Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2017 - 9 CS 17.1990

published on 17/10/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2017 - 9 CS 17.1990
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts F* … vom 28. September 2017, mit dem für den Fall, dass der Antragsteller der in Nr. 1 des bestandskräftigen und vollziehbaren Bescheids vom 6. Mai 2014 angeordneten Verpflichtung zur Tötung in Form der Euthanasierung des Tieres Mäusebussard, Ringnummer B 12 012 0018, bis spätestens 6. Oktober 2017 nicht nachkommt, die Ersatzvornahme in Form der Euthanasierung dieses Tieres angedroht wurde. Zudem wurde das mit Bescheid vom 12. September 2017 angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt.

Hiergegen Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (Az. M 23 K 17.4699), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid des Landratsamts vom 28. September 2017 (Anforderung Zwangsgeld, Androhung Ersatzvornahme) anzuordnen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2017 ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts F* … vom 28. September 2017 anzuordnen,

hilfsweise, dem Antragsgegner zu untersagen, die Tötung in Form der Euthanasierung des Tieres Mäusebussard, Ring-Nr. B 12 012 0018, am 10. Oktober 2017, anzuordnen und durchführen zu lassen

sowie die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2017 und des Bescheids vom 28. September 2017 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Beschwerdeverfahren auszusetzen.

Das Verwaltungsgericht habe die Erfolgsaussichten fehlerhaft gewürdigt, weil sich aus der Stellungnahme der Tierärztin Dr. T* … vom 12. September 2017 zeige, dass sich die Sachlage nach Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2016 über den Bescheid vom 6. Mai 2014 zu Gunsten des Antragstellers verändert habe und neue Beweismittel vorlägen. Die Festsetzung der Höhe des Zwangsgeldes sei ermessensfehlerhaft, die Begründung formelhaft und nicht einzelfallbezogen. Darüber hinaus sei eine weitergehende Zwangsgeldandrohung vorrangig.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die vom Antragsteller dargestellte fachliche Meinung von Fr. Dr. T* …, wonach sich der Zustand des Tiers gebessert habe, sei unzutreffend. Bei der am 10. Oktober 2017 vorgenommenen Identifizierung und Untersuchung des Tiers durch Prof. Dr. K* … seien an beiden Füßen schwerwiegende Sohlenballengeschwüre festgestellt worden, die für das Tier mit umfangreichen Schmerzen und Leiden verbunden seien. Zudem sicherte der Antragsgegner zu, bis zur Entscheidung über die Beschwerde keine vollendeten Tatsachen zu schaffen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

Soweit der Antragsteller vorträgt, der Gesundheitszustand des Tiers habe sich gebessert und es lägen Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG vor, ist dies nicht entscheidungserheblich (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Nach der Entscheidung des Senats vom 9. August 2017 (9 ZB 17.766) ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Dezember 2016 (M 23 K 16.1118) rechtskräftig und der der isolierten Zwangsmittelandrohung vom 28. September 2017 zugrundeliegende Bescheid vom 6. Mai 2014 bestandskräftig. Die vom Antragsteller behauptete Verbesserung des Gesundheitszustands des Greifvogels kann im Rechtsmittelverfahren gegen die Androhung der Ersatzvornahme nicht geltend gemacht werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 46, 53; Linhart, Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, Stand Jan. 2017, § 18 Rn. 206; Käß in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand März 2017, Art. 21 Rn. 4, 7, 33 ff.); gleiches gilt für ein mögliches Verfahren nach Art. 51 BayVwVfG. Dementsprechend kommt auch eine Fristverlängerung für die erneute Einholung einer Stellungnahme der Tierärztin Dr. T* … nicht in Betracht.

Der Vortrag, die Höhe des Zwangsgeldes sei ermessensfehlerhaft festgesetzt worden, geht ins Leere, weil in dem angefochtenen Bescheid vom 28. September 2017 kein Zwangsgeld angedroht wurde. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Höhe des mit Bescheid vom 12. September 2017 angedrohten Zwangsgeldes ist für die Androhung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 28. September 2017 nicht relevant. Hinsichtlich der Fälligstellung des Zwangsgeldes kommt es allein darauf an, ob die Verpflichtung innerhalb der mit Bescheid vom 12. September 2017 gesetzten Frist erfüllt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.1984 – 26 CE 84 A.1348 – BayVBl 1985, 154), was hier nicht der Fall ist. Dieser ist auch gem. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, Art. 21a VwZVG vollstreckbar.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Landratsamt hätte vor der Ersatzvornahmeandrohung zunächst ein weiteres Zwangsgeld androhen müssen. Voraussetzung für die Androhung der Ersatzvornahme nach Art. 32 Satz 2 VwZVG ist (nur), dass ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt. Mithin kann eine Ersatzvornahmeandrohung grundsätzlich auch ohne vorherige Zwangsgeldandrohung erfolgen (vgl. Giehl/Adolph/Käß, a.a.O., Art. 32 Erl. II. 3. b). Das Verwaltungsgericht hat hier darauf abgestellt, dass das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit hinreichend dargetan hat, dass auch „ein (weiteres) Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt“. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich insoweit nichts entnehmen, was eine gegenteilige Beurteilung rechtfertigen könnte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Hösch Gänslmayer Laser

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 21/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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published on 15/02/2019 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind Eigentümer des Gr
published on 26/06/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf EUR 5.000,- festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.