Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 09. Mai 2018 - 16a D 16.1597

published on 09/05/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 09. Mai 2018 - 16a D 16.1597
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Verwaltungsgericht München, M 13 DK 15.2656, 05/07/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für die Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten.

Der 1953 geborene Beklagte (ledig, keine Kinder) ist seit 1976 beim Finanzamt K … beschäftigt, zuletzt als Steueroberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) mit 50% der regelmäßigen Arbeitszeit. Seine Freistellungsphase der Altersteilzeit begann im Oktober 2017, Ruhestandsbeginn ist der 1. Juli 2019.

Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist die Hinterziehung von Steuern in Höhe von 106.111,53 €.

Der Steuerhinterziehung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte erbte nach dem Tod seines Vaters M … am 10. Oktober 1995 zusammen mit seiner Mutter K … nicht nur inländisches Grund- und Barvermögen, sondern auch Barvermögen auf zwei ausländischen Konten (...-Bank Z./Schweiz; ... Re./Bankhaus J./Österreich) zu je 50%.

Zum 1. Juni 2005 erhielt der Beklagte von seiner Mutter deren Anteil (384.150 €) an dem bei der ...-Bank angelegten Vermögen im Wege der Schenkung.

Nach dem Tod der Mutter am 1. Juli 2008 erbte der Beklagte deren Vermögen als Alleinerbe. Der auf ausländische Geldanlagen entfallende Anteil dieses geerbten Vermögens (= 50% der bei der ... R./Bankhaus J. angelegten Gelder) betrug zum Zeitpunkt des Todes 164.239 €.

Er verschwieg die ausländischen Vermögenswerte in den Erbschaftssteuererklärungen vom 10. Oktober 1995 und 1. Juli 2008, wodurch die Erbschaftsteuer zu niedrig festgesetzt wurde.

Er reichte außerdem keine Schenkungssteuererklärung zum 1. Juni 2005 ein, was dazu führte, dass keine Schenkungssteuer festgesetzt wurde.

Ferner verschwieg der Beklagte beim Finanzamt K … seine Kapitalerträge aus dem o.g. Auslandsvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 1995. Er minderte damit zu seinen Gunsten die anfallende Einkommensteuer. Die letzte unrichtige Steuererklärung (Einkommenssteuer 2010) reichte der Beklagte am 15. Februar 2012 beim Finanzamt K … ein.

Der Beklagte erstattete mit Schreiben vom 28. Januar 2014 beim Finanzamt K … Selbstanzeige, die zur Straffreiheit führte. Die Herkunft der Geldmittel erklärte er im Rahmen der im Disziplinarverfahren erfolgten Anhörung am 23. Juli 2014 mit Zuwendungen eines Kriegskameraden seines Vaters, der sich diesem zu Dank verpflichtet gefühlt habe. Auf die Niederschrift der Anhörung wird Bezug genommen.

Wie mit der Disziplinarklage beantragt, stufte das Verwaltungsgericht den Beklagten in das Amt eines Steuerinspektors (BesGr. A 9) zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beklagte habe den Sachverhalt eingeräumt. Durch die außerdienstlich begangene Straftat habe der Beklagte gegen die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Die durch die wirksame Selbstanzeige eingetretene Straffreiheit lasse die Dienstpflichtverletzung unberührt. Das außerdienstliche Dienstvergehen durch die vom Beklagten in mehrfacher Weise begangene Steuerhinterziehung sei einheitlich zu würdigen. Dies führe zur Zurückstufung des Beklagten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Vom Orientierungsmaßstab einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der freiwilligen Selbstanzeige und dem dadurch in positiver Weise beeinflussten Persönlichkeitsbild des Beklagten sowie der insgesamt über die gesamte Dienstzeit hinweg erfolgten äußerst positiven Einschätzung des dienstlichen Verhaltens des Beklagten für die Maßnahmebemessung von einem Abweichen vom Orientierungsrahmen um eine Maßnahmestufe nach unten auszugehen.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2016 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen.

Das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass bei einer strafbefreienden Selbstanzeige der Sachverhalt der Steuerverkürzung eines Finanzbeamten gar nicht öffentlich werden könne. Der Beklagte genieße, wie jeder Bürger auch, ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Im Rahmen der Disziplinarmaßnahmebemessung sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Oktober 2017 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintrete und dass die Bevölkerung, selbst wenn sie von der Pflichtverletzung des Beklagten erfahren würde, anerkennen müsse, dass dieser ohne jeden äußeren Zwang zu einem rechtmäßigen und korrekten Verhalten zurückgekehrt sei.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 9. Mai 2018 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Zu den Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Disziplinarakte (Bl. 1 - 88) sowie der Personalakte (nebst Unterordner ‚Dienstliche Beurteilungen‘) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Steuerinspektors (Art. 10 BayDG) erkannt.

Der Senat kommt bei der Bemessungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (1.), das bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte mit einer Zurückstufung um eine Besoldungsgruppe in das Eingangsamt der Laufbahn zu ahnden ist (2.).

1. Mit der Steuerhinterziehung, die vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt worden ist, hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, deren mehraktige Begehungsweise einheitlich zu würdigen ist.

a. Die außerdienstliche Pflichtverletzung ist disziplinarrechtlich zu ahnden, da die Steuerhinterziehung des Beklagten „nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen“ (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

Grundsätzlich ist der Beamte außerhalb seines Dienstes nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Als Dienstvergehen ist außerdienstliches Fehlverhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG daher nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die letztgenannte Bestimmung erwähnt - anders als die Vorgängernorm (§ 45 Abs. 1 BRRG) und der für Bundesbeamte geltende § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG - nicht mehr die Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums. Da jedoch die Rechtsprechung bereits zum alten Recht davon ausging, dass es insoweit allein um die Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung geht (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 11), ist mit § 47 Abs. 1 Satz 2 im Vergleich zur Vorgängernorm und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG keine inhaltliche Veränderung verbunden (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13 - juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 16a D 11.1875 - juris Rn. 52; OVG Berlin-Bbg, U.v. 12.2.2015 - OVG 80 D 2.12. - juris Rn. 28; Thomsen in BeckOK Beamtenrecht, Stand: Dez. 2016, § 47 BeamtStG Rn. 2.1 f. und Rn. 15; enger Jehke/Gallert, DStR 2014, 1476/1479). Die Beschränkung auf das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung hat der Gesetzgeber im Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zum Ausdruck gebracht (BT-Drs. 16/4027, S. 34 zu § 48).

Bei der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist dem Dienstposten, d.h. dem konkreten Aufgabenbereich des Beamten, Bedeutung zuzumessen. Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich des Beamten kann sich eine Indizwirkung ergeben, weil der Beamte mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert wird. Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, B.v. 27.12.2017 - 2 B 18/17 - juris Rn. 22).

Hier weist die außerdienstliche Steuerhinterziehung den denkbar engsten Bezug zum Aufgabenbereich des Beklagten auf, der beim Finanzamt K … für die Einkommensteuerveranlagung zuständig war. Das außerdienstliche Fehlverhalten weist einen Bezug zu seinen dienstlichen Kernpflichten auf, der Verletzung von Steuervorschriften entgegenzuwirken (OVG SH, U.v. 21.9.2015 - 14 LB 2/15 - juris Rn 57; vgl. auch BVerwG, B.v. 7.3.2017 - 2 B 19/16 - juris Rn. 12 für Polizeibeamte). Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten ist deshalb in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es führt auch zu einer erheblichen Schädigung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Dienstherrn. Ein solcher Beamter ist für den Dienst in der Steuerverwaltung grundsätzlich nicht mehr tragbar.

b. Die nach § 371 Abs. 1 Satz 1 AO strafbefreiende Selbstanzeige lässt den Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens und damit dessen disziplinarrechtliche Relevanz unberührt (BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 16/10 - juris Rn. 25). Dass Beamte im Vergleich zu Nicht-Beamten nach für sie günstigem Abschluss des Steuerstrafverfahrens infolge der Selbstanzeige noch disziplinarisch belangt werden können, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, B.v. 6.5.2008 - 2 BvR 336/07 - juris Rn. 8; OVG RhPf, U.v. 15.4.2005 - 3 A 12188/04 - juris Rn. 29).

c. Eine (erfolgreiche) Selbstanzeige hat keine „ansehenswahrende“ Auswirkung in dem Sinne, dass die disziplinarrechtlichen Konsequenzen der Steuerhinterziehung entfielen. Der von dem Beklagten insoweit zitierte Aufsatz von Jehke/Gallert (DStR 2014, 1476) verweist auf die Tatbestandsalternative des § 77 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BBG (Ansehen des Berufsbeamtentums) und führt aus, der Beamte bewahre gerade das Beamtentum vor einem Ansehensschaden, weil er im Vertrauen auf das Steuergeheimnis davon ausgehen dürfe, dass die Öffentlichkeit nie von seiner Steuerhinterziehung erfahren werde. Unabhängig davon, dass die vorgenannte Bestimmung bei einem - wie hier - Landesbeamten keine Anwendung findet, berücksichtigen diese Autoren nicht, dass Schutzgut der Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes über die Sanktionierung von Verstößen gegen die Dienstpflichten von Beamten nicht das Ansehen einer konkreten Behörde in der Öffentlichkeit ist, sondern es vielmehr generell um die Integrität des Berufsbeamtentums und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes als solchem geht (BVerwG, U.v. 31.8.2017 - 2 A 6/15 - juris Rn. 79 zum Bundesrecht).

2. Die vom Senat auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 BayDG zu treffende eigene disziplinare Bemessungsentscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

a. Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahme bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13 - juris Rn. 15).

b. Weist ein Dienstvergehen - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 2 B 48/17 - juris Rn. 13; U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 18). Der Beklagte hat mit der Steuerhinterziehung im Hinblick auf den abstrakten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das von seiner Schwere grundsätzlich sämtliche disziplinaren Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Die konkrete Bemessung der angemessenen Disziplinarmaßnahme hängt bei Delikten, die - wie hier - angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, von einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände ab (BVerwG, B.v. 21.6.2017 - 2 B 83/16 - juris Rn. 7).

Gegen den Beklagten spricht die Dauer der Steuerhinterziehung und der Umstand, dass er nicht nur einmal „versagt“ hat, sondern seit 1995 bis 2012 unrichtige Steuererklärungen abgegeben hat. Zwischen den einzelnen Tathandlungen hätte für ihn ausreichend Gelegenheit bestanden, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und davon Abstand zu nehmen (vgl. BayVGH, U.v. 19.4.2006 - 16a D 04.2853 - juris Rn. 49). Auch hinsichtlich der angefallenen Erbschafts- und Schenkungssteuer im Rahmen des unentgeltlichen Erwerbs von Vermögen seiner Mutter hat der Beklagte mehrfach falsche Angaben gemacht. Auch wenn es ihm mit dem jährlich steigendem Hinterziehungsbetrag schwerer gefallen sein dürfte, hätte er doch jederzeit zur Steuerehrlichkeit zurückführende Maßnahmen ergreifen können. Dies hat der Beklagte unterlassen. Der Betrag der hinterzogenen Steuern in Höhe von 106.111,53 € bewegt sich deutlich jenseits einer etwaigen „Bagatellgrenze“ und verleiht dem Dienstvergehen ein entsprechendes mit der Schadenshöhe korrelierendes Eigengewicht.

Den Beklagten entlastet jedoch die Selbstanzeige, die im Rahmen der Gesamtwürdigung des Einzelfalls mildernd zu berücksichtigen ist (BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 16/10 - juris Rn. 35). Der Selbstanzeige kommt entscheidendes Gewicht für die Maßnahmebemessung zu, wenn der Beamte dadurch den Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung erfüllt. Der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat diesen Milderungsgrund für die Fallgruppe der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder entwickelt, jedoch auch auf Steuerhinterziehungen angewandt. Er liegt vor, wenn der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. Der Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird (BVerwG, U.v. 28.7.2011 a.a.O. Rn. 36). Durch die freiwillige Offenbarung zeigt der Beamte, dass er sein Fehlverhalten bereut und aus innerer Einsicht entschlossen ist, sich künftig rechtstreu zu verhalten. Sein Persönlichkeitsbild im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erscheint in einem günstigeren Licht, sodass die Erwartung gerechtfertigt ist, die von dem Beamten verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Mit dem Zweck des Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung lässt sich nicht vereinbaren, den in die Tat umgesetzten Persönlichkeitswandel generell für unbeachtlich zu erklären. Vielmehr führt die Umkehr des Beamten aus freien Stücken selbst bei schwerwiegenden innerdienstlichen Pflichtenverstößen regelmäßig zur Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Milderungsgrund erschwerende Umstände von ganz erheblichem Gewicht entgegenstehen. Dazu gehört eine enorme Schadenshöhe bei Vermögens- und Abgabedelikten nicht, wenn der Beamte seine Bereitschaft zur Wiedergutmachung des Schadens gezeigt hat und dazu in der Lage ist. Die Fähigkeit zur Wiedergutmachung des Schadens ist im Allgemeinen wegen des Einsatzes der Dienst- oder Versorgungsbezüge zu bejahen (BVerwG, U.v. 28.7.2011 a.a.O. Rn. 37). Demgegenüber kommt einer Selbstanzeige nach § 371 AO, die der Beamte aus Furcht vor Entdeckung abgibt, naturgemäß ein geringeres Gewicht zu (BVerwG, U.v. 28.7.2011 a.a.O. Rn. 38).

Der Senat hat hinsichtlich der Geldanlage bei der UBS erhebliche Zweifel an der Freiwilligkeit der Selbstanzeige. Es spricht viel dafür, dass der Beklagte aufgrund der vielen, in den Jahren 2012 bis 2014 in der Presse immer wiederkehrenden Artikeln über die Auswertung einer Steuer-CD mit Daten deutscher Kunden der Schweizer Großbank UBS und daraus resultierenden Durchsuchungen der Steuerfahndung u.a. in Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg (vgl. Disziplinarakte Bl. 57 - 62) zum Zeitpunkt der Selbstanzeige in Furcht vor Entdeckung gelebt und sich deshalb schließlich am 28. Januar 2014 zur Selbstanzeige entschlossen hat. Hinzu kommt, dass im April 2013 durch eine Pressemeldung des Magazins Focus die Steuerhinterziehung von Ulrich Hoeneß bekannt wurde und in der Folge Gegenstand intensiver Presseberichterstattung war (vgl. BayVerfGH, E.v. 11.9.2014 - Vf. 67-IVa-13 - juris Rn. 54).

Die Einlassungen des Beklagten waren nicht geeignet, diese Zweifel zu zerstreuen. Der Beklagte behauptet, er habe nach dem Tod seiner Mutter endlich reinen Tisch machen wollen und dies schon lange vor sich hergeschoben, manchmal mit dem Gedanken: „Hoffentlich holt sich der Kriegskamerad sein Geld wieder zurück“. Die Mutter war jedoch bereits 2008 verstorben. Warum der Beklagte viele Jahre wartete, bevor er sich zur Selbstanzeige entschloss, konnte er dem Senat nicht nachvollziehbar erklären, zumal der Beklagte schon zu Lebzeiten der Eltern auf eine Versteuerung des Auslandsvermögens hingearbeitet haben will. Die „psychologische Komponente“, die „regelmäßig dazu führe, dass noch eine längere Zeit verstreiche, bis es tatsächlich zu einer Selbstanzeige komme“, blieb ein Schlagwort, ohne dass der Beklagte etwaigen Befindlichkeiten ansatzweise Ausdruck verleihen konnte. Vielmehr ließ sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dahin ein, er hätte die Selbstanzeige später einreichen sollen, dann wäre der zu erstattende Hinterziehungsbetrag geringer gewesen. Vor diesem Hintergrund vermochte der Senat eine „psychologische Komponente“ nicht zu erkennen.

Letztlich liegen aber keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte die Selbstanzeige nicht aus freien Stücken abgegeben hat. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht möglich. Damit ist zu Gunsten des Beklagten der Grundsatz „in dubio pro reo“ anzuwenden (BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 16/10 - juris Rn. 30/40) und die freiwillige Selbstanzeige maßnahmemildernd zu berücksichtigen und mit dem Verwaltungsgericht von der an und für sich verwirkten Disziplinarmaßnahme der Entfernung gemäß Art. 11 BayDG abzusehen und auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung (Art. 10 BayDG) zu erkennen.

Selbst wenn man den Gesichtspunkt der „Familiensolidarität“ hier als mildernden Umstand berücksichtigen wollte - wogegen spricht, dass der Beklagte nie etwaige Gewissenkonflikte als Motivation nannte (vgl. OVG SH, U.v. 21.9.2015 - 14 LB 2/15 - juris: Denunziation der Familienangehörigen durch Selbstanzeige) - bestand nach dem Tod der Mutter 2008 jedenfalls keine familiäre Verpflichtung mehr, die den Beklagten, objektiv betrachtet, davon abgehalten hätte, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren.

Eine weitere Milderung der disziplinarrechtlich gebotenen Maßnahme ist nicht sachgerecht. Dies gilt auch bei Berücksichtigung, dass der Beklagte bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, im Laufe seiner Dienstzeit durchgängig gut bis sehr gut beurteilt wurde und zudem zwei Leistungsstufen sowie zwei Leistungsprämien erhalten hat.

Der Senat bejaht aufgrund der Gesamtumstände das Bedürfnis nach einer spürbaren disziplinarischen Pflichtenmahnung. In Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist damit eine Zurückstufung des Beklagten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayDG geboten aber auch ausreichend.

Der zwischenzeitliche Eintritt des Klägers in die Freistellungsphase der Altersteilzeit (Dezember 2017) steht einer disziplinarrechtlichen Ahndung des noch im aktiven Beamtenverhältnis begangenen Dienstvergehens nicht entgegen. Die Freistellungsphase lässt ebenso wie die Versetzung in den Ruhestand den eingetretenen Vertrauensverlust unberührt (vgl. OVG NW, U.v. 20.12.2017 - 3d A 1826/12.O - juris Rn. 118; BVerwG, B.v. 1.3.2012 - 2 B 140/11 - juris).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d
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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1.
bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung, oder
b)
dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
c)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder
d)
ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
e)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder
2.
eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
3.
die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 Euro je Tat übersteigt, oder
4.
ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer Fall vorliegt.
Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart.

(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.

(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.