Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - 9 ZB 12.30295

published on 26/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - 9 ZB 12.30295
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegt nicht vor.

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist schon nicht in der von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG geforderten Weise dargelegt. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2014 - 9 ZB 13.30386, Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Eine solche Fragestellung lässt sich dem Zulassungsschriftsatz vom 26. Juli 2012 nicht entnehmen.

Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

„ob erwachsenen Frauen, die von Genitalverstümmelung bedroht sind, bei einer Rückkehr nach S. L. eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht“,

genügt diesen Anforderungen nicht.

Zwar ist für das Zulassungsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass sie aus Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgsmaßnahme ihr Heimatland verlassen hat. Denn das Verwaltungsgericht hat zwar erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens geäußert, dass ihr Onkel von ihr während ihres sechsmonatigen Aufenthalts in P. L. im Jahr 2010 verlangt habe, sich beschneiden zu lassen, und dass er versucht habe, dies mit Hilfe von Mitgliedern der „Bondo Society“ mit Gewalt durchzusetzen. In diesen Zweifeln hat sich das Gericht auch durch die ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu den Beschneidungsritualen in S. L. bestärkt gesehen (UA S. 6-8). Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht aufgrund dieser Auskunftslage nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Klägerin noch im Alter von 18 Jahren eine zwangsweise Beschneidung gedroht hat. Es hat deshalb im Ergebnis dahingestellt gelassen, ob das asylrelevante Vorbringen der Klägerin der Wahrheit entspricht (UA S. 8).

Die Frage, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - der Klägerin eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hat, ist aber nicht in dem bezeichneten Sinn grundsätzlich klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat dies nämlich ersichtlich unter Zugrundelegung des von der Klägerin vorgetragenen Verfolgungsschicksals und gestützt auf die Auskunftslage angenommen und das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative damit unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bejaht. Denn es hat für seine Annahme, die Klägerin hätte statt - wie geschehen - ins Ausland auch in die Hauptstadt F. gehen können, um eine Zwangsbeschneidung zu vermeiden, maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin nach eigenen Angaben selbst längere Zeit in F. gewohnt hat, bevor sie zu ihrem Onkel nach P. L. gezogen ist. In F. sei sie eigenen Angaben zufolge nicht von einer Zwangsbeschneidung bedroht gewesen. Die Möglichkeit, nach F. zu gehen, stehe ihr daher auch im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland offen (UA S. 9).

Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe u. a. außer Acht gelassen, dass die Klägerin in F. keinerlei familiäre Bindungen habe, und insoweit die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen nicht ausreichend ermittelt, wendet sich die Klägerin in Wirklichkeit im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Asylverfahrensrecht kennt jedoch im Gegensatz zu den in den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung fallenden Streitsachen nicht den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung (vgl. hierzu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 24/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat den
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.