folge der Errichtung des geplanten Hotelgebäudes an den Grundstücken der Antragstellerin eintreten werden‚ ein „abwägungsfähiges“ Bild zu machen. Dem Gemeinderat wurden dabei in vergleichender Darstellung drei verschiedene Szenarien der Verschattung vor Augen geführt: die derzeitige Situation der vorhandenen Bebauung des Plangebiets mit dem Schwimmbad, die Situation nach Errichtung des gemäß Bebauungsplan Nr. 42 maximal möglichen Hotelbaukörpers sowie die Situation im Falle einer hypothetischen „Regelbebauung“ nach § 34 BauGB. Für jede der drei Varianten wurde die Verschattung der Südfassade des Bestandsgebäudes der Antragstellerin als auch eines westlich davon noch zu errichtenden (fiktiven) Wohngebäudes dargestellt. Aus den vorgelegten Sitzungsunterlagen ergibt sich‚ dass der Hotelneubau in der Zeit von April bis Oktober zu keiner nennenswerten Verschattung führt. Für die kritischen Monate von November bis März eines Jahres wurde die zu erwartende Verschattungssituation im Detail vorgestellt.

Der Vorwurf der Antragstellerin‚ das Abwägungsmaterial sei in unzulässiger Weise präsentiert worden, weil die unterschiedlichen Blickwinkel, aus denen die drei Szenarien dargestellt würden, sowie die abweichenden Farbgebungen suggerierten, dass die Verschattung im Falle der Bebauung mit dem Hotelgebäude weniger drastisch ausfalle als im Falle einer Bebauung nach § 34 BauGB, greift nicht durch. Zwar vermag den Senat die für die unterschiedlichen Blickwinkel gegebene Begründung des Büros K. nicht zu überzeugen; gleichwohl ist damit keine durchschlagende fehlerhafte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials verbunden. Insbesondere ist durch die Darstellung der einzelnen „Verschattungsstufen“ nach Tag und Uhrzeit sichergestellt‚ dass sich jeder Betrachter ein zutreffendes Bild von der jeweiligen Situation machen konnte. Insbesondere wurden dem Gemeinderat die drei Szenarien nicht in einem Bild nebeneinander und damit gleichzeitig präsentiert‚ wie dies noch in der Sitzungsvorlage zum 23. Juli 2013 in verkleinerter Form der Fall war. Der Umstand‚ dass die Darstellung des Schattenwurfs im Fall einer Wohnbebauung nach § 34 BauGB dunkler ist und damit „bedrohlicher“ wirkt als im Rahmen der Bebauung nach dem angefochtenen Bebauungsplan, erscheint dem Senat nicht geeignet‚ von einer „tendenziösen“ Darstellung des Abwägungsmaterials auszugehen‚ die geeignet wäre‚ auf die Willensbildung des Gemeinderats in unzulässiger Weise Einfluss zu nehmen. Im Ergebnis wurden die verschiedenen Verschattungssituationen daher in ausreichender, den Anforderungen des Senats im Urteil vom 31. Januar 2013 (vgl. UA, S. 18‚ 2.2.1) entsprechender Weise ermittelt und den Mitgliedern des Gemeinderats in der entscheidenden Sitzung präsentiert. Sie hatten - wie der erste Bürgermeister des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung versichert hat - ausreichend Möglichkeit für Rückfragen und haben davon teilweise auch Gebrauch gemacht. Keine Bedeutung hat demgegenüber der von der Antragstellerin kritisierte Umstand‚ das angesichts des zügigen Ablaufs der Sitzung praktisch keine kritischen Nachfragen gekommen seien; die Entscheidung eines Gemeinderats wird nämlich nicht dadurch abwägungsfehlerhaft‚ dass einzelne Mitglieder des Gremiums von ihrem Fragerecht keinen Gebrauch machen.

Nicht zu beanstanden ist auch‚ dass der Antragsgegner nicht die (hypothetische) Besonnungssituation ohne das vorhandene Karwendelgebirge in eine vergleichende Bewertung einbezogen hat. Eine derartige Annahme wäre angesichts des Umstandes‚ dass der gesamte Ort und seine Lichtverhältnisse von der Situation durch das nahe gelegene Karwendelgebirge geprägt sind‚ unzulässig. Die „topografische Vorbelastung“ trifft grundsätzlich jedes Gebäude in M. gleichermaßen; der daraus resultierende Grad der Verschattung ist dementsprechend grundsätzlich von jedem Bewohner hinzunehmen. Nicht anders sind auch die Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (UA‚ S. 19) zu verstehen‚ wenn es dort heißt‚ dass die Situation von einer gerade in den Wintermonaten „durch das Karwendelgebirge eingeschränkten Besonnung geprägt“ sei‚ weshalb ausnahmsweise eine weitergehende‚ über die Wahrung der landesrechtlichen Abstandsflächen hinausgehende Rücksichtnahme auf die Belange der Antragstellerin geboten sei.

2.2.1.2 Entgegen dem Einwand der Antragstellerin‚ es fehle an einer über die bloße Visualisierung der Verschattung hinausgehenden quantifizierenden und qualifizierenden Bewertung‚ hat der Antragsgegner das die Verschattung betreffende Abwägungsmaterial nach § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend bewertet.

Ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung hat der Marktbaumeister unter Berücksichtigung der (ohne Bebauung maximal möglichen) Sonnenstunden an den jeweiligen Tagen erläutert, dass sich durch den Hotelneubau im Zeitraum von spätestens Mitte März bis Ende Oktober keine nennenswerte Verschattung einstellt. Beginnend mit dem 1. November ergebe sich eine zunehmende und von Dezember bis Januar eine erhebliche Verschattung der Südfassade des bestehenden Gebäudes der Antragstellerin. In den drei kritischen Monaten setze die Verschattung etwa gegen 11.00 Uhr ein‚ erfasse das gesamte Erdgeschoss ab etwa 13.00 Uhr und die gesamte Südfassade ab 14.00 Uhr. Das habe zur Folge, dass das Erdgeschoss ab Sonnenaufgang um 11.00 Uhr knapp zwei Stunden, das Obergeschoss etwa drei Stunden besonnt sei. Das Erdgeschoss des fiktiven Wohngebäudes sei an ungünstigster Position in den Tagen um den 17. Januar herum nicht besonnt. Damit hat sich der Antragsgegner von vergleichbaren Maßstäben leiten lassen, wie sie auch Nr. 4.4 der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ zugrunde liegen. Danach „sollte die mögliche Besonnungsdauer in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag- und Nachtgleiche 4 Stunden betragen. Soll auch eine ausreichende Besonnung in den Wintermonaten sicher gestellt werden, sollte die mögliche Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens eine Stunde betragen“. Abgesehen davon, dass der DIN 5034-1 mangels Vorliegens ausreichender Erkenntnisse zur biologischen Wirkung des Tageslichts eine verbindliche Vorgabe für die Bewertung der Verschattung nicht zukommt, sind die auf die konkrete Situation abstellenden Kriterien des Antragsgegners daher auch dann nicht zu beanstanden, wenn man die DIN 5034-1 als Orientierungsgrundlage heranziehen wollte. Die vom Büro K. im Auftrag des Antragsgegners erstellten und dem Gemeinderat präsentierten Verschattungsszenarien begegnen keinen grundlegenden methodischen Bedenken, was auch von den Untersuchungen von M. und a. bestätigt wurde‚ die nach der maßgeblichen Sitzung des Gemeinderats unter Heranziehung der DIN 5034-1 erstellt worden sind. Das hat zur Folge, dass die von der Antragstellerin beanstandete fehlende Berücksichtigung der Vorgaben der DIN 5034-1, auch unter der Prämisse, die Vorschrift enthalte für die Abwägung unverzichtbare Orientierungswerte, nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich wäre, weil der (vermeintliche) Bewertungsmangel auf das Ergebnis des Verfahrens keinen Einfluss gehabt hätte.

Der Gemeinderat hat schließlich den ihm bekannten Umstand in den Blick genommen‚ dass sich im Anwesen der Antragstellerin ein Beherbergungsbetrieb befindet‚ dessen südseitige, in Erdgeschosslage befindliche Zimmer in den Wintermonaten erheblich verschattet werden. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin weiter‚ dass die eintretende Verschattung der Freiflächen auf den Grundstücken nicht betrachtet worden sei. Dieser Aspekt gehört nicht zum abwägungsrelevanten Material‚ da der Besonnung von Freiflächen wegen der in den Wintermonaten eingeschränkten Nutzbarkeit keine besondere Bedeutung zukommt. Zudem hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall Teile ihrer nach Süden hin ausgerichteten Freiflächen durch eine hohe Thujahecke am südlichen Rand ihrer Grundstücke selbst verschattet.

2.2.2 Der Antragsgegner hat auch die gegenläufigen privaten Belange der Antragstellerin‚ von einer Verschattung durch das geplante Hotelgebäude möglichst weitgehend verschont zu bleiben‚ mit den öffentlichen Belangen an seiner Errichtung in angemessener Weise abgewogen, und ist damit den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. hierzu: Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ BauGB‚ Stand: September 2013‚ § 1 Rn. 185 ff.) gerecht geworden. Die Planung verstößt nicht gegen das auch planungsrechtlich bedeutsame Gebot der Rücksichtnahme (vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ a. a. O., § 1 Rn. 210). Das Abwägungsgebot betrifft als zentrale Verpflichtung der Bauleitplanung sowohl den Abwägungsvorgang wie auch das Abwägungsergebnis und erfordert insbesondere die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG‚ B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - UPR 2003‚ 143). Das der Bauleitplanung zugrunde liegende Konzept muss daher folgerichtig und widerspruchsfrei umgesetzt werden (vgl. BayVGH‚ U. v. 22.3.2011 - 1 N 09.2888 - juris). Bei der Abwägung von sich widersprechenden öffentlichen und privaten Belangen kann keine Gruppe automatisch den Vorrang beanspruchen‚ sondern es kommt vielmehr darauf an‚ ob und inwieweit in der konkreten Situation hinreichend gewichtige Gründe vorliegen‚ den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (BVerwG‚ U. v. 1.11.1974 - 4 C 38.71 - BVerwGE 47‚144; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ a. a. O. § 1 Rn. 205). Gemessen hieran sind dem Antragsgegner - anders noch als in der ersten Fassung des Bebauungsplans - keine relevanten Abwägungsfehler unterlaufen.

Der Antragsgegner hat alle maßgeblichen Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen und einen angemessenen Ausgleich der Belange hergestellt. Er konnte das öffentlichen Interessen dienende Ziel verfolgen, mit Hilfe eines im oberen Preissegment angesiedelten großen Hotels („Leuchtturmprojekt“) die touristische Infrastruktur durch Steigerung der derzeit niedrigen Übernachtungszahlen zu stärken und damit die in § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB genannten Belange der Wirtschaft zu fördern (vgl. hierzu bereits: U. v. 31.1.2013‚ a. a. O., juris Rn. 33‚ 53). Hierfür bietet sich der bereits im Eigentum des Antragsgegners stehende und derzeit weitgehend unbebaute zentrale Bereich zwischen Bahnhof und Altstadt an. Damit geht der Abriss des in die Jahre gekommenen und die Errichtung eines neuen, zeitgemäßen Ansprüchen genügenden Hallenschwimmbads auf einem nahe gelegenen Grundstück einher, dessen Betriebskostendefizit durch die Umplanung erheblich vermindert werden kann. Als weiteres öffentliches Interesse ist die Errichtung eines auch dem Antragsgegner nach vertraglicher Abrede für seine Zwecke zur Verfügung stehenden Veranstaltungssaals mit einer Kapazität von maximal 900 Besuchern zu nennen. Der Tourismus- und Wirtschaftsstandort M. soll schließlich auch dadurch gestärkt werden, dass im Hotelgebäude ein öffentlich zugängliches Restaurant, eine Bar auf dem Dach und im Erdgeschoss einige Läden eröffnet werden können.

Diesen öffentlichen Interessen hat der Antragsgegner die privaten Interessen der Antragstellerin (und der weiteren Grundeigentümer westlich und nördlich des Plangebiets) auf eine von den Auswirkungen des Hotelgebäudes und seines Betriebs möglichst unbeeinträchtigte Nutzung ihres Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gegenübergestellt und in die Abwägung miteinbezogen. In diesem Zusammenhang hat er insbesondere das Interesse der Grundeigentümer erkannt‚ nicht von dem Hotelkomplex in unmittelbarer Nähe „erdrückt“ zu werden, und dieses Interesse mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Außerdem hat sich der Antragsgegner mit der durch den Baukörper verursachten Verschattung nicht nur am bestehenden Gebäude der Antragstellerin, sondern auch im Hinblick auf ein fiktives Gebäude auseinandergesetzt, für das auf ihren nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücken ein bestehendes Baurecht noch ausgeübt werden kann. Schließlich bezog sich die Abwägung auch auf den Umstand‚ dass das bestehende Gebäude von der Antragstellerin nicht nur zu Wohnzwecken‚ sondern auch als Beherbergungsbetrieb genutzt wird‚ der durch die unmittelbar an seiner südlichen Grenze geplante Bebauung wirtschaftlich beeinträchtigt werden kann.

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner ausreichende Gründe dafür benannt‚ warum die Antragstellerin die Errichtung des Hotelgebäudes und die dadurch auf ihren Grundstücken eintretende Verschattung trotz der damit verbundenen Nachteile hinzunehmen hat. Dabei ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen‚ dass die Antragstellerin keinen Vertrauensschutz im Hinblick auf eine unveränderte Beibehaltung der bestehenden baulichen Verhältnisse im Plangebiet hat; derzeit genießt sie zwar wegen des 1985 mit geringen Wandhöhen errichteten Hallenbads den Vorteil einer fast uneingeschränkten Besonnung. Allerdings mußte die Antragstellerin damit rechnen‚ dass ein großes innerstädtisches Grundstück nicht auf alle Zeit von jeglicher oder jedenfalls von einer höheren Bebauung als der vorhandenen freigehalten werde. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass das Rücksichtnahmegebot keine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der Tagesbelichtung gewährleistet und keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks einräumt (OVG SH‚ U. v. 20.1.2005 - 1 LB 23/04 - juris Rn. 50). Die Antragstellerin kann in einen unveränderten Fortbestand der derzeitigen baulichen Situation auch deswegen kein Vertrauen setzen‚ weil der nördliche Teil des Plangebiets entsprechend dem bis zum Erlass des hier streitgegenständlichen Bebauungsplans geltenden Bebauungsplan Nr. 5 vom 9. Juli 1968 mit einem großen Schulgebäude bebaut war und wieder hätte bebaut werden können.

Die entstehende Besonnungs-/Verschattungssituation ist auch im Hinblick auf die erhebliche Verschattung gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos, weil durch die Situierung und Höhenentwicklung des Hotelkomplexes eine noch ausreichende Besonnung der Grundstücke der Antragstellerin sichergestellt wird (s. Nr. 2.2.1.2). Ebensowenig wie die Einhaltung der DIN 5034-1 ohne weiteres die Zumutbarkeit einer Verschattung begründet‚ ergibt sich im umgekehrten Fall allein aus ihrer Nichteinhaltung bereits die Unzumutbarkeit einer Verschattung. Eine Unterschreitung des geforderten Maßes an Tageslicht oder Besonnung führt nicht im Sinne eines absoluten Maßstabs zu ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen (vgl. VG Hannover‚ B. v. 21.10.2009 - 4 B 3652/09 - juris Rn. 49).

Zutreffend konnte der Antragsgegner bei der Abwägung der eintretenden Verschattung auch die Situation mit einbeziehen‚ wie sie sich nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 5 und bei (derzeit nicht möglicher‚ also hypothetischer) Bebauung im Rahmen des § 34 BauGB ergeben würde. Diesem Ansatz kann die Berechtigung nicht unter Hinweis darauf‚ er unterstelle einen aktuell nicht realisierbaren bauplanungsrechtlichen Zustand‚ abgesprochen werden; entscheidend ist vielmehr, dass bei einem Scheitern der vorliegenden Planung mit einer Bebauung der Freiflächen zu rechnen ist. Dabei bestätigt die Untersuchung von a. vom 7. April 2014 (S. 12 ff.)‚ dass der Gemeinderat in der maßgeblichen Sitzung zu Recht davon ausgegangen ist‚ dass sich die Verschattungssituation sowohl für das bestehende Haus der Antragstellerin als auch für ein noch zu errichtendes Haus im Rahmen einer Wohnbebauung nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht besser darstellt als im Rahmen der Bebauung mit dem Hotel; für die Erdgeschosse verschlechtert sich die Situation im Rahmen einer „Regelbebauung“ sogar noch‚ weil die Gebäude bei Anwendung des sog. 16 m-Privilegs mit der halbierten Abstandsflächentiefe nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO relativ nah an die Grundstücksgrenze zur Antragstellerin heranrücken können‚ womit ihre relativ geringe Traufhöhe von 6‚8 m gegenüber der maximalen Höhe eines Hotelgebäudes (17 m), das allerdings in erheblich größerer Entfernung von der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin situiert ist‚ wieder „ausgeglichen“ wird. Nur für die Obergeschosse „entspannt“ sich die Situation etwas. Führt aber eine ortsübliche Bebauung im Rahmen des § 34 BauGB (an Stelle des geplanten Hotelbaukörpers) zu einer in etwa vergleichbaren Einbuße an direktem Sonnenlicht‚ konnte der Antragsgegner diesen Umstand durchaus als für die Zumutbarkeit der Planung sprechend in seine Abwägung einstellen.

Weiter hat der Antragsgegner zu Recht hervorgehoben, im Verlaufe des ergänzenden Verfahrens mit dem Baukörper noch weiter von den nördlich gelegenen Grundstücken der Antragstellerin abgerückt zu sein, so dass dieser inzwischen das 1‚4-fache der Abstandsflächentiefe einhält; damit hat sich gegenüber der ersten (unwirksamen) Planfassung durch die Zurücknahme der Baulinien im Norden und die Einschwenkung der Baugrenzen im Nordosten des Hotelgebäudes die Besonnungssituation weiter verbessert. So beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin und der nordöstlichen Baulinie nunmehr etwa 22‚5 m statt bisher ca. 20‚5 m‚ der Abstand des (zurückspringenden) vierten Obergeschosses wurde von etwa 17,8 m auf 18‚5 m vergrößert und der Abstand der Außenwand des Veranstaltungssaals zur Grenze hat sich von 8 m auf 10 m erhöht. Auch insoweit ist der Antragsgegner einer Anregung des Senats aus dem Urteil vom 31. Januar 2013 gefolgt‚ ein weiteres Abrücken des Baukörpers von der nördlichen Grenze des Plangebiets zu prüfen. Die Antragstellerin zeigt demgegenüber keinen Abwägungsmangel auf‚ wenn sie vorträgt‚ es sei ein noch weiteres Abrücken ohne Einbuße der planerischen Möglichkeiten in Frage gekommen. Es besteht nämlich kein Anspruch auf eine „schonendere“ Situierung eines durch Bebauungsplan festgesetzten Baukörpers‚ soweit schon bei den angefochtenen Festsetzungen - wie im vorliegenden Fall - das Rücksichtnahmegebot beachtet wird (vgl. zum Baugenehmigungsverfahren: BayVGH‚ B. v. 19.8.2005 - 1 CS 05.1590 - juris Rn. 23). Das in der Abwägung beachtliche Rücksichtnahmegebot zwingt die Gemeinde nicht‚ auf ein die Grenze der Rücksichtnahme nicht überschreitendes Vorhaben deswegen zu verzichten‚ weil eine andere‚ den Nachbarn schonendere Planungsalternative in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall hätte eine weitere Ausdehnung des Baufensters nach Westen und Osten unter gleichzeitigem Abrücken von der nördlichen Grenze neue‚ bisher nicht absehbare Betroffenheiten hervorgerufen, die mit anderen abwägungserheblichen Fragen verbunden gewesen wären.

Was das möglicherweise auf den Grundstücken der Antragstellerin noch zu errichtende weitere Gebäude angeht, konnte der Antragsgegner davon ausgehen, dass es ggf. so situiert wird, dass auch das Winterkriterium der DIN 5034-1 im Erdgeschoss eingehalten wird. Insoweit kann nicht die Rede davon sein, der Antragstellerin werde „Baurecht entzogen“‚ weil es nicht mehr an jedem beliebigen Punkt des durch Bauungsplan Nr. 5 vorgegebenen Baufensters ausgeübt werden könne. Ungeachtet der Frage‚ inwieweit das Winterkriterium von der planenden Gemeinde „hinweggewogen“ werden kann‚ besteht jedenfalls kein Anspruch eines Nachbarn gegen die planende Gemeinde‚ Baurecht nur in einem Umfang zu schaffen‚ der auf dem Grundstück des Nachbarn die Einhaltung der Vorgaben der DIN 5034-1 an jeder Stelle des dortigen Baufensters zulässt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall‚ dass nach dem Bebauungsplan Nr. 5 (GRZ 0‚2) das auf den vier Grundstücken (FlNr. ..., ..., ..., ...) liegende, noch nicht ausgeübte Baurecht (überschlagsweise) eine Grundfläche von höchstens 90 m² umfassen dürfte. Aus dieser relativ geringen Grundfläche folgt eine vergleichsweise große Flexibilität der Antragstellerin bei der exakten Situierung eines weiteren Wohngebäudes unter dem Aspekt möglichst guter Besonnung.

Schließlich kann unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Abwägung nicht beanstandet werden‚ dass der Antragsgegner trotz der geltend gemachten Gefährdung des Beherbergungsbetriebs nicht auf die Planung des Hotelgebäudes verzichtet hat. Ihm war zwar bewusst‚ dass die Situation der Vermietung von Fremdenzimmern gerade im Süden des Gästehauses beeinträchtigt werden kann; gleichwohl durfte er die Situation der übrigen Beherbergungsbetriebe im Gemeindegebiet zum Vergleich heranziehen‚ deren nach Süden ausgerichtete Fremdenzimmer ebenfalls zwangsläufig durch benachbarte Gebäude verschattet werden. Auch insoweit gilt‚ dass die Antragstellerin kein Vertrauen in den Fortbestand der für ihren Gewerbebetrieb günstigen faktischen Situation setzen kann. Im Übrigen hat die Antragstellerin keine belastbaren Angaben zur wirtschaftlichen Situation ihres Beherbungsbetriebs und zur Gefährdung seiner Existenz vorgelegt.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt‚ weil sie sich mangels Antragsstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO‚ §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 18/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. D
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheits
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Streitwert für das Beschwer
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Tenor I. Die Verfahren 15 NE 19.551 und 15 NE 19.579 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller tragen die Kosten des jeweiligen Verfahrens einschließlich der jewe
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. D
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Annotations

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.