Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2014 - 9 ZB 13.30386

published on 24/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2014 - 9 ZB 13.30386
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin hat den allein angeführten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH v. 7.2.2013 Az. 9 ZB 13.30029; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124a Rn. 72). Eine solche Fragestellung lässt sich weder der „Berufungsbegründung“ vom 7. Januar 2014 noch der Zulassungsbegründung vom 23. Januar 2014, die nach Berichtigung der dem angegriffenen Urteil beigefügten fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung eingegangen ist, entnehmen.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Heimatland nicht aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat und bei einer Rückkehr in die Türkei auch nicht von politischer Verfolgung bedroht ist. Die von der Klägerin auch im Zulassungsverfahren allein vorgetragenen Gründe (mangelnder staatlicher Schutz vor Drangsalierungen durch ihren früheren Ehemann) hat das Verwaltungsgericht unter eingehender Würdigung der Auskunftslage nicht als asylrelevant angesehen (UA Nr. 2.1.1). Mit ihrer Zulassungsbegründung wiederholt die Klägerin letztlich nur ihren hiervon abweichenden Rechtsstandpunkt, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Davon unabhängig hat das Verwaltungsgericht das entsprechende Vorbringen der Klägerin auch als unglaubhaft angesehen (UA Nr. 2.1.2). Ist - wie hier - ein Urteil aber auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (Happ in Eyermann, a. a. O., § 72 Rn. 61). Dem genügt die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 26/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des
published on 24/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein gelte
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Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.